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BGH

Gericht: BGH

Br, hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Der Kläger vermittelte als Handelsvertreter der Firma V^^^, Karosserie- lind Fahrzeugbau in Fellbach den Verkauf eines Mercedes-Benz-Omnibusses an den Beklagten zu dem Preise von 19*255*- DM für das Fahrgestell und von'weiteren 28«827}- DM für den durch die Firma V^|^ besonders herzustellenden Aufbau des Fahrzeuges« Der Beklagte nahm jedoch weder den Omnibus ab noch leistete er Zahlung; sondern löste sich vom Vertrag. Der Beklagte hat zunächst in vollem Umfang Berufung eingelegt, dann aber durch Schriftsatz vorn 15» Oktober 1956 erklärt, daß die Berufung auf den Betrag von 5c242,28 DM nebst Zinsen beschränkt werde« Wenn dies zutrifft, fechten wir unsere Zession wegen Irrtums ans denn eine Erklärung dieses Inhalts sollte mit unserer Zession nicht abgegeben werden, vielmehr sollten Sie nur so viel bekommen, als Ihnen tatsächlich zustand, nämlich 7; 5fo Provision vom Aufbaupreis.M Dio Devision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte den Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 2., 164?79 DM seiner Berufung für verlustig erklären müssen, ‘ Fie bezieht sich auf die Erklärung des Beklagten in der Berufungsbegründimgsschrift, daß er die ursprünglich m vollem Umfange eingelegte Berufung auf einen Betrag von 5>241 »58 DM beschränke, und erblickt, darin eine Rücknahme der Berufung in Höhe von 4«526,82 DM. Wenn auch der Beklagte diese Erklärung wiederrufen und die Berufung gleichzeitig -wieder um den Betrag von 2.164-79 DU erweitert habe, so sei doch dieser Widerruf, so meint die Revision, unzu- ‘ lässig, weil dem Beklagten ein Restitutionsgrund nicht zur Feite gestanden habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Erklärung des Beklagten, daß er die Berufung beschränke; insoweit ein Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung oder eine teilweise Rücknahme der Berufung zu erblicken ist, .Auch die Frage, ob eine teilweise Rücknahme des Rechtsmittels seine spätere Erweiterung um den zurückgenommenen Teil trotz Ablaufs der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels als zulässig erscheinen läßt, braucht nicht entschieden zu werden. Denn das Berufungsgericht..hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß selbst dann, wenn die Erklärung als ein Rechtsmittelverzioht gewürdigt werden müßte, der Widerruf im Hinblick darauf, daß sich der Beklagte auf einen Eestitutionsgrund stützen könne, zulässig und rechts-wirksam sei, Auch der Verzicht auf das Recht der Berufung stellt eine Frozeßhandlung dar, die zwar nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes angefochten werden kann. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Schreiben des Klägers vom 30, Juli und 20. Vergebens bekämpft sie jedoch die Erwägungen des Berufungsgerichts, daß damit die Voraussetzungen der Restitutionskläge gemäß § 580 Hr. 7 b Z?0 gegeben seien, weil die Mitberücksichtigung dieser Urkunden zu oiner für den Beklagten günstigeren Entscheidung habe führen müssen. Das Berufungsgericht hat aus diesen beiden Schreiben - wie imten noch näher zu behandeln sein wird - den .Schluß gezogen, daß der Wille der Parteien entgegen dein Wortlaute der Abtretungsurkunde nur auf die Abtretung in Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Provision gerichtet gewesen sei. Die Begründung des Berufungsurteils läßt erkennen, daß die Aussage des Zeugen K^H^, ^er zwar auch bekundet hat, der Wille der Firma V^^| sei daliin gegangen, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, daß or seine Provision gegen den Beklagten direkt geltend mache, für sich allein nicht ausgereicht hätte, um die maßgeblichen RestStellungen des Berufungsgerichts zu stützen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß er in dem ersten Schreiben vom 24; Dezember 1954, mit dem er der Firma den Entwurf der Abtretungserklärung übermittelte, ausfuhrt,, or habe die Absicht, den Beklagten für die ihm entstandenen Kosten und Schäden haftbar zu machen. Denn unter diesen Kosten und Schäden könne auch nichts anderes verstanden werden als die dem Kläger zustehende Provision. den "beiden folgenden Schreiben vom 30, Juli und 20* August 1955 erfahren, wo nur noch von Provisionsabtretung die liede sei. Nur dieses Angebot habe die Firma V^jj^ durch Unterzeichnung der Abtretungsurkunde annehmen wollen.-Das ergebe sich auch aus der Aussage .des Zeugen die Firma habe beabsichtigt, dem Kläger durch die Abtretung die Möglichkeit zu verschaffen, seinen Provisions-anspruch zu verwirklichen. Demgemäß sei die anderslautende Abtretungserklärung nur im Sinne dos vom Kläger gestellten Verlangens zu verstehen gewesen und nicht etwa als ein neues Angebot über die Abtretung einer höheren Forderung, das der Kläger alsdann angenommen habe« 1.) In sachlichrechtliöher Hinsicht hat die Revision in erster Reihe gerügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Abtretungsurkunde in ihrem Wortlaute absolut eindeutig und damit einer Auslegung überhaupt nicht zugänglich sei. Eine Erklärung, daß alle Rechte und Ansprüche abgetreten werden» so hat sie ausgeführt, dürfe nicht im \7ege der Auslegung ln das Gegenteil umgedeutet werden. 38),'Es handelt sich dann nicht um die Auslegung einer Willenserklärung durch das Gericht, sondern um dio Feststellung des übereinstimmenden Willens der Parteien in der Vergangenheit, Nur diesen zweiten Weg und nicht den Weg der Auslegung ist das Berufungsgericht hier gegangen.. August 1955 als auch aus der Aussage des Zeugen K^P^ entnommen, daß der IClä-ger die Abtretung nur in Höhe seiner Provision verlangt und daß die Firma V^^P sie auch nur in dieser Höhe habe geben wollen. er habe eine Abtretung sämtlicher Ansprüche der Firma V^PPgegen den Beklagten verlangt, weil er noch andere unerfüllte Provisionsansprtiche gegen diese Firma gehabt habe und sich auch wegen dieser Ansprüche aus der Abtretung • habe befriedigen wollen, gewürdigt. 2s hat hierzu ausgeführt; daß ein soicher Y/ille jedenfalls in den Briefen nicht zu dem Aiisdruck gekommen sei, und daß er daher das in seinen Schreiben eindeutig gekennzeichnete Verlangen auf beschränkte Abtretung als seinen wirklichen Villen gegen sich gelten lassen müsse* Biese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Bas Berufungsgericht liat nicht etwa, wie die Revision seine Ausführungen deutet., an die Stelle einer Erklärung deshalb eine andere gesetzt; weil die abgegebene Erklärung mit den Interessen der Firma die keine Veranlassung gehabt habe, eine Abtretung in vollem Umfange zu geben, nicht vereinbar gewesen sei. Allerdings darf der von dem eindeutigen Y/ortlaute abweichende Sinn einer Erklärung nur insoweit berücksichtigt worden, als es irgend möglich ist, einen Ausdruck des wirklich vereinbarten in den Yforten der Willenserklärung wieder-zufinden (RG VarnRspr. 2.) Die Bedenken der Revision, das Berufungsgericht habe die abstrakte Hatur des Abtretungsvertrages verkannt und nicht genügend berücksichtigt, daß die Abtretung auch dann in vollem Umfange hätte vorgenommen werden künnen. wonn die Vertragsparteien in dem der Abtretung zugrundeliegenden Geschäft nur eine beschränkte Abtretung beabsichtigt haben sollten, erledigen sich dadurch, daß das Berufungsgericht in seinen Ausführungen keinen Zweifel darüber läßt, bei dem Abschluß des abstrakten Abtretungsvertrages sei der Wille der Parteien darauf gerichtet jc\.;i die Schadencrs:.tzf6i*derungr nur in beschränktem Umfange abzutreten. Es kann dahingestellt bleiben; ob etwa erst in der Abtretungserklärung das Angebot und in der Entgegennahme durch den Kläger die Annahme zu erblicken ist, Entscheidend ist jedenfalls, daß das Berufungsgericht eindeutig festgestellt hat-, die Abtretungserklärung sei von beiden Parteien in beschränktem Sinne verstanden worden- Die Revision bezieht sich auf das Schreiben der Pinna Vg^an den Kläger vom 27. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe dieses Schreiben bei seinen Erwägungen nicht berücksichtigte Penn wenn die Unterzeichnung der Abtretungserklärung nach Beratung mit einem Rechtsanwalt erfolgt sei, könne man unmöglich annehmen; daß die Firma eine von dem Wort-

Zitierte Normen: § 409 BGB
HöheFirmaBerufungsgerichtErklärungAbtretungSchreibenKlägerParteiRevision

Volltext der Entscheidung

VIII.ZRl16/57
Verkündet laut Frotokoll ai.i 11, Juli 1958 KIctt Justizaekretär als Ur’cundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Inhabers eines Ingenieur- und Verkaufsbüros Wilhelm M ^^00/0 in	A^J^traße	0
Klägers> Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Inhaber eines Unternehmens für Autoverkehr ICarl Bl
 Beklagten, Berufungskläger' und Revisionsbeklagten. -Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Br,
 hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli .1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Großmann und der Bundesrichter Artl, Br. Spieler, Br. Mezger und Br, Messner
 für Recht örkannts
 Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats. des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20. Mai 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
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Der Kläger vermittelte als Handelsvertreter der Firma V^^^, Karosserie- lind Fahrzeugbau in Fellbach den Verkauf eines Mercedes-Benz-Omnibusses an den Beklagten zu dem Preise von 19*255*- DM für das Fahrgestell und von'weiteren 28«827}- DM für den durch die Firma V^|^ besonders herzustellenden Aufbau des Fahrzeuges« Der Beklagte nahm jedoch weder den Omnibus ab noch leistete er Zahlung; sondern löste sich vom Vertrag. Da die Firma V^J^ keine Schritte unternahm, um ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen, dem Kläger aber auch die ihm wegen dieser Vermittlung zustehende Provision von 2.162,03 DU vorenthielt, forderte dieser von der Firma V^J|^ die Abtretung ihres Schadensersatzanspruches, um durch eine unmittelbare Zahlung des Beklagten an ihn, seinen Provisionsanspruch zu verwirklichen«
Mit Schreiben vom 24» Dezember 1954 übersandte der
 Kläger der Firma
 erklärung ?
folgenden Entwurf einer Abtretungs-
“Hiennit trete ich alle meine Rechte und Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 12, Januar 1953 gegen den Herrn KarlJB^HHB. Omnibusbetrieb in Istrabe	an Herrn Wilhelm
 Istraße £ ab« den 3(
Jinsprucne
 gegolten
Dezember 1954on
 Im übrigen hatte das Schreiben folgenden Wortlaut:
',.,» loh nehme Bezug auf den Ihnen seinerzeit übermittelten Kaufairtrag vom 12« Januar 1953 mit Herrn Kar^94Hj|HI in	..
Da Herr B#flH||piachwiG vo^ausrinanziellen Gründen nicht m der Lage ist, den Omnibus in den nächsten Jahren abzunehmen, habe ich die Absicht, ihn für die mir entstandenen Kosten und Schäden haftbar zu machen. Dafür benötige ich dringend von Ihnen die laut Anlage beigefügte Abtrotungs-erklärung, weshalb ich Sie bitte, mir*diese von Ihnen mit Stempel und Unterschrift versehen, zurücksenden zu w ollen.,..."
W-.
Hit Schreiben vom 30. Juli 1955 forderte der Kläger die Firma	erneut	zur	Abtretung	auf.	In	diesem
 Schreiben heißt ess
11 Betrifft Kommission 2846,
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n « »
Karl
iCT^ordere Sie deshalb hiermit letztmalig auf, mir Ihre Provisionsabtretungserklärung für die mir zustehende vereinbarte Provision bis spätestens zu dem 10. August 1955 zukommen lassen zu wollen.
In einem dritten Aufforderungs schreiben vom 20. August 1955 führte der Kläger u.a. folgendes auss
"Um meine Provisionsansprüche aus dem o,a* Auftrag direkt gegen den Besteller geltend machen zu können, bitte ich hiermit letztmalig um eine Provisionsabtretungserklärung im Sinne meines Schreibens vom 24.12.1954. ......M
Daraufhin richtete die Pirna
 von 27o August 1955 an den Klägers
 folgendes Schreiben
"\7ir bitten Sie, wegen der erbetenen Abtretungs-erklärimg sich noch kurze Zeit zu gedulden, da zuvor noch einige Rechtsfragen geklärt werden müssen und unser Anwalt sich in Urlaub befindet."
Kurze Zeit darauf, im September 1955 reichte die Pinna	die	ihr	am	24« Dezember 1954 im Entwurf
 übersandte Abtretungserklärung mit ihrer Unterschrift versehen an den Kläger zurück.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger einen Anspruch im Betrog von 9.568,40 DU mit der Begründung geltend, der Beklagte habe in dieser Höhe wegen Vertragsverletzung Schadenersatz.. zu leisten und die Pirma	habe	ihm,
 dem Kläger, ihren Schadenersatzanspruch:., in v oller Höhe abgetreten. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte seine Schadenersatzpflicht' in Hohe von 4«326,82 DM nicht mehr bestritten, jedoch geltend gemacht, daß die Pirma Vi
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den Schadenersatzanspruch ■ nur in Höhe des Provisions Einspruchs des Klägers abgetreten habe.
Das Xiondgericht hat dem Klageantrag in voller Höhe stattgegebon. Der Beklagte hat zunächst in vollem Umfang Berufung eingelegt, dann aber durch Schriftsatz vorn 15» Oktober 1956 erklärt, daß die Berufung auf den Betrag von 5c242,28 DM nebst Zinsen beschränkt werde«
Am 12, Februar 1957 richtete die Firma V^^P während des zweiten Rechtszuges folgendes Schreiben an den Kläger?
"Wir haben in Erfahrung gebracht, daß Sie aufgrund der Ihnen seinerzeit von uns gegebenen Zession von Herrn	in	Dortmund	als	Schadener:;pts
2M_3 j	40verlangen •
Wenn dies zutrifft, fechten wir unsere Zession wegen Irrtums ans denn eine Erklärung dieses Inhalts sollte mit unserer Zession nicht abgegeben werden, vielmehr sollten Sie nur so viel bekommen, als Ihnen tatsächlich zustand, nämlich 7; 5fo Provision vom Aufbaupreis.M
Der Beklagte erhielt von dieser Anfechtungserklärung der Firma	Kenntnis	und	erklärte	im Schriftsatz vom
19« Februar 1957, daß er seinen Berufungsantrag nunmehr wieder erweitere und um Abweisung der Klage bitte, soweit er zu mehr als 2.162,03 DM nebst Zinsen verurteilt sei. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung gestellt.
Das Oberlundesgericht hat wegen eines die Summe von 2.162,03 DM übersteigenden Betrages die Klage abgev/iesen^
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch, soweit die Klage abgewiesen iBt, weiter.
 
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Dio Devision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte den Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 2., 164?79 DM seiner Berufung für verlustig erklären müssen, ‘ Fie bezieht sich auf die Erklärung des Beklagten in der Berufungsbegründimgsschrift, daß er die ursprünglich m vollem Umfange eingelegte Berufung auf einen Betrag von 5>241 »58 DM beschränke, und erblickt, darin eine Rücknahme der Berufung in Höhe von 4«526,82 DM. Wenn auch der Beklagte diese Erklärung wiederrufen und die Berufung gleichzeitig -wieder um den Betrag von 2.164-79 DU erweitert habe, so sei doch dieser Widerruf, so meint die Revision, unzu- ‘ lässig, weil dem Beklagten ein Restitutionsgrund nicht zur Feite gestanden habe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Erklärung des Beklagten, daß er die Berufung beschränke; insoweit ein Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung oder eine teilweise Rücknahme der Berufung zu erblicken ist, .Auch die Frage, ob eine teilweise Rücknahme des Rechtsmittels seine spätere Erweiterung um den zurückgenommenen Teil trotz Ablaufs der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels als zulässig erscheinen läßt, braucht nicht entschieden zu werden. Denn das Berufungsgericht..hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß selbst dann, wenn die Erklärung als ein Rechtsmittelverzioht gewürdigt werden müßte, der Widerruf im Hinblick darauf, daß sich der Beklagte auf einen Eestitutionsgrund stützen könne, zulässig und rechts-wirksam sei,
 Auch der Verzicht auf das Recht der Berufung stellt eine Frozeßhandlung dar, die zwar nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes angefochten werden kann.
 
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deren Widerruf ebenso wie in der Rücknahme des Rechtsmittels jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RC-Z 150. 592- 395, 596; 155« 65, 69; 156, 70, 80; DR 194>* 620) zulässig ist, wenn ein Restitutionsgrund vorliegt.
Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung für den Pall der Zurücknahme eines Rechtsmittels angeschlossen (BGHZ 12/ 284), Der erkennende Senat folgt der Rechtsprechung des Reichsgerichts auch dann, wenn es sich um den Verzicht auf die Berufung handelt. Auch die Revision greift diesen Standpunkt nicht an. Ihrer Ansicht jedoch; daß dem Beklagten ein Restitutionsgrund nicht 2ur Seite stehe, kann nicht gefolgt werden*
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Schreiben des Klägers vom 30, Juli und 20. August 1955 dem Beklagten erst am Tage der Berufungsverhandlung bekannt geworden sind, nachdem die Beschränkung der Berufung bereits erklärt worden war. Auch die Peststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Vergebens bekämpft sie jedoch die Erwägungen des Berufungsgerichts, daß damit die Voraussetzungen der Restitutionskläge gemäß § 580 Hr. 7 b Z?0 gegeben seien, weil die Mitberücksichtigung dieser Urkunden zu oiner für den Beklagten günstigeren Entscheidung habe führen müssen.
Das Berufungsgericht hat aus diesen beiden Schreiben - wie imten noch näher zu behandeln sein wird - den .Schluß gezogen, daß der Wille der Parteien entgegen dein Wortlaute der Abtretungsurkunde nur auf die Abtretung in Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Provision gerichtet gewesen sei. Die Begründung des Berufungsurteils läßt erkennen, daß die Aussage des Zeugen K^H^, ^er zwar auch bekundet hat, der Wille der Firma V^^| sei daliin gegangen, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, daß or seine Provision gegen den Beklagten direkt geltend mache, für sich allein nicht ausgereicht hätte, um die maßgeblichen RestStellungen des Berufungsgerichts zu stützen.
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Demnach war der Beklagte nicht gehindert; den Beru:Pitn:;s-antrag wieder au erweitern, und das Berufungsgericht hat keinen P.echtsverstoß begangen, wenn es insoweit eine sachliche Entscheidung getroffen hat.
II.
Ohne ltechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Firma	ein	Schadenersatz	•
anspruch gegen den Beklagten zusteht, weil sich diesor. ohne dazu berechtigt zu sein, von dem Kaufgeschäft gelöst hat«,
Es hat jedoch angenommen, daß dieser dem Grunde nach „ und in der Höhe bis zu einem Betrage von 4.326,82 DH unstreitige Schadener.-ji-.toriicli: entgegen dem Wortlaute der Abtretungsurkunde nur in Höhe der vom ICläger beanspruchten Provision von 2.162,05 DM abgetreten worden ist.
In dem angefochtenen Urteil wird hierzu erwogen, der Kläger habe in den beiden der Übersendung der Abtretungserklürung vorausgegangenen Anforderungsschreiben vom 30. Juli und 20. August 1955 lediglich verlangt, daß ihm die Firma
 die nProvisionsabtretungserklärung•' übersenden möge. Dem stehe auch nicht entgegen, daß er in dem ersten Schreiben vom 24; Dezember 1954, mit dem er der Firma	den
 Entwurf der Abtretungserklärung übermittelte, ausfuhrt,, or habe die Absicht, den Beklagten für die ihm entstandenen Kosten und Schäden haftbar zu machen. Denn unter diesen Kosten und Schäden könne auch nichts anderes verstanden werden als die dem Kläger zustehende Provision. Erstattung anderer Unkosten, insbesondere der Werbekosten, habe er von der Firma	nicht verlangen können, da sic auch ent-
standen wären, wenn das Geschäft zur Ausführung gelangt wärec Außerdem, so führt das Berufungsgericht aus, habe die Firma Vpp^ eine eindeutige Klarstellung dessen, v:as der Kläger unter Kosten und Schäden verstanden habe, aus
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den "beiden folgenden Schreiben vom 30, Juli und 20* August 1955 erfahren, wo nur noch von Provisionsabtretung die liede sei. Ebensowenig stehe der Wortlaut des vom Kläger gefertigten Entwurfes der Abtretungserkläruug der Annahme entgegen, daß das Verlangen des Klägers von der Firma-	nur	in	diesem Sinne habe aufgefaßt wer-
den können, weil die beiden Schreiben vom 30. Juli und 20. August 1955 der Übersendung nachgefolgt seien und der Kläger in diesen Schreiben seine Forderung eindeutig klargestellt habe. Demgemäß sei der erkennbar erklärte Wille des Klägers dahin gegangen, daß ihm die Schadencrar.tr-forderung in Höhe seiner Provisionsforderung abgetreten werden solle. Nur dieses Angebot habe die Firma V^jj^ durch Unterzeichnung der Abtretungsurkunde annehmen wollen.-Das ergebe sich auch aus der Aussage .des Zeugen die Firma	habe	beabsichtigt,	dem	Kläger	durch	die
 Abtretung die Möglichkeit zu verschaffen, seinen Provisions-anspruch zu verwirklichen. Dafür spreche ferner die Erwägung, daß die Firma V^p^keine Veranlassung gehabt habe, dem Kläger mehr zu gewähren als er angefordert habe. Demgemäß sei die anderslautende Abtretungserklärung nur im Sinne dos vom Kläger gestellten Verlangens zu verstehen gewesen und nicht etwa als ein neues Angebot über die Abtretung einer höheren Forderung, das der Kläger alsdann angenommen habe«
III.
1.) In sachlichrechtliöher Hinsicht hat die Revision in erster Reihe gerügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Abtretungsurkunde in ihrem Wortlaute absolut eindeutig und damit einer Auslegung überhaupt nicht zugänglich sei. Eine Erklärung, daß alle Rechte und Ansprüche abgetreten werden» so hat sie ausgeführt, dürfe nicht im \7ege der Auslegung ln das Gegenteil umgedeutet werden.
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Diese Rüge konnte keinen Erfolg haben.
Die Revision verkennt nicht; daß die Auslegung eines Individualvorträges der Nachprüfung im Revioionsrochts-suge nur in beschränktem Umfange zugänglich ist. meint aber daß hier ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsregeln vorliege, Es ist ihr zuzugeben, daß die Auslogungo-fähigkeit einer Erklärung ihre Mißverständlichkeit oder Mehrdeutigkeit voraussetzt (BGB RGHK 10, Auf1o § 13?
 Anm, 1; RGZ 82, 308, 316} 95# 125, 126). Der W'ortlaut der Abtretungserklärungs"Hiermit trete ich alle meine Rechte und Ansprüche aus dem Kaufverträge ,,, .ab" weist zwar eindeutig in die von der Revision aufgezeigte Richtung, daß in der Tat alle der Firma V^^^ zustehenden Ansprüche in voller Höhe abgetreten sein sollen. Indessen können die Vertragsteile mit dem Wortlaut ihrer Erklärungen einen anderen Sinn verbinden, als er der gewählten Fassung zu entnehmen ist. Sind die Parteien darüber im Rechtsstreit einig; so ist das Gericht an ihr Einverständnis gebunden., wenn sich die Deutung der Parteien mit dem Wortlaute der Erklärung noch in Einklang bringen läßt. Streiten andererseits die Parteien über die Bedeutung ihrer Erklärung im Rechtsstreite; so ist es der einen oder anderen Partei unbenommen, den Beweis zu führen, daß beide sich bei Abgabe der Erklärung über ihre Bedeutung einig waren (BGB RGRK aaO S. 253j RG. WarnRspr 1912 Nr. 288 und 330; RG DR 1942. 38),'Es handelt sich dann nicht um die Auslegung einer Willenserklärung durch das Gericht, sondern um dio Feststellung des übereinstimmenden Willens der Parteien in der Vergangenheit, Nur diesen zweiten Weg und nicht den Weg der Auslegung ist das Berufungsgericht hier gegangen..
Es hat sowohl «aus .clcn beiden Schreiben des kliVcr.j r>n die Firma V^p^vom 30« Juli und 20. August 1955 als auch aus der Aussage des Zeugen K^P^ entnommen, daß der IClä-ger die Abtretung nur in Höhe seiner Provision verlangt und daß die Firma V^^P sie auch nur in dieser Höhe habe geben wollen. Das Berufungsgericht hat dabei auch

das Vorbringen des Klägers in der Berufungsverhandlung. er habe eine Abtretung sämtlicher Ansprüche der Firma V^PPgegen den Beklagten verlangt, weil er noch andere unerfüllte Provisionsansprtiche gegen diese Firma gehabt habe und sich auch wegen dieser Ansprüche aus der Abtretung • habe befriedigen wollen, gewürdigt. 2s hat hierzu ausgeführt; daß ein soicher Y/ille jedenfalls in den Briefen nicht zu dem Aiisdruck gekommen sei, und daß er daher das in seinen Schreiben eindeutig gekennzeichnete Verlangen auf beschränkte Abtretung als seinen wirklichen Villen gegen sich gelten lassen müsse* Biese Erwägungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. An dieses Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat gebunden.
Yfenn die Revision weiter ausführt, es sei nicht zulässig.-, aus Erwägungen, die das Interesse des Erklärenden betreffen.. an die Stelle der abgegebenen Erklärung eine andere zu setzen (HG J\7 1937, 217), so verkennt sie die Bedeutung des im Y/ege der Beweisaufnahme gewonnenen Ergebnisses. Bas Berufungsgericht liat nicht etwa, wie die Revision seine Ausführungen deutet., an die Stelle einer Erklärung deshalb eine andere gesetzt; weil die abgegebene Erklärung mit den Interessen der Firma die keine Veranlassung gehabt habe, eine Abtretung in vollem Umfange zu geben, nicht vereinbar gewesen sei.
Bas Berufungsgericht hat vielmehr den übereinstimmenden Willen beider Parteien ermittelt, der in eine von der abgegebenen Erklärung abweichende Richtung ging, nicht die einseitige Interessenlage einer Partei hat es für maßgebend erklärt, sondern den übereinstimmenden Villen beider Parteien.
Allerdings darf der von dem eindeutigen Y/ortlaute abweichende Sinn einer Erklärung nur insoweit berücksichtigt worden, als es irgend möglich ist, einen Ausdruck des wirklich vereinbarten in den Yforten der Willenserklärung wieder-zufinden (RG VarnRspr. 1912 Kr, 330). Ein solcher Ausnahmefall-. daß die Feststellung des Berufungsgerichts mit c'ein
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Wortlaute der Abtretungsurkunde schlechterdings unvereinbar wäre.: liegt jedoch nicht vor. zu demal eine bestimmte ciurame m der Abtretungserklärung nicht genannt wird*
Auch der Umstand, daß die Unterzeichnung der anderslautenden Abtretungserklärung nicht das Ergebnis eingehender mündlicher Besprechungen war, sondemeine Erklärung unter Abwesenden darstelltkann das Ergebnis nicht beeinflussen! Denn anders als im Palle, welcher der Entscheidung des Reichsgerichts in Y/amRspr 1912 Hr. 330 zugrundelag. hatte das Berufungsgericht eine Reihe von Anhaltspunkten, den wirklichen Willen der Vertragsparteien festzustellen. Ebensowenig können aus dem Gedankengeng des § 409 BGB Bedenken gegen das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis hergeleitet werden. Denn die Frage, ob sich gegebenenfalls ein Dritter auf eine Abtretung in weiterem Umfange berufen kann, steht nicht zur Entscheidung.
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2.) Die Bedenken der Revision, das Berufungsgericht habe die abstrakte Hatur des Abtretungsvertrages verkannt und nicht genügend berücksichtigt, daß die Abtretung auch dann in vollem Umfange hätte vorgenommen werden künnen. wonn die Vertragsparteien in dem der Abtretung zugrundeliegenden Geschäft nur eine beschränkte Abtretung beabsichtigt haben sollten, erledigen sich dadurch, daß das Berufungsgericht in seinen Ausführungen keinen Zweifel darüber läßt, bei dem Abschluß des abstrakten Abtretungsvertrages sei der Wille der Parteien darauf gerichtet jc\.;i die Schadencrs:.tzf6i*derungr nur in beschränktem Umfange abzutreten. Es hat ausgeführt, die Schreiben des Klägers vom 30. Juli und 20. August 1955 seien als ein beschranktes Abtretungsangebot des Klägers an die Firma	aufzufaasen-
das die Firma Vetter auch nur in diesem Sinne verstünden und durch die von ihr Unterzeichnete. Abtretungserklärung angenommen habe. Es kann dahingestellt bleiben; ob etwa
 erst in der Abtretungserklärung das Angebot und in der Entgegennahme durch den Kläger die Annahme zu erblicken ist, Entscheidend ist jedenfalls, daß das Berufungsgericht eindeutig festgestellt hat-, die Abtretungserklärung sei von beiden Parteien in beschränktem Sinne verstanden worden-
IV.
Auch die Verfahrensrüge konnte keinen Erfolg haben-
Die Revision bezieht sich auf das Schreiben der Pinna Vg^an den Kläger vom 27. August 1955, in welchem der Kläger auf sein drittes Anforderungsschreiben hin gebeten wird, sich noch etwas zu gedulden, weil noch einige Rechtsfragen geklärt werden .müßten-, und sich, der Anwalt der Firma in Urlaub befinde. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe dieses Schreiben bei seinen Erwägungen nicht berücksichtigte Penn wenn die Unterzeichnung der Abtretungserklärung nach Beratung mit einem Rechtsanwalt erfolgt sei, könne man unmöglich annehmen; daß die Firma	eine	von dem Wort-
laute abweichende Erklärung habe abgeben wollen.
Entgegen der Auffassung der Revision ist zunächst nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht das angeführte Schreiben nicht gewürdigt hätte, £enn seine Ausführungen lassen erkennen, daß es den gesamten in dieser Frage geführten Schriftwechsel herangezogen hat. Einer ausdrücklichen Erwähnung dieses Schreibens bedurfte cs nicht, zu demal der Inhalt des Schreibens auch nicht geeignet ist, den Gedankengang der Revision zu stützen. In dem Schreiben wird zwar darauf hingewiesen, daß noch Rechtsfragen zu klären seien, und daß sich der Anwalt der Firma V^^P gerade im Urlaub befinde. Baß aber dann später wirklich eine Rücksprache mit dem Anwalt stattgefunden hätte oder daß bei einer
 
etwaigen Rücksprache die Präge besprochen worden wäre, ob in vollem oder nur in beschränktem Umfange abzutreten aei. ergibt sich weder aus diesem Schreiben, noch hat der Kläger eine solche Behauptung im Rechtsstreite aufgestcllt. ISin gemäß § 286 Z?0 beachtlicher Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts kann daher nicht festgestellt werden,
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Die Revision des Klägers erweist sich daher als unbegründet. Sie war demnach mit Kostenfolge aus § 97 270 zurücltzuwei sen *
Dr„ Großmann	Artl	Dr.	Spieler
 Dr. mezger Br« Messner