* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 115/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 115/74

Januar 197^, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mitgeschäftsführer CfliBBF drei auf Geschäftskonten der Gemeinschuldnerin ausgestellte Barschecks über insgesamt 76 590 DM, lösten diese Schecks selbst durch Barabhebung ein und teilten den eingelösten Betrag je zur Hälfte unter sich auf, so daß dem Beklagten 33 293 DM zuflossen. September 1972 hatte die Kreissparkasse GVHHIV der Gemeinschuldnerin einen Uberziehungskredit in Höhe von 100 000 DM eingeräumt, für den die drei Geschäftsführer am gleichen Tage die persönliche Bürgschaft übernommen hatten. April 1972 hatte der Beklagte mit der Gemeinschuldnerin "unter Befreiung von § 181 BGB“ einen Darlehensvertrag geschlossen, in dem festgestellt wurde, Der Kläger hat die Scheckzahlungen angefochten und vom Beklagten Rückzahlung des ihm zugeflossenen Geldes zur Konkursmasse verlangt. Das Berufungsgericht hat die Anfechtung des Klägers nach § 30 Nr. 2 KO für begründet erachtet, weil die angebliche Darlehensforderung des Beklagten zur Zeit der Scheckeinlösuhgen im Hinblick auf § 609 BGB nicht fällig gewesen sei. April 1972 und damit auch den in diesem Vertrag vereinbarten Fälligkeitstermin hat das Berufungsgericht wegen Selbstkontrahierens des Beklagten für zu demindest schwebend unwirksam gehalten. Es hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die vom Kläger bestrittene Darlehenshingabe durch den Beklagten an die Gemeinschuldnerin stattgefunden hat und zu welchem Zeitpunkt das geschehen ist. Die Revision unterstellt» daß mit den Scheckeinlösungen eiix Darlehen des Beklagten getilgt worden sei» das er nach dem 7. Sie meint, wenn der Darlehensvertrag gemäß § 181 BGB nicht wirksam gewesen sei, habe die Gemeinschuldnerin die Darlehenssumme ohne rechtlichen Grund erhalten mit der Folge, daß sie vom Beklagten Jederzeit gemäß § 812 BGB zurückgefordert werden konnte. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht auf die von ihm vertretene Rechtsauffassung, § 181 BGB sei auf den Darlehensvertrag anwendbar, hingewiesen habe. 1. a) Zu Unrecht rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe eine UberraschungsentScheidung erlassen und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) begangen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert es aber nicht, daß das Gericht alle •rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen die ihm vorgetragenen Tatsachen gewürdigt Werden können, mit den Parteien in einem Rechtsgespräch erörtert (BVerfGE 31» . April 1972 sowohl für sich persönlich als Darlehensgeber, als auch als gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin mit dem Mitgeschäftsführer Conrads unterzeichnet und sich dabei selbst von § 181 BGB befreit hatte, ergab sich aus der bei den Akten befindlichen Vertragsurkunde. April 1972 verstoße gegen das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB und sei daher schwebend unwirksam, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. 2. a) Nach allgemeiner Ansicht sind Rechtsgeschäfte, die entgegen dem Verbot des § 181 BGB geschlossen worden sind, nicht schlechthin nichtig, sondern können, weil bei ihnen ein Mangel der Vertretungsbefugnis eines Handelnden vorliegt, von dem Vertretenen entsprechend § 177 BGB nachträglich genehmigt werden mit der Folge, daß sie bei Erteilung der Genehmigung rückwirkend voll wirksam werden (§ 184 BGB). verpflichtet werden soll, ist "bis zur Erteilung der Genehmigung durch das schwebend unwirksame Geschäft - anders als in den Fällen einer schwebenden Unwirksamkeit wegen des Fehlens einer notwendigen behördlichen Genehmigung (RGZ 108,91/94) - nicht gebunden. Für den Fall der schwebenden Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts infolge des Fehlens einer notwendigen behördlichen Genehmigung ist in der. mindestens dann einen schon während des Schwebezustandes fälligen Anspruch auf Herausgabe gegen den Leistungsempfänger, wenn er in Unkenntnis der schwebenden Unwirksamkeit, also nicht etwa in der Erwartung der späteren Genehmigung des Vertrages, geleistet hat (Oertmann, BGB Allg.Teil 3. Eine Feststellung, daß hier der Beklagte Darlehenshingaben an die Gemeinschuldnerin in Kenntnis der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags vom 7. Hatte aber der Beklagte zur Zeit der Scheckeinlösungen im Oktober 1972 einen fälligen Bereicherungsanspruch gegen.die Gemeinschuldnerin nach § 812 BGB, dann hat er mit den ihm aus den Scheckeinlösungen zugeflossenen Kitteln keine inkongruente, nach § 30 Nr. 2 KO anfechtbare Deckung für seine Forderung von deGemeinschuldnerin erlangt. 1. Bei der neuerlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht Feststellungen darüber treffen müssen, ob, wann und in welcher Höhe der Beklagte Darlehen an die Gemeinschuldnerin gegeben hat. nicht gemäß § 140 BGB in eine Kündigung der hingegebenen Darlehen seitens des Beklagten umgedeutet werden muß; denn auch die Umdeutung eines schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts ist jedenfalls dann möglich, wenn es durch Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam geworden ist.

Zitierte Normen: § 30 KO § 181 BGB § 1392 BayFO Art. 103 GG § 139 ZPO § 181 BGB § 31 KO
BGBGemeinschuldnerinBerufungsgerichtGenehmigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BGHZ:_____________ja
BGB §§ "181, 812
Eine Leistung aufgrund eines schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts ist jedenfalls dann ohne rechtlichen Grund erfolgt, wenn sie in Unkenntnis des Schwebezustandes vorgenommen wurde.
BGH, Urt. v. 8. Oktober 1975 - VIII ZR 115/74 - OLG Celle
LG Göttingen
BUNDESGERICHTSHOF
m NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 115/74 URTEIL
In dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8. Oktober 1975
Amts Inspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bauingenieurs Helmut Bfl^^^Bstraße fBft
 Beklagten und Revisionsklägers,
• Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Rechtsanwalt Rudolf Sch^Ht in N<
ätraße #. als Konkursverwalter über
_ und Straße
ST
GmbH in
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte

- 2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Merz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Januar 197^, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger ist Konkursverwalter für die Firma PMW* und Bflp GmbH, GflHHBBPr über deren Vermö-
i	i	i
gen auf einen Antrag der Allgemeinen Ortskrankenkasse vom 19. Oktober 1972 am 27. Oktober 1972 das Konkursverfahren eröffnet wurde.
Der Beklagte war Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Außer ihm waren zwei weitere Geschäftsführer, K^HBI und	bestellt,	die nur zu-
, » sammen vertretungsberechtigt waren. Am 11. und 12. Oktober 1972 Unterzeichneten der Beklagte und sein
 
Mitgeschäftsführer CfliBBF drei auf Geschäftskonten der Gemeinschuldnerin ausgestellte Barschecks über insgesamt 76 590 DM, lösten diese Schecks selbst durch Barabhebung ein und teilten den eingelösten Betrag je zur Hälfte unter sich auf, so daß dem Beklagten 33 293 DM zuflossen. Aus einer weiteren Scheckeinlösung am 3. Oktober 1972 hatte der Beklagte bereits einen Betrag von 6 000 DM erhalten. Zur Zeit der Scheckeinlösungen hatte er noch rückständige Gehaltsansprüche gegen die Gemeinschuldnerin in Höhe von 9 300 DM. Am 25. September 1972 hatte die Kreissparkasse GVHHIV der Gemeinschuldnerin einen Uberziehungskredit in Höhe von 100 000 DM eingeräumt, für den die drei Geschäftsführer am gleichen Tage die persönliche Bürgschaft übernommen hatten. Dieser Kredit war Mitte Oktober 1972 erst in Höhe von 54 000 DM in Anspruch genommen worden. Die Ehefrau des Geschäftsführers	hatte	als	weiteres^Siche-
i
rungsmittel für diesen Kredit gegenüber der Kreissparkasse eine Grundschuldgestellung in Höhe von 50 000 DM zugesagt. Als sie mit Schreiben vom 12. Oktober 1972 diese Zusage zurücknahm, führte das zu einer entsprechenden Kürzung des Kredits und zu Finanzierungsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin. Von dem Schreiben der Ehefrau des Mitgeschäftsführers Conrads hatten die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin sogleich Kenntnis erlangt.
Am 7. April 1972 hatte der Beklagte mit der Gemeinschuldnerin "unter Befreiung von § 181 BGB“ einen Darlehensvertrag geschlossen, in dem festgestellt wurde,
 
daß er der Gemeinschuldnerin schon bisher Darlehen gegeben hatte und dies auch nach Möglichkeit in Zukunft tun werde, wobei sich die Höhe der Summe aus einem von der Gemeinschuldnerin geführten Darlehenskonto ergeben sollte. Auf eine Verzinsung des Darlehens verzichtete der Beklagte. §§ 3 und 4 des Vertrages lauten:
§ 3
Die von Herrn	(Beklagter)	ge-
währten Darleheh sind bis spätestens
1.	September 1972 zurückzuzahlen.*
§4
Eine weitere vorherige Kündigung zu dem im § 3 genannten Termin ist nicht erforderlich.
Diesen Dariehensvertrag unterschrieb der Beklagte einerseits als Darlehensgeber, andererseits zusammen mit seinem Mitgeschäftsführer	der am gleichen
 Tag einen gleichlautenden Dari ehensvert rag mit der Gemeinschuldnerin abgeschlossen hatte, auch für die Gemeinschuldnerin als Darlehensnehmerin.
Der Kläger hat die Scheckzahlungen angefochten und vom Beklagten Rückzahlung des ihm zugeflossenen Geldes zur Konkursmasse verlangt.
Der Beklagte hat behauptet, er habe mit dem Geld seine fällige Darlehensforderung gegen die Ge-. meinschuldnerin in gleicher Höhe getilgt. Weiter habe er zusammen mit CdHlHV aus den an sie zurückge-zahlten Darlehenssummen 3 379 DM an rückständigen
 
Löhnen und vermögenswirksamen Leistungen für Arbeit nehmer der Gemeinschuldnerin bezahlt»
1 *
,1 *
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 995 DM samt Zinsen stattgegeben.
Mit seiner Revision strebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts ah.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
. .
I.	1. Das Berufungsgericht hat die Anfechtung des Klägers nach § 30 Nr. 2 KO für begründet erachtet, weil die angebliche Darlehensforderung des Beklagten zur Zeit der Scheckeinlösuhgen im Hinblick auf § 609 BGB nicht fällig gewesen sei. Den Darlehensvertrag vom 7. April 1972 und damit auch den in diesem Vertrag vereinbarten Fälligkeitstermin hat das Berufungsgericht wegen Selbstkontrahierens des Beklagten für zu demindest schwebend unwirksam gehalten.
Es hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob die vom Kläger bestrittene Darlehenshingabe durch den Beklagten an die Gemeinschuldnerin stattgefunden hat und zu welchem Zeitpunkt das geschehen ist.
 
2.	Die Revision unterstellt» daß mit den Scheckeinlösungen eiix Darlehen des Beklagten getilgt worden sei» das er nach dem 7. April 1972 der Gemeinschuldnerin aufgrund des (schwebend) unwirksamen Darlehensvertrags zur Verfügung gestellt hatte. Sie meint, wenn der Darlehensvertrag gemäß § 181 BGB nicht wirksam gewesen sei, habe die Gemeinschuldnerin die Darlehenssumme ohne rechtlichen Grund erhalten mit der Folge, daß sie vom Beklagten Jederzeit gemäß § 812 BGB zurückgefordert werden konnte. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht auf die von ihm vertretene Rechtsauffassung, § 181 BGB sei auf den Darlehensvertrag anwendbar, hingewiesen habe. Die Revision sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und einen Verstoß gegen § 1392FO.
II.	Das angegriffene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. a) Zu Unrecht rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe eine UberraschungsentScheidung erlassen und damit einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) begangen.
Dieser Verfassungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, seinen Entscheidungen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen Stellung zu nehmen den Prozeßbeteiligten Gelegenheit gegeben war (BVerfGE 9, 303/305). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erfordert es aber nicht, daß das Gericht alle •rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen die ihm vorgetragenen Tatsachen gewürdigt Werden können, mit den Parteien in einem Rechtsgespräch erörtert (BVerfGE 31» . 364/370; BayVerfGH JR I960, 392/393). Auch die richterliche
 
Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) geht nicht soweit, daß eine Partei, stets die Angabe aller möglichen rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen der vorgetragene Sachverhalt gewürdigt werden kann, in der mündlichen Verhandlung verlangen könnte. Die Tatsache, daß der Beklagte den Darlehensvertrag vom 7. April 1972 sowohl für sich persönlich als Darlehensgeber, als auch als gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin mit dem Mitgeschäftsführer Conrads unterzeichnet und sich dabei selbst von § 181 BGB befreit hatte, ergab sich aus der bei den Akten befindlichen Vertragsurkunde. Eine ausdrückliche nachträgliche Genehmigung seines Handelns durch die Gemeinschul diner in - vertreten durch seine beiden Mitgeschäftsführer - hat der Beklagte nicht einmal in der Revision behauptet.
b) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Darlehensvertrag vom 7. April 1972 verstoße gegen das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB und sei daher schwebend unwirksam, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
2.	a) Nach allgemeiner Ansicht sind Rechtsgeschäfte, die entgegen dem Verbot des § 181 BGB geschlossen worden sind, nicht schlechthin nichtig, sondern können, weil bei ihnen ein Mangel der Vertretungsbefugnis eines Handelnden vorliegt, von dem Vertretenen entsprechend § 177 BGB nachträglich genehmigt werden mit der Folge, daß sie bei Erteilung der Genehmigung rückwirkend voll wirksam werden (§ 184 BGB). Wer durch einen entgegen der Vorschrift des § 181 BGB für ihn handelnden Vertreter
 
verpflichtet werden soll, ist "bis zur Erteilung der Genehmigung durch das schwebend unwirksame Geschäft - anders als in den Fällen einer schwebenden Unwirksamkeit wegen des Fehlens einer notwendigen behördlichen Genehmigung (RGZ 108,91/94) - nicht gebunden. Es hängt allein von seinem Villen ab, ob er eine Bindung durch Erteilung der Genehmigung herbei-führen will oder nicht (KG DR 1943, 802; Palandt, BGB 34. Aufl. Aim. 3 zu § 181). Für den Geschäftsgegner mag im Rahmen eines wegen Selbstkontrahierens schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts eine Bindung während des Schwebezustands, deft er nach §§ 177 Abs. 2, 178 BGB beenden kann, bestehen.' Auch er hat aber keine Leistlingsverpflichtung. Die schwebende Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts vermag eine solche ebensowenig zu begründen wie ein nichtiges Rechtsgeschäft; denn ein Schuldverhältnis, aufgrund dessen etwas gefordert werden^apn, setzt, wenn es durch ein Rechtsgeschäft begründet werden soll, dessen Wirksamkeit voraus (§ 305 BGB). Für den Fall der schwebenden Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts infolge des Fehlens einer notwendigen behördlichen Genehmigung ist in der. Rechtsprechung anerkannt, daß eine Klage auf Leistung' während des Schwebezustandes nicht möglich ist (RGZ 98 , 244/246; RG DR 1941, 213/214). Für die Fälle der schwebenden Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts infolge eines Mangels der Vertretungsmacht auf seiten eines der Beteiligten kann nichts anderes gelten.
b) Daraus folgt aber, daß eine Leistung, die von einem Vertragspartner aufgrund eines schwebend unwirksamen Vertrages erbracht worden ist, ohne rechtlichen Grund .erfolgt ist. Der Leistende hat’nach § 812 BGB
mindestens dann einen schon während des Schwebezustandes fälligen Anspruch auf Herausgabe gegen den Leistungsempfänger, wenn er in Unkenntnis der schwebenden Unwirksamkeit, also nicht etwa in der Erwartung der späteren Genehmigung des Vertrages, geleistet hat (Oertmann, BGB Allg.Teil 3. Aufl. Anm. 5 zu § 108).
3.	Eine Feststellung, daß hier der Beklagte Darlehenshingaben an die Gemeinschuldnerin in Kenntnis der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags vom 7. April 1972 vorgenommen hätte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Hatte aber der Beklagte zur Zeit der Scheckeinlösungen im Oktober 1972 einen fälligen Bereicherungsanspruch gegen.die Gemeinschuldnerin nach § 812 BGB, dann hat er mit den ihm aus den Scheckeinlösungen zugeflossenen Kitteln keine inkongruente, nach § 30 Nr. 2 KO anfechtbare Deckung für seine Forderung von deGemeinschuldnerin erlangt. Das angefochtene Urteil kann, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, bei dieser Sachlage keinen Bestand haben.
III.	1. Bei der neuerlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht Feststellungen darüber treffen müssen, ob, wann und in welcher Höhe der Beklagte Darlehen an die Gemeinschuldnerin gegeben hat.
2. Sollten Darlehen des Beklagten aufgrund wirksam vor dem 7. April 1972 geschlossener Vereinbarungen der Gemeinschuldnerin zugeflossen sein, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, .ob der .zunächst schwebend unwirksame Vertrag vom 7. April 1972, dem der Kläger die Genehmigung durch schlüssiges Verhalten versagt hat,
-10 -
nicht gemäß § 140 BGB in eine Kündigung der hingegebenen Darlehen seitens des Beklagten umgedeutet werden muß; denn auch die Umdeutung eines schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts ist jedenfalls dann möglich, wenn es durch Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam geworden ist. Hierbei ist, was den Zeitpunkt des nach § 140 BGB maßgebenden mutmaßlichen Villens des Beklagten anlangt, auf die Zeit des Abschlusses des unwirksamen Rechtsgeschäfts abzustellen (BGH Urt. v. 13. November 1963 - V ZR 56/62 = BGHZ 40, 218/221 ff).
3.	Das Berufungsgericht wird in der neuerlichen
 Verhandlung weiter Gelegenheit haben, aufzuklären, in welcher Höhe und aus welchen Mitteln der Beklagte und sein Mitgeschäftsführer	Löhne und vermögenswirk-
same Leistungen für Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin bezahlt haben, nachdem beide solche Zahlungen im.Gesamtbetrag von 3 579 DM behaupten, ohne näher darzulegen, wer von ihnen in welcher Höhe diese Zahlungen erbracht hat.
4.	Schließlich wird der Kläger in der neuerlichen Verhandlung auch die in seiner Revisionserwiderung aufgezeigten Umstände vortragen können, die nach seiner Meinung für das Vorliegen eines AnfechtungstätbeStandes nach § 31 KO sprechen.
11
IV.	Die Entscheidung Über die Kosten der Revision hängt-vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab. Sie war daher dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Haidinger	Claßen	Dr.	Hiddemann
 Hoffmann	Merz
*>•»