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BGH · VIII ZR 115/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 115/69

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr« Messner, Braxmaier und Dr« Hiddemann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14« März 1969 aufgehobene Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über das Revisionsverfahren, an den 1. Von Rechts wegen Durch schriftlichen Vertrag vom 20« April 1964 verpflichtete sich die Klägerin, in ihrer Pension nach entsprechenden Umbauten ausländische Arbeitskräfte der Beklagten zu dem Preise von 2,40 DM je Person und Tag unterzubx^ingen. Zur restlichen Finanzierung des Ausbaues stellte die Beklagte der Klägerin ein verzinsliches Darlehen von 30 000 DM zur Verfügung» Hierüber wurde am 12» Juli 1965 ein schriftlicher Vertrag mit folgendem Wortlaut geschlossen: Das Darlehen hat eine Laufzeit von zwei Jahren» Es ist deshalb mit monatlich DM 1»250»— zurückzuzahlen» Die Tilgungsraten werden bei der monatlichen Miete gleich abgesetzt» Im Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst den Standpunkt vertreten, vor dem 30» September 1967 habe der Mietvertrag nicht gekündigt werden können„Er ende daher frühestens zu dem 30» September ,1968, keinesfalls aber vor dem 31» Mai 1968, zu welchem Zeitpunkt sie selbst die Kündigung ausgesprochen habe<> Eine Vereinbarung über die Beendigung des Mietvertrages zu dem 31o Dezember 1967 sei nicht zustande gekommen, weil die Beklagte das Angebot der Klägerin vom 7« April 1967 verspätet angenommen habe. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, daß das MietVerhältnis zu dem 31» Mai 1968 ende* Die Beklagte ist der Meinung, aus dem Nachtrag zu dem Mietvertrag ergebe sich, daß das Mietverhältnis zu dem 300 September 1967 aufgehört habe zu bestehen,. währten Darlehens der Vertrag gleichfalls ohne Kündigung endete, und zwar zu dem 30» September 1966, wenn die Rückzahlung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt war, bei späterer vorzeitiger Tilgung dagegen erst am Tage der völligen Rückzahlung, Die Kündigungsregelung des Mietvertrages gelte auf Grund des Nachtrages nur für die Fälle, daß nach dem automatischen Ende des MietVerhältnisses der Vertrag fortgesetzt werde. a) Eine ausdrückliche Vereinbarung der Verlängerung des Vertrages über den 30» September 1967 hinaus liegt nicht vor» Die von der Beklagten (hilfsweise) Bagegen steht fest, daß die Beklagte von Anfang an keinen Zweifel daran gelassen hat, sie sehe den Mietvertrag am 30» September 1967 als beendet an und wolle ihn nicht fortsetzen » Bas hat die Klägerin in der Klagschrift vorgetragen, und das ergibt sich auch eindeutig aus der vor dem 30. c) Bas Berufungsgericht meint v/eiter, § 568 BGB komme nicht zur Anwendung, wenn die Parteien von vornherein eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages nach dessen Ablauf vereinbart hätten» Eine solche Regelung liegt nach der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Nachtrag zu dem Mietvertrag gegeben hat, hier aber gerade nicht vor. Vielmehr war hach Meinung des Berufungsgerichts der Mietvertrag am 50, September 1967 beendet und setzte sich nicht etv/a automatisch auf unbestimmte Zeit fort. Es genügt auch, daß der Mieter (oder Vermieter) schon vor Vertragsende eindeutig zu dem Ausdruck bringt, er werde den Vertrag nicht fortsetzen, Das ist seitens der Beklagten spätestens in der Klagerwiderung vom 26,September 1967 geschehen, 5p Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß durch den Nachtrag das Ende des Mietvertrages am 50, September 1967 eintrat, wäre die Klage deshalb unbegründet. Indessen ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reife Die Klägerin, die mangels Beschwer das Berufungsurteil weder mit der Revision noch mit der Anschlußrevision angreifen konnte, hat in den Vorinstanzen stets geltend gemacht, der Rachtrag habe zu dem Inhalt gehabt, daß der Mietvertrag sich ohne Kündigung ohne weiteres über den 30. Diese Auffassung, für die spricht, daß auch der ursprüngliche Mietvertrag, wie das Berufungsgericht annimmt, nicht von selbst, sondern erst auf Grund einer Kündigung zu dem 30» September 1966 endete, wird im erneuten Berufungsverfahren zu überprüfen sein»

Zitierte Normen: § 8 ZPO § 568 BGB
MietvertragvertragenBerufungsgerichtKündigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 115/69
URTEIL
in dem Rechtsstreit
1970
Klett,
 Justishauptsekretär
all Urkundsbeam tor der Geechiftsstelle
 der Firma Christian in
 GmbH
-Straße
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Frozcßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Fonslonsinhaberin Hedwig
 in
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevolluächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr« Messner, Braxmaier und Dr« Hiddemann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14« März 1969 aufgehobene
 Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über das Revisionsverfahren, an den 1. Zivilsenat des Be-rufungsgerichts zurückverwiesen•
Von Rechts wegen
 Durch schriftlichen Vertrag vom 20« April 1964 verpflichtete sich die Klägerin, in ihrer Pension nach entsprechenden Umbauten ausländische Arbeitskräfte der Beklagten zu dem Preise von 2,40 DM je Person und Tag unterzubx^ingen. Nr« 9 des Vertrages lau-
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Uv v o
!,Der Vertrag wird zunächst für 2 Jahre abgeschlossen und endet somit am 30*9*1966* Sr
 
dauert fort, wenn er nach diesem Zeitpunkt nicht zu dem Ultimo eines jeden Monats mit einer Prist von 12 Monaten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wird,”
Zur restlichen Finanzierung des Ausbaues stellte die Beklagte der Klägerin ein verzinsliches Darlehen von 30 000 DM zur Verfügung» Hierüber wurde am 12» Juli 1965 ein schriftlicher Vertrag mit folgendem Wortlaut geschlossen:
"Die (Beklagte) stellt (der Klägerin) ein Darlehen in Höhe von DM 30»000»— für die restliche Finanzierung ihres Ausbaues für Ausländerunterkünfte zur Verfügung»
Das Darlehen hat eine Laufzeit von zwei Jahren» Es ist deshalb mit monatlich DM 1»250»— zurückzuzahlen» Die Tilgungsraten werden bei der monatlichen Miete gleich abgesetzt»
Während der Laufzeit des Darlehens ist der Mietvertrag vom 20»4»1964 nicht kündbar»"
Ebenfalls am 12» Juli 1965 vereinbarten die Parteien einen "Nachtrag" zu dem Mietvertrag, der wie folgt lautet:
"Die (Beklagte) stellt (der Klägerin) ein Darlehen in Höhe von DM 30»000»— zu den im Darlehensvertrag festgelegten Bedingungen zur Verfügung»
Die Laufzeit beträgt zwei Jahre» In dieser Zeit ist der Mietvertrag nicht kündbar» Der Vertrag endet somit am 30»9»1967»
Hach Rückzahlung des Darlehens gilt die im Mietvertrag vom 20»4*1964 unter Punkt 9 vereinbarte Mietdauer bzw» Kündigungszeit*“
 
Am 27p Kebruai’ 1967 schrieb die Beklagte an die Klägerin %
“Betr«: Mietvertrag vom 20o4o1964 und Nachtrag zu dem Mietvertrag v, 12» Juli 1965
Wir beziehen uns auf die beiden oben genannten Mietverträge und möchten nicht versäumen, Sie schon heute darauf aufmerksam zu machen? daß das derzeitige Mietverhältnis am 30» September doJo endete
 Nach Lage der Dinge ist eine weitere Verlängerung des Mietverhältnisses sehr in Krage gestellt und wir würden es daher sehr begrüßen? wenn Sie sich gelegentlich zu einer Besprechung über die ganze Angelegenheit hier in Weiden zur Verfügung stellen könnten
 Im Anschluß an eine auf Grund dieses Schreibens abgehaltene Besprechung schrieb die Klägerin am 7o April 1967»
“Ich komme zurück auf meinen Besuch vom 30o März 67o So wie ich mich an Ihre Gespräche erinnere, wird von Seiten der (Beklagten) eine frühzeitige Lösung des Vertrages gewünscht» Ich bin davon nicht abgeneigt? jedoch nicht bis September 1967 sondern bis Ende Dezember J|7e
Ich sehe Ihrer Stellungnahme entgegen »».,f
Mit eingeschriebenem Brief vom 2«, Mai 1967 ant-v/ortete die Beklagte? sie sei mit dem Vorschlag der Klägerin einverstanden? daß der Vertrag eine Laufzeit bis Ende Dezember 1967 habe» Am 5o Mai 1967? nach ihrer Behauptung aber noch vor Empfang des Briefes vom 2o Mai 1967?-schrieb die Klägerin an die Beklagte?
 
"Zu meinem Schreiben vom 7.4« 1967 haben Sie bis heute v/eder schriftlich noch mündlich Stellung genommen *
Das in diesem Schreiben Ihnen verbindlich unterbreitete Angebot, den Vertrag vom 20o4o64 sum 31«12<>67 zu lösen, ziehe ich hiermit zurück„
Nach Ziffer 9, 2„ Absatz, des Vertrages vom 20„4°64 kündige ich hiermit das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Frist zu dem 31o5o1968„u
Durch Einschreibebrief vom 8» Mai 1967 erwiderte die Beklagte, sie betrachte das Schreiben der Klägerin vom 5o Mai 1967 im Hinblick auf ihren eigenen, der Beklagten, Brief vom 2» Mai 1967 als erledigte Ab Juli 1967 belegte die Beklagte die Pension der Klägerin nur noch teilweise»
Im Rechtsstreit hat die Klägerin zunächst den Standpunkt vertreten, vor dem 30» September 1967 habe der Mietvertrag nicht gekündigt werden können„Er ende daher frühestens zu dem 30» September ,1968, keinesfalls aber vor dem 31» Mai 1968, zu welchem Zeitpunkt sie selbst die Kündigung ausgesprochen habe<> Eine Vereinbarung über die Beendigung des Mietvertrages zu dem 31o Dezember 1967 sei nicht zustande gekommen, weil die Beklagte das Angebot der Klägerin vom 7« April 1967 verspätet angenommen habe. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, daß das MietVerhältnis zu dem 31» Mai 1968 ende* Die Beklagte ist der Meinung, aus dem Nachtrag zu dem Mietvertrag ergebe sich, daß das Mietverhältnis zu dem 300 September 1967 aufgehört habe zu bestehen,. Spätestens zürn
 
31o Dezember 1967 sei es jedenfalls kraft Vereinbarung der Parteien aufgelöst worden»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung wurde zurückgevri.esen» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter» Die Klägerin hat beantragt, die Revision zu-rückzuv/eisen»
Entscheidungsgründe:
Ao
 Die Bedenken der Klägerin gegen die Zulässigkeit der Revision sind nicht begründet» Welche Mietzinsbeträge die Klägerin (in einem anderen Rechtsstreit) für den Zeitraum, der im vorliegenden Prozeß streitig ist, geltend macht, ist unerheblich» Maßgebend ist nach § 8 ZPO allein der Betrag des auf diese Zeit entfallenden Mietzinses» Das sind 23 040 DM (=8x2 880 DM)» Darauf, ob dieser Mietzins bezahlt ist oder ganz, oder teilweise noch geschuldet wird, kommt es nicht an» Die Revisions summe ist deshalb erreicht»
B»
Die Beklagte hält die Klage für unzulässig»
Sie meint, es fehle das Peststellungsinteresse, nach-
 
dem die Klägerin in dem erwähnten Rechtsstreit den auf die streitige Zeit entfallenden Mietzins eingeklagt habe0
Abgesehen davon, daß dieser Einwand in der Revisionsinstanz ganz neu ist, kann es darauf schon deshalb nicht ankomraen, weil sich das rechtliche Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mietvertrages nicht in der Klärung der Frage erschöpft, für welche Zeit Mietzins geschuldet wird o
Cp
 Io Das Berufungsgericht beurteilt den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag als Mietverhältnisc An sich handelt es sich um einen Beherbergungsver-trago Da die mietvertraglichen Elemente indessen weit im Vordergrund stehen, ist die Auffassung des Berufungsgerichts gleichwohl nicht zu beanstanden.
IIo Das Berufungsgericht legt Absatz 2 des Nachtrags zu dem Mietvertrag dahin aus, daß das Mietverhältnis spätestens zu dem 30o September 1967 endete, und zwar ohne daß es im Gegensatz zu der im Mietvertrag (So dort Nr» 9) getroffenen Regelung dazu einer Kündigung bedurfte» Dem Absatz 3 des Nachtrags entnimmt das Berufungsgericht, daß bei vorzeitiger Rückzahlung des an sich mit zweijähriger Laufzeit ge-
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währten Darlehens der Vertrag gleichfalls ohne Kündigung endete, und zwar zu dem 30» September 1966, wenn die Rückzahlung bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt war, bei späterer vorzeitiger Tilgung dagegen erst am Tage der völligen Rückzahlung, Die Kündigungsregelung des Mietvertrages gelte auf Grund des Nachtrages nur für die Fälle, daß nach dem automatischen Ende des MietVerhältnisses der Vertrag fortgesetzt werde.
Diese Auslegung wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und muß vom Revisionsgericht als auf tatsächlichem Gebiet liegende, mögliche Würdigung hingenommen werden»
III o	1o Das Berufungsgericht stellt fest, das
 Darlehen sei nicht während der Laufzeit (gemeint ist: vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit) zurückgezahlt worden. Das Mietverhältnis habe deshalb am 30o September 1967 geendet»
Indessen, so meint das Berufungsgericht, hätten die Parteien nach diesem Zeitpunkt den Mietvertrag ’’unbestritten1* fortgesetzt»
2» Diese Feststellung greift die Revision mit Erfolg an»
a)	Eine ausdrückliche Vereinbarung der Verlängerung des Vertrages über den 30» September 1967 hinaus liegt nicht vor» Die von der Beklagten (hilfsweise)
 
behauptete Absprache eines Vertragsendes zu dem 31»Dezember 1967, die notwendig auch eine Verlängerung des Vertrages bis zu diesem Zeitpunkt zu dem Inhalt gehabt hätte, sieht das Berufungsgericht als nicht zustande gekommen an« Rechtlich einwandfrei führt es aus , das Angebot der Klägerin in ihrem Schreiben vom 7o April 1967j den Vertrag am 31» Dezember 1967 enden zu lassen, sei von der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 2« Mai 1967 nicht mehr rechtzeitig angenommen worden«, Da Gegenstand der dem Schreiben der Klägerin vorangegangenen Besprechung der Parteien am 30o März 1967 gerade die Frage des Zeitpunktes des Vertragsendes gewesen war, begegnet die auf § 147 Abs* 2 BGB gestützte Auffassung des Berufungsgerichts keinen Bedenken« Die Klägerin durfte bei dieser Sachlage längstens innerhalb drei Wochen eine Antwort der Beklagten erwarten.,
b)	Das Berufungsgericht meint allerdings, hier sei vertraglich vereinbart gewesen, daß das Mietverhältnis stillschweigend fortgesetzt werden könne«
Was das Berufungsgericht damit zu dem Ausdruck bringen will, ist unklar« Grundsätzlich kann jeder befristete Mietvertrag (auch) durch stillschweigende Übereinkunft verlängert werden« Dazu bedarf es keiner besonderen vorherigen Absprache im Mietvertrag« Eine solche ist im übrigen hier nicht ersichtlich, und das Berufungsgericht läßt auch Ausführungen darüber vermissen, worin es eine Stütze für seine Auffassung findet«Er09 Satz 2 des Mietvertrages vom 20« April 1964 kann es nicht gemeint haben; denn diese Regelting ist nach seiner Auslegung des Hachtragsvertrags gerade beseitigt worden«
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Bagegen steht fest, daß die Beklagte von Anfang an keinen Zweifel daran gelassen hat, sie sehe den Mietvertrag am 30» September 1967 als beendet an und wolle ihn nicht fortsetzen » Bas hat die Klägerin in der Klagschrift vorgetragen, und das ergibt sich auch eindeutig aus der vor dem 30. September 1967 abgegebenen Klageerwiderung, sowie dem Prozeßvortrag der Beklagten durch sämtliche Instanzen» Auf eine Beendigung des Vertrages spätestens zu dem 31» Bezember 1967 hat sich die Beklagte stets nur hilfsv/eise für den Pall berufen, daß das Gericht ihrer Auffassung, der Vertrag ende schon am 300 September 1967, nicht folgen sollte» Da die Beklagte somit selbst klar zu dem Ausdruck gebracht hat, sie wolle den Vertrag nicht fortsetzen, kann nicht nur keine Rede davon sein, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses "unbestritten" sei; es kann in diesem Zusammenhang vielmehr auch nicht auf die Aussage des Zeugen	eines
 Prokuristen der Beklagten ankommen, der bei seiner Vernehmung lediglich seine persönliche Auffassung wiedergab, als er erklärte, man habe Uber den 30»September 1967 hinaus die Räume der Klägerin deshalb noch teilweise belegt, v/eil man eine Vereinbarung über ein Vertragsende zu dem 31» Bezember 1967 als zustande gekommen angesehen habe»
c)	Bas Berufungsgericht meint v/eiter, § 568 BGB komme nicht zur Anwendung, wenn die Parteien von vornherein eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages nach dessen Ablauf vereinbart hätten»
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine Anwendung des § 568 BGB entfällt allerdings dann, wenn vereinbart worden ist, daß der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Mietvertrag sich danach ohne weiteres auf unbestimmte Zeit verlängert. Dann fehlt es nämlich an dem in § 568 BGB vorausgesetzten "Ablauf der Mietzeit",
Eine solche Regelung liegt nach der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Nachtrag zu dem Mietvertrag gegeben hat, hier aber gerade nicht vor. Vielmehr war hach Meinung des Berufungsgerichts der Mietvertrag am 50, September 1967 beendet und setzte sich nicht etv/a automatisch auf unbestimmte Zeit fort.
Nach § 568 BGB verlängert sich der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, wenn nach dem Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache fortgesetzt wird. Auf den Parteiwillen kommt es dabei nicht an. Die Verlängerung tritt allerdings nicht ein, wenn eine der Vertragsparteien spätestens zwei Wochen nach Vertragsende ihren entgegenstehenden Willen erklärt. Es genügt auch, daß der Mieter (oder Vermieter) schon vor Vertragsende eindeutig zu dem Ausdruck bringt, er werde den Vertrag nicht fortsetzen, Das ist seitens der Beklagten spätestens in der Klagerwiderung vom 26,September 1967 geschehen,
5p Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß durch den Nachtrag das Ende des Mietvertrages am 50, September 1967 eintrat, wäre die Klage deshalb unbegründet.
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IV.	Indessen	ist	der	Rechtsstreit	nicht	zur
 Entscheidung reife Die Klägerin, die mangels Beschwer das Berufungsurteil weder mit der Revision noch mit der Anschlußrevision angreifen konnte, hat in den Vorinstanzen stets geltend gemacht, der Rachtrag habe zu dem Inhalt gehabt, daß der Mietvertrag sich ohne Kündigung ohne weiteres über den 30. September 1967 hinaus fortsetzte» V/enn eine Kündigung, so meint die Klägerin, nicht überhaupt erst nach dem 30» September 1967 habe &H2£22nrochen werden können, so sei doch eine Kündigung des Vertrages in jedem Ralle notwendig gewesen; sie habe nur nicht auf einen vor dem 30» September 1967 liegenden Zeitpunkt erfolgen dürfen»
Diese Auffassung, für die spricht, daß auch der ursprüngliche Mietvertrag, wie das Berufungsgericht annimmt, nicht von selbst, sondern erst auf Grund einer Kündigung zu dem 30» September 1966 endete, wird im erneuten Berufungsverfahren zu überprüfen sein»
Einer Prüfung bedarf aber auch die vom Berufungsgericht offengelassene Präge, ob in dem Schreiben der Beklagten vom 27. Februar 1967 eine jedenfalls vorsorgliche Kündigung lag, die gegebenenfalls das Mi etVerhältnis spätestens zu dem 26» Februar 1968 zu dem Erlöschen brachte.
Vo Die Verteilung der Kosten des Revisionsverfahrens hangt von der abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ab» Dem Berufungsgericht war daher auch insoweit die Entscheidung zu übertragen»
Dr„ Haidinger	Dr»	Gelhaar	Dr0	Messner
 Braxmaier
Br» Hidderaann