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BGH

Gericht: BGH

16o September ^966 Klett Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Gustav Inhaber eines Steinbruch- und Baggereibetriebes Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16o September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräaident en Dr«> Haidinger und der Eundesrichter Dr0 Gelhaar«? Io Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger die Beklagte und den Verkaufsangestellten Fri^p vor und bei Kaufabschluß gefragt hat, ob sich die F^^-Raupo ebenso wie das Z^HHHHP^Gerät nac^ einem Umbau zur Verwirklichung seiner Vorstellungen (Anhängen von Kübeln und deren Transport zu den einzelnen Steinmetzen) verwenden laöüGc Diese Präge habe Frieg und der Inhaber der Beklagten bejahte Das Berufungsgericht ist der Ansicht-daß diese Erklärungen der Beklagten, ob sie nun als Zusicherung einer Eigen sollet der Kaufsache oder als Auskunft oder Katsortoilung aufgefaßt würden-, integrierender Bestandteil des Kaufvertrages geworden seien und damit der Einwirkung der von den Parteien vereinbarten Geschäftsbedingungen der Beklagten unterlägen«, Danach aber seien Schadensersatzansprüche ausgeschlossen (Ziffo VI Ni*o 5)o Einen selbständigen neben dem Kaufvertrag einhergehenden Vertrag auf Ratsorteilung hält das Berufungsgericht nicht für gegeben, weil die Behandlung der vom Kläger gestellten Frage allein im Rahmen dor Kaufverhandlungen erfolgt soio Da die Beklagte als reine Händlerfirma weder ein Ingenieur- noch oin Planungsbüro unterhaltehabe der Kläger einen Rat oder eine Antwort auf die te$hni3Che:;>Frage des Umbaus und des damit in dem Steinbruch zu erzielenden Nutzeffektes oder eine Antwort auf die Frage«, ob die Maße der Vorsatzgerätc und der Kübel ohne weiteres von dem ZMHHBV^-Gerät auf die Fflp-Raupc übertragen werden konnten? Solche Auskünfte würden aber regolmäßig nicht auf Grund eines selbständigen Beratungsvorträgos9 sondern allenfalls in Erfüllung einer aus dem Kaufvertrag herzuleitenden Nebenverpflichtung gegebene Das Experiment des Umbaus der serienmäßig mit einer feststehenden Schaufel gelieferten F<H^-’Raupe gehe somit allein zu Lasten des Klägers0 daß, nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ein Schadensersatzonspruch ausgeschlossen ist* wenn sich die Erklärung als integrierender Bestandteil des Kaufvertrages darstellt9 Das ist nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Falle. ob die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Freizeichnunga klaueol auch dann zu gelten hatr wenn der dem Käufer entstandene Schaden durch eine grobe Fahrlässigkeit der Verkäuferfirma verursacht wird (vglo hierzu BGHZ 38«. 183 f) * Diese Frage bedarf indes keiner Entscheidung<> Denn das Berufungsgericht hat geprüftP ob die Beklagte der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft0 Es-hat eine fahrlässige Verletzung der der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflicht verneint» Diese auf tatsächlichem Gebiete liegenden Erwäguii gen des Berufungsgerichts lassen jedenfalls insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen«, als damit zugleich auch die Voraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit verneint sindo Daa Berufungsgericht hat daher die auf Schadensera atz gerichtete Klage zu Recht abgewiesen0 Die Revision erweist sich damit als unbegründete Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eiseno Dr0 Haidinger Dr0 Gelhaar Pro Mezger Dr0 Messner Braxmaior

UmbauFrageBerufungsgericht<®KlägerAuskunftRevision

Volltext der Entscheidung

2129 087
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ym_ZR 115/64
saumnls-
Verkündet am
16o September ^966 Klett Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Gustav
 Inhaber eines
 Steinbruch- und Baggereibetriebes
m
in der MI
Klägers und Revisionsklägers*
•- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Pro
 gegen
die Firma Ko Heinrich	s	Kommanditgesellschaft«
Kraftfahrzeug-Vertrieb in MflHm/RW? FrflHHB' E^|^-Straße 41^* gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer*
Beklagte und Revisions beklagto<?
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16o September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräaident en Dr«> Haidinger und der Eundesrichter Dr0 Gelhaar«? Dr0 Mezger«? Dr«, Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgoriohts Düsseldorf vom 19° März ‘■964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiescru
 Von Rechts wegen
 Tatbestand£
Der Kläger kaufte am 8«, Mai 1959 für seinen Steinbrucl betrieb bei der Beklagten eine.. F®P~Raupe<, 40 Ga mit einem Sch®®~E®"Lader zu dem Preise von 29<>7W Udo Die zu dem Gegenstand des Kaufvertrages gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten folgende?hier interessierende.. Bestimmungog ,
•’Io Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit«, wenn sie vom Verkäufer bestätigt werdeno Das gleiche gilt für zugesicherto Eigenschaften des KaufgegenStandes 0
0 0.0
VIo Nr« 5o Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährto"
Der Kläger wollte, wie der Beklagten bekannt v/ar;; das Gerat., das serienmäßig mit einer fest verbundenen Schaufel geliefert wurde, zu dem Zwecke der Rationalisierung seines Betriebes umbauen lassen0 Er hatte vor dem Kauf zusammen mit dem Angestellten Fri® der Beklagten einen anderen

in Hessen gelegenen Steinbruch besichtigt-, in dem ein mit Vorsetzkübeln ausgestattetos	Gerät arbeitete *
Diesem Gerät entsprechend sollte auch die Fj^-Raupe anstelle der festen Schaufel mit abnehmbaren Vorsetzkiibeln versehen werden«. Nach der Behauptung des Klägers versicherte ihm der Angestellte Friog der Beklagten, die Raupe werde dasselbe leisten wie das	U^-Gcrüto Hr
 riet ihm daher zu dem Ankauf der Raupe, die jedoch - wie der Kläger behauptet « nach dem Umbau die mit Steinen gefüllten Kübel nicht in ausreichendem Maße anhebon konnte 0 Der Kläger verlangte daher von der Beklagten Schadenersätze Er behauptetes 2o'<00 DM für die Anfertigung von 17 Vorsetzküboln und 2o000 DM an Zinsen für die Finanzierung der Raupe vergeblich aufgewendet zu haben„ Ein weiterer Schaden sei dadurch erwachsen, daß er nicht-, wie boabsich tigtP die Zahl der Arbeitskräfte habe einschränken können Er klagte %5Q0 DM nebst Zinsen ein0 Das Landgericht wies die Klage ab- Der Kläger legte Berufung ein und erhöhte den Klageantrag auf Zahlung von 6o'JOQ DM nebst Zinsen«,
Die Berufung blieb ohne Erfolg«, Mit der Revision«, deren Zurüekweiwung die Beklagte beantragt«, verfolgt der Klager seinen Klageanspruch weiter«,
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Ui]
Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger die Beklagte und den Verkaufsangestellten Fri^p vor und bei Kaufabschluß gefragt hat, ob sich die F^^-Raupo ebenso wie das Z^HHHHP^Gerät nac^ einem Umbau zur Verwirklichung seiner Vorstellungen (Anhängen von Kübeln und deren Transport zu den einzelnen Steinmetzen) verwenden
 laöüGc Diese Präge habe Frieg und der Inhaber der Beklagten bejahte Das Berufungsgericht ist der Ansicht-daß diese Erklärungen der Beklagten, ob sie nun als Zusicherung einer Eigen sollet der Kaufsache oder als Auskunft oder Katsortoilung aufgefaßt würden-, integrierender Bestandteil des Kaufvertrages geworden seien und damit der Einwirkung der von den Parteien vereinbarten Geschäftsbedingungen der Beklagten unterlägen«, Danach aber seien Schadensersatzansprüche ausgeschlossen (Ziffo VI Ni*o 5)o Einen selbständigen neben dem Kaufvertrag einhergehenden Vertrag auf Ratsorteilung hält das Berufungsgericht nicht für gegeben, weil die Behandlung der vom Kläger gestellten Frage allein im Rahmen dor Kaufverhandlungen erfolgt soio Da die Beklagte als reine Händlerfirma weder ein Ingenieur- noch oin Planungsbüro unterhaltehabe der Kläger einen Rat oder eine Antwort auf die te$hni3Che:;>Frage des Umbaus und des damit in dem Steinbruch zu erzielenden Nutzeffektes oder eine Antwort auf die Frage«, ob die Maße der Vorsatzgerätc und der Kübel ohne weiteres von dem ZMHHBV^-Gerät auf die Fflp-Raupc übertragen werden konnten? verständigerweise nicht erwarten dürfen«, Mit einer verbindlichen Auskunft hätte er allenfalls dann rechnen können., wenn ihm ein im Betrieb der Beklagten bereits erprobtes Modell verkauft worden wäre«. Solche Auskünfte würden aber regolmäßig nicht auf Grund eines selbständigen Beratungsvorträgos9 sondern allenfalls in Erfüllung einer aus dem Kaufvertrag herzuleitenden Nebenverpflichtung gegebene Das Experiment des Umbaus der serienmäßig mit einer feststehenden Schaufel gelieferten F<H^-’Raupe gehe somit allein zu Lasten des Klägers0
Die Revision bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichts o Sie vertritt den Standpunkt? es müsse ein selbständiger Beratungsvertrag angenommen werden? weil die erböte-
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5 ~
ne Auskunft über don eigentlichen Gegenstand des ICaufver träges hinausgegangen sei,
 oie bleibt ohne Erfolg0
Dein Berufungsgericht ist darin au folgen., daß, nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ein Schadensersatzonspruch ausgeschlossen ist* wenn sich die Erklärung als integrierender Bestandteil des Kaufvertrages darstellt9 Das ist nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Falle. Es könnte sich allenfalls die Frage stellen? ob die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Freizeichnunga klaueol auch dann zu gelten hatr wenn der dem Käufer entstandene Schaden durch eine grobe Fahrlässigkeit der Verkäuferfirma verursacht wird (vglo hierzu BGHZ 38«. 183 f) * Diese Frage bedarf indes keiner Entscheidung<> Denn das Berufungsgericht hat geprüftP ob die Beklagte der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft0 Es-hat eine fahrlässige Verletzung der der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflicht verneint» Diese auf tatsächlichem Gebiete liegenden Erwäguii gen des Berufungsgerichts lassen jedenfalls insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen«, als damit zugleich auch die Voraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit verneint sindo
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II,
Daa Berufungsgericht hat daher die auf Schadensera atz gerichtete Klage zu Recht abgewiesen0 Die Revision erweist sich damit als unbegründete Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eiseno
 Dr0 Haidinger Dr0 Gelhaar Pro Mezger
 Dr0 Messner Braxmaior