BGH · VIII ZR 115/58
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besteht jedenfalls nur dann, wenn sich aus deai nachträglichen Vorbringen ergibt, daß in der geschlossenen Verhandlung für das Gericht ein unbeachtet gebliebener Anlaß Vorgelegen hat, nach § 139 ZPO den Sachverhalt weiter aufzukläreno Bine Wiedereröffnung, ohne daß diese Voraussetzungen vorliegen, steht im freien richterlichen Ermessen© und dem Beklagten, der ein Sägewerk und Holzhandel betreibt, kam im Februar 1954 durch Vermittlung des Holzhändlers Heinrich SchflBHl in KBBH) bei MüBBB* ein Vertrag über Lieferung von 800 fm Stangenholz an die Klägerin zustande» Als Lieferzeit waren die Monate Februar bis Mai 1954 vereinbart« In dem von SchBBBB ausgestellten Schlußschein vom 3« Februar 1954 heißt es über die Zahlung: Weitere Lieferungen hat der Beklagte verweigert« Br meint, nach den dem Vertragsschluß vorhergegangenen Verhandlungen sei ihm die Zahlung durch Bankakkreditiv versprochen worden, das ihm eine KreditmÖglich-keit gegeben hätte« Da die Klägerin statt dessen erst am 2« April 1954 ein Spediteurakkreditiv erstellt habe, das ihm keine Beleihungsmöglichkeiten geboten habe, brauche er sich am Vertrag nicht festhalten zu lassen, zu demal im Laufe des Jahres 1954 die Holzpreise in einem Maße angestiegen seien, daß die Erfüllung des Vertrages untragbar gewesen sein würde« die Klägerin könne einen Schadensersatzanspruch nicht geltend machen, weil sie den ihr hinsichtlich der Bezahlung obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen und daher selbst vertragsuntreu gewesen sei« Es legt die &£ dem Schlußschein vom 3* Februar 1954 enthaltene Vertragsbestimmung, in der die Stellung des Spediteurakkreditivs vorgesehen ist, dahin aus, es sei vereinbart worden, daß anstelle der Klägerin als Käuferin ein Spediteur bei der Bayerischen Gemeindebank ein Barakkreditiv erstellen solle, und führt aus, ein solches Bankakkreditiv sei nicht erstellt worden« Daher habe die Klägerin eine Hauptleistung aus dem Kaufvertrag, mit der sie vorleistungspflichtig gewesen sei, nicht erbracht« Der Beklagte wäre deshalb berechtigt gewesen? die Rechte aus § 326 BGB auszuüben« Von dieser Möglichkeit habe er aber keinen Gebrauch gemacht« Zwar habe er den Mangel der fehlenden Akkreditivstellung gerügt, indem er - nach der vom Berufungsgericht verwerteten Bekundung des als Zeugen vernommenen Sohnes Adolf des Beklagten anläßlich der ersten Lieferung - den Inhaber der Klägerin darauf hingewiesen habe, daß er auf das "Akkreditiv” keinen Kredit bekommeo Er habe aber unter Vereinbarung einer Umstellung des vorgenannten "Akkreditivs" auf die Süddeutsche Bank in EflHHHHBHB den Lieferungen am 23« April 1954 begonnen und habe sie zunächst bis zu dem 31 o Mai 1954 fortgeführt« Damit habe er sich der ihm aus § 326 BGB sustehenden Rechte Jedenfalls im Umfange der Lieferungen begeben, die auch vereinbarungsgemäß bezahlt worden seien* Obgleich der Beklagte spätestens Anfang Juni 1954 von seiner Bank erfahren habe, daß er mit einer Beleihung des sogenannten Spediteurakkreditivs nicht zu rechnen habe, habe er auch, nachdem das "Akkreditiv", das sich nach wie vor auf 500 fm bezogen und nunmehr Lieferungen vom Juni und Juli 1954 umfaßt habe, auf die Süddeutsche Bank in um- gestellt worden sei, am 5« Juli 1954 drei« weitere Lieferungen vorgenommeno Da der Beklagte der Klägerin ausweislich des Schriftwechsels und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zunächst nicht zu' erkennen gegeben habe, daß er wenigstens Jetzt auf Zahlung durch Bankakkreditiv bestehe, müsse nach Treu und Glauben angenommen werden, daß er im Umfange der auf den Gegenwert von 500 fm Holz lautenden Garantie auf die Einhaltung der Zahlung durch Bankakkreditiv verzichtet habe* Beim die Klägerin habe sich, nachdem sie dem Wunsch des Beklagten auf Umstellung des "Akkreditivs" auf die Bank entsprochen habe, dar- 2« Die Revision erblickt in dieser Auffassung einen Widerspruch zu dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Akkreditivgestellung sei eine von der Klägerin vorweg zu erbringende Hauptleistung gewesen, und meint, die Klägerin habe, solange sie ihrerseits den ihr obliegenden Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht nachgekommen sei, nicht erwarten können, daß der Beklagte sich vertragstreu verhalten werde« Hür den vertragsuntreuen Teil könne kein Vertx*auenstatbestand erwachsen, der ihm die Möglichkeit gebe, ungeachtet seiner eigenen Vertragsuntreue Hechte gegenüber dem Vertragsgegner herzuleiten« 3« Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten indes der rechtlichen Nachprüfung stand« In Rechtsprechung und Schrifttum wird allerdings angenommen, daß, wer selbst vertragsuntreu sei, nicht aus der Vertragsuntreue des anderen Teiles Rechte für sich herleiten könne« Dieser Grundsatz findet seine Stütze je nach Lage des Halles in zwei verschiedenen Ausgangspunkten« Ansprüche aus § 326 BGB setzen voraus, daß der Vertragsgegner sich im Verzüge befindet« Hat derjenige, der solche Ansprüche geltend machen will, selbst seine Vertragspflichten nicht oder nicht gehörig erfüllt, ist der Vertragsgegner nach § 320 BGB berechtigt, seine Dei stung zu verweigern« Diese ihm zustehende Einrede hindert den Eintritt des Verzuges, ohne daß sie besonders vorgebracht zu werden braucht (Urteil des BGH v« 28« Juni 1957 - VIII ZR 252/56 - S«8, insoweit nicht abgedruckt bei LM BGB § 276 Ha Nr«2)« In Wahrheit liegt in einem solchen Halle eine beiderseitige Vertragsuntreue gar nicht vor (RGZ 120*193*196$ 123*238*242)« Darüber hinaus kann es auch gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn jemand die eigene Vertragspflicht verletzt, aber trotzdem von seinem Vertragsgegner die Erfüllung des Vertrages verlangt oder aus dessen Vertragsverletzung Rechte herleiten will (für den Hall positiver Vertragsverletzung BGZ 123*238,241; 149*401,404; 152,119,123; Weder unter dem einen noch dem anderen erwähnten Gesichtspunkt ist nach der tatrichterlichen Würdigung, die das Berufungsgericht dem Verhalten des Beklagten zuteil werden läßt, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus-geschlossen® Bas Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe sich der ihm aus § 326 BGB zustehenden Rechte nicht nur insoweit begeben« als er geliefert habe, sondern habe auch darauf, daß die Klägerin die Verpflichtung zur Stellung eines Bankakkreditivs einhalte, in dem Umfange verzichtet, als die Klägerin ein auf den Gegenwert von $00 fm Holz lautendes Spediteurakkreditiv beigebracht habe« Es stellt des weiteren fest, der Beklagte habe sich insoweit mit der Garantieerklärung der Eirma bHU & Co* vom 31oMai 1954 abgefunden® Burch einen bei dieser Erörterung in Klammern hinzugesetzten Hinweis auf § 364 Abs®l BGB gibt das Berufungsgericht zu erkennen, es fasse dieses "sich abfin-denn als das beiderseitige Einverständnis auf, daß für die $00 fm Holz anstatt des vereinbarten Bankakkreditivs die Garantieerklärung gegeben werde® Bei dieser Betrachtungsweise liegt eine Vertragsuntreue der Klägerin nicht mehr vor® Es ist daher unrichtig, wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe ungeachtet der Vertragsuntreue der Klägerin einen Vertrauenstatbestand zu ihren Gunsten angenommen und habe eine dem Beklagten zustehende Rechtsstellung unter Hinweis auf Treu und Glauben mit der Begründung wieder beseitigt, daß die Klägerin ihrerseits auf ein vertragstreues Verhalten des Beklagten habe vertrauen dürfen« Die Ausführungen des Berufungsgerichts haben nicht den Sinn* daß die Klägerin etwa lediglich darauf vertraut habe, der Beklagte werde sich mit ihrer Vertragsuntreue abfinden« Es meint vielmehr ersichtlich, die Klägerin habe aus dem Verhalten des Beklagten nach Treu und Glauben entnehmen dürfen, er habe sich mit der anfänglich nicht dem Vertrag entsprechenden Garantieerklärung nachträglich abgefunden und sie nicht mehr als vertragswidrig angesehen« Daraus folgert es, die Klägerin habe sich nunmehr darauf verlassen dürfen, daß der Beklagte seiner Leistungsverpflichtung nachkoramen werde« Diese Auffassung enthält keinen Rechtsirrtum« Sie entspricht auch der schon vom Reichsgericht vertretenen Ansicht, eine Einschränkung der Rechte aus § 326 BGB wegen eigener Vertragsuntreue trete nicht ein, wenn aus dem Verhalten des Gegners zu entnehmen sei, daß er auf die Innehaltung der Vertragspflicht kein Gewicht mehr lege (RGZ 152,119*124)« Daher geht auch die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe darauf abstellen müssen, daß die eigene Vertragsuntreue der Klägerin Ansprüche solange ausschließe, wie dieser Zustand andauere« Mit dem Einverständnis des Beklagten war die Vertragsuntreue der Klägerin beendet« Die Revision meint, auch bei Berücksichtigung der Tatsache, daß der Beklagte am 5« Juli 1954 drei weitere Lieferungen vorgenommen habe, weil er die Rechtslage offenbar zu diesem Zeitpunkt falsch beurteilt habe, lasse sich kein anderes Ergebnis gewinnen, als daß die Klägerin wegen eigener Vertragsuntreue mit ihren Rechten ausgeschlossen sei« An anderer Stelle bemerkt die Revision, es könne nicht darauf ankommen, ob der rechtsungewandte Beklagte die Lage richtig beurteilt habe oder nicht« Mit diesem Vorbringen scheint die Revision die Auslegung des Beru-fungsgerichts beanstanden zu wollen, daß der Beklagte durch sein Verhalten den Willen zu dem Einverständnis mit Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Berufungsgericht insoweit ein Rechtsverstoß unterlaufen sein sollte«, Eine ausdrückliche Rüge hat die Revision in dieser Richtung nicht erhoben« Die Würdigung verletzt auch keine sachlich-rechtlichen Auslegungsvorschriften« Das Berufungsgericht hat in Betracht gezogen, daß der Beklagte Anfang Juni 1954 bei seiner Bank Rat und Auskunft eingezogen und, nachdem auf seinen Wunsch die ursprüngliche Garantieerklärung der Firma & öo«, vom 2« April 1954 auf die an die Süddeutsche Bank in gerichtete Garantieerklä- Es geht also erkennbar davon aus, daß der Beklagte ein Verhalten an den Tag gelegt habe, aus dem im Geschäftsverkehr der Schluß gezogen werden konnte, er sei mit der Erklärung vom 31o Mai 1954 einverstanden« Das Berufungsgericht hätte im übrigen auch die unstreitige Tatsache berücksichtigen können, daß der Beklagte eine Abschrift seines am 28« April 1954 an die Banca Commerciale I( in Baflp gerichteten Schreibens auch an die Firma P( hat das Berufungsgericht als verspätet abgelehnt, weil die Anträge ohne triftigen Grund erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vom 22, Hai 1958 gestellt worden seien. daß der Beklagte schon im Schriftsatz vom 29o April 1958 die Vernehmung des Adolf und Ludv/ig G^l^ beantragt hatte, Adolf G4H^ war bereits im ersten Rechtszuge zu der Beweisfrage gehört worden* Von einer erneuten Vernehmung durfte das Berufungsgericht in Ausübung seines Brassens nach § 398 Abs*l ZPO absehen« Die Benennung des Ludwig G^l^ als Zeugen wäre zwar unter dem Gesichtspunkt? daß der Beklagte die Vernehmung des Zeugen Ludwig G4I^ zu der hier in Präge stehenden Behauptung erst nach der letzten mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 28«, Mai 1958 beantragt hat« Im Schriftsatz vom 29* April 1958 hatte nämlich der Beklagte Adolf und Ludwig als Zeugen nur für folgendes Vorbringen benannt: Die Zahlungen der Klägerin nach Lieferung hätten sich in vielen Fällen um vier bis sechs Wochen verzögerte Br? Adolf G^i^ im ersten Rechtszuge bekundet hatte und was das Berufungsgericht als zutreffend ansieht« Adolf G4^ hatte erklärt, es sei richtig, daß der Beklagte von Ende Juli 1954 bis Anfang September 1954 von der Klägerin insgesamt sechs Briefe und vier Telegramme erhalten habe, die nicht beantwortet worden seien« Der Grund habe darin gelegen, daß der Beklagte den Standpunkt der Klägerin und die Klägerin den Standpunkt des Beklagten gekannt habe« Der Inhaber der Klägerin habe Jedoch erwidert, das könne er nicht machen, dann verdiene er nichts daran« Der Beklagte habe erklärt, er könne nicht mit Verlust weiter arbeiten« Beide Parteien seien so auseinander gegangen, daß die Klägerin auf ihrem Schlußschein bestehen geblieben sei« Die Behauptungen des Beklagten, die vom Zeugen Adolf GO* bestätigt worden sind, hat das Berufungsgericht aber, wie die Entscheidungsgrande erkennen lassen, für unschlüssig gehalten* denn es verwertet ausdrücklich den Gesichtspunkt, daß nach der Bekundung des Zeugen Adolf Geist der Inhaber der Klägerin das an ihn gestellte Ansinnen des Beklagten, die Lieferungen nach Tagespreisen zu vergüten, abgelehnt habe« Wenn der Beklagte im Schriftsatz vom 29 e April 1958 vortrug; auf seine Erklärungen, er könne wegen der Preissteigerungen das Holz nicht mehr zu den im Schlußschein genannten Bedingungen liefern, habe der Inhaber der Klägerin niemals reagiert, so konnte das dem Berufungsgericht keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung gebenc Erklärte sich die Klägerin nicht gegenüber Anregungen, die Vertragsbestimmung zu ändern, so war eine Vereinbarung, da Schweigen in diesem Palle nur als Ablehnung gewertet werden kann, gerade nient zustande gekommen (vgl® BGH Urt® v, 24o Oktober 1955 - II ZR 216/ 54 - LM HGB § 346 B Nr®7K Zu einer Vernehmung des Lud-wig GBB bestand für das Berufungsgericht unter diesen Umständen kein Anlaß« In dem Schriftsatz vom 28« Mai 1958 hat dagegen der Beklagte unter Benennung von Ludwig G^^ und Rosa Sp^BH^ behauptet, anläßlich der Übernahme der ersten Holzlieferung sei dem damals anwesenden Inhaber der Klägerin mitgeteilt worden, daß der Beklagte nicht in der Lage sei, auf Grund des ihm gestellten 3pediteurekkre-ditivs seinen Lieferungen nachzukommen, weil eine Zwischenfinanzierung nicht zu erhalten sei und infolgedessen erhebliche wirtschaftliche Verluste durch das Schwanken der Tagespreise für Holz eintreten müßten« Es sei anläßlich dieser Unterredung mündlich vereinbart worden, daß die weiteren Holzlieferungen des Beklagten jeweils.zu dem Tagespreis erfolgen würden und der Kläger ein Bankakkreditiv stellen solle« Biese beiden Punkte habe der Inhaber der Klägerin mündlich zugesichert® Biese Darstellung weicht in dem entscheidenden Teil von der bisher durch Benennung von Ludwig und Adolf GBI^B unter Beweis gestellten ab« Bis zur letzten mündlichen Verhandlung hatte der Beklagte vorgetragen, der Inhaber der Klägerin habe auf den Wunsch des Beklagten, daß die Lieferungen zu Tagespreisen abgerechnet würden, sich nicht einverständlich geäußert« Mit dieser angeblichen Weigerung der Klägerin hatte der Beklagte sein Recht zu dem Rücktritt wegen pdsitiver Vertragsverletzung begründet» Hach der neuen Behauptung soll dagegen eine ausdrückliche Vereinbarung sowohl Uber die Bezahlung nach Tagespreisen als auch über die Gestellung des Bankakkreditivs erfolgt sein« Insoweit konnte das Berufungsgericht mit Recht den Beweisantrag, auch soweit die Vernehmung des Ludwig GBB Frage kam, als erst nach der letzten mündlichen Verhandlung gestellt ansehen® Wollte es ihm stattgeben, hätte es einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach §156 ZPO bedurft® Es stellt sich mithin nicht die Frage, ob das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO unterlassen hat, die Beweismittel, die für den bis zur letzten mündlichen Verhandlung vorgebrachten Tatsachenstoff benannt waren, zu erschöpfen, sondern ob das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wieder hätte eröffnen müssen, um dem Beklagten Gelegenheit zu geben, seine neuen Behauptungen vorzutragen und für sie Beweis an-zutreten« Ob die Revision einen Verfahrensverstoß in dieser Richtung überhaupt gerügt hat, kann zweifelhaft sein« Selbst wenn aber in ihrem Vorbringen eine solche Rüge erblickt werden könnte, wäre sie unbegründet« Daß das Berufungsgericht von einer Wiedereröffnung, um dem Beklagten Gelegenheit zur Stellung neuer Beweisanträge zu geben, abgesehen hat, stellt keine Rechtsverletzung dar« Eine Pflicht zur Wied er er Öffnung besteht nur, wenn sich aus einem nachträglichen Vorbringen ergibt, daß in der geschlossenen Verhandlung für das Gericht ein unbeachtet gebliebener Anlaß gegeben gewesen ist, nach § 159 ZPO den Sachverhalt weiter aufzuklären (RGZ 102,266; Stein/Jonas/ Schönke ZPO 18«Aufl« § 156 Anmd; Wieczorek ZPO § 156 AnnuB II a) o Daß der bisherige Vortrag des Beklagten lückenhaft und eine Ausübung des richterlichen Fragerechts, geboten gewesen wäre, ist indessen nicht ersiehtlieh* JÖen Beklagten zu weiterem Beweisantritt dafür aufzufordern, daß die Klägerin sich bereit erklärt habe, nach Tagesr preisen abzurechnen, bestand *für das Gericht umso weniger Anlaß* als der Beklagte, wie das Berufungsgericht in ande^ rem.Zusammenhang würdigt, in seinem gesamten Schriftwechsel von einer solchen Abrede nichts erwähnt hat« Auch in der Klageerwiderung vom 22« September 1955 hatte der Beklagte vorgetragen, die Klägerin sei auf sein Verlangen, zu Tagespreisen zu liefern, nicht eingegangen« überdies • hat der Beklagte selbst ausweislich seiner Rechnungen von der Klägerin nicht etwa die Zahlung der Tagespreise, sondern den mit Schlußschein vereinbarten Preis von 17,50 US Dollar - durchschnittlich 75,50 DM für 5 bis 7 m lange Stangen und von 18 US Dollar - 75,60 DM für Ö bis 15 m lange Stangen verlangt» Auch die vom Beklagten nach wenn es die beantragte Beweisaufnahme auch deshalb ablehnt, weil das neue Vorbringen im unvereinbaren Widerspruch zu dem eigenen Schreiben des Beklagten stehe und die Beweisaufnahme daher keinen Erfolg verspreche p Im Rahmen des freien Ermessens war das Berufungsgericht zu einer vorweggenommenen Beweiswürdigung berechtigt« Daß das Berufungsgericht die Ablehnung dem Wortlaut nach nur unter dem Gesichtspunkt der Zurückweisung wegen Verspätung behandelt, steht der Auffassung, es habe ohne Rechtsirrtum die Wiedereröffnung der Verhandlung verweigert* nicht entgegenc Das Berufungsgericht hat, wie sich aus der Verfügung vom 60 Juni 1958 ergibt, mit dem es den Beweisantrag des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 28« Mai 1958 ablehnt, nicht verkannt, daß die Verhandlung wieder hätte eröffnet werden müssen, wenn dem Beweisantrage stattgegeben werden solltec Denn diese Verfügung geht dahin?