Bie Kostenrechnung wird dahin ergänzt, daß sich die Haftung des Sägewerks ei gentümers Ludwig G^HP auf.das von dem Beklagten, früheren Sägewerkseigentümer Karl Wilhelm G^|^p, übernommene Vermögen beschränkt. der Kostenrechnung vom 17- November I960 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die restlichen Gerichtskosten und Schreibgebühren des Revisionsverfahrens in Höhe von 264 DM dem Sohn des Beklagten, dem jetzigen Sägev/erkseigentümer Ludwig G^|^, in Rechnung gestellt, da er das Vermögen des Beklagten übernommen habe und deshalb nach § 99 Nr.3 GKG für die Schulden des Beklagten hafte. Februar 1958 das Grundstück und das Geschäft seines Vaters, des Beklagten, mit Aktiven und Passiven nach dem Stande vom 31- Dezember 1956 übernommen. Unerheblich ist auch, ob, wie Ludwig G^B eingewendet hat, durch mündliche Vereinbarung die Verpflichtungen aus dem laufenden Rechtsstreit ausgenommen worden sind. Nach § 419 Abs.3 BGB kann die Haftung des Übernehmers nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen oder beschränkt werden. Der Bundesgerichtshof hat seine Ansicht damit begründet, daß mit dem Entstehen des Prozeßrechtsverhältnisses der Rechtsgrund für die im Laufe des Verfahrens erwachsenden Kostenforderungen gelegt sei und durch eine Übertragung des Vermögens während des Verfahrens den Kostengläubigern die Grundlage für die Befriedigung ihrer Forderung nach dem Schutzzweck des § 419 BGB nicht entzogen werden dürfe. Der Übernehmer Ludwig ist daher zu Recht nach § 99 Nr.3 GKG, § 419 Abs.l BGB für die Schulden seines Vaters in Anspruch genommen worden.
Beschluß 2213 056 In dem Rechtsstreit des Sägewerks eigeirtümers Karl Wilhelm G M^IHB^Baden, m Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br, gegen die Firma Walter M a Inhaber Kaufmann Walter in M^P^TTalienTv^pBBHiÄ Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VIII. Zivilsenat in der Sitzung vom 10. Mai 1961 durch den Senatspräsidenten Br.Pagendarm und die Bundesrichter Br.Gelhaar, Br.Borschel, Br.Mezger und Br.Messner beschlossen: Bie Erinnerung des Sägewerkseigentümers Ludwig Gr^f^ in v Markdorf-Autenweiler/Baden vom 23» Bezember I960 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des TJrkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 17. November I960 wird zurückgewiesen. Bie Kostenrechnung wird dahin ergänzt, daß sich die Haftung des Sägewerks ei gentümers Ludwig G^HP auf. das von dem Beklagten, früheren Sägewerkseigentümer Karl Wilhelm G^|^p, übernommene Vermögen beschränkt. G r ü n d e : Burch Urteil des Senats vom 19. November 1959 sind dem beklagten Sägewerkseigentümer Karl Wilhelm G^^P die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden. Mit 2 der Kostenrechnung vom 17- November I960 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die restlichen Gerichtskosten und Schreibgebühren des Revisionsverfahrens in Höhe von 264 DM dem Sohn des Beklagten, dem jetzigen Sägev/erkseigentümer Ludwig G^|^, in Rechnung gestellt, da er das Vermögen des Beklagten übernommen habe und deshalb nach § 99 Nr.3 GKG für die Schulden des Beklagten hafte. Der Sägev/erkseigentümer Ludwig hat gegen die Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 419 BGB können, wenn jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen übernimmt, dessen Gläubiger ihre zu dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen. Lud-wig G^^ hat durch Übergabevertrag vom 1. Februar 1958 das Grundstück und das Geschäft seines Vaters, des Beklagten, mit Aktiven und Passiven nach dem Stande vom 31- Dezember 1956 übernommen. Damit hat er, wie er bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht Überlingen auch nicht bestritten hat, im wesentlichen das Vermögen seines Vaters.übernommen. Er hat zwar angegeben, seines Wissens seien außer den laufenden Prozessen noch zwei Genossenschaftsanteile bei zwei Genossenschaften von der Übergabe ausgeschlossen worden. Nähere Angaben hat er trotz Aufforderung nicht gemacht. Es kommt auf diese Genossenschaftsanteile aber auch nicht an; denn der Ausschluß einzelner unwesentlicher Vermögensgegenstände hindert die Anwendung des § 419 BGB nicht. Unerheblich ist auch, ob, wie Ludwig G^B eingewendet hat, durch mündliche Vereinbarung die Verpflichtungen aus dem laufenden Rechtsstreit ausgenommen worden sind. Nach § 419 Abs.3 BGB kann die Haftung des Übernehmers nicht durch Vereinbarung zwischen ihm und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die von Ludwig G^|p erforderten Gerichts-kooten und Schreibgebühren des Revisionsrechtszuges sind zwar erst nach der Vermögensübernahme fällig•geworden. Der Rechtsstreit ist indessen vor der Vermögensübernahme schon anhängig gewesen. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluß vom 2. Dezember 1958 (VI ZR 310/54 - NJW 1959,287 = LM BGB § 419 Nr.12) in einem solchen Palle die Auffassung vertreten, daß der Übernehmer des Vermögens für alle Kosten des anhängigen Rechtsstreits haftet, mögen sie bereits entstanden sein oder auf Grund des eingeleiteten Vertrages erst im weiteren Ablauf des Verfahrens erwachsen. Der Bundesgerichtshof hat seine Ansicht damit begründet, daß mit dem Entstehen des Prozeßrechtsverhältnisses der Rechtsgrund für die im Laufe des Verfahrens erwachsenden Kostenforderungen gelegt sei und durch eine Übertragung des Vermögens während des Verfahrens den Kostengläubigern die Grundlage für die Befriedigung ihrer Forderung nach dem Schutzzweck des § 419 BGB nicht entzogen werden dürfe. Dieser Auffassung schließt der Senat sich an. Der Übernehmer Ludwig ist daher zu Recht nach § 99 Nr.3 GKG, § 419 Abs.l BGB für die Schulden seines Vaters in Anspruch genommen worden. Die Kostenrechnung war dahin zu ergänzen, daß sich die Haftung auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt. In der Erklärung des V Ludwig er wolle nicht für die Schulden seines Vaters einstehen, liegt zu demindesten die Erklärung, daß er nicht außerhalb des übernommenen Vermögens mit seinem übrigen Vermögen haften wolle» )r.Pagendarm Dr.Gelhaar Lr.Lorschel Dr.Mezger Lr.Messner