Der Vorbehalt "bis auf weiteres" war* wie zwischen den Parteien unstreitig ist, dahin zu verstehen, daß die Klägerin das Recht haben sollte, die Neuregelung der Kohlenklausel jederzeit zu widerrufen,, Dagegen sollten die weiteren Zugeständnisse (Nichtansatz von Frachten, Bergarbeiterwohnbauabgabe, Landabsatzgebühr und Montanabgabe sowie die Gewährung eines Rabatts von 10 v,H, auf den Gesamtiwasserpreis) nach der Auffassung der Klägerin von diesem Vorbehalt nicht betroffen werden* Für die-weitere Zukunft soll gelten, daß die vertragsmäßige Kohlenklausel von 0,24 Pfg/cbm so lange nur zur Hälfte in Anwendung gebracht wird, als der ICohlen-preis nicht unter 51,—DM absinkt, Auf den so errechnten Wasserpreis gewähren Sie uns 10 $ Rabatt, Beiträge für die wasserwirtschaftlichen Verbände werden von den Städtischen Werken E^pp nicht mehr gezahlt o 1953 angenommen habe, sei vereinbart worden, daß die neue Berechnungsweise des Wasserpreises so lange gelte., bis zwischen den Parteien auf Grund der Revisionsklausel nach § 4 Abso4 des Vertrages eine neue Regelung vereinbart sei» Einen Widerspruch in dem vorletzten Absatz des Schreibens der Beklagten von diesem Sage zu ihrem Angebot vom 29» Oktober 1955 habe sie nicht erkennen können« Sie habe diesen Absatz vielmehr lediglich dahin verstanden, daß sich die Beklagte das Recht Vorbehalten wollte, sich späterhin auf die Abänderungsklausel nach § 4 Abs.4 des Vertrages zu berufen. Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Klägerin die Vereinbarung über die Halbierung der Kohlenklauselzuschläge nicht einseitig hafbe widerrufen können und hat deshalb für die genannte Zeit nur einen um etwa 40.000,— DM geringeren Betrag bezahlt« lo Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der zwischen den Parteien über die Neuregelung des Wasserpreises geschlossene Vertrag entgegen der Auffassung der Klägerin erst durch das Schreiben der Beklagten vom 15o Dezember 1955 und die Antwort der Klägerin vom 23« Dezember 1955 zustande gekommen ist» 157 BGB verstoßen* weil es bei der Auslegung dieser Schreiben die Vorverhandlungen und das Schreiben der Klägerin vom 29* Oktober 1953 nicht berücksichtigt habe* kann keinen Erfolg haben* Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt gefordert* daß bei der Auslegung einer Willenserklärung der Gesamtinhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände - bei Urkunden auch solcher, die außerhalb der Urkunde liegen - als Ganzes gewürdigt werden muß, und ausgesprochen, daß ein Verstoß gegen §§ 133, 157 BGB vorliegt, wenn sich das Gericht bei der Auslegung auf den Wortlaut einer Bestimmung beschränkt, ohne den Inhalt des. Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, daß sich die Klägerin in ihrem Schreiben vom 29* Oktober 1953 mit der Formulierung "bis auf weiteres" den ^«derzeitigen Widerruf der Vereinbarung über die Halbierung der Kohlenkiauseizuschläge habe Vorbehalten wollen, daß aber die Beklagte in ihrem Schreiben vom 12, Dezember 1953 diesen Vorbehalt nicht angenommen, sondern ein neues Angebot gemacht habe, indem sie er- klärt habe, daß diese Regelung so lange gelten müsse, bis sie mit der Klägerin auf Grund der Abänderungsklausel nach § 4 Abs04 des Vertrages eine neue Preis-regelung vereinbart habe. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die in dem Schreiben von der Beklagten gebrauchte Y/endungs »Diese Regelung muß bis auf weiteres gelten, d«h» so lange, bis die Städtischen Werke E^^ mit Ihnen auf.Grund § 4 Abs«4 des Vertrages eine neue Preisregelung vereinbart haben» eindeutig ist und keinen Zweifel über das Erklärte aufkomtnen läßt. Deshalb kann die Revision nicht mit der Rüge durchdrungen, die Beklagte habe nur zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich eine Revision des Vertrages nach § 4 Abso4 Vorbehalten wolle« Das Revisionsgericht ist vielmehr an die Würdigung der Urkunde durch das Berufungsgericht, gebunden, die keinen Rechtsfehler enthält und dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 15« Dezember 1953 hinsichtlich der Geltungsdauer der Vereinbarung einen eindeutigen Sinn entnimmt« In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht ausgeführt. Auch diese Erwägungen sind für das Revisionsgericht bindend« Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte sich auf den Wortlaut ihrer Erklärungen dann nicht berufen könnte, wenn der Klägerin der Nachweis gelungen wäre, daß die Beklagte ihre Erklärung über die Geltungsdauer nur in dem Sinne habe verstanden wissen 'wollen, der • Klägerin habe das Recht Vorbehalten bleiben sollen, zu für benannt; die Beklagte habe den vorletzten Absatz ihres Schreibens vom 15» Dezember 1953 nur dahin gemeint« wie die Klägerin ihn aufgefaßt haben will« Die Rüge der Revision, der ^euge hätte vernommen werden müssen« ist aber deshalb unbegründet, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen, aus denen die Klägerin auf einen von dem Wortlaut des Schreibens abweichenden Parteiwillen der Beklagten schließen will, sich nicht unmittelbar auf die Willensbildung der Beklagten bei Abfassung des Schreibens beziehen und deshalb nicht ausreichen können, um zu beweisen, die Beklagte habe der Klägerin den jederzeitigen Rücktritt von der Vereinbarung über die Kohlenklausel offen halten wollen«, ■ Es i st/nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Erklärung der Klägerin im Schreiben vom 25» Dezember 1955 Vvon den Ausführungen in Ihrem Schreiben vom 15«» ds» Mt So haben wir Kenntnis genommen und glauben, jetzt das beiderseitige Einverständnis in allen Punkten - mit Ausnahme der Präge des ümsatzsteuerzuschlages - feststellen zu können” als Annahme des Vorschlages der Beklagten auch hinsichtlich der ünwiderruflichkeit der Vereinbarung über die Halbierung der Kohlenklauselzuschläge gewürdigt hat* Wenn eine Partei das Angebot der anderen ohne weitere Zusätze und unter Verzicht auf eigene Passung des Gedankens amiimmt, so kann die Antwort nur so verstanden werden, wie das Angebot erklärt warf denn jede Partei muß ihre Erklärungen in dem Sinne gegen sich gelten lassen, in dera sie von der anderen Partei nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Auffassung des Verkehrs aufgefaßt werden konnt«i(vgl<» das nicht veröffentlichte Urteil dos erkennenden Senats vom 28» Juni 1957 - VIII Z3 257/56 -in AbschnoIII der Entscheidungsgründe; RCZ 162-177,180)r Demnach hat das Berufungsgericht nicht gegen die §§ 133- 157 BGB verstoßen, wenn es das Schreiben der Klägerin vom 29» Oktober 1953, sowie die Vorverhandlungen und die Beweisangebote der Klägerin dazu bei der Feststellung des Inhalts der Erklärungen der Parteien vom 15o und vom 23« Dezember 1953 unberücksichtigt gelassen hat« Da die erwähnten Erklärungen der Parteien in ihrem Erkläruhgsinhalt übereinstimmen, liegt ein versteckter Einigungsmangel nicht vor„ Hat die Klägerin trotzdem mit ihrer Erklärung einen von dem objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden, so kann sie dieser Umstand höchstens zur Anfechtung wegen Irrtums, jedoch nicht zur Berufung auf § 155 BGB berechtigen, weil seine Anwendung voraussetzt, daß die Erklärungen zwar äußerlich übereinstimmen, aber, da sie objektiv mehrdeutig sind, in Wirklichkeit nicht den gleichen Inhalt haben (Palandt BGB 17oAufl, § 155 Anm«.2; 2o Ebensowenig kann die lüge der Revision Erfolg haben, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin im Schreiben vom 23« Dezember 1953 das Angebot der Beklagten vom 15« Dezember 1955 nicht in vollem Umfange angenommen, sondern ausdrücklich eine Nichtübereinstimmung in der Frage des Umsatzsteuerzuschlages festgestellt habe und daß deshalb eine Einigung der Par-*-teien nicht zustandegekommen sei« Zwar bestimmt § 154 Absol BGB, daß der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, Uber die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollteo § 154 BGB gibt indes nur eine Auslegungsregel« Es ist anerkannt, daß es möglich und recht- 5o Die Klägerin ist aber zur Anfechtung ihrer Erklärung vom 23o Dezember 1953 berechtigt gewesen, wenn sie eine Erklärung dieses Inhalts nicht hat abgeben wollen und Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob sich die Klägerin ihv'einem':haoh : §'illPi,,B'GB^beäehtlLichen'.Irr- • tum befunden hato Es fehlt nach seiner Annahme an einer rechtzeitigen Anfechtungserklärung, weil das Schreiben der Klägerin vom 7» Mai 1955 keine solche Erklärung enthalte0 Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe nur den letzten Absatz des Schreibens gewürdigt, seinem übrigen Inhalt aber keine ausreichende Beachtung geschenkte Diese Rüge ist begründet» § 119 AnmoVIIj Staudinger BGB ll^Aufl« § 121 Nr«5; BGB RGSK lOoAuflo § 143 Anmol)« Am Anfang ihres Schreibens vom 7o Mai 1955 erklärt die Klägerin, daß sie auf die volle Ausschöpfung der Kohlenklausel für die Zukunft nicht verzichten könne; sie seit stets davon ausgegangen, daß die vereinbarte Halbierung der Kohlenklaustelzuschläge frei widerruflich habe bleiben sollen, und habe eine gegenteilige Erklärung nicht abgeben wollen« Sie fährt dann fort; "Sollten Sie aber tatsächlich dem vorletzt-ten Absatz des Schreibens vom 15« Dezember 195? ben vom 23» Dezember 1953 nicht bestätigt„«o Sollten wir uns über das Zustandekommen einer Übereinstimmung getäuscht haben» so liegt ein Einigungsmangel über einen wesentlichen Punkt vor«,” Diese Ausführungen bringen hinreichend zu dem Ausdruck» daß die Klägerin den Vertrag mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt wegen Irrtums nicht hat bestehen lassen wollen« Der Umstand» daß sie sich in dem daran anschließenden Satze mit den etwaigen rechtlichen Polgen der Anfechtung auseinandersetzt und sich vorbehält, bestimmte Ansprüche aus derselben herzuleiten, macht den in der Erklärung zu dem Ausdruck gekommenen Willen, nicht an der Vereinbarung festhalten zu wollen,, weder unklar noch bedingt o Es ist demnach rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom 7» Mai 1955 nicht als eine dem § 143 Abs»l BGB genügende Anfechtungser-•klärung gelten lassen willo Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur 'erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» damit festgeBtellt werden kann, ob ein beachtlicher Irrtum der Klägerin vorliegtP Dabei kann die Behauptung der Klägerin, sie habe sich gleichmäßig allen übrigen Sonderabnehmern gegenüber den jederzeitigen Vviderruf der Vereinbarung über die Halbierung der Kohlenklauselsuschläge Vorbehalten und zu gegebener Zeit widerrufen; für die Präge, ob sie sich bei ihrer Erklärung vom 23o Dezember 1953 im Irrtum befunden hat, von Bedeutung sein*
’VIII ZR 115/57 Verkündet laut Protokoll am 80 Juli 1958 Klett, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäft sste].le ( 2321 q?q Im Namen*des Volkes In dem Rechtsstreit aer B^pm^iiBHBHBBMf-Wasserwerksgesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr* in S^l^straße Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr* gegen die Stadt , vertreten durch den Oberstadtdirektor; Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof„Dr, hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8» Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Gelhaar, Artl, Dr. Dorscheiv Dr, Mezger und Dr« Messner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20c Mai 1957 aufgehoben« Die Säehe wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen,. dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird* Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin, ein Wasserversorgungsunternehmen. beliefert auf Grund eines am 10o Mai 1944 mit der beklagten Stadt geschlossenen Vertrages deren Stadtteile Ej ^f^Blund mit Y/asser« Each § 4 des Ver- trages errechnet sich der Y/asserpreis aus einem Grundpreis von 0,06 DM/cbm und einem vom jeweiligen Kohlenpreis abhängigen Zuschlag» Dieser beträgt 0,24 Pf/cbm für jede Mark, um die der jeweilige Durchschnittspreis bestimmter Kohlensorten 13-50 DM je Tonne übersteigt (Kohlenklausel) „ § 4 Äbs«.4 sieht vor, daß beide Parteien, und zwar jede für sich, berechtigt sind, Verhandlungen über Preisberichtigungen zu verlangen, wenn sinh die wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber den zur Zeit des Abschlusses des Vertrages vorliegenden Tatbeständen wesentlich ändern (Revisionsklausel), Nachdem die Parteien im Jahre 1953 wegen Ermäßigung des Wasserpreises verhandelt hatten, machte die Klägerin der Beklagten am 29» Oktober 1953 ein neues Preisangebot folgenden Inhalts! "Dieser Vorschlag geht davon aus, daß grundsätzlich an den Bestimmungen des Y/asserlieferungs-vertrages vom 10« Mai 1944 nichts geändert werden soll - wir glauben, diesbezüglich beiderseitiges Einverständnis voraussetzen zu dürfen Insbesondere würden hiernach der Ausgangspreis und die Passung der Kohlenklausel de jure unverändert bleiben» Wir sind jedoch bereit, die sich aus der Kohlenklausel ergebenden Wasserpreiszuschläge, soweit sie auf einer Kohlenpreiserhöhung über 51,—DM/to hinaus beruhen., bis auf weiteres in Abweichung von den Bestimmungen des geltenden Vertrages nur zur Eälfte in Ansatz zu bringen» Prachtenr Bergarbeiterwohnbauabgabe, Landabsatzgebühr und Montanabgabe bleiben beim Ansatz des Kohlenpreises unberücksichtigt» Perner sind wir bereit, von dem sich nach dem jeweiligen Stand des Kohlenpreises ergebenden vertragsmäßigen Ge-samtpreis für die Wasserlieferungen einen Rabatt von 10 v»Ho zu gewähren. Die Erstattung Wasser-' wirtschaftlicher Beiträge entfällt mit Wirkung vom 1»5*1952 ab»« Der Vorbehalt "bis auf weiteres" war* wie zwischen den Parteien unstreitig ist, dahin zu verstehen, daß die Klägerin das Recht haben sollte, die Neuregelung der Kohlenklausel jederzeit zu widerrufen,, Dagegen sollten die weiteren Zugeständnisse (Nichtansatz von Frachten, Bergarbeiterwohnbauabgabe, Landabsatzgebühr und Montanabgabe sowie die Gewährung eines Rabatts von 10 v,H, auf den Gesamtiwasserpreis) nach der Auffassung der Klägerin von diesem Vorbehalt nicht betroffen werden* Auf den Vorschlag der Klägerin vom 29* Oktober 1953 antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 15» Dezember 1953 wie folgt? "Obwohl die Preise, die wir Ihnen nach t.hrem Vorschläge zahlen sollen., zu hoch sind, um den Städtischen Werken E^ppnoch eine Rentabilität ihres Wasserverkaufes an die Sonderabnehmer zu gewährleisten, erklären wir uns grundsätzlich mit einer Regelung auf der von Ihnen vorgeschlagenen Basis einverstanden* Wir gehen dabei von der Tatsache aus, daß die in unserem Vertrag leider getroffene Preisregelung uns noch höhere Preise auferlegen würde* Andererseits sieht aber der Vertrag im § 4 Absatz 4 vor, daß über Preisberichtigungen verhandelt werden muß, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse sich gegenüber den zur Zeit des Vertragsabschlusses vorliegenden Tatbeständen wesentlich ändern* Y.ir sind bereit, mit Ihnen folgende Preisregelung zu vereinbaren? Für die Seit bis zu dem 31 »1 <>1953 bezahlen die Städtischen Werke an Sie einen Preis von 13;5 Pfg/cbm* Für die Zeit vom 1*2,1953. ab bezahlen die Städtischen Werke EfflB einen Preis von 14*09 Pfg/cbnie-» *<* Für die-weitere Zukunft soll gelten, daß die vertragsmäßige Kohlenklausel von 0,24 Pfg/cbm so lange nur zur Hälfte in Anwendung gebracht wird, als der ICohlen-preis nicht unter 51,—DM absinkt, Auf den so errechnten Wasserpreis gewähren Sie uns 10 $ Rabatt, Beiträge für die wasserwirtschaftlichen Verbände werden von den Städtischen Werken E^pp nicht mehr gezahlt o Auf die zusätzliche Erhebung der Umsatzsteuer bitten wir zu verzichten, zu demal diese nach unseren Erkundigungen nicht mehr neu zusätzlich vereinbart werden darf* Diese Regelung muß bis auf weiteres gelten» d.h, so lange, bis die Städtischen Werke WM/) mit Ihnen auf Grund des § 4 Absatz 4 des Vertrages eine neue Preisregelung vereinbart baben<> Wir möchten Sie höfliehst bitten» uns Ihr Einverständnis mit dieser Preisvereinbarung mitzuteilen und uns entsprechende Abrechnungen hereinzugeben o Wir werden dann für umgehende Überweisung der Beträge Sorge tragen," Die Klägerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 23. Dezember 1953» in welchem sie einleitend erklärte? "Von den Ausführungen in Ihrem Schreiben vom 15. ds.Mts. haben wir Kenntnis genommen und glauben» gofzt das beiderseitige Einverständnis in allen Punkten - mit Ausnahme der Präge des Umsatzsteuer Zuschlages - feststeilen zu können." Es folgen dann Ausführungen der Klägerin zur l’rage der Abwälzung der Umsatzsteuer in denen sie darlegt, daß sie an ihrer Berechnungsweise festzuhalten gedenke. Nach weiteren Verhandlungen über die Abwälzung der Umsatzsteuererhöhung erklärte sich die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 15« März 1954 bereit, ohne Anerkennung einer Verpflichtung die bis dahin angefallenen Umsatzsteuerbeträge nachzuzählen. Nachdem die Parteien bis zu dem April 1955 die Vereinbarungen vom Jahre 1955 der Wasserpreisberechnung zu Grunde gelegt hatten, widerrief die Klägerin mit Schreiben vom 25« April 1955 die der Beklagten im Jahre 1953 gewährte Vergünstigung, nach welcher die Zuschläge auf Grund der Kohlenklausel oberhalb der 51s-- D14'to-Grenze nur zur Hälfte in Ansatz gebracht wer1-den sollten. Sie begründete den Widerruf mit dem Ansteigen ihrer Selbstkosten seit 1953. Die Beklagte erklärte am 3. Mai 1955, daß sie den einseitigen Widerruf hinsichtlich der Halbierung der Kohlenklauselzuschläge durch die Klägerin nicht anerkennen könne. Nach ihrem Vorschlag im Schreiben vom 15o Dezember 1953, den die Klägerin am 23. Dezember L - .5 ~ 1953 angenommen habe, sei vereinbart worden, daß die neue Berechnungsweise des Wasserpreises so lange gelte., bis zwischen den Parteien auf Grund der Revisionsklausel nach § 4 Abso4 des Vertrages eine neue Regelung vereinbart sei» Mit Schreiben vom 7° Mai 1955 antwortete die Klägerin? daß sie nicht davon Abstand nehmen könne? die Kohlenklausel ab 1» Mai 1955 wieder voll auszuschöpfen. Grundlage der Vereinbarungen im Jahre 1953 sei ihr Schreiben vom 29« Oktober 1953 gewesen, in dem sie sich ausdrücklich den jederzeitigen VA id erruf der Abmachungen hinsichtlich der Halbierung der Kohlenklauselzuschläge Vorbehalten habe* Damit habe sich die Beklagte am 15« Dezember 1953 einverstanden erklärt. Einen Widerspruch in dem vorletzten Absatz des Schreibens der Beklagten von diesem Sage zu ihrem Angebot vom 29» Oktober 1955 habe sie nicht erkennen können« Sie habe diesen Absatz vielmehr lediglich dahin verstanden, daß sich die Beklagte das Recht Vorbehalten wollte, sich späterhin auf die Abänderungsklausel nach § 4 Abs.4 des Vertrages zu berufen. Das Schreiben fährt dann wörtlich forts ’’Sollten Sie aber tatsächlich dem vorletzten Absatz des Schreibens vom 15.12.1953 - für uns nicht erkennbar - einen anderen Sinn beigelegt haben, so haben wir diese Auffassung in unserem Schreiben vom 25.12ol953 nicht bestätigt, eben weil sie uns nicht erkennbar war. Wir.haben in diesem Schreiben nur erkläi’t, wir glaubten ein Einverständnis annehmen zu können, nämlich eine Übereinstimmung zwischen unserem Schreiben vom 29.10.1953 und Ihrem Schreiben vom 15.12.1955.’ Sollten wir uns über das Zustandekommen einer Übereinstimmung getäuscht haben, so liegt ein Einigüngsmangel über einen wesentlichen Punkt vor. Alle im Herbst 1953 bezw. Frühjahr 1954 getroffenen;Vereinbarungen wären denn ungültig, und die Bestimmungen des Vertrages vom 10.5.1944,würden allein maßgeblich bleiben. Sic werden uns zugeben, daß hieraus für Sie äußerst ungünstige Folgen abzuleiten wären, zu demal die Selbstkosten inzwischen enorm gestiegen sind. Wir beabsichtigen, die Mairechnung wie in unserem Schreiben vom 25. vor«Mts» angekündigt auszustel- 6 — len, müssen uns aber Vorbehalten, die Unwirksamkeit aller im Herbst 1953 bezw. Frühjahr 1954 erfolgten Abspra chen geltend zu machen, wenn Sie uns weiterhin das Recht zur vollen Ausschöpfung der Kohlenklausel abstreiten soH-teno'’ Die Klägerin berechnete seit dem lc Mai 1955 den Kohlenklauselzuschlag nach der ursprünglichen Fassung des § 4 des Vertrages vom 10. Mai 1944« Für die Zeit vom 1« Mai 1955 bis zu dem 28. Februar 1956 hat sie demgemäß der Beklagten 916 470.58 DM für geliefertes Wasser in Rechnung gestellt. Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Klägerin die Vereinbarung über die Halbierung der Kohlenklauselzuschläge nicht einseitig hafbe widerrufen können und hat deshalb für die genannte Zeit nur einen um etwa 40.000,— DM geringeren Betrag bezahlt« Von diesem Unterschiedsbetrag macht die Klägerin einen Teil in Höhe von 7.000,- DM geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter, während die Beklagte die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Ent scheidungsgründe: lo Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der zwischen den Parteien über die Neuregelung des Wasserpreises geschlossene Vertrag entgegen der Auffassung der Klägerin erst durch das Schreiben der Beklagten vom 15o Dezember 1955 und die Antwort der Klägerin vom 23« Dezember 1955 zustande gekommen ist» Die Rüge der Revision* das Berufungsgericht habe gegen §§ 153? 157 BGB verstoßen* weil es bei der Auslegung dieser Schreiben die Vorverhandlungen und das Schreiben der Klägerin vom 29* Oktober 1953 nicht berücksichtigt habe* kann keinen Erfolg haben* Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt gefordert* daß bei der Auslegung einer Willenserklärung der Gesamtinhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände - bei Urkunden auch solcher, die außerhalb der Urkunde liegen - als Ganzes gewürdigt werden muß, und ausgesprochen, daß ein Verstoß gegen §§ 133, 157 BGB vorliegt, wenn sich das Gericht bei der Auslegung auf den Wortlaut einer Bestimmung beschränkt, ohne den Inhalt des. ganzen Vertrages heranzuziehen und . das Gesamtbild der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien zu berücksichtigen (BGH Urt* v» 116 Oktober 1951 - IV ZR 17/50 -;lBiBGE.§-|?33[-(B3.,'»r.ij.-BGH Urt-* , GOiP-ebruar 1953 ;!-J.^^R)102/.^LM BGB § 133 (B) Nr. 3) * Dies gilt aber nur dann, wenn die auszulegende Urkunde selbst an einer Unklarheit leidet und Zweifel über das wirklich SieltSrte aufkommen läßt* Ist der Wortlaut der Urkunde völlig klar und unzweideutig, so ist für eine Auslegung kein Raum (BGB RGRK 10.Auf1* § 133 Annul; Soer-gel BGB § 133 Annü3 b; Erman BGB 2.Aufl* § 133 Anm.5; Palanöt BGB 17 «Auf 1. § 133 Anm.3; RG WamRspr 1912 Nr*4; RGS 82,508*316; RG ERR 3.928,206; bei letztwilliger Verfügung: BGH Urt* v*. 22* Februar 1956 - IV ZS 239/55 -LM BGB § 208+ Nr .7) *. Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, daß sich die Klägerin in ihrem Schreiben vom 29* Oktober 1953 mit der Formulierung "bis auf weiteres" den ^«derzeitigen Widerruf der Vereinbarung über die Halbierung der Kohlenkiauseizuschläge habe Vorbehalten wollen, daß aber die Beklagte in ihrem Schreiben vom 12, Dezember 1953 diesen Vorbehalt nicht angenommen, sondern ein neues Angebot gemacht habe, indem sie er- / r • /••• klärt habe, daß diese Regelung so lange gelten müsse, bis sie mit der Klägerin auf Grund der Abänderungsklausel nach § 4 Abs04 des Vertrages eine neue Preis-regelung vereinbart habe. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die in dem Schreiben von der Beklagten gebrauchte Y/endungs »Diese Regelung muß bis auf weiteres gelten, d«h» so lange, bis die Städtischen Werke E^^ mit Ihnen auf. Grund § 4 Abs«4 des Vertrages eine neue Preisregelung vereinbart haben» eindeutig ist und keinen Zweifel über das Erklärte aufkomtnen läßt. Deshalb kann die Revision nicht mit der Rüge durchdrungen, die Beklagte habe nur zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich eine Revision des Vertrages nach § 4 Abso4 Vorbehalten wolle« Das Revisionsgericht ist vielmehr an die Würdigung der Urkunde durch das Berufungsgericht, gebunden, die keinen Rechtsfehler enthält und dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 15« Dezember 1953 hinsichtlich der Geltungsdauer der Vereinbarung einen eindeutigen Sinn entnimmt« In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht ausgeführt. die Erklärung der Beklagten könne nicht dahin ge deutet werden, sie habe nur auf die ihr ohnehin zustehende Revisionsklausel hinweisen wollen, noch sei sie nur auf den vorhergehenden Absatz über die Präge der zusätzlichen Erhebung der Umsatzsteuer zu beziehen; sic stehe vielmehr als selbständiger Absatz in dem Schreiben und beziehe sich daher auf den gesamten Inhalt der in den vorhergehenden Absätzen erörterten Punkte«. Auch diese Erwägungen sind für das Revisionsgericht bindend« Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte sich auf den Wortlaut ihrer Erklärungen dann nicht berufen könnte, wenn der Klägerin der Nachweis gelungen wäre, daß die Beklagte ihre Erklärung über die Geltungsdauer nur in dem Sinne habe verstanden wissen 'wollen, der • Klägerin habe das Recht Vorbehalten bleiben sollen, zu - *9 ~ jeder Zeit die Vereinbarung über die Kohlenklausel durch einseitige Erklärung außer Kraft zu setzen« Die Klägerin hat zwar ihren Prokuristen Dr» als Zeugen da- für benannt; die Beklagte habe den vorletzten Absatz ihres Schreibens vom 15» Dezember 1953 nur dahin gemeint« wie die Klägerin ihn aufgefaßt haben will« Die Rüge der Revision, der ^euge hätte vernommen werden müssen« ist aber deshalb unbegründet, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen, aus denen die Klägerin auf einen von dem Wortlaut des Schreibens abweichenden Parteiwillen der Beklagten schließen will, sich nicht unmittelbar auf die Willensbildung der Beklagten bei Abfassung des Schreibens beziehen und deshalb nicht ausreichen können, um zu beweisen, die Beklagte habe der Klägerin den jederzeitigen Rücktritt von der Vereinbarung über die Kohlenklausel offen halten wollen«, ■ Es i st/nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Erklärung der Klägerin im Schreiben vom 25» Dezember 1955 Vvon den Ausführungen in Ihrem Schreiben vom 15«» ds» Mt So haben wir Kenntnis genommen und glauben, jetzt das beiderseitige Einverständnis in allen Punkten - mit Ausnahme der Präge des ümsatzsteuerzuschlages - feststellen zu können” als Annahme des Vorschlages der Beklagten auch hinsichtlich der ünwiderruflichkeit der Vereinbarung über die Halbierung der Kohlenklauselzuschläge gewürdigt hat* Wenn eine Partei das Angebot der anderen ohne weitere Zusätze und unter Verzicht auf eigene Passung des Gedankens amiimmt, so kann die Antwort nur so verstanden werden, wie das Angebot erklärt warf denn jede Partei muß ihre Erklärungen in dem Sinne gegen sich gelten lassen, in dera sie von der anderen Partei nach Treu und Glauben und nach der allgemeinen Auffassung des Verkehrs aufgefaßt werden konnt«i(vgl<» das nicht veröffentlichte Urteil dos erkennenden Senats vom 28» Juni 1957 - VIII Z3 257/56 -in AbschnoIII der Entscheidungsgründe; RCZ 162-177,180)r -lo- re' i- / Demnach hat das Berufungsgericht nicht gegen die §§ 133- 157 BGB verstoßen, wenn es das Schreiben der Klägerin vom 29» Oktober 1953, sowie die Vorverhandlungen und die Beweisangebote der Klägerin dazu bei der Feststellung des Inhalts der Erklärungen der Parteien vom 15o und vom 23« Dezember 1953 unberücksichtigt gelassen hat« Da die erwähnten Erklärungen der Parteien in ihrem Erkläruhgsinhalt übereinstimmen, liegt ein versteckter Einigungsmangel nicht vor„ Hat die Klägerin trotzdem mit ihrer Erklärung einen von dem objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden, so kann sie dieser Umstand höchstens zur Anfechtung wegen Irrtums, jedoch nicht zur Berufung auf § 155 BGB berechtigen, weil seine Anwendung voraussetzt, daß die Erklärungen zwar äußerlich übereinstimmen, aber, da sie objektiv mehrdeutig sind, in Wirklichkeit nicht den gleichen Inhalt haben (Palandt BGB 17oAufl, § 155 Anm«.2; Staudinger BGB ll<Aufl<. § 155 Nr.,2 e$ BGB HGRK lOoAuflo § 155 Anm<>2| Soergel BGB SoAuflo § 155 Anmol a),» 2o Ebensowenig kann die lüge der Revision Erfolg haben, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin im Schreiben vom 23« Dezember 1953 das Angebot der Beklagten vom 15« Dezember 1955 nicht in vollem Umfange angenommen, sondern ausdrücklich eine Nichtübereinstimmung in der Frage des Umsatzsteuerzuschlages festgestellt habe und daß deshalb eine Einigung der Par-*-teien nicht zustandegekommen sei« Zwar bestimmt § 154 Absol BGB, daß der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, Uber die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollteo § 154 BGB gibt indes nur eine Auslegungsregel« Es ist anerkannt, daß es möglich und recht- it •i * S 44 M I" *• n A \ i i, , -«-•: • : .. -11- • lieh zulässig ist» eine feste vertragliche Bindung lediglich über einzelne Punkte eines Vertrages und unbeschadet der künftigen Regelung anderer noch in Aussicht genommener Punkte zu treffen (RG WaraRspr 1910 Nr,413$ BGH Urtn Ye. 24-r Januar.. 1951 - II ZR 23/50 - IM BGB §il54-Er.l) o Ob dies im einzelnen der Pall ist* ist Sache tat-richterlicher Peststellung, Das Berufungsgericht hat zu dieser Präge zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen-Sein Hinweis im Tatbestand , die Präge des Umsatzsteuer Zuschlages spiele im vorliegenden Prozeß keine Rolle, läßt jedoch im Zusammenhang mit den Ent scheidungsgründen ausreichend erkennen, daß es die fehlende Einigung der Parteien hinsichtlich der Abwälzung der Umsatzsteuer nicht übersehen, sondern für die Bindung der Parteien hinsichtlich der übrigen Punkte ein Eingehen auf die Präge der Umsatzsteuer nicht für erforderlich gehalten hat« Auf Grund der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in den Tat-sachenrechtszügen, daß die Erklärungen der Parteien zur Abwälzung der Umsatzsteuer bei Beurteilung der ira Dezember 1953 getroffenen Vereinbarung außer Betracht bleiben können, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen-es habe dem Willen der Parteien entsprochen.- daß die Vereinbarungen über die Neuregelung des Wasserpreises auch ohne Einigung über die Abwälzung des Umsatz st euer Zuschlages gelten sollten. Hiermit steht im Einklang, daß beide Parteien in der Folgezeit die Abrechnungen auf der im Dezember 1953 getroffenen Grundlage durchgeführt haben«, Das Berufungsgericht hatte demnach entgegen der Rüge der Revision keinen Grund, die Parteien zur Vorlage des Schriftwechsels,» der nach dem 23« Dezember 1953 über die Umsatzsteuerabwälzung geführt worden ist, zu veranlassen^ 5o Die Klägerin ist aber zur Anfechtung ihrer Erklärung vom 23o Dezember 1953 berechtigt gewesen, wenn sie eine Erklärung dieses Inhalts nicht hat abgeben wollen und Ir wenn anzunehmen ist, daß sie sie hei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Palles nicht abgegeben haben würde«, Dabei kommt es# wie das Berufungsge-rieht mit Recht annimmt# auf Entschuldbarkeit und Nicht-entschuldbarkeit des Irrtums nicht an (RGZ 62,201205 ; I-IRR 1955 Nrd372; Staudinger BGB llo.fi.uflo § 119 Nr.,51) «• Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob sich die Klägerin ihv'einem':haoh : §'illPi,,B'GB^beäehtlLichen'.Irr- • tum befunden hato Es fehlt nach seiner Annahme an einer rechtzeitigen Anfechtungserklärung, weil das Schreiben der Klägerin vom 7» Mai 1955 keine solche Erklärung enthalte0 Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe nur den letzten Absatz des Schreibens gewürdigt, seinem übrigen Inhalt aber keine ausreichende Beachtung geschenkte Diese Rüge ist begründet» Zur Anfechtung einer Willenserklärung nach § 119 BGB genügt es. daß aus dem Verhalten.des Anfechtungsberechtigten sein klarer und unzweideutiger Wille hervorgeht, das Rechtsgeschäft wegen Willenmangels nicht als wirksam anerkennen zu wollen (BGH 28. September 1954 - I ZR 180/52 - IM BGB § 119 Nr*5? RGZ 48,218.221; RGZ 65,86«885 Palandt BGB 17«Auf1» § 121 Anm„l; Soergel BGB 8oAu.fl« § 119 AnmoVIIj Staudinger BGB ll^Aufl« § 121 Nr«5; BGB RGSK lOoAuflo § 143 Anmol)« Am Anfang ihres Schreibens vom 7o Mai 1955 erklärt die Klägerin, daß sie auf die volle Ausschöpfung der Kohlenklausel für die Zukunft nicht verzichten könne; sie seit stets davon ausgegangen, daß die vereinbarte Halbierung der Kohlenklaustelzuschläge frei widerruflich habe bleiben sollen, und habe eine gegenteilige Erklärung nicht abgeben wollen« Sie fährt dann fort; "Sollten Sie aber tatsächlich dem vorletzt-ten Absatz des Schreibens vom 15« Dezember 195? - für uns nicht erkennbar - einen anderen Sinn beigelegt haben.. so haben wir diese Auffassung in unserem Schrei- k *;■! 0: Jn I*; r' : » ben vom 23» Dezember 1953 nicht bestätigt„«o Sollten wir uns über das Zustandekommen einer Übereinstimmung getäuscht haben» so liegt ein Einigungsmangel über einen wesentlichen Punkt vor«,” Diese Ausführungen bringen hinreichend zu dem Ausdruck» daß die Klägerin den Vertrag mit dem von der Beklagten behaupteten Inhalt wegen Irrtums nicht hat bestehen lassen wollen« Der Umstand» daß sie sich in dem daran anschließenden Satze mit den etwaigen rechtlichen Polgen der Anfechtung auseinandersetzt und sich vorbehält, bestimmte Ansprüche aus derselben herzuleiten, macht den in der Erklärung zu dem Ausdruck gekommenen Willen, nicht an der Vereinbarung festhalten zu wollen,, weder unklar noch bedingt o Es ist demnach rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom 7» Mai 1955 nicht als eine dem § 143 Abs»l BGB genügende Anfechtungser-•klärung gelten lassen willo Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur 'erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» damit festgeBtellt werden kann, ob ein beachtlicher Irrtum der Klägerin vorliegtP Dabei kann die Behauptung der Klägerin, sie habe sich gleichmäßig allen übrigen Sonderabnehmern gegenüber den jederzeitigen Vviderruf der Vereinbarung über die Halbierung der Kohlenklauselsuschläge Vorbehalten und zu gegebener Zeit widerrufen; für die Präge, ob sie sich bei ihrer Erklärung vom 23o Dezember 1953 im Irrtum befunden hat, von Bedeutung sein* Das Berufungsgericht wird dabei auch G-elegeabeit haben, gegebenenfalls festzustellen, in welchem Umfange die Vereinbarungen der Parteien von der Anf echtung der Klägerin ergriffen worden sind« 4« Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsgericht übertragen worden, da sie von der Endentscheidung des Rechtsstreits abhängt„ Dr„Gelhaar Artl Dr oDorschel DroMezger Dr»Messner