Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Der Kläger entschloß sich vorher, mit dem Wagen eine Besorgung in zu erledigen und trat diese Fahrt an. Mit der Behauptung, der Unfall sei allein auf Mängel des Mietwagens zurückzuführen, verlangte der Kläger im ersten Rechtszuge ein Schmerzensgeld in der Mindesthöhe von 10 000 Dü und die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm auch den in Zukunft entstehenden Schaden zu ersetzen. Das Berufungsgericht meint, daß der Beklagte als Vermieter des Unfallwagens dem Kläger sowohl aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BUB) als auch aua Mietvertrag (§ 538 BGB) auf Schadensersatz haften würde, wenn die Parteien diese Haftung nicht im Mietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen hätten. Er könne sich aber auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Freizeichnungsklausel berufen, weil ihn nicht der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit treffe (BGHZ 38, 183 f.). Die dem Beklagten als Halter eines Kraftfahrzeugs schon nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung obliegende Verpflichtung, die Inbetriebnahme des Fahrzeugs, an dem sich verkehrsgefährdende Fehler zeigen, zu verhindern,tritt hier verstärkt in Erscheinung, weil der Beklagte das Kraftfahrzeug gewerbsmäßig vermietete. Grundsätzlich verläßt sich der Mieter eines Kraftfahrzeugs darauf, daß das ihm anvertraute Fahrzeug verkehrstüchtig und frei von Mängeln ist, die für ihn, den Mieter, eine Gefahr begründen könnten. Zu Unrecht hat sich die Revi-sionserwiderung in der mündlichen Verhandlung auf § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten Im vorliegenden Pall hat das Berufungsgericht auch nicht beachtet, daß die Reifenschaden nach seinen Feststellungen ohne weiteres erkennbar waren, so daß sie dem Beklagten nicht hätten entgehen können, wenn er eine Überprüfung des Wagens vorgenommen hätte, die in erster Linie ihm als dem Vermieter vor der Überlassung des Wagens an den Kläger oblag. Auf der anderen Seite sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Ursächlichkeit der Reifenschaden für den Unfall bejaht hat, rechtlich nicht einwandfrei. Es hat hierbei aber nicht den Vortrag des Beklagten beachtet, daß der Unfall allein auf andere Ursachen zurückzuführen sei und dai3 hierbei die Schadhaftigkeit des Reifens überhaupt keine Rolle gespielt habe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht erkennen, oh es aufgrund eines An3cheinsbev/eises den schadhaften Reifen als mitursächlich für den Unfall angesehen hat, was an sich naheliegt. Dann hätte es aber im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten auch einer Prüfung bedurft, ob etwa der Beklagte konkrete Umstände nachgewiesen hat, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Schadensverlaufs nahelogen und ob der Kläger, wenn das der Pall sein sollte, eine solche Möglichkeit aus-geräumt hat. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß die Präge der Ursächlichkeit zu bejahen ist, so wird es auch über die Frage des Mitverschuldens und die sich aus § 254 BGB hieraus ergebenden Rechtsfolgen zu entscheiden haben.
BUNDESGERICHTSHOF 27 03 £ IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 114/65 URTEIL Verkündet am 9. November 1966 Klett Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit do3 Autoschlossers Mehmet Y in eflHIB) Hai traße Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Tankstellenbesitzer V/ alt er S t in Straße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Mormann und Brexmaier für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. April 1965 aufgehoben und die Sache 2ur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Von Rechts v/egen Tatbestand: Am 13. Februar 1961 mietete der Kläger vom Beklagten, der als gelernter Schlosser eine Tankstelle betrieb und Mietwagen an Selbstfahrer vermietete, einen VW’-PKW, mit dem er einige Bekannte nach fah- ren wollte. Er Unterzeichnete einen formularmüßigen Mietvertrag, auf dessen Rückseite die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten aufgedruckt waren, die unstreitig Gegenstand des Mietvertrages geworden sind. In § 12 dieser Bedingungen war die Haftung des Vermieters aus der Benutzung des Fahrzeugs ausgeschlossen. In § 5 war bestimmt, der Mieter erkenne mit der Übernahme deo Wagens an, daß sich dieser in verkehrssicherem, fahrbereitem und sauberem Zustand befinde vnd keinerlei Mängel aufweise. Zu der vom Kläger beabsichtigten Fahrt nach WflBV kam es nicht. Der Kläger entschloß sich vorher, mit dem Wagen eine Besorgung in zu erledigen und trat diese Fahrt an. Bevor er jedoch sein Ziel erreicht hatte, kehrte er um. Auf der Rückfahrt nach D^[^^ erlitt er dadurch einen schweren Verkehrsunfall, daß der Wagen in einer übersichtlichen Linkskurve von der Fahrbahn ab in den Straßengraben geriet und nach einer Strecke von 36 m, auf der er zwei Leuchtpfähle und einen Kilometerstein umriß und gegen einen Baum prallte, sich überschlug. Der Kläger wurde auf einen Acker geschleudert und trug einen Brustv/irbelbruch und eine Querschnittslähmung davon. Der Kläger wird voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig bleiben. Mit der Behauptung, der Unfall sei allein auf Mängel des Mietwagens zurückzuführen, verlangte der Kläger im ersten Rechtszuge ein Schmerzensgeld in der Mindesthöhe von 10 000 Dü und die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm auch den in Zukunft entstehenden Schaden zu ersetzen. In einem Teilurteil erklärte das Landgericht den Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt. Gleichzeitig stellte es fest, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den zukünftigen Schaden zu 3/4 zu ersetzen. Im übrigen wies es den Feststellungsantrag ab. Beide Parteien legten Berufung ein. Der Kläger begehrte nunmehr ein angemessenes, nach Ermessen des Gerichts festzusetzendes Schmerzensgeld und die Feutstel- lung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm den bereits entstandenen und den zukünftigen Schaden zu ersetzen. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Auf die Berufung des Beklagten wies es die Klage ab. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, daß der Beklagte als Vermieter des Unfallwagens dem Kläger sowohl aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BUB) als auch aua Mietvertrag (§ 538 BGB) auf Schadensersatz haften würde, wenn die Parteien diese Haftung nicht im Mietvertrag ausdrücklich ausgeschlossen hätten. Für den Unfall sei mitursächlich gewesen, daß der rechte Vorderreifen Auswaschungen aufgewiesen habe, die mit bloßem Auge sogar auf den zu den Akten eingereichten Lichtbildern zu erkennen seien. Diese etwa 15 Auswaschungen hätten zu einem Springen und Taumeln des rechten Vorderrades geführt und damit die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs erheblich beeinträchtigt. Der Beklagte habe diesen Mangel auch zu vertreten. Er könne sich aber auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Freizeichnungsklausel berufen, weil ihn nicht der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit treffe (BGHZ 38, 183 f.). Mit Recht rügt die Revision diese Würdigung des Berufungsgerichts als lückenhaft. Die Feststellung des Grades einer Fahrlässigkeit ist zwar im wesentlichen Tatfrage und insov/eit der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen (BGHZ 10, 14 f). Dem Revisionsgericht steht indes die Befugnis zur Nachprüfung zu, soweit rechtliche Gesichtspunkte und Erfah-rungssätze verletzt sind. Das ist hier der Fall. Die dem Beklagten als Halter eines Kraftfahrzeugs schon nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung obliegende Verpflichtung, die Inbetriebnahme des Fahrzeugs, an dem sich verkehrsgefährdende Fehler zeigen, zu verhindern,tritt hier verstärkt in Erscheinung, weil der Beklagte das Kraftfahrzeug gewerbsmäßig vermietete. Dem Vermieter eines Kraftfahrzeugs obliegt eine erhöhte Sorgfaltspflicht; denn er kann nicht damit rechnen, daß der Mieter mit einer den vorhandenen Mängeln entsprechenden Vorsicht fährt, weil er diese im Regelfall nicht kennt (BGH Urt. v. 23. September I960 - 4 StR 308/60 = VRS 19, 469). Grundsätzlich verläßt sich der Mieter eines Kraftfahrzeugs darauf, daß das ihm anvertraute Fahrzeug verkehrstüchtig und frei von Mängeln ist, die für ihn, den Mieter, eine Gefahr begründen könnten. Das entspricht einem. allgemeinen Erfahrungssatz. Zu der Verletzung der sich hieraus ergebenden erhöhten Sorgfaltspflicht des Vernieters hat der Beklagte bisher keine ihn entlastenden Erklärungen abgegeben. Zu Unrecht hat sich die Revi-sionserwiderung in der mündlichen Verhandlung auf § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten 6 berufen, wonach der Mieter mit der Übernahme die Mangelfreiheit des Kraftfahrzeugs anerkenne, und wonach es Sache de3 Mieters sei, sich durch Probefahrt und Augenschein hiervon zu überzeugen. Diese Bestimmung kann für die Präge des Mitverschuldens von Bedeutung sein. Da sie aber keine Gewähr dafür bietet, daß der Mieter etwaige Mängel des Fahrzeugs auch tatsächlich entdeckt, kann sie den Vermieter nicht von sjiner erhöhten Sorgfaltspflicht entlasten. Im vorliegenden Pall hat das Berufungsgericht auch nicht beachtet, daß die Reifenschaden nach seinen Feststellungen ohne weiteres erkennbar waren, so daß sie dem Beklagten nicht hätten entgehen können, wenn er eine Überprüfung des Wagens vorgenommen hätte, die in erster Linie ihm als dem Vermieter vor der Überlassung des Wagens an den Kläger oblag. II. Auf der anderen Seite sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Ursächlichkeit der Reifenschaden für den Unfall bejaht hat, rechtlich nicht einwandfrei. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Ursächlichkeit eines Verstoßes gegen ein Schutzg03etz mit den schädigenden Erfolg schon dann anzunehmen, wenn die Einhaltung des Schutzgesetzes eine größere Sicherheit gegen den Eintritt des Schadens geboten hätte. Diese Voraussetzung hält es im vorliegenden Fall ohne weitere^Begründung für gegeben. Es hat hierbei aber nicht den Vortrag des Beklagten beachtet, daß der Unfall allein auf andere Ursachen zurückzuführen sei und dai3 hierbei die Schadhaftigkeit des Reifens überhaupt keine Rolle gespielt habe. Sollte das richtig sein, so schiede der schadhafte Reifen als Schadensursache aus und hieran würde sichAdann auch durch die Verletzung eines Schutzgesetzes nichts ändern. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht erkennen, oh es aufgrund eines An3cheinsbev/eises den schadhaften Reifen als mitursächlich für den Unfall angesehen hat, was an sich naheliegt. Dann hätte es aber im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten auch einer Prüfung bedurft, ob etwa der Beklagte konkrete Umstände nachgewiesen hat, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Schadensverlaufs nahelogen und ob der Kläger, wenn das der Pall sein sollte, eine solche Möglichkeit aus-geräumt hat. III. Die Sache war hiernach zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß die Präge der Ursächlichkeit zu bejahen ist, so wird es auch über die Frage des Mitverschuldens und die sich aus § 254 BGB hieraus ergebenden Rechtsfolgen zu entscheiden haben. 8 Die Entscheidung liber die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung abhängt<, Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Dr. Messner Mormann Braxmaier