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BGH · VIII ZK 114/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZK 114/63

Oktober 1964 Klett, Oustizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Walter Sch Jflfestraße Automatendienst in Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, die Firma Alois W in gegen Der Beklagte ist Inhaber einer Automatenreparaturwerk-statto Im Jahre 1939 nahm er mit Maurice WaflHHBP, einem Amerikaner, der den in Deutschland stationierten US-Streit~ kräften angehört hatte, geschäftliche Verbindung zu dem gemein** samen Vertrieb von Automaten auf.Die Automaten sollten vor*^ wiegend bei US-Clubs in Deutschland abgesetzt oder dort jedenfalls aufgestellt werden. Bei den Verkäufen bediente sich eines ihm vom Beklagten ausgehändigten Auftragsbestätigungsformulars, das im Kopf die Firma des Beklagten trug« Auf einem solchen Formular schloß WaflHHi mit dem Inhaber der Klägerin am 13« Januar I960 einen Kauf-vertrag Uber 2 Automaten ab. c) Auf Wunsch ist der Verkäufer bereit, die Geräte für den Käufer weiterzuverkaufen, nach Abzug von 10 ^ nach Die Klägerin, die eine Diamsntschleiferei betreibt, gab an Wauf Grund einer gesonderten Vereinbarung auf den schriftlich vereinbarten Kaufpreis ein DiamantSträußchen, das mit 5 300 DM, und einen 1,2-karätigen Herrenbrillantring, der mit 5 200 DM angerechnet wurde, in Zahlung, Im April I960 reiste WaflHHBP in die Vereinigten Staaten zurück. Die Klägerin hielt sich an den Beklagten und verlangte von ihm ‘‘Lücknahme der Automaten und Auflösung des Vertrsgsverhält-nisses. klärt sich bereit, die beiden Geräte laut Kaufvertrag ohne Abzug sofort zu verkaufen und beauftragt hiermit die Firma V/alter SchBflflV» StBBBBB-Süd, mit dem Verkauf.Für die Abwicklung des Verkaufes räumt die Firma Karl WBB BBBÜHHPBBV der Firma Xialter SchBBIV StB^H9~Büd eine Frist von 8 Wochen ein* (geändert: 8 (acht) WBB SchBBMB) Die Klägerin verlangt vom Beklagten aus dem Vertrag 10 130 DM zuzüglich 248,50 DM Kosten eines Inkassounternehmens, zusammen 10 378,50 DM nebst Zinsen. Slai I960) erhielt und der Beklagte die Apparate zu dem von ausgehan- Die Klägerin verstieß auch - von einem noch besonders zu erörternden Punkt abgesehen - nicht gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten, wenn sie unter den gegebenen Umständen in dieser Weise aus dem Vertrag hinaus-strebte. Sie hatte die Einspielergebnisse für die Monate Januar und Februar I960 jeweils erst nach Mahnung erhalten, für März erhielt sie lediglich noch im April von dem Club-Manager der Kaserne, in der die Apparate aufgestellt waren, 70 DM. mit dem unmittelbar die Klägerin den Kaufvertrag geschlossen hatte <-•> wobei dahinstehen kann, ob WaflHBmP im eigenen Kamen oder als Vertreter des Beklagten handelte -, war nach den Vereinigten Staaten zurückgereist und deshalb für die Klägerin nicht mehr erreichbar. Ihr kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie sich nach dem Verschwinden WaflHBW aii den Beklagten hielt. Babel kann dahinstehen, ob WaflflHHP den Kaufvertrag vom 13o Januar I960 als bevollmächtigter Vertreter des Beklagten abgeschlossen hat, was das Berufungsgericht bejaht, und ob das gleiche auch für die gesondert getroffene Abrede gilt, daß die Klägerin Schmuck in Zahlung gab, worauf das Berufungsurteil nicht eingehto Auch wenn nicht der Beklagte, sondern der Vertragspartner der Klägei'in war, oder wenn seine Vollmacht, insbesondere hinsichtlich der Garantie für ein monatliches Einspielergebnis von 300 DM oder hinsichtlich der Inzahlungnahme von Schmuck, überschritten hatte, war es der Klägerin nicht zu dem Vorwurf zu machen, daß sie eich an den Beklagten hielt. Penn das Verhältnis zwischen diesem und WaflUHI^ war für sie undurchsichtig, und sie hatte allen Anlaß, den Vertreter des Beklagten zu halten, was die Vorinstanzen auch vom rechtlichen Standpunkt aus als zutreffend gebilligt haben. Auch bei an sich erlaubtem wittel und an sich erlaubtem Zweck kann es (vgl« BGH aaü) rechtswidrig sein, mittels der Drohung einen anderen zur Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände,die dem Vorgang sein Gepräge gaben, als sittenwidrig oder treuwidrig anzusehen ist, daß der Drohende mittels dieser Drohung diesen Zweck anstrebte. Vortrag des Beklagten übergangen, die Klägerin habe ihrerseits bei dem Geschäft WaflHH übervorteilt, weil die von ihr in Zahlung gegebenen Schmuckstücke (DiamantSträußchen und Hing) statt der angegebenen und angerechneten 8 500 IM nur 3 800 DM wert gewesen seien. Das Berufungsurteil führt - allerdings unter, einem, anderen rechtlichen Gesichtspunkt - zu dieser Frage aus, auf den Wert der in Zahlung gegebenen Schmuckstücke komme es nicht an, weil YiaflHP sie "im Wertanschlag von 8 600 DM" in Zahlung genommen habe. Der Beklagte hatte sich für seinen Vortrag - der allerdings in einen anderen rechtlichen Zusammenhang gestellt war ~ auf ein Schreiben an die Klägerin vom 10«April I960 "In unserem Vertrag «»• hatten Sie den Wert von dem Sträußchen für 5 300 DM angegeben und den Ring für DM 5 200,—o Es hat sich herausgestellt, daß der Ring nur 2 000 wert war und das Sträußchen nur DM 1 800« Wachsberger, der auf Antrag des Beklagten als Zeuge vernommen wurde, bestätigte den Inhalt dieser Briefe mit folgender Bekundung: "Es stellte sich beim Verkauf der Diamant-Schmuckstücke heraus, daß sie nicht den von (der Klägerin) angegebenen Wert in Höhe des Kaufpreises hatten. Dem wird das Berufungsgericht nicht gerecht, wenn es den Vortrag des Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt wertet, die Parteien stritten Uber den Wert der von der Klägerin in Zahlung gegebenen Schmuckstücke. Danach stellt sich die Frage der Rechtswidrigkeit der Drohung so, ob die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen am 18o Kai I960 den Beklagten zur Unterzeichnung des Verlages auch dann noch durch eine Drohung mit der Polizei bestimmen durfte, wenn sie selbst ihrerseits mittels der Schmuckstücke übervorteilt hatte. Hatte die Klägerin mit den Schmuckstücken Wbbetrogen, so verfolgte sie mit dem Vertrag vom 18. Mai I960 den Zweck» bei der Auflösung des Vertragsverhältnisses den Beklagten mehr als das Doppelte ihrer eigenen Leistung zurückzahlen zu lassen und sich auf festen des Beklagten den Vorteil aus dem betrügerischen Geschäft zu erhalten. Wachsberger auf eigene Rechnung gemacht hatte» Unter solchen Umständen könnte die von der Klägerin ausgesprochene Drohung mit der Polizei nicht mehr als zulässig angesehen werden» In der erneuten Verhandlung wird zunächst zu klären sein, ob und in welcher Weise die Klägerin dem Beklagten gedroht hat, und ob der Beklagte sich durch diese Drohung hat bestimmen lassen, den Vertrag zu unterzeichnen. Dabei wird auch darauf einzugehen sein, ob die Klägerin nur mit einer Strafanzeige bei der Polizei, also mit einer objektiven strafrechtlichen Überprüfung des Automatengeschäfts, oder aber, wie der Beklagte bei seiner Vernehmung behauptet hat, damit gedroht hat, sie werde den Beklagten sofort einsperren lassen.

Zitierte Normen: § 123 BGB
I960vertragenFirmaBerufungsgerichtGerätDrohungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2235 078
VIII ZK 114/63
Verkündet am 28. Oktober 1964 Klett, Oustizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Walter Sch Jflfestraße
 Automatendienst in
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 die Firma Alois W in
 gegen
, Alleininhaber Kaufmann Alois W< traßeW,
Klägerin und Rövisionsbeklagbe? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
nat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br. Dorschei, Dr. Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19o Dezember 1962 aufgehoben,»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte ist Inhaber einer Automatenreparaturwerk-statto Im Jahre 1939 nahm er mit Maurice WaflHHBP, einem Amerikaner, der den in Deutschland stationierten US-Streit~ kräften angehört hatte, geschäftliche Verbindung zu dem gemein** samen Vertrieb von Automaten auf. Die Automaten sollten vor*^ wiegend bei US-Clubs in Deutschland abgesetzt oder dort jedenfalls aufgestellt werden. Bei den Verkäufen bediente sich eines ihm vom Beklagten ausgehändigten Auftragsbestätigungsformulars, das im Kopf die Firma des Beklagten trug« Auf einem solchen Formular schloß WaflHHi mit dem Inhaber der Klägerin am 13« Januar I960 einen Kauf-vertrag Uber 2 Automaten ab. Der Vertrag lautet:
”Kaufvertrag
SIKGO-Spielgeräte - Gsyety	DM	4	300,—
und Variety	DM	4	300, —
DM 8 600,—
Die Geräte sin^itr^S-Armee Club aufgestellt -Kaserne (AflUHBH) °
a)	Die Geräte werden auf Wunsch kostenlos vom Verkäufer umgestellt, wenn die monatliche Hinnahme pro stück unter DM 300,-'^ ist, für welchen Betrag vom Verkäufer die Garantie übernommen wird.
b)	Für Wartung und Kassierung wird pro Gerät DM 50,- monat-? lieh in Rechnung gestellt«
c)	Auf Wunsch ist der Verkäufer bereit, die Geräte für den Käufer weiterzuverkaufen, nach Abzug von 10 ^ nach
b Monaten und 15 nach 9 Monaten von dem Verkaufspreis« Hach 2 Jahren beträgt der Abzug 40 $£ des Verkaufspreises.
d)	Kundendienst und Kassierung übernimmt der Verkäufer»
e)	Die Geräte werden mindestens einmal monatlich kassiert und an den Käulex* entweder überwiesen oder persönlich übergeben« Abrechnungsbelege mit der Unterschrift des Clubofi’iziers versehen, werden vorgelegt.
für Walter Sc gez. Maurice Wa
«t
- 3 ~
Die Klägerin, die eine Diamsntschleiferei betreibt, gab an Wauf Grund einer gesonderten Vereinbarung auf den schriftlich vereinbarten Kaufpreis ein DiamantSträußchen, das mit 5 300 DM, und einen 1,2-karätigen Herrenbrillantring, der mit 5 200 DM angerechnet wurde, in Zahlung, Im April I960 reiste WaflHHBP in die Vereinigten Staaten zurück. Die Klägerin hielt sich an den Beklagten und verlangte von ihm ‘‘Lücknahme der Automaten und Auflösung des Vertrsgsverhält-nisses. Am IS. Mai I960 schlossen die Parteien folgenden von der Klägerin entworfenen schriftlichen Vertrag:
nTatbestand:
Die Firma Karl W€B Sohn,	erwarb	durch
 Kaufvertrag vom 13» Januar I960 von der Firma Walter SchMIBt St«B^SUd, vertreten durch dessen Vertreter Maurice WafHHHP
2 (zwei) Bingo-Spielgeräte
 Marke GAYETY und VARIETY im Wert von	DM	4	300,—
per Gerät.
Gesamtwert	DM	8	600,—
Für die Summe von 8.600,-- DM nahm der Vertreter 'WaBB^-(zwei) Diamant-Schmückstücke im Gesamtwert von DM 8.500»— durch einen besonderen Kaufvertrag in Zahlung« Die He st summe von 100»— DM wurde von M»	im
 Kaufvertrag gestrichen.
Aus den im Vertrag festgelegten Hinnahmen erhielt die Fa. Karl W Sohn»	folgende	summen:
I960: Monat Januar
739*90 DM persönl.Übergabe Wa am 6. Februar I960
it
 Februar
762,— DM
Eelegr.Überweisung W am 20. März I960
M März -----------—
11 April ----------
Es fehlen die Einnahmen der Monate:
(im Kaufvertrag ist die monatliche Garantie-Einnahme mit DU 300,— pro Gerät festgelegt)
✓
 
März für 2 Geräte April	,?
Mai	'»
Es fehlen total minus Abzug Summa
DM 600,—
DM 6003 —
DM 4-009— (bis zu dem 20. EMlüÖÖ,—
DM 7Ö,— für April
 Mai I960)
Die Firma Karl	Sohn» BBflBB-PBBP* i*B®Btr.B er-
klärt sich bereit, die beiden Geräte laut Kaufvertrag ohne Abzug sofort zu verkaufen und beauftragt hiermit die Firma V/alter SchBflflV» StBBBBB-Süd, mit dem Verkauf.
Für die Abwicklung des Verkaufes räumt die Firma Karl WBB BBBÜHHPBBV der Firma Xialter SchBBIV StB^H9~Büd eine Frist von 8 Wochen ein* (geändert: 8 (acht) WBB SchBBMB)
Die beiden Bingo-Geräte bleiben bis zur völligen Bezahlung Eigentum der Fa. Karl WBB Sohn9	F®fcstr.	V.
Die Einspielgelder vom 20. Mai i960 bis zu dem Verkauf gehören der Fa. Walter SchBBBB, StBBIV-Süd,
 Die Fa. Walter SchBBB^» StBBHB^MSUd, BaBBBHBstr. 9 erklärt sich hiermit bereit folgende Summe bis zu dem
20. Juli I960 geändert: WBB> SchBBHB
an die Fa. Karl WBB Sohn, EBBBB~?BBB, FflVstr. B in bar zu zahlen:
für: 1 Bingö-Gerät Marke GAYETY DM 4.300,—
1	«	"	VARIETY	DM	4.300,—
fürs die fehlenden Einnahmen bis
 zu dem 20. Mai I960	DM	1.330,—
Summa DM 10.130,—
in Worten: zehntausend-einnundert-und- dreissig-Deutsche Mark. ABBHHBBB» den 18. Mai I960. gez. Unterschriften."
Die Klägerin verlangt vom Beklagten aus dem Vertrag 10 130 DM zuzüglich 248,50 DM Kosten eines Inkassounternehmens, zusammen 10 378,50 DM nebst Zinsen. Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt er Klagabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Ent sc he id ungsgründe:
Der Beklagte hat den Vertrag vom 18. Mai I960 durch Schreiben seines Anwalts vom 10. Mai 1961 wegen Drohung an-gefochten. Das Berufungsgericht unterstellt, der Inhaber der Klägerin habe dem Beklagten mit einer Strafanzeige bei der Polizei und mit gerichtlichen Maßnahmen (Beschlagnahme des Kraftfahrzeugs des Beklagten) gedroht, und diese Drohung habe den Beklagten bestimmt, am 18. Mai I960 den Vertrag zu unter-* zeichnen. Es hält jedoch unter den gegebenen Umständen eine solche Drohung nicht für rechtswidrige j
Differenzen in der die ihr in dem Kauf-von monatlich 300 DM
»
Eine Drohung kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats - VIII ZR 249/61 vom 20. Juni 1962 = LM B(jß § 123 Kr«, 28 = WM 1962, 843) rechtswidrig sein im BinbJick auf ihren Zweck und im Hinblick auf das gebrauchte Mittell Zweck der Drohung war, den Beklagten zu bestimmen, den Verl/rag vom 18. Mai I960 zu unterschreiben. Das war ein an sich erlaubter Zweck* Durch
l
den Vertrag sollten die zwischen den Par/ceien infolge des Verschwindens	entstandenen
 weise bereinigt werden, daß die Klägerin vertrag garantierten Einspielergebnisse je Apparat bis zu dem Vertragsschluß (18. Slai I960) erhielt und der Beklagte die Apparate zu dem von	ausgehan-
delten Kaufpreis zurücknahm. Die Klägerin verstieß auch - von einem noch besonders zu erörternden Punkt abgesehen - nicht gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten, wenn sie unter den gegebenen Umständen in dieser Weise aus dem Vertrag hinaus-strebte. Sie hatte die Einspielergebnisse für die Monate Januar und Februar I960 jeweils erst nach Mahnung erhalten, für März erhielt sie lediglich noch im April von dem Club-Manager der Kaserne, in der die Apparate aufgestellt waren, 70 DM. Weitere Zahlungen blieben aus. Insbesondere leistete auch der Beklagte,
 der die Apparate wartete und die Einspielergebnisse kassierte, für März und April keine weiteren Zahlungen.	mit
 dem unmittelbar die Klägerin den Kaufvertrag geschlossen hatte <-•> wobei dahinstehen kann, ob WaflHBmP im eigenen Kamen oder als Vertreter des Beklagten handelte -, war nach den Vereinigten Staaten zurückgereist und deshalb für die Klägerin nicht mehr erreichbar. Pas war für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch deshalb von Bedeutung, weil damit für die Klägerin die Möglichkeit verloren war, die Beziehungen
 zu ÜS-Dienststellen für eine eventuell notwendig weidende anderweitige Aufstellung der Apparate zu nutzen (vgl. Ziff, a des Kaufvertx'ages). Pie Klägerin hatte deshalb ein unter keinem Gesichtspunkt zu mißbilligendes Interesse daran, das Vertragsverhältnis zu beenden.
Ihr kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie sich nach dem Verschwinden WaflHBW aii den Beklagten hielt. Babel kann dahinstehen, ob WaflflHHP den Kaufvertrag vom 13o Januar I960 als bevollmächtigter Vertreter des Beklagten abgeschlossen hat, was das Berufungsgericht bejaht, und ob das gleiche auch für die gesondert getroffene Abrede gilt, daß die Klägerin Schmuck in Zahlung gab, worauf das Berufungsurteil nicht eingehto Auch wenn nicht der Beklagte, sondern der Vertragspartner der Klägei'in war, oder wenn seine Vollmacht, insbesondere hinsichtlich der Garantie für ein monatliches Einspielergebnis von 300 DM oder hinsichtlich der Inzahlungnahme von Schmuck, überschritten hatte, war es der Klägerin nicht zu dem Vorwurf zu machen, daß sie eich an den Beklagten hielt. Penn das Verhältnis zwischen diesem und WaflUHI^ war für sie undurchsichtig, und sie hatte allen Anlaß,	den Vertreter des Beklagten
 zu halten, was die Vorinstanzen auch vom rechtlichen Standpunkt aus als zutreffend gebilligt haben. Unter diesen Um-
 
ständen durite die Klägerin - entgegen der Meinung der Revision - ihr Interesse an einer Liquidierung des Vertragsverhältnisses dem Beklagten gegenüber auch dann durchzu-sotzen versuchen, wenn entgegen der Beurteilung der Vorin-stanzen die Klägerin Vertragsansprüche gegen ihn nicht gehabt haben sollte« Auf die von der Revision insoweit gegen das Berufungsurteil erhobenen Einwendungen kommt es deshalb nicht an«
Das Mittel der Drohung mit einer Strafanzeige oder einer Inanspruchnahme der Zivilgerichte ist als solches nicht rechtswidrig« Nach § 164 StGB ist lediglich eine wissentlich, vorsätzlich oder leichtfertig falsche Anschuldigung verboten«
«lit einer falschen Anschuldigung hat aber die Klägerin nicht gedroht« Ihre Drohung, bei der Polizei Anzeige zu erstatten* hatte vielmehr den Sinn,~r der Polizei den Sachverhalt bezüglich des Automatengeschäfts zur strafrechtlichen Prüfung zu unterbreiten« Hierzu durfte die Klägerin sich veranlaßt sehen, weil	mit dem sie verhandelt hatte, verschwunden
 war, und der Beklagte, in dessen Namen er verhandelt hatte, sich nicht zu dem Automatengeschäft bekannte, insbesondere die einkassierten Beträge aus den Automaten nicht mehr ablieferte« Die Klägerin hatte deshalb zureichenden Anlaß, sich hintergangen zu fühlen«
Damit ist jedoch die Hechtswidrigkeit der Drohung der Klägerin noch nicht zu verneinen. Auch bei an sich erlaubtem wittel und an sich erlaubtem Zweck kann es (vgl« BGH aaü) rechtswidrig sein, mittels der Drohung einen anderen zur Abgabe einer Willenserklärung zu bestimmen, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände,die dem Vorgang sein Gepräge gaben, als sittenwidrig oder treuwidrig anzusehen ist, daß der Drohende mittels dieser Drohung diesen Zweck anstrebte. Insoweit rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den

8 -
Vortrag des Beklagten übergangen, die Klägerin habe ihrerseits bei dem Geschäft WaflHH übervorteilt, weil die von ihr in Zahlung gegebenen Schmuckstücke (DiamantSträußchen und Hing) statt der angegebenen und angerechneten 8 500 IM nur 3 800 DM wert gewesen seien. Die Rüge greift durch*
Das Berufungsurteil führt - allerdings unter, einem, anderen rechtlichen Gesichtspunkt - zu dieser Frage aus, auf den Wert der in Zahlung gegebenen Schmuckstücke komme es nicht an, weil YiaflHP sie "im Wertanschlag von 8 600 DM" in Zahlung genommen habe. Der Inhaber der Klägerin verlange auch nur deshalb statt der Schmuckstücke den Geldbetrag, weil diese inzwischen weiterveräußert seien und deshalb nicht mehr zurückgegeben werden könnten. Diese Begründung schöpft den Vortrag des Beklagten nicht aus und ist nicht stichhaltig.
Der Beklagte hatte sich für seinen Vortrag - der allerdings in einen anderen rechtlichen Zusammenhang gestellt war ~ auf ein Schreiben	an die Klägerin vom 10«April I960
und ein weiteres Schreiben WafHIBIIBfc an den Beklagten vom 50« April I960 bezogen«
Am 10o April I960 schrieb	an	die	Klägerin:
"In unserem Vertrag «»• hatten Sie den Wert von dem Sträußchen für 5 300 DM angegeben und den Ring für DM 5 200,—o Es hat sich herausgestellt, daß der Ring nur 2 000 wert war und das Sträußchen nur DM 1 800«
Sie sind zu diesen Preisen verkauft worden. Ihr Verlust für mich beträgt DM 4 700,— «.«"
Am 30* April I960 schrieb Wachsberger an d en Beklagten:
..« Was haben Sie eigentlich mit ihm (Klägerin) zutun? ««« Von den 2 Bingos haben Sie das Geld (Gewinnanteil) erhalten* Ich habe aber DÜT? 000 Verlust gehabt« Er hat mich betrogen, v/ie es mir 8 Fachleute bestätigt haben. „«.
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Wachsberger, der auf Antrag des Beklagten als Zeuge vernommen wurde, bestätigte den Inhalt dieser Briefe mit folgender Bekundung:
"Es stellte sich beim Verkauf der Diamant-Schmuckstücke heraus, daß sie nicht den von (der Klägerin) angegebenen Wert in Höhe des Kaufpreises hatten. Ich habe die Schmuckstücke 5 Schätzern in Frankfurt vorgelegto"
In der Stellungnahme zu dem Beweisergebnis machte der Beklagte sich diese Darstellung des Zeugen ausdrücklich zu eigen.
Dem wird das Berufungsgericht nicht gerecht, wenn es den Vortrag des Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt wertet, die Parteien stritten Uber den Wert der von der Klägerin in Zahlung gegebenen Schmuckstücke. In Wirklichkeit behaupteter der Beklagte, die Klägerin habe ihrerseits mit den geringwertigen Schmuckstücken WaflHHIBP übervorteilt. Diese Behauptung ist, weil das Berufungsgericht das Gegenteil nicht feststollt, für das Revisionsverfahren als wahr zu unterst eilen. Danach stellt sich die Frage der Rechtswidrigkeit der Drohung so, ob die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen am 18o Kai I960 den Beklagten zur Unterzeichnung des Verlages auch dann noch durch eine Drohung mit der Polizei bestimmen durfte, wenn sie selbst ihrerseits	mittels
 der Schmuckstücke übervorteilt hatte.
Diese Frage ist zu verneinen. Hatte die Klägerin mit den Schmuckstücken Wbbetrogen, so verfolgte sie mit dem Vertrag vom 18. Mai I960 den Zweck» bei der Auflösung des Vertragsverhältnisses den Beklagten mehr als das Doppelte ihrer eigenen Leistung zurückzahlen zu lassen und sich auf festen des Beklagten den Vorteil aus dem betrügerischen Geschäft zu erhalten. Dabei fiel zusätzlich ins Gewicht, daß, wie sie wußte (vgl. ihr Brief an Fräulein	vom	13.April I960
das Geschäft mit den Schmuckstücken nicht der Beklagte,sondern
 
Wachsberger auf eigene Rechnung gemacht hatte» Unter solchen Umständen könnte die von der Klägerin ausgesprochene Drohung mit der Polizei nicht mehr als zulässig angesehen werden»
Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, weil seine Begründung nicht ausreicht, ein Anfechtungsrecht des Beklagten nach § 123 BGB zu verneinen. In der erneuten Verhandlung wird zunächst zu klären sein, ob und in welcher Weise die Klägerin dem Beklagten gedroht hat, und ob der Beklagte sich durch diese Drohung hat bestimmen lassen, den Vertrag zu unterzeichnen. Dabei wird auch darauf einzugehen sein, ob die Klägerin nur mit einer Strafanzeige bei der Polizei, also mit einer objektiven strafrechtlichen Überprüfung des Automatengeschäfts, oder aber, wie der Beklagte bei seiner Vernehmung behauptet hat, damit gedroht hat, sie werde den Beklagten sofort einsperren lassen. Bine solche Drohung könnte als unzulässige Einschüchterung die Grenze des Erlaubten überschreiten, auch wenn der mit ihr verfolgte Zweck einwandfrei‘gewesen wäre. Im übrigen wird dem Vorwurf nachzugehen sein, die Klägerin habe bei der Vereinbarung über den Anrechnungswert der Schmuckstücke den Wa^HBBP Ubervorteilt.
- 11 ~
Da von der Entscheidung in der Hauptsache die Entscheidung abhc.agt, wer die Kosten der Eevision zu tragen hat, war auch diese Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragene
 Dr. Haidinger	Artl	Dr„	Dorschei
 Drc Mezger	Mormann