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BGH · VIII ZR 113/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 113/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Paulusch, Dr. Hübsch und Ball am 4. Der Beklagte ist - wie im Ergebnis bereits durch das Landgericht - vom Berufungsgericht zur Zahlung von 408.333,26 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 620.000 DM abwenden. Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und auch bereits begründet. Er beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Daß der Beklagte den Antrag gestellt hat, ist weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 22. Der Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, daß der nicht zu ersetzende Nachteil, der die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnte, im Berufungsrechtszug noch nicht erkennbar oder nicht nachweisbar war (vgl.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckungSicherheitsleistungBerufungsurteilBerufungsgericht26ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 113/91
in dem Rechtsstreit
 Kurt
, KoMstraße MB, Tj
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Karl-Kurt
[Straße
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Paulusch, Dr. Hübsch und Ball
 am 4. Dezember 1991
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstrekkung aus dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. April 1991 einstweileh-einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe:
I. Der Beklagte ist - wie im Ergebnis bereits durch das Landgericht - vom Berufungsgericht zur Zahlung von 408.333,26 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 620.000 DM abwenden. Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und auch bereits begründet. Er beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Zur Sicherheitsleistung sei er nicht in der Lage.
3
II. Der Einstellungsantrag ist unbegründet.
Einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO ist regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn der Schuldner in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt hat, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zu demutbar gewesen wäre (st. Rspr., vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 719 Anm. 2 Ac, jüngst noch BGH, Beschluß vom 26. September 1991 - I ZR 189/91). So liegt der Fall hier. Daß der Beklagte den Antrag gestellt hat, ist weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 22. März 1991 ersichtlich. Der Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, daß der nicht zu ersetzende Nachteil, der die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnte, im Berufungsrechtszug noch nicht erkennbar oder nicht nachweisbar war (vgl. BGH, Beschluß vom 7. September 1990 - I ZR 220/90, LM ZPO § 719 Nr. 37). Vielmehr hat er die von ihm herausgestellte Gefahr, daß er bei der zu befürchtenden Zwangsvollstreckung Konkurs anmelden müßte und als Folge davon mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine Berufszulassung verlieren würde, schon zur Begründung seines Antrags vom 29. Juni 1990 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des
 Landgerichts vorgebracht, also lange vor der Berufungsverhandlung. Bei dieser Sachlage kommt auch die Unzu demutbarkeit eines Antrags nach § 712 ZPO nicht in Betracht.
Nach alledem war der Einstellungsantrag abzulehnen.
Wolf
 Dr. Hübsch
 Dr. Skibbe
 Ball
Dr. Paulusch