Kaufpreisforcierungen eines Apothekers für lieferunqen, die der Vorratshaltung eines dienen, sind im Konkurs des Krankenhauses f 61 Abs. 1 Nr. 4 KO bevorrechtigt. Der Beklagte erkannte die Forderungen an, bestritt jedoch ein Konkursvorrecht des Klägers. Ein Anspruch auf Erstattung von Kur- und Pflegekosten setze eine Tätigkeit des Apothekers voraus, die mit derjenigen zu demindest vergleichbar sein müsse, die die anderen durch § 61 Abs. 1 Nr. 4 KO bevorrechtigten Berufsgruppen (Ärzte, Hebammen, Krankenpfleger) ausüben. Für Forderungen aus Arzneimittellieferungen, wie sie der Kläger hier geltend mache, die im wesentlichen der Vorratshaltung eines Krankenhauses dienten, bestehe das Konkursvorrecht nicht. Die Revision meint demgegenüber, diese Auslegung des § 61 Abs. 1 Nr. 4 KO sei nicht mit dem Zweck dieser Bestimmung vereinbar. Das Berufungsgericht klammere sich in unzulässiger Weise an den Wortlaut der Vorschrift und lasse außer acht, daß das Vorrecht generell Forderungen des Apothekers aus seiner berufsspezifischen Tätigkeit privilegiere, zu der auch die Versorgung von Krankenhäusern mit Medikamenten gehöre. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu § 61 Abs. 1 Nr. 4 KO ist zutreffend und die Anwendung dieser Vorschrift auf den konkreten Fall ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1. Das Konkursvorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 4 KO ist eine Ausnahme vom Gebot der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger (§ 3 KO) und deshalb grundsätzlich eng auszulegen (BGHZ 52, 155, 166 m.w.N. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 KO sind nicht alle Forderungen der genannten Heilberufe bevorrechtigt, sondern nur die taxmäßige Vergütung für Kur- und Pflegekosten aus dem letzten Jahr vor Konkurseröffnung. Nur in diesen Fällen und nicht bei auf Vorratshaltung gerichteten Warenumsatzgeschäften ist es gerechtfertigt, die in § 61 Abs. 1 Nr. 4 KO genannten Berufsgruppen gegenüber anderen Konkursgläubigern zu bevorzugen, weil ein Arzt oder ein Apotheker aus standesethischen Gründen nicht die Wahl hat, ob er einem Bei der Inanspruchnahme eines Arztes oder Apothekers im Krankheitsfalle widerspricht es nicht nur der allgemeinen Sitte und Menschlichkeit, wie es die Motive zur Konkursordnung ausdrücken, sondern auch der Natur des Leistungsverhältnisses, daß sich der Arzt oder der Apotheker für den Fall des Konkurses seines Patienten absichert. Bei der Belieferung eines Krankenhauses durch einen selbständigen Apotheker mit allen für den ordnungsgemäßen Krankenhausbetrieb erforderlichen Arzneimitteln handelt es sich demgegenüber nach Umfang und Zweck der Leistung um ein reines Warenumsatzgeschäft. Daß der Kläger im vorliegenden Falle aus rechtlichen oder standesethischen Gründen verpflichtet gewesen sein könnte, die Medikamente an das Krankenhaus ohne sofortige Bezahlung oder Sicherstellung seiner Forderungen zu liefern, ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im Hinblick auf Umfang und Zweck der Arzneimittellieferungen nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine solche Verpflichtung des Klägers auch nicht aus § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Apothekenwesen, wonach der Inhaber einer Erlaubnis zu dem Betrieb einer Apotheke verpflichtet ist, zur Versorgung eines oder mehrerer Krankenhäuser mit Arzneimitteln einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Das Konkursvorrecht ist zwar nicht auf die persönliche Behandlung des Gemeinschuldners beschränkt, sondern kann auch entstehen, wenn ein Angehöriger des Gemeinschuldners oder ein Dritter auf Rechnung des Gemeinschuldners behandelt oder mit Medikamenten versorgt wird (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 61 Rdn. 71? Wenn auch unstreitig ist, daß die vom Kläger gelieferten Arzneimittel letztlich für die Patienten des Krankenhauses bestimmt waren, so hat das Berufungsgericht jedoch festgestellt, daß der Kläger die Medikamente nicht jeweils aufgrund von konkreten Verordnungen für bestimmte Patienten abgegeben hat, sondern regelmäßig die Arzneimittelvorräte des Krankenhauses auf detaillierte Anforderungen hin ergänzt hat. Ein Apotheker, der ein Krankenhaus fortlaufend mit allen benötigten Arzneimitteln versorgt, muß, wenn er das Konkursvorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 4 KO für die Abgabe von Medikamenten in einzelnen Notfällen für sich in Anspruch nehmen will, konkret unter Angabe von Lieferdatum und Medikamentenbezeichnung darlegen und unter Beweis stellen, daß seine Lieferungen nicht der allgemeinen Vorratshaltung des Krankenhauses, sondern unmittelbar der sofortigen Behandlung eines bestimmten Patienten dienen sollten.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: : nein KO f 61 Abs. 1 Nr. 4 Kaufpreisforcierungen eines Apothekers für lieferunqen, die der Vorratshaltung eines dienen, sind im Konkurs des Krankenhauses f 61 Abs. 1 Nr. 4 KO bevorrechtigt. Ar zne imi ttel-Krankenhauses nicht durch - OLG Köln LG Köln BGH, Urt. v. 7. Juli 1982 VIII ZR 113/81 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 113/81 URTEIL Verkündet am 7. Juli 1982 Schnur r, Justizhauptsekretärir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Apothekers Heribert G|Bir S®|00straße S in kHH %r Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 0HHI - gegen den Rechtsanwalt Dr. Bruno M. Kü0|, als Konkursverwalter über das Vermögen des rechtsfähigen Vereins F0B0HI A0000H Straße, H^0|0Bring 0 - 0 in K0 f, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. Mi - und st 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Brunotte für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Januar 1981 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen 3 -Tatbestand Der Kläger, der eine Apotheke betreibt, belieferte seit Jahren ein privates Krankenhaus in K0| mit Arzneimitteln. Über das Vermögen des Krankenhausträgers wurde am 3. Juli 1979 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zu dem Konkursverwalter bestellt. Der Kläger meldete seine Kaufpreisforderungen für Arzneimittellieferungen aus der Zeit vom 2. Februar 1979 bis 23. März 1979 in Höhe von insgesamt 16 599,33 DM als bevorrechtigt zur Konkurstabelle an. Der Beklagte erkannte die Forderungen an, bestritt jedoch ein Konkursvorrecht des Klägers. Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung des Vorrechts stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten war erfolgreich. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. 1. Das Berufungsgericht hält die Feststellungsklage für unbegründet, weil es die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 4 KO 4 bei einer den Sinn und Zweck dieser Vorschrift berücksichtigenden Auslegung nicht als gegeben ansieht. Es meint, bei den vom Kläger geltend gemachten Forderungen handele es sich nicht um Kur- und Pflegekosten im Sinne dieser Bestimmung. Ein Anspruch auf Erstattung von Kur- und Pflegekosten setze eine Tätigkeit des Apothekers voraus, die mit derjenigen zu demindest vergleichbar sein müsse, die die anderen durch § 61 Abs. 1 Nr. 4 KO bevorrechtigten Berufsgruppen (Ärzte, Hebammen, Krankenpfleger) ausüben. Forderungen dieser Personen entstünden aber nur aus der unmittelbaren Behandlung einzelner Patienten. Dementsprechend könne von Kur- und Pflegekosten eines Apothekers nur dann gesprochen werden, wenn er einzelne Patienten mit Medikamenten versorge. Für Forderungen aus Arzneimittellieferungen, wie sie der Kläger hier geltend mache, die im wesentlichen der Vorratshaltung eines Krankenhauses dienten, bestehe das Konkursvorrecht nicht. 2. Die Revision meint demgegenüber, diese Auslegung des § 61 Abs. 1 Nr. 4 KO sei nicht mit dem Zweck dieser Bestimmung vereinbar. Das Berufungsgericht klammere sich in unzulässiger Weise an den Wortlaut der Vorschrift und lasse außer acht, daß das Vorrecht generell Forderungen des Apothekers aus seiner berufsspezifischen Tätigkeit privilegiere, zu der auch die Versorgung von Krankenhäusern mit Medikamenten gehöre. II. Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil sind <r 5 - nicht begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu § 61 Abs. 1 Nr. 4 KO ist zutreffend und die Anwendung dieser Vorschrift auf den konkreten Fall ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1. Das Konkursvorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 4 KO ist eine Ausnahme vom Gebot der Gleichbehandlung der Konkursgläubiger (§ 3 KO) und deshalb grundsätzlich eng auszulegen (BGHZ 52, 155, 166 m.w.N. = NJW 1969, 1434). Aber auch der Wortlaut und der Zweck der Vorschrift legen grundsätzlich eine einschränkende Auslegung nahe. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 KO sind nicht alle Forderungen der genannten Heilberufe bevorrechtigt, sondern nur die taxmäßige Vergütung für Kur- und Pflegekosten aus dem letzten Jahr vor Konkurseröffnung. Die bevorrechtigten Forderungen sind damit nach Art und Umfang so begrenzt, daß nur die notwendigen Hilfeleistungen in konkreten Krankheitsfällen erfaßt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat der Gesetzgeber bei der Schaffung dieses Vorrechts nur an Leistungen der Heilberufe in konkreten Krankheitsfällen gedacht. Nur in diesen Fällen und nicht bei auf Vorratshaltung gerichteten Warenumsatzgeschäften ist es gerechtfertigt, die in § 61 Abs. 1 Nr. 4 KO genannten Berufsgruppen gegenüber anderen Konkursgläubigern zu bevorzugen, weil ein Arzt oder ein Apotheker aus standesethischen Gründen nicht die Wahl hat, ob er einem 6 Hilfsbedürftigen Kredit gewährt oder nicht (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Aufl. § 61- Rdn. 24). In den Motiven zur Konkursordnung wird das Vorrecht der "Medizinalpersonen" mit der "besonderen Schutzwürdigkeit einzelner Rechtsverhältnisse im Interesse der Rechtsordnung" begründ-det. Allgemeine Sitte und Menschlichkeit erforderten die Anerkennung dieses Vorrechts. Denn derjenige, der in Ausübung seines Berufes Kranken helfe, solle sich nicht erst um die Sicherung seiner Vergütung sorgen müssen (Hahn, Die gesammelten Materialien zur Konkursordnung, S. 241). Bei der Inanspruchnahme eines Arztes oder Apothekers im Krankheitsfalle widerspricht es nicht nur der allgemeinen Sitte und Menschlichkeit, wie es die Motive zur Konkursordnung ausdrücken, sondern auch der Natur des Leistungsverhältnisses, daß sich der Arzt oder der Apotheker für den Fall des Konkurses seines Patienten absichert. Auch heute haben die genannten Heilberufe die standesethische Pflicht zur Hilfe in konkreten Notund Krankheitsfällen, ohne Rücksicht darauf, ob ihr Honorar auch sichergestellt ist. Bei der Belieferung eines Krankenhauses durch einen selbständigen Apotheker mit allen für den ordnungsgemäßen Krankenhausbetrieb erforderlichen Arzneimitteln handelt es sich demgegenüber nach Umfang und Zweck der Leistung um ein reines Warenumsatzgeschäft. Kaufpreisforderungen eines Apothekers aus diesen Geschäften genießen kein Konkursvorrecht, weil die Gründe, die zur Bevorrech- / 7 - tigung der in § 61 Abs. 1 Nr. 4 KO genannten Forderungen geführt haben, hier nicht gegeben sind. Daß der Kläger im vorliegenden Falle aus rechtlichen oder standesethischen Gründen verpflichtet gewesen sein könnte, die Medikamente an das Krankenhaus ohne sofortige Bezahlung oder Sicherstellung seiner Forderungen zu liefern, ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im Hinblick auf Umfang und Zweck der Arzneimittellieferungen nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine solche Verpflichtung des Klägers auch nicht aus § 14 Abs. 5 des Gesetzes über das Apothekenwesen, wonach der Inhaber einer Erlaubnis zu dem Betrieb einer Apotheke verpflichtet ist, zur Versorgung eines oder mehrerer Krankenhäuser mit Arzneimitteln einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Abgesehen davon, daß es zweifelhaft ist, ob diese erst am 4. August 1980 neu gefaßte Vorschrift (BGBl. 1980 Teil I, S. 1142, 1143) im Hinblick auf die Überleitungsvorschrift des Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. August 1980 (aaO, S. 1145) überhaupt im vorliegenden Fall anwendbar ist, enthält § 14 Abs. 5 keine Verpflichtung der selbständigen Apotheker, fortlaufend mit umfangreichen Arzneimittellieferungen an Krankenhäuser einseitig in Vorlage zu treten. 2. Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Kläger in einzelnen Notfällen Arzneimittel an das Krankenhaus geliefert hätte, kann hier offen bleiben. Denn ein solcher Fall liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. 8 Das Konkursvorrecht ist zwar nicht auf die persönliche Behandlung des Gemeinschuldners beschränkt, sondern kann auch entstehen, wenn ein Angehöriger des Gemeinschuldners oder ein Dritter auf Rechnung des Gemeinschuldners behandelt oder mit Medikamenten versorgt wird (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 61 Rdn. 71? Jaeger/Lent, KO, 8. Aufl. § 61 Rdn. 30; Böhle-Stamschräder/Kilger, KO, 13. Aufl. § 61 Anm. 7). Eine solche Leistung an Dritte auf Rechnung des Gemeinschuldners hat der Kläger hier jedoch nicht erbracht. Wenn auch unstreitig ist, daß die vom Kläger gelieferten Arzneimittel letztlich für die Patienten des Krankenhauses bestimmt waren, so hat das Berufungsgericht jedoch festgestellt, daß der Kläger die Medikamente nicht jeweils aufgrund von konkreten Verordnungen für bestimmte Patienten abgegeben hat, sondern regelmäßig die Arzneimittelvorräte des Krankenhauses auf detaillierte Anforderungen hin ergänzt hat. Die gegen diese Feststellungen des Berufungsgerichts erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO Beweisangebote des Klägers übergangen, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht durfte von der Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise absehen, weil der Kläger seine Behauptungen, er habe in einer Anzahl von Einzelfällen Medikamente zur sofortigen Behandlung akut Kranker abgegeben, nicht hinreichend substantiiert und unter Beweis gestellt hat. Ein Apotheker, der ein Krankenhaus fortlaufend mit allen benötigten Arzneimitteln versorgt, muß, wenn er das Konkursvorrecht des § 61 Abs. 1 9 - Nr. 4 KO für die Abgabe von Medikamenten in einzelnen Notfällen für sich in Anspruch nehmen will, konkret unter Angabe von Lieferdatum und Medikamentenbezeichnung darlegen und unter Beweis stellen, daß seine Lieferungen nicht der allgemeinen Vorratshaltung des Krankenhauses, sondern unmittelbar der sofortigen Behandlung eines bestimmten Patienten dienen sollten. Diesen Anforderungen genügen die Behauptungen und Beweisangebote des Klägers nicht. 3. Die demnach unbegründete Revision war deshalb zurückzuweisen. Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Braxmaier Hoffmann Dr. Skibbe Treier Dr. Brunotte