BGB § 929 Leistet der Bauherr vereinbarungsgemäß auf Gegenstände, die auf die Baustelle angeliefort und zu dem Einbau bestimmt sind, nach Prüfung auf der Baustelle an den Bauhandwerker Abschlagszahlungen von 9G so kann darin eine Übereignung an den Bauherrn durch schlüssige Erklärung liegen, auch wenn die Schlußabnahme vereinbarungsgemäß erst später stattfindet, Entgegen der Ansicht dor Revision hat das Berufungsgericht die Bedeutung der nach den "Vertragsbedingungen zu dem Lc'istungoverzeichni^,, vorgesehenen "Schlußabnahme" nicht verkannt. 6, 7) ausdrücklich mit ihr auseinander, verneint aber, daß durch die noch aueotohendc Schlußabnahmc eine zeitlich frühere Übereignung der auf die Baustelle angelieferten Gegenstände ausgeschlossen werde. Zutreffend verweist das Berufungsgericht insoweit auf die Bedeutung, die der werkvertragliehen Abnahme nach den §§ 640, 633, 634 BGB insbesondere für die Gewährleistung des Unternehmers zukommt. Diese Funktion der Schlußabnahmc im Werkvortragsrocht schließt aber nicht aus, daß der Unternehmer die auf die Baustelle, also in den Machtbereich des Bestellers ange-lieferten Gegenstände nach entsprechenden Abschlagzahlungen schon vor der Schlußabnahmo dem Besteller übereignet. Es brauchte auch nicht, wie die Revision meint, einen von der Klägerin benannten Bauingenieur als Zeugen darüber zu hören, daß vor der Schlußabnahme eine ausdrückliche oder stillschweigende Übereignung nicht stattgefunden habe: Baß eine Übereignung durch ausdrückliche Erklärung hier vorliege, nimnt auch das Berufungsgericht nicht an; ob eine Übereignung durch stillschweigende (schlüssige) Erklärung stattgefmaden hat, unterlag der Beurteilung des Berufungsgerichts und konnte nicht von einem Zeugen ausgeoagt werden. Schließlich ergibt sich auch aus dem Berufungs-urteil mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Firma der Beklagten im Zeitpunkt der Übereignung den Besitz an den Gegenständen verschafft hat. Dieses hat - als selbstverständlich -angenommen, die Firma IiJK^^^phabe der Beklagten den unmittelbaren Besitz an den streitigen Gegenständen schon dadurch verschafft, daß sic die Gegenstände auf die Baustelle habe anliefern lassen. auf die Baustelle den unmittelbaren Besitz der Gegenstände erlangteo Daß das Berufungsgericht über die Verhältnisse auf der Baustelle insoweit nichts festgestellt hat, ist jedoch unschädliche Hat die Firma lagerten, der Beklagten durch schlüssige Erklärung übereignet, so lag darin auf jeden Fall, auch wenn blieben sein sollte, auch die schlüssige Erklärung, daß sie nunmehr gemäß § 368 BGB die Gegenstände für die Beklagte besitzen wollte. 2. a) Das Berufungsgericht nimmt an, daß diese Übereignung rechtswirksam gewesen sei: Die Firma sei trotz des Eigentumsvorbehalts der Klägerin berechtigt gewesen, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern, wie sich aus den Bestimmungen über den "Eigentumsvorbe-halt” in den "Verkaufs- und Lieferungsbedingungen11 der Klägerin ergebe. ’’Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" der Klägerin und den dom Lieferungsvortrag zwischen der Firma IHM un^ der Beklagten zu Grunde liegenden "Vertragsbedingungen zu dem Leistungsverzcichnis" der Beklagten ein Widerspruch besteht: Nach den zuerst genannten Vertragsbedingungen trat die Firma LflHHIH ihre Forderung aus dom V/eiterverkauf gegen ihren Abnehmer im voraus an die Klägerin ab; dagegen war nach dem Lieferungsvertrag zwischen der Firma ifHBund der Beklagten jede Abtretung der Forderung der Firma gegen die Beklagte ausgeschlossen« Dies hatte gemäß § 399 BGB zur Folge, daß die zwischen der Klägerin und der Firma L|BHHB vereinbarte Verlängerung des Eigentumsvorbehalts nicht wirksam wurde (BGHZ 40, 156), Bas Berufungsgericht nimmt gleichwohl an, die Einwilligung der Klägerin in Veräußerungen im Kähmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes erstrecke sich auch auf die Veräußerung an die Beklagte, Bonn dem von der Beklagten mit der Firma L0HH|B vereinbarten Ausschluß der Abtretbarkeit der Forderung fehle jeder anstößige, auf eine Benachteiligung des Lieferanten hinweisende Charakter, Andererseits enthalte der zwischen der Klägerin und der Firma verein- barte verlängerte Eigentumsvorbehalt nur eine verdeckte Abtretung mit voller Einziohungsbefugnis der Firma Bio Klägerin sei deshalb auch nach ihren eigenen Vertragsbedingungen nur auf die Vertragstreue Zivilsenat) ausgesprochen, daß ein Vorbehaltskäufer zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt ist, wenn er mit dem Vorbehaltsverkäufer einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, mit seinem Abnehmer aber im Widerspruch dazu vereinbart hat, daß die Forderung gegen den Abnehmer nicht abtretbar sei» Bonn nach Treu und Glauben (§§ 133p 157 BGB) kann in einem solchen Fall der Vorbehaltskäufer die Lieferbedingungen seines Lieferanten nicht dahin verstehen, er (Vorbehaltskäufer) solle trotz der von ihm selbst unter Vertragsbruch herbeigeführten Unwirksamkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts zur Woiterveräußorung befugt sein. Für diese Auslegung ist es ohne Bedeutung, ob im Einzelfall die Vereinbarung mit dem Abnehmer des Vorbehaltskäufers einen anstößigen Charakter hat oder nicht. Benn einmal sind allgemeine Geschäftsbedingungen nach feststehendem Rechtsgrundsatz unabhängig vom Einzelfall nur aus sich auszulegen, zu dem anderen ist für die Auslegung der Lieferungsbedingungen des Vor- bchaltsverkäufers ohne jede Bedeutung, unter welchen Umständen und aus welchem Grunde der Vorbehaltskäufer die Ausschlußvereinbarung mit seinem Abnehmer getroffen bat* Es kommt vielmehr entscheidend nur auf den Geschäftswillen des Vorbehaltoverkäufer3 an, so wie er vom Vorbehaltskäufer, der die Lieferungsbedingungen des Vorbehaltsvcrkäufers anerkannt hat, verstanden werden mußte. Aus diesen Lieferungsbedingungen ergibt sich aber, wenn ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart ist, unzweideutig, daß der Vorbehaltsverkaufer im Falle der "Veiterveräußerung eine Sicherheit in der Forderung des Vorbehaltskäufers gegen den Abnehmer haben will. Vereitelt der Vorbe-haltskäufer durch Vereinbarung mit seinem Abnehmer den Fordcrungsübergang auf den Vorbehaltsverkäufer, so erstrockt 3ich deshalb auf eine solche Vereinbarung nicht die Einwilligung des Vorbehaltsverkäufero zur Veräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes * Für diese Auslegungsfragc ist es schließlich auch unerheblich, ob die Klägerin bei "/irksamkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts im Ergebnis sich nicht günstiger gestanden hätte als jetzt, da der verlängerte Eigenturasvorbehalt nicht zu dem Tragen gekommen ist.
2126 084 Nachschlagewerk: j a BgHZs____________nein BGB § 929 Leistet der Bauherr vereinbarungsgemäß auf Gegenstände, die auf die Baustelle angeliefort und zu dem Einbau bestimmt sind, nach Prüfung auf der Baustelle an den Bauhandwerker Abschlagszahlungen von 9G so kann darin eine Übereignung an den Bauherrn durch schlüssige Erklärung liegen, auch wenn die Schlußabnahme vereinbarungsgemäß erst später stattfindet, BGH,Urt-v, 17, Dezember 1969 - VIII ZR 113/68 - OLG Hamm LG Bochum BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES viix_zr_ii2/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkünde» «m 17« Dezember 1969 Mückenhausen, Justiz-angcstellto tl» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma kBMMBBPKG, vertreten durch den persönlich haftenden_Gc3glIschafter Kaufmann Kana in !)■■■■■, BflHHBMreBe ■, Klägerin und Revisionsklägerin, - Frozcßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die BcfBHp-Berufsgenoaaenschaft, vertreten durch ihren Hauptgeschaftoführer, dieser vertreten durch den Geschäftsführer der Bezirksverv/altung in BofliK ring gg9 Beklagte und Revisionsboklagtc, Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanv/slt Pr Per VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenate des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. April I960 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Boklagto ist Trägerin des Krankenhauses Be: in BoflH» Im Jahre 1963/1966 ließ sie ein Zentrum für die Behandlung von Verbrennungen ausbauen« Dabei übertrug sie die sanitäre Installation einer Firma I’HIHI* Diese bezog die erforderlichen Einrichtungs-gegenstände von der Klägerin. Dom Lieferungsvertrag zwischen der Klägerin und der Firma 1*^^ lagen die HVorkaufo- und Lieferungsbedingungen” der Klägerin zu Grunde. Sie bestimmen unter Nr. 10: "Eigentumsvorbehalt Bis zur Tilgung sämtlicher augenblicklicher und zukünftiger Verbindlichkeiten des Käufers aus Warenlieferungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum o o o Veräußert der Verkäufer die von uns gelieferte Ware .so tritt der Erlös »»» an die Stelle der Ware »»• Die einge-zogenen Beträge hat der Käufer sofort an uns abzuführen bzw. gesondert aufzu-bewahren - - * Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung ..• zustehende Forderung gegen seine Abnehmer *»« tritt er hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferung ab ,»»" Für den Vertrag zwischen der Firma L und der Beklagten galten die "Vertragsbedingungen zu dem Leistungsverzeichnis" der Beklagten» In ihnen heißt es unter Nr» 1: "Bedingungen des Auftragnehmers oder seiner Zulieferer haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Auftraggber schriftlich anerkannt sind." unter Kr» 7: "Zahlungen Entsprechend dem Fortgang der Arbeiten werden Abschlagszahlungen nach Rechnungslegung bis zu einer Höhe von 90 'S der ..• nachgewiosonen Leistungen getätigt »»» Zessionen an Dritte werden nicht angenommen» Zahlungen erfolgen nur an den Auftragnehmer .»•" Die Klägerin lieferte die Gegenstände unmittelbar auf die Baustelle. Die Firma erteilte am 11„ März und 19* April 1966 der Beklagten Zwischenrechnungen über rd„ 30 000 und 35 000 DM. Die Beklagte zahlte darauf nach Überprüfung 90 $ der von ihr anerkannten Beträge. Die Firma beglich dagegen ihre Kaufpreisschuld bei der Klägerin nicht, über das Vermögen der Firma am 3-« Juli 1966 das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin verlangt nunmehr auf Grund ihres Bigontumsvorbehalts von der Beklagten 1 Spezial-Badc-einrichtung und die Binrichtungsgegenstände für 1 'J?oe-küche, 2 Vorbandszimmer und 3 Schockräume heraus. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Herausgabe mit der Maßgabe zu verurteilen, daß der Beklagten nachgelassen werde, die Herausgabe durch Zahlung von rd„ 36 000 DM abzuwenden, hilfswoiae, die Beklagte schlicht zur Herausgabe zu verurteilen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Herausgabeanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Hntscheidungsgründe: 1. In den Vorinstanzen haben die Parteien hauptsächlich darum gestritten, ob die Firma überhaupt vor Konkurseröffnung die Gegenstände an die Beklagte übereignet habe. Das Berufungsurtoil bejaht dies unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts: Es komme nicht auf die nach Nr. 8 dor ”Vertragsbedingungen zura LeistungsverzGichnis” vorgesehene Schluß-ahnahme durch die Beklagte an, die diese unstreitig erst am 8» Dezember 1966 vorgenommen hat« Vielmehr sei entscheidend, daß nach den Umständen und der Interessenloge dor beiden Beteiligten ein Bigentums-übertragungswillo der Firma L|BB und ein Eigen-tumserv/erbsville der Beklagten spätestens im Zeitpunkt der Bezahlung dor Zv/ischenrechnungen als schlüssig erklärt anzunehmen sei. Die dagegen von dor Revision erhobenen Verfahrensrügen (§ 286 ZPO) sind unbegründet. Entgegen der Ansicht dor Revision hat das Berufungsgericht die Bedeutung der nach den "Vertragsbedingungen zu dem Lc'istungoverzeichni^,, vorgesehenen "Schlußabnahme" nicht verkannt. Es setzt sich vielmehr (BU S. 6, 7) ausdrücklich mit ihr auseinander, verneint aber, daß durch die noch aueotohendc Schlußabnahmc eine zeitlich frühere Übereignung der auf die Baustelle angelieferten Gegenstände ausgeschlossen werde. Das ist kein Rechts-fehler. Zutreffend verweist das Berufungsgericht insoweit auf die Bedeutung, die der werkvertragliehen Abnahme nach den §§ 640, 633, 634 BGB insbesondere für die Gewährleistung des Unternehmers zukommt. Diese Funktion der Schlußabnahmc im Werkvortragsrocht schließt aber nicht aus, daß der Unternehmer die auf die Baustelle, also in den Machtbereich des Bestellers ange-lieferten Gegenstände nach entsprechenden Abschlagzahlungen schon vor der Schlußabnahmo dem Besteller übereignet. Ob das im Einzelfall geschehen ist, ist als Tatfrage von den Instanzgerichten und nicht vom Revisiono- ¥ - 6 ~ V gericht zu beantworten. Insbesondere konnte das Berufungsgericht dafür die Höhe der Abschlagszahlungen, die hier einer Vollzahlung nahekamen, und das dadurch gegebene Sicherungsbedürfnis des Bestellers maßgeblich sein lassen» Es brauchte auch nicht, wie die Revision meint, einen von der Klägerin benannten Bauingenieur als Zeugen darüber zu hören, daß vor der Schlußabnahme eine ausdrückliche oder stillschweigende Übereignung nicht stattgefunden habe: Baß eine Übereignung durch ausdrückliche Erklärung hier vorliege, nimnt auch das Berufungsgericht nicht an; ob eine Übereignung durch stillschweigende (schlüssige) Erklärung stattgefmaden hat, unterlag der Beurteilung des Berufungsgerichts und konnte nicht von einem Zeugen ausgeoagt werden. Schließlich ergibt sich auch aus dem Berufungs-urteil mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Firma der Beklagten im Zeitpunkt der Übereignung den Besitz an den Gegenständen verschafft hat. Das Berufungsurteil verweist allgemein auf das Urteil des Landgerichts. Dieses hat - als selbstverständlich -angenommen, die Firma IiJK^^^phabe der Beklagten den unmittelbaren Besitz an den streitigen Gegenständen schon dadurch verschafft, daß sic die Gegenstände auf die Baustelle habe anliefern lassen. Trifft das zu, so würde es sich um eine Übereignung nach § 929 Satz 2 BGB gehandelt haben. Allerdings wird eher anzunehmen sein, daß es von den tatsächlichen Verhältnissen abhängt, ob die Beklagte schon mit der Anlieferung der Gegenstände auf die Baustelle den unmittelbaren Besitz der Gegenstände erlangteo Daß das Berufungsgericht über die Verhältnisse auf der Baustelle insoweit nichts festgestellt hat, ist jedoch unschädliche Hat die Firma lagerten, der Beklagten durch schlüssige Erklärung übereignet, so lag darin auf jeden Fall, auch wenn blieben sein sollte, auch die schlüssige Erklärung, daß sie nunmehr gemäß § 368 BGB die Gegenstände für die Beklagte besitzen wollte. Aus Rechtsgründen ist deshalb die Feststellung des Berufungsurteils nicht zu beanstanden, daß die Firma schon vor Konkurseröffnung die Gegen- stände der Beklagten übereignet hat* 2. a) Das Berufungsgericht nimmt an, daß diese Übereignung rechtswirksam gewesen sei: Die Firma sei trotz des Eigentumsvorbehalts der Klägerin berechtigt gewesen, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern, wie sich aus den Bestimmungen über den "Eigentumsvorbe-halt” in den "Verkaufs- und Lieferungsbedingungen11 der Klägerin ergebe. Die Übereignung an die Beklagte sei eine solche Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb. Die Übereignung an die Beklagte sei deshalb gemäß § 185 Abs. 1 BGB rechtswirksam, weil sie mit Einwilligung der Klägerin erfolgt sei. Dagegen sind durchgreifende rechtliche Bedenken zu erheben. L I, die Gegenstände, die auf der Baustelle die Firma L noch unmittelbare Besitzerin go- 8 b) Das Berufungsgericht hat zwar - im Gegensatz zu dem Landgericht und zu den Parteien - nicht übersehen? daß zwischen den dem Lieforungsvertrag zwischen der Klägerin und der Pirma LflHHH zu Grunde liegenden1.'. ’’Verkaufs- und Lieferungsbedingungen" der Klägerin und den dom Lieferungsvortrag zwischen der Firma IHM un^ der Beklagten zu Grunde liegenden "Vertragsbedingungen zu dem Leistungsverzcichnis" der Beklagten ein Widerspruch besteht: Nach den zuerst genannten Vertragsbedingungen trat die Firma LflHHIH ihre Forderung aus dom V/eiterverkauf gegen ihren Abnehmer im voraus an die Klägerin ab; dagegen war nach dem Lieferungsvertrag zwischen der Firma ifHBund der Beklagten jede Abtretung der Forderung der Firma gegen die Beklagte ausgeschlossen« Dies hatte gemäß § 399 BGB zur Folge, daß die zwischen der Klägerin und der Firma L|BHHB vereinbarte Verlängerung des Eigentumsvorbehalts nicht wirksam wurde (BGHZ 40, 156), Bas Berufungsgericht nimmt gleichwohl an, die Einwilligung der Klägerin in Veräußerungen im Kähmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes erstrecke sich auch auf die Veräußerung an die Beklagte, Bonn dem von der Beklagten mit der Firma L0HH|B vereinbarten Ausschluß der Abtretbarkeit der Forderung fehle jeder anstößige, auf eine Benachteiligung des Lieferanten hinweisende Charakter, Andererseits enthalte der zwischen der Klägerin und der Firma verein- barte verlängerte Eigentumsvorbehalt nur eine verdeckte Abtretung mit voller Einziohungsbefugnis der Firma Bio Klägerin sei deshalb auch nach ihren eigenen Vertragsbedingungen nur auf die Vertragstreue und Korrektheit der Firma angewiesen gewesen» Auch wenn die Forderung der Firma verdeckt auf die Klägerin Ubergegangen wäre und die Firma lf|^-mpdie Beträge kassiert, aber ihrerseits die Klägerin nicht bezahlt hätte, stände diese mit Abtretung nicht anders da als bei deren Ausschluß. Biese Ausführungen tragen das Urteil nicht. c) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt und durch verschiedene Senate (BGHZ 27, 306 - VIII. Zivilsenat; BGHZ 30, 176 - VII. Zivilsenat) ausgesprochen, daß ein Vorbehaltskäufer zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt ist, wenn er mit dem Vorbehaltsverkäufer einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, mit seinem Abnehmer aber im Widerspruch dazu vereinbart hat, daß die Forderung gegen den Abnehmer nicht abtretbar sei» Bonn nach Treu und Glauben (§§ 133p 157 BGB) kann in einem solchen Fall der Vorbehaltskäufer die Lieferbedingungen seines Lieferanten nicht dahin verstehen, er (Vorbehaltskäufer) solle trotz der von ihm selbst unter Vertragsbruch herbeigeführten Unwirksamkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts zur Woiterveräußorung befugt sein. Für diese Auslegung ist es ohne Bedeutung, ob im Einzelfall die Vereinbarung mit dem Abnehmer des Vorbehaltskäufers einen anstößigen Charakter hat oder nicht. Benn einmal sind allgemeine Geschäftsbedingungen nach feststehendem Rechtsgrundsatz unabhängig vom Einzelfall nur aus sich auszulegen, zu dem anderen ist für die Auslegung der Lieferungsbedingungen des Vor- bchaltsverkäufers ohne jede Bedeutung, unter welchen Umständen und aus welchem Grunde der Vorbehaltskäufer die Ausschlußvereinbarung mit seinem Abnehmer getroffen bat* Es kommt vielmehr entscheidend nur auf den Geschäftswillen des Vorbehaltoverkäufer3 an, so wie er vom Vorbehaltskäufer, der die Lieferungsbedingungen des Vorbehaltsvcrkäufers anerkannt hat, verstanden werden mußte. Aus diesen Lieferungsbedingungen ergibt sich aber, wenn ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart ist, unzweideutig, daß der Vorbehaltsverkaufer im Falle der "Veiterveräußerung eine Sicherheit in der Forderung des Vorbehaltskäufers gegen den Abnehmer haben will. Vereitelt der Vorbe-haltskäufer durch Vereinbarung mit seinem Abnehmer den Fordcrungsübergang auf den Vorbehaltsverkäufer, so erstrockt 3ich deshalb auf eine solche Vereinbarung nicht die Einwilligung des Vorbehaltsverkäufero zur Veräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes * Für diese Auslegungsfragc ist es schließlich auch unerheblich, ob die Klägerin bei "/irksamkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts im Ergebnis sich nicht günstiger gestanden hätte als jetzt, da der verlängerte Eigenturasvorbehalt nicht zu dem Tragen gekommen ist. Solche Erwägungen könnten allenfalls im Hinblick auf einen Schadensersatzansprueh dos Vorbehalteverkäufers gegen den Vorbehaltskäufcr angestellt werden. Für die Auslegung des zwischen den beiden geschlossenen Lieferungs-Vertrages kann die spätere Entwicklung, insbesondere die Abwicklung dos vom Beklagten mit seinem Abnehmer geschlossenen Lieferungsvertrages, nichts hergoben* - IX - d) Die Firma L hat demnach die auf Grund dee Eigentumsvorbehalts noch der Klägerin gehörenden Ein-richtungsgegenständo an die Beklagte ohne Einwilligung der Klägerin veräußert« Für die Frage, ob die Beklagte gleichwohl Eigentum erworben und damit die Klägerin ihr Eigentum verloren hat, kommt es demnach in erster Linie darauf an, ob die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb (§§ 932 BGB, 366 HGB) auf seiten der Beklagten vorliegen, in zweiter Linie darauf, ob die Voraussetzungen eines Erwerbs nach §§ 93, 94, 946 BGB gegeben sind. Beides hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen. Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben. Gemäß § 565 ZPO war die Sache zur Nachholung der nach dem Vorstehenden noch ausstehenden Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entschoidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil diese Kostenentschoidung von der neuen Sachentscheidung abhängto Dr„ Haidingor Br. Gelhaar Dr. Mezgor Mormann Braxmaier ¥