Die zun Zwecke einer Steuerverkürzung getroffene Ver-einbarung der Parteien eines Kaufvertrages, daß der Käufer keine Rechnung erhalten und daß der Geschäftsvorgang nicht in den Geschäftsbüchern erscheinen soll, ist als Verstoß gegen §§ 134, 138 Abs» 1 BGB nichtig» BGi einer solchen Nebenabrede ist auch der ganze Kaufvertrag jedenfalls dann als nichtig anzusehen, wenn die OR-(ohne Rechnung)Abrede die Preisvereinbarung beeinflußt hat ( § 139 BGB)» Der VTIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Die Vex'tragspartei en wurden sich dahin einig, daß das Geschäft in den Geschäftsbüchern des Pelzge-schäfts nicht erscheinen und daß der Beklagte deshalb auch keine Rechnung erhalten sollte (Schwärz-geschäft). hat in der Hauptsache gemäß dem Klageantrag entschieden9 dem Zinsanspruch jedoch nur teilweise entsprochen und die Klage wegen des Restes abgewiesen. Io Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß der Klägerin die Klageforderung nicht zuoteht, weil der Kaufvertrag des Beklagten mit W^m als Schwarzgeschäft wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei„ IIo Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, ein mit einer OR-Abrede verbundener Kaufvertrag verstoße ganz allgemein gegen die guten Sitten und sei daher in jeden Falle gcnliß §§ 134, 138 Abs. 1 BGB nichtig, braucht hier nicht entschieden zu werden» Bas Reichsgex'icht und der Bundesgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung nur dann eine Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des ganzen Geschäfts angenommen, wenn sich die mit dem Vertrage verbundene Verabredung einer Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellte (RGZ 107, 364; Warn 1921 Nr. 89; RG BR 1942, In jedem Falle ist die unter Strafe gestellte Verabredung einer Stcuerverkürzung ( § 406 AO) gemäß §§ 134» 138 Abs, 1 BGB nichtig» Da diese Nebenabrede einen Teil des ganzen Geschäfts, hier des Kaufvertrages, bildet, stellt sich die Frage, Vielehen Einfluß ihre Nichtigkeit auf die Gültigkeit des ganzen Kaufgeschäftes hat. Der Kaufvertrag, der hier die Grundlage der Klage bildet, ist datier gemäß § 139 BGB als ni :it.ig cnzusehen, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage ankommto Das Berufungsgericht hat demnach die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen <, Die Revision der Xlägeri war als unbegründet mit der Kootenfolgo aus § 97 ZPO zurü ckzuwei sen.
2097 013 Nachschlagewerk: ja _____________nein BGB §§ 134, 138 Ca, 139 Die zun Zwecke einer Steuerverkürzung getroffene Ver-einbarung der Parteien eines Kaufvertrages, daß der Käufer keine Rechnung erhalten und daß der Geschäftsvorgang nicht in den Geschäftsbüchern erscheinen soll, ist als Verstoß gegen §§ 134, 138 Abs» 1 BGB nichtig» BGi einer solchen Nebenabrede ist auch der ganze Kaufvertrag jedenfalls dann als nichtig anzusehen, wenn die OR-(ohne Rechnung)Abrede die Preisvereinbarung beeinflußt hat ( § 139 BGB)» BGH, Urto v» 3o Juli 1968 - VIII ZR 113/66 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 3. Juli 1968 Klett, Justi zhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Witv/c El ly W ______ Inhaberin des Pelz- un( in Bad Modehauses Elly itraße Klägerin und Revisionsklagerin, Prozeßbovollmächtigt-*r: Rechtsanwalt Frhr gegen den Kaufmann Hans-Jürgen » Beklagten und Revisionsbeklagte]: - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanvralt Br« 2 Der VTIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1968 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 150 Eebruar 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Dex' Beklagte kaufte von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin (im folgenden; einen Daraenpelz- mantel, Indisch-Bx*eitschwänz, zu einem Px'eise zwischen 4 000 und 5 000 VII, Uber dessen genaue Höhe die Parteien streiten. Die Vex'tragspartei en wurden sich dahin einig, daß das Geschäft in den Geschäftsbüchern des Pelzge-schäfts nicht erscheinen und daß der Beklagte deshalb auch keine Rechnung erhalten sollte (Schwärz-geschäft). Da der Beklagte sich weigerte, der Klägerin, die als Erbin ihres Mannes den Kaufpreis geltend machte, Zahlung zu leisten, weil er den Kaufpreis bereits getilgt habe, klagte die Klägerin zunächst 4 795 1X4 nebst Zinsen ein. Sie ermäßigte die Klage im Einverständnis dos Beklagten auf 3 420 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat in der Hauptsache gemäß dem Klageantrag entschieden9 dem Zinsanspruch jedoch nur teilweise entsprochen und die Klage wegen des Restes abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren restlichen Klagcanspruch weiter« Entscheidungsgründe: Io Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß der Klägerin die Klageforderung nicht zuoteht, weil der Kaufvertrag des Beklagten mit W^m als Schwarzgeschäft wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei„ Es stellt fest, daß W^|Hläein Beklagten einen Preisnachlaß von 323 DM eigens zu dem Zwecke gewährt hat, damit sich der Beklagte mit dem Schwarz go schüft einverstanden erklärte. Im Hinblick darauf, daß auf diese sittenwidrige Weise ein niedrigerer Kaufpreis ausgehan-dclt worden sei, so führt das Berufungsgericht aus, müsse der ganze Kaufvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig und damit als nichtig angesehen werden, wenn auch der Hauptzweck des Geschäfts auf Warenumsatz gerichtet gewesen sei• Hinzu trete, daß ein OR-(ohno Rechnung)Ge-schäft ganz allgemein in den einschlägigen Verkehrskreisen als anstößig empfunden und von verantwortungsbewußten Kaufleuten abgelehnt werde, zu demal auch seine Verabredung gemäß § 406 AO unter Strafe gestellt sei« IIo Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, ein mit einer OR-Abrede verbundener Kaufvertrag verstoße ganz allgemein gegen die guten Sitten und sei daher in jeden Falle gcnliß §§ 134, 138 Abs. 1 BGB nichtig, braucht hier nicht entschieden zu werden» Bas Reichsgex'icht und der Bundesgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung nur dann eine Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des ganzen Geschäfts angenommen, wenn sich die mit dem Vertrage verbundene Verabredung einer Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellte (RGZ 107, 364; Warn 1921 Nr. 89; RG BR 1942, 40; BGHZ 14, 25, 31; BGH Urt. vom 23. März 1961 - II ZR 157/59 = BB 1961, 767; BGH Urt. vom 17. Bezomber 1965 - V ZR 115/63 = WM 1966, 161; ebenso das Schrifttum: Staudinger/Coing BGB 11» Aufl. § 138 Randbem. 19 f; Soergcl/Siebert/Heformehl EGB 10.Aufl. § 138 Anm. 85). Dieser Grundsatz ist allerdings bei der Entscheidung von Fällen entwickelt worden, die nicht als sog0 OR-Geschäfteanzusehen waren. So lag in RGZ 107, 364 und in ’Warn 1921 Nr. 89 und in BGH Urt. vom 17. Dezember 1965 - V ZR 115/63 = WM 1966, 161 der Fall zugrunde, daß in einem Grundstücksveräußerungsvertrage aus Steuer-ersparnisgründen der Kaufpreis zu niedrig angegeben war« Einen ähnlichen Fall hatte der Bundesgerichtshof in BGHZ 14, 25, 31 zu entscheiden; dort war bei der Abtretung eines GmbH-Anteils der Veräußerungspreis ebenfalls aus Steuerersparnisgründen niedriger als vereinbart angegeben. Ob der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz uneingeschränkt auf OR-Geschäfte anzuwenden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. In jedem Falle ist die unter Strafe gestellte Verabredung einer Stcuerverkürzung ( § 406 AO) gemäß §§ 134» 138 Abs, 1 BGB nichtig» Da diese Nebenabrede einen Teil des ganzen Geschäfts, hier des Kaufvertrages, bildet, stellt sich die Frage, Vielehen Einfluß ihre Nichtigkeit auf die Gültigkeit des ganzen Kaufgeschäftes hat. Der Kaufvertrag konnte gemäß § 139 BGB nur dann aufrecht erhalten bleiben, v/onn festzustellen v/äre, daß er auch ohne die OR-Abrede zu denselben Kaufbedingungen, insbesondere zu demselben, hier nicht unerheblich zuruckgesetzten Kaufpreis abgeschlossen worden wäre. Das ist nach den Ausführungen im Berufungsurtoil nicht der Fall, Denn das Berufungsgericht stellt eindeutig fest, daß die Vertragsparteien sich in den durch die Steuerhinterziehung gesparten Betrag geteilt haben und daß dieser beiden Teilen zufließende Vorteil für die Festsetzung der Hohe des Kaufpreises bestimmend war. Der Kaufvertrag, der hier die Grundlage der Klage bildet, ist datier gemäß § 139 BGB als ni :it.ig cnzusehen, ohne daß es auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage ankommto i L Das Berufungsgericht hat demnach die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen <, Die Revision der Xlägeri war als unbegründet mit der Kootenfolgo aus § 97 ZPO zurü ckzuwei sen. Dr. Haidinger Artl Dr» Messner, Mornann Braxraai er