Schuldners auf Rücklibertragung einer dem Lritt-cchuldner sicherungshalber abgetretenen Forderung, soweit dieser' sie nicht in Anspruch nehme, dahin ausgelegt werden kann, daß die Pfändung auch den Anspruch des Schuldners gegen den TrittSchuldner auf Auszahlung des Überschusses erfaßt, wenn der Drittschuldner die ganze Forderung einzieht. Februar 1956 berechtigt ist, sich vor d*m Beklagten aus dem Guthaben des Sonderkontos "Fritz und pfandgläubiger« bei der Vereinsbank AG Filiale zu befriedijfen»/ Im uahre 1954 verkaufte der Schuldner Grundstücke an die Firma Autohaus Kommanditgesellschaft in Schongau/Lech (im folgenden Kommanditgesellschaft ge lannt) « Eine Rest kauf prei*s-forderung des Schuldners wurde auf den Grundstücken durch e$ne Buchbypcthek sic bergest illt * Von dieser Forderung trat dor "'Schuldner im Jahre 1955 einen Betrag von rund . Betrag befriedigte sich die lank wegen ihrer Forderung gegen den Schuldner« Es verblieb ein Betrag von rund 11 000-DM, den die Bank, weil inzwischen mehrexe Gläubiger dos Schuldners Pfändungen auagebracht hatten, einem Sonderkonto "Frits Pfa lägläubiger" gut schrieb« Von den pfändungogläubigern streiten allein noch die Parteien* und zwar der Kläger als Rechtsnachfolger der Kommandit-gcscllschaf t , um die Forderung aus dem Sonderkonto» Beide l5<*rteien haben .abwechselnd ja einmal vor und einmal während doo Rechtsstreits gepfändet, und zwar in folgender zeitlicher Reihenfolge folgende Forderungen: lvovem-bor 196.lv die Ansprüche des Schuldners gegen die Bank "auf Auszahlung*aus dem Sonderkonto mit der &e- Das Berufungsgericht hat gleichwohl dem Kauptantrag des Klägers, der seinem V*ortlaut nach gerade auf die PestStellung zielt, daß die Pfändung I des Beklagten unwirksames!, nicht stattgegeben, weil der Kläger an einer solch umfassenden Festst 3llung kein rechtliches. Oh diese Begründung rechtlich einwandfrei ist, kann dahinstehen« In Wirklichkeit will .der Kläger, der folgerichtig diesen Punkt der Urteilsbegründung mit der Revision nicht angreift, nicht die isolierte Feststellung, daß die Pfändung I dec Beklagten unwirksam sei, sondern die Feststellung, daß ihm auf Grund seiner Pfändungen an der Forderung auo don Sonderkonto "Fritz £^09 und Pfandgläubiger" ein Pfandrecht mit dem Range vor etwaigen Pfandrechten des ‘Beklagten zusteht.« Ras Berufungsgericht hat deshalb zu Hecht den "Hauptan-trag" des Klägers als solche*^ unberücksichtigt gelassen; hätte es ihm als 11 Hauptantrag" .entsprochenund folgerichtig die weiteren als "Hilfeantrüge" formulierten Anträge des Klägers nicht mehr geprüft, so wäre n^cht üb^r das entschieden worden, was der Kläger in Wirklichkeit entschieden . 2o Ra die Pfändung XV des Klägers zeitlich nach der Pfändung XXX des Beklagten liegt und die Pfändung XXX rechtsfeirksam die Forderung aus dem Sonderkonto erfaßt hat, kann deshalb der Kläger ein Vorrecht gegenüber dem Beklagten nur'haben} *enn er schon durch die Pfändung II ein Pfandrecht an der Forderung des Schuldners aus dem Senderkonto erlangt hat « Ras Berufungsgericht verneint dies mit folgender Begründung* Anspruch nehmen werde, was sieh erst im «Jahr© 1959 entschieden habe* Der gepfändete Anspruch sei deshalb im Zeitpunkt der Pfändung noch ein aufschiebend bedingter oder kujifti^er Anspruch gewesen« Da aber damals die Rechtsgrundlagen für seine Entstehung schon gelegt gewesen seien, habe der Anspruch als bedingter oder künftiger Anspruch rechtsvfirkasm gepfändet werden können* Der Kläger habe Set.och im Jahre 1959 durch Zahlung von rund 30 .ÖOC DH an • die Bank die gan$e Restkaufpreisforderung des Schuldners geeilt« Damit sei ein Anspruch des Schuldners auf Rücküber-trngung des feiles dieser Forderung, den die Bank au thröf * Befriedigung nicht benötigt habe, endgültig entfallen« Deshalb sei die Pfändung XX, die diesen Anspruch erfaßt haue, im Ergebnis ins Leere gegangen« Zwar habe der Schuldner gegen die Bank einen Anspruch auf Auskehrung des ‘borechussas; diesen Anspruch aber habe der Kläger mit der Pfändung II nicht .gepfändet« Dea^Anspruch auf das Guthaben auj dem Sonderkonto sei auch kein Surrogat des gepfändeten »mjpruchs auf (teilweise) Übertragung der Forderung und deshalb auch nicht kraft Gesetzes als Pfandgegenstand an dessen Stelie getreten, ^ . Forderung gegen den Schuldner über den vom Kläger- gezahlten Betrag habe frei verfügen können, sei auch nur in dieser Höhe die Restkaufpreisforderung durch die Zahlung getilgt worden. Schließlich habe es übersehen, daß der .pfändungsbesehluß II nicht eindeutig sei und sinngemäß dahin habe ausgelegt werden müssen,- daß er auch den Anspruch auf Auszahlung des von der-Bank etwa ein-gezogenen, aber von ihr nicht, benötigten Überschußbetrages umfasse. 3o Das Berufungsgericht befaßt sich nicht mit einer Auslegung des Ffändungsb©Schlusses IX, weil nach seiner Ansicht der Beschluß den Gegenstand des Pfandrechts “klar und eindeutig11 bezeichne, lies ist recht ©fehlerhaft. Der • pfändungsbeochluß erfaßte seinem Wortlaut nach-nur den Anspruch des Schuldners gegen die Bank auf Rückübertragung der sich erung shalb er abgetret enen Rest kaufpreisforderung, soweit.sie von der Bank nicht in Anspruch genommen würde. Damit stellt sich das Auslcgungsproblem, ob der Pfändungs-becchluß trotz zu enger Bezeichnung des Forderungsgegen-otandes so ausgelegt werden kann, daß er auch die Forderung des Schuldners gegen die Bank auf -Auszahlung des Überschusses umfaßt. Daß die Bank eich nicht damit begnügen würde, die Ihr aicherungshalber abgetretene Forderung nur zu dem eil ein-zusiehen, der ihrer Forderung gegen.den Schuldner entsprach, Darauf wäre b*ei der grundbuchmäßigen Behandlung Rücksicht zu nehmen gewesen, was für die Bank, die aus dem Sicherungovertrag verpflichtet war, auch «die Interessen des Schuldners zu wahren, das Verfahren komplizierte, tinter diesen Umständen war es für sie das einfachste und deshalb am nächsten liegende, dio ganze ihr zedierte Forderung einzuziehen und den Überschuß für den Schuldner und die ffandungsgläubiger zur Verfügung zu halten. erkennen können, ob ihn auf Grund des PfändungsbeSchlusses nur verboten war, eine Restforderung an den Schuldner zurückzuiibertragen, oder ob eie auch den überschiebenden Teil des eingezogendn Betrages an ihn nicht auskehren durfte« Tatsächlich hat die Bank im Sinne der vom Kläger vertretenen Auslegung reagiert« Durch die Anlegung des überschießenden Betrags auf dem Sonderkonto hat sie die Pfändung II im Sinne der Auslegung des Klägers respektiert und praktisch den Betrag zugunsten der Pfändungsgläubiger hinterlegt • Eine solche Handhabung war von einer Bank auch allgemein zu erwarten. Die Tragweite eines so verklausulierten Pf ändungsbe Schlusses war ohnehin nur von einer rechtskundigen Person mit einiger Sicherheit zu beurteilen« Einem Juristen aber mußtd eine Auslegung des Pfandungsbeschlusses im sinne des Klägers mindestens als möglich und naheliegend erscheinen« Diese Einschätzung aber genügte, um der Bank sachgemäße Entschließungen zu ermöglichen« Das gleiche gilt auch für alle anderen Be- Auf Antrag der Kommanditgesellschaft berichtigte das Voll-atr®jfcungogericht gemäß § 519 ZPO die Ziffer 3 des Pfändungs-beSchlusses durch Beschluß vom 2. Der Beklagte ist der Ansicht, der Pfändungsbeschluß.-in seiner ursprünglichen Passung sei in sich widers*prUchrich, weil in Ziffer 2 der Anspruch des Schuldners gegen die Bank auf Rückübertragung der Restkaufpreisforderung gepfändet worden sei,' in Ziffer 3, dem an den Drittschuldner gerichteten Hit Hecht hat das Berufungsgericht diese Einwendung des Beklagten für unbegründet gehalten» Die Ziffer 3 des Pfändungsbeschlussee war in ihrer ursprünglichen Fassung lediglich insoweit unrichtig, als von der 11 gepfändeten11 Loser klar, daß der Anspruch auf EUcktibertragung und nicht die Kaufpreisrestforderung selbst gepfändet sein sollte, und daß das Attribut «gepfändet11 in Ziffer 3 lediglich versehentlich'eingefügt war» Der Pfändungsbeechluß war deshalb auch ohne ausdrückliche "Bericht IgUhg,t die in Wahr~ hoit hur eine Klarstellung war, schon im 'Zeitpunkt der Zustellung an den Drittschuldner recflitswirksamo wenn der Kläger ein Hecht an dem gepfändeten Gegenstand zwar rechtswirksam erworben hat, gemäß § 419 BGB aber dem beklagten Vollstreckungsgläubiger gegenüber verpflichtet ist, dessen Zugriff auf den Gegenstand zu dulden. Seiftet wenn der Kläger für die Forderung des Beklagten, wegen derer dieser gepfändet hat, gemäß § 419 BGB ein- • stehen mußte, so wäre doch sein Klagebegehren nicht rechts-' mißbräuchlich. Interesse an der Feststellung seines Vorrechtes* Der Be-klagte könnte - anders als in dem Beispiel der Inter-ver/'ionoklage - nicht verlangen, daß der Kläger die Vollstreckung in den umstrittenen Pfändungsgegenstand (hier: die Forderung aus dem Sonderkonto) duldete*. J^enn diese Forderung gehört auch nach der Behauptung des Beklagten nicht zu dem vom Kläger übernommenen Vermögen, der Kläger nimmt sie vielmehr - ebenso wie der Beklagte - auf Grund einer Pfändung in Anspruch* Der Beklagte könnte mithin nicht * da3, was der Kläger mit der Klage von .ihm verlangt, wieder' zu rück vc x'l engen,- sondern hätte gegen ihn allenfalls eine Geldforderungj aus der eine Einwendung gegen die Festst eilungsklage nicht herculeiten ist«
2078 066 / Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein 2r0 •;■§ 657, b29 Zur Frage, ob die Pfändung eines Anspruchs des i Schuldners auf Rücklibertragung einer dem Lritt-cchuldner sicherungshalber abgetretenen Forderung, soweit dieser' sie nicht in Anspruch nehme, dahin ausgelegt werden kann, daß die Pfändung auch den Anspruch des Schuldners gegen den TrittSchuldner auf Auszahlung des Überschusses erfaßt, wenn der Drittschuldner die ganze Forderung einzieht. 3GH, ürtoVp 28o April 1965 — VIII ZR 113/63 OLG München in Augsburg LG Memmingen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN OES VOLKES Verkündet am 28. April 3.SW Klett, Justiz-ober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle URTEIL in den Rechtsstreit des Frei bei « errn Ferdinand von Frozeßbevollraächtigter: Klägers und Revisionsklügers, Rechtsanwalt Er. gegen die Kohlenh:mdlung Gottlieb in S< mm, Beklagten und Revisionsbeklogten? - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er. / Ber-VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2B. April 1965 unter :Ut-wirkung des Senatspräsidenten Br» ilaidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br« Boivschel, Br» Messner und Mormarm für Hecht erkannt: Auf die Revflfeion des Klägers wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandssgerichcs München mit dem Sitz in Augsburg vom 12. Februar 1965 aufgehoben» Auf die Berufung des Klägers wird das am 18»Juni 1962 im schriftlichen V orfahren erlassene Urteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts Memmingen abgeändert. Ks wird festgestellt, daß der Kläger auf Crund seiner Pfändung vom 9 * Januar/2. Februar 1956 berechtigt ist, sich vor d*m Beklagten aus dem Guthaben des Sonderkontos "Fritz und pfandgläubiger« bei der Vereinsbank AG Filiale zu befriedijfen»/ Die'Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt» • • » ? Von Hechts wegen tatbästaiidt 1)er Autokaufmann Fritz in Gartnisch-Partenkirchon (im folgenden Schuldner genannt) stand mit der Bayerischen Vereinsbank AG. Filiale (im folgenden Bank genannt) in Geschäftsverbindüng. Im uahre 1954 verkaufte der Schuldner Grundstücke an die Firma Autohaus Kommanditgesellschaft in Schongau/Lech (im folgenden Kommanditgesellschaft ge lannt) « Eine Rest kauf prei*s-forderung des Schuldners wurde auf den Grundstücken durch e$ne Buchbypcthek sic bergest illt * Von dieser Forderung trat dor "'Schuldner im Jahre 1955 einen Betrag von rund . 50 000 DM sicherungshalber ai die Bank ab« Der Kläger war Kommanditist der Kommanditgesellschaft und ist deren Recht *-nochfolger« Ende Oktober/*»fang JSovember 1959 zahlte er ff?r die Kommanditgesellschaft; einen Betrag in Höhe der . Ri stkaufproidschuld von noch rund 30 000 DM an die Bank« Die Hypothek wurde gelöscht« Aus dem vom Kläger gezahlten % Betrag befriedigte sich die lank wegen ihrer Forderung gegen den Schuldner« Es verblieb ein Betrag von rund 11 000-DM, den die Bank, weil inzwischen mehrexe Gläubiger dos Schuldners Pfändungen auagebracht hatten, einem Sonderkonto "Frits Pfa lägläubiger" gut schrieb« Von den pfändungogläubigern streiten allein noch die Parteien* und zwar der Kläger als Rechtsnachfolger der Kommandit-gcscllschaf t , um die Forderung aus dem Sonderkonto» Beide l5<*rteien haben .abwechselnd ja einmal vor und einmal während doo Rechtsstreits gepfändet, und zwar in folgender zeitlicher Reihenfolge folgende Forderungen: a) Der Beklagte durch Pfändungsbeschluß vom 9» Dezem- ber 1955* der Bank eie DrittSchuldnerin zugestellt am selben fage, 11 diejenige Geldforderung, die dem Schuldner gegen (die Bank) aus jedwedem Rechts~ gruncl «*•«•. zusteht11 (im folgenden als Pfändung X bezeichnet)«. > b) Die Kommend it ge seil Schaft durch Arrest- uhd Pfändunga* beschluß vom*9« Januar 1956, zugestellt am 10./12« Januar 1956, «jenen Anspruch, der dem Schuldner gegenüber ier (Bank) auf Übertragung jener / . £ - ■ 'r>' -'iS; '.1.1!«'.'.' Kaufpreisrestforderung . nebst der Hypothek .«« zusteht, die er durch . •» Kaufverträge • erworben und später mit Hypothek an die (Bank) abgetreten hat, und zwar soweit die abgetretene Forderung nicht von der (Bank) selbst in Anspruch genommen ist” (im folgenden als Pfändung II bezeichnet)* c) Der Beklagte durch Pfändungsbeschluß vom 19«Mai 1961, der dank als Britt Schuldnerin zugestellt am 23*iüai 1961, "die Ansprüche des Schuldners gegen die (Bank) aus der .«« Geschäftsverbindung auf Abrechnung und Auszahlung des Guthabens des Schuldners betreffend die von der Drittschuldnerin *** singezogene Hypothek-summe ••• der von dem Schuldner »*« an die Brittschuld-nerin *•« abgetretenen Restkaufgeldhypothek *•* . schließlich die Ansprüche des Schuldners .** auf Abrechnung und Auszahlung des gesamten Guthabens aus «•« Geschäftsbeziehungen zwischen beiden . , (im folgenden als Pfändung III bezeichnet). d) Der Kläger durch pfändungsbeechluß vom 32 *14ovember 1961, der Bank' öls LrittSchuldnerin zugestellt am 2;4. lvovem-bor 196.lv die Ansprüche des Schuldners gegen die Bank "auf Auszahlung*aus dem Sonderkonto mit der &e- ■ zeichnunl "Fritz I und Pfahdgläubiger” ... * und aus Bankverbindung »..4! (im folgenden alp Pfändung iy. bezeichnet)» ’ Das Landgericht hat die Feststellungsklage des Klägers, mit der er Feststellung seines Vorrechts erstrebte, abgewiesen. Im zweiten Hechtszug hat der Kläger beantragt, .unter Aufhebung des Berufungsurteila festzustellen, daß die Pfändung I des Beklagten unwirksamsei, hilfsweise, daß die Pfändung I des Beklagten die Pfändung II des Klägers nicht beeinträchtige, hilfsweise, daß die Pfändung IV des Klägers durch die Pfändungen I und III des Beklagten nicht beeinträchtigt werde« pas Berufungsgericht hat die Berufung dos Klägers zuruckgewieaen. hit der Revision verfolgt der Kläger di4 in der Berufungsinstanz verfolgten Anträge weiter« Der Beklagte beantragt, die Revision zurücfczuweisen. J^tscheidungsgrüMe: 1. Mit Recht* hält %das Berufungsgericht d*ie Pfändung X des Beklagten (Gegenstand; '*Geldforderung aus Jedwedem .Rechtsgrund") für unv/irkeam. Wie der Bundesgerichtshof in Fortführung dro ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts in BGHZ lp,42 ausgesprochen hat, muß der Pfätidungs-beSchluß das Rechtsverhältnis, aus dem die gepfändete , t Forderung hor^eleitet wird, wenigstens in Umrissen angebenj ae^holb genügt als Bezeichnung <|ps Schuldgrundoo nicht die Angabe "aus Jedem Rechtsgrund”. Das Berufungsgericht hat gleichwohl dem Kauptantrag des Klägers, der seinem V*ortlaut nach gerade auf die PestStellung zielt, daß die Pfändung I des Beklagten unwirksames!, nicht stattgegeben, weil der Kläger an einer solch umfassenden Festst 3llung kein rechtliches. Interesse katfe. ihn betreffe, nur die Frage, ob sein angeblichesPfandrecht durch ein solches des Beklagten beeinträchtigt werde'oder nicht• Oh diese Begründung rechtlich einwandfrei ist, kann dahinstehen« In Wirklichkeit will .der Kläger, der folgerichtig diesen Punkt der Urteilsbegründung mit der Revision nicht angreift, nicht die isolierte Feststellung, daß die Pfändung I dec Beklagten unwirksam sei, sondern die Feststellung, daß ihm auf Grund seiner Pfändungen an der Forderung auo don Sonderkonto "Fritz £^09 und Pfandgläubiger" ein Pfandrecht mit dem Range vor etwaigen Pfandrechten des ‘Beklagten zusteht.« Dies ist, worüber die Parteien einig sind, der Sinn des weder sinngemäß formulierten noch sachgemäß gegliederten Gesaatantrags des Klägers« Ras Berufungsgericht hat deshalb zu Hecht den "Hauptan-trag" des Klägers als solche*^ unberücksichtigt gelassen; hätte es ihm als 11 Hauptantrag" .entsprochenund folgerichtig die weiteren als "Hilfeantrüge" formulierten Anträge des Klägers nicht mehr geprüft, so wäre n^cht üb^r das entschieden worden, was der Kläger in Wirklichkeit entschieden . haben will.* Welche Partei vor der anderen, das Vorrecht ah der Forderung aus dem Sonderkonto hat« # 2o Ra die Pfändung XV des Klägers zeitlich nach der Pfändung XXX des Beklagten liegt und die Pfändung XXX rechtsfeirksam die Forderung aus dem Sonderkonto erfaßt hat, kann deshalb der Kläger ein Vorrecht gegenüber dem Beklagten nur'haben} *enn er schon durch die Pfändung II ein Pfandrecht an der Forderung des Schuldners aus dem Senderkonto erlangt hat « Ras Berufungsgericht verneint dies mit folgender Begründung* * * . . Gepfändet worden sei durch die Pfändung II der An-Spruch des Schuldners auf RUckUbertragung der an die Bank sicherungshalber abgetretenen hestkaufprelsforderung, soweit die Bank diese nicht selbst'in Anspriyjh nehme« Einen solchen Anspruch habe der Schuldner auf Grund des Sicherungs-Vertrages gegen die Bank gehabt« Dieser Anspruch sei zwar im Augenblick-der Pfändung (1556) noch nicht voll entstanden oder voll wirksam gewesen« Renn er sei davon abhängig gewesen, daß die Bank zu ihrer Befriedigung die sicherungshalber abgetretene Forderung nur teilweise in 9 Anspruch nehmen werde, was sieh erst im «Jahr© 1959 entschieden habe* Der gepfändete Anspruch sei deshalb im Zeitpunkt der Pfändung noch ein aufschiebend bedingter oder kujifti^er Anspruch gewesen« Da aber damals die Rechtsgrundlagen für seine Entstehung schon gelegt gewesen seien, habe der Anspruch als bedingter oder künftiger Anspruch rechtsvfirkasm gepfändet werden können* Der Kläger habe Set.och im Jahre 1959 durch Zahlung von rund 30 .ÖOC DH an • die Bank die gan$e Restkaufpreisforderung des Schuldners geeilt« Damit sei ein Anspruch des Schuldners auf Rücküber-trngung des feiles dieser Forderung, den die Bank au thröf * Befriedigung nicht benötigt habe, endgültig entfallen« Deshalb sei die Pfändung XX, die diesen Anspruch erfaßt haue, im Ergebnis ins Leere gegangen« Zwar habe der Schuldner gegen die Bank einen Anspruch auf Auskehrung des ‘borechussas; diesen Anspruch aber habe der Kläger mit der Pfändung II nicht .gepfändet« Dea^Anspruch auf das Guthaben auj dem Sonderkonto sei auch kein Surrogat des gepfändeten »mjpruchs auf (teilweise) Übertragung der Forderung und deshalb auch nicht kraft Gesetzes als Pfandgegenstand an dessen Stelie getreten, ^ . Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, durch di©Zahlung des Klägers sei im üahre^l959 die an die Bank abgetretene Forderung in voller Höhe erloschen« Das Berufungsgericht habeübersehen, daH der Kläger bei der Zahlung durch Schreiben seines Anwalts vom 50« Oktober 1959 die Bänk angewiesen habe, den Bo’-rag auf bin (fd* den Kläger oder die KommanditgeseIlse! nft zu errichtendes) Sonderkonto zu nehmen, eich daraus für ihre Forderung gegen den Schuldner zu befriedigen, den Rest aber in bestimmter Weise für die Pfandgläubiger zur Verfügung zu halten« Da demnach die Bank nur in Höhe, ihrer * - 8 / Forderung gegen den Schuldner über den vom Kläger- gezahlten Betrag habe frei verfügen können, sei auch nur in dieser Höhe die Restkaufpreisforderung durch die Zahlung getilgt worden. Ferner verneine das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Fall der Surrogation. Schließlich habe es übersehen, daß der .pfändungsbesehluß II nicht eindeutig sei und sinngemäß dahin habe ausgelegt werden müssen,- daß er auch den Anspruch auf Auszahlung des von der-Bank etwa ein-gezogenen, aber von ihr nicht, benötigten Überschußbetrages umfasse. Auf die beiden erstgenannten. Hevisionsrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Aaslegungsrüge allein der Revision zu einem vollen Erfolg verhilft, 3o Das Berufungsgericht befaßt sich nicht mit einer Auslegung des Ffändungsb©Schlusses IX, weil nach seiner Ansicht der Beschluß den Gegenstand des Pfandrechts “klar und eindeutig11 bezeichne, lies ist recht ©fehlerhaft. Der • pfändungsbeochluß erfaßte seinem Wortlaut nach-nur den Anspruch des Schuldners gegen die Bank auf Rückübertragung der sich erung shalb er abgetret enen Rest kaufpreisforderung, soweit.sie von der Bank nicht in Anspruch genommen würde. Ziel der Pfändung war aber der Zugriff auf den hach Befriedigung der Bank verbleibenden Überschuß, gleichgültig, ob er in der Form eines Anspruohs des Schuldners auf Rück-Übertragung der restlichen Forderung bestand, oder, wenn die Bank die ganze Forderung einzog, in der Form eines An*-spruchc des Schuldners auf Auszahlung des Überschusses. Damit stellt sich das Auslcgungsproblem, ob der Pfändungs-becchluß trotz zu enger Bezeichnung des Forderungsgegen-otandes so ausgelegt werden kann, daß er auch die Forderung des Schuldners gegen die Bank auf -Auszahlung des Überschusses umfaßt. Liese Auslegung obliegt, weil ein gerichtlicher iloaeitsakt auszulegen ist, dem Revisionsgericht selbst (Urteil des erkennenden Senate - VIII ZR 22/60 vom . 25o Januar 1961 = m 1961, 348 « LM ZPO § 829 Sr. 5). Die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 108, 318, 319; 139, 97; 137, 328; 160, 37} und dea Bundesgerichtshofs (BdHZ 13, 42; IM ZPO § 857 Kr«4,*-§ 829, Hr* 5), die durchweg von der Rechtslehre gebilligt wird (Rosenberg, hehr*-, buch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8» Auflo § 193 II 2, Stiin/Jonag, ZPO 18* Aufl, § 829 Anm, II 4, Baumbach/isuter-booh, ZPO 28* Aufl. § 829 Anm« 2 C), hat folgende Grundsätze für die Auslegung von Pfändungsbeschlüssen entwickelt* Der Pfändungsbeschluß muß die gepfändete Forderung und ihren Reohtsgrund so genau bezeichnen, * daß sie von anderen unterschieden werden kenn und die Feststellung ihrer Identität gesichert ist« Das Rechtsverhältnis, aus doii die Forderung hergeleitet wird, muß wenigstens in all-gemeinen Umrissen angegeben werden. Für die Auslegung können außerhalb des Beschlusses liegende Umstände nicht heran-* gezogen werden« Es genügt nicht, daß der*PfändungsbeSchluß ' den unmittelbar Beteiligten (Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner) den Pfändungsgegenstand hinreichend deutlich bezeichnet, er muß es auch anderen gegenüber tun, insbesondere weiteren Gläubigern des ßchuldners* Übermäßige Anforderungen sind dabei aber schon deshalb nicht zu stellen, weil der Gläubiger die Verhältnisse des Schuldners in der Re.jjol nur oberflächlich kennt. . Eine Auslegung des Ffändungsbeschlusses unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt* • Daß die Bank eich nicht damit begnügen würde, die Ihr aicherungshalber abgetretene Forderung nur zu dem eil ein-zusiehen, der ihrer Forderung gegen.den Schuldner entsprach, * sondern in voller Höhe, war bei der gegebenen Sachlage nicht ungewöhnlich. Die ihr abgetretene Forderung war durch eine Hypothek gesichert. Hätte die Bank diese Forderung nur teil-weise, nämlich in Höhe ihrer eigenen Forderung eingezogen, so wäre es notwendig gewesen, die Forderung nebst Hypothek zu teilen. Darauf wäre b*ei der grundbuchmäßigen Behandlung Rücksicht zu nehmen gewesen, was für die Bank, die aus dem Sicherungovertrag verpflichtet war, auch «die Interessen des Schuldners zu wahren, das Verfahren komplizierte, tinter diesen Umständen war es für sie das einfachste und deshalb am nächsten liegende, dio ganze ihr zedierte Forderung einzuziehen und den Überschuß für den Schuldner und die ffandungsgläubiger zur Verfügung zu halten. Zu einem solchen Verfahren war sie*auch berechtigt. Denn nach § 21 (3) der für das Rechtsverhältnis zwischen der Bank und ihren Kunden geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vereinsbank durfte die Bank ihr zur Sicherung übertragene Rechte nach bestem Ermessen verwerten. Kino solche Klausel entspricht einer allgemeinen Gepflogenheit der Banken, sich ihren Kunden gegenüber bei der Verwertüttg von Sicherheiten in weitem Umfango freie “and auszubedingen. Das. von der Bank hier gewählte Verfahren war deshalb nicht ungewöhnlich und konnte von vornherein in Rechnung geeteilt werden. • .■ ■ , Die sich daraus ergebende Unzulänglichkeit der Formulierung des Pfändungsboschlusses kann allerdings durch Aus-legung nur beseitigt werden, wenn euoh die Adressaten des FfändungsbeSchlusses (in erster Linie der Schuldner und der Drittschuldner, aber auch weitere Interessenten, wie etwa 'weitere Gläubiger des Schuldners) diesen in dem Sinne verstehen konnten, wie ihn der Kläger jetzt verstanden wissen will. Das ist zu bejahen. Hauptbeteiligte und am meisten interessiert war die Bank als Drittschuldnerin. Sie mußte erkennen können, ob ihn auf Grund des PfändungsbeSchlusses nur verboten war, eine Restforderung an den Schuldner zurückzuiibertragen, oder ob eie auch den überschiebenden Teil des eingezogendn Betrages an ihn nicht auskehren durfte« Tatsächlich hat die Bank im Sinne der vom Kläger vertretenen Auslegung reagiert« Durch die Anlegung des überschießenden Betrags auf dem Sonderkonto hat sie die Pfändung II im Sinne der Auslegung des Klägers respektiert und praktisch den Betrag zugunsten der Pfändungsgläubiger hinterlegt • Eine solche Handhabung war von einer Bank auch allgemein zu erwarten. Die Tragweite eines so verklausulierten Pf ändungsbe Schlusses war ohnehin nur von einer rechtskundigen Person mit einiger Sicherheit zu beurteilen« Einem Juristen aber mußtd eine Auslegung des Pfandungsbeschlusses im sinne des Klägers mindestens als möglich und naheliegend erscheinen« Diese Einschätzung aber genügte, um der Bank sachgemäße Entschließungen zu ermöglichen« Das gleiche gilt auch für alle anderen Be- ■ * to tilgten und Interessenten, denen derPfändungabeschluß zu Gesicht kam« Auch sie mußten damit rechnen, daß die Pfändung entsprechend der aus dem Pf ändungsbe Schluß ersichtlichen Zielsetzung des Klägers geglichen der Bank aus der Verwertung der Sicherheit verbleibenden Üb erfaßte« Unter diesen Umständen ist es erlaubt und geboten, über den Mißgriff bei der Formulierung des Pfändiings-beschlussesIX hinwegzusehen und ihn dahin auszulegen, daß er auch den künftigen Anspruch des. Schuldners gegen die Bank auf Auskehrung des Uberschießenden eingezogenen Botragee umfaßte« * * ■' „ # 4« Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des Pfändungsbeschlusses II sind in den Vor Instanzen vom Beklagten im Hinblick auf § 929 Abs« 2 ZPO erhoben worden, wonach die Vollziehung eines Arrestbefehls nur*innerhalb eines Monats seit Zustellung des Arrestbefehle statthaft ist. Die Bedenken dos Beklagten gründen sich auf folgenden Sachverhalt s Der Pfändungsbeschluß>11 1st auf Grund eines Arrest-befehlo von 9* Januar 1956 - und zugleich mit ihm - ergangen, der der Kommanditgesellschaft als Arrestgläubigerin am solben Tag, und der Bank als Drittschuldnerin am lO. Januar 1956 zugestellt wurde, Ziffer 5 des Beschlusses lautete: "3o Demgemäß wird der Vereinsbank als Drittschuldnerin verboten, die gepfändet© Kauf-preisrestforderung nebst Hypothek an den Schuldner zu Übertragen; dem Schuldner dagegen wird geboten,’ sich jeder Verf iigung Uber die gepfändete Kauf preisrestforderung zu enthalten.11 Auf Antrag der Kommanditgesellschaft berichtigte das Voll-atr®jfcungogericht gemäß § 519 ZPO die Ziffer 3 des Pfändungs-beSchlusses durch Beschluß vom 2. Februar 1956, der Bank fügest eilt am 10. Februar.1956, wie folgt: “5o Demgemäß wird der h^MHI^Veneinsbank eie Drittschuldnerin verbot exl^lie in vorstehender Ziffer 2 näher beschriebene Kaufpreisrestforderung nebst Hypothek auf den Schuldner zurückzuübertragenj dem Schuldner dagegen wird geboten, sich jeder Verfügung Uber die gepfändeten RUckUbertragungsansprüche des Schuldners gegen die DrittSbhul^nerin'in Bezug auf die Rest kauf preisforderung nebst IJypothek zu enthalt en.” Der Beklagte ist der Ansicht, der Pfändungsbeschluß.-in seiner ursprünglichen Passung sei in sich widers*prUchrich, weil in Ziffer 2 der Anspruch des Schuldners gegen die Bank auf Rückübertragung der Restkaufpreisforderung gepfändet worden sei,' in Ziffer 3, dem an den Drittschuldner gerichteten # Leistungsverbot, aber von der Mgepfändeten" Kaufpreierest-forderung die Hede sei» Der Pfändungsbeschluß habe deshalb allenfalls durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusaes am 10o Februar 1956 wirksam werden können» In diesem punkt sei aber die Frist des § 929 Abs» 2 ZPO» die mit der Zustellung des Arrestbeechiusses an die Kommanditgesellschaft am 9» Januar 1956 begonnen habe» bereits abgelaufen gewesen» Der pfändungsbeschluß II sei deshalb unwirksam geblieben» fr • t Hit Hecht hat das Berufungsgericht diese Einwendung des Beklagten für unbegründet gehalten» Die Ziffer 3 des Pfändungsbeschlussee war in ihrer ursprünglichen Fassung lediglich insoweit unrichtig, als von der 11 gepfändeten11 Kaufpreisrestforderung die Rede war, während nach Ziffer 2 der Anspruch auf Rückübertragung dieser Forderung gepfändet war» Ein Vergleich mit Ziffer 2 ergab jedoch für jeden % Loser klar, daß der Anspruch auf EUcktibertragung und nicht die Kaufpreisrestforderung selbst gepfändet sein sollte, und daß das Attribut «gepfändet11 in Ziffer 3 lediglich versehentlich'eingefügt war» Der Pfändungsbeechluß war deshalb auch ohne ausdrückliche "Bericht IgUhg,t die in Wahr~ hoit hur eine Klarstellung war, schon im 'Zeitpunkt der Zustellung an den Drittschuldner recflitswirksamo 5» Der Beklagte .hat in den Vorinstahkeh ferner ein-gewandt, die Kommanditgesellschaft habe das Vermögen des Schuldnero übernommen, der Kläger seinereelts das Vermögen -der Kommanditgesellschaft» Da er demnach gemäß § 419 BOB selbst für die Verbindlichkeiten des Schuldners hafte, % wogen derer der Beklagte gepfändet habe, stehe seiner Klage die. Einrede der Arglist entgegen« Die Einwendung des Beklagten, auf die das Berufungsgericht nicht eingegangen ist, ist nicht schlüssig» Hin Beklagter kann sich mit der Einrede der allgemeinen Arglist verteidigen, wenn er das, was der Kläger mit der Klage von ihm verlangt, sofort vom Kläger zurückverlangen-könnte«, Deshalb kann einer Intervent ions kl a ge (§ 771 ZPO) . die Kinredo der Arglist aus § 419 BGB entgegenstehen, . wenn der Kläger ein Hecht an dem gepfändeten Gegenstand zwar rechtswirksam erworben hat, gemäß § 419 BGB aber dem beklagten Vollstreckungsgläubiger gegenüber verpflichtet ist, dessen Zugriff auf den Gegenstand zu dulden. -Hier sind die Verhältnisse - die Behauptungen des Beklagten als. richtig unterstellt - durchaus andere♦ Die vorliegende Klage ist nicht eine Interventionsklage gemäß § 771 ZPO, sondern ein Vorrechts streit .zweier Pfändungsgläubiger« Seiftet wenn der Kläger für die Forderung des Beklagten, wegen derer dieser gepfändet hat, gemäß § 419 BGB ein- • stehen mußte, so wäre doch sein Klagebegehren nicht rechts-' mißbräuchlich. Der Kläger hätte auch dann ein rechtliches . Interesse an der Feststellung seines Vorrechtes* Der Be-klagte könnte - anders als in dem Beispiel der Inter-ver/'ionoklage - nicht verlangen, daß der Kläger die Vollstreckung in den umstrittenen Pfändungsgegenstand (hier: die Forderung aus dem Sonderkonto) duldete*. J^enn diese Forderung gehört auch nach der Behauptung des Beklagten nicht zu dem vom Kläger übernommenen Vermögen, der Kläger nimmt sie vielmehr - ebenso wie der Beklagte - auf Grund einer Pfändung in Anspruch* Der Beklagte könnte mithin nicht * da3, was der Kläger mit der Klage von .ihm verlangt, wieder' zu rück vc x'l engen,- sondern hätte gegen ihn allenfalls eine Geldforderungj aus der eine Einwendung gegen die Festst eilungsklage nicht herculeiten ist« -15- t Unter Aufhebung dos Berufungsurteils und Abändei'ung doy Urteils des Landgerichts war deshalb der Feststellungs- klago zu entsprechen» Labei ist der Urteilsspruch nicht nach deia mißverständlichen Antrag des Klägers, sondern so formu- ♦ liert worden, daß er das wirkliche Klagabegehren deckt» Lie KostenentScheidung beruht auf § 91 ZPO» Lr» Haidinger Lr» Lorschei • Lr» Messner Artl Kormann