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BGH · VIII ZR 113/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 113/62

Zur Fragej ob ein Schuldner, der auf Veranlassung des Gläubigers diesem eine schriftliche Bürgschaftserklärung beschafft und hierbei den Bürgen durch arglistige Täuschung zur Abgabe der Bürgschaftserklärung bestimmt hat, Dritter im Sinne des § 123 Abs« 2 BGB ist«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26» September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr» Dorschei, Dr* Messner und Mormann für Recht erkannt: Dieser behauptet, aus dem Pachtverhältnis gegen LgflHfc ein© Forderung von 7 lSä-,^ DM zu haben und nimmt den Beklagten als Bürgen aus der Erklärung vom 1. Das Oberlandesgericht, das gegenteiliger Ansicht ist und die übrigen Ein vreridungen des Beklagten, insbesondere auch den Einwand der arglistigen Täuschung für unbegründet hält, hat das Urteil dun Landgerichts aufgehoben und die Sache gemäß § 53b Abs,. lo Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsurteil habe die Erklärung vom 1» August i960 rechtsfehler-haft ausgelegt, wenn es darin eine Bürgschaftserklärung sehe» Die Rüge ist unbegründet» Die Auslegung des Berufungsurteils ist möglich und verletzt keine gesetzlichen Auslegungsregeln» Die fragliche Vertrag sbestiminung ist auch nicht, wie die Revision meint, inhaltlich zu unbestimmt. "Die Bürgschaftsverpflichtung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie im Zusammenhang mit dem Sicherung süber eignungsvertrag übernommen ist, der selbst mangels Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 93o BGB) keine Rechtswirksamkeit erlangt hat» Der Beklagte beruft sich vergeblich auf § 139 3GB» Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn ein einheitliches Geschäft vorliegt, nicht aber. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen'Nachprüfung nicht stendo § 139 BGB findet auch Anwendung hei einem zusammengesetzten Geschäftg das nach seinem objektiven Inhalt aus mehreren Einzelgeschäften besteht, die durch den Partoiwillon zu einem Ganzen verbunden, doho nur als Ganzes gewollt sind (Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Hechts, 1p» Aufl* § 2o2 IV 1 aK Die Feststellung des Berufungsurteils, es lägen inhaltlich voneinander unabhängige Geschäfte vor, die zwar den gleichen Zwecken dienten, aber in keinem Abhängigkeitsverhältnis stünden, ist ohne jede Begründung geblieben und legt die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht die oben umschriebenen Voraussetzungen des § 139 BGB verkannt hat» Denn die beiden Rechtsgeschäfte, Sicherungsübereignung und Bürgschaft, sind nicht nur in einer Urkunde abgegeben, sie stellten auch nach Inhalt und Zweck eine wirtschaftliche Einheit, nämlich die Sicherung des Klägers für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis darB Das spricht schwerwiegend für eine von den Parteien gewollte Einheitlichkeit des Geschäfts„ Wollte das Berufungsgericht diese gleichwohl verneinen, so bedurfte es einer Auseinandersetzung mit den seinem Standpunkt entgegenstehenden Umständeno Die nur floskelhafte Feststellung, die Geschäfte seien voneinander unabhängig gewesen, rechtfertigt deshalb nicht die Nichtanwendung des § 139 BGB0 Schon dieser Hechtsfehler nötigte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur ZurückVerweisung der Sache» Das Berufungsgericht wird die Voraussetzungen für die Ariwend- 3« Der Beklagte hat die Erklärung vom 1« August i960 gemäß § 123 BGB angefochten« Er hatte unter Angabe von Einzelheiten unter Zeugenbeweis gestellt, habe die Erklärung von ihm durch arglistige Täuschung erlangt« Das Berufungsgericht hat den 3eweis nicht erhoben, weil als Dritter im Sinne des § 123 Abs« 2 BGB anzusehen und nichts dafür vorgetragen sei, daß der Kläger die Täuschung gekannt oder fahrlässig nicht gekannt habe« Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPQj auch diese Rüge ist begründeto Daß LtfH der Vertragsgegner des Klägers war und ein eigenes Interesse hatte, den Beklagten als Bürgen für seine Schuld zu gewinnen5 spricht nicht dagegen, daß er Vertreter des Klägers oder dessen Gehilfe bei den Vertragsverhandlungen war«. Nach seinen vom Berufungsurteil in Bezug genommenen vorbereitenden Schriftsätzen hat der Kläger vorgetragen5 "er habe betont Wert darauf gelegt, daß der Hauptschuldner ihm eine Bürgschaft beibrachte, dies habe der HauptSchuldner auch wiederholt zugesagt" (Schriftsatz Vo 2o Juni 1961, Bin 29 der Gerichtsakten), ferner, sei 3-n Gegenwart des Beklagten wiederholt aufgefordert worden, die entsprechende Sicherheit in Form einer Bürgschaftserklärung zu bringen" (Schriftsatz vom Januar 1962, Bl« 73 der Gerichtsakten)o Diesen Vortrag hat der Beklagte, soweit der Kläger darin zugibt, Uk zur Beschaffung der Bürgschaftserklärung veranlasst zu haben, sich ausdrücklich zu eigen gemacht (Schriftsatz vom b* Dezember 1961, Bl» 69 der Gerichtsakten)0 = Zwischen den Parteien ist ferner, da die entsprechende Behauptung des Beklagten vom Kläger nicht bestritten worden ist, als unstreitig anzusehen, daß l^HI die Urkunde vom L August i960 entworfen und durch den Beklagten hat unterschreiben lassen0 Unstreitig ist ferner, daß jg/L die unterschriebene Urkunde dem Kläger überbracht hat■ Das Berufungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen.; er sei ner mit der Begründung als Dritten angesehen hatte5 nicht Vertreter gewesen (HG JW 3*+3 219 Nr* 8)„ Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen BGHZ 2og 363 und 330 3o2, 3o9q 31o unter Vermeidung einer grundsätzlichen Stellungnahme beim Abzahlungsgeschäft den Einzelhändler7 der den Darlehensantrag des Kunden entgegengenommen und an die Abzahlungsbank weitergegeben hatte5 nicht als Dritten hinsichtlich des Abschlusses des Darlehensvertrsges angesehen; es hat dabei als entscheidend berücksichtigt9 daß die auf Dauer abgestellte Geschäftsverbindung zwischen Einzelhändler und Bank dem Kunden den Eindruck vermittle5 der Einzelhändler sei wie ein Bevollmächtigter Person des Vertrauens der Bank 3 dessen Erklärungen und Verhalten sie gegen sich gelten lassen wolle* Der V„ Senat hat in seinem Urteil vom 2o« Juni 1962 (V ZR 2o9/6o = WM 19625 loo*+) auf "Billigkeitsgesichtspunkte unter Berücksichtigung der Interessenlage" abgestellt» Die Rechtslehre vertritt zu einem beachtlichen Teil die Meinung9 es sei von dem formalen Kriterium des Handelns als Vertreter abzusehen und stattdessen auf das Ausmaß der Mitwirkung beim Vertragsabschluß (Siebert-Hefermehl BGB § 123 Nr* 283 29) oder darauf abzustellen? Eine Sonderstellung nimmt dabei der Fall ein, daß der Täuschende vom Erklärungsempfänger mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt war und sie für ihn -wenn auch ohne Abschlußvollmacht - führte Schon durch den Eintritt in die Vertragsverhandlungen entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten, zwischen denen ein Vertragsschluß erreicht werden soll; dieses verpflichtet sie zur Beobachtung der im Verkehr erforderlichen' Sorgfalt und - bei Verletzung - zu dem Schadensersatz (§ 276 BGB)o Dabei haftet der, der sich eines Gehilfen bei den Verhandlungen bedient, für dessen Verschulden gemäß § 278 BGB wie für eigenes» Falls also der Verhandlungsgehilfe den anderen Teil arglistig täuscht, muß der, der ihn zugezogen hat, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes diese Täuschung wie eine eigene gelten lassen» Es besteht aber kein Anlaß, diesen Grundsatz auf das Schadensersatzrecht zu beschränken; er verdient vielmehr als allgemeiner Grundsatz Anwendung auch auf das aus der arglistigen Täuschung sich ergebende Anfechtungsrecht o Steht aber die Täuschung durch den Verhandlungsgehilfen der Täuschung durch den Auftraggeber gleich, so bedeutet das für § 123 Abs» 2 BGB, daß jener nicht Drit- Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß nicht Verhandlungsgehilfe des Klägers war, so wird zu priifen sein, ob gleichwohl eine Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten entsprechend den aufgezeigten Grundsätzen es rechtfertigt 3 hinsichtlich des Zustandekommens der Bürgschaft nicht als Dritten im Sinne des § 123 Abs«. 2 BGB anzuseheno Hat, was hier in Frage steht, ein Schuldner den Burgen durch arglistige Täuschung zur Übernahme der Bürgschaft bestimmt, so darf bei der Abwägung der Interessenlage allerdings nicht außer Betracht bleiben, daß die Beibringung der Bürgschaft regelmäßig auch und vorwiegend im eigenen Interesse des Schuldners liegen kann und deshalb dessen Tun auch dann nicht ohne weiteres dem Gläubiger zu-gerechnot werden kann, wenn dieser den Schuldner veranlasst hat, die Bürgschaft beizubringen» Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis kommen - so dürfte das Berufungsurteil auszulegen sein daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, so genügt nicht die Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht, sondern es ist Grundurteil zu erlassen (BGH LM ZPO § 3o*+ Nr, lo, Baumbach ZPO § 538 3 E).

GeschäftBGBForderungBürgschaftBerufungsgerichtTäuschungKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliehe Sammlung: nein
2233 075
BGB §§ 123 Abs„ 2, ?65
Zur Fragej ob ein Schuldner, der auf Veranlassung des Gläubigers diesem eine schriftliche Bürgschaftserklärung beschafft und hierbei den Bürgen durch arglistige Täuschung zur Abgabe der Bürgschaftserklärung bestimmt hat, Dritter im Sinne des § 123 Abs« 2 BGB ist«.
BGH, Urto vo 26«, September 1962 - VIII ZR 113/62 - OLG Celle
LG Göttingen
 vill £^113/6^
-/erkundet
]t' 26, September 1962
cbcrsekretär kund g been: ter schärtsstelle
 im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit r
des Buchdruckers Albert H<
■«»* xiw«l3
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«,
den Kaufmann Peter hi straße ^0,
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26» September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Haidinger und der Bundesrichter Artl, Dr» Dorschei, Dr* Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 23=- Februar 1962 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verpachtete ab L Juli i960 an Werner einen Vetter des Beklagten, eine Tankstelle» Dieser sich vom Beklagten folgende Urkunde unterschreiben:
ließ
"Betr.^ Sicherungsübereignung
 Ich zeige hiermit an, daß ich mein Kraftfahrzeug PKW
Marke: RENAULT, Typ: R lo9o, Fahrgest.-Nr*
5q 2,77o 196 Motor-Nr. 611317* Po.-Kennz. GEL -
der Firma P
sicherungsübereignet
 habe. - Die Sicherungsübereignung des Fahrzeuges erfolgt zur Sicherung für eintretende Forderungen die die Firma P«	an	Herrn	Werner
FBHHpallee, laut Pachtvertrag vom lo Juli i960 hato -
Ich erkläre mich hierdurch bereit, für evtl« Forderungen einzutreteno -
Den Kraftfahrzeugbrief Nr« 2o?o7656 überlasse ich der Fa.	zur gef. Bedienung«
den 1. August i960 gez. A«
L^BB überbrachte diese Urkunde dem Kläger. Nach einigen Monaten fand das Pachtverhältnis durch fristlose Kündigung des Klägers sein-Ende. Dieser behauptet, aus dem Pachtverhältnis gegen LgflHfc ein© Forderung von 7 lSä-,^ DM zu haben und nimmt den Beklagten als Bürgen aus der Erklärung vom 1. August i960 in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Urkunde keine Bürgschaftserklärung enthalte. Das Oberlandesgericht, das gegenteiliger Ansicht ist und die übrigen Ein vreridungen des Beklagten, insbesondere auch den Einwand der
 arglistigen Täuschung für unbegründet hält, hat das Urteil dun Landgerichts aufgehoben und die Sache gemäß § 53b Abs,. 1 Ziff„ 3 ZPO an das Landgericht zurückverviesen»
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgericirclichen Urteils» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuveisen»
EntScheidung sgründe:
lo Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsurteil habe die Erklärung vom 1» August i960 rechtsfehler-haft ausgelegt, wenn es darin eine Bürgschaftserklärung sehe» Die Rüge ist unbegründet» Die Auslegung des Berufungsurteils ist möglich und verletzt keine gesetzlichen Auslegungsregeln» Die fragliche Vertrag sbestiminung ist auch nicht, wie die Revision meint, inhaltlich zu unbestimmt. Der dritte Satz der Erklärung ist aus Satz 2 näher dahin zu bestimmen, daß der Beklagte eintreten wollte für alle Forderungen des Klägers gegen seinen Pächter aus dem Pachtverhältnis»
2» Die Revision rügt ferner Verletzung des § 139 BGB»
Die Rüge bezieht sich auf folgende Ausführungen des Berufungsurteils:
"Die Bürgschaftsverpflichtung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie im Zusammenhang mit dem Sicherung süber eignungsvertrag übernommen ist, der selbst mangels Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 93o BGB) keine Rechtswirksamkeit erlangt hat» Der Beklagte beruft sich vergeblich auf § 139 3GB» Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn ein einheitliches Geschäft vorliegt, nicht aber.
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wenn mehrere inhaltlich voneinander unabhängige, wenn auch äußerlich verbundene Geschäfte vorliegen co, Die Sicherungsubereignung und die Bürgschaft sübernahme sind zwei selbständige Geschäfte 5 die zwar beide dem gleichen Zwecke dienten, aber in keinem Abhängigkeitsverhältnis zueinander standen*"	.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen'Nachprüfung nicht stendo § 139 BGB findet auch Anwendung hei einem zusammengesetzten Geschäftg das nach seinem objektiven Inhalt aus mehreren Einzelgeschäften besteht, die durch den Partoiwillon zu einem Ganzen verbunden, doho nur als Ganzes gewollt sind (Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Hechts, 1p» Aufl* § 2o2 IV 1 aK Die Feststellung des Berufungsurteils, es lägen inhaltlich voneinander unabhängige Geschäfte vor, die zwar den gleichen Zwecken dienten, aber in keinem Abhängigkeitsverhältnis stünden, ist ohne jede Begründung geblieben und legt die Annahme nahe, daß das Berufungsgericht die oben umschriebenen Voraussetzungen des § 139 BGB verkannt hat» Denn die beiden Rechtsgeschäfte, Sicherungsübereignung und Bürgschaft, sind nicht nur in einer Urkunde abgegeben, sie stellten auch nach Inhalt und Zweck eine wirtschaftliche Einheit, nämlich die Sicherung des Klägers für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis darB Das spricht schwerwiegend für eine von den Parteien gewollte Einheitlichkeit des Geschäfts„ Wollte das Berufungsgericht diese gleichwohl verneinen, so bedurfte es einer Auseinandersetzung mit den seinem Standpunkt entgegenstehenden Umständeno Die nur floskelhafte Feststellung, die Geschäfte seien voneinander unabhängig gewesen, rechtfertigt deshalb nicht die Nichtanwendung des § 139 BGB0
Schon dieser Hechtsfehler nötigte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur ZurückVerweisung der Sache» Das Berufungsgericht wird die Voraussetzungen für die Ariwend-
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sie zu bejahen
139 BGB erneut zu überprüfen haben und. falls sind, festzustellen haben, ob die Parteien
 den Bürgschaftsvertrag auch ohne den Sicherungsübereignimgs-vertrag geschlossen hätten* Vorher wird aber noch zu prüfen sein, ob der Sicherungsübereignungsvertrag in der Tat wegen fehlender Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsver-hältnisses unwirksam ist» Das nimmt das Berufungsgericht zu Unrecht als selbstverständlich an, Zwar enthält die Urkunde vom lo August i960 darüber keine ausdrückliche Bestimmung (Vereinbarung eines Leihvertrages, Verv/ahrungsvertrages oder ähnliches)« Das ist aber auch nicht notwendig, da die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses keiner Formvorschrift unterliegt und deshalb auch stillschweigend getrof fen werden konnte (BGH WM 1961, loh6, lo^8)« Anknüpfungspunkt dafür könnte der letzte Satz der Erklärung sein, nach dem der Beklagte der Klägerin "den Kraftfahrzeugbrief zur gefälligen Bedienung überläßt"« Das könnte dafür sprechen, daß der Kläger in der Tat mittelbarer Besitzer des Kraftfahrzeugs werden sollte« Die erforderliche Konkretisierung des Besitzmittlungsverhältnisses könnte unter Umständen in der Sicherung sabrede selbst gefunden werden, wenn sie nämlich zu dem Inhalt hat, daß der Beklagte das Fahrzeug so lange weiter benutzen durfte, bis der Kläger es zur Befriedigung seiner Forderung herausverlangte (BGH WM 1961, lo^6, lo^8; RGZ 132,
1833 186)«
3« Der Beklagte hat die Erklärung vom 1« August i960 gemäß § 123 BGB angefochten« Er hatte unter Angabe von Einzelheiten unter Zeugenbeweis gestellt,	habe	die
 Erklärung von ihm durch arglistige Täuschung erlangt« Das Berufungsgericht hat den 3eweis nicht erhoben, weil
 als Dritter im Sinne des § 123 Abs« 2 BGB anzusehen und nichts dafür vorgetragen sei, daß der Kläger die Täuschung gekannt oder fahrlässig nicht gekannt habe«
aber als Vertreter des Klägers oder als dessen Gehilfen bei den Vertragsverhandlungen anzusehen sei ab*?e-gigj LfMM sei "3a der Vertragsgegner des Klägers gewesen der diesem Sicherheiten beibringen mußte, urc seine eigene Stellung als Vertragspartner halten zu könneno"
Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPQj auch diese Rüge ist begründeto
 Daß LtfH der Vertragsgegner des Klägers war und ein eigenes Interesse hatte, den Beklagten als Bürgen für seine Schuld zu gewinnen5 spricht nicht dagegen, daß er Vertreter des Klägers oder dessen Gehilfe bei den Vertragsverhandlungen war«. Im Gegenteil konnte gerade darin ein Motiv für	liegen,;	eine solche Rolle zu übernehmen«
Ob er sie übernommen hat, ist nach dem Parteivortrag zu beurteilen, mit dem das Berufungsgericht sich nicht auseinandersetzt . Nach seinen vom Berufungsurteil in Bezug genommenen vorbereitenden Schriftsätzen hat der Kläger vorgetragen5 "er habe betont Wert darauf gelegt, daß der Hauptschuldner ihm eine Bürgschaft beibrachte, dies habe der HauptSchuldner auch wiederholt zugesagt" (Schriftsatz Vo 2o Juni 1961, Bin 29 der Gerichtsakten), ferner,
 sei 3-n Gegenwart des Beklagten wiederholt aufgefordert worden, die entsprechende Sicherheit in Form einer Bürgschaftserklärung zu bringen" (Schriftsatz vom Januar 1962, Bl« 73 der Gerichtsakten)o Diesen Vortrag hat der Beklagte, soweit der Kläger darin zugibt,
 Uk zur Beschaffung der Bürgschaftserklärung veranlasst zu haben, sich ausdrücklich zu eigen gemacht (Schriftsatz vom b* Dezember 1961, Bl» 69 der Gerichtsakten)0 = Zwischen den Parteien ist ferner, da die entsprechende Behauptung des Beklagten vom Kläger nicht bestritten worden ist, als unstreitig anzusehen, daß l^HI die Urkunde vom L August i960 entworfen und durch den Beklagten hat unterschreiben lassen0 Unstreitig ist ferner, daß
 jg/L die unterschriebene Urkunde dem Kläger überbracht hat■ Das Berufungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen.; ob dieser Sachverhalt es noch erlaubte, LJ als Dritten im Sinne des § 123 Abs«. 2 BGB anzusehen
 Dritter im Wortsinne dieser Bestimmung ist jeder außer dem.; der die Willenserklärung abgegeben hat und dem., gegenüber dem sie abgegeben worden ist* Wird dieser durch jemanden vertreten, so ist auch der Vertreter nicht ’’Dritter’* c Dies war von Anfang an der Standpunkt des Reichsgerichts und entspricht allgemeiner Meinung» Nicht einheitlich wird jedoch die Frage beantwortet, wieweit darüber-hinaus noch aus dem Kreis der "Dritten" Personen herauszunehmen sind, die an dem Abschluß des Geschäfts beteiligt waren. Das Reichsgericht hat zwar grundsätzlich an der Forderung festgehalten, daßnuh Bevollmächtigte.nicht, als Dritte angesehen werden könnten (RGZ iol, 97, 98)» Es hat jedoch Ausnahmen zugelascen, so bezüglich des "freiwilügen Geschäftsführers”, wenn der Geschäftsherr-’} sein Auftreten ohne Vollmacht genehmigt (RGZ 769 lo7, lo3), ferner den nur mit Verhandlungen Beauftragten, wenn er den Vertrag vollständig ausgehandelt hat und der Vertrag, wie vom Beauftragten vorbereitet, anschließend, jedoch ohne seine Beteiligung, abgeschlossen worden ist (RGZ 72, 133a 136)0 Ferner hat es in einer Entscheidung vom 5* März 1936 (SeuffArch Bd» 91 Nr* *fo) als in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt bezeichnet, daß ein mit der Führung von Verhandlungen Beauftragter dann nicht als Dritter angesehen werden könne, wenn er den VertragsSchluß soweit vorbereitet habe, daß die Bindung der Partei nur noch von ihrer Genehmigung abhing• Schließlich hat es in einem dem hier zu entscheidenden ähnlichen Fall, in dem ein Schuldner durch arglistige Täuschung einen Bürgen zur Übernahme der Bürgschaft bestimmt hatte, es als nicht unbedenklich bezeichnet, daß das Berufungsgericht den Schuld-
er sei
 ner mit der Begründung als Dritten angesehen hatte5 nicht Vertreter gewesen (HG JW 3*+3 219 Nr* 8)„ Der Bundesgerichtshof hat in den Entscheidungen BGHZ 2og 363 und 330 3o2, 3o9q 31o unter Vermeidung einer grundsätzlichen Stellungnahme beim Abzahlungsgeschäft den Einzelhändler7 der den Darlehensantrag des Kunden entgegengenommen und an die Abzahlungsbank weitergegeben hatte5 nicht als Dritten hinsichtlich des Abschlusses des Darlehensvertrsges angesehen; es hat dabei als entscheidend berücksichtigt9 daß die auf Dauer abgestellte Geschäftsverbindung zwischen Einzelhändler und Bank dem Kunden den Eindruck vermittle5 der Einzelhändler sei wie ein Bevollmächtigter Person des Vertrauens der Bank 3 dessen Erklärungen und Verhalten sie gegen sich gelten lassen wolle* Der V„ Senat hat in seinem Urteil vom 2o« Juni 1962 (V ZR 2o9/6o = WM 19625 loo*+) auf "Billigkeitsgesichtspunkte unter Berücksichtigung der Interessenlage" abgestellt» Die Rechtslehre vertritt zu einem beachtlichen Teil die Meinung9 es sei von dem formalen Kriterium des Handelns als Vertreter abzusehen und stattdessen auf das Ausmaß der Mitwirkung beim Vertragsabschluß (Siebert-Hefermehl BGB § 123 Nr* 283 29) oder darauf abzustellen? daß der andere als Gehilfe des Geschäft herrn zu den Verhandlungen hinzugezogen wurde9(Enneccerus/ Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts9 15. Aufl. § 17*t II Note 18; Ostwald NJW 1922 Seite 795) oder darauf? ob der andere von dem Geschäft wirtschaftlieh unmittelbar betroffen wurde (Staudinger BGB 11«, Aufl,
 § 123 Nr. 37)o
Der Senat ist mit der vorstehend angeführten Rechtsprechung und Hechtslehre der Meinung9 daß der Begriff des "Dritten11 zu weit gefaßt ist9 wenn man außer den unmittelbar Beteiligten nur den Vertreter von ihm ausnimmt . Andererseits erscheint es zv/eifeihaft5 ob es bei der Vielfalt der tatsächlichen Gestaltungsmöglichkeiten
 sinnvoll oder über gültige Formulieru ne den § 123 Absa
 haupt durchführbar ist. eine allgemein-ng für den Begriff des ’’Dritten" im. Sin-2 BGB zu finden.- Letztlich wird es im-
mer darauf ankommen, ob die Beziehungen des Tauschenden zu dem Erkiärungsempfänger so eng sind, daß der Erklärungs-empfängcr die Täuschung wie eine eigene zu vertreten hat und den Getäuschten deshalb nicht am Vertrage festhalten darfc Die in der Rechtsprechung und Rechtslehre in den Vordergrund gerückten verschiedenen Gesichtspunkte können unter diesem Blickwinkel für den Einzeifall ihre entscheidende Bedeutung haben»
Eine Sonderstellung nimmt dabei der Fall ein, daß der Täuschende vom Erklärungsempfänger mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt war und sie für ihn -wenn auch ohne Abschlußvollmacht - führte Schon durch den Eintritt in die Vertragsverhandlungen entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten, zwischen denen ein Vertragsschluß erreicht werden soll; dieses verpflichtet sie zur Beobachtung der im Verkehr erforderlichen' Sorgfalt und - bei Verletzung - zu dem Schadensersatz (§ 276 BGB)o Dabei haftet der, der sich eines Gehilfen bei den Verhandlungen bedient, für dessen Verschulden gemäß § 278 BGB wie für eigenes» Falls also der Verhandlungsgehilfe den anderen Teil arglistig täuscht, muß der, der ihn zugezogen hat, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes diese Täuschung wie eine eigene gelten lassen» Es besteht aber kein Anlaß, diesen Grundsatz auf das Schadensersatzrecht zu beschränken; er verdient vielmehr als allgemeiner Grundsatz Anwendung auch auf das aus der arglistigen Täuschung sich ergebende Anfechtungsrecht o Steht aber die Täuschung durch den Verhandlungsgehilfen der Täuschung durch den Auftraggeber gleich, so bedeutet das für § 123 Abs» 2 BGB, daß jener nicht Drit-
tor in; Sinne dieser Bestimmung ist* Ob in diesem Sinne Ltffc Erfüllungsgehilfe des Klägers war,, läßt sich mangels ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil weder mit Sicherheit bejahen noch ausschließen0
Auch aus diesem Grunde war daher das angefochtene Urteil aufzuheben,	r
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß nicht Verhandlungsgehilfe des Klägers war, so wird zu priifen sein, ob gleichwohl eine Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten entsprechend den aufgezeigten Grundsätzen es rechtfertigt 3	hinsichtlich	des Zustandekommens der
 Bürgschaft nicht als Dritten im Sinne des § 123 Abs«. 2 BGB anzuseheno Hat, was hier in Frage steht, ein Schuldner den Burgen durch arglistige Täuschung zur Übernahme der Bürgschaft bestimmt, so darf bei der Abwägung der Interessenlage allerdings nicht außer Betracht bleiben, daß die Beibringung der Bürgschaft regelmäßig auch und vorwiegend im eigenen Interesse des Schuldners liegen kann und deshalb dessen Tun auch dann nicht ohne weiteres dem Gläubiger zu-gerechnot werden kann, wenn dieser den Schuldner veranlasst hat, die Bürgschaft beizubringen»
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Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis kommen - so dürfte das Berufungsurteil auszulegen sein daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, so genügt nicht die Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht, sondern es ist Grundurteil zu erlassen (BGH LM ZPO § 3o*+ Nr, lo, Baumbach ZPO § 538 3 E).
oro Haidinger Artl Dr0 Dorschei Dr, Messner Mormann