Die Grundsätze über die Haftung aus Anscheinsvollmacht finden auch dann Anwendung, wenn dem Handelnden der Wille gefohlt hat, als Vertreter für ».andere Personen su handeln, seine Erklärungen aber von dem Erklärungo-empfänger bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände dahin aufgefaßt werden durften, daß sic zugleich in Vertretung anderer abgegeben wurden«, Das Berufungsgericht durfte von seinem Standpunkt aus offonlassen, ob ein Teilbetrag der Klageforderung noch aus Bestellungen herrührt, die vor dem Tode des Erblassers für dessen Baugeschäft vorgenommen wurden« R a f tung der von Fried-tlaterialien Bas Berufungsgericht hat angenommen, Friedrich La^p sei in der Zeit bis zu dem Abschluß des Teilauseinandersetzungsvertrages vom 3° Mai 1958 bewußt für das Baugeschäft als Vertreter der Erbengemeinschaft aufge-treten, dies sei den Erben bekannt gewesen, sie hätten es auch geduldet. Die Beklagten hafteten daher für die nach Abschluß des Vertrages vom 3» Mai 1958 für das Baugeschäft vorgenommenen Bestellungen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins, den sie bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätten verhindern können. Die Revision wendet sich gegen die Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts mit einer Reihe von Angriffen» Sie sind zu dem Teil begründet» Die Feststellungen des Berufungsgerichts, die unbeanstandet sind oder die von der Revision erfolglos angegriffen werden, reichen aher nicht ans; die Annahme zu rechtfertigen, sämtliche Beklagten hätten gewußt, daß Friedrich als Vertreter der Erbengemeinschaftt aufge- treten sei, und diese Vertretung geduldet oder jedenfalls erkennen müssen, daß Friedrich das Geschäft für die Erbengemeinschaft v/citerführe» Das Landgericht hatte, wie sich aus der Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 1» Dezember 1959 ergibt, gegenüber diesem Vorbringen und Beweisangebot darauf hinge-v/iesen, daß es nicht genügend konkrete Angaben über die angebliche Kenntnis der Klägerin enthalte„ Es hat dann auf Grund der in dieser Verhandlung dazu abgegebenen Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in seinem Urteil das Beweisangebot mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagten vermuteten nur, daß Hermann La^fe darüber etwas wisse« Ob diese Begründung die Ablehnung des Beweisangebots rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben«, Jedenfalls ist dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen, daß es diesem Be-v/eicangebot nicht nachgegangen ist« Denn die Beklagten haben in dem Berufungsverfahren nicht beanstandet, daß der Zeuge nicht vernommen worden ist» Eine solche Rüge ist nicht schon in der allgemeinen Bezugnahme auf das gesamte Vorbringen im ersten Rechtszuge, die in der 3erufungsbegründung enthalten ist, zu erblicken«, Unter diesen Umstanden ist kein Vorfahrensfehler darin zu sehen.; daß das Berufungsgericht den Zeugen nicht vernommen und sich mit diesem Beweisangebot in seinem Urteil auch nicht auseinandergesetzt hat...Die Annahme des Berufungsgerichts, d7ie Klägerin sei bei den Bestellungen Friedrich La^^'s davon ausgegangen, daf3 das Baugeschält für die Erbengemeinschaft fortgoführt werde, ist auch aus sonstigen Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. 2o Die Revision macht ferner geltend, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil die Erbengemeinschaft das Geschäft ohne Genehmigung des Vormundschaftcgcricht nicht hätte weiter betreiben können, da hierzu die Gesellschaftsform erforderlich gewesen sei» Mangels einer solchen Genehmigung habe der Inhaber der Klägerin, dom bekannt gewesen oei, daß eine Minderjährige zu der Erbengemeinschaft gehört habe, gar nicht davon auogehen können, daß Friedrich La^^von der Erbengemeinschaft mit der Führung des Geschäfts für diese beauftragt worden sei» Die Rüge der Revision geht auch daran vorbei, daß das Berufungsgericht gar nicht davon ausgegangen ist, Friedrich la|^^ sei von allen Miterben rechtsgültig beauftragt worden, das Geschäft für die Erbengemeinschaft weiterzuführen. auch nur dann gestattet, wenn der Betrieb von einem Handwerker geleitet wird, der den Voraussetzungen des § 7 Abs.l oder 2 des Gesetzes genügte Hiernach durfte der Betrieb von Friedrich jedenfalls in der hier in Betracht zu ziehenden Zeit noch als Betriebsführer in Ausübung eines Hintcrblicbenenbetriebsrecbts wei-tergeführt werden., das nach dem Gesetz der Beklagten zu 1 als V/itwe und ihrer noch damals minderjährigen Tochter Marianne La^| zustande Auch in einem solchen Falle ist es aber nicht von vornherein tatsächlich ausgeschlossen, daß ein Handwerksbetrieb von einem allein tätigen Miterben in Verwaltung eines Teils des Nach-lassos nach außen als Bestandteil des noch ungeteilten Nachlasses auch für die Miterben weitergeführt wird, denen nach der HandwerksOrdnung kein Hinterbliebenenbetriebsrecht zusteht. 5c Die Bedenken gegen das Berufungsurteil "bestehen zunächst darin, daß es mit rechtlich nicht einwandfreien Feststellungen angenommen hat, auch die Beklagten zu 2, 3 und 4 hätten gewußt und geduldet, daß Friedrich LaflBB das Geschäft für die Erbengemeinschaft weiterführec Das Berufungsgericht geht selbst von der Feststellung aus, daß die Beklagten weder an den Einkünften des Geschäftes beteiligt waren noch einen Einfluß auf die Geschäftsführung ausgeübt haben«. Ein solches Wissen der Beklagten hat das Berufungsgericht zwar aus dem Inhalt des Vertrages vom 3° Mai 1958 und den Partoivcrnchmungen entnommen, auf die es besonders verwiesen hat. daß das Geschäft dem Bruder Friedei (also Friedrich LaJH^) gehören sollte und daß sie damit nichts zu tun haben sollten« Mit der Unterschrifts-loistung unter den Vertrag vom 3* Mai 1958 habe das nun noch für alle Fälle völlig klargcstellt sein sollen Auch der Beklagte zu 3 hat aaO bekundet; er sei immer davon ausgogangen, daß Friedrich Inhaber des Ge- Biese Bekundungen der Beklagten zu 2 bis 4 rechtfertigen daher nicht die Annahme des Berufungsgerichts, sie seien sich dessen bewußt gewesen, daß sie Mitinhaber des von Friedrich La^^ geführten Geschäfts seien, und sie hatten nur für die Zeit nach Abschluß des Vertrages vom 3. Deshalb bestehen auch Bedenken dagegen, dem Y/ortlaut des Vertrages vom 3° Mai 1958 sei zu entnehmen, daß die Beklagten zu 2, 3 und 4, wie das Berufungsgericht meint, sich ebenfalls dessen bewußt gewesen seien, Friedrich La^Q führe das Geschäft für die I.Iitcrben weiter, und sie hätten nur für die Folgezeit nicht mehr Inhaber des Geschäfts sein wollen« Um zu einer einwandfreien Feststellung zu gelangen diese Beklagten hätten gewußt und geduldet, daß Friedrich die Bestellungen für das von ihm über den bisherigen Rahmen als Handwerksbetrieb hinaus entwik-kelte Baugeschäft als Vertreter der Erbengemeinschaft und nicht im eigenen Namen vorgenommen habe, hätte das Berufungsgericht darauf abstellen müssen, was jeder die ser Miterben im einzelnen von dem Verhalten Friedrich La^^s in dieser Beziehung erfahren hat. Denn eine Dul-dungsvolimacht kann nur insoweit angenommen werden; als der einzelne Mitorbe von einem solchen Verhalten Kenntnis erlangt hatte» Eine Feststellung des dem einzelnen Miterben zuzurechnenden Wissens ist auch im Hinblick darauf erforderlich, daß die Beklagten zu 2 und 3 nicht an demselben Ort wohnten, an dem Friedrich Lajf^das Baugeschäft weitergeführt hat. Bie Revision meint zwar, die Grundsätze über die Haftung aus einer Aoaschcinovollmajcht könnten dann keine Anwendung finden, wenn dem Handelnden, wie das nach Annahme des Berufungsgerichts hier der Fall gewesen sei, der Y/ilie gefehlt habe, als Vertreter zu handeln. Deshalb ist darauf abzustellen, ob Friedrich im Geschäftsverkehr mit der Klägerin ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem die Klägerin nach Tr.eu und Glauben schließen mußte, er führe das Geschäft für die Erbengemeinschaft und wolle auch für sie Rechtsgeschäf te abschließen. In einem solchen Falle müßten daher die so vertretenen Miterben das Verhalten Friedrich La^|s gegen sich gelten lassen, wenn sie es hätten erkennen müssen und danach nicht verhindert haben und wenn ferner die Klägerin nach Treu und Glauben anneh-men durfte, die Miterben duldeten das Verhalten des für sie auftretenden Vertreters, Deshalb ist nicht schon wegen des von dem Berufungsgericht angenommenen Fehlens des inneren Willens bei Friedrich La^), weite re Geschäfte für die Erbengemeinschaft abzuschließen, eine Haftung aus Rechtsschein abzulehnen» Denn erst danach kann beurteilt werden, aus welchen Umständen er hätte erkennen müssen, daß Friedrich La^B seine anscheinend weit über den bisherigen Rahmen hinausgehenden umfangreichen Geschäfte für das Baugeschäft nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Erbengemeinschaft abschloß. Für jeden einzelnen der Beklagten maß geprüft werden, ob die Klägerin anrrahmen durfte, er Gei damit einverstanden, daß Friedrich als Vertreter der Erbengemeinschaft handelte und Bestellungen aufgabo Sine solche Annahme ist nicht schon daraus herzulei ton 5 daß Friedrich La^Ä, sei es auch mit Kennt nis der Beklagten, für das Baugeschäft die von dem Erblasser gebrauchte Geschäftsbezeichnung beibehielt0 Denn ein solches Verhalten wäre auch für den Fall denkbar, daß Friedrich Laf^ das Geschäft als eigenes oder nur für die Erben fortführte, die hierzu gewerberechtlich befugt waren«, Aus der gebrauchten Geschäftsbeseich nung allein kann daher nicht ohne weiteres ein Schluß darauf gezogen worden, daß die anderen Miterben damit rechnen mußten, Friedrich La^|| äas Geschäft für alle Miterben fort. Die Besonderheit des vorliegenden Falles ist darin zu sehen, daß die Beklagten bisher unwiderlegt vorgetragen haben, sie hätten sich unmittelbar nach dem Tode des Erblassers damit einverstanden erklärt, daß Friedrich Lafl^ aas Geschäft für eigene Rechnung weiterführe. Den Beklagten kann daher nicht schon mit der Begründung des Landgerichts vorgeworf en werden, sie hätten rechtzeitig für eine Klarstellung sorgen und verhindern müssen, daß das Baugeschäft nach außen als Geschäft der Erbengemeinschaft weitergeführt werde. Es muß daher für diesen Rechtszug davon ausgegangen werden, daß es für die Frage der Haftung aus Rechtsschein auf die Zeit nach dem 3» Mai 1958 ankommto Insoweit wäre näher zu untersuchen, ob die Beklagte zu 1 mindestens auf Grund des Vertrages vom 3« Mai 1958 darauf vertrauen durfte, ihr Sohn Friedrich La^p werde ab sofort bei weiteren Geschäften mit Lieferanten klarstellen, daß er die Geschäftsabschlüsse für das Baugeschäft nur im eigenen Namen tätige. stellungen des Berufungsgerichts Friedrich Laf^i nur bis dahin die bereits oben erörterte Zeichnung für das Geschäft mit ’'Für Baugeschäft Heinrich Friedrich Laf^^" oder "ioA«, Friedrich Laf|^u verwendete Es bedarf somit hinsichtlich der Beklagten zu 1 jedenfalls einer erneuten Prüfung der Umstände, aus denen sie in der Zeit ab 3. Mai 1958 bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß Friedrich La(^ auch künftig in Geschäftsverkehr, insbesondere der Klägerin gegenüber 9 das Baugeschäft nach außen als Geschäft der Erbengemeinschaft oder für die Beklagte zu 1 führe * 7. Da dem erkenneiy^Senat aus den vorstehend erörterten Gesichtspunkten eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist und die Sache zur weiteren Prüfung in die Vorinstanz isurüekverv/ie-sen werden muß, braucht auf weitere Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil nicht eingegangen zu werden« Die Beklagten werden in dem neuen Berufungsverfahren Gelegenheit haben, das weitere Vorbringen der Revision dem Berufungsgericht zu unterbreiten«
2233 087 H a e h ß chi ag ewe rk: •• - ,4-T .•; i.; o _l immiun noin BGB §5 1922, 1967 2032 Zur Haftung der Iiiterben au Portführung eines von dem E v/erksbetriebes von dem das s Rechtsgeschäften; die in rblasser hinterlaosenen Hand-Geschäft allein führenden Hiterben abgeschlossen werden«. BGB §§ 164; 167; 242 3 Die Grundsätze über die Haftung aus Anscheinsvollmacht finden auch dann Anwendung, wenn dem Handelnden der Wille gefohlt hat, als Vertreter für ».andere Personen su handeln, seine Erklärungen aber von dem Erklärungo-empfänger bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände dahin aufgefaßt werden durften, daß sic zugleich in Vertretung anderer abgegeben wurden«, BGH, Urto Vo 26. September 1962 - VIII ZR 113/61 - OLG Hamm LG Detmold t am 2 6 » 3 e p t enb e r 1962 J u £*. t i z o b e r s e k r c t ä r UrkundsBeamter der G e o chä f t s s t e 11 e I M a men des Volkes In dein Rechtsstreit Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt I)r. - gegen - Prozeßbevollmächtigter: Ee chtsanwalt Dr, hat dor VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br.Hörschel, J>r.Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1-4 v/ird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan- . desgerichts in Hamm vom 20. März 1961 hinsichtlich der Kostenentücheidung und insoweit aufgehoben^ als die Berufung dieser Beklagten zurückgev/iesen worden isto In diesem Umfange wird die Sache zur anderwoi-ten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Klägerin und Revisionsbeklagte, Von Rechts wegen Tatbestand; Der am 10. Oktober 1957 ohne Hinterlassung eines Testaments verstorbene Maurermeister und Bauunternehmer Heinrich La^|^ in wurde von seiner Ehefrau, der Beklagten zu 17 und seinen fünf Kindern, darunter den Beklagten zu 2, 3 und 4» gesetzlich beerbt«. Er hatte unter Verwendung der Bezeichnungen "Baugeschäft Heinrich und "Heinrich Bauunternehmung" ein Baugeschäft betrieben und auch von der Klägerin, einer Baustoffgroßhandlung, Materialien bezogen. Bei seinem Tode betrug die Restforderung der Klägerin aus solchen Lieferungen 4631,59 DM. Das Unternehmen des Erblassers war im Handelsregister nicht eingetragen. Er hat te sein Gewerbe nur in das Gewerberegister und bei der Handwerkskammer in die Handwerksrolle eintragen lassen. Schon in den letzten eineinhalb Jahren vor dem Tode des schwer erkrankten Erblassers hatte in seinem Aufträge sein Sohn Friedrich La|^^ das Geschäft im wesentlichen selbständig geleitet. Er führte das Geschäft nach dem Tode seines Vaters weiter, schaffte hierfür mehrere Kraftfahrzeuge für insgesamt 58 000 DM an und dehnte den Betrieb auch auf die Errichtung von Neubauten aus. Die Klägerin setzte ihre Geschäftsbeziehungen in Kenntnis von dem Tode des Erblassers mit diesem Unternehmen“ fort, für das Friedrich La^^ die Bezeichnung "Bauge-schäft Heinrich Laf^" beibehielt, und belieferte es laufend mit Waren. Um die Jahreswende 1958/59 kam das Geschäft zu dem Erliegen. Es wurde am 21. Januar 1959 von A mts wegen im Gewerberegister und in der Handwerksrolle gelöscht. Nach den von der Klägerin überreichten Kontoauszügen sind unter Berücksichtigung erfolgter Zahlungen und Gutschri ften für die gelieferten Materialien 11 131,13 DM nebst Zinsen rückständig geblieben. noch Sie hat deswegen Zahlungsbefehl gegen alle Miterben erwirkt Gegen Friedrich LaBft ist Vollstreckungsbefehl ergangen; der nicht angefochten wurde. Nach rechtskräftiger Abweisung der Klage gegen die damals minderjährige Tochter Marianne wird der Rechtsstreit in diesem Rechtszuge nur noch gegen die übrigen Miterben fortgesetzt , Die Klägerin hat behauptet , Friedrich LaBfc habe das Geschäft zugleich für die anderen Miterben fortgeführt c Er habe zu demindest mit ihrem Wissen laufend Be-stellimgen auf Lieferung von Baumaterialien zur Durchführung von Bauvorhaben für dieses Geschäft vorgenom-menc Die Beklagten hätten es versäumt, für Dritte erkennbar klarstcllen zu lassen, daß Friedrich LaBB das Geschäft für eigene Rechnung und im eigenen Namen weiterführe. In der Restforderung sei auch noch ein Betrag von 4631,59 DM (oder 4631,45 DM) enthalten, den dor Erblasser geschuldet habe. Die Beklagten, die die Erbschaft angenommen haben, haben eingewendet, die Nachlaßverbindlichkeit von 4631,59 DM (oder 4631,45) sei durch Zahlungen des Friedrich und andere Gutschriften nach dem Tode des Erblassers getilgt worden. Sie haben im übrigen bestritten, daß die Restforderung eine Nachlaßverbindlichkeit sei. Nach dem Erbfall habe Friedrich LaBl das Baugeschäft entsprechend einem unmittelbar vor dem Tode mündlich geäußerten Wunsche des Erblassers für eigene Rechnung übernommen und weitergeführt. Dies sei auch für die Klägerin mindestens erkennbar gewesen. Die Erben hätten sodann zu dem Zwecke der Klarstellung in einem no- 4 'ttiriii11 beurkundeten Teilauseinandersetzungsve rtrag von 3c Mai 1958 das Baugeschäfg mit sämtlichen Aktiven und Passiven noch ausdrückli ch dem Miterben Friedrich zugewiesen. Dieser habe sich mindestens seit diesem Zeitpunkt entsprechend verhalten und Bestellun-gen für das Geschäft nur im eigenen Namen’vornehmen wollen und vorgenommen, ungeachtet dessen, daß der Vortrag vormundschaftsgerichtlich erst am 26• September I960 genehmigt worden sei» Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner mit Friedrich lap^ ^en Klagebetrag mit Zinsen zu zahlen, ihnen jedoch Vorbehalten, die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß geltend zu machen« Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen Marianne lappp abgewiesen und die Berufung der Beklagten zu 1 bis 4 zurückgewiesen. Diese erstreben mit der Revision die Abweisung der Klage, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht durfte von seinem Standpunkt aus offonlassen, ob ein Teilbetrag der Klageforderung noch aus Bestellungen herrührt, die vor dem Tode des Erblassers für dessen Baugeschäft vorgenommen wurden« Es hat nämlich angenommen, daß die Beklagten auch durch die späteren Bestellungen bei der Klägerin verpflichtet wurden. Y/enn dieser Annahme beizutreten wäre, so könnte ungeprüft bleiben, ob die Restschuld des Erblassers später getilgt worden ist. Infolgedessen ist in diesem verianrensüDöJimii l zunächst die Beklagten aus nach dem Tode des Erblassers rieh La^p) vorgenommenen Bestellungen von i zu prüfen. R a f tung der von Fried-tlaterialien Bas Berufungsgericht hat angenommen, Friedrich La^p sei in der Zeit bis zu dem Abschluß des Teilauseinandersetzungsvertrages vom 3° Mai 1958 bewußt für das Baugeschäft als Vertreter der Erbengemeinschaft aufge-treten, dies sei den Erben bekannt gewesen, sie hätten es auch geduldet. Hinsichtlich der späteren in die Zeit nach Abschluß des Vertrages fallenden Geschäfte hält das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten unter dom Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht für dargetan, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat Friedrich Lap^ seit dem Tode des am 10, Oktober 1957 verstorbenen Vaters das von ihm hinterlassene Bauge-schuft, bei dem es sich um einen Handwerksbetrieb gehandelt habe und das Bestandteil des Nachlasses geblieben sei, allein weitergeführt, Bie Beklagten hätten, so führt das Berufungsgericht aus, keinen Einfluß auf die Geschäftsführung gehabt, Bie Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 4 hätten jedoch Bestellungen und (auf Heinrich Ba^^ ausgestellte) Rechnungen für das Geschäft gelegentlich entgegen genommen, Bie Beklagte zu 1 habe zudem bis zu dem 5» Mai 1958 auch noch Schecks für das Geschäft gezeichnet, dessen Geschäftskonto bei der Stadtsparkasse B^fpKP erst mit diesem Zeitpunkt von den Beklagten an Friedrich La^^ zur alleinigen Verfügung übertragen worden sei. Bis dahin habe dieser im Geschäftsverkehr des Betriebes entweder mit "ioA, Friedrich Lap^u oder MFür Baugeschäft Heinrich Fried- rieh gezeichnet. Er habe, so folgert das Beru- fungsgericht, das Geschäft bis zu dem Abschluß des Vertra ges vom 3. Mai 1958 auch nach seinem Y/illen als Vertre ter der Erbengemeinschaft geführte Davon seien auch di Beteiligten bei Abschluß dieses Vertrages ausgegangen» Die Erben hätten nur für die Folgezeit nicht mehr Inhaber des Geschäfts sein wollen» Friedrich La^^habe auch keine Vollmacht gehabt, für die Erbengemeinschaft das Geschäft nach dem 3« Mai 1958 weiterzuführen» Nach außen sei indes ein Wechsel der Inhaberschaft nicht er kennbar geworden» Friedrich Lam^sei danach vielmehr weiterhin wie ein Vertreter der Erbengemeinschaft aufgetreten» Die im Vertrag vorgesehene Änderung der Geschäft sbezoichnung und jede Kenntlichmachung des Inhaberwechsels nach außen seien unterblieben» Zu der in dem Vertrag vorgesehenen Verlautbarung des Inhaberwechsels sei es insbesondere deshalb nicht gekommen, weil Friedrich LafBfc°hnc bestandene Meisterprüfung nicht in die Gewerberollc als Inhaber des Baugeschäfts habe eingetragen werden können* Sei aber ein Y/echsel der Inhaberschaft nicht nach außen erkennbar geworden, so habe die Klägerin an das Bestehen einer Vollmacht in dieser Beziehung glauben dürfen. Die Beklagten hafteten daher für die nach Abschluß des Vertrages vom 3» Mai 1958 für das Baugeschäft vorgenommenen Bestellungen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins, den sie bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätten verhindern können. II. Die Revision wendet sich gegen die Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts mit einer Reihe von Angriffen» Sie sind zu dem Teil begründet» Die Feststellungen des Berufungsgerichts, die unbeanstandet sind oder die von der Revision erfolglos angegriffen werden, reichen aher nicht ans; die Annahme zu rechtfertigen, sämtliche Beklagten hätten gewußt, daß Friedrich als Vertreter der Erbengemeinschaftt aufge- treten sei, und diese Vertretung geduldet oder jedenfalls erkennen müssen, daß Friedrich das Geschäft für die Erbengemeinschaft v/citerführe» 1. Die Revision rügt, dem Inhaber der Klägerin sei nach der im Schriftsatz vom 26„ Oktober 1959 vorgetragenen Behauptung der Klägerin bekannt gewesen, daß Friedrich eigenen Namen und für eigene Rechnung gehandelt habe; hierfür sei aaO Hermann La^^ als Zeuge benannt worden«, Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hatte, wie sich aus der Niederschrift des Sitzungsprotokolls vom 1» Dezember 1959 ergibt, gegenüber diesem Vorbringen und Beweisangebot darauf hinge-v/iesen, daß es nicht genügend konkrete Angaben über die angebliche Kenntnis der Klägerin enthalte„ Es hat dann auf Grund der in dieser Verhandlung dazu abgegebenen Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in seinem Urteil das Beweisangebot mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagten vermuteten nur, daß Hermann La^fe darüber etwas wisse« Ob diese Begründung die Ablehnung des Beweisangebots rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben«, Jedenfalls ist dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen, daß es diesem Be-v/eicangebot nicht nachgegangen ist« Denn die Beklagten haben in dem Berufungsverfahren nicht beanstandet, daß der Zeuge nicht vernommen worden ist» Eine solche Rüge ist nicht schon in der allgemeinen Bezugnahme auf das gesamte Vorbringen im ersten Rechtszuge, die in der 3erufungsbegründung enthalten ist, zu erblicken«, Unter diesen Umstanden ist kein Vorfahrensfehler darin zu sehen.; daß das Berufungsgericht den Zeugen nicht vernommen und sich mit diesem Beweisangebot in seinem Urteil auch nicht auseinandergesetzt hat... Die Annahme des Berufungsgerichts, d7ie Klägerin sei bei den Bestellungen Friedrich La^^'s davon ausgegangen, daf3 das Baugeschält für die Erbengemeinschaft fortgoführt werde, ist auch aus sonstigen Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. 2o Die Revision macht ferner geltend, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil die Erbengemeinschaft das Geschäft ohne Genehmigung des Vormundschaftcgcricht nicht hätte weiter betreiben können, da hierzu die Gesellschaftsform erforderlich gewesen sei» Mangels einer solchen Genehmigung habe der Inhaber der Klägerin, dom bekannt gewesen oei, daß eine Minderjährige zu der Erbengemeinschaft gehört habe, gar nicht davon auogehen können, daß Friedrich La^^von der Erbengemeinschaft mit der Führung des Geschäfts für diese beauftragt worden sei» Diesen Rügen steht schon entgegen, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, ob dem Kläger bekannt war, daß ein Mitglied der Erbengemeinschaft, nämlich die am 11. Juni 1941 geborene Marianne La^^ noch minderjährig war. Die Rüge der Revision geht auch daran vorbei, daß das Berufungsgericht gar nicht davon ausgegangen ist, Friedrich la|^^ sei von allen Miterben rechtsgültig beauftragt worden, das Geschäft für die Erbengemeinschaft weiterzuführen. Die Frage, in welcher Rechtsform das Geschäft hatte v/eiterbetrie-ben werden dürfen, ist hinsichtlich der Beklagten un- _ ü _ erheblich. 1s ist aber daß zur Fortführung de wegen der Beteiligung auch rechtsirrig, anzunchmcn s Gewerbebetriebes des Erblas einer Minderjährigen an der E rs bengemoinschaft eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich gewesen sei» Denn die minderjährige Marianne wurde gesetzlich durch ihre Mutter ver- treten. Diese bedurfte aber als deren gesetzliche Vertreterin nach § 1643 Abs.l BGB keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einem Einverständnis damit, daß das Geschäft auch mit Wirkung für die Minderjährige weitergeführt werde. Es ist anerkannt, daß auch der Vor-nund nach § 1822 Nr.3 BGB keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Fortführung eines ererbten Geschäftes bedarf (KG HRR 33 5013) «. Sie wäre nur für einen Gescllschaftsvertrag erforderlich, der zu dem Betrieb eines Erwerbegeschäfts eingegangen wird. Zur bloßen Fortsetzung des Betriebes eines ererbten Erwerbsgeschäfts bedurfte es aber nicht eines besonderen Gesellschaftsvertrages. 3. Ebensowenig ist von entscheidender Bedeutung, ob es gewerbepolizeilich zulässig war, das Baugeschäft als Handwerksbetrieb für die Erbengemeinschaft fortzuführen. Dies könnte dann erheblich sein, wenn sich die Klägerin oder die Beklagten darüber bestimmte Vorstellun gen gemacht hätten. Das ist jedoch nicht geltend gemacht worden. Es kann daher für die Beurteilung der Revisionsrügen außer Betracht bleiben, daß nach § 4 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) vom 17*September 1953 (BGBl I 1411) nur-der Ehegatte und gegebenenfalls der minderjährige Erbe den Betrieb eines selbständigen Handwerkers nach dessen Tode fortführen dürfen Dies ist nach Ablauf eines Jahres seit diesem Zeitpunkt 10 auch nur dann gestattet, wenn der Betrieb von einem Handwerker geleitet wird, der den Voraussetzungen des § 7 Abs.l oder 2 des Gesetzes genügte Hiernach durfte der Betrieb von Friedrich jedenfalls in der hier in Betracht zu ziehenden Zeit noch als Betriebsführer in Ausübung eines Hintcrblicbenenbetriebsrecbts wei-tergeführt werden., das nach dem Gesetz der Beklagten zu 1 als V/itwe und ihrer noch damals minderjährigen Tochter Marianne La^| zustande Auch in einem solchen Falle ist es aber nicht von vornherein tatsächlich ausgeschlossen, daß ein Handwerksbetrieb von einem allein tätigen Miterben in Verwaltung eines Teils des Nach-lassos nach außen als Bestandteil des noch ungeteilten Nachlasses auch für die Miterben weitergeführt wird, denen nach der HandwerksOrdnung kein Hinterbliebenenbetriebsrecht zusteht. Bas wird namentlich dann in Betracht kommen, wenn der tätige Miterbe bei der Fortführung des Handwerksbetriebes davon ausgegangen ist, daß das Gewerbe für alle Miterben weitergeiuhrt worden dürfe. 4. Es bedarf ferner keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob etwa die Klägerin bei sorgfältiger Prüfung der unter Berücksichtigung des Hinter-bliebenehbctriebsrechts sich nach dem Erbfall hinsichtlich des Betriebes des Erblassers ergebenden Rechtslage zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, der Betrieb werde entweder von Friedrich im eigenen Namen oder al- lenfalls nur für die Beklagte zu 1 und ihre minderjährige Tochter Marianne La(^, nicht aber auch für die Beklagten zu 2, 3 und 4 weitergeführt. Bavon kann hier deshalb abgesehen werden, weil das Berufungsurtoil . schon aus anderen Gründen aufgehoben werden muß. 5c Die Bedenken gegen das Berufungsurteil "bestehen zunächst darin, daß es mit rechtlich nicht einwandfreien Feststellungen angenommen hat, auch die Beklagten zu 2, 3 und 4 hätten gewußt und geduldet, daß Friedrich LaflBB das Geschäft für die Erbengemeinschaft weiterführec Das Berufungsgericht geht selbst von der Feststellung aus, daß die Beklagten weder an den Einkünften des Geschäftes beteiligt waren noch einen Einfluß auf die Geschäftsführung ausgeübt haben«. Aus der Tatsache, daß das Geschäftskonto bei der Sparkasse BmHB bis zu dem Mai 1958 noch der Verfügung der Beklagten zu 1 unterstand und diese Beklagte weiter Scheeles für dieses Konto zeichnete, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß hierdurch, wie das Berufungsgericht ausführt, auch die Beklagten zu 2, 3 und 4 bei der Abwicklung der Verbindlichkeiten aus der Fortführung des Geschäfts mitgewirkt hätten» Dem Berufungsurteil ist nämlich nicht zu entnehmen, daß die Beklagten zu 2, 3 und 4 über diese Vorgänge unterrichtet waren. Auch die Tatsache, daß die Beklagte zu 4 noch Bestellungen und Rechnungen für das Geschäft entgegen genommen haben soll, ergibt nicht ohne weiteres, daß auch sie sich dessen bewußt gewesen sei, das Geschäft werde für die Erbengemeinschaft weitergeführt. Ein solches Wissen der Beklagten hat das Berufungsgericht zwar aus dem Inhalt des Vertrages vom 3° Mai 1958 und den Partoivcrnchmungen entnommen, auf die es besonders verwiesen hat. Auch in dieser Hinsicht bestehen jedoch gegen die daraus gezogenen Folgerungen rechtliche Bedenken. Denn die Beklagten zu'2 und 4 haben in den bezcichncten Parteivernehmungen erklärt, sie hätten sich vor der Unterschrift des Vertrages vom 3«. Mai 1958 nie darüber Gedanken gemacht, ob sie etwa für Geschäfts- schuldon nithafteten Sic seien sich immer darüber im klaren gewesen.; daß das Geschäft dem Bruder Friedei (also Friedrich LaJH^) gehören sollte und daß sie damit nichts zu tun haben sollten« Mit der Unterschrifts-loistung unter den Vertrag vom 3* Mai 1958 habe das nun noch für alle Fälle völlig klargcstellt sein sollen Auch der Beklagte zu 3 hat aaO bekundet; er sei immer davon ausgogangen, daß Friedrich Inhaber des Ge- schäfte gewesen sei. Biese Bekundungen der Beklagten zu 2 bis 4 rechtfertigen daher nicht die Annahme des Berufungsgerichts, sie seien sich dessen bewußt gewesen, daß sie Mitinhaber des von Friedrich La^^ geführten Geschäfts seien, und sie hatten nur für die Zeit nach Abschluß des Vertrages vom 3. Mai 1958 keine Inhaber mehr sein wollen. Deshalb bestehen auch Bedenken dagegen, dem Y/ortlaut des Vertrages vom 3° Mai 1958 sei zu entnehmen, daß die Beklagten zu 2, 3 und 4, wie das Berufungsgericht meint, sich ebenfalls dessen bewußt gewesen seien, Friedrich La^Q führe das Geschäft für die I.Iitcrben weiter, und sie hätten nur für die Folgezeit nicht mehr Inhaber des Geschäfts sein wollen« Biese Annahme des Berufungsgerichts ist somit nicht einwandfrei begründet« Sie kann infolgedessen jedonfall der Verurteilung der Beklagten zu 2, 3 und 4 nicht zugrunde gelegt werden« Um zu einer einwandfreien Feststellung zu gelangen diese Beklagten hätten gewußt und geduldet, daß Friedrich die Bestellungen für das von ihm über den bisherigen Rahmen als Handwerksbetrieb hinaus entwik-kelte Baugeschäft als Vertreter der Erbengemeinschaft und nicht im eigenen Namen vorgenommen habe, hätte das Berufungsgericht darauf abstellen müssen, was jeder die ser Miterben im einzelnen von dem Verhalten Friedrich La^^s in dieser Beziehung erfahren hat. Denn eine Dul-dungsvolimacht kann nur insoweit angenommen werden; als der einzelne Mitorbe von einem solchen Verhalten Kenntnis erlangt hatte» Eine Feststellung des dem einzelnen Miterben zuzurechnenden Wissens ist auch im Hinblick darauf erforderlich, daß die Beklagten zu 2 und 3 nicht an demselben Ort wohnten, an dem Friedrich Lajf^das Baugeschäft weitergeführt hat. Bas Berufungsurteil zieht Schlüsse gegen sämtliche Beklagten aus der Beibehaltung der Geschäftsbezeichnung für das von Friedrich La^|| geführte Baugeschäft sowie aus der Fortführung des Geschäftskontos bei der Stadtsparkasse °*inc näher festzustellen, ob diese Umstände jedem der Miterben bekannt gewesen sind. Es ist unter diesen Umständen auch nicht möglich, einen Teil der von dein Berufungsgericht einer Gesamtwürdigung unterzogenen Feststellungen herauszugreifen und daraus Folgerungen gegen die Beklagten zu 2, 3 und 4 zu ziehen. 5o Für die Zeit nach dem Abschluß des Vertrages vom 3. Mai 1958 ist nach der insoweit nicht zu beanstandenden Annahme dos Berufungsgerichts davon aiiszugehen, daß Friedrich nach außen unverändert wie ein Vertre- ter der Erbengemeinschaft aufgetreten ist. Bie Revision meint zwar, die Grundsätze über die Haftung aus einer Aoaschcinovollmajcht könnten dann keine Anwendung finden, wenn dem Handelnden, wie das nach Annahme des Berufungsgerichts hier der Fall gewesen sei, der Y/ilie gefehlt habe, als Vertreter zu handeln. Bas ist jedoch rechtlich nicht richtig. Benn es kommt auch für den Tatbestand der Anscheinsvolimacht darauf an, wie die Erklärungen des allein handelnden Miterben nach außen hervorgetreten sind und von dem Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aufgefaßt werden durften. Deshalb ist darauf abzustellen, ob Friedrich im Geschäftsverkehr mit der Klägerin ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem die Klägerin nach Tr.eu und Glauben schließen mußte, er führe das Geschäft für die Erbengemeinschaft und wolle auch für sie Rechtsgeschäf te abschließen. In einem solchen Falle müßten daher die so vertretenen Miterben das Verhalten Friedrich La^|s gegen sich gelten lassen, wenn sie es hätten erkennen müssen und danach nicht verhindert haben und wenn ferner die Klägerin nach Treu und Glauben anneh-men durfte, die Miterben duldeten das Verhalten des für sie auftretenden Vertreters, Deshalb ist nicht schon wegen des von dem Berufungsgericht angenommenen Fehlens des inneren Willens bei Friedrich La^), weite re Geschäfte für die Erbengemeinschaft abzuschließen, eine Haftung aus Rechtsschein abzulehnen» Es kommt aber auch insoweit darauf an, was der einzelne Ilitorbe über die Fortführung des Geschäfts als Bestandteil des Nachlasses und für die Miterben erfahren hat. Denn erst danach kann beurteilt werden, aus welchen Umständen er hätte erkennen müssen, daß Friedrich La^B seine anscheinend weit über den bisherigen Rahmen hinausgehenden umfangreichen Geschäfte für das Baugeschäft nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Erbengemeinschaft abschloß. Deshalb könnte auch in diesem Zusammenhang von ßedeutung sein, daß die Beklagten zu 2 und 3 schon damals an anderen Orten gewohnt haben. Für jeden einzelnen der Beklagten maß geprüft werden, ob die Klägerin anrrahmen durfte, er Gei damit einverstanden, daß Friedrich als Vertreter der Erbengemeinschaft handelte und Bestellungen aufgabo Sine solche Annahme ist nicht schon daraus herzulei ton 5 daß Friedrich La^Ä, sei es auch mit Kennt nis der Beklagten, für das Baugeschäft die von dem Erblasser gebrauchte Geschäftsbezeichnung beibehielt0 Denn ein solches Verhalten wäre auch für den Fall denkbar, daß Friedrich Laf^ das Geschäft als eigenes oder nur für die Erben fortführte, die hierzu gewerberechtlich befugt waren«, Aus der gebrauchten Geschäftsbeseich nung allein kann daher nicht ohne weiteres ein Schluß darauf gezogen worden, daß die anderen Miterben damit rechnen mußten, Friedrich La^|| äas Geschäft für alle Miterben fort. Es bedarf daher einer erneuten Prüfung und Feststellung durch den Tatrichter, welche Umstände jedem der einzelnen Beklagten in der hier in Betracht zu ziehenden Zeit hätten Anlaß geben müssen, anzunehmen, daß Friedrich La^H das Geschäft für sämtliche Erben weitorführe (vgl. BGH Urt. v. 24» September 1959 - II ZR 46/59 - HJW 1959,2115). Die Besonderheit des vorliegenden Falles ist darin zu sehen, daß die Beklagten bisher unwiderlegt vorgetragen haben, sie hätten sich unmittelbar nach dem Tode des Erblassers damit einverstanden erklärt, daß Friedrich Lafl^ aas Geschäft für eigene Rechnung weiterführe. Es kommt daher wesentlich darauf an, welchen Umständen jeder der Beklagten entnehmen mußte, daß Friedrich sich an diese Abrede in seinem Geschäftsverkehr mit den Lieferanten des Baugccchäfts nicht halten werde oder gehalten habe. Bas Berufungsgericht i3t abweichend von der Begründung des Urteils des Landgerichts zu dem Ergebnis gelangt, die Erben hätten es bis zu dem Abschluß des Ver- 16 trages vom 3 - Mal 1958 bewußt geduldet, daß Friedrich vorher als ihr Vertreter aufgetreten sei» Da diese Annahme aus den oben erörterten Gründen jedenfalls in diesem Rechtszug der Entscheidung nich’fc zugrunde gelegt werden kann, entfällt diese Voraussetzung für die sich hieran anknüpfende Erwägung des Berufungsgerichts., die Beklagten hätten nach dem 5c Mai 1958 besondere Schritte unternehmen nüssen, um zu verhindern, daß hei Lieferanten der Eindruck erhalten blieb, Friedrich La^fcführe das Geschäft als Vertreter der Erbengemeinschaft weiter» Die Beklagten durften möglicherweise auch darauf vertrauen, Friedrich Laim werde sich bei den weiteren Ge-schüft.sbeZiehungen auf den Boden des Vertrages steilem und im Einzclfall für entsprechende Klarstellungen Sorge tragen» Der Umstand, daß das Geschäft mit Geräten und anderen Mitteln weiterbetrieben wurde, über die sich die Erben noch nicht wirksam auseinandergesetzt hatten und die daher in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum standen, reicht für sich allein noch nicht.-*aus, die Feststellung zu stützen, Friedrich lapp| habe das Geschäft auch für die Erben ülororm Kenntnis wOitorgeführt, zu demal Friedrich das Geschäft nach dem Tod des Erblassers anscheinend ganz erheblich erweitert hat» Es hätte daher unter diesem Gesichtspunkte einer Prüfung des dem Berufungsgericht unterbreiteten Sachverhalts bedurft, welche umstände den Beklagten nach dem 3» Mai 1958 bekannt geworden sind, aus denen sie hätten entnehmen können, daß Friedrich La^HP im weiteren Geschäftj verkehr wie ein Vertreter der Erbengemeinschaft ciuf-trete» I mit Hach Auffassung des Landgerichts, das die Haftung dar Beklagten für die Bestellungen Friedrich LaH^o hei der Klägerin überhaupt nur unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht bejaht hat, soll dem Beklagten vorzuwerfen sein, daß sie Friedrich - jedenfalls nach außenhin - in der Stellung belassen hätten, die er bereits vor dem Tode des Erblassers innehatte, als er diesen in der Leitung des Bauunternehmens vertrat» Sie hätten nichts getan, was geeignet gewesen wäre, die Klägerin darüber aufzuklären, daß er nach dem Erbfall nicht mehr Vertreter des Inhabers geblieben, sondern selbst Inhaber geworden sei, wie die Beklagten behaupteten, Dabei ist jedoch nicht in Betracht gezogen, daß die Beklagten möglicherweise auf Grund der mündlichen Absprachen mit Friedrich La^^ davon ausgehen durften, er werde im weiteren Geschäftsverkehr nicht als Vertreter der Erbengemeinschaft auftreten, sondern im Einzelfall oder in sonst geeigneter V/eise klarstollen, daß er das Geschäft nicht für die Erbengemeinschaft weiterführe. Den Beklagten kann daher nicht schon mit der Begründung des Landgerichts vorgeworf en werden, sie hätten rechtzeitig für eine Klarstellung sorgen und verhindern müssen, daß das Baugeschäft nach außen als Geschäft der Erbengemeinschaft weitergeführt werde. 6, Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts sind auch nicht geeignet, mindestens die Verurteilung der Beklagten zu 1 zu rechtfertigen. Bei 18 lebensnaher Betrachtung spricht zwar manches dafür, daß mindestens sie das Auftreten ihres Sohnes Friedrich im Geschäftsverkehr nach außen ge- duldet hat oder doch hätte erkennen müssen* Das gilt jedoch nioht. ohne weiteres auch für die Seit nach Abschluß des Vertrages vom 3. Mai 1953» Die Beklagten haben geltend gemacht, die Restforderung der Klägerin stamme nur aus Lieferungen, die nach dem 3» Mai 1958 in Rechnung gestellt wurden» Das Berufungsgericht brauchte sich von seinem Standpunkt aus mit diesem Einwand nicht auseinander zu setzen* Aus den von der Klägerin vorgelegten Kontoauszügen ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, wann Friedrich La^Bfcdie Bestellungen vorgenommen hat, aus denen die Klägerin nach dem 3» Mai 1958 Ansprüche in den Kontoauszug aufgenommen hat«. Es muß daher für diesen Rechtszug davon ausgegangen werden, daß es für die Frage der Haftung aus Rechtsschein auf die Zeit nach dem 3» Mai 1958 ankommto Insoweit wäre näher zu untersuchen, ob die Beklagte zu 1 mindestens auf Grund des Vertrages vom 3« Mai 1958 darauf vertrauen durfte, ihr Sohn Friedrich La^p werde ab sofort bei weiteren Geschäften mit Lieferanten klarstellen, daß er die Geschäftsabschlüsse für das Baugeschäft nur im eigenen Namen tätige. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte zu 1 in dieser Richtung möglicherweise auch Folgerungen daraus ziehen konnte, daß das bei der Stadtsparkasse in für das Baugeschäft Heinrich La( geführtes Konto am 3* Mai 1958 der alleinigen Verfügung des Friedrich unterstellt wurde* Überdies hat nach den Fest- stellungen des Berufungsgerichts Friedrich Laf^i nur bis dahin die bereits oben erörterte Zeichnung für das Geschäft mit ’'Für Baugeschäft Heinrich Friedrich Laf^^" oder "ioA«, Friedrich Laf|^u verwendete Es bedarf somit hinsichtlich der Beklagten zu 1 jedenfalls einer erneuten Prüfung der Umstände, aus denen sie in der Zeit ab 3. Mai 1958 bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß Friedrich La(^ auch künftig in Geschäftsverkehr, insbesondere der Klägerin gegenüber 9 das Baugeschäft nach außen als Geschäft der Erbengemeinschaft oder für die Beklagte zu 1 führe * 7. Da dem erkenneiy^Senat aus den vorstehend erörterten Gesichtspunkten eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist und die Sache zur weiteren Prüfung in die Vorinstanz isurüekverv/ie-sen werden muß, braucht auf weitere Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil nicht eingegangen zu werden« Die Beklagten werden in dem neuen Berufungsverfahren Gelegenheit haben, das weitere Vorbringen der Revision dem Berufungsgericht zu unterbreiten« Die Sache war daher unter Aufhebung des Be-rufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung an verweison» Das über die Kosten das Berufungsgericht zurückzu-Berufungsgericht v/ird dabei auch der Revision zu befinden haben. Art 1 .Haidinger Dr.Dorschei DroMessner Kormann