* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZE 113/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZE 113/60

Der dem Kläger obliegende Beweis dafür, so fährt das Berufungsgericht fort, daß die Beklagte den Besitz an den Sachen und damit das Eigentum auf Grund der Sicherungsübereignungsverträge nicht erlangt habe, sei von ihm nicht erbracht v/orden. 2. Dio Revioion hält es zu Unrecht für einen Rechts-fehler, daß das Berufungsgericht die Vermutung des § 1006 Abs.l BGB zu Gunsten der Beklagten habe Platz greifen lassen» Entgegen ihrer Auffassung wird indes der Beklagten als Eigenbesitzerin gegenüber dem Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen des früheren Eigentümers die Eigentumsvermutung nicht deshalb genommen, weil er sich auf einen Vertrag als Rechtsgrundlage beruft (Urteile des erkennenden Senats vom 21. verwiesen ist und auf den sich die Revision beruft, auf einen völlig anderen Sachverhalt, der mit dem hier in Frage stehenden nichts gemein, hat und sich auf ihn nicht übertragen läßt. Er habe zwar, so führt das Berufungsgericht aus, eine Reihe von Einzelheiten vorgetragen, die nach seiner Meinung Zweifel an der Identität der Sachen, die die Beklagte in unmittelbaren Besitz genommen hat , mit den in den Bestan< listen genannten Sachen begründen sollten. Diesen Darlegungen hält die Revision entgegen, da Berufungsgericht habe die Regel außer acht gelassen, daß dann, wenn eine Partei zur Aufklärung loiieftik in der Lage sei, sie diese auch geben müsse, selbst wenn die Beweislast bei der anderen Partei liege. Ob die vc der Revision erwähnte Regel in dieser Allgemeinheit ar erkannt werden kann, bedarf nicht der Prüfung, denn es i3t nicht einzusehen, weshalb die Beklagte hier besser zur Aufklärung in der Lage sein sollte als der Kläger, Im übrigen hat der erkennende Senat bereits in dem obei erwähnten Urteil voiu 21. Es bleibt daher dabei, daß die Behauptungs- und Beweislast dem Kläger obliegt, der nach Ansicht des Berufungsgerichts beweisfällig geblieben ist. 5» Die Revision rügt in diesem Zusammenhang weiter die Übergehung von Beweisanträgen dafür, daß die der Beklagten übereigneten mit den von ihr unter Verschluß genommenen Gegenstände des Dammaschke nicht identisch gewesen seien. Der Kläger hätte sich nicht mit vagen Andeutungen begnügen, sondern vortragen müssen, welche Gegenstände die Beklagte an sich genommen hatte, die ihr nicht übereignet waren, insbesondere ob es solche waren, die in den Ubereignungs-Xioten nicht aufgeführt waren, und hätte für seine Behauptungen Beweis antreten müssen. Die Revision hat indes nicht aufgezeigt, daß dem Berufungsgericht Verfahrensverstöße vorzuwerfen sind, die dahin gehen, daß das Berufungsgericht hiernach erhebliches Vorbringen und Beweisanträge des Klägers übergangen habe. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich mit von dem Kläger in den von der Revision bezeichneten Schriftsätzen, die zu dem Teil sehr umfangreich sind, vorgetragenen Einzelheiten nicht auseinandergesetzt, ist zu unbestimmt, als daß auf sie eingegangen werden könnte, zu demal auch diese Schriftsätze keine Behauptungen und Beweisantritte 6. Unbegründet ist ferner der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob die Verträge gemäß § 138 BGB nichtig seien, keine Gesamtbewer-tung vorgenommen und es unterlassen, dahin ist das Vorbringen der Revision in der mündlichen Verhandlung ergänzt worden, die Gesamtheit der Verhältnisse Endo 1953 (gemeint ist möglicherweise Ende 1954) zu beachten, sondern sich auf eine getrennte Würdigung der einzelnen Verträge beschränkt« Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, gerade auf den Zustand Ende 1953 einzugehen, sondern es hat zutreffend auf die Verhältnisse Ende 1954 abgestellto Auf Seite 19 seines Urteils betont es ausdrücklich, daß die Gesamtheit der von ihm im einzelnen aufgesahlten Sicherungsvertitgo nicht zu einer sittenwidrigen Knebolung des Bammaschke geführt habe« Es hat also ersichtlich die Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und einer Gesamtschau unterzogen und ist trotzdem zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen des § 138 BGB nicht gegeben sind« Babei hat das Berufungsgericht erwogen: Bie Kreditgewährung seitens der Beklagten an B^^m^ habe den Zweck gehabt und diesem, die Möglichkeit gegeben, sein Geschäft erheblich zu erweitern« Burch die Verträge sei ElfmmP seine wirtschaftliche Bewegungsf reihe it nicht genommen worden« Er habe nicht seine sämtlichen Forderungen abzutreten und alle Waren zu übereignen brauchen, sondern nur soviel, wie zur Sicherung der Beklagten notwendig erschienen sei« Tatsächlich habe die Beklagte durch die Verwertung der ihr gegebenen Sicher- Gegen eine Knebelung spreche hierbei einmal, daß die Beklagte die Waren tatsächlich erst dann in Besitz genommen habe, als D^m^^ angekündigt hatte, er werde in absehbarer Zeit einen Vergleichsantrag stellen, weiter auch der Umstand, daß die Sicherungsverträge, jedenfalls, soweit sie den Kontokorrentkredit betrafen, keine Bindung des an die Beklagte begrün- Bas Berufungsgericht hat bei dieser Sachlage auch eine Sittenwidrigkeit der Sicherungsübereignung v/egen 3kuschung anderer Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des verneint und zusätzlich darauf hinge- wiesen, es sei nicht bewiesen, daß die Beklagte gewußt habe, die ihr übertragenen Sachen und Rechte machten nahezu das gesamte verfügbare Vermögen des A aus« a) Bie Revision v/ill im Gegensatz zu dem Berufungsgericht eine sittenwidrige Knebelung des B^mm^ durch die mit der Bank abgeschlossenen Sicherungsverträge schon deshalb bejahen, weil für die Bank nach dem Inhalt der Verträge die Möglichkeit bestanden habe, die Geschäftsfortführung des jederzeit zu unter- Bei derartigen Verträgen kommt es daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, darauf an, in welchem Geiste die Bank die zu ihren Gunsten in die Verträge aufgenommenen Klauseln praktisch handhaben v/ill und nach dem Sinne der Verträge handhaben darf.Hier hat das Berufungsgericht ersichtlich angenommen, daß die Beklagte zu den im Vertrage vorgesehenen Maßnahmen, aus deren;. Vereinbarung die Revision eine sittenwidrige Knebelung herleiten will, nur bei wichtigen Gründen sollte greifen dürfen* Eine solche Auslegung ist möglich, und es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung, welche Bedeutung den erwähnten Bestimmungen nach der Vorstellung der Parteien zukommen sollte, die Tatsache verwer-tet hat, daß die Beklagte- erst zu ihren Maßnahmen geschritten ist, nachdem sie von seiner Ab- sicht unterrichtet hatte, einen Vergleichsantrag zu stellen* Da die Beklagte, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, keine übermäßige Sicherung erhalten hat, würden die Sicherungsvertrage unter dem Gesichtspunkt der Knebelung nur dann sittenwidrig sein, wenn dur.ch sie die v/irtschaftliehe Handlungsfreiheit des in zu großem Umfange eingeschränkt wor- den wäre (vgl* Coing in Staudinger BGB ll«Aufio § 138 Nr*18 gg S«809)o Das ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und der Auslegung, die es dem Vertrage gegeben hat, gerade nicht der Fall gewesen* Vielmehr war der Schuldner grundsätzlich berechtigt, die übereigneten Waren in seinem Geschäftsbetriebe § 138 Anm,25 zu rechtfertigen, Hefermohl logt nämlich das entscheidende Gewicht darauf, daß der Schuldner durch die Kreditgewährung und die ihr anhaftenden Bedingungen in eine sittlich zu mißbilligende Abhängigkeit von dem Sicherungsnehmer gerät. Weshalb in diesem Zusammenhänge das Berufungsgericht den von ihm festgestellten (Tatsachen Bedeutung hätte beimessen müssen, daß die Umsätze des erheblich angestiegen waren und das ihm fehlende Betriebskapital durch Kredite bei der Beklagten ersetzt wurde, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Aus dem Umstande, daß die Kredite der Beklagten an mit Rücksicht auf seine steigenden Umsätze höher wurden, läßt sich jedenfalls nicht auf eine sittenwidrige Knebelung des durch die Beklagte schlie- b) Die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß eine Kredittäuschung nicht gegeben sei, werden von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen., sie lassen auch keinen Rechtsirrtum erkennen, wie in anderem Zusammenhänge noch erwähnt werden wird«, Auch die Verfahrensrügen der Revision, mit denen sie dartun will, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen des Klägers zur Präge der Sittenwidrigkeit Übergang en habe, können ihr nicht zu dem Erfolge verhelfen* a) Die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, die Beklagte habe von der Sicherungaübereignung praktisch nur solche Waren ausgeschlossen, die keinen Handolswert hatten, deren Übergehung die Revision rügt, ist für die Entscheidung der Sache ohne Bedeutung« Auch wenn sie zutreffen -sollte, würde deshalb die Sicherungsübereignung doch nicht nichtig sein« Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts war D^^^ allein durch die Kreditgewährung seitens der Beklagten in der Lage, diese an sie übereigneten von ihm bezahlten Waren zu erwerben« Bei dieser Sachlage, kann aber der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie zu ihrer Sicherung sich den gesamten Y/arenbestand des soweit er Handelswert hatte, hat übereignen, lassen« Eine Knebelung des trat dadurch nicht ein, da er weiter in seinem Geschäftsbetrieb über die übereigneten Waren verfügen konnte« Auch eine Kredittäuschung scheidet aus. Bei dem Unternehmen des handelte es sich um einen Flüchtlingsbetrieb, der Mangel an Kapital ist aber bei Flüchtlingsbetrieben allgemein bekannt, und die Gläubiger solcher Betriebe rechnen deshalb regelmäßig damit, daß das gesamte vorhandene Betriebsvermögen zur Sicherung von Anlaufkrediten in Anspruch genommen ist (vgl. nis der Beklagten davon nicht als erwiesen angesehen, daß die ihr übereigneten Sachen und Rechte nahezu das weil in den Bilanzen des Dammaschke der Warenbestand er- Die protokollierte Zeugenaussage des Joger zwingt keineswegs zu der Annahme, daß er auf Grund seiner nur oberflächlichen Prüfung die Überzeugung erlangt oder auch nur gemutmaßt hat, die der Beklagten zur Sicherung übertragenen Sachen und Rechte machten das gesamte Vermögen des D^aus. c) Weshalb sich aus der Bekundung des Joger und de: für den Kläger erstatteten Gutachten des Dr. Kahn ergeben soll, daß die der Beklagten zur Verfügung gestellten Sicherungen unter dem Gesichtspunkt der Knebelung oder Kredittäuschung nach § 138 BGB nichtig seien, ist gesamte verfügbare Vermögen des hcblich höher bewertet war als die der Beklagten über entgegen, daß der von der Beklagten beauftragte Saehver nicht ersichtlich» Auch wenn die Bilanzen des frisiert waren und Joger dies erkannt hat, ergeben sich hieraus noch keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Sicherungsvorträge. Die Revision wirft dem Berufungsgericht daher zu Unrecht vor, daß es sich mit der Aussage des Joger und den Ausführungen des Br. Kahn nicht näher auseinandergesetzt habe. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Sicherungsverträge zwischen und der Beklagten wirksam sind, die Beklagte an den von ihr veräußerten Gegenständen das Eigentim erlangt habe und Gläubigerin der ihr abgetretenen Forderungen geworden sei, so läßt sich dies mithin aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Berufungsgericht hat die Prist des § 33 KO daher im Einklang mit der in Schrifttum und Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung (Bley VerglO 2.Aufl. Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht zutreffend auf Seite 25 seines Urteils bemerkt hat, daß eine Zahlungseinstellung dann vorliege, wenn der Schul* ncr seine fälligen Verbindlichkeiten im allgemeinen nicht mehr erfülle. aa) Zuzugeben ist der Revision, daß die Zahlungen, bracht hat, insbesondere die Lohnzahlungen an seine Arbeitnehmer, der Annahme nicht entgegenstehen würden, stellt gehabt habe (vgl» die von der Revision angeführten Urteile des Reichsgerichts LZ 1907,917; Warn-Rspr 1927 Nr*100 und JW 1927,386)» Das Berufungsgericht war aber nicht gehindert, bei der Prüfung der Präge, dein Umstand .Bedeutung beizümessen, daß Dammaschke jedenfalls bis über den 21. die Rechtsprechungsübersicht bei Jaeger aaO Nr.9 a)9 und es ist daher keine Rechtsfrage, sondern eine Präge tatrichterlieher Würdigung, ob in dem einzelnen zu entscheidenden Palle aus der Tatsache, daß ist9 es habe zur Zeit dieser Wechselproteste bereits eine Zahlungseinstellung Vorgelegen* Das Berufungsgericht war somit entgegen der Meinung der Revision wegen der erfolgten Y/echselproteste nicht gezwungen, die Zahlungseinstellung zu bejähen. Hier hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt«, daß es regelmäßig gelungen ist, sov/eit er nicht Barzahlung leistete, von den Gläubigern Stundung zu erlangen, wenn auch vielfach nur in der Form, daß die Gläubiger einen Verlängerungswechsel annahmen oder sich mit der Hergabe eines anderen, von dritter Seite akzeptierten Wechsels zufrieden gaben* Wenn es hieraus den Schluß gezogen hat, daß trotz häufiger Wechselproteste seine Zahlungen noch nicht eingestellt gehabt habe, so läßt sich dies aus Rechtsgründen nicht beanstanden* Das Berufungsgericht war nicht gehindert, aus dem ihm unterbreiteten Tatsachenvortrag andere Schlüsse zu ziehen, als sie die Revision für richtig hält* Insbesondere war es nicht genötigt, aus der Aussage des bereits erwähnten Zeugen Joger den Schluß zu ziehen, daß zu der Zeit, als Joger bei ihm die Dasselbe gilt auch für die Würdigung der te Existenzaufbaudarlehn an seiner ungünstigen Lage hätte etwas ändern können, kommt es in diesem Zusammenhänge nicht an» Maßgebend ist allein,, ob er bereits vor dem 21«, September 1954 seine Zahlungen eingestellt hatte, und diese Präge hat das Berufungsgericht mit auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen verneint, die keinen Bechtsirrtum erkennen lassen«, c) Der Anbringung der BY/A-Harken hat das Berufungsgericht ersichtlich keinerlei rechtliche Bedeutung beigemesseno Sie kommt ihr auch nicht zu, so daß es für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, ob die Anbringung der Marken an den der Beklagten übereigneten Gegenständen erst nachträglich erfolgt ist«, den sei« Es ist daher nicht an der Annahme gehindert gewesen9 daß dieser Vertrag an dem in ihm angegebenen Tage abgeschlossen worden sei0 Der als Zeuge vernommene Pilialdirektor V ^ der Beklagten hat entgegen der Darstellung der Revision keine entgegenstehenden Bekundungen gemacht» Seine Aussage über Datumsänderungen bezieht sich auf Übereignungslisten und steht daher zu der von dem Berufungsgericht getroffenen Peststellunga daß der dritte Sicherungsübereignungsvertrag am 21. Daß das Berufungsgericht auch die Anwendung des § 30 Nr.2 KO abgelehnt hat, ist von der Revision nicht beanstandet worden.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 33 KO
GegenstandBGBKOBerufungsgerichtSicherungKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk;	ja
 Amtliche Sammlung;	nein
BGB § 1006
Die Eigentumsvermutung spricht auch zu Gunsten des Sicherungs eigenturners, der Gegenstände des Sicherungsnehmers in alleinigem Gewahrsam hato
BGB § 138 Bh
 Zur Sittenwidrigkeit von Sicherungsvertragen wegen Knebelung und Kredittäuschung«
KO § 30
Die Tatsache, daß bei einem Kaufmann Wechselproteste vorgekommen sind, zwingt nicht zu der Annahme, daß er zu diesem Zeitpunkt seine Zahlungen eingestellt habei Dasselbe gilt auch für die Nichtzahlung fälliger Steuerforderungen, gegen die der Schuldner Rechtsmittel eingelegt hatte, denen später ein Erfolg be-schioden war«.
BGH,
Urt. v. 11. Oktober 1961 - VIII ZE 113/60 -
OLG Celle LG Hannover
■r	.v	11	JL_	ZiJtt	J..L	D/ ÜU
% Verkündet am 11« Oktober 1961 ^Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Konrad W
m
Ni
H
straße
_______ __________ a^s Konkursverwalters im
 Konkurse über das vermögen des Schmiedemeisters und Kaufmanns Max D^H^JPals Inhabers der Firmen KarlKMHp, Inhaber Maxund Max	in
 Klägers 5 Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Bank für Gemeinwirtschaft Aktiengesellschaft in
>latz0, vertreten durch ihren Vorstand Fritz und Br. Werner F^|p,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br..	-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm sowie der Bundesrichter Br.Geihaar, Br.Borsehel, Br.Mezger und Br.Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. März I960 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der nach Kriegsende als Vertriebener nach Katlenburg/ Harz gelangte Kaufmann und Schmiedemeister Max D 
t Landmaschinen sowie deren Herstellung und Reparatur» Seit
 Er erhielt zunächst einen Kontokorrentkredit, der im Laufe der Zeit bis auf 160 000 DM erhöht wurde, sowie im September 1951 einen Vertriebenenkredit aus ERP-Mitteln in Höhe von 45 000 DM» Außerdem diskontierte die Beklagte
 Als Sicherheit für die Kreditgewährung ließ sich die Beklagte dingliche Sicherungen an Grundstücken bestellen, Forderungen an Kunden abtreteh sowie Maschinen, Kraftfahrzeuge und Y/aren sicherungsübereignen» Von Bedeutung für den Rechtsstreit sind insbesondere folgende Vereinbarungen:
lo) Eine Abtretungserklärung (Mantelzession), datiert vom 22. April 1951 o Durch diese trat die Firma zur Sicherung aller Forderungen der Beklagten gegen sie an die Beklagte die aus der Anlage zu der Erklärung ersichtlichen Forderungen ab und verpflichtete sich, falls die Forderungen erlöschen sollten, als Ersatz laufend v/eitere Forderungen abzutreten»
Der Erklärung v/ar eine Liste der abgetretenen Forderungen beigefügt, die einen Gesamtbetrag von 9976,45 DM ausmachten. Eine weitere Mantelzession trägt das Datum des 21. September 19545 sie enthält zusätzlich die Verpflichtung der Firma	die	Gesamtsumme
 der abgetretenen Forderungen stets auf einer Höhe zu halten, die den in Anspruch genommenen Kredit um
0 pachtete dort von der Witwe betrieb unter den Firmen Karl haber Max D	,	und	Max
 eine Schmiede und Landmaschinen, In
 den Handel mit
| Frühjahr des Jahres 1951 war die Beklagte seine Hausbank
 von
hereingegebene Wechsel
 
43 übersteigt* Unter Bezug auf die Mantelabtretungen hat	der	Beklagten	eine	Reihe	von
 Listen der abgetretenen Forderungen übersandt* Die letzte Liste ist bei der Beklagten am 15. Oktober 1954 eingegangen und enthält 'Kundenforderungen im Gesamtbeträge von 60 622,27 DM* In früher einge-reichten Listen fänden sich noch höhere Beträge*
) Die Sicherungsübereignungserklärung vom 12«November 1952 zur Sicherung des Kontokorrentkredites«
Sie bezieht sich auf die in einem Verzeichnis vom selben Tage im einzelnen aufgeführten Maschinen und Geräte im angegebenen Werte von 111 546 DM, die der Beklagton unter Vereinbarung eines Verwahrungsbetrages zur Sicherung des erwähnten Kredits übereignet wurden« Falls der Wert der übereigne ten Gegenstände beeinträchtigt werden oder einzelne Gegenstände in Verlust geraten sollten^ war D^pHH^ zur entsprechenden Erhöhung der Sicherheiten verpflichtet.
3.	) Der auf den 12. März 1952 datierte, unstreitig je-
doch später abgeschlossene Sicherungsübereignungsvertrag, durch den ebenfalls in bestimmten Verzeichnissen (Nr.l bis 6} auf geführte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte zur Sicherung aller Ansprüche der Beklagten aus von ihr gewährten Krediten dieser übereignet werden. Dieser Vertrag enthält die weitere Vereinbarung, daß alle Waren, die in aus dem Vertrage gedoch nicht zu entnehmende Lagerräume eingebracht werden, durch die Einbringung in das Eigentum der Beklagten übergehen sollten.
4.	) Der "SicherungsvertragM vom 21. September 1954. Er
 bezieht sich auf die Sicherungsübereignung aller Waren, die sich in den in der Anlage 2 zu diesem
 
Vertrage aufgeführten Sicherimgsräumen befinden und die während der Dauer der Geschäftsverbindung in die Sichcrungsräume verbracht werden.	war
 verpflichtet, laufend genügend Y/aren in die Sicherungsräume zu verbringen. V/eiter sah der Vertrag vor, daß eine Bestandsliste aufgestellt und der Bank laufend Veränderungsanzeigen oder Bestandsmeldungen übermittelt werden sollten. Die letzte Liste ging der Beklagten bereits am 16. September 1954 zu. In ihr war auf den Mantelvertrag vom 21. September 1954, später geändert in 12. November 1952, Bezug genommen. Sie enthält unter Angabe des Lagerorts Tiaren im angegebenen Gesamtwerte von 108 682,02 DM.
Im Sommer und Herbst 1954 ließ die Beklagte Waren und sonstige Gegenstände des	die ihr nach
 ihrer Ansicht sicherungsübereignet waren, in Lager schaffen, die sie unter Alleinverschluß hielt. Am 24« November 1954 beantragte	bei	dem	Amtsgericht in
 Northeim die Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses über sein Vermögen. Durch Beschluß vom 17o Januar 1955 wurde dieser Antrag abgelehnt und gleichzeitig das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zu dem Konkursverwalter bestellt.
Die Beklagte veräußerte nach Konkurseröffnung einen großen Teil der Sachen, die sie in ihre Lager geschafft hatte. Berner zog sie einen Teil der Borderungen ein, die ihr von	abgetreten waren.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die SicherungsVerträge nichtig seien und die Beklagte v/eder Eigentümerin der Sachen noch .Gläubigerin der Forderungen gewesen sei. Außerdem hat er sich auf Konkürsanfechtung berufen. Er hat mit der Klage Zahlung des Erlöses für die veräußerten Gegenstände in Höhe von 49 185,89 DM nebst Zinsen
 
1

und des Gegenwertes der von der Beklagten eingezogenen Forderungen mit 10 600 DM nebst Zinsen verlangt, ferner hat er Herausgabe der von der Beklagten an sieh genommenen, noch nicht veräußerten, im einzelnen angegebenen Sachen und Rückabtretung der bisher nicht eingezogenen Kundenforderungen des	beansprucht.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen,, Mit Seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte erstrebt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist nicht begründet.
I. Erwerb der Sicherungen durch die Beklagte.
1. Was die körperlichen Sachen anbelangt, die die Beklagte in ihren Gewahrsam genommen hat, hat das Berufungsgericht der Beklagten die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs.l BGB zugutekommen lassen. Es hat dazu festgestellt, daß	der	Abholung der in Frage ste-
henden Gegenstände durch Angestellte der Beklagten ausdrücklich oder doch stillschweigend zugestimmt habe.
Ec hat sodann die Wirksamkeit der Übereignungsverträge geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß diese zu bejahen eei. Der dem Kläger obliegende Beweis dafür, so fährt das Berufungsgericht fort, daß die Beklagte den Besitz an den Sachen und damit das Eigentum auf Grund der Sicherungsübereignungsverträge nicht erlangt habe, sei von ihm nicht erbracht v/orden. Ebensowenig lasse sich feststellen, daß die Übereignung wegen Ver-r stoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig sei.
i*
6
2. Dio Revioion hält es zu Unrecht für einen Rechts-fehler, daß das Berufungsgericht die Vermutung des § 1006 Abs.l BGB zu Gunsten der Beklagten habe Platz greifen lassen» Entgegen ihrer Auffassung wird indes der Beklagten als Eigenbesitzerin gegenüber dem Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen des früheren Eigentümers die Eigentumsvermutung nicht deshalb genommen, weil er sich auf einen Vertrag als Rechtsgrundlage beruft (Urteile des erkennenden Senats vom 21. April 1959 - VIII ZR 48/58 - VRS 17,100 .und vom 10. Llai I960 - VIII ZR 90/59 - LM BGB § 1006 Nr.7; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom -' 29». April 1958 - VIII ZR 211/57 - IM BGB § 929 N',’,8). Wie in den erwähnten Urteilen vom 21«, April 1959 und 10. Mai I960 naher dargelegt ist, bezieht sich der im Nachschlagewerk des Reichsgerichts BGB § 1006 Nr.18 äbgedruckte Leitsatz des Urteils des Reichsgerichts vom 10. Dezember 1926 - VI 264/26 -, auf den in BGB RGRK 11.Auf1. § 1006 Anm.2 verwiesen ist und auf den sich die Revision beruft, auf einen völlig anderen Sachverhalt, der mit dem hier in Frage stehenden nichts gemein, hat und sich auf ihn nicht übertragen läßt. Der erkennende Senat hält daher auch nach erneuter Prüfung an seinem im Schrifttum nicht angegriffenen Standpunkt fest. Da das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei zu dem von der Revision nicht bekämpften Ergebnis gelangt ist, daß ci^ Sachen	nicht	abhanden	gekommen
 sind, bestehen keine. Bedenken, gc^en das Ergebnis, daß die Beklagte sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs.l BGB stütz.en kann»
3o Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Eigentumavermutung ohne Bedeutung, ob sich der Eigentumsübergang erst mit der Wegschaffung der Sachen in die Lagerräume der Beklagten oder schon vorher vollzö-
 
gen hat» Es ist daher nicht Aufgabe der Beklagten, den Nachv/eis zu führen, daß eine wirksame Einigung erfolgt sei, vielmehr muß der Kläger die Eigentumsvermutung entkräften» Wenn er sich darauf beruft, daß eine Einigung nicht erfolgt sei, muß er deshalb die Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, die dieses Vorbringen rechtfertigen. Er hat daher, was die Revision zu Unrecht in Abrede stellt, auch darzutun, daß die in die Lager geschafften Gegenstände mit den übereigneten nich identisch sind, und den Beweis für die entsprechenden Tatsachen zu erbringen.
4. Biesen Beweis hat der Kläger, wie das Berufungsgericht annimmt, nicht zu führen vermocht. Er habe zwar, so führt das Berufungsgericht aus, eine Reihe von Einzelheiten vorgetragen, die nach seiner Meinung Zweifel an der Identität der Sachen, die die Beklagte in unmittelbaren Besitz genommen hat , mit den in den Bestan< listen genannten Sachen begründen sollten. Es komme ab« nicht darauf an, ob solche Zv/eifel vereinzelt bestehen könnten, denn der Kläger müsse die Ni chtübere inst immun, beweisen und habe schlüssige Beweise in dieser Richtun nicht angetreten.
Diesen Darlegungen hält die Revision entgegen, da Berufungsgericht habe die Regel außer acht gelassen, daß dann, wenn eine Partei zur Aufklärung loiieftik in der Lage sei, sie diese auch geben müsse, selbst wenn die Beweislast bei der anderen Partei liege. Ob die vc der Revision erwähnte Regel in dieser Allgemeinheit ar erkannt werden kann, bedarf nicht der Prüfung, denn es i3t nicht einzusehen, weshalb die Beklagte hier besser zur Aufklärung in der Lage sein sollte als der Kläger, Im übrigen hat der erkennende Senat bereits in dem obei erwähnten Urteil voiu 21. April 1959 ausgesprochen«,
daß die Vorschrift des § 1006 BGB gerade den Zweck hat, den Eigenbesitzer in seinem Besitzstand zu schützen, und ihn davon freistellt, Erwerbstatsachen zu behaupten und zu beweisen«, Hieran ist festzuhalten. Es bleibt daher dabei, daß die Behauptungs- und Beweislast dem Kläger obliegt, der nach Ansicht des Berufungsgerichts beweisfällig geblieben ist.
5» Die Revision rügt in diesem Zusammenhang weiter die Übergehung von Beweisanträgen dafür, daß die der Beklagten übereigneten mit den von ihr unter Verschluß genommenen Gegenstände des Dammaschke nicht identisch gewesen seien. Der von ihr angeführte Schriftsatz vom 30. Mai 1959 enthält indes keine substantiierten Behauptungen und Beweisanträge in dieser Richtung. Ebensowenig ist ersichtlich, weshalb es von Bedeutung sein soll, ob die von Dr. von	und	am 1. April 1955 angefertigte
 Aufstellung die Gegenstände, die die Beklagte an sich genommen hatte, nicht vollständig enthält. Der Kläger hätte sich nicht mit vagen Andeutungen begnügen, sondern vortragen müssen, welche Gegenstände die Beklagte an sich genommen hatte, die ihr nicht übereignet waren, insbesondere ob es solche waren, die in den Ubereignungs-Xioten nicht aufgeführt waren, und hätte für seine Behauptungen Beweis antreten müssen. Die Revision hat indes nicht aufgezeigt, daß dem Berufungsgericht Verfahrensverstöße vorzuwerfen sind, die dahin gehen, daß das Berufungsgericht hiernach erhebliches Vorbringen und Beweisanträge des Klägers übergangen habe. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich mit von dem Kläger in den von der Revision bezeichneten Schriftsätzen, die zu dem Teil sehr umfangreich sind, vorgetragenen Einzelheiten nicht auseinandergesetzt, ist zu unbestimmt, als daß auf sie eingegangen werden könnte, zu demal auch diese Schriftsätze keine Behauptungen und Beweisantritte
 
in der gekennzeichneten Richtung enthaltene Es kann daher dahingestellt bleiben, ob es sich überhaupt um eine der Vorschrift des § 554- Abse3 Nr,2 Buchstob ZPO entsprechend ausgeführte Verfahrensrüge handelt«
6. Unbegründet ist ferner der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob die Verträge gemäß § 138 BGB nichtig seien, keine Gesamtbewer-tung vorgenommen und es unterlassen, dahin ist das Vorbringen der Revision in der mündlichen Verhandlung ergänzt worden, die Gesamtheit der Verhältnisse Endo 1953 (gemeint ist möglicherweise Ende 1954) zu beachten, sondern sich auf eine getrennte Würdigung der einzelnen Verträge beschränkt« Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, gerade auf den Zustand Ende 1953 einzugehen, sondern es hat zutreffend auf die Verhältnisse Ende 1954 abgestellto Auf Seite 19 seines Urteils betont es ausdrücklich, daß die Gesamtheit der von ihm im einzelnen aufgesahlten Sicherungsvertitgo nicht zu einer sittenwidrigen Knebolung des Bammaschke geführt habe« Es hat also ersichtlich die Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und	einer	Gesamtschau	unterzogen
 und ist trotzdem zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen des § 138 BGB nicht gegeben sind«
Babei hat das Berufungsgericht erwogen: Bie Kreditgewährung seitens der Beklagten an B^^m^ habe den Zweck gehabt und diesem, die Möglichkeit gegeben, sein Geschäft erheblich zu erweitern« Burch die Verträge sei ElfmmP seine wirtschaftliche Bewegungsf reihe it nicht genommen worden« Er habe nicht seine sämtlichen Forderungen abzutreten und alle Waren zu übereignen brauchen, sondern nur soviel, wie zur Sicherung der Beklagten notwendig erschienen sei« Tatsächlich habe die Beklagte durch die Verwertung der ihr gegebenen Sicher-
-10-
heiten bisher wegen ihrer Ansprüche nur etwa zur Hälfte Deckung gefunden und werde aus den noch vorhandenen Werten nur zu einem geringen Teile weitere Deckung erhalten» Dieses Verhältnis des tatsächlichen Erlöses zu der Forderung der Beklagten spreche gegen die Annahme, daß die Beklagte dem	übermäßige	Bindun-
gen auferlegt habe» Gewisse in den Verträgen der Beklagten vorbehaltene Maßnahmen (jederzeitige Kündbarkeit des Kontokorrentkredits, Widerruf der Verkaufsbefugnis des	Hecht	zur	Ansichngihme	üb	er-
eigneter Gegenstände und zur Offenlegung der Abtretungen) hätten allerdings, wenn sie ergriffen worden wären, den Betrieb des	zu dem	Erliegen bringen können.
Die Einräumung dieser Hechte an die Beklagte habe aber nicht von vornherein die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Dammaschke gelähmt, denn es sei für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Verträge nicht nur auf den objektiven Sinn ihres Wortlauts, .angekommen, sondern auch darauf, in weichem Geiste die Beklagte von ihren Rechten Gebrauch zu machen gedacht habe. Gegen eine Knebelung spreche hierbei einmal, daß die Beklagte die Waren tatsächlich erst dann in Besitz genommen habe, als D^m^^ angekündigt hatte, er werde in absehbarer Zeit einen Vergleichsantrag stellen, weiter auch der Umstand, daß die Sicherungsverträge, jedenfalls, soweit sie den Kontokorrentkredit betrafen, keine Bindung des	an die Beklagte begrün-
deten und keine Vorschriften über die Geschäftsführung enthielten. Im übrigen dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß die Beklagte an	hohe	Kredite	für
 den Aufbau und die Ausweitung seines Geschäfts gegeben habe, obwohl sein Kapital unzureichend gewesen sei und er keine sonstigen Sicherheiten habe bieten können. Der Beklagten müsse daher ein schutzwürdiges Interesse daran
'l
to
p

V
V‘
. ’
iv;
> 11
zuerkannt werden, daß sie sich für ihre Kredite unter den zu Beginn der wirtschaftlichen Entwicklung nach der Währungsreform bestehenden Verhältnissen erheblich gesichert habe.
Bas Berufungsgericht hat bei dieser Sachlage auch eine Sittenwidrigkeit der Sicherungsübereignung v/egen 3kuschung anderer Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des	verneint und zusätzlich darauf hinge-
wiesen, es sei nicht bewiesen, daß die Beklagte gewußt habe, die ihr übertragenen Sachen und Rechte machten nahezu das gesamte verfügbare Vermögen des A aus«
7o Alle diese Ausführungen sind entgegen der Ansicht der Revision von Rechtsirrtum nicht beeinflußt»
a)	Bie Revision v/ill im Gegensatz zu dem Berufungsgericht eine sittenwidrige Knebelung des B^mm^ durch die mit der Bank abgeschlossenen Sicherungsverträge schon deshalb bejahen, weil für die Bank nach dem Inhalt der Verträge die Möglichkeit bestanden habe, die Geschäftsfortführung des	jederzeit	zu unter-
binden» Bieser Gedankengang verdient jedoch keine Billigung» Allerdings haben die abgeschlossenen Sicherungsverträge den Sinn, im Notfall, wenn also der Schuldner wirtschaftlich zusammenbricht, dem Sicherungsnehmer die Möglichkeit zu geben, von den eingeräumten Sicherungen auch Gebrauch zu machen, vor allem die übereigneten Gegenstände in seinen Besitz zu nehmen und die Abtretungen offenzulegen» Berartige Maßnahmen werden, wie der Revision zuzugeben ist, im Regelfälle den Geschäftsbetrieb des Schuldners zu dem Erliegen bringen» (Trotzdem liegt in der Vereinbarung derartiger Befugnisse noch keine unsittliche Knebelung des Schuldners,
12
sofern von vornherein feststeht, daß die Bank von ihnen nur dann Gebrauch machen will, wenn die wirtschaftliche Lage des Schuldners sie dazu zwingt, um eigenen Schaden tunlichst zu vermeiden, und daß hierüber zwischen dem Kunden und der Bank Einverständnis vorhanden ist«. Bei derartigen Verträgen kommt es daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, darauf an, in welchem Geiste die Bank die zu ihren Gunsten in die Verträge aufgenommenen Klauseln praktisch handhaben v/ill und nach dem Sinne der Verträge handhaben darf. Hier hat das Berufungsgericht ersichtlich angenommen, daß die Beklagte zu den im Vertrage vorgesehenen Maßnahmen, aus deren;. Vereinbarung die Revision eine sittenwidrige Knebelung herleiten will, nur bei wichtigen Gründen sollte greifen dürfen* Eine solche Auslegung ist möglich, und es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung, welche Bedeutung den erwähnten Bestimmungen nach der Vorstellung der Parteien zukommen sollte, die Tatsache verwer-tet hat, daß die Beklagte- erst zu ihren Maßnahmen geschritten ist, nachdem	sie von seiner Ab-
sicht unterrichtet hatte, einen Vergleichsantrag zu stellen* Da die Beklagte, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, keine übermäßige Sicherung erhalten hat, würden die Sicherungsvertrage unter dem Gesichtspunkt der Knebelung nur dann sittenwidrig sein, wenn dur.ch sie die v/irtschaftliehe Handlungsfreiheit des	in zu großem Umfange eingeschränkt wor-
den wäre (vgl* Coing in Staudinger BGB ll«Aufio § 138 Nr*18 gg S«809)o Das ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und der Auslegung, die es dem Vertrage gegeben hat, gerade nicht der Fall gewesen* Vielmehr war der Schuldner grundsätzlich berechtigt, die übereigneten Waren in seinem Geschäftsbetriebe
-13-
■
I
/
I:
I
bu veräußern und Kundenforderungen einzuziehen. Nur aus wichtigem Grunde war die Beklagte dazu befugt, von ihren Sicherungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, und in diesem Geiste sind die Verträge auch von ihr durchgeführt worden. Bei dieser Sachlage kann aber von einer Knebelung des	durch	die	Beklagte	nicht
 die Rode sein.
Die Revision versucht zu Unrecht, ihre Ansicht durch Bezugnahme auf Hefermehl bei Soergel BGB 9,Aufl.
§ 138 Anm,25 zu rechtfertigen, Hefermohl logt nämlich das entscheidende Gewicht darauf, daß der Schuldner durch die Kreditgewährung und die ihr anhaftenden Bedingungen in eine sittlich zu mißbilligende Abhängigkeit von dem Sicherungsnehmer gerät. Diese Voraussetzung ist aber nach den Peststollungen des Berufungsgerichts gerade nicht gegeben, wie bereits dargelegt ist. Weshalb in diesem Zusammenhänge das Berufungsgericht den von ihm festgestellten (Tatsachen Bedeutung hätte beimessen müssen, daß die Umsätze des erheblich angestiegen waren und das ihm fehlende Betriebskapital durch Kredite bei der Beklagten ersetzt wurde, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Aus dem Umstande, daß die Kredite der Beklagten an mit Rücksicht auf seine steigenden Umsätze höher wurden, läßt sich jedenfalls nicht auf eine sittenwidrige Knebelung des	durch die Beklagte schlie-
ßen, Es mag sein, daß der Umsatz nicht im richtigen Verhältnis zu dem Eigenkapital stand. Selbst wenn der Beklagten dieses Mißverhältnis aufgefallen wäre und es deshalb für sie nahegelegen hätte, die Kredite zurückzuführen, um den Geschäftsumfang zu verkleinern, kann ihr aus der Unterlassung einer solchen Maßnahme keinesfalls der Vorwurf gemacht werden, sie habe ^ geknebelt und dadurch gegen die guten Sitten verstoßen.
b)	Die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß eine Kredittäuschung nicht gegeben sei, werden von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen., sie lassen auch keinen Rechtsirrtum erkennen, wie in anderem Zusammenhänge noch erwähnt werden wird«,
8. Auch die Verfahrensrügen der Revision, mit denen sie dartun will, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen des Klägers zur Präge der Sittenwidrigkeit Übergang en habe, können ihr nicht zu dem Erfolge verhelfen*
a) Die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers, die Beklagte habe von der Sicherungaübereignung praktisch nur solche Waren ausgeschlossen, die keinen Handolswert hatten, deren Übergehung die Revision rügt, ist für die Entscheidung der Sache ohne Bedeutung« Auch wenn sie zutreffen -sollte, würde deshalb die Sicherungsübereignung doch nicht nichtig sein« Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts war D^^^ allein durch die Kreditgewährung seitens der Beklagten in der Lage, diese an sie übereigneten von ihm bezahlten Waren zu erwerben« Bei dieser Sachlage, kann aber der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie zu ihrer Sicherung sich den gesamten Y/arenbestand des
 soweit er Handelswert hatte, hat übereignen, lassen« Eine Knebelung des	trat dadurch nicht ein,
 da er weiter in seinem Geschäftsbetrieb über die übereigneten Waren verfügen konnte« Auch eine Kredittäuschung scheidet aus. Bei dem Unternehmen des handelte es sich um einen Flüchtlingsbetrieb, der Mangel an Kapital ist aber bei Flüchtlingsbetrieben allgemein bekannt, und die Gläubiger solcher Betriebe rechnen deshalb regelmäßig damit, daß das gesamte vorhandene Betriebsvermögen zur Sicherung von Anlaufkrediten in Anspruch genommen ist (vgl. Staudinger aaO S.808
-15-
1
unten mit Nachweisen). Von einer Täuschung der Gläubiger kann daher regelmäßig nicht die Hede sein. Daß hier ausnahmsweise die Verhältnisse anders gewesen sind, hat der Kläger nicht einmal behauptet. Die Revision vermißt daher zu Unrecht eine Prüfung dahin welche freien Werte des D objektiv	vorhanden	gewesen	seien.
Hierauf kommt es nach dem eben Ausgeführten nicht an.
nis der Beklagten davon nicht als erwiesen angesehen, daß die ihr übereigneten Sachen und Rechte nahezu das
 weil in den Bilanzen des Dammaschke der Warenbestand er-
eigneten Gegenstände. Allerdings hält die Revision dem
 ständige Joger bereits Mitte Juli 1954 erkannt habe, die
 sei äußerst kritisch. Mit dieser Rüge kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Die protokollierte Zeugenaussage des Joger zwingt keineswegs zu der Annahme, daß er auf Grund seiner nur oberflächlichen Prüfung die Überzeugung erlangt oder auch nur gemutmaßt hat, die der Beklagten zur Sicherung übertragenen Sachen und Rechte machten das gesamte Vermögen des D^aus. Der Zeuge ist damals sogar der Auffassung gewesen, daß	bei
 Zugrundelegung seiner eigenen Angaben selbst unter Einbeziehung eines gewissen üblichen Unsicherheitsfaktors zu retten gewesen sei.
c)	Weshalb sich aus der Bekundung des Joger und de: für den Kläger erstatteten Gutachten des Dr. Kahn ergeben soll, daß die der Beklagten zur Verfügung gestellten Sicherungen unter dem Gesichtspunkt der Knebelung oder Kredittäuschung nach § 138 BGB nichtig seien, ist
 gesamte verfügbare Vermögen des
 hcblich höher bewertet war als die der Beklagten über
 entgegen, daß der von der Beklagten beauftragte Saehver
b) Im übrigen hat das Berufungsgericht die Kennt-
ausmacht on,
 Bilanzen des ]
seien frisiert und seine Lage
 
nicht ersichtlich» Auch wenn die Bilanzen des
 frisiert waren und Joger dies erkannt hat, ergeben sich hieraus noch keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Sicherungsvorträge. Im übrigen ist, wie bereits erwähnt, Joger trotz der von ihm festgestellten Unstimmigkeiten der Auffassung gewesen, daß	noch
 zu retten gewesen sei. Die Revision wirft dem Berufungsgericht daher zu Unrecht vor, daß es sich mit der Aussage des Joger und den Ausführungen des Br. Kahn nicht näher auseinandergesetzt habe. In dem hier in Frage stehenden Zusammenhänge brauchte das Berufungsgericht weder auf die Aussage des Joger noch auf das Gutachten des Dr. Kahn einzugehen.
Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Sicherungsverträge zwischen	und
 der Beklagten wirksam sind, die Beklagte an den von ihr veräußerten Gegenständen das Eigentim erlangt habe und Gläubigerin der ihr abgetretenen Forderungen geworden sei, so läßt sich dies mithin aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
II» Konkursanfechtung.
1. Zu Unrecht rügt die Revision Verletzung des § 107 Abs.2 VerglO. Biese Vorschrift bestimmt für den Fall des Anschlußkonkurses, daß die nach § 33 KO vom (Tage der Konkurseröffnung zu berechnende Frist bereits von* Tage der Eröffnung des Vergleichsverfahrens zu berechnen ist. Bie Revision übersieht jedoch, daß das Vergleichsverfahren über das Vermögen des	über-
haupt nicht eröffnet worden ist. Vielmehr ist ein entsprechender Antrag durch Beschluß vom 17* Januar 1955 gerade abgelehnt und am selben Tage das Anschlußkonkursverfahren über sein Vermögen eröffnet worden. Da3
-17 -
Berufungsgericht hat die Prist des § 33 KO daher im Einklang mit der in Schrifttum und Rechtsprechung einhellig vertretenen Auffassung (Bley VerglO 2.Aufl.
 § 107 Anm.5; Böhle-Stammschräder VerglO 5oAuflo § 107 Anm.5; Mentzcl/Kuhn KO 6.Aufl. § 31 Anm.22 a0E.; BGH Urto Vo 15o Februar 1956 - IV ZR 266/55 - WM 1956,703). mit Recht vom Tage der Eröffnung des Anschlußkonkurses, das ist der 17. Januar 19559 zurückgerechnet.
2. Auf diese Frage kommt es im übrigen auch deshalb nicht an, v/eil das Berufüngggerieht nicht als erwiesen angesehen hat, daß	seine Zahlungen vor dem
21. September 1954 eingestellt habe, und.weil es davon ausgegangen ist, daß der Sieherungsübereignungsvertrag vom 21. September 1954 an diesem Tage, jedenfalls nicht später, abgeschlossen worden sei.
Die Revision bekämpft beide Annahmen des Berufungs gerichts vergeblich.
a)	Sie meint, daß das Berufungsgericht den Begrifi der Zahlungseinstellung verkannt habe. Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht zutreffend auf Seite 25 seines Urteils bemerkt hat, daß eine Zahlungseinstellung dann vorliege, wenn der Schul* ncr seine fälligen Verbindlichkeiten im allgemeinen nicht mehr erfülle. Das Berufungsgericht ist mithin nicht von einem unrichtigen Begriff der Zahlungseinstellung ausgegangen (vgl. Mentzel/Kuhn KO 6.Aufl. § 3 Anm.2; Jaeger/Lent KO 8.Aufl. § 30 Nr.5; Böhle-Stammschräder KO 5.Aufl. § 30 Anm.2 c, alle mit Nachweisen; ferner Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 195 -VIII ZR 179/58 - DM KO § 30 Nr.6).
b)	Die Feststellung des Vorhandenseins der Voraus Setzungen der Zahlungseinstellung liegt im Einzelfalle
 im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (vglo die angezogene Entscheidung des erkennenden Senats)» Die Ausführungen :des Berufungsgerichts darüber sind daher der Revision nur in beschränktem Umfange zugängliche
 Rechtsfohler nicht erkennen»
aa) Zuzugeben ist der Revision, daß die Zahlungen,
 bracht hat, insbesondere die Lohnzahlungen an seine Arbeitnehmer, der Annahme nicht entgegenstehen würden,
 stellt gehabt habe (vgl» die von der Revision angeführten Urteile des Reichsgerichts LZ 1907,917; Warn-Rspr 1927 Nr*100 und JW 1927,386)» Das Berufungsgericht war aber nicht gehindert, bei der Prüfung der Präge,
 dein Umstand .Bedeutung beizümessen, daß Dammaschke jedenfalls bis über den 21. September 1954 hinaus die zur Aufre^rrr^ril.tung seines Betriebes erforderlichen Zahlungen laufend aui^s-bracht huitcv Im übrigen hat das Berufungsgericht entscheidend darauf abgestellt, daß Dammaschke in der hier in Präge stehenden Zeit immer noch seine Verbindlichkeiten - über Lohnund Gehaltszahlungen hinaus - geregelt habe.
bb) Die Ansicht der Revision, daß Wechselproteste, jedenfalls bei Kaufleuten, stets ein Zeichen von Zahlungsunfähigkeit darsteilten, verdient keine Billigung. Es kommt vielmehr immer auf die Verhältnisse des einzelnen Palles an (vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Jaeger aaO Nr.9 a)9 und es ist daher keine Rechtsfrage, sondern eine Präge tatrichterlieher Würdigung, ob in dem einzelnen zu entscheidenden Palle aus der Tatsache, daß
r	#
Wechselproteste vorgekommen sind, der Schluß zu ziehen
 Sie lassen entgegen der Ansicht der Revision einen
 die
zur Portführung seines Betriebes aufge-
daß
 seine Zahlungen bereits früher einge-
wann
 seine Zahlungen eingestellt hatte, auch
-19-

iV;
'4d- $ ■ •
S-‘
ist9 es habe zur Zeit dieser Wechselproteste bereits eine Zahlungseinstellung Vorgelegen* Das Berufungsgericht war somit entgegen der Meinung der Revision wegen der erfolgten Y/echselproteste nicht gezwungen, die Zahlungseinstellung zu bejähen. Hier hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt«, daß es	regelmäßig gelungen ist, sov/eit er
 nicht Barzahlung leistete, von den Gläubigern Stundung zu erlangen, wenn auch vielfach nur in der Form, daß die Gläubiger einen Verlängerungswechsel annahmen oder sich mit der Hergabe eines anderen, von dritter Seite akzeptierten Wechsels zufrieden gaben* Wenn es hieraus den Schluß gezogen hat, daß	trotz	häufiger
 Wechselproteste seine Zahlungen noch nicht eingestellt gehabt habe, so läßt sich dies aus Rechtsgründen nicht beanstanden*
cc) Das von dem Kläger eingereichte Gutachten des Dr* Kahn ist von dem Berufungsgericht zutreffend als Parteivorbringen des Klägers gewertet worden* Es hat seiner Würdigung die von Dr* Kahn in der Anlage in seinem Gutachten niedergelegten Beträge zugrunde ge-legt, so daß der Rüge, das Berufungsgericht habe dieses Gutachten und das entsprechende Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen, kein Erfolg beschie-den sein kann* Auch alles weitere Vorbringen, das die Revision als übergangen rügt, ist von dem Berufungsgericht ersichtlich nicht außer Betracht gelassen worden. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, aus dem ihm unterbreiteten Tatsachenvortrag andere Schlüsse zu ziehen, als sie die Revision für richtig hält* Insbesondere war es nicht genötigt, aus der Aussage des bereits erwähnten Zeugen Joger den Schluß zu ziehen, daß	zu	der Zeit, als Joger bei ihm die
20 -
Prüfung vornahm, "bereits seine Zahlungen eingestellt gehabt habe«. Dasselbe gilt auch für die Würdigung der
 te Existenzaufbaudarlehn an seiner ungünstigen Lage hätte etwas ändern können, kommt es in diesem Zusammenhänge nicht an» Maßgebend ist allein,, ob er bereits vor dem 21«, September 1954 seine Zahlungen eingestellt hatte, und diese Präge hat das Berufungsgericht mit auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen verneint, die keinen Bechtsirrtum erkennen lassen«,
dd) Was die Steuerrückstände anbetrifft, so hat das Berufungsgericht ihnen deshalb für die Beurteilung der Präge der Zahlungseinstellung keine Bedeutung beigemessen, weil das Finanzamt im Konkursverfahren nur noch zu Beginn'des Jahres 1955 fällig gewordene Steuerbeträge angemeldet und in früherer Zeit geltend gemachte St euer for der ungen fallen gelassen habe«, Diese Auffassung läßt sich entgegen den Darlegungen der Revision aus Rechtsgründen nicht beanstanden«, Der Wegfall der Steuerforderungen ist nämlich nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in dem nachgereichten Schriftsatz vom 3» März I960, den die Revision mittels einer Rüge gemäß § 139 ZPO in den Rechtsstreit einführen will, darauf zurückzuführen, daß der Steuerberater des	für	diesen	Rechtsmittel gegen
 die Steuerveranlagung eingelegt hatte und diesen Rechtsmitteln Erfolg beschieden war oder daß die rechtlichen Voraussetzungen für die Veranlagung weg-gofallen waren«, Es steht mithin jetzt fest, daß D^p
Aussage des Bankprüfers
 hat«. Auf die Frage, ob d
im Mai 1954 eine Prüfung
 diese Steuerzahlungen überhaupt nicht schul-
- 21

dete«, Aus der Tatsache, daß ein Schuldner fällige Steuerforderungen, gegen die er ein Rechtsmittel eingelegt hatte und die er in Y/ahrheit nicht schuldete, nicht gezahlt hat, ergibt sich aber, darin ist dem Berufungsgericht zu folgen, keineswegs zwingend der Schluß, daß der Schuldner seine Zahlungen eingestellt habe«, Y/enn die Revision nunmehr vortF gt, daß das Finanzamt die Beträge aus Billigkeitsgründen habe fallen lassen, so steht dies nicht im Einklang mit ihrem Vorbringen in den Tat-sachenrochtszügen, das sie im Revisionsrechtszuge nicht mehr durch neuen Tatsachenvortrag ersetzen oder ergänzen kann«,
c)	Der Anbringung der BY/A-Harken hat das Berufungsgericht ersichtlich keinerlei rechtliche Bedeutung beigemesseno Sie kommt ihr auch nicht zu, so daß es für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, ob die Anbringung der Marken an den der Beklagten übereigneten Gegenständen erst nachträglich erfolgt ist«,
d)	Daß der zweite, vom 12«, November 1952 datierte Sicherungsübereignungsvertrag erst später abgeschlossen, also zurückdatiert war, hat die Beklagte selbst angegeben und das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, v/ie die Revision zutreffend hervorhebt» Dieser Umstand nötigt das Berufungsgericht aber keineswegs zu der Schlußfolgerung, daß auch der dritte Sicherungsübereignungsvertrag vom 21o September 1954 zurückdatiert wer-
22
den sei« Es ist daher nicht an der Annahme gehindert gewesen9 daß dieser Vertrag an dem in ihm angegebenen Tage abgeschlossen worden sei0 Der als Zeuge vernommene Pilialdirektor V ^ der Beklagten hat entgegen der Darstellung der Revision keine entgegenstehenden Bekundungen gemacht» Seine Aussage über Datumsänderungen bezieht sich auf Übereignungslisten und steht daher zu der von dem Berufungsgericht getroffenen Peststellunga daß der dritte Sicherungsübereignungsvertrag am 21. September -1954- abgeschlossen worden ist9 nicht in Widerspruch. Die in diesen Zusammenhänge erhobene Rüge der Revision9 das Berufungsgericht habe udio Tatsächlichkeit der richtigen Datierung nicht festgestellt”, beruht offensichtlich auf einem Irrtum. Das Berufungsurteil läßt keinen Zweifel daran9 daß das Berufungsgericht diese Peststellung hat treffen wollen.
Ist aber der dritte Sicherungsübereignungsver-j trag nicht später als am 21. September 1954 abgeschlossen worden und hat	seine Zahlun-
gen erst nach diesem Tage eingestellt, so sindg wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Voraussetzungen einer Konkursan£echtüng gemäß § 30 Kr.l KO nicht gegeben. Daß das Berufungsgericht auch die Anwendung des § 30 Nr.2 KO abgelehnt hat, ist von der Revision nicht beanstandet worden. Auch insoweit ist ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts nicht erkennbar.
 
Mithin muß die Revision zurückgewiesen werden3
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO»
Dr
 DroPagendarm Dr„Gelhaar
 DrflDorschei
 DroMezger