Dazu gab ihm die BP ein Darlehen von 200 000 DM, das in jährlichen Baten von 20 000 DM zurückgczahlt werden sollte« &ur Sicherung wurden an die BP im Mai 1956 zehn am 24« Januar 1956 auf dem Grundstück des Schuldner mit gleichem Bang eingetragene Grundschulden über je 20 000 DM abgetreten. Am 16« Mai 1957 bewilligte der Schuldner die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 77 360 DM im Grundbuch seines Grundstücks für die Beklagte mit folgendem Wortlaut: Aus dieser Urkunde pfändete die Beklagte noch vor dem 9- August 1957 eine Forderung des Schuldners gegen einen Mieter in Höhe von 6 000 DM sowie sämtliche Garagenmieten und ließ sie sich zur Einziehung überweisen« Am 24* Mai 1958 verkaufte der Schuldner das Grundstück zu einem Preis von 45o ooo DM« Er vereinbarte, daß 350 000 15 bar zu zahlen waren und von den Belastungen die Grundschulde der Kreissparkasse in Höhe von 85 000 DM von der Käuferin übernommen und auf den Kaufpreis verrechnet werden sollten- Diese Grundschulden sollten bis 10Ö 000 DM auf gestockt werdenDer bar zu entrichtende Betrag von 350 000 DM der nichtvalutierte Teil der Grundschulden sowie der Aufstockungsbetrag sollten an den beurkundenden Notar von der Käuferin zu Gunsten der Beklagten bezahlt werden, damit der Notar die Belastungen ablöse- Am 6- Juni 1958 wurde eine Auflassungsvormerkung für die Käuferin eingetragen- in der Folgezeit sind sämtliche Belastungen des Grundstücks bis auf die von der Käuferin übernommenen 100 000 DM Grund schulden gelöscht worden- In einem Vergleichj den die Parteien am 9* Juni 1958 in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung geschlossen haben, hat die Beklagte sich verpflichtet, über ihre Forderung auf Auszahlung des Betrages von 20 000 DM, der auf ihre eingetragen gewesene inzwischen gelöschte Hypothek entfalle, nicht zu verfügen- Sie hat den Notar angewiesen, diesen Betrag für den Kläger bis zur Vorlage eines den Hauptanspruch rechtskräftig abweisenden Urteils zu«» rückzub ehalt en. nachteiligt, erhebt die Revision keine Angriffe» Bedenken in sachlichrechtlichen Beziehungen sind nicht ersichtlich» Zwischen den Parteien besteht .Einigkeit darüber, daß der bei dem Notar hinterlegte Betrag von 20 000 DM bei der Ablösung der Belastungen auf die Hypothek der Beklagten entfallen ist und daß er, wenn für die Beklagte keine Hypothek bestellt gewesen wäre, nach der Lage und den Verhältnissen zur Zeit der Hypothekenbestellung für die Befriedigung der übrigen Gläubiger des Schuldners zur Verfügung gestanden hätte* Dabei ist aber, wie das Berufungsgericht ebenfalls beachtet hat, das Vorliegen eines reinen Srfüllungsgeschäfts für die Beweiswürdigung von Bedeutung, so daß der vom Änfechtungsgegner zu führende Beweis nach den Verhältnissen des Einzelfalles unter Umständen erleichtert oder ganz erlassen werden kann (BGHZ 12, 232, 238)o 2o Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Schuldner eine solche Benachteiligungsabsicht gehabt habe, enthalten eine Würdigung von Tatsachen und sind im Revisionsrechtszuge nur beschräiikt nachprüfbar. Einer Entscheidung, ob im vorliegenden Pall eine derartige Bindung bestanden haben könnte, bedarf es indessen nicht» Das Berufungsgericht erklärt ausdrücklich, das eigene Verbal- ■ ten des Schuldners und die Entwicklung seiner wirtschaftlichen Rage offenbarten seine Benachteiligungsaböicht sowohl zur Zeit der Eintragung der Hypothek als auch schon vorher zur Zeit der Bewilligung am 16» Mai 1957* Damit stellt das Berufungsg ericht fest, daß eine Benachteiligungsabsicht schon zur Zeit der Hypothekenbewilligung Vorgelegen habe« Diese Peststellung beruht auf einer eingehenden Würdigung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners unter Berücksichtigung des unstreitigen Sachverhalts, So vollstreckte nach dem Tatbestand des Berufungsurteils bereits im März 1957 die Volksbank in das Grundstück. Unbedenklich hat das Berufung^ gericht auch aus Vorgängen, die sich im Juni 1957 abgespielt haben, und aus der Leistung des Offenbarungsaides am 9- Augus 19579 die auf Grund eines schon am 20. Mai 1957 gegen den Schuldner ergangenen Urteils erfolgt ist, auf einen schon längere Zeit vorher eingetretenen Vermögensverfall geschlossen, Die Ausführungen des Berufungsgerichts laufen daher ohne Hechtsirriüm im Ergebnis auf die Feststellung hinaus, daß der wirtschaftliche Zusammenbruch in einer für den Ehemann der Beklagten erkennbaren Weise zu Anfang des Jahres 1957 begonnen hatte und schon im Mai 1957 nicht mehr aufzuhalten gewesen ist» August 1958 vorgebrachte Darstellung der Beklagten übergangen, der Schuldner habe im Mai 1957 nicht damit zu rechnen brauchen, daß er schon damals in eine Lage gekommen sei, aus der es für ihn keinen Ausweg mehr gebe, er sei vielmehr der Auffassung gewesen, daß keine Gefahr für ihn durch andere Gläubiger bestehe. Sie hat vielmehr, wie auch der Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, vorgetragen und durch Benennung des Geschäftsführers Brocke unter Beweis gestellt, für den Schuldner habe im Mai 1957 noch keine Gefahr bestanden, die Gläubiger hätten ihn noch nicht gedrängt, hur diese Behauptung kann die Beklagte, da sie nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ihr Vorbringen des ersten Rechtszuges wiederholt hat, im Berufungsrechtszüge geltend gemacht haben. Zusammenbruchs des Ehemannes der Beklagten war das Berufungsgericht aber nicht genötigt, den Zeugen Brtfpi darüber zu vernehmen, daß die Gläubiger den Schuldner nicht Vgedrängtw hätten. d) Die Revision ist auch hicht mit der Rüg^ zu hören, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von Verfahrensvorschriften festgestellt, daß der Kläger wegen seiner Forderung nicht gesichert gewesen sei. Mai 1958 sei durch den Antrag auf Einholung einer Auskunft der BP unter Beweis gestellt worden, daß die Grundschuld schon abgetreten gewesen sei und die BP dem Kläger gegenüber die Abtretung bestätigt habe. Hach dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts ist das Vorbringen im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung aber nur dahin gegangen, der Kläger sei durch die mit ihm getroffene Vereinbarung über die Abtretung der Grund schuld der BP genügend gesichert gewesen. Des weiteren hat das Landgericht im Tatbestand ausdrücklich festgestellt, auf das Darlehen der BP habe der Schuldner in der Folge zeit nur insgesamt 9 500 DM zurückgezahlt * von £ den Grundschulden der BP seien daher keine gelöscht oder abgetreten worden. Nach § 314 ZPO kann die Beklagte siph nicht darauf berufen, daß sie eine vom Tatbestand des Berufungsurteils abweichende Darstellung gegeben habe. Zur Abtretung an den Kläger wäre nach §§ 1192, 1154 BGB neben einer Abtretungserklärung der BP die Übergabe des Grundschuldbriefes erforderlich gewesene Daß das geschehen sei, hat die Beklagte selbst nicht behauptet* Anhalts-punkte, daß der Schuldner davon ausgegangen sei, der Kläger sei gesichert, sind bei dem Sachverhalt, wie er nach dem Tatbestand als unstreitig zugrundezulegen ist, nicht ersichtlich. Das habe nur den Sinn haben können, den anderen Gläubigern züvorzukommen* Diese Tatsache zeige, daß ihr Vortrag, sie habe erst Enda 1937 Kenntnis von der schlechten finanzieilen tage des Schuldners erhalten, ‘falsch sei* Die Vernehmung der dazu benannten beugen komme deshalb nicht in Betracht. Für ihre Kenntnis spreche auch, daß sis nach der Aussage des Zeugen Alwin A^HBBV, ihres Schwiegervaters, bereits vor der Eintragung der Hypothek ungeduldig geworden sei und auf Sicherung gedrängt habe. Das rechtfertige den Schluß, daß sie wegen der ihr bekannten, zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners auf Sicherung gedrängt habe. a) Dem Berufungsgericht ist nicht ein Denkfehler unterlaufen, wenn es für die Kenntnis der Benachteili-gungsahsicht den Umstand verwertet, daß die Beklagte schon vor dem 9* August 1957 gegen den Schuldner aufgrund einer vollstreckbaren Urkunde vollstreckt hat. Die Revision verkennt, daß nicht der Kläger zu beweisen hat, die Beklagte habe , zur Zeit der Bewilligung der Hypothek die Benachteiligungsabsicht des Schuldners gekannt, sondern daß der Beklagten für diesen Zeitpunkt die Beweislast für ihre Unkenntnis zufällt. In erster Idnie folgert das Berufungsgericht aus dem Zeitpunkt der Unterwerfungsverhandlung und der Vollstreckung, daß das Vorbringen der Beklagten, sie habe erst Ende 1957 von der schlechten wirtschaftlichen Lage des Schuldners Kenntnis erhalten, falsch ist. daß eine von ihr im Rechtsstreit gegebene Darstellung unrichtig ist, weiter den Schluß zieht, auch ihr Vortrag über eine Unkenntnis im Mai 1957 entbehre der Glaubwürdigkeit, so enthält diese Betrachtungsweise keinen Rechts verstoßo Darüber hinaus ist es nicht zu b eanstand en, d aß das Berufungsgericht ersichtlich auch aus dem besonderen auffälligen Zusammewirkeh der Beklagten mit ihrem Ehemann und der Vollstreckung zu Anfang August 1957, obwohl nach der Elntragungeb^illigung das durch die Hypothek gesicherte Darlehen 5 Jahre unkündbar sein sollte, rückblik-kend einen Schluß auf ihre Kenntnis schon bei Eintragung der Hypothek gezogen hat. b) Die .Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise nicht über die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 6«, April 1959 Beweis erhoben. Der schon vom Landgericht gezogene Schluß, eine Ehefrau, die im Einvernehmen mit ihrem Ehemann lebe, handle nur dann in solcher Weise, wenn sie Kenntnis habe, daß der Ehemann sich in schlechter wirtschaftlicher Lage befinde, ist unausweichlich. Es komme nicht darauf an, oh hei diesen späteren Maßnahmen eine Benachteiligungsabsicht Vorgelegen habe oder eine solche der Beklagten bekannt gewesen sei* Selbst wenn bei den späteren Maßnahmen die Beklagte das Bestreben gehabt hätte, möglichst auf ihre Forderungen Bargeld zu bekommen, und sich vielleicht hätte sagen müssen, daß sie hierbei in Konkurrenz mit anderen Gläubigern stehe, so körnte das für die Anfechtung der Rechtshandlungen aus dem Mai 1957 nicht von Bedeutung sein. Bei diesem Verhalten der Beklagten und ihrer eigenen Erklärung ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Tatsachen, die die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen hat, nicht als geeignet angesehen hat, die Überzeugung zu verschaffen, daß die Beklagte nicht vor November 1957 Kenntnis von der wirtschaftlichen Bedrängnis ihres Ehemannes erlangt habe, für die Behauptung, ein Regierungsinspektor dflHfc habe ihr im November 1957 mitgeteilt, er habe landesmittel für den Bau eines Einfamilienhauses zu Gunsten des Schuldners nicht erhalten können, bei dieser Gelegenheit habe der Regierungsinspektor die Beklagte über die Verschuldung ihres Ehemannes in vollem Umfang in Kenntnis gesetzt, trifft das schon deshalb zu, weil aus einer solchen Mitteilung niemals folgen würde, daß die Beklagte darüber nicht schon vorher Kenntnis erlangt haben könnte. Was den Zeugen Alwin den Schwiegervater der Beklagten, betrifft, kommt hinzu, daß dieser Zeuge über die Kenntnis der Beklagten bereits vernommen worden ist und, wie das Berufungsgericht wür-d igt, e nt g egend er Barstellung d er Beklagt e n erklärt ^ c) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht hätte die Beklagte mit ihrem Vorbringen hören müssen, daß sie durch den Verkauf ihres Hauses in den Verlust ihres Vermögens erkannt und deshalb auf Sicherheit gedrängt habe. Die Revision bringt allerdings vor, die mündlichen Verhandlungen über einen Kaufvertrag hätten schon im März 1957 stattgefunden und mit Rücksicht auf den künftigen Kaufvertrag sei die Sicherung der Beklagten schon vor dem Mai 1957 bei dem Rechtsanwalt in DdHHB besprochen worden. Die Beklagte selbst hat aber ausweislich des Tatbestandes des Berüfüngsurtefls die Aussage des Zeugen nicht als eigene Darstellung vorgetragen« Das Berufungsgericht war auch entgegen der Auffassung der Revision weder gehalten, die Bekundung des Zeugen Dieter Arlinghaus dahin zu würdigen, daß der Beklagten eine Benachteiligungsabsicht nicht bekannt gewesen sein könne, noch die durch einen Anwalt vertretene Beklagte nach § 139 ZPO zu befragen, ob sie sich die Darstellung des Zeugen zu eigen machen wolle. hei mündlichen VerkaufsVerhandlungen erfahren haben sollte, daß ihr Ehemann den Fürsten % zu und St00K/D nicht, wie ihr versprochen, aus Einkünften des Grundstücks befriedigt hatte, so stellte sich damit auch heraus, daß er ihr Vertrauen mißbraucht hatte» Dies und ihr ühstreitiges Drängen auf Sicherung konnte gerade die schön vom Landgericht vertretene Auffassung unterstützen, es sei weltfremd anzunehmen, daß sie bei den Verhandlungen im Mai 1957 nicht mit ihrem Ehemann über seine schlechte wirtschaftliche Lage gesprochen habe. zu dem Bewußtsein gekommen ist, ihr Anspruch gegen den Schuldner sei gefährdet, und sie f den Schuldner auf Sicherung gedrängt hat, hätte schließen müssen, sie habe nicht erkennen kennen, daß es dem Schuldner bei der Bestellung der Sicherungshypothek nur auf die Erfüllung einer Zusage, nicht aber vorwiegend auf die Benachteiligung sonstiger Gläubiger angekommen sei.
JJ3/59
Vorkündet laut Protokoll am 21« Juni I960 Wüst, Jusliaobersekretär alb Urkundsb oamter d er Gebe li 'ä ft s ß t e 11 e
2229 004
Im In amen des Volkes
In dem Reebtsstreit
der Krau Ingo
geboZI
in AK
Beklagten, Berufungsklägerin und kevisionsklägerin Prozeßbev'cllmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
den Kaufmann Karl
ür. fl,
Kläger, Berufungsbeklagten und - Prozeßbevollmäclitigter: Rechtsanwalt
Revisionsbeklagten
bat der -VIII•. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd1iehe Verhandlung vom 21« Juni 1960 unter Mitw irkung des Bohatspräsidenteh Br.Pagenäarm und der Bundesrichter Br.Spieler. Br .Bor sehe 1, Br .Meager und Dr.Messner
für Recht erkannt*. . . .. '
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandeager ich ts in Hamiri/Westf« vom 6-. April 1959 wird zurückgewi eae n.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«
' ’ ' ■’
Vgn Rechts wegen
~ 2 -
Tatbestand:
Der Kaufmann Dieter (im folgenden als
Schuldner bezeichnet) kaufte am 25» Mai 1954 von dem Fürsten zu und ein Grund stuck in
für 129 360 DM«-Der Schuldner besaß keine nennenswerten Mittel. föachdem er einen Teil des Grundstücks an die B?-Benzin-l-etroleum-C esellschaft (im folgenden Bf gen an n t) v er k auf t h at.t e, z ahlt e er auf den Kau f preis 60 Oöö DM in bar« Die Bestkaufpreisforderung des Fürsten zu und wurde dadurch gesichert, daß
die Beklagte, die jetzige Ehefrau des Schuldners, die damals mit dem Schuldner verlebt, war, zwei Grundschulden über insgesamt. 77 360 DK, die sie auf dem Mit eigen turns an-teil eines Hausgrund Stücks in .DflHHHHP hatte eintragen lassen, an den Fürsten zu ünd StflHBMl abtrat .
Am 26. August 1954 schlossen die Beklagte und der Schuldner die Ehe. Die Beklagte behielt ihre V«"ohnung in £( flB^bei, während cur Schuldner in wohnte«
Der Schuldner errichtete auf dem Reaibgrunästück in MfMHBI in den fahren 1956 und 1957 ein Geschäftsund Mietliaus sowie Garagen. Dazu gab ihm die BP ein Darlehen von 200 000 DM, das in jährlichen Baten von 20 000 DM zurückgczahlt werden sollte« &ur Sicherung wurden an die BP im Mai 1956 zehn am 24« Januar 1956 auf dem Grundstück des Schuldner mit gleichem Bang eingetragene Grundschulden über je 20 000 DM abgetreten.
Auch der Kläger gab dem Schuldner ein Darlehen in Höhe von 20 000 DM, Er wollte die Tankstelle der BP und die Garagen auf dem Grundstück des Schuldners pachten« Beide schlossen am 7. Mai 1956 einen notariellen Vertrag, in dem es u.a. heißt:
Herr AflHBHRl leistet Herrn (das ist der
Kläger; wegen der 20 000 DM dadurch Sicherheit, daß er ihm ein demnächst Eigentümergrundschuld werdendes GrundPfandrecht an dem Grundstück Tibusstraße abtritt. Herr hat nämlich von der BP ein Baudarlehen
. in Höhe von 200 000 DM mit der Maßgabe erhalten, daß jährlich 20 000 DM zu tilgen sind«, Über diese jährlichen Tilgungsbeträge sind einzelne GrundSchuldbriefe gebildet, die jeweils nach Zahlung Eigentümergrundschulden werden. Herr verpflichtet sich,
alle Erklärungen abzugeben, die geeignet und erforderlich^ sind, um eine Abtretung der Eigentümergrund-schüi'd' zu bewirken.
Auf die Darlehensforderung der BP zahlte der Schuldner,wie das Berufungsgericht als unstreitig wiedergibt, von der Revisionaber nur eingeschränkt zugestanden wird, in der Folgezeit lediglich 9 3Ö0 DM zurück, so daß keine der. an die BP abgetretenen Grundschulden frei wurden. Für die Kreissparkasse MflHBM wurden ferner am 24« Januar 1936 eine Grundschuld von 20 000 DM, am 14« Dezember 1956 eine Grundschuld von 15 000 DM und am 28. Dezember 1956 Grundschulden über 30 000 DM und 20 000 DM eingetragen« Zu Gunsten der Kreissparkasse als Gläub igerin der Grund schuld von 30 000 DM ließ der Schuldner gleichzeitig eine Löschungsvormerkung bei den Grundschulden der BP eintragen.
Am 27. März 1957 wurden im Grundbuch des Grundstücke des Schuldners für die Volksbank Bofl^ aufgrund eines Vergleichs vom 4- Februar 1957 zwei Sicherungshypotheken über 5 250 DM und 1 250 DM im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen. Im Marz und April 1957 wurden mehrere Bauforderungen im Gesamtbetrag von 39 700 DM fällig. Einer der Gläubiger dieser Forderungen erwirkte am 20. Mai 1957 ein Wechselver-säumnisurteil über 4 117 DM und ein anderer am 31. Mai 1957 einen Zahlungsbefehl über einen Wechselbetrag von 2 500 DM. Bereits seit dem 1. April 1957 zahlte der Schuldner die Grundbesitzabgaben nicht mehr. Der Architekt des Schuldners
erwirkte am 29» April 1957 einen Vollstreckungsbefehl über 3 333,35 DM«, Am 24« Juni 1957 erging ein weiteres Urteil über 3 938,26 DM zu Gunsten eines Baugläubigers«
Am 6« Juni 1957 hatte ein Gläubiger den Antrag auf Leistung des Offenbarungseids gestellt« Darauf erging am 14« Juni 1957 Haftbefehl gegen den Schuldner« Am 9» August 1957 leitete er den Offenbarungseid«
Am 1« Juli 1957 kündigte auch der Kläger das dem Schuldner gewährte Darlehen« Er hat am 10« März 1958 ein Vereäumnisurteil auf Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen erwirkt.
Am 16« Mai 1957 bewilligte der Schuldner die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 77 360 DM im Grundbuch seines Grundstücks für die Beklagte mit folgendem Wortlaut:
Ich schulde meiner Ehefrau •.. ein Darlehen in Höhe von 77 360 DM nebst 6 1/2 v«H. Zinsen seit dem 1.Juli 1955* Das Darlehen ist 5 Jahre unkündbar bis zu dem 30, Juni 1960...
Außerdem bewilligte er an diesem löge die Eintragung von Sicherungshypotheken in Höhe von 70 000 DM für seinen Vater und von 30 000 DM für eine Firma, der ein Anspruch aus Bäuarbeiten zustand« Sämtliche Sicherungshypotheken wurden am 6. Juli 1957 eingetragen«
Im Hange danach wurde im Juli 1957 zu Gunsten von Gläubigern dee Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung ferner Sicherungshypotheken von insgesamt 29 890,89 DM eingetragen« Kurz bevor der Schuldner am 9« August 1957 den Offenbarungseid leistete, unterwarf er sich in vollstreckbarer Urkunde gegenüber der Beklagten wegen der Forderung von 77 360 DM der sofortigen Zwangsvollstreckung. Aus dieser
Urkunde pfändete die Beklagte noch vor dem 9- August 1957 eine Forderung des Schuldners gegen einen Mieter in Höhe von 6 000 DM sowie sämtliche Garagenmieten und ließ sie sich zur Einziehung überweisen«
Am 29- Januar 1958 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet-
Mit der am 29* März 1958 eingegangenen Klage hat der Kläger die Bestellung der öicherungshypothek für die Beklagte angefochten.
Am 24* Mai 1958 verkaufte der Schuldner das Grundstück zu einem Preis von 45o ooo DM« Er vereinbarte, daß 350 000 15 bar zu zahlen waren und von den Belastungen die Grundschulde der Kreissparkasse in Höhe von 85 000 DM von der
Käuferin übernommen und auf den Kaufpreis verrechnet werden sollten- Diese Grundschulden sollten bis 10Ö 000 DM auf gestockt werdenDer bar zu entrichtende Betrag von 350 000 DM der nichtvalutierte Teil der Grundschulden sowie der Aufstockungsbetrag sollten an den beurkundenden Notar von der Käuferin zu Gunsten der Beklagten bezahlt werden, damit der Notar die Belastungen ablöse- Am 6- Juni 1958 wurde eine Auflassungsvormerkung für die Käuferin eingetragen- in der Folgezeit sind sämtliche Belastungen des Grundstücks bis auf die von der Käuferin übernommenen 100 000 DM Grund schulden gelöscht worden-
In einem Vergleichj den die Parteien am 9* Juni 1958 in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung geschlossen haben, hat die Beklagte sich verpflichtet, über ihre Forderung auf Auszahlung des Betrages von 20 000 DM, der auf ihre eingetragen gewesene inzwischen gelöschte Hypothek entfalle, nicht zu verfügen- Sie hat den Notar angewiesen, diesen Betrag für den Kläger bis zur Vorlage eines
den Hauptanspruch rechtskräftig abweisenden Urteils zu«» rückzub ehalt en.
Die Käuferin des Grundstücks wurde am 22. Oktober 1958 als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.
Der Kläger hat nunmehr die Einwilligung der Beklagten in die Auszahlung des bei dem Notar hinterlegten Betrages von 20 000 UM verlangt.
Bas Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage; der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Sntscheidungsgründ et
Bas Berufungsgericht läßt die Anfechtungsklage aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnÄ durchgreifen. Es sieht die Bestellung der Sicherungshypothek für die Beklagte als eine entgeltliche Verfügung an die Beklagte habe die gesetzli-
che Vermutung, daB ihr EheMaun beabsichtigt habe, seine Gläubiger zu benachteiligen^ und daß sie eine solche Absicht gekannt habe, nicht ausräumen können.
Die Revision ist nicht begründet.
I. ■
Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, durch die Bestellung der Hypothek für die Beklagte in Verbindung mit der Löschung und Auszahlungsvereinbarung sei der Kläger be-
nachteiligt, erhebt die Revision keine Angriffe» Bedenken in sachlichrechtlichen Beziehungen sind nicht ersichtlich» Zwischen den Parteien besteht .Einigkeit darüber, daß der bei dem Notar hinterlegte Betrag von 20 000 DM bei der Ablösung der Belastungen auf die Hypothek der Beklagten entfallen ist und daß er, wenn für die Beklagte keine Hypothek bestellt gewesen wäre, nach der Lage und den Verhältnissen zur Zeit der Hypothekenbestellung für die Befriedigung der übrigen Gläubiger des Schuldners zur Verfügung gestanden hätte*
- : II. ft
1« Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe die Feststellung, daß der Ehemann der Beklagten in Gläub ig erb en acht eiligungs ab s icht gehandelt habe, in fehler- j hafter Weise getroffen» Dabei übersieht die Revision, daß j das Berufungsgericht nicht die Absicht der Benachteiligung | hat feststellen wollen, sondern daß es davon ausgeht, die Beklagte habe nicht den Beweis geführt, daß ihrem Ehemann die Benachteiligungsabsicht gefehlt habe« Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden« Wie Rechtsprechung und Schrifttum annehmen, verbleibt es grundsätzlich bei der gesetzlichen Beweis lastrege lung des § 3 ^
Abs. 1 Nr« 2 AnfG für Verträge zwischen Ehegatten und Ver- . wandten auch dann, wenn es sich uro reine Srfüllungsgeschäf-te oder um eine kongfuente Deckung handelt (RGZ 155, 350.,
352; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung 2« Auf!« § 3 Anm* 44; Böhle-Stamschiäder, Anfechtungsgesetz 2« Aufl« § 3 Anm« IX 11); Warn eyer/Bohnenb erg, Anfechtungsgesetz 4* Aufl« § 3 Anm. 5 S» 143). Das gilt auch dann, wenn wie hier die Verpflichtung, die der Schuldner durch das angefochtene Geschäft erfüllt hat, bereits vor dem letzten der Anfechtung voraüsgehenden Jahr begründet worden war. Wie das Berufungsgericht nicht
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verkennt, ist allerdings im allgemeinen eine Benachteiligungsabsicht bei reinen Erfüllungsgeschäften nur anzunehmen, wenn es dem Schuldner weniger auf die Erfüllung seiner Pflicht sondern mehr auf die Schädigung seiner übrigen Gläubiger angekommen ist«, Der Anfechtungsgegner muß also beweisen, daß der Wille des Schuldners sich darin erschöpft hat, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, und ein Wille, die Gläubiger zu benachteiligen, bei der Erfüllung nicht Vorgelegen hat. Dabei ist aber, wie das Berufungsgericht ebenfalls beachtet hat, das Vorliegen eines reinen Srfüllungsgeschäfts für die Beweiswürdigung von Bedeutung, so daß der vom Änfechtungsgegner zu führende Beweis nach den Verhältnissen des Einzelfalles unter Umständen erleichtert oder ganz erlassen werden kann (BGHZ 12,
232, 238)o
2o Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Schuldner eine solche Benachteiligungsabsicht gehabt habe, enthalten eine Würdigung von Tatsachen und sind im Revisionsrechtszuge nur beschräiikt nachprüfbar. Sie lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen*
a) Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, es sei dem Schuldner in erster Dinie darauf angekommen, die seinen Angehörigen zugewendeten Vermögensvorteile dem Zu- . griff der nicht an'Gläubiger zu entziehen, auf
eine Reihe von ihm gewürdigter Umstände gestützt. So führt es an, der Schuldner habe seine Verpflichtung, den Kläger durch Abtretung der ersten freiwerdenden Grundschuld zu sichern, vereitelt, indem er am 28. Dezember 1956 bei den Grundschuldan der BP eine Löschungsvormefkung für die Kreissparkasse habe eintragen lassen. Wenn er den
Kläger habe nicht ganz^übergehen wollen, dann hätte er wenigstens vor den Hypothekenbewilligungen vom 16. Mai 1957 zunächst ein Grundpfandrecht für den Kläger einräumen müs-
son; zu diesem Zeitpunkt hätten die Boiästungen 285 000 DM betragen, so daß der Kläger bei dem Grund stuckswert vori 450 000 DM Aussicht gehabt hätte, zu dem Zuge zu kommeno Er habe aber die Belastungen zu Gunsten seiner Angehörigen vorgenommen, obwohl er sich habe sagen müssen, daß der Kläger auf den notariellen Vertrag vom 7o Mai 1956 vertraue und deswegen unter Umständen von Zwangsmaßnahmen gegen ihn absehe« Schließlich sprächen auch die gleichzeitige Hypothekenbestellung für seinen Vater wegen im einzelnen nicht spezifizierter Forderungen und die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung noch vor seinem Offenbarungseid dafür» daß die $) nicht gesicherten Gläubiger hätten ausgeschaltet werden sollen« Als Stütze für die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Schuldner sei es weniger auf die Erfüllung einer der Beklagten gegebenen Zusage als auf eine Benachteiligung der Gläubiger angekommen, ist auch die Erwägung zu verstehen, daß der Schuldner und die Beklagte während des Streites der Parteien um die Hypothek der Beklagten am 7« Juni 1958 die Böschung der Hypothek hätten vornehmen lassen und die Auszahlung des Hypothekenbetrages an die Beklagte vereinbart hätten, nachdem bereits am 6, Juni 1958 eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Käuferin eingetragen worden sei« Das Berufungsgericht folgert, die damit erzielte abermalige Nichtberücksichtigung und Ausschaltung des Klägers sei absichtlich herbeigeführt worden« Ersichtlich hat es diese Erwägung zur Unterstützung seiner Feststellung getroffen, daß der Schuldner schön in der früheren Zeit durch Verletzung seiner Vertragspflicht den Kläger habe schädigen wollen» Unter diesem Gesichtspunkt war es entgegen! der Auffassung der Revisionsschrift nicht gehindert, auch Vorgänge heranzuziehen, die sich im Jahre 1958 abgespielt haben. Wenn das Berufungsgericht zusammengefaßt zu dem Ausdruck bringt, der bedingte Vorsatz des Schuldners,seine
seine Gläubiger durch die angefochtene Hypothekenbewilligung zu benachteiligen, müsse aus den geschilderten Umständen, insbesondere aus der Vertragsuntreue des Schuldners gegenüber dem Kläger geschlossen werden, so kann dem aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
b) Das Berufungsgericht hat seine Feststellung, dem Schuldner sei es in erster Linie darauf angekommen, die erheblichen Vermögenswerte von 147 360 DM (gemeint sind die am 16. Mai 1957 bewilligten Sicherungshypotheken in Höhe, von 147 360 DM zu Gunsten der Beklagten und des Vaters des Schuldners} dem Zugriff der nicht gesicherten Gläubiger zu entziehen, w eit er d arauf g egründet * daß der wirtschaftliche Zusammenbruch des Schuldners Anfang des Jahres 1957 eingesetzt habe. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht sich bei seihen Erwägungen auf Vorfälle stütze, die hach dem 16. Mai 1957 lägen.
Das Berufungsgericht hat allerdings an zwei Stellen seiner Ausführungen bemerkt, der 6. Juli 1957 als Tag der Eintragung der Hypothek sei der für die Benachteiligungsabsicht maßgebliche Zeitpunkt. Diese Auffassung steht zwar im Einklang mit der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Ansicht, bei dinglichen Rechtsgeschäften sei für die Beurteilung der Benachteiligungsahsicht im allgemeinen der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Zuwendungs-vorgang sich vollendet, hei eintragungsbedürftigen Ge-schäften also der Zeitpunkt der den Rechtserwerb auslösenden Eintragung {BGH Urteil vom 11. November 1954 - IV ZR 64-/54 - BB 1955, 263? Jaeger aaO § 3 Anm. 15 und 21; Bohlest ams ehr äd er aaO § 3 Anm. I 9)* Dahei wird aber insbesondere vom Reichsgericht/ eine sorgfältige Prüfung gefordert, ob der Schuldner durch den schuldrechtliehen Vertrag etwa
bereits in solcher Weise gebunden gewesen sei, daß er den Rechtsübergang nicht mehr zu verhindern vermocht habe, vielmehr rechtlich verpflichtet gewesen sei, dabei mitzuwirken, den Erfolg herbeizuführen (RG RR 1940, 1201 -KonkTreuh 1940, 85; Böhle-Stamschräder aaO). Einer Entscheidung, ob im vorliegenden Pall eine derartige Bindung bestanden haben könnte, bedarf es indessen nicht» Das Berufungsgericht erklärt ausdrücklich, das eigene Verbal- ■ ten des Schuldners und die Entwicklung seiner wirtschaftlichen Rage offenbarten seine Benachteiligungsaböicht sowohl zur Zeit der Eintragung der Hypothek als auch schon vorher zur Zeit der Bewilligung am 16» Mai 1957* Damit stellt das Berufungsg ericht fest, daß eine Benachteiligungsabsicht schon zur Zeit der Hypothekenbewilligung Vorgelegen habe« Diese Peststellung beruht auf einer eingehenden Würdigung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners unter Berücksichtigung des unstreitigen Sachverhalts, So vollstreckte nach dem Tatbestand des Berufungsurteils bereits im März 1957 die Volksbank in das Grundstück.
Im März bis Mai 1957 wurden für die Baugläubiger eine Reihe größerer Forderungen nebst erheblichen Zinsbeträgen fällig, die der Schuldner nicht bezahlen konnte. Im Mai 1957 gingen mehrere Wechsel zu Protest, Im Mai und Juni 1957 erwirkten Gläubiger weitere SchuldtiliäL. Unbedenklich hat das Berufung^ gericht auch aus Vorgängen, die sich im Juni 1957 abgespielt haben, und aus der Leistung des Offenbarungsaides am 9- Augus 19579 die auf Grund eines schon am 20. Mai 1957 gegen den Schuldner ergangenen Urteils erfolgt ist, auf einen schon längere Zeit vorher eingetretenen Vermögensverfall geschlossen, Die Ausführungen des Berufungsgerichts laufen daher ohne Hechtsirriüm im Ergebnis auf die Feststellung hinaus, daß der wirtschaftliche Zusammenbruch in einer für den Ehemann der Beklagten erkennbaren Weise zu Anfang des
Jahres 1957 begonnen hatte und schon im Mai 1957 nicht mehr aufzuhalten gewesen ist»
c) Die Revision rügt allerdings, das Berufungsgericht habe eine im Schriftsatz vom 20. August 1958 vorgebrachte Darstellung der Beklagten übergangen, der Schuldner habe im Mai 1957 nicht damit zu rechnen brauchen, daß er schon damals in eine Lage gekommen sei, aus der
es für ihn keinen Ausweg mehr gebe, er sei vielmehr der Auffassung gewesen, daß keine Gefahr für ihn durch andere Gläubiger bestehe. Diese Behauptung hat die Beklagte in dem genannten Schriftsatz aber nicht aufgestellt. Sie hat vielmehr, wie auch der Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, vorgetragen und durch Benennung des Geschäftsführers Brocke unter Beweis gestellt, für den Schuldner habe im Mai 1957 noch keine Gefahr bestanden, die Gläubiger hätten ihn noch nicht gedrängt, hur diese Behauptung kann die Beklagte, da sie nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ihr Vorbringen des ersten Rechtszuges wiederholt hat, im Berufungsrechtszüge geltend gemacht haben. Angesichts des durch Vollstreckungstitel und Zwangsvollstreckung belegten und vom Berufungsgerioht rechtsirrtumsfrei fest-gestellten wirtschaftlichen. Zusammenbruchs des Ehemannes der Beklagten war das Berufungsgericht aber nicht genötigt, den Zeugen Brtfpi darüber zu vernehmen, daß die Gläubiger den Schuldner nicht Vgedrängtw hätten. In der Erwirkung von Volletreckunipttein, in der Protestierung von Wechseln und in der Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger liegt ohne weiteres ein Drängen auf Befriedigung* Im übrigen fehlt es auch an jeder Angabe, welche Tatsachen der Zeuge hätte im einzelnen bekunden sollen.
d) Die Revision ist auch hicht mit der Rüg^ zu hören, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von Verfahrensvorschriften festgestellt, daß der Kläger wegen seiner Forderung nicht gesichert gewesen sei. Sie bringt vor, im Schriftsatz vom 19. Mai 1958 sei durch den Antrag auf
Einholung einer Auskunft der BP unter Beweis gestellt worden, daß die Grundschuld schon abgetreten gewesen sei und die BP dem Kläger gegenüber die Abtretung bestätigt habe. Die Grundschuld habe danach dem Kläger zugestanden.
Zu mindest aber hätte das Berufungsgericht nach § 139 ZPO eine Aufklärung vornehmen müssen« Dann hätte die Beklagte unter Beweisantritt erklärt, daß die Beträge schon vor dem maßgeblichen Tage an die BP gezahlt oder verrechnet worden seien, daß eine weitere Gutschrift von 5 600 DM nicht berücksichtigt worden sei und daß ein Reet von 15 000 DM von der BP freigestellt worden sei. ^
Im angeführten Schriftsatz hatte die Beklagte allerdings geltend gemacht, der Schuldner habe die erste frei gewordene Bigentümergrundschuld abgetreten und die hierzu erforderlichen Erklärungen gegenüber der Grundschuldgläubiger abgegeben. Hach dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts ist das Vorbringen im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung aber nur dahin gegangen, der Kläger sei durch die mit ihm getroffene Vereinbarung über die Abtretung der Grund schuld der BP genügend gesichert gewesen. Des weiteren hat das Landgericht im Tatbestand ausdrücklich festgestellt, auf das Darlehen der BP habe der Schuldner in der Folge zeit nur insgesamt 9 500 DM zurückgezahlt * von £ den Grundschulden der BP seien daher keine gelöscht oder abgetreten worden. Dieselben Feststellungen hat das.Berufungsgericht getroffen. Den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 19. Mai 1958 zu diesem Punkt hat die Beklagte ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils nicht vorgetragen. Nach § 314 ZPO kann die Beklagte siph nicht darauf berufen, daß sie eine vom Tatbestand des Berufungsurteils abweichende Darstellung gegeben habe. Im übrigen ist ihr Vorbringen auch unschlüssig. Es handelt sich bei den der BP abgetretenen ursprünglichen Eigentümergrundschulden um Briefgrundschulden.
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Zur Abtretung an den Kläger wäre nach §§ 1192, 1154 BGB neben einer Abtretungserklärung der BP die Übergabe des Grundschuldbriefes erforderlich gewesene Daß das geschehen sei, hat die Beklagte selbst nicht behauptet* Anhalts-punkte, daß der Schuldner davon ausgegangen sei, der Kläger sei gesichert, sind bei dem Sachverhalt, wie er nach dem Tatbestand als unstreitig zugrundezulegen ist, nicht ersichtlich. Die Büge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Beklagte nach § 139 ZPO befragen müssen, ob der Schuldner angenommen habe, die Abtretung sei in Ordnung, geht fehl*
III*
1* Zu der Frage, ob die Beklagte bewiesen habe, daß ihr die Benachteiligüngsabaicht des Schuldners nicht bekannt gewesen sei, führt das Berufungsgericht aus: Die Bedeutung des Vorhabens des mittellosen Schuldners für ihn und damit auch für die Beklagte als seine Ehefrau, - zu demal sie 69 360 DM zu dem Vorhaben beigeetsuert hatte -, sei so groß gewesen, daß es nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen sei, die Beklagtehabe nicht mit ihm über die wesentlichen Punkte der finanziellen Entwicklung gesprochen* Sie habe bereits vor dem 9. August 1957, dem Tag der Offenbarung«eid-leistung, seine schlechte Vermögenslage gekannt, denn sie habe damals schon gegä13 ihren Ehemann aus der tjnterwerfungs-urkunde gepfändet. Das habe nur den Sinn haben können, den anderen Gläubigern züvorzukommen* Diese Tatsache zeige, daß ihr Vortrag, sie habe erst Enda 1937 Kenntnis von der schlechten finanzieilen tage des Schuldners erhalten, ‘falsch sei* Die Vernehmung der dazu benannten beugen komme deshalb nicht in Betracht. Für ihre Kenntnis spreche auch, daß sis nach der Aussage des Zeugen Alwin A^HBBV, ihres Schwiegervaters, bereits vor der Eintragung der Hypothek ungeduldig geworden sei und auf Sicherung gedrängt habe. Damit, daß sie
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Anfang 1957 don Verlust ihres Vermögens in nach
'dem Verkauf des dortigen Hausgrundstücks erkannt habe, könne sie ihr Drängen auf Sicherung nicht mehr begründen, da nach der Aussage des Zeugen der Verkauf erst
im Oktober 1957 erfolgt sei. Das rechtfertige den Schluß, daß sie wegen der ihr bekannten, zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners auf Sicherung gedrängt habe. Alles spreche dafür, daß die Beklagte im. Zusammenwirken mit ihrem Ehemann und dem Schwiegervater die vom Kläger angefochtenen Verträge abgeschlossen habe.
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2. Die Revision meint, es komme für die Kenntnis der Benachteiligungsabsicht nicht auf den Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbes, hier also den Zeitpunkt der Eintragung der Sicherungshypothek, an, maßgebend könne nur der Zeitpunkt der Einigung der Parteien sein. Dieser Angriff führt hier nicht zu dem Erfolg. Da, wie zu II 2 b ausgeführt ist, nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts der Schuldner schon zur Zeit der Bewilligung der Hypothek am 16. Mai 1957 die Absicht gehabt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, haben die Entscheidungsgründe erkennbar den Sinn, die Beklagte sei auch den Beweis schuldig geblieben, daß sie die am 16„ Mai 1957 vorhandene Be-nachteiligungsabsicht nicht gekannt habe. Auf die von der W Revision bekämpfte . Recht e analeht, für die Anfechtung eintragungsbedürftiger lechtsgescMfte genüge es im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG, wenn der Anfechtungsgegner nicht beweise, daß ihm die Benachteiligungsabsicht im Zeitpunkt der Eintragung nicht bekannt gewesen ist (vgl. hierzu Jaeger aaO § 5 Ahm. 21; Böhle-Stamschräder aaO § 3 Anm.
II 11), kommt es daher nicht an.
3. Die Revision greift die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erfolglos mit Verfahrensrügen an.
a) Dem Berufungsgericht ist nicht ein Denkfehler unterlaufen, wenn es für die Kenntnis der Benachteili-gungsahsicht den Umstand verwertet, daß die Beklagte schon vor dem 9* August 1957 gegen den Schuldner aufgrund einer vollstreckbaren Urkunde vollstreckt hat. Allerdings liegen diese Vorgänge nach der Bewilligung der Sicherungshypothek. Die Revision verkennt, daß nicht der Kläger zu beweisen hat, die Beklagte habe , zur Zeit der Bewilligung der Hypothek die Benachteiligungsabsicht des Schuldners gekannt, sondern daß der Beklagten für diesen Zeitpunkt die Beweislast für ihre Unkenntnis zufällt. In erster Idnie folgert das Berufungsgericht aus dem Zeitpunkt der Unterwerfungsverhandlung und der Vollstreckung, daß das Vorbringen der Beklagten, sie habe erst Ende 1957 von der schlechten wirtschaftlichen Lage des Schuldners Kenntnis erhalten, falsch ist. Damit ist nach der Ansicht das Berufungsgerichts einer Schutzbehauptung der Beklagten, mit der sie ihre Unkenntnis zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts beweisen wollte, der Boden entzogen. Wenn das Berufungsgericht aus dem Verhalten der Beklagten und dem ümstand? daß eine von ihr im Rechtsstreit gegebene Darstellung unrichtig ist, weiter den Schluß zieht, auch ihr Vortrag über eine Unkenntnis im Mai 1957 entbehre der Glaubwürdigkeit, so enthält diese Betrachtungsweise keinen Rechts verstoßo Darüber hinaus ist es nicht zu b eanstand en, d aß das Berufungsgericht ersichtlich auch aus dem besonderen auffälligen Zusammewirkeh der Beklagten mit ihrem Ehemann und der Vollstreckung zu Anfang August 1957, obwohl nach der Elntragungeb^illigung das durch die Hypothek gesicherte Darlehen 5 Jahre unkündbar sein sollte, rückblik-kend einen Schluß auf ihre Kenntnis schon bei Eintragung der Hypothek gezogen hat.
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b) Die .Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise nicht über die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 6«, April 1959 Beweis erhoben. Diese Behauptung ist dahin gegangen, ihr sei vor Eintragung der Hypothek nicht der Gedanke gekommen, ihr Ehemann könne überschuldet sein. Er habe sie über seine Verschuldung völlig im Unklaren gelassen. Erst Ende 1957 habe sie von ihren Schwiegereltern und ihrem Schwager und dessen Ehefrau Andeutungen über die schlechte wirtschaftliche Lage ihres Ehemannes gehört. Umfassende Aufklärung habe sie erst Mitte Hovember 1957 von einem Re- ^ gierungsinspektor erhalten. Das Berufungsgericht
will mit seiner Begründung, eine Vernehmung der hierzu benannten Zeugen komme nicht in Betracht, weil der Vortrag der Beklagten falsch sei, ersichtlich sagen, es sehe die Behauptung der Beklagten bereits als widerlegt an, an dieser Ansicht würde sich nichts ändern, auch wenn die Zeugen das bekunden würden, Was die Beklagte in das Wissen der Zeugen stellt. Diese Würdigung ist zulässig. Daß vor dem 9. August 1957 der Schuldner sich in vollstreckbarer Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen und die Beklagte alsbald daraus gegen ihn durch Brandung von Ansprüchen, die ihm gegen seine Mieter zustanden, vollstreckt hat, ist g unstreitig. Der schon vom Landgericht gezogene Schluß, eine Ehefrau, die im Einvernehmen mit ihrem Ehemann lebe, handle nur dann in solcher Weise, wenn sie Kenntnis habe, daß der Ehemann sich in schlechter wirtschaftlicher Lage befinde, ist unausweichlich. Hinzu kommt, daß, wie schon erwähnt, der Schuldner in der Hypothekeneintragungsbewilligung ausdrücklich angegeben hatte, das Darlehen sei auf 5 Jahre bis zu dem 30. Juni i960 unkündbar und könne alsdann mit einer Prist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Beklagte' hat auch im Berufungsrechtszuge keine Begründung für ihr Verhalten gegeben, sondern hat sich in der Beru-
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fungsbegründung auf die Entgegnung beschränkt, diese Handlungen seien nicht Gegenstand der Anfechtung. Es komme nicht darauf an, oh hei diesen späteren Maßnahmen eine Benachteiligungsabsicht Vorgelegen habe oder eine solche der Beklagten bekannt gewesen sei* Selbst wenn bei den späteren Maßnahmen die Beklagte das Bestreben gehabt hätte, möglichst auf ihre Forderungen Bargeld zu bekommen, und sich vielleicht hätte sagen müssen, daß sie hierbei in Konkurrenz mit anderen Gläubigern stehe, so körnte das für die Anfechtung der Rechtshandlungen aus dem Mai 1957 nicht von Bedeutung sein. Bei diesem Verhalten der Beklagten und ihrer eigenen Erklärung ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Tatsachen, die die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen hat, nicht als geeignet angesehen hat, die Überzeugung zu verschaffen, daß die Beklagte nicht vor November 1957 Kenntnis von der wirtschaftlichen Bedrängnis ihres Ehemannes erlangt habe, für die Behauptung, ein Regierungsinspektor dflHfc habe ihr im November 1957 mitgeteilt, er habe landesmittel für den Bau eines Einfamilienhauses zu Gunsten des Schuldners nicht erhalten können, bei dieser Gelegenheit habe der Regierungsinspektor die Beklagte über die Verschuldung ihres Ehemannes in vollem Umfang in Kenntnis gesetzt, trifft das schon deshalb zu, weil aus einer solchen Mitteilung niemals folgen würde, daß die Beklagte darüber nicht schon vorher Kenntnis erlangt haben könnte. Bas gleiche gilt für die Behauptung, die Beklagte habe im November und Dezember 1957 Bekannten über ihre Wahrnehmungen berichtet und sogar die Frage einer Scheidung erörtert. Die benannten Zeugen durfte das Berufungsgericht deshalb als untaugliche Beweismittel anseben. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt auegefiihrt, daß der fat-richter einen Beweisantrag ablehnen darf, wenn der völlige Unwert des Beweismittels feststeht und jede Möglichkeit
ausgeschlossen ist, daß eine beantragte Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben und die bereits gewonnene gegenteilige Zeugung des Tatrichters erschüttern kann (BGH Urt. v. 4. Juni 1956 - III ZR 238/54 - NJW 1956, 1480). Bas gilt insbesondere bei Beweisangeboten über - wie hier - nur mittelbare Erkenntnismöglichkeiten (Wieczorek', ZPO § 286, Anm. 0 IV b 1). Was den Zeugen Alwin den
Schwiegervater der Beklagten, betrifft, kommt hinzu, daß dieser Zeuge über die Kenntnis der Beklagten bereits vernommen worden ist und, wie das Berufungsgericht wür-d igt, e nt g egend er Barstellung d er Beklagt e n erklärt ^
hat, die Beklagte habe Geld sehen wollen und habe nach Eintragung der Hypothek sie, das heißt, ihren Ehemann und ihn, den Zeugen, sehr gedrängt. Auf seine nochmalige Vernehmung hätte die Beklagte schon nach § 398 keinen Anspruch.
c) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht hätte die Beklagte mit ihrem Vorbringen hören müssen, daß sie durch den Verkauf ihres Hauses in den
Verlust ihres Vermögens erkannt und deshalb auf Sicherheit gedrängt habe. Die Rüge greift aber nicht durch. Die Beklagte hatte im Schriftsatz vom 20. August 1958 vorgetragen, - entsprechend ist es im Tatbestand des angefochtenen 0 Urteile wiedergegebeh^, im föühjohr 1957 sei das Hausgrund-stü.ck in DSHHBBIverkauft worden. Während der Miteigentümer sein Geld ausbezahlt erhalten habe, sei der Bigentü-merantsii der Beklagten in Höhe der abgetretenen Grundschuld an den Fürsten zu BflBBft und gefallen. Erst
jetzt sei die Beklagte mobil geworden und habe die versprochene Sicherung im Grundbuch verlangt, diese sei ihr sodann durch die angefochtene Rechtshandlung im Mai 1957 bewilligt worden. Ähnlich hat sie im Berufungsrechtszuge vorgebracht, sie sei, als sie habe Zusehen müssen, wie der
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Wert ihres Miteigentümeranteils dem Fürsten zu und StflU zugeflossen sei, enttäuscht gewesen und habe mit Nachdruck die Bewilligung der ihr zugesicherten Hypothek verlangt, um gegen alle ungewissen künftigen Möglichkeiten geschützt zu sein. Dabei sei sie nie auf den Gedanken gekommen, daß der Schuldner überschuldet sein könnte» Dieses Vorbringen der Beklagten durfte das Berufungsgericht unbeachtet lassen, wenn, wie es zugrunde legt, der Kaufvertrag im Oktober 1957 abgeschlossen worden war« Die Revision meint zwar, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß das Grundstück erst Kode Oktober 1957 verkauft worden sei. Dieser Einwand ist nicht verständlich. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht in diesem Punkt ersichtlich dem Zeugen Alwin AflHHMl glaubt, gibt die Revision selbst zu, daß der notarielle Kaufvertrag am 28. Oktober 1957 abgeschlossen worden ist»
Die Revision bringt allerdings vor, die mündlichen Verhandlungen über einen Kaufvertrag hätten schon im März 1957 stattgefunden und mit Rücksicht auf den künftigen Kaufvertrag sei die Sicherung der Beklagten schon vor dem Mai 1957 bei dem Rechtsanwalt in DdHHB besprochen
worden. Etwas derartiges hatte zwar der Schuldner als Zeuge bekundet. Die Beklagte selbst hat aber ausweislich des Tatbestandes des Berüfüngsurtefls die Aussage des Zeugen nicht als eigene Darstellung vorgetragen« Das Berufungsgericht war auch entgegen der Auffassung der Revision weder gehalten, die Bekundung des Zeugen Dieter Arlinghaus dahin zu würdigen, daß der Beklagten eine Benachteiligungsabsicht nicht bekannt gewesen sein könne, noch die durch einen Anwalt vertretene Beklagte nach § 139 ZPO zu befragen, ob sie sich die Darstellung des Zeugen zu eigen machen wolle. Selbstverständlich war das nicht. Die Aussage des Zeugen,
die nach dem Vorbringen der Revision die Beklagte zu dem eigenen Vortrag machen will, spricht keineswegs ohne weiteres zu ihren Grünsten» Die Beklagte hatte behauptet, ihr Ehemann habe ihr bei der Belastung ihres Miteigentumsanteils eingeredet, sie werde nur vorübergehend in Anspruch genommen» Eine schriftliche Niederlegung der Zusicherung, ihr ein Grundpfandrecht an seinem Grundstück einzuräumen, habe sie nicht verlangt, weil sie geglaubt habe, ihm vertrauen zu dürfen. Wenn nun die Beklagte schon im März 195? hei mündlichen VerkaufsVerhandlungen erfahren haben sollte, daß ihr Ehemann den Fürsten % zu und St00K/D nicht, wie ihr versprochen,
aus Einkünften des Grundstücks befriedigt hatte, so stellte sich damit auch heraus, daß er ihr Vertrauen mißbraucht hatte» Dies und ihr ühstreitiges Drängen auf Sicherung konnte gerade die schön vom Landgericht vertretene Auffassung unterstützen, es sei weltfremd anzunehmen, daß sie bei den Verhandlungen im Mai 1957 nicht mit ihrem Ehemann über seine schlechte wirtschaftliche Lage gesprochen habe. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, weshalb das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß der Beklagten möglicherweise schon im März 195? zu dem Bewußtsein gekommen ist, ihr Anspruch gegen den Schuldner sei gefährdet, und sie f den Schuldner auf Sicherung gedrängt hat, hätte schließen müssen, sie habe nicht erkennen kennen, daß es dem Schuldner bei der Bestellung der Sicherungshypothek nur auf die Erfüllung einer Zusage, nicht aber vorwiegend auf die Benachteiligung sonstiger Gläubiger angekommen sei.
Damit erweist sich die Revision als unbegründet« Sie war daher zurückzuweisen„ Die Kosten der Revision hat nach § 97 ZPO die Beklagte zu tragen*
DroPagendarm Dr.Spieler Dr.Dorschei Dr.Mezger Dr.Messner