Volltext der Entscheidung
Beqlaubiqte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 113/15
vom 12. Januar 2016 in dem Rechtsstreit
OLG Naumburg - Az. 2 U 82/14 vom 16.04.2015; LG Halle - Az. 4 O 258/13 vom 21.08.2014;
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. April 2015 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.658,41 €.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Dr. Bünger Kosziol
Beglaubigt:
Ermel, Justizangestellte