Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 247.050 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht wird dahin abgeändert, daß der Streitwert für die Berufungsinstanz 310.050 DM beträgt. 1.Mit der Klage haben die Kläger den mit den Beklagten vereinbarten monatlichen Mietzins von 2.650 DM für die gesamte Dauer des auf bestimmte Zeit, nämlich bis 31. Es hat den Streitwert für die Berufungsinstanz nach § 16 Abs. 1 GKG auf den Jahresbetrag des Mietzinses, nämlich auf 31.800 DM, festgesetzt mit der Begründung, § 16 Abs. 1 GKG sei nicht nur dann anzuwenden, wenn über das Bestehen oder die Dauer Dezember 1965 - VIII ZR 287/63 (LM ZPO § 9 Nr. 16 = NJW 1966, 778) zu § 12 Abs. 1 GKG a.F., dem der jetzige § 16 Abs. 1 GKG entspricht, die Ansicht vertreten, der Streitwert einer Klage auf Zahlung von Miet- oder Pachtzins decke sich mit dem Betrag des geltend gemachten Anspruchs auch dann, wenn das Bestehen des Vertrages streitig sei. In dem Beschluß ist ausgeführt, das Beispiel einer Klage auf Zahlung rückständigen Miet- oder Pachtzinses mache deutlich, daß es nicht angehen könne, hierfür den eingeklagten Betrag ohne Rücksicht auf seine Höhe, für eine Klage auf künftige Zinszahlung dagegen höchstens den Betrag des einjährigen Zinses als Streitwert zu bestimmen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz war im vorliegenden Fall daher auf den Betrag des in der Revisionsinstanz noch streitigen Mietzinses von 247.050 DM festzusetzen.
BUNDESGERiCHT viii ZR iiz/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Eheleute Ruth L I.i der SHIM, Ni (früher B( und Manfre - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. Eheleute Christa und Peter traße 3, W Kläger und Revi si onsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Treier, Dr. Brunotte und Groß am 16. Januar 1985 beschlossen: I. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 247.050 DM festgesetzt. II. Die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht wird dahin abgeändert, daß der Streitwert für die Berufungsinstanz 310.050 DM beträgt. Gründe 1. Mit der Klage haben die Kläger den mit den Beklagten vereinbarten monatlichen Mietzins von 2.650 DM für die gesamte Dauer des auf bestimmte Zeit, nämlich bis 31. Dezember 1990, abgeschlossenen Mietvertrages verlangt. Die Beklagten haben eingewendet, der Mietvertrag sei durch die von ihnen erklärte Kündigung beendet worden, wodurch ihre Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins für die Zukunft erloschen sei. Das Berufungsgericht hat sie zur Zahlung von 247.050 DM verurteilt. Es hat den Streitwert für die Berufungsinstanz nach § 16 Abs. 1 GKG auf den Jahresbetrag des Mietzinses, nämlich auf 31.800 DM, festgesetzt mit der Begründung, § 16 Abs. 1 GKG sei nicht nur dann anzuwenden, wenn über das Bestehen oder die Dauer des Miet- oder Pachtverhältnisses rechtskräftig zu entscheiden sei, sondern auch dann, wenn die Dauer oder der Bestand eines solchen Rechtsverhältnisses bestritten sei, ohne daß hierüber rechtskräftig zu befinden sei. 2. Es ist zweifelhaft, ob die vom Berufungsgericht für die Richtigkeit seiner Ansicht zitierten Autoren der Meinung sind, § 16 GKG gelte auch für die Mietzinsklage des Vermieters, wenn streitig sei, ob eine vom Mieter erklärte Kündigung zur Beendigung des Vertrages und damit zu dem Erlöschen der Verpflichtung zur Mietzinszahlung für den Zeitraum, für den Miete eingeklagt sei, geführt habe. Zu dieser Frage nimmt keiner der vom Berufungsgericht zitierten Autoren an den von ihm angeführten Stellen ausdrücklich Stellung. Der erkennende Senat hat in dem Beschluß vom 13. Dezember 1965 - VIII ZR 287/63 (LM ZPO § 9 Nr. 16 = NJW 1966, 778) zu § 12 Abs. 1 GKG a.F., dem der jetzige § 16 Abs. 1 GKG entspricht, die Ansicht vertreten, der Streitwert einer Klage auf Zahlung von Miet- oder Pachtzins decke sich mit dem Betrag des geltend gemachten Anspruchs auch dann, wenn das Bestehen des Vertrages streitig sei. In dem Beschluß ist ausgeführt, das Beispiel einer Klage auf Zahlung rückständigen Miet- oder Pachtzinses mache deutlich, daß es nicht angehen könne, hierfür den eingeklagten Betrag ohne Rücksicht auf seine Höhe, für eine Klage auf künftige Zinszahlung dagegen höchstens den Betrag des einjährigen Zinses als Streitwert zu bestimmen. An dieser Auffassung wird festgehalten. Der Streitwert für die Revisionsinstanz war im vorliegenden Fall daher auf den Betrag des in der Revisionsinstanz noch streitigen Mietzinses von 247.050 DM festzusetzen. Der erkennende Senat hat von der nach § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz abzuändern. Im zweiten Rechtszug haben die Kläger einen Mietzins von insgesamt 310.050 DM geltend gemacht. Auf diesen Betrag war daher der Streitwert für die II. Instanz festzusetzen. Braxmaier freier