Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1976 teilte der Kläger der Beklagten unter Bezugnahme auf ein vorausgegangenes Telefongespräch mit, die Maschine werde zur Verfügung gestellt, bis sie einwandfrei funktioniere und "für das Bedienungspersonal idiotensicher" arbeite. Mai 1976 Wandelung geltend gemacht und die - jetzige - Beklagte zur Abholung der mit einem Konstruktionsfehler behafteten Maschine aufgefordert. Der Kläger verlangt jetzt Ersatz der Prämien für die Feuerversicherung der Maschine, die er nach Nr. 7 AGB der Beklagten zu leisten hatte (3 923,12 DM für die Zeit von Januar 1975 bis September 1979) und ein angemessenes Lagergeld (4 400 DM für die Zeit vom 1. Das Landgericht hat gemeint, etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt und hat deshalb die am 18. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, im Vorprozeß sei Streitgegenstand der Kaufpreisanspruch, nicht aber die Frage der vollzogenen Wandelung gewesen. Gemäß § 478 BGB dürfe der Käufer die Bezahlung des Kaufpreises auch ohne Vollzug der Wandelung verweigern. Werde nach Ablauf der Verjährungsfrist der Kaufgegenständ vom Verkäufer abgeholt und auf diese Weise die Wandelung vollzogen, könnten Ansprüche des Käufers nicht Wiederaufleben. Der Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertige eine Korrektur der für den Kläger nachteiligen Rechtsfolgen nicht. Ansprüche aus vollzogener Wandelung, die nach allgemeiner Meinung in der Regelfrist von 30 Jahren verjähren, hat der Kläger mithin nicht. a) Nach der Regelung der §§ 467, 347 Satz 2, 994 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer - notwendige - Verwendungen auf die Sind zu den ersatzfähigen Verblendungen unter dem Gesichtspunkt des Erhaltungsaufwandes Feuerversicherungsprämien, zu deren Zahlung hier der Kläger vertraglich verpflichtet war, und Aufbewahrungskosten zu rechnen, wie in Literatur und Rechtsprechung angenommen wird (Staudi nger/IIonsel 1, aaO, 5 467 Rdn. 22 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), so wären die Ersatzansprüche des Klägers im vorliegenden Falle lange vor Klageerhebung, nämlich mit Ablauf des Oktober 1979 erloschen (§ 1002 BGB) und nicht nur verjährt. Da nach dem Willen des Gesetzes eine gerichtliche Durchsetzung des Wandelungsanspruchs selbst nach mehr als sechs Monaten von der Ablieferung der mangelhaften Sache an gerechnet, nicht mehr möglich ist, muß das auch für alle mit der Wandelung im Zusammenhang stehenden Nebenansprüche, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, gelten. Unverständlich und mit dem Sinn der Verjährungsregelung, den Rechtsfrieden alsbald wiederberzu-stellen wäre es, wenn Nebenansprüche nicht das rechtliche Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger nach Abholung der Maschine im September 1979 noch mehr als sechs Monate hat verstreichen lassen, ehe er die vorliegende Klage erhoben hat, kann keine Rede davon sein, daß die Berufung auf die Verjährung etwaiger Ersatzansprüche eine unzulässige Rechtsausübung (r 242 BGB) darstellt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/01 URTEIL Verkündet am 12. Mai 1982 Schnurr, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Elmar als Alleininhaher der Firma iflHHH^straße # in dM-L - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Rechtsanwalt Revisionsklagers t gegen die Firma Franz GmbH & Co. KG, M| treten durch die Firma GmbH, vertreten mann Karl Alter K®Hweg 9 in Lö Ifabrik, ver-durch den Kauf Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr !/3 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Treier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 1981 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen 3 - Tatbestand Der Kläger kaufte im März 1975 bei der Beklagten eine Bretter-verleimmasch.ine zu dem Preise von 138 750 DM. Die Maschine wurde am 23. Dezember 3975 geliefert und am 7. Januar 3976 installiert. Am 19. Januar 1976 teilte der Kläger der Beklagten unter Bezugnahme auf ein vorausgegangenes Telefongespräch mit, die Maschine werde zur Verfügung gestellt, bis sie einwandfrei funktioniere und "für das Bedienungspersonal idiotensicher" arbeite. Die Beklagte antwortete am 23. Januar 1976, die Maschine würde einwandfrei arbeiten, sofern der Kläger nicht, wie nach ihrer Kenntnis geschehen, Material bearbeite, welches nicht die dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Voraussetzungen erfülle. Die zur Verfügungstellung der Maschine könne sie nicht akzeptieren. Im Vorprozeß um den Kaufpreisanspruch hat der - jetzige -Kläger mit Schriftsatz vom 6. Mai 1976 Wandelung geltend gemacht und die - jetzige - Beklagte zur Abholung der mit einem Konstruktionsfehler behafteten Maschine aufgefordert. Mit dem Wondelungseinwand hatte er Erfolg. Das Landgericht Bielefeld hat die Kaufpreisklage durch Urteil vom 3. Februar 1978 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei zur Wandelung berechtigt, weil die von der Klägerin gelieferte Rretter-ver1eimmaschine mit einem wesentlichen Mangel behaftet und aus konstruktiven Gründen nicht in der Lage sei, die nach dem 4 Vertrag vorausgesetzten und vereinbarten Leistungserfolge zu erbringen. Dieses Urteil ist durch Rücknahme der Berufung im September 1979 rechtskräftig geworden. Die Beklagte holte die Maschine im selben Monat zurück. Der Kläger verlangt jetzt Ersatz der Prämien für die Feuerversicherung der Maschine, die er nach Nr. 7 AGB der Beklagten zu leisten hatte (3 923,12 DM für die Zeit von Januar 1975 bis September 1979) und ein angemessenes Lagergeld (4 400 DM für die Zeit vom 1. Februar 1975 bis 30. September 1979 = 100 DM pro Monat), insgesamt 8 323,12 DM zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat gemeint, etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt und hat deshalb die am 18. Juni 1980 erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt er das Klagebegehren weiter. 5 £7 Entsche i clung sgr uncle I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, im Vorprozeß sei Streitgegenstand der Kaufpreisanspruch, nicht aber die Frage der vollzogenen Wandelung gewesen. Gemäß § 478 BGB dürfe der Käufer die Bezahlung des Kaufpreises auch ohne Vollzug der Wandelung verweigern. Vor vollzogener Wandelung könne der Verkäufer in Annahmeverzug geraten, wenn er bei bestehender Wandelungsbefugnis aufgefordert werde, die KaufSache zurückzu-nehmen. Die Ansprüche des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs ($ 304 BGB) seien - in der Frist des £ 477 BGB -verjährt. Werde nach Ablauf der Verjährungsfrist der Kaufgegenständ vom Verkäufer abgeholt und auf diese Weise die Wandelung vollzogen, könnten Ansprüche des Käufers nicht Wiederaufleben. In der Abholung der Kaufsache liege hier kein Vollzug der Wandelung. Das Berufungsgericht hat schließlich gemeint, dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Verwendungsersatz aus dem Eigentümer/Be-sitzerverhältnis zu. Ein solcher Anspruch sei gemäß n 1002 BGB einen Monat nach Abholung der Maschine erloschen. Der Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertige eine Korrektur der für den Kläger nachteiligen Rechtsfolgen nicht. 6 II. Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen im Ergebnis stand. 1. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß im vorliegenden Falle die Wandelung des Kaufvertrages im Rechtssinne nicht vollzogen worden ist. Der Kläger hat zwar im Vorprozeß das Wandelungsrecht einredeweise erfolgreich geltend gemacht, was zur Abweisung der Kaufpreiskiage führte, sein Anspruch auf Vollziehung der Wandelung blieb indessen unberührt (vgl. BGIIZ 29, 148, 152; Staudinger/IIonsell., BGB, 12. Aufl., § 465 Rdn. 23, § 477 Rein. 9). Zutreffend ist, daß die - jetzige - Beklagte weder mit der Rücknahme der Berufung im vorausgegangenen Rechtsstreit noch mit der anschließenden Abholung der Maschine die Wandelung vollziehen wollte. Die von der Revision gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg. Ansprüche aus vollzogener Wandelung, die nach allgemeiner Meinung in der Regelfrist von 30 Jahren verjähren, hat der Kläger mithin nicht. 2. Das Recht des Käufers einer beweglichen Sache, wegen Sachmangels Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen, ver jährt gemäß f 477 BGB in sechs Monaten nach Ablieferung der Ware. a) Nach der Regelung der §§ 467, 347 Satz 2, 994 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer - notwendige - Verwendungen auf die L/3 7 - Kauf Sache zu ersetzen. Sind zu den ersatzfähigen Verblendungen unter dem Gesichtspunkt des Erhaltungsaufwandes Feuerversicherungsprämien, zu deren Zahlung hier der Kläger vertraglich verpflichtet war, und Aufbewahrungskosten zu rechnen, wie in Literatur und Rechtsprechung angenommen wird (Staudi nger/IIonsel 1, aaO, 5 467 Rdn. 22 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), so wären die Ersatzansprüche des Klägers im vorliegenden Falle lange vor Klageerhebung, nämlich mit Ablauf des Oktober 1979 erloschen (§ 1002 BGB) und nicht nur verjährt. b) Handelte es sich bei den Klageforderungen um Mehraufwendungen im Sinne des $ 304 BGB, wie die Vorinstanzen erwogen haben (vgl. AK~BGB-Dubischar, § 304 Rein. 2 m.w.Nachw.) , wären auch sie - sofern die Beklagte mit der Rücknahme der Maschine am 6. Mai 1976 in Verzug geraten ist - verjährt. Der Ersatzanspruch gehört zu dem Abwicklungsschuldverbältnis der Wandelung. Bestimmend bleibt auch, daß er seine Ursache in dem Sachmangel des Kaufgegenständes hat. Da nach dem Willen des Gesetzes eine gerichtliche Durchsetzung des Wandelungsanspruchs selbst nach mehr als sechs Monaten von der Ablieferung der mangelhaften Sache an gerechnet, nicht mehr möglich ist, muß das auch für alle mit der Wandelung im Zusammenhang stehenden Nebenansprüche, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, gelten. Unverständlich und mit dem Sinn der Verjährungsregelung, den Rechtsfrieden alsbald wiederberzu-stellen wäre es, wenn Nebenansprüche nicht das rechtliche 8 Schicksal des Ilauptanspruchs teilten. 3. Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger nach Abholung der Maschine im September 1979 noch mehr als sechs Monate hat verstreichen lassen, ehe er die vorliegende Klage erhoben hat, kann keine Rede davon sein, daß die Berufung auf die Verjährung etwaiger Ersatzansprüche eine unzulässige Rechtsausübung (r 242 BGB) darstellt. III. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels fallen dem Kläger zur Last, f 97 ZPO. Merz Tre ier Braxma ier Hoffmann Wolf