Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* November 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Weber, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Die Klägerin hat im 7;ege der Anechlußberufung schließlich beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 2 149>94 EM nebst Zinsen zu verurteilen, und mit diesem Anträge im Einverständnis mit dem Beklagten den noch im ersten Rechtszuge anhängig gebliebenen Teilbetrag in das Berufungsverfahren gezogen. Das Berufungsgericht hat daher zunächst diese Ansprüche geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, die restliche Forderung der Klägerin aus Neugeschäften betrage noch 15 506,95 DM. Die hilfsweise geltend gemachte Altforderung beläuft eich nach Ansicht des Beru-fungsgei’ichts noch auf 7 935,20 DM, wobei ihm Rechenfehler in Höhe von 500 DM und 0,50 DM unterlaufen sind, so daß das rechnerische Ergebnis auf 8 434,70 DM zu berichtigen ist. Juli 1952 bewilligte die Klägerin dem Beklagten auf die am Liefertage: gültigen Preise der fabrikneuen HflHB-Schlepper und Zugmaschinen Rabatte feis zu 17 & und außerdem 2 # Skonto bei voller Barvorauszahlung oder Nachnahme. Diese Sätze durften bei Geschäften, die nach den besonderen Bedingungen über Einkaufsfinanzierung (Efi) abgewickelt wurden, vom Tage des Weiterverkaufs der Schlepper iii Anspruch genommen werden. März 1954- beanstandete die Klägerin die Kontenregulierung durch den Beklagten, Er habe ihm aufgegebene überfällige Posten, die zu dem Teil aus dem Vorjahr stammten, nicht ausgeglichen. Mit Schreiben vom 19- Juli 1954 erklärte die Klägerin sodann dem Beklagten, sie könne ihm im Hinblick auf seine Zahlungsrückstände Kassaskonto nicht mehr gewähren; sie bitte daher, bei den Regulierungen von Skontokürzungen Abstand zu nehmen, solange "Überfällig-keiten" auf seinem Konto ausgewiesen würden. solange noch überfällige Posten auf den Konten des Beklagten offenstünden* Als Grund dafür, daß sie nicht mehr bereit war, dem Beklagten Kassa-Skonti weiter zu gewähren, machte sie Klägerin auch in diesem Rechtsstreit geltend, der Beklagte habe ihr aus neuen Geschäften noch überfällige Beträge geschuldet. Die Differenzen zwischen den Parteien seien nur dadurch entstanden, daß die Klägerin laufende Zahlungen und Gutschriften aus neuen Geschäften zu Unrecht auf die unverzinsliche Altschuld verrechnet habe. 2. Das Berufungsgericht hat zwar in der Mehrzahl der streitigen Fälle dem Beklagten die von ihm verlangten Skonti zugobilligt. Darauf rechnete der Beklagte den Schlepper mit Schreiben an die Klägerin vom 21« April 1954 ab, wobei er 3 $ Skonto mit 252,20 DM absetzte. Für den verbleibenden Betrag von 7 897,10 DM legte er diesem Schreiben einen Scheck bei« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Scheck sei frühestens am 22. Der Beklagte hat nämlich in der von ihm überreichten Aufstellung Bd. I Bl. 116 f nicht erklärt, daß er den Schlepper am 11. April 1954 (einem Sonntag) weiterverkauft habe, ist also dem Vermerk in der Aufstellung des Beklagten nicht zu entnehmen» Es fehlt in der Begründung des Berufungsurteils auch die Feststellung, daß die Klägerin der Abrechnung in dem Schreiben dos Beklagten innerhalb angemessener Zeit widersprochen habe. Das Berufungsgericht hätte sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Klägerin der Einzelabrechnung des Beklagten seinerzeit in angemessener Frist widersprochen hatte. Hat die Klägerin einen solchen Widerspruch nicht erklärt, so könnte hieraus geschlossen werden, daß sie selbst die Zahlungen als rechtzeitig und den von dem Beklagten in dem Schreiben vorgenommenen Abzug von Kassa-Skonto als berechtigt angesehen hat. Das Berufungsgericht ist dor Ansicht, es lasse sich nicht nachprüfen, ob der Abzug dos Sonderrabatts in Höhe von 6,70 DM gerechtfertigt sei. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe die Rechnung vom 6. Die Begründung ist deshalb nicht einwandfrei, weil die Klägerin je nach den Umständen, auf die der geringe Restbetrag zurückzuführen ist, nach Treu und Glauben verpflichtet goweson sein könnte, dem Beklagten 3 $ Kassa-Skonto zuzubilligcn. Der Beklagte hat den Schlepper am 25« September 1954 weiterverkauft und ihn mit Schreiben an die Klägerin vom 4» Oktober 1954 abgerechnet, wobei er 3 # Skonto abzog. Über den Rost von 1 166,50 DM übersandte er der Klägerin mit dem Schreiben einen Scheck und bat um gleichlautende Buchung. In Anbetracht dessen, daß die Klägerin bei ihren Einwendungen im Prozeß jedenfalls nicht in allen Fällen den Tag des Eingangs der Schecks als Zahlungstag anerkannt hat, wäre hier zu prüfen gewesen, wann der Scheck bei ihr eingegangen ist. September 1954 rechnete er den Schlepper, der ihm unter dem 30o August 1954 in Rechnung gestellt worden war, unter Abzug von 3 i> Skonto auf 6 834>70 DM ab. Es hatte aber auch hier prüfen müssen, ob die Klägerin nach Treu und Glauben den Abzug von 3 i> gelten lassen muß. Die Rechnung vom 15- September 1954 über 909»50 DM mit den üblichen Zahlungsbedingungen betrifft eine Nachlieferung- Der Beklagte kürzte hiervon 2 # Skonto und zahlte den verbleibenden Rest von 891»30 DM an die Klägerin durch einen Scheck. September 1954 bat der Beklagte die Klägerin, das Geschäft (Auftragsnummer nach den Efi-Bedingungen abzuwickeln. Über den Kest von 938,55 DM fügte der Beklagte einen Scheck dem Schreiben bei mit der Bitte um gleichlautende Buchung« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe nur 2 # Skonto zu beanspruchen. Nach dem Abrechnungsschreiben ist davon auszugehen, daß die Klägerin den größeren Betrag von der rechtzeitig erhalten hatte und im übrigen nur eine ganz geringe Überschreitung der Zahlungsfrist von 10 Tagen vorliegen würde. Möglicherweise durfte der Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen, daß die Klägerin mit seiner Abrechnung einverstanden sei und den Kassa-Skonto nicht verkürzen wolle. b) In den Pallen 37 bis 42, 46 bis 48, 50 bis 54, 56 bis 58, 61 bis 66 hält das Berufungsgericht die von dem Beklagten bei seinen Einzelabrechnungen vorgenommenen Skonten-Abzüge in vollem Umfange deshalb nicht für begründet, weil die Klägerin berechtigt gewesen sei, ihm Skonti zu versagen. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage ausgeführt, die Klägerin sei nach Nr. 8 des Generalvertretervertragcs berechtigt gewesen, die Preise und Rabatte zu jeder Zeit ein- Die Klägerin habe von ihrer vertraglichen Befugnis Gebrauch gemacht mit der zutreffenden und daher einen Rechtsmißbrauch ausschließenden Begründung, die andauernden hohen überfälligen Zahlungsrückstände aus anderen Geschäften rechtfertigten Kassa-Skonti bei zukünftigen Geschäften nicht mehr. In weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, daß die Klägerin Skonto-Abzüge in Höhe von insgesamt 11 074,02 DM zu Unrecht beanstandet habe und insoweit koine Zahlung verlangen könne« Dagegen hält das Berufungsgericht die Skonto-Abzüge des Beklagten in den oben bezeichncten Fällen von insgesamt 4 859*05 DM nicht für gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß diesen Vermerken eine besondere Absprache zwischen den Parteien zugrunde liegt, sondern, wie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist, die Klägerin deshalb für berechtigt gehalten, dem Beklagten Kassa-Skonti zu verweigern, weil sie sich in dem Genoralverträtervertrag die Befugnis Vorbehalten hatte, die Preise und Rabatte jederzeit zu ändern, und der Beklagte laufend mit überfälligen Beträgen in Verzug gewesen sei. Der Klägerin habe nicht das Recht zugestanden, bewilligte Kassa-Skonti zu einem beliebigen Zeitpunkt nur dem Beklagten gegen^ über zu widerrufen. Der Beklagte habe nach den Vereinbarungen mit der Klägerin ihm zustehende Kacse-Skonti auch an seine Kunden weitergßben Es ist zwar ohne weiteres verständlich, daß sich die Klägerin hinsichtlich der Preise ihrer Waren und der den Generalvertretern hierauf gewährten Waren-Rabatte nicht für die Bauer dos Generalvertretervertrages binden wollte, um insoweit einen Spielraum für die Proisstellung ihrer Waren zu behalten. Bas Berufungsgericht hätte daher die Prüfung dieser Frage auch unter dom Gesichtspunkt vornehmen müssen, ob der Beklagte nach den im Verkehr herrschenden Nach dieser Sichtung hat das Berufungsgericht seine Auffassung, daß der Vorbehalt in Nr. 8 auch die Befugnis mit-umfasso, dem Generalvertreter allgemein bewilligte Kassa-ükonti zu widerrufen, nicht begründet. Bio Klägerin hat in diesem Rechtsstreit ihre Befugnis, Kassa-Skonti zu kürzen, zunächst damit begründet, daß sie nach Nr. 13 des Generalvertretervertrages berechtigt gewesen sei, bei Verzug mit Zahlungsverpflichtungen das Vortragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu ändern oder zu kündigen (vgl. Bieses Vorbringen der Klägerin könnte dafür sprechen, daß sie selbst nicht den Vorbehalt in Nr. 8 des Vertrages so verstanden wissen will, wie ihn das Berufungsgericht ausgelegt hat. Ob in Falle des Verzugs der Beklagten der Klägerin nach Nr. 13 des Vertrages das Recht zustand, allgemein bewilligte Kasra-Skonti für künftige Geschäfte auszuschließen, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. dos Berufungsgerichts, der Beklagte sei fortlaufend und auch in der hier interessierenden Zeit mit erheblichen Beträgen in Verzug gewesen, ist rechtlich nicht einwandfrei. Oktober 1954 lediglich mit dem Gegenwert von 2 oder 3 Schleppern rückständig gewesen sein sollte, so wäre zu prüfen gewesen, ob die Klägerin schon deshalb berechtigt war, ihm Kassa-Skonti auf andere Geschäfte zu versagen, oder ob sie nach Treu und Glauben von einer solchen Maßnahme abschen mußte. Auch in diesem Zusammenhang könnte die Behauptung von Bedeutung sein, daß der Beklagte bei Verweigerung dieser Vergünstigung nicht in der Lage ge-weson sei, einen angemessenen Gewinn aus den Schlepper-Geschäften zu erzielen. Eine solche einwandfreie Darlegung, bei der auch die zu Unrecht belasteten Verzugszinsen und die dem Beklagten zu Unrecht vorenthaltenen Skonti im einzelnen hätten rechnerisch übersichtlich berücksichtigt werden müssen, liegt nicht vor. Mit Schreiben vom 28o Oktober 1954 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie habe auf dieses Konto zu seinen Lasten 4 900 DM wegen überfälliger Posten aus dem Monat August und früher übertragen. Deshalb berechnete sie in dem Schreiben dem Beklagten Verzugszinsen für September 1954 auf den Betrag von 42 187 DM in Höhe von 281,25 DM. Das liegt einmal daran, daß die Klägerin das während ihrer Geschäftsverbindung mit der Firma Rflp GmbH eingerichtete Macchinen-konto, auf dem die Geschäfte mit der GmbH verbucht waren, nach Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Beklagten per 1. Bereits vor Übernahme der Altschuld durch den Beklagten war das Konto mit Verzugszinsen belastet worden, die der GmbH mitgotcilt worden waren. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht den Einwendungen des Beklagten hinsichtlich der restlichen Altschuld zu dem Teil gefolgt ist, bleibt weitgehend unklar, unter welchen Gesichtspunkten die Klägerin den Beklagten auf dem Maschinenkonto mit Verzugszinsen aus Heugeschäften belastet hat. September 1963 könne der Beklagte die auf dem Maschinenkonto verbuchten Verzugszinsen und Diskontspcsen schon deshalb nicht in Frage stellen, weil er die zu diesem Stichtag bestehenden und ihm mitgeteilten Salden der verschiedenen bei der Klägerin geführten Konten durch Übersendung der angeforderten Saldenbestätigung mit Schreiben vom 30. Dieser Begründung trat der Beklagte entgegen: Er habe die übernommene Altschuld nicht zu verzinsen brauchen, weil sie von ihm in sehr kurzer Zeit noch im Jahre 1952 bis auf Zwar habe ihm die Klägerin mit Schreiben vom 23* Oktober 1952 mitgeteilt, daß er aus Bezügen früherer Monate (vor September 1952) Beträge von rd. Mai 1953 habe er darauf-hingev/iesen, daß ihm laufend Zinsen belastet worden seien, wenn die betreffenden Schlepper-Rechnungen nicht spätestens nach 3 Monaten bezahlt waren. auch für die Zeit bis zu dem 30* September 1955 keine Verzugszinsen fordern, 133 handelt sich bei diesen Einwendungen um Zinsbelastungon im Gesamtbeträge von 2 301 DM. Hinsichtlich dieser Verzugszinsen hat der Beklagte ferner vorgetragen, um die Jahreswende 1952/1955 habe die Klägerin ihn veranlaßt, 6 Schlepper dor Type R 28 zu bestellen, die kurze Zeit darauf nicht mehr produziert und durch eine neue Type ersetzt worden seien. Auch sonst habe die Klägerin wiederholt darauf bestanden, daß er aus unverkäuflichen Lagerbeständen Schlepper auf sein Lager übernehme?, - die er noch gar nicht verkauft hatte und deren Absatz zweifelhaft gewesen sei. Selbst wenn die Zinsbolastungen unter Einbeziehung der übernommenen Altschuld errechnet worden seien, so habe der Dachverhalt nicht ohne weiteres einen Verzug des Beklagten mit der restlichen Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe der Salden Bestätigung eine Bedeutung beigelegt, die ihr unter 'den gogebsnen Umständen nicht zukomme. Einer Prüfung der einzelnen Ansätze des Kontos habe sich das Berufungsgericht deshalb nicht entziehen dürfen. Dabei handelte es sich, wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, um eine Saldenanerkcnnung, die die Klägerin für das Ende ihres Wirtschaftsjahres gefordert hatte. September des Jahres vorzunehmen, weil bei ihr das Wirtschaftsjahr mit diesem Tage ablief.Es handelte sich also ersichtlich um die Anerkennung eines Kontostandcs, der eine Prüfung der Richtigkeit der mitge-teilten Salden durch den Beklagten vorausgehen sollte. Ihr kann jedoch entnommen werden, daß sie Einwendungen ausschloß, die dem Beklagten aus der früheren Zeit hinsichtlich bestimmter Go-schuftsvorfälle, die der Saldenbestätigung zugrundegelegt waren, bokannt waren. Deshalb ist dem Berufungsgericht im Ergebnis auch dann beizutreten, wenn die Umstände nicht seine Annahme rechtfertigten, es sei Zweck des Saldenanerkenntnisses gewesen, gerade auch die Zweifel hinsichtlich der Verzinslichkeit der Altschuld zu beheben. Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn beide Parteien nach dem Sinn der Verhandlungen, die über .die vorher beanstandeten Zinsbelastungen zwischen den Parteien etwa geführt worden sind, darüber einig gewesen wären, daß die Frage der Berechtigung der Zinsbelastung noch weiter geklärt werden und deshalb offen bleiben sollte. Für die Überprüfung des Berufungsurteila ist aus dexa Vorbringen der Parteien zunächst hervorzuheben: Im Schreiben an den Beklagten vom 14. Dezember 1953 berechnete sie 8 # Verzugszinsen auf 59 000 DM für 30 Tage mit 393,35 DM und begründete den Anspruch damit, der als verfallen anzusprechende Betrag setze sich aus in dem Schreiben bezeichneten Aufträgen (aus dem Jahre 1953) sowie in Höhe von rd. Das ist deshalb unklar, weil die Klägerin sich auf den Standpunkt gestellt hat, die Altschuld sei im Jahre 1953 durch Verrechnungen vollständig getilgt gewesen, abgesehen von den noch laufenden Wechselvorbindlichkeiten. März 1954 (GA I, 69) kündigte sie dem Beklagten an, sie werde die als verfallen anzusehenden Beträge aus den laufenden Konten aussondern, auf einem separaten Konto führen und über die "ratierliche Tilgung" dieser Beträge mit ihm besondere Vereinbarungen treffen. In den folgenden Monaten (ausgenommen die Monate Mai 1954 und September 1955) teilte die Klägerin dem Beklagten laufend mit, mit welchen Beträgen für Verzugszinsen sie ihn belastet habe. Das Berufungsgericht hat die Zinsberechnung der Klägerin nicht als ausreichende Darlegung ihrer Ansprüche auf Verzugszinsen angesehen und ihr deshalb durch Beschluß vom 14* November 1959 (GA II, 219) aufgegebon, die Verzugszinsenberechnung unter anderen Gesichtspunkten aufzustellen« Danach sollten die von dem Beklagten geltend gemachten Kassa-Skonti in Höhe von 22 386,70 DM in voller Höhe (oder auch nur in Höhe von 19 870,11 DM) als berechtigt unterstellt werden. Hinsichtlich der übernommenen Verbindlichkeiten habe ein Verzug überhaupt nicht eintreten können, weil der Beklagte lediglich dazu verpflichtet gewesen sei, die übernommenen Verbindlichkeiten nach Möglichkeit abzudecken,und sic ihm daher entsprechend gestundet waren. Das Rechenwerk des Berufungsgerichts berücksichtigt daher nur einen Teil der Einwendungen des Beklagten und hält auch im übrigen den Rügen der Revision nicht stand. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei der Neuberechnung der Zinsen auf angeblich überfällige Beträge zwar die im laufenden Monat angefallenen Skonto-Beträge abgesetzt, jedoch nicht beachtet, daß die jeweils als überfällig zugrundegelcgten Beträge sich auch um die in den vorangegangenen Monaten angefallenen und anzuerkennenden Skonti verminderten. Es ist jedenfalls möglich, daß die von der Klägerin jeweils als überfällig angenommenen Forderungen sich um die Skonti vermindern, die in diesem Rechtsstreit dem Beklagten zugebilligt worden sind, und darüber hinaus auch um Beträge, die auf Grund der Beanstandungen der Revision einer erneuten Prüfung unterzogen werden müssen. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 16«Januar 1961 über zu Unrecht unterlassene Gutschriften der Klägerin übergangen. Da die Zinsberechnungen des Berufungsgerichts schon in ihren Grundlagen zu beanstanden sind und an deren Stelle keine andere Art der Zinsberechnung durch das Revi-sionsgericht vorgenommen werden kann, kommt es für diesen Rechtszug nicht auch noch darauf an, ob das Berufungsgericht weitere Gutschriften hätte beachten müssen, deren Berücksichtigung die Revision mit ihrer Rüge verlangt. Jedenfalls erscheint es aber erforderlich, daß durch Prüfung der Geschäftsvorgänge die Voraussetzungen hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Dberfälligkeiten untersucht werden, die nach einer berichtigten Abrechnung zwischen den Parteien unter Berücksichtigung der dem Beklagten gutzubringenden Beträge sich ergeben könnten. Der Beklagte hat ausdrücklich unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß ein überfälliger Saldo, mit dem die Einrichtung des Sonderkontos ab 1. In diesem Zusammenhang wird der Beklagte auch näher darlegen können, inwieweit die Umbuchung von Rechnungen auf das Sfi-Konto, die das Berufungsgericht in seiner Erörterung der Kassa-Skonti anerkannt hat, bei der Feststellung Bas Berufungsgericht wird 2u beachten haben, daß Gutschriften auch dann, wenn sie später erteilt worden sind, aber auf einen früheren Zeitpunkt und auf Neugeschäfte bezogen werden müssen, den behaupteten Überfälligkeiten entgegenstehen können. Bie Diskontspesen bezögen sich, so führt das Berufungsgericht aus, zu dem Teil auf Wechselverbindlichkeiten, die der Beklagte von der Firma Otto H. Sie könnten aber auch insoweit nicht zu der Altschuld gerechnet werden, weil diese Finanzierungskosten der Klägerin erst nach dem 1« Juli 1952 entstanden seien. Dezi Einwand des Beklagten, ihn träfen diese Spesen deshalb nicht, weil der genannte Betrag sich auf Akzepte beziehe, die zu den Altschulden zu rechnen seien, hält das Berufungsgericht für unbegründet. Hinsichtlich eines Betrages von 1 193 DM steht nach Ansicht des Berufungsgerichts den Einwendungen des Beklagten schon die Saldenbestätigung per 30. Es i3t auch kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten der GmbH habe sich auch darauf erstreckt, daß dor Beklagte die durch Prolongation solcher Wechsel entstehenden Diskontspesen zu tragen hat. Der bloße Vortrag der Revision, die Begründung des Berufungsgerichts beruhe auf Rechtsirrtum, reicht nicht dazu aus, den Anspruch in Frage zu stellen. Die Klägerin verlangt den Betrag mit der Begründung, die Kosten seien ihr in der Zeit von Januar bis Mai 1956 durch Nachnahmesendungen von V/aren an den Beklagten entstanden, die er im September 1955 bestellt aber dann nicht abgenommen habe. Der Beklagte hat demgegenüber cingewendet, er habe die Waren (Ersatzteile) deshalb nicht abgenommen, weil die Klägerin ihm bei den Sendungen nicht einen Rabatt Der Beklagte sei, so führt das Berufungsgericht aus, vor Übersendung der Waren durch Schreiben der Klägerin vom 28. Nach Treu und Glauben hätte er der Klägerin mitteilen müssen, daß er die bestellte Ware bei Berechnung eines Rabattes von nur 20 # nicht abnehmen werde. Die Revision rügt zwar, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte den Zugang des Schreibens der Klägerin vom 28. Das Berufungsgericht hat es mit Rocht als unerheblich angesehen, ob die Klägerin berechtigt war, nach der Bestellung Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil der Beklagte nicht behauptet hatte, die Klägerin habe sich bereits vorher verpflichtet gehabt, die bestellte Ware zu liefern, und somit einen Vertrag über eine Lieferung zu dem bei der Bestellung geltenden Rabattsatz von 25 $ geschlossen. V. Die Revision wendet sich ferner gegen die Verrechnung eines Teiles der Gutschriften, die von der Klägerin erst während des Rechtsstreits erteilt worden sind,:auf die restliche Altforderung. 1. Die Klägerin hat nach Erhebung der Klage dem Konto des Beklagten mehrere Beträge von zusammen 740 DM gutgeschrieben, die sich aus den in Fotokopie vorliegenden 6 Gutschrifts-aufgaben vom 20. Schon deshalb ist kein Raum für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse sich die Anrechnung auf die Altforderung gefallen lassen. Der Beklagte hat der Klägerin nach Beendigung des Generalvertretervertrgges seine Werkstatt zur Verfügung gestellt und hierfür mit Schreiben vom 15* Dezember 1956 für die Zeit vom 21. Für ..die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe diesen Betrag auf die Altforderung verrechnet, fehlt es an einer ausreichen-den Begründung. Bei der Summe von 900,50 DM handelt es sich um Kassa-Skonti in Höhe von 2 auf bestimmt bezeichnete Rechnungen (Schriftsatz des Beklagten vom 23. Die Anrechnung des Betrages auf die Forderung aus Neugeschäften ist jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte diesen Betrag bereits in seinem Schreiben vom 18. 5. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich diese Gutschriften auch deshalb auf eine etwa bestehende restliche Forderung aus Neugeschäften anrechnen lassen muß, weil sie die Klage in erster Linie mit Forderungen aus Neugeschäften begründet hat. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts stellt sich die von ihm errechnote Forderung aus Neugeschäften auf den Betrag von 13 506,93 DM. Dieser Betrag verringert 9ich um die Beträge, deren Überprüfung auf Grund der Angriffe der Revision in einem erneuten Berufungsverfahren erforderlich ist, und die weiteren Beträge, die nach den Ausführungen in dem vorstehenden Abschnitt auf die sog. Der Altschuld hält die Revision entgegen, das Berufungsgericht sei mit seiner Begründung nicht dem Einwand des Beklagten gerecht geworden, daß die Klägerin ihm ohne ausreichenden Grund die Möglichkeit genommen habe, die Altschuld durch entsprechende Verdidnste im Rahmen der Generalvertretung abzudecken. Mindestens dieser Zeitraum hätte daher, so meint die Revision, dem Beklagten von der Klägerin zugestanden werden müssen, weitere Geschäfte im Rahmen des Generalvertretervertrages Durch unberechtigte Verweigerung gutzuschreibender Kassa-Skonti und ungerechtfertigte Belastungen mit Verzugszinsen habe die Klägerin eine angebliche Verletzung von Vertragspflichten durch den Beklagten begründet und ihm seine Verdienetmöglichkeiton ungerechtfertigt beschnitten. Das Berufungsgericht behandelt die Einwendungen des Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Nach Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich das Vorbringen des Beklagten nicht mit der in dem Generalvertretervertrag bestimmten Vertragsdauer vereinbaren. Wenn die von dem Beklagten behaupteten Umstände die Geschäftsgrundlage des Vertrages bildeten, so hätte er der Klägerin in dem Vertrag nicht das Recht zugestanden, das Vertragsverhältnis vor dem Ende der für dio restliche Altschuld eingeräumten Stundungsfrist zu kündigen« Die Revision beanstandet diese Begründung als unzureichend und verweist auf die Aussage des Zeugen Kaflp über Grund und Inhalt der Übernahme der Altverbindlichkeiten durch den Beklagten. Der Umstand allein, daß der Generalvcrtretervertrag jeweils zu dem Jahresende gekündigt werden konnte, schließt es nicht aus, daß die Klägerin nach Treu und Glauben verpflichtet war, von dem ihr eingeräumten Kündigungsrecht keinen Gebrauch zu machen, wenn sie hierfür keine triftigen Gründe hatte, insbesondere nicht solche, die dem Beklagten anzurechnen sind. Das Berufungsgericht mußte in diesem Zusammenhang den gesamten Streitstoff würdigen und sich die Präge vorlegen, ob die Klägerin berechtigten Anlaß hatte, dem Beklagten die Geschäfte zu erschweren« Bine solche Erschwerung kann darin gesehen werden, daß die Klägerin, wie Die Frage, ob der Beklagte nach Treu und Glauben noch verpflichtet blieb, die restliche Altschuld abzudecken, wenn die Klägerin ihm die geschäftlichen Möglichkeiten im Rahmen des Generalvertretervertrages zu Unrecht beschnitt und das Vertragsvez*hältnis vorzeitig beendete, ist nicht allein danach zu beurteilen, ob der Beklagte bestimmte Schadensersatzansprüche der Höhe nach gonügend unter Beweis gestellt hat. Das Berufungsgericht hat sich deshalb nicht ausreichend mit den Einwendungen des Beklagten gegen die restliche Altschuld aus-oinandergesetzt. 1. Der Beklagte hat geltend gemacht, ihm sei ein Schaden in Höhe von 6 282,28 DM dadurch entstanden, daß die Klägerin ihn nach der Kündigung des Vertragsverhältnissee auf dem Ersatzteillager habe sitzen lassen. Der Beklagte habe vorgetragen, der Grund für dieses Verhalten der Klägerin sei ihre Absicht gewesen, sich aus Gründen anderer geschäftlicher Dispositionen von dem Genoralvertretervertrag zu befreien. Das Berufungsgericht hat den Anspruch mit der Begründung versagt, der Beklagte habe ihn nicht inner- Zusammenfassend ergibt sich, daß das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten in vollem Umfange aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Pie Entscheidung Uber die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung dos Rechtsstreits ab und ist deshalb dem Berufungsgericht übertragen worden.
BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES VIII___ZR__112/65 URTEIL Verkündet am 2o. Dezember 1967 Mückenhausen, Justizangestellto als Urkundsbeamter in dem Hechtestreit der Geschäftsstelle des unter der Firma Otto Ri Willy K i in » handelnden Kaufmanns m Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägers, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Aktiengesellschaft in HaflH^-bfllBri^fli^PStraße •> vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* November 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Weber, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. März 1965 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die Ackerschlepper und Lastkraftwagen herstellt, hatte die Generalvertretung ihrer Erzeugnisse für einen bestimmten Bezirk der Firma Otto H. RflP Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Hfll übertragen. Deren Geschäftsführer Otto Rfl9 starb im 1932. Er hatte als Inhaber der Einzelfirma Otto RflP auch andere Kraftfahrzeugfirmen vertreten. Das Einzelhandelsgeschäft mit dem Recht zur Fortführung der Firma übernahm der Beklagte mit Wirkung vom 1. Juli 1952. Die Klägerin übertrug dieser Firma anstelle der GmbH ihre Generalvertretung und regelte die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien durch einen schriftlichen "Generalvertreter-Ver- trag 1952 für 3chlepper und Zugmaschinen". Außerdem schloß sie mit der Firma Otto RflP gleichzeitig einen Großhändlervertrag, der den Lastwagenvertriebtboträf• Die Klägerin macht in diesem Rechtsstreit nur Ansprüche aua dem Generalvertretervertrag geltend. Im Zusammenhang mit dem Abschluß dieser Verträge übernahm der Beklagte die Tilgung restlicher Verbindlichkeiten der Otto H. R^^GmbH gegenüber der Klägerin. Br tilgte den größten Teil der übernommenen Verbindlichkeiten bereits im Jahre 1952, abgesehen von Wechselverbindlichkeiten, die unter Inanspruchnahme von Prolongationen erst bis Januar 1954 abgewickelt1 wurden. Hinsichtlich des Restes der nach den Tilgungen im Jahre 1952 verbliebenen sog. Altschuld waren zwischen den Parteien keine Zahlungsfristen festgelegt worden. Nach dem Generalvertretervertrag hatte der Beklagte alle Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung abzu-schlioßen. Vertragsware durfte er an Endabnehmer und auch an oder durch eigene Niederlassungen, Untervertreter, Wiederverkauf er oder Vermittler im Vertrags gebiet anbieten oder ver kaufen. In dem Vertrag wurde der Beklagte ferner verpflichtet in seinem geschützten Gebiet Untervertreter nach den Richtlinien der Klägerin einzusetzen und alle ihm zu dem Verkauf gelieferte Vertragsware zu den von der Klägerin festgelegten Preisen zu vertreiben. Der Vertrag enthält auch Bestimmungen Über eine Mindest-Jahreoabnahme, Preise und Rabatte, Berichterstattung, Werbung und Ausstattung der Geschäftsräume sowie die Verpflichtung des Generalvertreters, eine Repa-raturwerkstätto sowie ein Ersatzteillager im Nettowert von mindestens 30 000 DM zu unterhalten. Weitere Vertretungen '• ~ 4 - durfte er nur mit Zustimmung der Klägerin übernehmen. Der Vertrag war jeweils zu dem Jahresende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten und aus wichtigem Grunde fristlos kündbar. Mit ochreiben vom 30, September 1954, bei dem Beklagten eingegangen am 1. Oktober 1954, kündigte die Klägerin den Generalvertretervertrag gemäß § 13 des Vertrages wegen aufgetretener Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit sum 31. Dezember 1954- Die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien wurde indes noch weiter fortgesetzt. Mit Schreiben vom 24. August 1955 an den Beklagten erklärte die Klägerin sodann unter Hinweis auf die Kündigung vom 30. September 1954 und die finanzielle Lage seiner Firma, sie müsse nunmehr die Geschäftsverbindung mit ihm für den Verkauf ihrer Radschlepper und Lastkraftwagen endgültig aufgeben. Einer Fristsetzung hierfür, so heißt es in dem Schreiben, bedürfe es nicht, weil zwischen ihnen seit dem 1. Januar 1955 bereits ein vertragsloaer Zustand bestehe. Diesem Schreiben widersprach der Beklagte mit Brief vom 27. August 1955. Der Beklagte wurde von der Klägerin mit Lastkraftwagen noch bis Endo 1955 gegen bare Vorauskaase beliefert. Die Klägerin behauptet, daß ihr aus der Abwicklung des Generalvertretervertrages noch restliche Ansprüche zustün-den. Mit der im August 1956 durch Zahlungsbefehl eingeleiteten Klage verlangte sie einen Teilbetrag von 20 000 DM ihrer auf einen höheren Betrag errechneten angeblichen Forderungen nebst Zinsen. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe zu Unrecht Zahlungen auf die Altschuld verrechnet. Aus den Neugeschäften, so hat der Beklagte weiter vorgetragen, sei kein Restbetrag übrig geblieben. Die Forderung aus der Schuldüber- nähme,soweit diese noch besthe, sei nicht fällig. Ihr stehe auch entgegen, daß die Klägerin die Geschäftabeziehungen mit ihm ohne gerechtfertigten Anlaß abgebrochen und ihm dadurch die Möglichkeit genommen habe, die Altschuld durch weitere Geschäfte im Rahmen des Handelsvertretervertrages für Schlepper und des Großhändlervertrages für Lastkraftwagen in angemessener Zeit vollständig zu tilgen. Die Schuld habe öer auch deshalb nicht früher zu tilgen brauchen, weil die Klägerin ihn in den Jahren 1954 und 1955 nicht ausreichend beliefert habe. Sie habe sich zu Unrecht geweigert, das Ersatz-toillager, das der Beklagte habe unterhalten müssen, nach der Lösung der Vertragsbeziehungen zurückzunehmen, wozu sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei. Hilfsweise hat der Ecklagte mit Gegenforderungen aufgerechnet. Das Landgericht hat durch Tgilurteil der Klage in Höhe von 17 850,06 DM nebst Zinsen entsprochen und die Klage in Höhe von 149>94 DM nebst Zinsen abgewiesen. Der Beklagte hat Berufung eingelegt, so?/eit er zur Zahlung verurteilt worden ist, und im ffege der Widerklage aus § 717 Abo. 2 ZPO mit Anträgen, die mehrfach erweitert wurden, die Rückzahlung von Beträgen verlangt, die aufgrund des Urteils des Landgerichts von ihm beigetrieben worden waren. Die Klägerin hat im 7;ege der Anechlußberufung schließlich beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 2 149>94 EM nebst Zinsen zu verurteilen, und mit diesem Anträge im Einverständnis mit dem Beklagten den noch im ersten Rechtszuge anhängig gebliebenen Teilbetrag in das Berufungsverfahren gezogen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 18 OOO DM nebst 5 $» Zinsen auf 11 701,75 DM seit dem 18. August 1956 zu zahlen und ferner weitere 2 000 DM ohne Zinsen. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat es abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin nach dem *ntrag der Widerklage zur Rückzahlung aufgrund des Urteils des Landgerichts beigetriebener Beträge in Höhe von 8 006,88 DM nebst Zinsen. Entscheidungsgründe: I. Im Berufungsvorfahren hat die Klägerin erklärt, sie stütze die Klageforderung in erster Linie auf noch offene Ansprüche, die ihr aus Geschäften mit dem Beklagten während des mit Rückwirkung auf den 1. Juli 1952 vereinbarten Vertragsverhältnisses erwachsen seien. Das Berufungsgericht hat daher zunächst diese Ansprüche geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, die restliche Forderung der Klägerin aus Neugeschäften betrage noch 15 506,95 DM. Die hilfsweise geltend gemachte Altforderung beläuft eich nach Ansicht des Beru-fungsgei’ichts noch auf 7 935,20 DM, wobei ihm Rechenfehler in Höhe von 500 DM und 0,50 DM unterlaufen sind, so daß das rechnerische Ergebnis auf 8 434,70 DM zu berichtigen ist. Von der Altschuld hat das Berufungsgericht auf die Klageforderung einen Teilbetrag von 6 493,07 DM zugesprochen. Es hat weiter ausgeführt, die Altschuld sei unverzinslich gewesen, und zwar bis Ende 1955. In den zuerkannten Beträgen seien Verzugszinsen enthalten. Deshalb seien der Klägerin Prozeßzinsen nur auf den Betrag von 11 701,75 DM zuzusprechen. Wegen der weitergehenden Zinsforderung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen« Die Revision beanstandet das Berufungsurteil in mehreren Punkten. Ihre Angriffe sind zu dem Teil begründet. Sie stellen die gesamte Verurteilung des Beklagten in Frage. Deshalb kann das Berufungsurteil auch nicht zu dem Teil bestätigt werden. II. Kassa-Skonti. 1. In Abschn. 8 des schriftlichen Generalvertretervertrages vom 1. Juli 1952 bewilligte die Klägerin dem Beklagten auf die am Liefertage: gültigen Preise der fabrikneuen HflHB-Schlepper und Zugmaschinen Rabatte feis zu 17 & und außerdem 2 # Skonto bei voller Barvorauszahlung oder Nachnahme. In dem Vertrag heißt es ferner, die Klägerin sei berechtigt, jederzeit die Preise und Rabatte zu ändern. Abweichend von den in diesem Vertrage genannten Vergünstigungen gewährte die Klägerin später (laut Direktionsschreiben vom 13. Juni 1953) folgende Skonto-Abzüge: 3 # bei Barzahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum, 2 i» bei Barzahlung innerhalb von 20 Tagen, 1 # bei Barzahlung innerhalb von 30 Tagen. Diese Sätze durften bei Geschäften, die nach den besonderen Bedingungen über Einkaufsfinanzierung (Efi) abgewickelt wurden, vom Tage des Weiterverkaufs der Schlepper iii Anspruch genommen werden. Mit Schreiben vom 27. März 1954- beanstandete die Klägerin die Kontenregulierung durch den Beklagten, Er habe ihm aufgegebene überfällige Posten, die zu dem Teil aus dem Vorjahr stammten, nicht ausgeglichen. In Zukunft würden die verfallenen Beträge aus den laufenden Konten auf ein separates Konto übertragen werden, über deren Tilgung besondere Vereinbarungen mit dem Beklagten getroffen werden sollten.In dem Schreiben erklärte die Klägerin ferner, daß sie ihm die nach Vornahme der vorerwähnten Aussonderung sich auf den laufenden Konten ergebenden Salden per 31. März 1954 aufgeben werde. Deren Abdeckung verlange sie nach Maßgabe der Rechnungsfälligkeiton innerhalb von längstens 30 Tagen. In derselben Weise werde künftig der jeweils erzielte monatliche Umsatzbotrag entsprechend den Rechnungsfälligkeiten bis Ende des nächstfolgenden Monats abzudecken sein. Bei nicht fristgemäßer Abwicklung müsse sie sich gegebenenfalls entschließen, weitere Lieferungen zu stoppen. Sofern sich aus der Aussonderung alter Überfälligkeiten größere Beträge ergeben sollten, müsse sie sich für die Folge die Vergütung von Skonto auf laufendem Konto Vorbehalten. Mit Schreiben vom 19- Juli 1954 erklärte die Klägerin sodann dem Beklagten, sie könne ihm im Hinblick auf seine Zahlungsrückstände Kassaskonto nicht mehr gewähren; sie bitte daher, bei den Regulierungen von Skontokürzungen Abstand zu nehmen, solange "Überfällig-keiten" auf seinem Konto ausgewiesen würden. Der Beklagte nahm jedoch auch in der Folgezeit bei seinen Abrechnungen über einzelne Geschäfte Skontokürzungen vor. Auch in weiteren Schreiben, insbesondere im Schreiben vom 1. Oktober 1954, trat die Klägerin dem Abzug von Skontobe-trägen entgegen. In diesem Schreiben erklärte sie, die aufgeführten Skontobeträge könne sie nicht anerkennen, solange noch überfällige Posten auf den Konten des Beklagten offenstünden* Als Grund dafür, daß sie nicht mehr bereit war, dem Beklagten Kassa-Skonti weiter zu gewähren, machte sie Klägerin auch in diesem Rechtsstreit geltend, der Beklagte habe ihr aus neuen Geschäften noch überfällige Beträge geschuldet. In mehreren Fällen habe er die berechneten Skonti auch deshalb nicht verlangen können, weil das für die Skontoberechnung einzuhaltende Zahlungsziel überschritten worden sei. Der Beklagte ist dieser Begründung mit der Behauptung entgegengetreten, er sei mit der Bezahlung fälliger Verbindlichkeiten nicht im Verzug gewesen, jedenfalls nicht mit einem Betrage, der es gerechtfertigt hätte, ihm die vertraglich ausbedungenen Kassa-Skonti zu verweigern. Die Differenzen zwischen den Parteien seien nur dadurch entstanden, daß die Klägerin laufende Zahlungen und Gutschriften aus neuen Geschäften zu Unrecht auf die unverzinsliche Altschuld verrechnet habe. Derartige Verrechnungen der Klägerin seien unberechtigt und ohne vorherige oder nachträgliche Abstimmung mit dem Beklagten vorgenommen worden. 2. Das Berufungsgericht hat zwar in der Mehrzahl der streitigen Fälle dem Beklagten die von ihm verlangten Skonti zugobilligt. Be hat jedoch in einigen Fällen, die von dor Revision beanstandet werden, die Abzüge des Beklagten, die er bei den Einzclabrcchnungen vorgenommen hat, nicht odor nicht voll anerkannt. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe in einer Reihe von Fällen den Skontosatz verkürzt, ohne diese Kürzung ausreichend zu begründen. £s habe auch unberücksichtigt gelassen, daß bei Scheckzahlungen die Klägerin den Eingang des Schecks als Zahlungstag gelten lassen müsse. - 10 Das entspreche einer allgemeinen Geschäftsübung, die sogar in den Geldvorkehr der Behörden Eingang gefunden habe. Die Fälle, in denen die Revision Verkürzungen der durch den Beklagten in seinen Abrechnungen jeweils vorgenommenen Abzüge beanstandet, werden nachstehend behandelt. Die Kürzungen belaufen sich auf insgesamt 414,08 DH. Im einzelnen geht es in der Reihenfolge des Berufungsurteils, das sich insoweit an die von dem Beklagten überreichte Aufstellung (GA I Bl. 116 ff) anschließt, um folgende Sachverhalte. Nr. Io Laut Rechnung Nr. flHB^vom 5. April 1954 durfte der Beklagte auf den Rechnungsbetrag von 8 406,50 DM bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rochnungsdatum in bar 3 J# Skonto abziehen. Mit Schreiben vom 10. April 1954 bat er die Klägerin unter Übersendung eines Schecks über 200 DM, den mit dieser Rechnung berechneten Schlepper auf Bfi umzubuchen. Darauf rechnete der Beklagte den Schlepper mit Schreiben an die Klägerin vom 21« April 1954 ab, wobei er 3 $ Skonto mit 252,20 DM absetzte. Für den verbleibenden Betrag von 7 897,10 DM legte er diesem Schreiben einen Scheck bei« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Scheck sei frühestens am 22. April 1954 bei dem Beklagten eingegangen. Der Beklagte habe nach eigener Angabe den Schlepper am 11. April 1954 weiterverkauft und deshalb stehe ihm nur ein Abzug von 2 Kassa-Skonto zu. Die Begründung des Berufungsgerichts ist unzureichend. Der Beklagte hat nämlich in der von ihm überreichten Aufstellung Bd. I Bl. 116 f nicht erklärt, daß er den Schlepper am 11. April weiterverkauft habe. Er hat vielmehr dort bemerkt, der Kraftfahrzeugbrief sei in am 9» April 1954 abgosandt worden und am 11. April in KiflB eingetroffen. An- 11 schließend, so heißt es in dem Vermerk, habe er den ochlepper verkauft und abgcliefcrt. Daß der Kläger den Schlepper am 11. April 1954 (einem Sonntag) weiterverkauft habe, ist also dem Vermerk in der Aufstellung des Beklagten nicht zu entnehmen» Es fehlt in der Begründung des Berufungsurteils auch die Feststellung, daß die Klägerin der Abrechnung in dem Schreiben dos Beklagten innerhalb angemessener Zeit widersprochen habe. Ihr Prozeßvorbringen, die Zahlung sei bei ihr erst am 29» April 1954 oingegangon, ist rechtlich unerheblich. Denn es kommt in erster Linie darauf an, ob sie der Abrechnung des Beklagten vom 21» April 1954 widersprochen hat. Außerdem muß aber berücksichtigt werden, daß der Beklagte an die Klägerin laufend mit deren Einverständnis Schecks übersandte. Für die Frage, ob er seine Leistung im Sinne der Skonti-Vercinbarung rechtzeitig innerhalb von 10 Tagen (seit dem Datum der Rechnung oder bei Geschäften, für die die Bedingungen der Efi-Finanzierung galten, seit dem Tage des Weiterverkaufs der Schlepper) erbracht hatte, kbnnto .es darauf enkommen, ob die Klägerin don Scheck innerhalb dieser Frist erhalten hat. Das hat das Berufungsgericht ungeprüft gelassen. Nr. 5. Auch hier handelt es sich um ein Geschäft, das nach den Bedingungen über Efi-Geschäfto zu beurteilen ist. Der Beklagte hat den Schlepper am 9. Juni 1954 weitervor-kauft. Die Zahlung des an die Klägerin zu entrichtenden Betrages soll nach Behauptung des Beklagten am 12. Juni 1954 teils in bar, teils durch Überweisung der Finanz!erungs-gesellschaft vorgenommen worden sein. Das Berufungs- gericht vormißt einen Beweis dafür, daß die FfÜHl früher als am 21. Juni 1954 gezahlt habe. Das Berufungsgericht logt dabei seiner Entscheidung zugrunde, daß die Zahlung nach Darstellung der Klägerin am 21. Juni 1954 vorgenomraen worden sei. * ; f Die Revision macht hierzu mit Recht geltend, der Beklagte habe behauptet, er habe in all den Rallen, in denen er Skonti beansprucht habe, innerhalb der vereinbarten Fristen bezahlt und sich im Schriftsatz vom 2. März 1961 S. 6/7 hierfür auf Urkunden und Sachverständigenbeweis bezogen. Das Berufungsgericht hätte sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Klägerin der Einzelabrechnung des Beklagten seinerzeit in angemessener Frist widersprochen hatte. Hat die Klägerin einen solchen Widerspruch nicht erklärt, so könnte hieraus geschlossen werden, daß sie selbst die Zahlungen als rechtzeitig und den von dem Beklagten in dem Schreiben vorgenommenen Abzug von Kassa-Skonto als berechtigt angesehen hat. Nr. 10. In diesem Falle handelt eo sich um die Nachlieferung einer Grünfutter-Gabel zu den üblichen Zahlungsbedingungen. Der Beklagte berechnete in seinem Schreiben an die Klägerin vom 2. Juni 1954 einen Sonderrabatt von 3 $ auf.,, den Preis von 235 DM und außerdem auf den verbleibenden Betrag von 278,05 DM 2 # Skonto. Dem Schreiben fügte er einen Scheck über 272,50 DM bei. Das Berufungsgericht ist dor Ansicht, es lasse sich nicht nachprüfen, ob der Abzug dos Sonderrabatts in Höhe von 6,70 DM gerechtfertigt sei. Auch hier fehlt es an einer Feststellung im Berufungsurteil, ob und gegebenenfalls wann dio Klägerin diesen Abzug in dem Schreiben von 2. Juni 1954 beanstandet hat. Nahm sie ihn widerspruchslos hin, so könnte daraus zu folgern sein, daß sie sich mit den Abzug damals einverstanden erklärt hat. Nr. 21. Laut Abrechnung vom 14. August 1954 kürzte der Beklagte von dem Rechnungsbetrag von 6 448,90 DM dor Rechnung vom 6. August 1954 3 # Skonto auf 6 492,20 DM in Höhe von 194,75 DM. Er kündigte in dem Schreiben an, auf den verbleibenden -13- Betrag (von 6 254 >15 DM) würden von der Fpppp 3 880 DM überwiesen werden. Über den restlichen Betrag sandte er der Klägerin einen dem Schreiben beigefügten Scheck zu. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe die Rechnung vom 6. August 1954 bis auf einen Restbetrag von 65,60 DM am 14. August 1954 bezahlt. Dieser Restbetrag sei unstreitig erst später bezahlt worden, jedenfalls nach Ablauf der Zehntagcsfri3t seit dem Datum der Rechnung. Deshalb hätte der Beklagte nur .2 $£ Kassa-Skonto abziehon dürfen. Die Begründung ist deshalb nicht einwandfrei, weil die Klägerin je nach den Umständen, auf die der geringe Restbetrag zurückzuführen ist, nach Treu und Glauben verpflichtet goweson sein könnte, dem Beklagten 3 $ Kassa-Skonto zuzubilligcn. Das hätte das Berufungsgericht prüfen müssen. Kr. 27. Für dieses Geschäft - Auftragsnummer PP- waren die Efi-Bedingungen maßgebend. Der Beklagte hat den Schlepper am 25« September 1954 weiterverkauft und ihn mit Schreiben an die Klägerin vom 4» Oktober 1954 abgerechnet, wobei er 3 # Skonto abzog. Auf den verbleibenden Betrag von 3 604,40 DM sollten nach der Abrechnung 2 437,90 DM durch die Pppp gezahlt werden. Über den Rost von 1 166,50 DM übersandte er der Klägerin mit dem Schreiben einen Scheck und bat um gleichlautende Buchung. Die Zehntagesfrist nach den Efi-Bedingungen wäre mit dom 5. Oktober 1954 abgolaufen gewesen. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung die Behauptung der Klägerin zugrunde, die Zahlung sei bei ihr erst am 6. Oktober 1954 eingegangen. In Anbetracht dessen, daß die Klägerin bei ihren Einwendungen im Prozeß jedenfalls nicht in allen Fällen den Tag des Eingangs der Schecks als Zahlungstag anerkannt hat, wäre hier zu prüfen gewesen, wann der Scheck bei ihr eingegangen ist. Nr. 29» Laut Abrechnung des Beklagten vom 8. September 1954 rechnete er den Schlepper, der ihm unter dem 30o August 1954 in Rechnung gestellt worden war, unter Abzug von 3 i> Skonto auf 6 834>70 DM ab. Auf den zu zahlenden Betrag sollte die Klägerin von der Pigelag 6 120 DM erhalten. Den verbleibenden Betrag von 452,50 DM empfing sie durch Scheck, den der Beklagte seiner Abrechnung beilegte. Nach der Darstellung des Beklagten (GA I, 117) verblieb aus der E^m^^-If'inanzierung ein Rest von 219>40 DM, der der Klägerin am 13. September 1954 überwiesen worden sei. Wegen dieses Restes hält das Berufungsgericht ein Skonto von nur 2 # für gerechtfertigt. Es hatte aber auch hier prüfen müssen, ob die Klägerin nach Treu und Glauben den Abzug von 3 i> gelten lassen muß. Nr. 31. Die Rechnung vom 15- September 1954 über 909»50 DM mit den üblichen Zahlungsbedingungen betrifft eine Nachlieferung- Der Beklagte kürzte hiervon 2 # Skonto und zahlte den verbleibenden Rest von 891»30 DM an die Klägerin durch einen Scheck. Die Zwanzigtagefrist seit Rechnungsdatum lief am 5- Oktober 1954 ab. Das Berufungsgericht folgt der Angabe der Klägerin, es sei erst am 6. Oktober 1954 bezahlt worden. Hierbei ist unklar, ob sie den Scheck erst an diesem Tage erhalten hat oder die Gutschrift des Schecks, Deshalb ist die Begründung auch zu diesem Punkt unzureichend. Nr. 32. Es handelt sich laut Rechnung vom 8. September 1954 um einen Schlepper. Mit Schreiben vom 11. September 1954 bat der Beklagte die Klägerin, das Geschäft (Auftragsnummer nach den Efi-Bedingungen abzuwickeln. Den Schlepper veräußerte der Beklagte am 24. September 1954. Die Zehntagesfrist lief am 4. Oktober ab. Der Beklagte rechnete mit Schreiben an die Klägerin vom -15- 4. Oktober 1954 dieses Geschäft ab. Nach dieser Abrechnung verblieben nach Abzug von 3 # Skonto 5 710,85 DM. Hierauf habe die Klägerin, so heißt es in dem Schreiben, von der FfKB 4 772,30 DM erhalten. Über den Kest von 938,55 DM fügte der Beklagte einen Scheck dem Schreiben bei mit der Bitte um gleichlautende Buchung« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe nur 2 # Skonto zu beanspruchen. Nach dem Abrechnungsschreiben ist davon auszugehen, daß die Klägerin den größeren Betrag von der rechtzeitig erhalten hatte und im übrigen nur eine ganz geringe Überschreitung der Zahlungsfrist von 10 Tagen vorliegen würde. Es stand im Ermessen der Klägerin, ob sie aus dieser geringen Überschreitung überhaupt Einwendungen gegen einen Skonto-Abzug von 3 # erheben wollte. Möglicherweise durfte der Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen, daß die Klägerin mit seiner Abrechnung einverstanden sei und den Kassa-Skonto nicht verkürzen wolle. Der Sachverhalt bedarf daher auch insoweit einer weiteren Aufklärung durch den Tatrichter. b) In den Pallen 37 bis 42, 46 bis 48, 50 bis 54, 56 bis 58, 61 bis 66 hält das Berufungsgericht die von dem Beklagten bei seinen Einzelabrechnungen vorgenommenen Skonten-Abzüge in vollem Umfange deshalb nicht für begründet, weil die Klägerin berechtigt gewesen sei, ihm Skonti zu versagen. Es handelt sich um Rechnungen der Klägerin, deren Daten in die Zeit vom 5» Oktober 1954 bis 10. Mai 1955 fallen. Nach den Abrechnungsschreiben des Beklagten an die Klägerin belaufen sich die Skonten-Abzüge in diesen Fällen auf insgesamt 4 859,05 DM. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage ausgeführt, die Klägerin sei nach Nr. 8 des Generalvertretervertragcs berechtigt gewesen, die Preise und Rabatte zu jeder Zeit ein- seitig zu ändern. Die Gewährung von Skonto bei Barzahlung vor Fälligkeit sei eine Preisvergünstigung und damit ein Teil des Preises. So hätten auch die Parteien die Skontogewährung verstanden. Denn die Nr. 8 des Vertrags trage die Überschrift “Preise und Rabatte” und darunter werde auch das Ob und Y/ie des Skontos fostgelegt. Mithin habe die Berechtigung der Klägerin, die Preise jederzeit zu ändern, auch die Befugnis enthalten, dem Beklagten künftig kein Kassa-Skonto zu gewähren. Allenfalls hätte die Klägerin mit einer willkürlichen Ausübung dieses Rechts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Davon könne aber keine Rede sein. Die Klägerin habe von ihrer vertraglichen Befugnis Gebrauch gemacht mit der zutreffenden und daher einen Rechtsmißbrauch ausschließenden Begründung, die andauernden hohen überfälligen Zahlungsrückstände aus anderen Geschäften rechtfertigten Kassa-Skonti bei zukünftigen Geschäften nicht mehr. Tatsächlich seien seit dem 1. Oktober 1952 auf dein Maschinen-Konto ständig überfällige Forderungen der Klägci'in von durchschnittlich 35 000 bis 50 000 DM vorhanden gewesen. Auch nach Abzug der restlichen Altschuld von rd. 11 000 DM, die, woil gestundet, nicht als überfällig hätten behandelt werden dürfen, seien immer noch überfällige Forderungen von 25 000 bis 40 000 DM ausgewiesen. Die Abstriche, die sich die Klägerin außerdem noch gefallen lassen müsse, änderten den Gesamtbetrag der Monat für Monat vorhandenen Überfälligen Forderungen nur verhältnismäßig geringfügig. Gleichwohl habe die Klägerin in zahlreichen Fällen dem Beklagten zu Unrecht keine oder zu geringe Skonto-Gutschriften erteilt. In weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, daß die Klägerin Skonto-Abzüge in Höhe von insgesamt 11 074,02 DM zu Unrecht beanstandet habe -17- und insoweit koine Zahlung verlangen könne« Dagegen hält das Berufungsgericht die Skonto-Abzüge des Beklagten in den oben bezeichncten Fällen von insgesamt 4 859*05 DM nicht für gerechtfertigt. Die in diesen Fällen dem Beklagten übermittelten Rechnungen der Klägerin waren mit Zahlungsvermerken versehen, die wie folgt lauteten: "Zahlbar: innerhalb von 10 Tagen (oder: Sofort nach Erhalt der Rechnung) in bar ohne Abzug von Kassa-Skonto gemäß Vereinbarung (oder: Absprache)." Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß diesen Vermerken eine besondere Absprache zwischen den Parteien zugrunde liegt, sondern, wie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist, die Klägerin deshalb für berechtigt gehalten, dem Beklagten Kassa-Skonti zu verweigern, weil sie sich in dem Genoralverträtervertrag die Befugnis Vorbehalten hatte, die Preise und Rabatte jederzeit zu ändern, und der Beklagte laufend mit überfälligen Beträgen in Verzug gewesen sei. 1. Die Revision rügt, der vertragliche Vorbehalt, Preise und Rabatte zu ändern, habe nicht die Befugnis umfaßt, das vertraglich vereinbarte Skonto jederzeit aufzuheben. Der Klägerin habe nicht das Recht zugestanden, bewilligte Kassa-Skonti zu einem beliebigen Zeitpunkt nur dem Beklagten gegen^ über zu widerrufen. Sie habe zudem durch bloße. Rechnungs-vermerko die Gewährung von Skonti nicht ausschließen können, wenn sie sich dioso Befugnis nicht schon bei den den Rechnungen zugrundeliegenden Einzelverträgen Vorbehalten hatte. Der Beklagte habe nach den Vereinbarungen mit der Klägerin ihm zustehende Kacse-Skonti auch an seine Kunden weitergßben 18 - müssen. V/enn die Klägerin ihm in solchen Fällen Kassa-Skonti vorenthalten könnte, so würden die Einzelgeschäfte keinen Gewinn erbracht haben, weil er auch die Waren-Raba.t.to an Untervertreter in Höhe von 13 i> habe weitergeben müssen. Im übrigen sei der Beklagte auch nicht in Verzug gewesen. Bas Berufungsgericht habe den Sachverhalt insoweit nicht genügend aufgeklärt. Biese Rügen der Revision sind im wesentlichen begründet. 2. Bei der Auslegung der Bestimmungen in Nr. 8 des Generalvertretervertrages, insbesondere des Vorbehalts für die Klägerin, Preise und Rabatte jederzeit zu ändern, kommt es v/esentlich darauf an, wie diese Begriffe und Bestimmungen nach objektiven Merkmalen und nach der Auffassung des Handelsverkehrs zu verstehen sind. Unter Rabatt wird in der Regel der Warenrabatt verstanden, der eine Art der Berechnung des Kaufpreises bildet. Kassa-Skonto wird dagegen auf den vereinbarten Kaufpreis als besondere Vergünstigung für pünktliche oder vorzeitige Zahlung gewährt. Sie ist also von dem Preis der Ware grundsätzlich nicht abhängig und fällt deshalb eher unter den Begriff der Zahlungsbedingungen. Es ist zwar ohne weiteres verständlich, daß sich die Klägerin hinsichtlich der Preise ihrer Waren und der den Generalvertretern hierauf gewährten Waren-Rabatte nicht für die Bauer dos Generalvertretervertrages binden wollte, um insoweit einen Spielraum für die Proisstellung ihrer Waren zu behalten. Dagegen ist es zu demindest fraglich, ob der Klägerin ein entsprechender Vorbehalt auch für den Kassa-Skonto oin-geräumt sein sollte. Bas Berufungsgericht hätte daher die Prüfung dieser Frage auch unter dom Gesichtspunkt vornehmen müssen, ob der Beklagte nach den im Verkehr herrschenden Anschauungen oder den den Vertragsschluß begleitenden besonderen Umständen sich die Vertragsauslegung der Klägerin gefallen lassen muß. In diesem Zusammenhang könnte auch von Bedeutung sein, ob und in welchem Umfang der Beklagte Kassa-Skonto an Untervertreter oder andere Kunden weiter-geben mußte und wie sich dann seine Kalkulation stellte. Nach dieser Sichtung hat das Berufungsgericht seine Auffassung, daß der Vorbehalt in Nr. 8 auch die Befugnis mit-umfasso, dem Generalvertreter allgemein bewilligte Kassa-ükonti zu widerrufen, nicht begründet. Seine Feststellung, die Parteion hätten den Vorbehalt so verstanden, wie das Berufungsgericht ihn auslegt, wird in dem Berufungsurteil in v/esontlichen auf den Wortlaut der Nr. 8 gestützt. Biese Erwägung ist jedoch nicht zwingend, weil in den Bedingungen zwischen Rabatten und Preisen unterschieden wird. Bas Berufungsgericht hätte bei der Auslegung auch die Verkohrs-auffassung berücksichtigen müssen. Das ist nicht geschehen. Bio Klägerin hat in diesem Rechtsstreit ihre Befugnis, Kassa-Skonti zu kürzen, zunächst damit begründet, daß sie nach Nr. 13 des Generalvertretervertrages berechtigt gewesen sei, bei Verzug mit Zahlungsverpflichtungen das Vortragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu ändern oder zu kündigen (vgl. Schriftsatz vom 11. Mai 1967). Bieses Vorbringen der Klägerin könnte dafür sprechen, daß sie selbst nicht den Vorbehalt in Nr. 8 des Vertrages so verstanden wissen will, wie ihn das Berufungsgericht ausgelegt hat. Ob in Falle des Verzugs der Beklagten der Klägerin nach Nr. 13 des Vertrages das Recht zustand, allgemein bewilligte Kasra-Skonti für künftige Geschäfte auszuschließen, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Ber erkennende Senat kann die Frage nicht selbst entscheiden. Benn die Feststellung 5* dos Berufungsgerichts, der Beklagte sei fortlaufend und auch in der hier interessierenden Zeit mit erheblichen Beträgen in Verzug gewesen, ist rechtlich nicht einwandfrei. 3« Hinsichtlich der oben erörterten Fälle, in denen die Klägerin Rechnungen ab 5* Oktober 1954 erteilt hat, könnte es entscheidend darauf ankommen, auf welche Lieferungen und in welchem Ausmaße der Beklagte damals ihm gesetzte Zahlungsfristen überschritten hat. Nach Behauptung der Klägerin hat er im Jahre 1954 79 Schlepper erhalten. Wenn er am 1. Oktober 1954 lediglich mit dem Gegenwert von 2 oder 3 Schleppern rückständig gewesen sein sollte, so wäre zu prüfen gewesen, ob die Klägerin schon deshalb berechtigt war, ihm Kassa-Skonti auf andere Geschäfte zu versagen, oder ob sie nach Treu und Glauben von einer solchen Maßnahme abschen mußte. Auch in diesem Zusammenhang könnte die Behauptung von Bedeutung sein, daß der Beklagte bei Verweigerung dieser Vergünstigung nicht in der Lage ge-weson sei, einen angemessenen Gewinn aus den Schlepper-Geschäften zu erzielen. Dem Revisionsgoricht ist es nicht möglich, die erforderlichen Feststellungen auf Grund des zur Beurteilung stehenden Stroitstoffes selbst zu treffen. Dazu ist jedoch zu bemerken: Die Schlepper-Geschäfte wurden zwischen den Parteien einzeln abgerechnet. Es müßte daher der Klägerin möglich gewesen sein, dem Gericht im einzelnen darzulegen, welche Überfälligkeiten zu den jeweiligen in Betracht zu ziehenden Zeitpunkt bestanden. Eine solche einwandfreie Darlegung, bei der auch die zu Unrecht belasteten Verzugszinsen und die dem Beklagten zu Unrecht vorenthaltenen Skonti im einzelnen hätten rechnerisch übersichtlich berücksichtigt werden müssen, liegt nicht vor. Das Sonderkonto weist per l 21 30o September 1954 einen Saldovortrag zu Lasten des Beklagten in Höhe von 37 287>35 DM aus. Mit Schreiben vom 28o Oktober 1954 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie habe auf dieses Konto zu seinen Lasten 4 900 DM wegen überfälliger Posten aus dem Monat August und früher übertragen. Deshalb berechnete sie in dem Schreiben dem Beklagten Verzugszinsen für September 1954 auf den Betrag von 42 187 DM in Höhe von 281,25 DM. Der Beklagte hatte dem Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 17« Oktober 1958 Aufstellungen über erhaltene Lieferungen und ihre Regulierung überreicht und dabei beutritten, mit der Bezahlung gelieferter Schlepper in Verzug geraten zu sein. Die Überprüfung dieses JSinv/andes erfordert ein Eingehen auf die Aufstellungen des Beklagten. }:.r hat dazu unter Sachverständigenbeweise gestellt, daß er tatsächlich niemals in Verzug gewesen sei. Demgegenüber genügt es nicht, wenn das Berufungsgericht seiner Annahme, der Beklagto soi laufend mit höheren Beträgen in Verzug geraten, die Kontoauszüge der Klägerin zugrundelegt, ohne den substantiierten Einwendungen dos Beklagten gegen das Vorbringen der Klägerin nachsugehen. III. Verzugszinsen und DiskontSpesen. 1. Für die Berechnung der Endforderung aus Neugeschäften fallen Ansprüche der Klägerin aus Verzugszinsen, deren Berechtigung der Beklagto bestreitet, erheblich ins Gewicht. Der Ctreitctoff ist insoweit unübersichtlich. Das liegt einmal daran, daß die Klägerin das während ihrer Geschäftsverbindung mit der Firma Rflp GmbH eingerichtete Macchinen-konto, auf dem die Geschäfte mit der GmbH verbucht waren, nach Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Beklagten per 1. Juli 1952 weitergeführt und auf dem Konto auch die neuen Geschäfte mit dem Beklagten verbucht hat. Außerdem betreffen die Verbuchungen auf dem Konto nicht nur fällige / 0 Verbindlichkeiten. Es v/urde also bei der Fortführung des Kontos nicht zwischen den Altschulden (übernommenen Verbindlichkeiten) und den Nouochulden des Beklagten unterschieden. Dem Konto ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, mit welchen Betragen der Beklagte jeweils in Verzug gekommen sein soll. Bereits vor Übernahme der Altschuld durch den Beklagten war das Konto mit Verzugszinsen belastet worden, die der GmbH mitgotcilt worden waren. Dabei wurden der Zinsbelastung runde Summon zugrundegelegt. Nach der Übernahme der Alt-schuld stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt, Gutschriften auf diesem Konto seien zunächst auf die Altschuld zu verrechnen. Dem ist der Beklagte in diesem Rechtsstreit entgegengetreten'.' Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht den Einwendungen des Beklagten hinsichtlich der restlichen Altschuld zu dem Teil gefolgt ist, bleibt weitgehend unklar, unter welchen Gesichtspunkten die Klägerin den Beklagten auf dem Maschinenkonto mit Verzugszinsen aus Heugeschäften belastet hat. 2. Die Klägerin vertrat in diesem Rechtstreit die Ansicht, die übernommene Altschuld sei nicht unverzinslich gewesen. Für die Zeit bis zu dem 30. September 1963 könne der Beklagte die auf dem Maschinenkonto verbuchten Verzugszinsen und Diskontspcsen schon deshalb nicht in Frage stellen, weil er die zu diesem Stichtag bestehenden und ihm mitgeteilten Salden der verschiedenen bei der Klägerin geführten Konten durch Übersendung der angeforderten Saldenbestätigung mit Schreiben vom 30. November 1953 anerkannt habe. Dieser Begründung trat der Beklagte entgegen: Er habe die übernommene Altschuld nicht zu verzinsen brauchen, weil sie von ihm in sehr kurzer Zeit noch im Jahre 1952 bis auf einen Rest von 11 182,05 DM beglichen worden war. Die Klägerin habe durch diese Art der Abdeckung der übernommenen Altschulden mehr erhalten, als sie hätte beanspruchen können. Der Restbetrag sei deshalb noch nicht fällig. Hierfür sei ihm ein längeres Zahlungsziel zuzubilligen. Zwar habe ihm die Klägerin mit Schreiben vom 23* Oktober 1952 mitgeteilt, daß er aus Bezügen früherer Monate (vor September 1952) Beträge von rd. 24 400 DM schulde, die als verfallen anzu-sprochen seien. Diese Behauptung sei indes völlig unberechtigt gewesen. Er sei auch späteren Mitteilungen der Klägerin in den Monaten November 1952 bis Mai 1955? mit denen sie jeweils Verzugszinsen auf runde Beträge gefordert habe, ent-gegengetreten. Dies ergebe sich u.a. aus einem Schreiben an die Klägerin vom 6. Mai 1953 (Kopie in Hülle III, 302) und aus einem Schreiben der Klägerin an ihn vom 16. Mai 1955 (III, 341)» In dem Schreiben vom 6. Mai 1953 habe er darauf-hingev/iesen, daß ihm laufend Zinsen belastet worden seien, wenn die betreffenden Schlepper-Rechnungen nicht spätestens nach 3 Monaten bezahlt waren. Er sei aber gezwungen gewesen, immer eine Anzahl Schlepper auf Lager zu halten. Außerdem seien ihm seit September 1952 schwer verkäufliche Modelle zugesandt worden. In dom Schreiben vom 16. Mai 1953 habe die Klägerin für die Klärung der von ihr vorgenommenen Zins-belastungen Vorbedingungen gestellt und dem Beklagten eine Besprechung der Angelegenheit mit dem damaligen Leiter der Hauptbuchhaltung (Prokurist DflUM empfohlen. In der Polgo-zeit habe die Klägerin unstreitig bis einschließlich Sep-tember 1953 keine Zinsbelastungen mehr vorgenommen. Bei der Saldenbe3tütigung vom 30. November 1953 seien seine Einwendungen gegen die früheren Zinsbelastungen offen geblieben. Es sei nicht der Zv/eck der Salderibestätigung gewesen, ihm diese Einwendungen abzuschneiden. Demnach könne die Klägerin ~ 24 - auch für die Zeit bis zu dem 30* September 1955 keine Verzugszinsen fordern, 133 handelt sich bei diesen Einwendungen um Zinsbelastungon im Gesamtbeträge von 2 301 DM. Hinsichtlich dieser Verzugszinsen hat der Beklagte ferner vorgetragen, um die Jahreswende 1952/1955 habe die Klägerin ihn veranlaßt, 6 Schlepper dor Type R 28 zu bestellen, die kurze Zeit darauf nicht mehr produziert und durch eine neue Type ersetzt worden seien. Auch sonst habe die Klägerin wiederholt darauf bestanden, daß er aus unverkäuflichen Lagerbeständen Schlepper auf sein Lager übernehme?, - die er noch gar nicht verkauft hatte und deren Absatz zweifelhaft gewesen sei. Gerade für solche Lieferungen seien ihm Verzugszinsen berechnet worden (Schriftsatz vom 2. August. 1958 S. 3, Bd. II, 149) o Das Berufungsgericht ist der Ansicht (BU 3. 45), dem Beklagten seien Einwendungen gegen die Belastungen mit Verzugszinsen in der Zeit vor dem 30. September 1955 deshalb verv/ehrt, weil er der Klägerin die von ihr geforderte Saldon-bestätigung übersandt habe. Die Klägerin habe damit für ihn erkennbar erreichen wollen, daß die bis zu diesem Stichtag in den Büchern ausgev/iesenon Schulden dos Beklagten dem Stroit der Parteien entrückt würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handele es sich um einen Schuldaner-kenntnisvertrag mit einem vergleichsähnlichen Inhalt. Ein derartiger Vortrag schließe Einwendungen für die Zukunft aus, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt überhaupt geeignet .sei, den vertraglich bestätigten Anspruch auf irgendeine Weine zu rechtfertigen. So habe es hier gelegen. Selbst wenn die Zinsbolastungen unter Einbeziehung der übernommenen Altschuld errechnet worden seien, so habe der Dachverhalt nicht ohne weiteres einen Verzug des Beklagten mit der restlichen Altschuld ausgeschlossen. Gerade dieser Zweifel habe durch die Saldenbestätigung des Beklagten für die Zeit bis zu dem 30. September 1953 behoben werden sollen. Wenn die Klägerin in der Mitteilung vom 23. Oktober 1952 rd. 24 000 DM aus Bezügen früherer Monate als verfallen erklärt habe». so habe der Beklagte aus dieser Mitteilung erkannt, daß damit auch Bezüge im Rahmen der sog. Altschuld gemeint gewesen sein könnten. Dagegen seien» so führt das Berufungsgericht weiter aus, für die Zeit nach dem 30. September 1953 dio für die Verzugszinsenbeträge herangezogenen, "verfallenen" .Rechnungsbeträge jeweils um die restliche Altschuld von rd. 11 000 DM zu kürzen, weil die übernommene Altschuld in Wirklichkeit unverzinslich gewesen sei (BU S, 45). Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe der Salden Bestätigung eine Bedeutung beigelegt, die ihr unter 'den gogebsnen Umständen nicht zukomme. Es habe ferner rechtlich verkannt» daß ein Öaldoanerkenntnis kondiziert werden könne. Die Saldofeststellung und das Anerkenntnis eines Saldos seien ständig wiederkehrende Geschäftsvorfälle, deren Bedeutung im Geschäftsverkehr feststehenden Grundsätzen unterliege. Nach diesen Grundsätzen könne ein ohne rechtlichen Grund anerkannter Saldo beanstandet und das Anerkenntnis unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. Demnach führe das Anerkenntnis des Beklagten nur zu einer Umkehr der Beweislast. Einer Prüfung der einzelnen Ansätze des Kontos habe sich das Berufungsgericht deshalb nicht entziehen dürfen. Nach der Rechtsnatur des Saldenanerkenntnisses ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln, ob es den von dem Beklagten erhobenen Einwendungen I 26 - f gegen Belastung mit Verzugszinsen, die ihm vorher bekannt gegeben waren, entgegcnstehto Las nicht vertragsmäßige, sondern einseitige vom Schuldner erklärte Anerkenntnis einer Schuld erzeugt für sich allein noch keine rechtliche Verbindlichkeit, wirkt vielmehr nur als Beweismittel für das Bestehen einer solchen. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts ist jedoch dieser Pall hier nicht gegeben« Darin liegt kein Rechtofehler. bei der Beurteilung des ihm unterbreiteten Sachverhalts. Bei Prüfung der Präge, ob hier ein vertragsmäßiges Anerkenntnis mit einem vergleicheähnlichen Inhalt vorliegt, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen. Y/enn Kaufleute ihre Abrechnungen längere Zeit mit einer Kontenführung verbunden haben und für bestimmte Zeitabschnitte Saldenmitteilungen und förmliche Saldenanerkenntnissc vornehmen, so muß das grundsätzlich dahin verstanden werden, daß der Schuldsaldo ein für. beide Teile feststehendes Ergebnis dar-stcllen soll. Zu einem vertraglichen Schuldanerkenntnis bedarf es einer auf Vertragsschluß gerichteten Willenseinigung. Ein solches Einverständnis kann sich jedoch auch aus schlüssigem Verhalten ergeben. Es kommt daher entscheidend darauf an, wie die Klägerin die Saldenancrkcnnung per 30. September 1953 auffassen konnte und mußte. Dabei handelte es sich, wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, um eine Saldenanerkcnnung, die die Klägerin für das Ende ihres Wirtschaftsjahres gefordert hatte. Die bloße unstreitige Tatsache, daß der Beklagte vorher nämlich im Frühjahr 1953, den ihm mitgeteilton Zinsbelastungen widersprochen hatte, zwingt noch nicht zu der Annahme, daß die Saldenbcstätigung kein vertragsmäßiges Anerkenntnis darstellen sollte und die Zinsbelastungon nicht 27 - betraf* Bedenken gegen die Annahme eines vertragsmäßigen Anerkenntnisses könnten sich allerdings dann ergeben, wenn die raitgotoilten Salden keinen echten Schuldsaldo bildeten und .nur Buchungsvorgänge foathielten. Nach dom unbestrittenen Vortrag der Klägerin war es bei ihr Üblich, eine Kontenab-stimmung zu dem 30. September des Jahres vorzunehmen, weil bei ihr das Wirtschaftsjahr mit diesem Tage ablief. Es handelte sich also ersichtlich um die Anerkennung eines Kontostandcs, der eine Prüfung der Richtigkeit der mitge-teilten Salden durch den Beklagten vorausgehen sollte. In diesem Sinne war die Saldenbestätigung zwar nicht besonders darauf gerichtet, bestimmte Streitfragen zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen. Ihr kann jedoch entnommen werden, daß sie Einwendungen ausschloß, die dem Beklagten aus der früheren Zeit hinsichtlich bestimmter Go-schuftsvorfälle, die der Saldenbestätigung zugrundegelegt waren, bokannt waren. Denn diese Wirkung wird einoa vorbehaltlos gegebenen Saldenanerkenntnis regelmäßig und mindestens beigelegt. Deshalb ist dem Berufungsgericht im Ergebnis auch dann beizutreten, wenn die Umstände nicht seine Annahme rechtfertigten, es sei Zweck des Saldenanerkenntnisses gewesen, gerade auch die Zweifel hinsichtlich der Verzinslichkeit der Altschuld zu beheben. Der Beklagte hatte zwar im Rechtsstreit behauptet, bei Abgabe der Saldenanerkennung sei ihm die Zinsbelastung nicht bekannt gewesen. Die Revision hat insoweit jedoch keine Rügen erhoben. Deshalb ist nach dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt davon auszugehen, daß der Beklagte die in Rede stehenden Zinsbelastungcn schon damals kannte. Eine vertragsmäßige Saldcnanorkennung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die anerkannten Salden noch 28 - einer Berichtigung zugänglich waron und nicht in vollem Umfange fällige Verbindlichkeiten darstellten. Insoweit ist es auch unerheblich, ob auf Grund der Abwicklung der Geschäfte noch irrtümlich unterbliebene Gutschriften nachgeholt werden mußten. Der im Rechtsstreit unter diesem Gesichtspunkt vorgetragene Einwand des Beklagten, der anerkannte Saldo 3ei rechnerisch nicht endgültig und richtig gewesen, ändert somit nichts daran, daß der Beklagte durch die Saldenbeotätigung stillschweigend auf Einwendungen hinsichtlich der ihm vorher mitgeteilten Zinobelastungen verzichtet hatte. Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn beide Parteien nach dem Sinn der Verhandlungen, die über .die vorher beanstandeten Zinsbelastungen zwischen den Parteien etwa geführt worden sind, darüber einig gewesen wären, daß die Frage der Berechtigung der Zinsbelastung noch weiter geklärt werden und deshalb offen bleiben sollte. Insofern ist der Beklagte jedoch beweisfällig geblieben, wie da3 Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat. Demnach ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß der Beklagte die erwähnten Zinsbelastungen in der Zeit vor dem 30. September 1953 aus Rechtsgründon nicht mehr beanstanden kann. 3. Hinsichtlich der Zinsberechnung für die spätere Zeit nimmt das Berufungsgericht an, die Verzugszinsenbe-rochnung der Klägerin sei jeweils um die restliche Alt-ochuld von rd. 11 000 DM zu kürzen. Außerdem hat das Berufungsgericht im Wege der Rückrechnung die Zinsbelaotungon der Klägerin um Beträge verkürzt, die ihm deshalb gutzubringen seien, weil ihm Ansprüche auf bestimmte Skonto-Beträge im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin zustünden. Das Rechenwerk des Berufungsgerichts wird von der Revision mit Recht beanstandet. Das Berufungsgericht läßt.hierbei erhebliches Vorbringen des Beklagten zu Unrecht außer Betracht. Das Rechenwerk ist auch in sich fehlerhaft. Für die Überprüfung des Berufungsurteila ist aus dexa Vorbringen der Parteien zunächst hervorzuheben: Im Schreiben an den Beklagten vom 14. August 1953 hatte die Klägerin bereits darauf hingewiesen, daß ein erheblich überfälliger Rechnungsbetrag von rd. 37 500 DM bestehe, und verlangt, daß bis zu dem Schluß des Geschäftsjahres 1952/53 die alte Restschuld bereinigt werde. Unter dem 25. Dezember 1953 berechnete sie 8 # Verzugszinsen auf 59 000 DM für 30 Tage mit 393,35 DM und begründete den Anspruch damit, der als verfallen anzusprechende Betrag setze sich aus in dem Schreiben bezeichneten Aufträgen (aus dem Jahre 1953) sowie in Höhe von rd. 25 000 DM als Rest aus dem Jahre 1952 zusammen. Dabei ist unklar, ob mit diesem Rest auoh ein Teil der sog. Altschuld erfaßt wurde. Das ist deshalb unklar, weil die Klägerin sich auf den Standpunkt gestellt hat, die Altschuld sei im Jahre 1953 durch Verrechnungen vollständig getilgt gewesen, abgesehen von den noch laufenden Wechselvorbindlichkeiten. Mit Schreiben vom 22. Januar 1954 forderte die Klägerin dann denselben Zinsbetrag für einen weiteren Monat. Im Februar 1954 und später legte sie ihren monatlichen Zinsberechnungen ebenfalls runde Beträge zugrunde. Unter dem 27. März 1954 (GA I, 69) kündigte sie dem Beklagten an, sie werde die als verfallen anzusehenden Beträge aus den laufenden Konten aussondern, auf einem separaten Konto führen und über die "ratierliche Tilgung" dieser Beträge mit ihm besondere Vereinbarungen treffen. Die auf den laufenden Konten sich dann ergebenden Salden müßten, so heißt ä 0 es in dem Schreiben weiter, innerhalb von längstens 30 Tagen nach Maßgabe der Rechnungsfälligkeiten abgedeckt werden* In den folgenden Monaten (ausgenommen die Monate Mai 1954 und September 1955) teilte die Klägerin dem Beklagten laufend mit, mit welchen Beträgen für Verzugszinsen sie ihn belastet habe. Auch diese Mitteilungen beziehen sich, jedenfalls zu dem Teil, auf runde Beträge* Das Berufungsgericht hat die Zinsberechnung der Klägerin nicht als ausreichende Darlegung ihrer Ansprüche auf Verzugszinsen angesehen und ihr deshalb durch Beschluß vom 14* November 1959 (GA II, 219) aufgegebon, die Verzugszinsenberechnung unter anderen Gesichtspunkten aufzustellen« Danach sollten die von dem Beklagten geltend gemachten Kassa-Skonti in Höhe von 22 386,70 DM in voller Höhe (oder auch nur in Höhe von 19 870,11 DM) als berechtigt unterstellt werden. Die Klägerin hat darauf mit Schriftsatz vom 6. September 1957 eine Verzugszinsenborechnung vorgclegt, bei der Rückrechnungsbeträge für den Zinsanteil der Skontobeträge errechnet wurden. Der Beklagte ist dieser Berechnung sofort mit der Begründung eritgegengetreten, auch sie lasse völlig offen, bezüglich welcher Beträge und Geschäfte er in Verzug gekommen sei. Hinsichtlich der übernommenen Verbindlichkeiten habe ein Verzug überhaupt nicht eintreten können, weil der Beklagte lediglich dazu verpflichtet gewesen sei, die übernommenen Verbindlichkeiten nach Möglichkeit abzudecken,und sic ihm daher entsprechend gestundet waren. Bezüglich der Neugc-schäfto sei 03 völlig offen, ab wann die Klägerin Verzugszinsen habo berechnen dürfen. Außerdem enthalte die neue Berechnung der Klägerin unzulässige Zinseszinsen, die auch in den früheren Zinsbelastungen enthalten seien. Bei der Neuberechnung weiche die Klägerin ferner von den Grundlagen ab, die sie hinsichtlich der Neugeschäfte früher selbst als für sich verbindlich angesehen habe. Eine Nachprüfung der Geschäftsvorgänge und der Zinsenberechnung würde ergeben, daß er, der Beklagte, in Wirklichkeit in keinem Zeitpunkt in Verzug geraten war. Bas Berufungsgericht hat in dem Berufungsurteil ebenfalls nur eine Rückrechnung von Zinsen vorgenommen, indem es die Zinsbelastungen um Zinsen auf die Altschuld von ca. 11 000 DM und dem Beklagten gutzubringende Skonti kürzte. Es hat dabei ungeprüft gelassen, wie die Fälligkeiten der Forderungen der Klägerin aus Neugeschäften und die Verzugsvoraussetzungen unter Berücksichtigung von etwaigen Leistungs * Verweigerungenechten, auf die sich der Beklagte berufen hatte zu beurteilen sind. Das Rechenwerk des Berufungsgerichts berücksichtigt daher nur einen Teil der Einwendungen des Beklagten und hält auch im übrigen den Rügen der Revision nicht stand. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei der Neuberechnung der Zinsen auf angeblich überfällige Beträge zwar die im laufenden Monat angefallenen Skonto-Beträge abgesetzt, jedoch nicht beachtet, daß die jeweils als überfällig zugrundegelcgten Beträge sich auch um die in den vorangegangenen Monaten angefallenen und anzuerkennenden Skonti verminderten. Die Rüge ist gerechtfertigt. Es ist jedenfalls möglich, daß die von der Klägerin jeweils als überfällig angenommenen Forderungen sich um die Skonti vermindern, die in diesem Rechtsstreit dem Beklagten zugebilligt worden sind, und darüber hinaus auch um Beträge, die auf Grund der Beanstandungen der Revision einer erneuten Prüfung unterzogen werden müssen. I ( )C Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 16«Januar 1961 über zu Unrecht unterlassene Gutschriften der Klägerin übergangen. Da die Zinsberechnungen des Berufungsgerichts schon in ihren Grundlagen zu beanstanden sind und an deren Stelle keine andere Art der Zinsberechnung durch das Revi-sionsgericht vorgenommen werden kann, kommt es für diesen Rechtszug nicht auch noch darauf an, ob das Berufungsgericht weitere Gutschriften hätte beachten müssen, deren Berücksichtigung die Revision mit ihrer Rüge verlangt. Jedenfalls erscheint es aber erforderlich, daß durch Prüfung der Geschäftsvorgänge die Voraussetzungen hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Dberfälligkeiten untersucht werden, die nach einer berichtigten Abrechnung zwischen den Parteien unter Berücksichtigung der dem Beklagten gutzubringenden Beträge sich ergeben könnten. Der Beklagte hat ausdrücklich unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß ein überfälliger Saldo, mit dem die Einrichtung des Sonderkontos ab 1. April 1954 begründet wurde, gar nicht vorhanden war. Andererseits hat die Klägerin sich für die gegenteilige Behauptung und die Richtigkeit ihrer Berechnung auf Sachverständigenbeweis bezogen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob es geboten erscheint, diesen Beweisanträgen zu entsprechen. Dem Beklagten bleibt es überlassen, weiteres Vorbringen, dessen Nichtbeachtung die Revision gerügt hat, in den erneuten Berufungsverfahren zu wiederholen und zu ergänzen. In diesem Zusammenhang wird der Beklagte auch näher darlegen können, inwieweit die Umbuchung von Rechnungen auf das Sfi-Konto, die das Berufungsgericht in seiner Erörterung der Kassa-Skonti anerkannt hat, bei der Feststellung von Überfälligen Zahlungsverpflichtungen des Beklagten berücksichtigt werden müßte. Bas Berufungsgericht wird 2u beachten haben, daß Gutschriften auch dann, wenn sie später erteilt worden sind, aber auf einen früheren Zeitpunkt und auf Neugeschäfte bezogen werden müssen, den behaupteten Überfälligkeiten entgegenstehen können. 4. Demnach ist auf die Revision des Beklagten eine erneute Überprüfung des Berufungsurteils insoweit erforderlich, als es für die Zeit ab 1. November 1953 bis 30. November 1955 der Verurteilung Verzugszinsen in Höhe von insgesamt $ 847,25 DM zugrundegelegt hat. 5. Bie Revision hat ferner geltend gemacht, auch die Zubilligung von Diskontspeson beruhe auf Rechtsirrtum. Bas Berufungsgericht hält die Forderung der Klägerin auf Ersatz von Diskontspeson in Höhe von 1 810,85 DM, die auf dem Maschinonkonto seit dem 1. Juli 1952 belastet worden waren, für gerechtfertigt. Bie Diskontspesen bezögen sich, so führt das Berufungsgericht aus, zu dem Teil auf Wechselverbindlichkeiten, die der Beklagte von der Firma Otto H. RflP GmbH übernommen hatte. Sie könnten aber auch insoweit nicht zu der Altschuld gerechnet werden, weil diese Finanzierungskosten der Klägerin erst nach dem 1« Juli 1952 entstanden seien. Dezi Einwand des Beklagten, ihn träfen diese Spesen deshalb nicht, weil der genannte Betrag sich auf Akzepte beziehe, die zu den Altschulden zu rechnen seien, hält das Berufungsgericht für unbegründet. Hinsichtlich eines Betrages von 1 193 DM steht nach Ansicht des Berufungsgerichts den Einwendungen des Beklagten schon die Saldenbestätigung per 30. September 1953 ontgegon. Der Betrag von 525,95 DM, mit dem der Beklagte unter dem 20. Januar 1954 belastet wurde, könne sich nicht auf übernommene Wechselverbindlichkeiten ( beziehen. Sine Lastschrift vom 6. Oktober 1955 über 86,90 DM sei zwar möglicherweise auf ein Akzept zurückzuführen, das ursprünglich die GmbH gegeben habe und dann prolongiert worden sei. Es könne jedoch der Beweisaufnahme nicht entnommen werden, daß der Beklagte berechtigt sein sollte, Finanzierungskosten, die durch die Prolongation der von der GmbH stammenden Akzepte entstanden, auf die Klägerin abzuwälzen. Diese Begründung hält den Angriffen der Revision stand. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang das Saldenanerkenntnis als erheblich angesehen hat, bestehen gegen seine Auffassung aus den oben im Zusammenhang mit den Verzugszinsen erörterten Gesichtspunkten keine rechtlichen Bedenken. Es i3t auch kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten der GmbH habe sich auch darauf erstreckt, daß dor Beklagte die durch Prolongation solcher Wechsel entstehenden Diskontspesen zu tragen hat. Gegen die Belastung mit dem Betrage von 525,95 DM hat die Revision keine weiteren Rügen erhoben. Der bloße Vortrag der Revision, die Begründung des Berufungsgerichts beruhe auf Rechtsirrtum, reicht nicht dazu aus, den Anspruch in Frage zu stellen. IV. Der^Frachtkostenbpftrag von 711 DM. Die Klägerin verlangt den Betrag mit der Begründung, die Kosten seien ihr in der Zeit von Januar bis Mai 1956 durch Nachnahmesendungen von V/aren an den Beklagten entstanden, die er im September 1955 bestellt aber dann nicht abgenommen habe. Der Beklagte hat demgegenüber cingewendet, er habe die Waren (Ersatzteile) deshalb nicht abgenommen, weil die Klägerin ihm bei den Sendungen nicht einen Rabatt von 25 sondern nur von 20 & zugebilligt habe. Das Landgericht hat diese Einwendung des Beklagten für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat dagegen den Betrag der Klägerin zugesprochen. Der Beklagte sei, so führt das Berufungsgericht aus, vor Übersendung der Waren durch Schreiben der Klägerin vom 28. Dezember 1955 davon in Kenntnis gesetzt worden, daß sie den Kabattsatz von 25 i> auf 20 # gesenkt habe. Deshalb habe die Klägerin annehmen können, der Beklagte, der ihr Schreiben nicht beanstandet habe, halte trotz der Senkung des Rabattes an der Bestellung fest. Nach Treu und Glauben hätte er der Klägerin mitteilen müssen, daß er die bestellte Ware bei Berechnung eines Rabattes von nur 20 # nicht abnehmen werde. Unter diesen Umständen seien die Kosten für die Übersendung der Waren auf eine schuldhafte Verletzung der den Beklagten treffenden Mitteilungspflicht verursacht worden. Diese Begründung hält den Angriffen der Revision stand. Die Revision rügt zwar, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte den Zugang des Schreibens der Klägerin vom 28. Dezember 1955 bestritten habe. Darüber hinaus fehle die Befugnis der Klägerin, nach Aufgabe der Bestellung den Rabattsatz zu senken. Die Behauptung der Revision über das Bestreiten des Zugangs des Schreibens ist jedoch nicht näher ausgeführt. Die Klägerin hat sich auf dieses Schreiben im Schriftsatz vom 24. Oktober 1962 S. 12 (III, 417) bezogen, ln der Erwiderung (Schriftsatz vom 23. Dezember 1963 (richtig: 1962) S. 6/7) hat der Beklagte den Zugang des Schreibens nicht bestritten. Die Revisionsrüge ist deshalb nicht belegt. Das Berufungsgericht hat es mit Rocht als unerheblich angesehen, ob die Klägerin berechtigt war, nach der Bestellung des Beklagten den Rabattsatz um 5 $ zu senken. Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil der Beklagte nicht behauptet hatte, die Klägerin habe sich bereits vorher verpflichtet gehabt, die bestellte Ware zu liefern, und somit einen Vertrag über eine Lieferung zu dem bei der Bestellung geltenden Rabattsatz von 25 $ geschlossen. V. Die Revision wendet sich ferner gegen die Verrechnung eines Teiles der Gutschriften, die von der Klägerin erst während des Rechtsstreits erteilt worden sind,:auf die restliche Altforderung. Die Revision meint, sie müßten auf die angebliche Forderung der Klägerin aus Neugeschüften angerechnet werden, weil die Klage nur hilfsweioe auf die restliche Altforderung gestützt worden sei. Die Beanstandungen der Revision sind jedenfalls im Ergebnis begründet. Im einzelnen handelt es sich um folgende uachverhalte. 1. Die Klägerin hat nach Erhebung der Klage dem Konto des Beklagten mehrere Beträge von zusammen 740 DM gutgeschrieben, die sich aus den in Fotokopie vorliegenden 6 Gutschrifts-aufgaben vom 20. Oktober 1956 bis 24. Januar 1957 (Hülle II, 94) ergeben. Zum Teil betreffen die Gutschriften den Kaufpreis für an die Klägerin zurückgesandte Waren, mit denen der Beklagte vor Klageerhebung belastet v/orden war. Im übrigen handelt es sich um die Vergütung für auegeführte Arbeiten oder Garantiearbeiten an Schleppern, nämlich um die Gutschriften über 86,80 DM, 60,60 DM und 60,60 DM. Die Gutschriften über Warenrückgaben machten Forderungen der Klägerin aus Neugeschäften rückgängig. Trotzdem meint das Berufungsgericht, es sei anzunehmen, daß die Klägerin die Gutschriften gegen die nur hilfsweise geltend gemachte Altforderung aufgerechnet hat. Dem kann nicht gefolgt werden. 57 - Soweit die Klägerin Waren gutgeschrieben hat» die dem Beklagten vorher in Rechnung gestellt worden waren» machte sie entsprechende Belastungen aus Neugeschäften rückgängig. Schon deshalb ist kein Raum für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse sich die Anrechnung auf die Altforderung gefallen lassen. Auch im übrigen fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin eine solche Aufrechnung erklärt habe. Denn sie hatte in dem Rechtsstreit den Standpunkt eingenommen, daß die Altschulden gänzlich schon vor Klageerhebung getilgt gewesen seien. Es fehlt daher an einem ausreichenden Anhaltspunkt für -die Annahme, sie habe die Beträge mit der Bestimmung gutgeschrieben, daß sie auf die Altschuld anzurechnen seien. 2. Der Beklagte hat der Klägerin nach Beendigung des Generalvertretervertrgges seine Werkstatt zur Verfügung gestellt und hierfür mit Schreiben vom 15* Dezember 1956 für die Zeit vom 21. bis 28. Januar 1956 1 000 DM berechnet. Diesen Betrag hat die Klägerin dem Beklagten am 12« Juni 1957 gutgeschrieben und ihm dies mitgeteilt. Für ..die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe diesen Betrag auf die Altforderung verrechnet, fehlt es an einer ausreichen-den Begründung. Denn, wie erwähnt, war die Altforderung nach Auffassung der Klägerin schon vor Beginn des Rechtsstreits erloschen. Deshalb kann die Aufrechnungserklärung des Beklagten mit Schriftsatz vom 31. März 1958 S. 17 (II, 92) nur.dahin verstanden werden, daß er diese Gegenforderung gegen die restliche Forderung aus Neugeschäften zur Aufrechnung gestellt hat. Die Verpflichtung zur Bezahlung einer restlichen Altforderung hat er auch damals weiter bestritten. 3. Der Betrag von 106,85 DM betrifft eine Gutschrift der Klägerin vom 13. November 1958 wegen einer Rabattdifferenz bei der Berechnung eines Mörtl-Mähwerks (II, 207). Die Rabattdifferenz bezieht sich auf ein Neugeschäft. Deshalb verminderte sie den dem Beklagten hierfür vorher in Rechnung gestellten Kaufpreis. Die Gutschrift kann somit nicht auf die Altschuld angerechnet werden. 4. Bei der Summe von 900,50 DM handelt es sich um Kassa-Skonti in Höhe von 2 auf bestimmt bezeichnete Rechnungen (Schriftsatz des Beklagten vom 23. Dezember 1962 S. 4). Damit wurden also die Preise, mit denen der Beklagte in der Abrechnung der Klägerin belastet worden war, nachträglich ermäßigt. Soweit es sich um Schlepper-Geschäfte handelte, betrafen die Gutschriften Buchungen der Klägerin auf dem Maschinon-Konto über Neugeschäfte. Dieser Zusammenhang schließt es aus, die Gutschriften auf die Altschuld zu verrechnen. Eine der Gutschriften über 177,80 DM, die auf die Auftragsnummer 228/05769 Bezug nimmt, betrifft offenbar die Rechnung der Klägerin vom 19. März 1954 Uber einen HflH^p-Diescl-LKW (vgl. Anlage 67 im blauen Hefter). Die Anrechnung des Betrages auf die Forderung aus Neugeschäften ist jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil der Beklagte diesen Betrag bereits in seinem Schreiben vom 18. März 1954 an die Klägerin abgesetzt und damit eine entsprechende Verrechnung vorgenommen hat. 5. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich diese Gutschriften auch deshalb auf eine etwa bestehende restliche Forderung aus Neugeschäften anrechnen lassen muß, weil sie die Klage in erster Linie mit Forderungen aus Neugeschäften begründet hat. VI. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts stellt sich die von ihm errechnote Forderung aus Neugeschäften auf den Betrag von 13 506,93 DM. Dieser Betrag verringert 9ich um die Beträge, deren Überprüfung auf Grund der Angriffe der Revision in einem erneuten Berufungsverfahren erforderlich ist, und die weiteren Beträge, die nach den Ausführungen in dem vorstehenden Abschnitt auf die sog. Neuschuld angerechnet werden müssen. Die berechtigten Angriffe der Revision stellen deshalb die ganze Verurteilung zur Zahlung eines Betrages aus Neugeschäften in Frage. VII. Die Altschuld, Die Berechnung des Berufungsgerichts geht davon aus, daß die sog. Altschuld auf 11 182,05 DM - 2 747,35 DM zu berechnen sei. Da die auf die Altschuld verrechneten Gutschriften in Höhe von 2 747,35 DM (vgl. vorstehenden Abschnitt V) zunächst auf eine etwaige Forderung aus Neugeschäften angerechnet werden müssen, ist für diese In-...... stanz der von dem Berufungsgericht errechnete Rest der Altschuld entsprechend zu erhöhen. Der Altschuld hält die Revision entgegen, das Berufungsgericht sei mit seiner Begründung nicht dem Einwand des Beklagten gerecht geworden, daß die Klägerin ihm ohne ausreichenden Grund die Möglichkeit genommen habe, die Altschuld durch entsprechende Verdidnste im Rahmen der Generalvertretung abzudecken. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die restliche Altschuld bis Ende 1955 zinslos zu stunden. Mindestens dieser Zeitraum hätte daher, so meint die Revision, dem Beklagten von der Klägerin zugestanden werden müssen, weitere Geschäfte im Rahmen des Generalvertretervertrages auf der Basis abzuschließen, die bei der Übernahme der Altschuld in Aussicht genommen worden sei. Die Klägerin habe ihre sich daraus ergebenden Verpflichtungen gröblich verletzt. Der Beklagte hatte hierzu vorgetragen, die Klägerin habe ihn schon im Jahre 1954 nicht ausreichend beliefert. Sie habe ohne berechtigten Anlaß dazu den Generalvertreter-vertrag zunächst zu dem Ende des Jahres 1954 gekündigt. Diese Kündigung sei zwar verspätet. Das Verhalten der Klägerin habe sich aber auf die Abwicklung der Geschäfte ungünstig ausgewirkt. Ab 8. Februar 1955 habe die Klägerin ebenfalls ohne berechtigten Anlaß Lieferungen von Vorkasse abhängig gemacht und dasselbe Verlangen nochmals im Schreiben vom 3. März 1955 gestellt. Schließlich habe sie mit Schreiben vom 24* August 1955 beide Verträge fristlos gekündigt, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Die Kündigung sei in dem Bestreben erfolgt, an dio Stelle der Generalvertretung eine eigene Verkaufsstelle zu setzen. Durch unberechtigte Verweigerung gutzuschreibender Kassa-Skonti und ungerechtfertigte Belastungen mit Verzugszinsen habe die Klägerin eine angebliche Verletzung von Vertragspflichten durch den Beklagten begründet und ihm seine Verdienetmöglichkeiton ungerechtfertigt beschnitten. Alle diese Umstände rechtfertigten es, so hat der Beklagte geltend gemacht, der Klägerin den Anspruch auf die restliche Tilgung der Übernommenen Altschuld zu versagen. Das Berufungsgericht behandelt die Einwendungen des Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Es führt aus: Der Beklagte habe behauptet, die Klägerin habe ihm für die I Tilgung dor Altschuld einengrößeren Zeitraum eingeräumt und ihm die Generalvertretung trotz der Ktindigungsklausel in .dem Generalvertrotungsvertragc für längere 2eit in Aussicht gestellt. Da die Klägerin verfrüht gekündigt habe, sei die Geschäftsgrundlage weggefallen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich das Vorbringen des Beklagten nicht mit der in dem Generalvertretervertrag bestimmten Vertragsdauer vereinbaren. Der Vertrag sei bis zu dem 31. Dezember 1952 mit einer Verlängerungsklausel für jeweils 1 Jahr abgeschlossen worden. Wenn die von dem Beklagten behaupteten Umstände die Geschäftsgrundlage des Vertrages bildeten, so hätte er der Klägerin in dem Vertrag nicht das Recht zugestanden, das Vertragsverhältnis vor dem Ende der für dio restliche Altschuld eingeräumten Stundungsfrist zu kündigen« Die Revision beanstandet diese Begründung als unzureichend und verweist auf die Aussage des Zeugen Kaflp über Grund und Inhalt der Übernahme der Altverbindlichkeiten durch den Beklagten. Die Rüge ist begründet. Der Umstand allein, daß der Generalvcrtretervertrag jeweils zu dem Jahresende gekündigt werden konnte, schließt es nicht aus, daß die Klägerin nach Treu und Glauben verpflichtet war, von dem ihr eingeräumten Kündigungsrecht keinen Gebrauch zu machen, wenn sie hierfür keine triftigen Gründe hatte, insbesondere nicht solche, die dem Beklagten anzurechnen sind. Das Berufungsgericht mußte in diesem Zusammenhang den gesamten Streitstoff würdigen und sich die Präge vorlegen, ob die Klägerin berechtigten Anlaß hatte, dem Beklagten die Geschäfte zu erschweren« Bine solche Erschwerung kann darin gesehen werden, daß die Klägerin, wie 0 hier zu unterstellen ist, ihm berechtigte Kassa-Skonti vorenthielt und ihn ungerechtfertigt mit Verzuszinsen belastete. Auch die Frage, ob die Klägerin zu der Kündigung dos General-vertretorverträges berechtigt war, kann in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein. Die Frage, ob der Beklagte nach Treu und Glauben noch verpflichtet blieb, die restliche Altschuld abzudecken, wenn die Klägerin ihm die geschäftlichen Möglichkeiten im Rahmen des Generalvertretervertrages zu Unrecht beschnitt und das Vertragsvez*hältnis vorzeitig beendete, ist nicht allein danach zu beurteilen, ob der Beklagte bestimmte Schadensersatzansprüche der Höhe nach gonügend unter Beweis gestellt hat. Das Berufungsgericht hat sich deshalb nicht ausreichend mit den Einwendungen des Beklagten gegen die restliche Altschuld aus-oinandergesetzt. VIII. Demnach erübrigt sich ein Eingehen auf die Gegenforderungen, mit denen der Beklagte hilfsweise aufgerechnet hat. Hierzu ist aber zu bemerken. 1. Der Beklagte hat geltend gemacht, ihm sei ein Schaden in Höhe von 6 282,28 DM dadurch entstanden, daß die Klägerin ihn nach der Kündigung des Vertragsverhältnissee auf dem Ersatzteillager habe sitzen lassen. Dem Berufungsgericht ist zv/ar grundsätzlich darin zuzustimmen, daß ein Anspruch auf Übernahme des Ersatzteillagers nach dem Wortlaut des Vertrages nicht bestand. Anderes könnte jedoch dann gelten, wenn die Klägerin die Geschäftsbeziehungen zu dem Beklagten ohne ausreichenden Grund vorzeitig abgebrochen hat. 2. Der Beklagte hat ferner Schadensersatz verlangt wegen Nichtbelieferung oder verzögerter Belieferung mit Schleppern. Die Revision hat dazu geltend gemacht, das Ver- ~ 43 - langem der Klägerin vom 8. Februar 1955 nach Vorkaaac sei vertragswidrig gewesen. Der Beklagte habe vorgetragen, der Grund für dieses Verhalten der Klägerin sei ihre Absicht gewesen, sich aus Gründen anderer geschäftlicher Dispositionen von dem Genoralvertretervertrag zu befreien. Die Prüfung dieser Gesichtspunkte bleibt dem Berufungs gericht Vorbehalten. # 3. Der Beklagte hat sich darauf berufen, ihm stehe ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB zu. Das Berufungsgericht hat den Anspruch mit der Begründung versagt, der Beklagte habe ihn nicht inner- % halb von 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhält-nisseo geltend gemacht. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. IX. Zusammenfassend ergibt sich, daß das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten in vollem Umfange aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Hach der Berechnung des Berufungsgerichts setzt sich die Forderung der Klägerin aus Neugeschäften aus folgenden Beträgen zusammen: a) Unberechtigte Skontoabzüge (BU S. 41) 5 347,13 DM b) Verzugszinsen (BU S. 53) 8 148,25 DM (2 301 DM + 5 847,25 DM). c) Efi-Verzugszinsen (BU S. 54) 150,00 DM d) Diskontspesen (BU S. 54) 1 810,85 DM e) Frachtkosten (BU S. 55) 711.00 DM 16 167,23 DM. Summa Darauf rechnet das Berufungsgericht folgende Beträge an: BU u o 63 BU C* u • 65/66 BU < * KJ • 68 BU kJ o 69 666,25 DM 385,00 DM 1 211,40 DM -jazigjB 2 660,?0 DM, Die verbleibende Forderung der Klägerin beträgt nach Auffassung des Berufungsgerichts (BU a, 69) also 15 506,95 DM. Demgegenüber bedürfen, wie oben dargelegt worden ist, folgende Posten einer erneuten Überprüfung durch das Beruf ungsgericht: 1. vom Berufungsgericht beanstandete (verkürzte) Abzüge 2. weitere Ukonten-Abzüge des Beklagten 5. Belastete Verzugszinsen in Höhe von 4. Vom Berufungsgericht auf die Altschuld verrechnete Beträge (740 DM + 1 000 DM + 106,85 DM + 900,50 DM) = 414,08 DM 4 859,05 DM 5 847,25 DM 2 747.55 DM Summa: 13 867,73 DM. Die der orneuten Prüfung bedürftigen Beträge Übersteigen somit die Summe, auf die das Berufungsgericht die restliche Forderung der Klägerin aus Beugeschüfton errechnet hat. Außerdem sind die oben behandelten Einwendungen gegen die restliche Altschuld zu Überprüfen. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch erneut zu prüfen haben, ob die hilfsweioe zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung wegen ungenügender Belieferung als nicht ausreichend substantiiert angesehen werden kann. - 45 Pie Entscheidung Uber die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung dos Rechtsstreits ab und ist deshalb dem Berufungsgericht übertragen worden. Pr. Gelhaar Artl Pr. Weber Mormann Braxmaier