Erst nach Zahlung der Rate vom 10 Juni 1952 will der Kläger erkannt haben, daß er von über die finanzielle Dago der Gesellschaft und den Wert des übernommenen Geschäftsanteils getäuscht worden sein Durch Schreiben des von ihm beauftragten Helfers in Steuorsachen Yfa(|^p vom 25. Dieser erklärte in einem Schreiben an das Finanzamt 0 in welchem Umfange er für Steuernachforderungen eintrete.und verwies darauf, daß er infolge der Pfändung des Finanzamts keine Zahlungen an die GmbH leisten werde, Nach einer vom Finanzamt erstellten Bilanz zu dem 31* Dezember 1951 habe Ausschüttungen an sich vorgenommen, sie durch Buchungen verschleiert und hiermit der Gesellschaft Mittel entzogen5 die ihm nicht zustanden» Außerdem sei die in der vollstreckbaren Urkunde vom 22, April 1952 von abgegebene Erklärung, der hiermit an den Kläger abgetretene Geschäftsanteil sei voll eingezahlt, unrichtig» Im Berufungsverfahren machte der Kläger in erster Linie geltend, die schriftliche Vereinbarung vom 10» Oktober 1952 habe, wenn auch nicht ausdrücklich, den Sinn gehabt, daß die Vereinbarungen vom 21« und 22» April 1952 gegenstandslos sein sollten» Aus der in der Urkunde vom IO» Oktober 1952 vereinbarten Abrechnung, die noch nicht vorgenommon worden sei, habe V/BBP nichts zu erwarten» Der Kläger behauptete ferner (Schriftsatz vom 60 Januar 1958, Bl, 7/8, GA Bl» 164/165), V/eber seien auch Falschbuchungon vorzuwerfen. So sei es insbesondere unrichtig, daß auf den Geschäftsanteil des Br» AnBH der Restbetrag der Stamraoinlagc mit 7 500 DM eingezahlt worden sei» Die sich hierauf beziehenden Buchungen über die Einnahme dieses Betrages und seine Verwendung (zwei Buchungen) seien durch Unterlagen nicht belegt» Die Beklagte hat bestritten, daß den Kläger getäuscht habe» Den Buchungen, die von dem Finanzamt als verschleierte Gewinnentnahmen angesehen würden, stünden Buchungen zugunsten des Klägers gegenüber, so daß WpB^ sich nicht auf Kosten des Klägers bereichert habe» Dieser sei über die Geschäftsvorfälle in den Jahren 1950 und 1951 unterrichtet gewesen und habe ihnen zu-gestimmt, jedenfalls auch die Buchungen aus den ihm zu- gänglichen Geschäftsunterlagen vor Abtretung des Geschäftsanteils entnehmen können» Auch über den Wert des Geschäftsanteils sei der Kläger nicht getäuscht worden, Eer Geschäftsanteil WfliHP und auch der des Er, Andrae seien voll eingezahlt wordene Die Vereinbarung vom 10, Oktober 1952 habe die Verträge vom 21* und 22„ April 1952 nicht berühren sollen» Das ergebe sich schon daraus, daß der Kläger die ihn in diesen Zusammenhang eingeräumte formelle Stellung als Geschäftsführer der GmbH nicht aufgegeben habe» Daran sei der Kläger sehr interessiert gewesen» Denn er habe auf diese Weise weitere Geschäfte vornehmen können und die Gesellschaft zu seinen Gunsten ausgehöhlt o Hur dadurch sei es zu dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gekommen0 WflBP habe die Forderung gegen den Kläger aus der Urkunde vom 22» April 1952 bei seinen Steuererklärungen dem Finanzamt gegenüber weiter angegeben, was durch Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamts bestätigt werde. Einer Abrechnung gemäß der Vereinbarung vom IO» Oktober 1952 habe sich der Kläger entzogen und auch den Sachverständigen die Unterlagen über die Geschäftovorfälle seit dem 1. Io Der Kläger ist dem Anspruch aus der vollstreckbaren Urkunde vom 22* April 1952 im Berufungsverfahren in erster Linie mit der Behauptung entgegengetreten, dieser Anspruch sei durch die Vereinbarung vom 10, Oktober 1952 gegenstandslos geworden0 In Übereinstimmung hiermit behandelt das Berufungsgericht zunächst diese Einwendung des Klägers nach § 795 ioV, mit § 767 ZP0c> Es hält sie unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und dos Verhaltens des Kaufmanns gegenüber dem Kläger in der Zeit nach der Vereinbarung für begründeto Im einzelnen führt es aus: Der Wortlaut der Vereinbarung vom 10• Oktober 1952 sage zwar nichts über den Portbestand oder die Aufhebung der Verpflichtung des Klägers, für den ihm am 220 April 1952 abgetretenen Geschäftsanteil 10 000 DM zu zahlen. Unter den gegebenen Umständen habe Sinn und Zv/eck der Vereinbarung nur darin bestehen können, ein anderes Beteiligungsverhältnis herbeizuführen, als e3 durch den Vortrag vom 22, April 1952 bestimmt worden war, auch ohne daß in der Vereinbarung vom 10. Halte man sich vor Augen0 daß die Gesellschaft infolge der verschleierten Entnahmen und der zu erwartenden Steuernachforderungen praktisch vermögenslos gewesen sei - Buchungen zugunsten des Klägers seien nicht realisierbar gewesen -, so scheide jede andere Auslegung der Vereinbarung aus, weil bei einer Ausdeutung im Sinne des Vorbringens der Beklagten ein begreiflicher Sinn fehle und sie jedem vernünftigen wirtschaftlichen Denken zuwiderlaufen würde. Wollte man der Beklagten folgen, so würde der Kläger, der bis zu dem 21, April 1952 nur mit einem Drittel an der Gesellschaft beteiligt war und daher entsprechend für die betreffenden Steuerschulden zu haften haben würde, nunmehr zur Hälfte für diese Schulden einzustehen haben, und zwar für die auf zwei Drittel erhöhte Beteiligung an einer Gesellschaft, die nach dem bei Abschluß der Vereinbarung den Beteiligten schon bekannten oder doch weitgehend voraussehbaren Ergebnis der Prüfungsberichte eine Unterbi-lanz von 20 000 DM ausgewiesen habev. So habe auch Wa^BP als Zeuge glaubhaft bekundet, für ihn sei es bei der Vereinbarung vom 10, Oktober 1952 selbstverständlich gewesen, daß die Übertragung dos Stammanteils W||^ durch diese Vereinbarung gegenstandslos geworden sei. Auch der Kläger habe Vi bei seiner Anhörung im Beweisbermin erklärt , bei der Vereinbarung vom 10, Oktober 1952 sei zwar über die Aufhebung des notariellen Vertrages und des ihm zugrunde liegenden Vertrages vom 21, April 1952 nicht ausdrücklich gesprochen worden, jedoch habe sich für ihn aus der hälftigen Abrechnung zwangsläufig ergeben, daß damit die vor-bezeichncten Verträge als gegenstandslos angesehen werden müßten, weil die hälftige Abrechnung die Übernahme des Geschäftsanteils des Zeugen Y/eber gegenstandslos gemacht habe. Auch Weber habe, so führt das Berufungsgericht aus, die Vereinbarung vom 10* Oktober 1952 nicht anders verstehen können. Dafür sprächen seine Kenntnis von der wirt schaftlichen Lago der Gesellschaft und die Erklärung in dem Schreiben vom 25* Juni 1952 über die Ablehnung weiterer Zahlungen des Klägers mit dem Hinweis, daß eine Regelung über das Gesollschafterverhältnis überhaupt getroffen werden müsse. Kläger den Kaufpreis für den abgetretenen Geschäftsanteil erhalten werde, wenn die GmbH nicht am Leben erhalten werden konnte» Auch das spätere Vorhalten der die Kaufpreisforderung bis zur Abtretung an seine Schwiegermutter, die Eeklagte, nicht weitcrverfolgt habe, spreche dafür, daß er die Vereinbarung vom 10, Oktober 1952 nicht anders aufgefaßt und verstanden habe als der Kläger und In einer Hilfsbegründung legt das Berufungsgericht dar, daß der Kläger den Abtretungsvertrag und den ihm zugrunde liegenden Vortrag vom 21» April 1952 rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung angcfochten habe, Nach § 15 Abs, 3 GmbHG bedarf e3 zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter einer GmbH eines in gerichtlicher oder notarieller Born geschlossenen Vertrages, Nach § 15 Abs, 4 Satz 1 GmbHG bedarf der gerichtlichen oder notariellen Form auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird* deshalb kann nicht davon ausgegangen werden , der Kläger und V/flBB hatten sich am 10c Oktober 1952 wirksam dazu verpflichtet, die Übertragung des Geschäftsanteiles rückgängig zu machen- Die Annahme des Berufungsgerichts, die Vereinbarung vom 10o Oktober 1952 habe auch den Sinn gehabt, die Übertragung des Geschäftsanteils VJflD gegenstandslos zu machen, unterliegt daher schon diesen rechtlichen Bedenkeno Die Revision wendet sich gegen die Annahne des Berufungsgerichts , nach läge der Dinge seien realisierbare Aktiven nicht vorhanden gewesen» Sie bemängelt, wie noch näher aus-zuflihren sein wird, nit Recht, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt insoweit nicht genügend aufgeklärt habe» In dieser Beziehung könnte auch von Bedeutung sein, über v/elche Werte der Klüger in der Zeit ab 1«, Januar 1952 verfügt und in welchen Umfange er Gewinn aus der Fortführung des Betriebes gezogen hat» Denn hieraus könnte sich ein wichtiger Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der Kläger bei der Vereinbarung von 10» Oktober 1952 doch sehr daran interessiert blieb, den Vertrag vom 22» April 1952 aufrecht zu erhalten, wenn er dabei damit rechnen durfte, daß W®-die GmbH von Steuernachforderungen freistellen werde und hierzu auch in der läge sei, was bisher nicht in Trage gestellt worden ist» Insoweit rügt die Revision jedenfalls mit Recht, daß das Berufungsgericht unbeachtet gelassen habe, was die Beklagte über das fortbestehende Interesse des Klägers und über die Gewinne, die er durch - die Geschäftsführung aus der GmbH gezogen habe, vorgetragen hatte» las Berufungsgericht stellt bei seinen Erwägungen wesentlich darauf ab, was der Sachverständige Dr» in seinem Gutachten vom 17» Oktober 1962 über den Status der GmbH per 31 <> Dezember 1951 festgestellt hat. Bei der Überprüfung des Berufungsurteils und zu dem Verständnis der Situation in der sich der Kläger und am 10» Oktober 1952 befanden, ist in erster Linie auch zu berücksichtigen, was die Parteien übereinstimmend in diesen Rechtsstreit über den Sinn der Vereinbarung vom 10. Darüber hinaus sind der Kläger und der Zcugo WflfB sich aber auch wei-terhin einig, daßauch das auf dem Gelände der GmbH in KotfHft RoflHIR FflHP-GflHHB~Straße ■ von 1946 ab investierte Vermögen, bestehend aus Baracken, Faschinen und einer Gleisanlago als alleiniges Vermögen der beiden früheren Gesellschafter RflHHB und zu dem Zwecke der in der Vereinbarung vom Im Hinblick hierauf hat dei* Helfer in Steuersachen W&flHP in einer vom Kläger vorgelegten oides stattlichen Versicherung vom 1„ April I960 (GA Bl0 238) erklärt, die Abrechnung von 50 : 50 zwischen V/^BP und RdB habe bis zu dem Zeitpunkt des Ausscheidens des \‘?0-SB aus der GmbH erfolgen sollen,, Der Kläger hat dazu ferner zu Protokoll vom 2?« Juni I960 (Bla 272 GA) die Auffassung vertreten, dio Vereinbarung der Abrechnung der Entnahmen habe sich lediglich auf die Zeit bis zu dem 21„ April 1952 erstrecken sollen (zugleich habe die Vereinbarung der Übertragung des Geschäftsanteils rück- April 1952 aus, so läge der Vorteil für den Kläger darin, daß er nach den Verhältnis der Geschäftsanteile bis dahin nur bis zu einem Drittel beteiligt war, während er an IO, Oktober 1952 eine Beteiligung in Höhe von 50 $> zugestanden erhielt« Was diese für ihn wert war, läßt sich allein aus dem Gutachten DflÜ^ nicht entnehmen0 Soweit da3 Berufungsgericht in diesem Zusammenhang in Betracht zieht, der Kläger habe damit auch eine höhere Beteiligung am Verlust auf sich genommen, ist unberücksichtigt geblieben, daß WflBP im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung auch dafür eintrat, selbst allein die GmbH von alten Steuerverpflichtungen oder den Steuer- nachfordcrungon froizustollen und ferner; daß die GmbH, jedenfalls nach dem Früfungsorgebnis der Stcuerfahndungs-stolle in Jahro 1952 mit Gewinn gearbeitet hatte c Es hätte deshalb unter diesen Gesichtspunkt eine Früfung der In-tcrossenlage vorgenommen v/erden müssen0 Auch hier wird nochoals hervorgehoben5 daß sich keine Anhaltspunkte dafür orgobon, WfB) sei nicht zahlungsfähig gewesen. der ihm von abgetreten worden war, diesem zur Verfügung stellte«, Die Vereinbarung vom IO» Oktober 1952 bezieht sich nach der Erläuterung des Klägers hinsichtlich der Abrechnung über die Einnahmen nur auf die Seit bis zu dem 21 <, April 1952«, Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könnte der Zweck der Vereinbarung vom 10«, Oktober 1952 auch darin zu sehen sein? 4o Die von ihm gewertete Aussage des Zeugen daß der Kläger sich nicht bereit gefunden hätte, weitere Zahlungen für den Geschäftsanteil zu leisten, wenn diese Frago aufgeworfen v/orden wäre, könnte auch in dem Sinne zu werten sein, daß dem Kläger nicht zuzu demuten war, für den Geschäftsanteil weitere Zahlungen zu leisten, bevor WflU die Angelegenheit, insbesondere hinsichtlich der Stcucrnachzahlungon, bereinigte«, Die Erklärung des Klägers, man habe hierüber gar nicht gesprochen, weist darauf hin, daß diese Frage offen geblieben ist und durch die Vereinbarung vom 10«, Oktober 1952 nicht berührt wurde» 5. Dio Revision rügt auch mit Recht9 für die Beurteilung der Intcrossonlagc müsse berücksichtigt worden5 was der Kläger tatsächlich an Betriebsmitteln und Gewinnchancen in die Hand bekam«, Bas Gutachten Dr«, DflBB^ vom 17* Oktober 1962 berücksichtigt diese Gesichtspunkte nicht0 Es enthält einen Vermögensstatus der GmbH zu dem 31« Dezember 19519 der eine Überschuldung der GmbH in Höhe von 54 279?27 DM ausv/eisen solle Dabei sind die Körperschafts-Steuerschulden von Dr« D^^^p außer Betracht gelassen„ an der Schuhfabrik in VflBUBp mit Einlagen in Höhe von 21 737389 DM beteiligte Das Finanzamt habe in seinem Prüfungsbericht diesen Betrag unter den Aktiven in Ansatz gebracht» Daß es sich um eine Beteiligung der GmbH handele, ergehe auch der vom Kläger Unterzeichnete Gesellschafterbeschluß vom 26» April 1951 (GA Bio 67?82)s Seit Anfang Dezember 1951 habe der Kläger die Schuhfabrik allein geführt und demzufolge Geschäftsgang /. und Vermögenslage dieser Gesellschaft gekannte Nach dem Ausscheiden WdBl aus der Geschäftsführung habe der Kläger weite-re Beträge in das Unternehmen investiert» Das ergebe sich aus einer vom Kläger unter dem 20» April 1952 Unterzeichneten Aufstellung» Der Sachverständige Dr, CflÜ hätte deshalb entweder den vom Prüfer des Finanzamts anerkannten Betrag oder mindestens den in der Handelsbilanz (W^IM angesetzten Eetrag von 10 000 DM übernehmen müssen« Durch Rückfragen hatte Dr» erfahren können, welche Wer- te in April 1952 oder am 51c Dezember 1951 in der Schuhfabrik vorhanden waren» Der Kläger habe von Wjeine ordnungsmäßige Buchführung für die Schuhfabrik übernommen, aus welcher alle Einzolheiten hervorgingen» Die Richtigkeit ihres Vorbringens stellte die Beklagte durch den Antrag unter Beweis, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen (Schriftsatz vom 6» Mai 1963 S» 14, b) Im Schriftsatz vom 29» April 1963 hatte die Beklag te darauf hingewiesen, der von beiden Parteien beauftrag to Sachverständige M®(| habe ein Gutachten erstellt, aus dem sich ergebe, daß der Kläger nach dem Ankauf des Geschäftsanteils des widerrechtlich für sich Dio Revision rügt, das Berufungsgericht hätte auch dieses Vorbringen in Betracht ziehen müssen» Die Rüge i3t ebenfalls im Rahmen der hier behandelten Interessenlage beim Abschluß der Vereinbarung vom 10» Oktober 1952 begründet» Der Sachverständige Dr» erwähnt das Gutachten Mi^P nicht» In ihm ist ausgeführt, daß die Saldierung der unbestrittenen Posten eine Mehrentnahme des Klägers von 64 447,08 DM ergebe und Mehreinnahmen WflBP in Höhe von 10 312,76 DM, daß demnach der Kläger an Wflfe zu dem Ausgleich 1/2 = 28 567,16 DM zahlen müsse» Es enthält auch Aufstellungen über die Einlagen und Entnahmen» Danach soll der Kläger noch im Jahre 1953 eine umfangreiche Geschäftstätigkeit als Geschäftsführer der GmbH entwickelt haben und für insgesamt 139 117*40 DH V/aron entnommen haben, die er im eigenen Namen weiter-vorkauft haben solle wirft aaO auch die Präge auf, ob der Kläger hierzu und zu auffällig niedrigen Preisberechnungen zu seinen Gunsten berechtigt v/ar» Das Berufungsgericht durfte dieses Vorbringen nicht unbeachtet lassen, wenn es der Interessenlage bei Abschluß der Vereinbarung vom 10„ Oktober 1932 entnehmen zu können glaubte, durch diese Vereinbarung habe auch die Übertragung des Geschäftsanteils an den Klü- ft Die Beklagte hatte überdies vorgetragen, der Kläger habe im Y/iderspruch zu dem Gesellschaftsvertrag ein eigenes Konkurrenzunternehmen errichtet und sich von der GmbH zu besonders niedrigen Preisen beliefern lassen o Der Kläger hat nicht bestritten, das Unternehmen der GmbH v/citcrbetrieben zu haben«, Der Ytort des Geschäftsanteils an einer GmbH ist nicht von seiner nach der Staramoinlage bezoichneten Größe abhängig, er wird nicht nur durch das Gesellschaftsverraögen beeinflußt, das kleiner als das Stammkapital sein kann, sondern auch durch Ertragsaussichten, Kredit der GmbH und andere Umstände, Oktober 1952 ist unstreitig darüber nicht gesprochen wOrden» In den Schreiben des Klägers an den Prozeßbevoll-mächtigton der Beklagten von 19° Mai 1956 berief sich der Kläger ebenfalls nicht darauf, daß er den Geschäftsanteil zur Verfügung gestellt habe* Er behauptete vielmehr, seine Forderung sei höher als der Y/ert der alten Maschinen etc», und erklärte abschließend:"Ich komme Herrn schon nä- her, wenn ich mit dem Finanzamt abgerechnet habe und die Liquidation sich dem Ende nähert»" Die Revision macht mit Recht geltend, das Berufungsgericht hätte auch berücksichtigen müssen, daß die Übertragung des Geschäftsanteils mit der Abberufung dos Geschäftsführers Dr. Anfl^P und der Bestellung des Klägers zu dem Geschäftsführer in Zusammenhang steht und der Kläger hierdurch in der Lage blieb, die Geschäfte der Gesellschaft allein weiterzuführen» Wenn der Kläger diese Rechtsposition behielt und auch noch nach der Vereinbarung vom 10» Oktober 1952 für sich ausnutzto, so würde schon dies die Annahme nahelegen, daß er an dem Vertrage vom 220 April 1952 festhielt und sich jedenfalls vor Eeginn dieses Rechtsstreits nicht auf Anfechtung der Vereinbarungen vom 21»/22» April 1952 berufen wollte«, forderungen an die GmbH zu bezahlen, um sie und sich selbst zu schützen» Lie3 könnte dafür sprechen, daß der Kläger hierdurch in dio Lage versetzt werden sollte, die GmbH weiterzuführen, und auch deshalb nicht daran interessiert war, den ihm übertragenen Geschäftsanteil wieder zur Verfügung zu stellen und den Kaufvertrag rückgängig zu machen» V/onn V/M die Kaufpreisforderung bis zur Abtretung des Anspruchs auf den restlichen Kaufpreis aus der Urkunde vom 22. April 1952 an die Beklagte (31- August 1956) nicht gegen den Kläger geltend machte, so läßt das noch keinen zwingenden Schluß darauf zu, wie er die Vereinbarung vom 10„ Oktober 1952 verstehen konnte und verstanden hat«. Von wirtschaftlichem Interesse für den Erwerber eines Geschäftsanteils, so führt das Berufungsgericht aus, sei doch nur, sicherzugehen, daß der Anteil am Stammkapital der Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbers auch als Vermögenswert der Gesellschaft vorhanden seio Bei vernünftiger Auslegung habe die Erklärung nur diesen Sinn haben können« 1. Schon die Auslegung unterliegt rechtlichen Bedenken« Die Erklärung W^IBP enthält dem Wortlaut nach nur die Verpflichtung, dafür geradezustchen,daß der Geschäftsanteil voll eingozahlt sei« Eine solche Erklärung ist auch deshalb von Bedeutung, weil der Erwerber eines Geschäftsanteils an einer GmbH gemäß § 16 Abs0 3 GrabHG für die zur Zeit der Anmeldung auf den Geschäftsanteil rückständigen Leistungen neben dem Veräußerer haftet« klärung von dem Kläger darauf in Anspruch genommen wor-den können, den fehlenden Betrag einzuschießen0 Die Erklärung ist daher nicht ohne rechtliche Bedeutung, wenn sie nur ihrem Wortlaut entsprechend ausgelegt wird« Ihr mehr zu entnehmen, ist hier auch deshalb rechtlich bedenklich, weil der Kläger als Mitgesellschafter den Betrieb der Gesellschaft kannte und nicht ohne weiteres angenommen werden kann, Weber habe ihm hiermit eine Zusicherung über das Vorhandensein eines den Betrag des Geschäftsanteils entsprechenden Vermögens der Gesellschaft geben wollen« Wäre das von dem Kläger gewünscht und von WflIB bewilligt worden, so hätte dice in einer notariellen Urkunde ein hiervon unterrichteter Notar mit anderen Worten zun Ausdruck gebrachte Das Berufungsgericht setzt sich bei seiner Auslegung hiernach ohne zutreffende und ausreichende Begründung über den Wortlaut hinweg. Lie Revision rügt, daß das Berufungsgericht sich mit die sen Beanstandungen des Status des Dr0 DflP hätte auseinandersetzen cü3sen0 Soweit der Kläger sich mit einer höheren Bewertung der Aktiven aufgrund eigener Sachkunde einver standen erklärt hatte, stehe dies der Annahme entgegen, Y/e~ her habe ihn über die in dem Unternehmen steckenden Werte getäuschto Hinsichtlich der Passiven im Status des Dr«, hat- h) Dieferschulden und leistungsschulden: Hier hätte der Sachverständige berücksichtigen müssen, daß unter den von der Firma ausgewiesenen Kontokorrentverbindlichkeiten ein Schuldbetrag gegenüber dem Kläger von 14 000 DM enthalten sei, der aus einer Gutschrift vom 31° Dezember 1951 herrühreo Ihm hätte eine geringere Gutschrift zugestanden, wenn der Gewinn der Gesellschaft geringer anzusetzen gewesen wäre. Das Berufungsgericht ist zwar auch darauf eingegangen, daß die Beklagte den Status des Dr» DPIBP bemängelt hatte» Es hat sich jedoch damit nicht abschließend auseinandergesetzt o Dazu hat es deshalb keine Veranlassung gesehen, weil es für entscheidend hielt, daß Weber den Kläger in einem anderen Punkt arglistig getäuscht habe«, Pur die Revisions-instans ist hiernach davon auszugehon, daß die Begründung des Berufungsurteils nicht die Annahme rechtfertigt, Wfl^ habe den Kläger über den Wert des Geschäftsanteils getäuscht» Wenn das Berufungsgericht abschließend ausführt, es hiitto sich dann, wenn nicht erhebliche Privatentnahmen vor- genommen hätte, ein Gewinn in der vom Finanzamt errcchncton Höhe ergeben, so ist auch diese Erwägung nicht geeignet, eine Täuschung über den Wert des Geschäftsanteils zu begründen o Es läßt sich im Hinblick auf den insoweit noch ungeklärten Sachverhalt nicht überschon, inwieweit der Kläger durch WfHP über Verbuchungen getäuscht worden ist, die eine Anfechtung des Abtretungsvertrages wogen arglistiger Täuschung rechtfertigen könnten» Hierzu wäre auch fcstzu-stcllcn, oeit wann der Kläger von den unrichtigen Buchungen Kenntnis hatte und wann er die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärte» Dabei muß berücksichtigt werden, daß der Kläger in dem Schreiben Wa^PH^ vom 25o Juni 1952 die Angelegenheit zunächst in der Schwebe gehalten hat» vorgolegto, von V/flK für die GmbH Unterzeichnete Quittung für Dr« An®® vom 5> Juni 1951 über den Betrag von 7 500 DM, wonach die GmbH an diesem Tage die Einlage auf das Stammkapital erhalten habe* In einem nachgereichten Schriftsatz vom 29o September 1964 überreichte die Beklagte eine eidesstattliche Erklärung des Kaufmanns vom 17o September 1964 zur Glaubhaftmachung dafür, daß diese Urkunde erst am 8* Mai 1964 unter Belegen auf gefunden worden sei, die Rechtsanwalt Dr» Ne®®®® als Liquidator der GmbH verv/ahrt habe. Darauf kommt es deshalb nicht an, weil die Feststellung im Gutachten des 3}r0 D®|^P, es hätten sich keine Belege für die Buchungen gefunden, noch nicht die Feststellung rechtfertigt, UW habe diese Euchungcn fingiert und hierdurch den Kläger über Werte getäuscht, die tatsächlich nicht angeschafft worden seien* C) Hach alledem kann das Berufungsurteil auch im Ergebnis nicht bestätigt werden* Dem erkennenden Senat ist eine eigene Sachentscheidung weder zugunsten noch zuungunsten des Klägers möglich* Aufgrund der bisherigen Feststellungen dos Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen sind, und des unstreitigen Sachverhalts läßt sich auch nicht annehmen, daß die Beklagte jedenfalls deshalb verpflichtet sei, sich einer Vollstreckung aus der Urkunde vom 22* April 1952 zu enthalten, weil die in der Vereinbarung vom 10* Oktober 1952 vorgesehene Abrechnung zwischen dem Kläger und W®^^ noch nicht vorgenommen worden ist* Denn es ist offen, ob diese Abrechnung etwa an den Vorhalten dos Klägers selbst gescheitert i§t, und es steht auch nicht fest, daß er das Erforderliche getdn hat, um dem Zedenten der Beklagten die vereinbarte Abrechnung überdies wird auch au prüfen sein* ob der Kläger dann* wenn ein Verzicht des auf die Kaufpreisforderung nicht fostzustellen ist* ihr nur dadurch ontgegontreten kann* daß der Kläger darlegt und beweist* in welcher Höhe ihm eine Forderung aus der vereinbarten Abrechnung gegen WflHB zucteht* und die Gegenforderung zur Aufrechnung stellt»
BUNDESGERICHTSHOF 2129 089 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 19oSeptember 1966 Klettj Juctiz-hauptaekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VIII ZR 112/64 URTEIL in dem Rechtsstreit der Frau Charlotte geh«, Sfljl^straße 9? in Gö 0 - ProzGßbevollmächtigter: Beklagten und Reviaionsklägorin, Rechtsanv/alt Br« gegen den Kaufmann Franz in KoflD-MoflHIB,, In der - Frozeßhevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagton, Rechtsanwalt Dr„ Dor VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19o September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Br» Haidinger und der Bundesrichter Artig Dr. Mozger, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 10» März 1964 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2„ Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwies en o Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung des restlichen Kaufpreises für die Abtretung eines Geschäftsanteils des Kaufmanns an der Pirma Gebrüder GmbH in KoflHBo hat den Ge- schäftsanteil in einer notariellen Urkunde vom 22» April 1952 an den Kläger abgetreten» Dieser hat sich in der Urkunde der Zwangsvollstreckung weger der in ihr anerkannten Kaufproisforderung von 10 000 DM unterworfen» Den Anspruch hat an die Beklagte, seine Schwiegermutter, abgetreten, die aus der Urkunde vollstreckt» - 3 ~ Die Gebrüder K^HP GmbH war durch Vertrag vom 1» Dezember 1959 ait einem Stammkapital von 30 000 DM? auige-teilt in drei Geschäftsanteile von je 10 000 DM errichtet wordene Gegenstand des Unternehmens war die Fabrikation von Betonwaren? insbesondere die Herstellung oinor vom Kläger erfundenen Deckenkonstruktion„ Der Kläger leitete den technischen Betrieb und war auch im Außendienst tätige Die Geschäftsführung stand nach dem Gesellschaftsvertrag formell dem Mitgesellschafter Dr„ AnflPP zu. Dieser übertrug jedoch, wie es im Vertrag zugelassen war, die tatsächliche Ausübung der Geschäftsführung dem Mit-gesollschafter Im Dezember 19513 nach Darstellung der Beklagten schon am 3° Dezember 1951? übernahm der Kläger anstelle dos Weber auch die kaufmännische Geschäftsführung und alleinige leitung des Betriebes, weil W0HP sich im Dezember 1951 nach StpHPP^luppPBiV begab? um dort in einem anderen Unternehmen, an dem er sich beteiligt hatte? zu arbeiteno Bis dahin oblag WflHP die Buchführung? der später auch eine Bilanz und eine Geschäftsübersicht per 31. Dezember 1951 erstellte«. Seit Januar 1952 will der Kläger eine eigene Buchführung eingerichtet haben? die dem Gericht nicht vorliegt. In der Gesellschafterversammlung der drei Gesellschafter (Dr0 Anppfc? WflPP und Kläger) vom 21«, April 1952 wurden die Jahresabschlüsse und Gewinn- und Vorlustrech-nungen per 31« Dezember 1950 und 31«, Dezember 1951 einstimmig genehmigto Dem Geschäftsführer Dr. AnflPp wurde Entlastung erteilt<> Es wurde beschlossen? den Verlust per 31o Dezember 1950 in Höhe von 8 874?95 DM auf neue Rechnung vorzutragen«, Daraus ergab sich eine Verminderung des nach dem vorliegenden Jahresabschluß für 1951 erzielten Gewinnes auf 249?17 DM? der auf neue Rechnung (für 1952) vorgetragen werden sollto0 Der Geschäftsführer ~ 4 - Dr. AnBBB v/urde abberufon, An seiner Stelle wurde der Kläger zu dem Geschäftsführer bestellte Am selben Tage vereinbarten der Kläger und schriftlich^ daß dieser seinen Geschäftsanteil an der GmbH in Höhe von 10 000 DM an den Kläger abtritt» In der an folgenden Tage vollzogenen notariellen Abtretungsurkunde verpflichtete sich der Kläger, das Abtretungsentgelt von 10 000 DM zu verzinsen und in monatlichen Raten von 833 DM ab Io Juni 1952 zu bezahlen» Die erste Rate wurde an diesem Tage durch Einlösung eines Wechsels geleistet» Der Kläger will nach seiner Darstellung erst im Mai 1952 von Wflp Buchführungsunterlagon erhalten haben, die dieser an sich genommen hatte. Erst nach Zahlung der Rate vom 10 Juni 1952 will der Kläger erkannt haben, daß er von über die finanzielle Dago der Gesellschaft und den Wert des übernommenen Geschäftsanteils getäuscht worden sein Durch Schreiben des von ihm beauftragten Helfers in Steuorsachen Yfa(|^p vom 25. Juni 1952 ließ der Kläger wBmittoilon, daß die Gesellschaft in den Jahren 1950 und 1951 einen höheren Gewinn erzielt habe, als durch die Bilanzen ausgewiesen sei» Die von WflBV vor-genommenen Buchungen, mit denen er den Gewinn der Gesellschaft verschleiert habe, seien steuerlich zu beanstanden» Die GmbH müsse daher mit Wachforderungen an KÖrperschaftssteuer und Gewerbesteuer rechnen0 Abschließend erklärte in Schreiben, der Klä- ger sei zu dem Entschluß gekommen, "aufgrund der angespannten Verhältnisse und der Feststellungen11 keinerlei Zahlungen an WBB) mehr zu loisten» Der Kläger fordere daher die Überweisung des Betrages von 833 DM für den am 1. Juli 1952 fälligen Wechsel» damit der Wechsel einge-lcist werden könne. Sollte der Wechsel zu Protest gehen, so würden sich "die angekündigten Maßnahmen. Konkursan-celdungcn etc»" kaum vermeiden lassen. In Juni 1952 hatte eine Lohnsteuerkontrolle stattgefunden . In weiterem Verlauf der Angelegenheit schaltete sich die Steuerfahndungsstollo des Finanzamts Ko||^ ein» In diesen Zusammenhang trafen und der Kläger unter Mitwirkung des aa 10» Oktober 1952 folgende schrift- liche Vereinbarung: "Zwischen Herrn Richard WflHP und Herrn Franz (Kläger) wird hiermit die Vereinbarung getroffen» daß die gesamte Abrechnung aus der Fa. Gebr. GmbH KoflBP zu gleichen Tei- len abgerechnet werden. Dies gilt für die ganze Zeit des Bestehens der Firma. Die vom Finanzamt aufgestellten Bilanzen dienen hierbei nicht als Unterlagen. Der Anteil Dr. AnflP soll, da er Einzahlungen des WflIP darotellt, in gleicher Weise abgerechnet worden.1' Der Kläger will erst in diesem Zusammenhang erfahren haben, daß Dr. ArtfB) seinen Geschäftsanteil nur als Treuhänder für Vbesaß. Der Fahndungsprüfer des Finanzamts Steuer- inspektor TUP, erstellte einen Prüfungsbericht vom 14o Oktober 1952 über die bei der GmbH vorgenommeno Betriebsprüfung für die Steuerabschnitte 1950 bis 1951? dem eine Schlußbcoprcchung mit und dem Kläger am 10. und 11. Oktober 1952 vorausgegangen war. In diesem Bericht wurde die Buchführung beanstandet und festgestellt» daß ira Jahre 1952 für den gesamten PrüfungsZeitraum eine neue Buchführung gefertigt habe3 die sich sachlich mit den Inhalt der alten Buchführung nicht decke. Aus den Prüfungsbericht ergaben sich Steuernachforderungen gegen die GnbH8 für die Weber nach näherer Maßgabe eintrat, Bas Finanzamt brachte gegen Wflp eine Pfändung aus. Dieser erklärte in einem Schreiben an das Finanzamt 0 in welchem Umfange er für Steuernachforderungen eintrete.und verwies darauf, daß er infolge der Pfändung des Finanzamts keine Zahlungen an die GmbH leisten werde, Nach einer vom Finanzamt erstellten Bilanz zu dem 31* Dezember 1951 beträgt der Gewinn der Gesellschaft im Jahre 1951 29 943995 DMo Woher leistete auch Zahlungen an das Finanzamt (über 20 000 DM) und will hierdurch die GmbH von den berechtigten Steuernachforderungen befreit haben. Der Kläger führte die GmbH auch nach der Vereinbarung vom IO, Oktober 1952 als Geschäftsführer weiter. Im November 1954 bcantragto er die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, Dieses wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Ko^HB vom 7° Dezember 1954 jedoch mangels Masse abgelehnt, Mit der Rechtskraft dieses Beschlusses wurde die Gesellschaft aufgelöste Die in der Vereinbarung vom Io, Oktober 1952 vorgesehene Abrechnung zwischen den Kläger und Wflb ist bisher nicht zustandegokomraen„ An 31o August 1956 trat Wf^p die restliche Forderung aus der notariellen Urkunde vom 22, April 1952 an die Beklagte ab, Sic botrieb die Zwangsvollstreckung in Grundbesitz des Klägers, Dieser begehrte darauf mit der im Oktober 1956 erhobenen Klage9 die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde von 22, April 1952 für unzulässig zu erklä- ren. Der Kläger stützte die Klage zunächst darauf, er habe den Vertrag von 22„ April 1952 und die ihn zugrunde liegende Vereinbarung von 21. April 1952 wegen arglistiger Täuschung angefochten, Die Anfechtung sei dem Schreiben des Helfers in Steuersachen Y/aBBV von 25. Juni 1952 zu entnehmen.» habe Ausschüttungen an sich vorgenommen, sie durch Buchungen verschleiert und hiermit der Gesellschaft Mittel entzogen5 die ihm nicht zustanden» Außerdem sei die in der vollstreckbaren Urkunde vom 22, April 1952 von abgegebene Erklärung, der hiermit an den Kläger abgetretene Geschäftsanteil sei voll eingezahlt, unrichtig» Im Berufungsverfahren machte der Kläger in erster Linie geltend, die schriftliche Vereinbarung vom 10» Oktober 1952 habe, wenn auch nicht ausdrücklich, den Sinn gehabt, daß die Vereinbarungen vom 21« und 22» April 1952 gegenstandslos sein sollten» Aus der in der Urkunde vom IO» Oktober 1952 vereinbarten Abrechnung, die noch nicht vorgenommon worden sei, habe V/BBP nichts zu erwarten» Der Kläger behauptete ferner (Schriftsatz vom 60 Januar 1958, Bl, 7/8, GA Bl» 164/165), V/eber seien auch Falschbuchungon vorzuwerfen. So sei es insbesondere unrichtig, daß auf den Geschäftsanteil des Br» AnBH der Restbetrag der Stamraoinlagc mit 7 500 DM eingezahlt worden sei» Die sich hierauf beziehenden Buchungen über die Einnahme dieses Betrages und seine Verwendung (zwei Buchungen) seien durch Unterlagen nicht belegt» Die Beklagte hat bestritten, daß den Kläger getäuscht habe» Den Buchungen, die von dem Finanzamt als verschleierte Gewinnentnahmen angesehen würden, stünden Buchungen zugunsten des Klägers gegenüber, so daß WpB^ sich nicht auf Kosten des Klägers bereichert habe» Dieser sei über die Geschäftsvorfälle in den Jahren 1950 und 1951 unterrichtet gewesen und habe ihnen zu-gestimmt, jedenfalls auch die Buchungen aus den ihm zu- gänglichen Geschäftsunterlagen vor Abtretung des Geschäftsanteils entnehmen können» Auch über den Wert des Geschäftsanteils sei der Kläger nicht getäuscht worden, Eer Geschäftsanteil WfliHP und auch der des Er, Andrae seien voll eingezahlt wordene Die Vereinbarung vom 10, Oktober 1952 habe die Verträge vom 21* und 22„ April 1952 nicht berühren sollen» Das ergebe sich schon daraus, daß der Kläger die ihn in diesen Zusammenhang eingeräumte formelle Stellung als Geschäftsführer der GmbH nicht aufgegeben habe» Daran sei der Kläger sehr interessiert gewesen» Denn er habe auf diese Weise weitere Geschäfte vornehmen können und die Gesellschaft zu seinen Gunsten ausgehöhlt o Hur dadurch sei es zu dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gekommen0 WflBP habe die Forderung gegen den Kläger aus der Urkunde vom 22» April 1952 bei seinen Steuererklärungen dem Finanzamt gegenüber weiter angegeben, was durch Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamts bestätigt werde. Einer Abrechnung gemäß der Vereinbarung vom IO» Oktober 1952 habe sich der Kläger entzogen und auch den Sachverständigen die Unterlagen über die Geschäftovorfälle seit dem 1. Januar 1952 vorenthalten O Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben* Das Ober lande3gericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewio-sen» Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage» Entscheidungsgründes A, Die Vereinbarung vom 10* Oktober 1952, Io Der Kläger ist dem Anspruch aus der vollstreckbaren Urkunde vom 22* April 1952 im Berufungsverfahren in erster Linie mit der Behauptung entgegengetreten, dieser Anspruch sei durch die Vereinbarung vom 10, Oktober 1952 gegenstandslos geworden0 In Übereinstimmung hiermit behandelt das Berufungsgericht zunächst diese Einwendung des Klägers nach § 795 ioV, mit § 767 ZP0c> Es hält sie unter Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und dos Verhaltens des Kaufmanns gegenüber dem Kläger in der Zeit nach der Vereinbarung für begründeto Im einzelnen führt es aus: Der Wortlaut der Vereinbarung vom 10• Oktober 1952 sage zwar nichts über den Portbestand oder die Aufhebung der Verpflichtung des Klägers, für den ihm am 220 April 1952 abgetretenen Geschäftsanteil 10 000 DM zu zahlen. Im Zeitpunkt der Vereinbarung habe indes der Pahndungsbeamte des Finanzamts bereits mit der Schlußprüfung begonnen gehabt, deren Ergebnis das von dem Steuerhelfer WafHP vorgenoö~ mene und von ihm mit Schreiben vom 25« Juni 1962 dem Weber mitgoteilto Prüfungsergebnis bestätigt habe. Dieses Prüfungsergebnis habe eine Einigung zwischon den Gesellschaftern dringend nahegelegt, um gemeinsam alle Möglichkeiten auszu3Chöpfon, die Steuernachforderungen im Interesse aller möglichst gering zu halten« Insbesondere habe an der Bereinigung der zwisehen ihm und dem Kläger entstandenen Auseinandersetzungen und an einer Klarstellung des Boteiligungsverhältnisses gelegen sein müssen, weil er als der verantwortliche Geschäftsführer in erster Linie eine Inanspruchnahme für die Steuerforderungen - aber auch etwaige Regreßansprüche des Klägers - 10 - auf sich habe zukommen sehen. Unter den gegebenen Umständen habe Sinn und Zv/eck der Vereinbarung nur darin bestehen können, ein anderes Beteiligungsverhältnis herbeizuführen, als e3 durch den Vortrag vom 22, April 1952 bestimmt worden war, auch ohne daß in der Vereinbarung vom 10. Oktober 1952 ausdrücklich die Aufhebung der Verträge vom 21./22. April 1952 erklärt wurde. Auch das Schreiben Waflmi vom 25. Juni 1962 spreche dafür, daß diese Verträge hinfällig werden sollten. Halte man sich vor Augen0 daß die Gesellschaft infolge der verschleierten Entnahmen und der zu erwartenden Steuernachforderungen praktisch vermögenslos gewesen sei - Buchungen zugunsten des Klägers seien nicht realisierbar gewesen -, so scheide jede andere Auslegung der Vereinbarung aus, weil bei einer Ausdeutung im Sinne des Vorbringens der Beklagten ein begreiflicher Sinn fehle und sie jedem vernünftigen wirtschaftlichen Denken zuwiderlaufen würde. Wollte man der Beklagten folgen, so würde der Kläger, der bis zu dem 21, April 1952 nur mit einem Drittel an der Gesellschaft beteiligt war und daher entsprechend für die betreffenden Steuerschulden zu haften haben würde, nunmehr zur Hälfte für diese Schulden einzustehen haben, und zwar für die auf zwei Drittel erhöhte Beteiligung an einer Gesellschaft, die nach dem bei Abschluß der Vereinbarung den Beteiligten schon bekannten oder doch weitgehend voraussehbaren Ergebnis der Prüfungsberichte eine Unterbi-lanz von 20 000 DM ausgewiesen habev. Der Kläger würde daraufhin 10 000 DM zu erbringen gehabt haben. Es sei schlechterdings unerfindlich, was den Kläger zu einer derartigen Vereinbarung am 10, Oktober 1952 hätte veranlassen können. So habe auch Wa^BP als Zeuge glaubhaft bekundet, für ihn sei es bei der Vereinbarung vom 10, Oktober 1952 selbstverständlich gewesen, daß die Übertragung dos Stammanteils W||^ durch diese Vereinbarung gegenstandslos geworden sei. Auch der Kläger habe Vi bei seiner Anhörung im Beweisbermin erklärt , bei der Vereinbarung vom 10, Oktober 1952 sei zwar über die Aufhebung des notariellen Vertrages und des ihm zugrunde liegenden Vertrages vom 21, April 1952 nicht ausdrücklich gesprochen worden, jedoch habe sich für ihn aus der hälftigen Abrechnung zwangsläufig ergeben, daß damit die vor-bezeichncten Verträge als gegenstandslos angesehen werden müßten, weil die hälftige Abrechnung die Übernahme des Geschäftsanteils des Zeugen Y/eber gegenstandslos gemacht habe. Auch Weber habe, so führt das Berufungsgericht aus, die Vereinbarung vom 10* Oktober 1952 nicht anders verstehen können. Dafür sprächen seine Kenntnis von der wirt schaftlichen Lago der Gesellschaft und die Erklärung in dem Schreiben vom 25* Juni 1952 über die Ablehnung weiterer Zahlungen des Klägers mit dem Hinweis, daß eine Regelung über das Gesollschafterverhältnis überhaupt getroffen werden müsse. Demgegenüber erachtet das Berufungsgericht die Bekundungen des Zeugen die Verträge vom 21o/22. April 1952 hätten durch die Vereinbarung vom 10, Oktober 1952 nicht berührt werden sollen, und seine Begründung hierfür nicht für glaubwürdig und stichhaltig. Denn diese Darlegungen würden darauf hinauolaufen, daß der Kläger sich bereit gefunden hätte, zunächst einmal für die 1951 angefallenen Steuerschulden zur Hälfte einzustehen, obwohl er bis zu dem 21, April 1952 nur zu einem Drittel beteiligt war, und alsdann noch für diesen neuerworbenon ein Drittel-Anteil, der, v/enn überhaupt -jedenfalls in absehbarer Zeit keine entsprechende Gewinnbeteiligung versprach,10 000 DM zu zahlen. Auf der anderen Seite habe yffll damit rechnen müssen, daß ihn die Passiva der Gesellschaft infolge der erklärten Anfechtung der Abtretung des Geschäftsanteils mit zwei Drittel belasten würden. Darüber hinaus habe WtfV es als äußerst zweifelhaft ansehen müssen, ob er jemals vom 12 Kläger den Kaufpreis für den abgetretenen Geschäftsanteil erhalten werde, wenn die GmbH nicht am Leben erhalten werden konnte» Auch das spätere Vorhalten der die Kaufpreisforderung bis zur Abtretung an seine Schwiegermutter, die Eeklagte, nicht weitcrverfolgt habe, spreche dafür, daß er die Vereinbarung vom 10, Oktober 1952 nicht anders aufgefaßt und verstanden habe als der Kläger und In einer Hilfsbegründung legt das Berufungsgericht dar, daß der Kläger den Abtretungsvertrag und den ihm zugrunde liegenden Vortrag vom 21» April 1952 rechtswirksam wegen arglistiger Täuschung angcfochten habe, IIo Die Revision wendet sich gegen die Auslegung der Vereinbarung von 10, Oktober 1952 mit einer Reihe von Rügen, 1. Zur Aufhebung des Vertrages vom 22, April 1952 hätte die Rückübertragung des GmbH-Antcils gehört. Diese sei aber nicht vorgenommen worden, § 15 Abs, 3 GmbHG sei verletzt, weil die entsprechende Form nicht gewahrt sei. Schon deshalb könne der Vereinbarung vom 10, Oktober 1952 nicht entnommen werden, daß hiermit die Vereinbarungen vom 21./22. April 1952 aufgehoben worden seien. Diese Bedenken der Revision sind begründet. Nach § 15 Abs, 3 GmbHG bedarf e3 zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter einer GmbH eines in gerichtlicher oder notarieller Born geschlossenen Vertrages, Nach § 15 Abs, 4 Satz 1 GmbHG bedarf der gerichtlichen oder notariellen Form auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird* deshalb kann nicht davon ausgegangen werden , der Kläger und V/flBB hatten sich am 10c Oktober 1952 wirksam dazu verpflichtet, die Übertragung des Geschäftsanteiles rückgängig zu machen- Die Annahme des Berufungsgerichts, die Vereinbarung vom 10o Oktober 1952 habe auch den Sinn gehabt, die Übertragung des Geschäftsanteils VJflD gegenstandslos zu machen, unterliegt daher schon diesen rechtlichen Bedenkeno i Der Vereinbarung ist auch nicht zu entnehmen, daß W#« hiermit einen Anspruch des Klägers auf Wandlung des Kaufs des Geschäftsanteiles oder einer Anfechtung der Ver einbarungen vom 21./22. April 1952 wegen Irrtums über Ver hältnisse, die den Wert des übertragenen Geschäftsanteils bestimmten, oder auf Anfechtung wegen arglistiger Täuschung anerkannt habe. Hierfür fehlt es an ausreichenden Feststellungen im Berufungsurteil0-Selbst die Revisions-erwiderung meint, der Vertrag vom 10* Oktober 1952 habe die Übertragung des Geschäftsanteils des auf den Kiäger nicht berührt. Auch eine darauf bezügliche Verpflichtung sei nicht Inhalt der Vereinbarung vom 10. Oktober 1952. Diese habe sich ausschließlich auf die Gegenleistung des Klägers bezogen. Eine solche Beurteilung steht indes nicht im Einklang mit der Annahme des Berufungsgerichts, die Übertragung des Geschäftsanteils W|-W sei durch die Vereinbarung gegenstandslos geworden. Es fehlt auch an ausreichenden Feststellungen dafür, daß der Kläger den Geschäftsanteil habe unentgeltlich behalten sollen. 2. Gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es den streitigen Anspruch auf den Kaufpreis aus der vollstreckbaren Urkunde verneint, bestehen auch noch weitere Bedenken. Dio Auslegung des Berufungsgerichts stützt sich in wesentlichen und entscheidend auf die Interessenlage des Klägers und des in Zeitpunkt der Vereinbarung» Die Revision wendet sich gegen die Annahne des Berufungsgerichts , nach läge der Dinge seien realisierbare Aktiven nicht vorhanden gewesen» Sie bemängelt, wie noch näher aus-zuflihren sein wird, nit Recht, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt insoweit nicht genügend aufgeklärt habe» In dieser Beziehung könnte auch von Bedeutung sein, über v/elche Werte der Klüger in der Zeit ab 1«, Januar 1952 verfügt und in welchen Umfange er Gewinn aus der Fortführung des Betriebes gezogen hat» Denn hieraus könnte sich ein wichtiger Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der Kläger bei der Vereinbarung von 10» Oktober 1952 doch sehr daran interessiert blieb, den Vertrag vom 22» April 1952 aufrecht zu erhalten, wenn er dabei damit rechnen durfte, daß W®-die GmbH von Steuernachforderungen freistellen werde und hierzu auch in der läge sei, was bisher nicht in Trage gestellt worden ist» Insoweit rügt die Revision jedenfalls mit Recht, daß das Berufungsgericht unbeachtet gelassen habe, was die Beklagte über das fortbestehende Interesse des Klägers und über die Gewinne, die er durch - die Geschäftsführung aus der GmbH gezogen habe, vorgetragen hatte» las Berufungsgericht stellt bei seinen Erwägungen wesentlich darauf ab, was der Sachverständige Dr» in seinem Gutachten vom 17» Oktober 1962 über den Status der GmbH per 31 <> Dezember 1951 festgestellt hat. Das ist zu eng gesehen» Darüber hinaus werden aber auch von der Revision beachtliche Beanstandungen gegenüber diesen Feststellungen erhoben» Das Berufungsgericht hält sowohl durch den Prüfungsbericht der Stcucrfahndungsstelle als auch durch das in lerufungsverfahren erstattete Gutachten des Yfirtschafts-prüfers Ir» für nachgewiesen, daß das Stammkapital -15- der Gesellschaft zu dem 31. Dezember 1951 vollkommen aufge-zehrt war (EU S. 33, 35 ). Dr, DflHV habe im einzelnen dargelegt, daß sich hei richtiger Bilanzierung per 31 ^ Dezember 1951 für die GmbH eine Verschuldung von 34 279»27 DM ergeben hätto. Auf die Beanstandungen der Revision gegenüber dieser Feststellung wird noch später einzugehen sein. Bei der Überprüfung des Berufungsurteils und zu dem Verständnis der Situation in der sich der Kläger und am 10» Oktober 1952 befanden, ist in erster Linie auch zu berücksichtigen, was die Parteien übereinstimmend in diesen Rechtsstreit über den Sinn der Vereinbarung vom 10. Oktober 1952 erklärt haben. 3. Dio Parteien haben am 15«. April 1958 hierzu nach Anhörung des Zeugen WfllP zu gerichtlichem Protokoll übereinstimmend erklärt: "Der Sinn der Vereinbarung vom 10.10.52 ist dahin zu verstehen, daß alle Entnahmen zugunsten der drei Gesellschafter sowie der Frau Schfl^-VoflH^, jetzige Frau aus dem Gesellschaftsvermögen? wobei unter Entnahmen allo Zahlungen, dio über Gewinn- und Verlustrcchnung verbucht worden sind, verstanden werden, ausgezogen und zwischen dem Kläger und den Zeugen je zur Hälfte belastet bezw. gutgeschrieben worden sollen. Wenn cs in der Vereinbarung heißt, ’’dies gilt für dio ganze Zeit des Eestehcns der Firma" so soll das heißen,vom 7. Dezember 1949 ab. Darüber hinaus sind der Kläger und der Zcugo WflfB sich aber auch wei-terhin einig, daßauch das auf dem Gelände der GmbH in KotfHft RoflHIR FflHP-GflHHB~Straße ■ von 1946 ab investierte Vermögen, bestehend aus Baracken, Faschinen und einer Gleisanlago als alleiniges Vermögen der beiden früheren Gesellschafter RflHHB und zu dem Zwecke der in der Vereinbarung vom 10.10.1952 vorgesehenen Abrechnung behandelt werden soll. Die Parteien erlcennen wechselseitig an, daß das vorbczeichncte Vermögen gemeinsames Eigentum der vorbezcichnetcn Geacllcchaftor zu tje ein halb ist," Bei diesen übereinstimmenden Erklärungen ist nicht gesagt, bis zu welchem Zeitpunkt die Entnahmen (Ausschüttungen) zugunsten der Gesellschafter und YäÜ^im Vor hältnis 50 : 50 abgerechnet werden sollena Dies ist auch in der Vereinbarung vom 10* Oktober 1952 nicht ausdrücklich bestimmt. Im Hinblick hierauf hat dei* Helfer in Steuersachen W&flHP in einer vom Kläger vorgelegten oides stattlichen Versicherung vom 1„ April I960 (GA Bl0 238) erklärt, die Abrechnung von 50 : 50 zwischen V/^BP und RdB habe bis zu dem Zeitpunkt des Ausscheidens des \‘?0-SB aus der GmbH erfolgen sollen,, Der Kläger hat dazu ferner zu Protokoll vom 2?« Juni I960 (Bla 272 GA) die Auffassung vertreten, dio Vereinbarung der Abrechnung der Entnahmen habe sich lediglich auf die Zeit bis zu dem 21„ April 1952 erstrecken sollen (zugleich habe die Vereinbarung der Übertragung des Geschäftsanteils rück- gängig gemacht werden sollen)« All das hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigto Geht man von den Erklärungen dos Klägers über dio Abrechnung der Entnahmen bis zu dem 21. April 1952 aus, so läge der Vorteil für den Kläger darin, daß er nach den Verhältnis der Geschäftsanteile bis dahin nur bis zu einem Drittel beteiligt war, während er an IO, Oktober 1952 eine Beteiligung in Höhe von 50 $> zugestanden erhielt« Was diese für ihn wert war, läßt sich allein aus dem Gutachten DflÜ^ nicht entnehmen0 Soweit da3 Berufungsgericht in diesem Zusammenhang in Betracht zieht, der Kläger habe damit auch eine höhere Beteiligung am Verlust auf sich genommen, ist unberücksichtigt geblieben, daß WflBP im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung auch dafür eintrat, selbst allein die GmbH von alten Steuerverpflichtungen oder den Steuer- ~ 17 - nachfordcrungon froizustollen und ferner; daß die GmbH, jedenfalls nach dem Früfungsorgebnis der Stcuerfahndungs-stolle in Jahro 1952 mit Gewinn gearbeitet hatte c Es hätte deshalb unter diesen Gesichtspunkt eine Früfung der In-tcrossenlage vorgenommen v/erden müssen0 Auch hier wird nochoals hervorgehoben5 daß sich keine Anhaltspunkte dafür orgobon, WfB) sei nicht zahlungsfähig gewesen. Das Schreiben dos Steuerhelfers V/a^H^ vom 25» Juni 1952 hielt die Angelegenheit seinem Inhalt nach in der Schwebeo Es ergibt sich daraus nichts daß der Kläger hiermit seinon Geschäftsanteil!, der ihm von abgetreten worden war, diesem zur Verfügung stellte«, Die Vereinbarung vom IO» Oktober 1952 bezieht sich nach der Erläuterung des Klägers hinsichtlich der Abrechnung über die Einnahmen nur auf die Seit bis zu dem 21 <, April 1952«, Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könnte der Zweck der Vereinbarung vom 10«, Oktober 1952 auch darin zu sehen sein? daß die Beteiligten hiermit nur die Abrechnung für ihre ge-gegenseitigen Ansprüche aus der Zeit bis zu dem 21«, April 1952 (oder vielleicht auch nur bis zu dem 31= Dezember 1951) regeln wo Ilten«, 4o Die von ihm gewertete Aussage des Zeugen daß der Kläger sich nicht bereit gefunden hätte, weitere Zahlungen für den Geschäftsanteil zu leisten, wenn diese Frago aufgeworfen v/orden wäre, könnte auch in dem Sinne zu werten sein, daß dem Kläger nicht zuzu demuten war, für den Geschäftsanteil weitere Zahlungen zu leisten, bevor WflU die Angelegenheit, insbesondere hinsichtlich der Stcucrnachzahlungon, bereinigte«, Die Erklärung des Klägers, man habe hierüber gar nicht gesprochen, weist darauf hin, daß diese Frage offen geblieben ist und durch die Vereinbarung vom 10«, Oktober 1952 nicht berührt wurde» 18 5. Dio Revision rügt auch mit Recht9 für die Beurteilung der Intcrossonlagc müsse berücksichtigt worden5 was der Kläger tatsächlich an Betriebsmitteln und Gewinnchancen in die Hand bekam«, Bas Gutachten Dr«, DflBB^ vom 17* Oktober 1962 berücksichtigt diese Gesichtspunkte nicht0 Es enthält einen Vermögensstatus der GmbH zu dem 31« Dezember 19519 der eine Überschuldung der GmbH in Höhe von 54 279?27 DM ausv/eisen solle Dabei sind die Körperschafts-Steuerschulden von Dr« D^^^p außer Betracht gelassen„ Er folgert aus der von ihm festgestellten Überschuldung9 daß das Stammkapital am 31= Dezember 1951 vollständig auf gezehrt gewesen sei«. Deshalb erübrige sich eine Stellungnahme zu der Geschäftsübersicht per 31« Dezember 1951 (Bl» 292)5 die ihm nach dem Beweisbeschluß aufgegeben war0 Zusammcnfassend stellt der Sachverständige fest9 daß die drei Geschäftsanteile der GmbH zu dem 31« Dezember 1951 wegen Überschuldung nach dem Vermögensstatus wertlos gewesen seien* Demgegenüber rügt die Revision: a) Der Status enthält auf der Aktivseite im Gegensatz zu der von erstellten Bilanz keinen Vermö- genswert aus einer Beteiligung an der Schuhfabrik in In der Bilanz die dem Kläger vorge- legt worden war9 ist sie mit 10 000 DM als Aktivum eingesetzt worden» In seiner Stellungnahme vom 20» April 1958 hatte der Kläger diese Bewertung als fraglich bezeichnet« Die Beklagte lioß zu diesem Punkt im Rechtsstreit folgendes vortragen: Die Gebrüder GmbH habe sich im Oktober 1951 an der Schuhfabrik in VflBUBp mit Einlagen in Höhe von 21 737389 DM beteiligte Das Finanzamt habe in seinem Prüfungsbericht diesen Betrag unter den Aktiven in Ansatz gebracht» Daß es sich um eine Beteiligung der GmbH handele, ergehe auch der vom Kläger Unterzeichnete Gesellschafterbeschluß vom 26» April 1951 (GA Bio 67?82)s Seit Anfang Dezember 1951 habe der Kläger die Schuhfabrik allein geführt und demzufolge Geschäftsgang /. und Vermögenslage dieser Gesellschaft gekannte Nach dem Ausscheiden WdBl aus der Geschäftsführung habe der Kläger weite-re Beträge in das Unternehmen investiert» Das ergebe sich aus einer vom Kläger unter dem 20» April 1952 Unterzeichneten Aufstellung» Der Sachverständige Dr, CflÜ hätte deshalb entweder den vom Prüfer des Finanzamts anerkannten Betrag oder mindestens den in der Handelsbilanz (W^IM angesetzten Eetrag von 10 000 DM übernehmen müssen« Durch Rückfragen hatte Dr» erfahren können, welche Wer- te in April 1952 oder am 51c Dezember 1951 in der Schuhfabrik vorhanden waren» Der Kläger habe von Wjeine ordnungsmäßige Buchführung für die Schuhfabrik übernommen, aus welcher alle Einzolheiten hervorgingen» Die Richtigkeit ihres Vorbringens stellte die Beklagte durch den Antrag unter Beweis, ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen (Schriftsatz vom 6» Mai 1963 S» 14, GA Bl. 403)o Die Beklagte ergänzte dieses Vorbringen durch die Behauptung (Schriftsatz vom 11. Juni 1963, GA Bl„426), der Kläger habe die gesamten Einnahmen dieser Schuhfabrik "hinter sich gebracht"» Der Kläger habe auch den gesamten Idquidationserlös aus der Investierung bei der Schuhfabrik in Höhe von ca. 28 405,41 DM veruntreut. Aus der vom Kläger gezeichneten Aufstellung vom 20» April 1952 ergebe sich, daß er außer den Anlagegütern, Fertig- und Halbfabrikaten und Betriebsraaterial der Schuhfabrik am 20. April 1952 ein Bankguthaben von 4 304,92 DM an sich genommen und vor diesem Zeitpunkt aus Waren- und Materialverkäufen 1 591 DM und 482 DM erlöst habe (Bl. 397/398). In dem Gutachten Dr. DfllH^^hcißt es, die Beteiligung VflHBP müsse als wertlos angesehen werden, weil der Be- trieb in Februar 1952 eingestellt v/urdCo Der nach Auflösung der Schuhfabrik in VifliHHB zurückgcnommene Bestand an Anlagcgütern, Fertig- und Halbfabrikaten, Betriebsmaterial u»a« soi bei der Firma KflIB GmbH nicht erfaßt worden» Diese Begründung rechtfertigt es nicht, das oben wiodergegebeno Vorbringen der Beklagten zu über gehen, daß die Beteiligung an der Schuhfabrik in die Bilanz per 31- Dezember 1951 mit mindestens 10 000 DM einzusetzen sei» b) Im Schriftsatz vom 29» April 1963 hatte die Beklag te darauf hingewiesen, der von beiden Parteien beauftrag to Sachverständige M®(| habe ein Gutachten erstellt, aus dem sich ergebe, daß der Kläger nach dem Ankauf des Geschäftsanteils des widerrechtlich für sich 64 974,63 DM aus dem Geschäft entnommen habe, was zu. ent sprechenden Rückschlüssen nötige» MflUkönne <y.ese Feststellungen doch nur anhand von Geschäftsunterlagen getroffen haben» Dio Revision rügt, das Berufungsgericht hätte auch dieses Vorbringen in Betracht ziehen müssen» Die Rüge i3t ebenfalls im Rahmen der hier behandelten Interessenlage beim Abschluß der Vereinbarung vom 10» Oktober 1952 begründet» Der Sachverständige Dr» erwähnt das Gutachten Mi^P nicht» In ihm ist ausgeführt, daß die Saldierung der unbestrittenen Posten eine Mehrentnahme des Klägers von 64 447,08 DM ergebe und Mehreinnahmen WflBP in Höhe von 10 312,76 DM, daß demnach der Kläger an Wflfe zu dem Ausgleich 1/2 = 28 567,16 DM zahlen müsse» Es enthält auch Aufstellungen über die Einlagen und Entnahmen» Danach soll der Kläger noch im Jahre 1953 eine umfangreiche Geschäftstätigkeit als Geschäftsführer der GmbH entwickelt haben und für insgesamt 139 117*40 DH V/aron entnommen haben, die er im eigenen Namen weiter-vorkauft haben solle wirft aaO auch die Präge auf, ob der Kläger hierzu und zu auffällig niedrigen Preisberechnungen zu seinen Gunsten berechtigt v/ar» Das Berufungsgericht durfte dieses Vorbringen nicht unbeachtet lassen, wenn es der Interessenlage bei Abschluß der Vereinbarung vom 10„ Oktober 1932 entnehmen zu können glaubte, durch diese Vereinbarung habe auch die Übertragung des Geschäftsanteils an den Klü- ger hinfällig worden sollen» Das angeführte Vorbringen der Beklagten läßt ec nicht nur als fraglich erscheinen, ob die Beteiligten die Veräußerung des Anteils dos Weber überhaupt rückgängig machen wollten, sondern auch, ob der Kläger den Anteil ohne Entgelt behalten sollte» ft Die Beklagte hatte überdies vorgetragen, der Kläger habe im Y/iderspruch zu dem Gesellschaftsvertrag ein eigenes Konkurrenzunternehmen errichtet und sich von der GmbH zu besonders niedrigen Preisen beliefern lassen o Der Kläger hat nicht bestritten, das Unternehmen der GmbH v/citcrbetrieben zu haben«, Der Ytort des Geschäftsanteils an einer GmbH ist nicht von seiner nach der Staramoinlage bezoichneten Größe abhängig, er wird nicht nur durch das Gesellschaftsverraögen beeinflußt, das kleiner als das Stammkapital sein kann, sondern auch durch Ertragsaussichten, Kredit der GmbH und andere Umstände, 6o Perner ist auf folgendes hinzuweisen <> In dem Schreiben an Y/idP vom 25» Juni 1962 ist^nichts davon gesagt, daß der Kläger den ihm übertragenen Ge- schäftsanteil wieder zur Verfügung stelle oder auch nur der Kaufpreis für den Anteil entfallen sollteB Auch bei der Verhandlung zwischen dem Kläger und aTD Oktober 1952 ist unstreitig darüber nicht gesprochen wOrden» In den Schreiben des Klägers an den Prozeßbevoll-mächtigton der Beklagten von 19° Mai 1956 berief sich der Kläger ebenfalls nicht darauf, daß er den Geschäftsanteil zur Verfügung gestellt habe* Er behauptete vielmehr, seine Forderung sei höher als der Y/ert der alten Maschinen etc», und erklärte abschließend:"Ich komme Herrn schon nä- her, wenn ich mit dem Finanzamt abgerechnet habe und die Liquidation sich dem Ende nähert»" Die Revision macht mit Recht geltend, das Berufungsgericht hätte auch berücksichtigen müssen, daß die Übertragung des Geschäftsanteils mit der Abberufung dos Geschäftsführers Dr. Anfl^P und der Bestellung des Klägers zu dem Geschäftsführer in Zusammenhang steht und der Kläger hierdurch in der Lage blieb, die Geschäfte der Gesellschaft allein weiterzuführen» Wenn der Kläger diese Rechtsposition behielt und auch noch nach der Vereinbarung vom 10» Oktober 1952 für sich ausnutzto, so würde schon dies die Annahme nahelegen, daß er an dem Vertrage vom 220 April 1952 festhielt und sich jedenfalls vor Eeginn dieses Rechtsstreits nicht auf Anfechtung der Vereinbarungen vom 21»/22» April 1952 berufen wollte«, Boi Prüfung der Interessenlage bei der Vereinbarung von IO« Oktober 1952 darf insbesondere nicht übergangen werden, daß sich bereit erklärt hat, Steuernach- forderungen an die GmbH zu bezahlen, um sie und sich selbst zu schützen» Lie3 könnte dafür sprechen, daß der Kläger hierdurch in dio Lage versetzt werden sollte, die GmbH weiterzuführen, und auch deshalb nicht daran interessiert war, den ihm übertragenen Geschäftsanteil wieder zur Verfügung zu stellen und den Kaufvertrag rückgängig zu machen» V/onn V/M die Kaufpreisforderung bis zur Abtretung des Anspruchs auf den restlichen Kaufpreis aus der Urkunde vom 22. April 1952 an die Beklagte (31- August 1956) nicht gegen den Kläger geltend machte, so läßt das noch keinen zwingenden Schluß darauf zu, wie er die Vereinbarung vom 10„ Oktober 1952 verstehen konnte und verstanden hat«. Denn aus der Vereinbarung einer Abrechnung zwischen den Gesellschaftern ergab sich möglicherweise die Verpflichtung Webers, den Zahlungsanspruch aus der Urkunde solange zurückzustellen, bis die Ansprüche der Steuerbehörden gegen die GmbH geklärt waren und die vereinbarte Abrechnung zwischen den beiden Gesellschaftern vorgonommen wurde» Da das Berufungsgericht die Vereinbarung unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft hat und sie insoweit oinor Beurteilung durch den Tatrichter bedarf, kann diese Krage von dem Revisionsgericht noch nicht abschließend beurteilt werden» In diesem Zusammenhang könnte auch von Bedeutung sein, warum die Abrechnung mit dem Kläger und V/W noch nicht der Vereinbarung entsprechend vorgonommen worden ist» Es kommt daher darauf an, ob dem Berufungsgericht darin beizutroton ist, daß der Kläger die Vereinbarungen vom 21./22. April 1952 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochtcn hat» B» Pie Einwendungen aus arglistiger Täuschung» I» Bas Berufungsgericht entnimmt der Erklärung in der Urkunde vom 22. April 1952 ’•Herr WflBP steht dafür ein, daß der abgetretene Geschäftsanteil voll eingezahlt istM im Wege der Auslegung die Zusicherung WJHB)? daß dor Ge- schäftsanteil "noch voll vorhanden" sei. Messe man ihr diese Bedeutung nämlich nicht zu, so sei die Erklärung überflüssig und sinnlos und für den Kläger nichts gewonnen. Von wirtschaftlichem Interesse für den Erwerber eines Geschäftsanteils, so führt das Berufungsgericht aus, sei doch nur, sicherzugehen, daß der Anteil am Stammkapital der Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbers auch als Vermögenswert der Gesellschaft vorhanden seio Bei vernünftiger Auslegung habe die Erklärung nur diesen Sinn haben können« Aus dem Gutachten Dr, DflHHP entnimmt das Berufungsgericht, daß das Stammkapital der Gesellschaft vollkommen zu dem 31 o Dezember 1951 aufgezohrt gewesen sei., 1. Schon die Auslegung unterliegt rechtlichen Bedenken« Die Erklärung W^IBP enthält dem Wortlaut nach nur die Verpflichtung, dafür geradezustchen,daß der Geschäftsanteil voll eingozahlt sei« Eine solche Erklärung ist auch deshalb von Bedeutung, weil der Erwerber eines Geschäftsanteils an einer GmbH gemäß § 16 Abs0 3 GrabHG für die zur Zeit der Anmeldung auf den Geschäftsanteil rückständigen Leistungen neben dem Veräußerer haftet« Y/äre der übertragene Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt gewesen, so hätte schon aufgrund dieser Er- klärung von dem Kläger darauf in Anspruch genommen wor-den können, den fehlenden Betrag einzuschießen0 Die Erklärung ist daher nicht ohne rechtliche Bedeutung, wenn sie nur ihrem Wortlaut entsprechend ausgelegt wird« Ihr mehr zu entnehmen, ist hier auch deshalb rechtlich bedenklich, weil der Kläger als Mitgesellschafter den Betrieb der Gesellschaft kannte und nicht ohne weiteres angenommen werden kann, Weber habe ihm hiermit eine Zusicherung über das Vorhandensein eines den Betrag des Geschäftsanteils entsprechenden Vermögens der Gesellschaft geben wollen« Wäre das von dem Kläger gewünscht und von WflIB bewilligt worden, so hätte dice in einer notariellen Urkunde ein hiervon unterrichteter Notar mit anderen Worten zun Ausdruck gebrachte Das Berufungsgericht setzt sich bei seiner Auslegung hiernach ohne zutreffende und ausreichende Begründung über den Wortlaut hinweg. Seine Auslegung kann daher aus Rechtsgründen der Entscheidung nicht zugrunde golegt wordeno 2C Bas Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang auch nit unzureichender Begründung fest, das Stammkapital sei in Zeitpunkt dos Erwerbs vollkommen auf gezehrt gewesen.-, Gegen die Verwertung des Gutachtens des Br, DfH^p als ausreichende Grundlage für diese Feststellung bestehen zunächst schon die oben zu A II 5 a dargolegten rechtlichen Bedenken wegen der Nichtbewertung der Beteiligung Schuhfabrik (Handelsbilanz 10 000 DM), Hinzu kommt: Bio Aktiven und Passiven der GmbH sind im Status des Br, B per 31. Dezember 1951 wie folgt festgcstellt: Aktivon DM Passiven DM 1) Maschinen 8 438,00 i) Stammkapital 30 000,00 2) kurzlebige Wirtschafts-gütcr 3 100,00 2) Delkredere 1 500,00 3) Kraftfahrzeuge 3 210,00 3) Rückstellungen 6 770,00 4) Büronöbel 2 360,00 4) Dioferschulden 9 215,00 5) Warenbestand 20 250,00 5) Wechsclschulden 17 294,00 6) Kassonbostand 647,20 6) Transitorische 118,19 7) Forderungen 33 566,48 7) Passiva 24 8) Sparkassenguthaben 2 481,48 Sonstige Schulden 22 490,25 9) Transitorische Aktiva 3 055,85 111 388,64 Summa - 2 6 - Lie Beklagte hatte bemängelt: a) Kurzlebige Wirtschaftsgütor (Handelsbilanz 8 000 LI-I)6, Der von Dr. r|^P aus dem Prüfungsbericht des Finanzamts vcm 14. Oktober 1952 übernommene Betrag sei unrichtige Dr„ DflHK hätte aus den Büchern der GmbH (Buchverzeichnio für kurzlebige Wirtschaftsgüter) sowie den dazu bei den Akten befindlichen Lieferantenrechnungen die Richtigkeit des Handcls-bilanzancatzco feststellen können« Der Sachverständige verringere damit das Vermögen um 4 900 DM» b) Die GmbH habe die Position Büromöbel in der Rubrik ’’kurzlebige Wirtschaftsgüter,f erfaßt„ c) Warenbestände: Dieser Betrag entspreche zwar dem der Handelsbilanzo Der Sachverständige hätte aber berücksichtigen müssen, daß der sehr niedrige Wertansatz dieser Warenbestände eine wesentliche stille Reserve enthielte Der wirkliche Wert sei bedeutend höher gewesene Das hätte der Sachverständige anhand der Geschäftsunterlagen feststellen können (GA Bl0 396). Zu einem Status gehörten die tatsächlichen Werteo d) Forderungen (Bilanzansatz 45 184?62 DM): Der Kläger selbst habe die Höhe der Forderungen vor Erstellung der Bilanz mit 45 184j62 DM ermittelt und den Mitgesollschaftern vorgeschlagen, diese Forderungen vorsorglich wertzuberichtigen o Diesem Antrag des Klägers hätten die Gesellschafter entsprochen und unter den Passiven 5 000 DM Delkredere eingesetzt. Nur dieser Betrag wäre als Delkredere-Posten berechtigt. Dr. DflHi^habc aber den Gesamtbetrag der Forderungen erheblich niedriger angosetzt. Überdies hätte er anhand der Bücher der Jahre 1952/54 feststellen müssen, welche Beträge auf die Forderungen heroingekommen sind. Lie Revision rügt, daß das Berufungsgericht sich mit die sen Beanstandungen des Status des Dr0 DflP hätte auseinandersetzen cü3sen0 Soweit der Kläger sich mit einer höheren Bewertung der Aktiven aufgrund eigener Sachkunde einver standen erklärt hatte, stehe dies der Annahme entgegen, Y/e~ her habe ihn über die in dem Unternehmen steckenden Werte getäuschto Hinsichtlich der Passiven im Status des Dr«, hat- te die Beklagte in der Vorinstanz bemängelt: e) Delkredere: Der Sachverständige habe diesen Posten zu Unrecht angesetzto f) Rückstellungen: Der Sachverständige bilde eine Rückstellung für Steuern, ohne geprüft zu haben, ob die GmbH diese Steuern in Höhe von 6 770 DM bezahlt habe« g) Transitorische Passiva: Dr» führe erhebli- che Steuerschulden auf, die größtenteils von WflHP privat bezahlt worden seien• Hier seien dem Sachverständigen weitere Fehler unterlaufen (GA Bl«, 400/401)«, Den von ihm an-gesetzten Schuldbetrag von 3 500 DM gegenüber der Firma KlflHI habe die GmbH nicht geschuldet«, h) Dieferschulden und leistungsschulden: Hier hätte der Sachverständige berücksichtigen müssen, daß unter den von der Firma ausgewiesenen Kontokorrentverbindlichkeiten ein Schuldbetrag gegenüber dem Kläger von 14 000 DM enthalten sei, der aus einer Gutschrift vom 31° Dezember 1951 herrühreo Ihm hätte eine geringere Gutschrift zugestanden, wenn der Gewinn der Gesellschaft geringer anzusetzen gewesen wäre. Bei entsprechender Berichtigung hätte die Gesellschaft nur 8 490,55 UM geschuldete Durch Nachfrage bei Dr» hätte der Sachverständige diesen Tat- bestand ermitteln können (GA Bio 400)» Die Revision rügt* wenn das Berufungsgericht sich mit diesen Einwendungen ausoinandergesetzt hätte, so hätte es nicht zu den Schluß kommen können, die von ihm angenommene Zusicherung sei falsch gewesen» Das Berufungsgericht ist zwar auch darauf eingegangen, daß die Beklagte den Status des Dr» DPIBP bemängelt hatte» Es hat sich jedoch damit nicht abschließend auseinandergesetzt o Dazu hat es deshalb keine Veranlassung gesehen, weil es für entscheidend hielt, daß Weber den Kläger in einem anderen Punkt arglistig getäuscht habe«, Pur die Revisions-instans ist hiernach davon auszugehon, daß die Begründung des Berufungsurteils nicht die Annahme rechtfertigt, Wfl^ habe den Kläger über den Wert des Geschäftsanteils getäuscht» Wenn das Berufungsgericht abschließend ausführt, es hiitto sich dann, wenn nicht erhebliche Privatentnahmen vor- genommen hätte, ein Gewinn in der vom Finanzamt errcchncton Höhe ergeben, so ist auch diese Erwägung nicht geeignet, eine Täuschung über den Wert des Geschäftsanteils zu begründen o Es läßt sich im Hinblick auf den insoweit noch ungeklärten Sachverhalt nicht überschon, inwieweit der Kläger durch WfHP über Verbuchungen getäuscht worden ist, die eine Anfechtung des Abtretungsvertrages wogen arglistiger Täuschung rechtfertigen könnten» Hierzu wäre auch fcstzu-stcllcn, oeit wann der Kläger von den unrichtigen Buchungen Kenntnis hatte und wann er die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärte» Dabei muß berücksichtigt werden, daß der Kläger in dem Schreiben Wa^PH^ vom 25o Juni 1952 die Angelegenheit zunächst in der Schwebe gehalten hat» i II. Bas Berufungsgericht meint, der Kläger sei jedenfnllo insoweit getäuscht worden ^und das sei entscheidend? BU S3 35) 9 daß WflBP auch Buchungen vorgenomraen habe, denen wirkliche Geschäftsvorfälle überhaupt nicht zugrunde gelegen hätten. Es nimmt an, eine Buchung über eine angebliche Bareinlage von 7 500 BM auf den Geschäftsanteil Br. AnflBP und zwei Buchungen über die angebliche Verwendung dieses Betrages für Anschaffungen (4 000 BM für langlebige Wirtschaftsgüter, 3 500 BM für kurzlebige Y/irtschaftsgüter) seien fingiert wordeno Bio Beklagte hatte dazu vorgetragen, bei Prüfung der Unterlagen hätte Br. BflHIP auch die Aufklärung hinsichtlich der 7 500 BM erhalten. Pür den Betrag von 4 000 BM sei eine für die Herstellung von Steinen notwendige Stampfmaschine eingekauft worden und für den Betrag von 3 500 BM seien 1 400 Unterlagbretter für die Steinproduktion beschafft worden, was in den Unterlagen der Gesellschaft vermerkt und durch Rechnungen belegt sei (Schriftsatz vom 6. Mai 1963 So 6). Auch hierfür bezog sich die Beklagte auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (GA Bl. 403)« Bie Revision rügt, ein zweites Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Sie bezieht 3ich auf eine mit Schriftsatz vom 4» Juli 1964 innerhalb der Prist zur Begründung der Revision vorgelegte Kopie eines Schreibens WflBP an Prau Sch|^B~ VoflHHlvom 1* Juni 19519 in welchem von dem beabsichtigten Ankauf dieser Gegenstände aus einer in Kürze zu erwartenden Gesollschafteroinlage von 7 500 BM die Rede ist. Gemäß § 139 ZPO hätte das Berufungsgericht nach Auffassung der Revision auf eine Aufklärung dieses Punktes hinv/irken müssen, wenn es aus der Peststellung des Gutachters Br. BfHHPb es fohle an Belegen für diese Buchungen, Schlüsse zu dem ITachtoil der Beklagten ziehen wollte. Bann wäre dieses Schreiben vorgelegt worden. Außerdem verweist die Revision auf eine mit der Revisionsbegründung in Potokopie 30 vorgolegto, von V/flK für die GmbH Unterzeichnete Quittung für Dr« An®® vom 5> Juni 1951 über den Betrag von 7 500 DM, wonach die GmbH an diesem Tage die Einlage auf das Stammkapital erhalten habe* In einem nachgereichten Schriftsatz vom 29o September 1964 überreichte die Beklagte eine eidesstattliche Erklärung des Kaufmanns vom 17o September 1964 zur Glaubhaftmachung dafür, daß diese Urkunde erst am 8* Mai 1964 unter Belegen auf gefunden worden sei, die Rechtsanwalt Dr» Ne®®®® als Liquidator der GmbH verv/ahrt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge aus § 159 ZPO durchgreift. Darauf kommt es deshalb nicht an, weil die Feststellung im Gutachten des 3}r0 D®|^P, es hätten sich keine Belege für die Buchungen gefunden, noch nicht die Feststellung rechtfertigt, UW habe diese Euchungcn fingiert und hierdurch den Kläger über Werte getäuscht, die tatsächlich nicht angeschafft worden seien* C) Hach alledem kann das Berufungsurteil auch im Ergebnis nicht bestätigt werden* Dem erkennenden Senat ist eine eigene Sachentscheidung weder zugunsten noch zuungunsten des Klägers möglich* Aufgrund der bisherigen Feststellungen dos Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen sind, und des unstreitigen Sachverhalts läßt sich auch nicht annehmen, daß die Beklagte jedenfalls deshalb verpflichtet sei, sich einer Vollstreckung aus der Urkunde vom 22* April 1952 zu enthalten, weil die in der Vereinbarung vom 10* Oktober 1952 vorgesehene Abrechnung zwischen dem Kläger und W®^^ noch nicht vorgenommen worden ist* Denn es ist offen, ob diese Abrechnung etwa an den Vorhalten dos Klägers selbst gescheitert i§t, und es steht auch nicht fest, daß er das Erforderliche getdn hat, um dem Zedenten der Beklagten die vereinbarte Abrechnung / / zu ermöglichen* überdies wird auch au prüfen sein* ob der Kläger dann* wenn ein Verzicht des auf die Kaufpreisforderung nicht fostzustellen ist* ihr nur dadurch ontgegontreten kann* daß der Kläger darlegt und beweist* in welcher Höhe ihm eine Forderung aus der vereinbarten Abrechnung gegen WflHB zucteht* und die Gegenforderung zur Aufrechnung stellt» Danach war das Berufungsurtoil auf die Revision der Beklagten aufzuhoben0 Es erschien angebracht* die Sache zur weiteren Behandlung an einen anderen Senat dos Berufungsgerichts zu verweisen» Ba die Entscheidung über dio Kosten des Revisionsverfahrens von der Sachentscheidung abhängt* war auch sie dem Berufungsgericht zu übertrageno Br» Haidinger Artl Dr0 Mezger Mormann Braxmaier