Dio Beklagte lehnto die Einlösung der Dokumente ab, weil in ihnen statt der Klägerinnen zu 2 und 3 die Klägerin zu 1 orschoine9 mit der sie nicht kontrahiert habe, und weil außerdem die Rechnungen nicht, wie vereinbart, auf Xeulonfleisch (selected cut. haunches only},, sondern auf Hintervierteifleisch (hindquarter meat) lauteten* Im Laufe des Rechtsstreits,, in dem die Klägerinnen zunächst Bezahlung der beiden Rechnungsbeträge (Pfd. Sterling 1636,0,0 und 1712,6,3) an die Klägerin zu 1 verlangten, haben die Klägerinnen die Ware zwischen April und Juli 1961 in mehreren Partien angeblich für Pfd. Sterling 655,7,5 und 610,17,5 anderweit verkauft* Sie verlangen demgemäß noch Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Differenzbeträge in Höhe von Pfd. Sterling 980,17,7 und Pfd. Sterling 1101,18,6. Die Beklagte behauptet, die Klägerinnen hätten ■ nur deshalb einen so geringen Erlös erzielt, weil die Ware auch fehlerhaft gewesen sei, und wendet deshalb hilfsweise Wandlung des Kaufvertrages ein. Ferner könne dahinstehen, ob die Beklagte die Dokumente deshalb nicht habe einzulösen brauchen, weil ihr die Klägerinnen zu 2 und 3 die Abtretung der Kaufpreisforderung ah die Klägerin zu 1 nicht mitgeteilt hätten und die Abtretung ihr auch sonst nicht bekannt geworden sei. Jedenfalls habe die Beklagte die Aufnahme der Dokumente deshalb mit Hecht verweigert, weil dio Rechnungen statt auf Keulenfleisch auf Hinterviertelfleisch gelautet hätten. Die von der Klägerin zu 1 angedienten Dokumente seien deshalb nicht kontraktgemäß gewesen. nicht mehr erbringen konnten * Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend darauf abgestellt, ob die Beklagte durch ihre Weigerung, die Dokumente aufzunehmen, in Annahmeverzug geraten ist* Das ist eie nur, wenn die Klägerinnen ihr die Leistung öo ungebeten haben, wie sie nach dem Kaufvertrag zu bewirken war. Da der Kaufvertrag ein cif-Abladegeschäft war, hatten die Klägerinnen als Verkäufer nicht die.Ware selbst, sondern kontraktgemäße Dokumente anzubieten. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß insoweit allerdings nicht der Grundsatz der Dokumontenstrenge gelte, wie or sich auf Grund kaufmännischer Gepflogenheit für das Akkreditivgeschäft entwickelt hat und von der Rechtsprechung gutgeheißon worden ist (vgl. des Berufungsgerichts war das für die Beklagte nicht der Fall: Sie hatte reines Keulenfleisch gekauft, nach den l Klägerinnen 2ur Frage, ob die Begriffe Känguruhkeulenfleisch und Känguruhhinterviertel-flcioch im Handelsverkehr identisch seien, keinen Ober-gut acht er gehört habe, sondern dem gerichtlichen Sachverständigen Strumpf gefolgt sei (ä)0 Sie rügt,außerdem Vor-, letzung des materiellen Rechts, insbesondere.der*§§ 157, 242 BGB, 346 HGB: Die Beklagte habe bei früheren Lieferungen wiederholt ähnlichen Differenzen zwischen Schlußnote und Dokumenten keine Bedeutung beigemessen, sondern die Dokumente als kontraktgemäß eingelöst. Auf jeden Fall aber verstoße, die Beklagte gegen Treu und Glauben, wenn sie entgegen ihrem früheren Verhalten plötzlich die geringe Formulierungsdifferenz zwischen der Schlußnote und den Dokumenten zu dem Anlaß genommen habe, die Dokumente als nicht kontraktgemäß abzulehnen; der wirkliche Grund für ihr Verhalten liege: hier nur darin, daß im Sommer I960 infolge abfälliger Presseveröffent- ' Hebungen die Absatzmöglichkeiten für Känguruhfleisch in Deutschland sich beträchtlich verschlechtert hätten (c), Hierüber entscheidet es nach freiem, und grundsätzlich nicht nachprüfbarem Ermessen» Einen Ermessensfehler hat die Revision nicht aufgezeigt» Die Sachkunde des Sachverständigen beruhte nicht allein auf seiner Tätigkeit als Großhändler mit Ranguruhfleisch innerhalb Deutschlands, sondern auch darauf, daß er auf Grund des zwischen den australischen Exporteuren und den deutschen Importeuren getroffenen sog» | die Kontrakte bingesehen hat» Das Berufungsgericht hatte danach keinen Anlaß, die Sachkunde des Sachverständigen hinsichtlich der Gepflogenheiten im Känguruhbandel zwischen Australien und Deutschland, auf die allein es ankam, in Zweifel zu ziehen« Mit der gutachtlichen Stellungnahme des australischen Experten hat das Berufungsgericht sich auseinandergesetzt, sie aber gegenüber dem Gutachten des ge-* \ richtlichen Sachverständigen nicht für durchechlagend erachtet. Denn aus den Rechnungen ergab sich - anders als im vorliegenden Fall - gerade nicht, daß anstelle des gekauften Keulenfleisches Hinterviertel-fleisch geliefert wurde, vielmehr war in den Rechnungen nur eine den Kaufgegenstand "Keulenfleisch“ mitumfaasende allgemeinere Warenbezeichnung ("knochenloses Känguruhfleisch") gewählt. Jedenfalls hat die Beklagte, wenn sie in diesen Fällen dio Bokumente widerspruchslos aufnahm, dadurch nicht zu erkennen gegeben, daß auch für sie - wie angeblich für dio Klägerinnen - Hinterviertelfleisch mit Keulenfleisch identisch sei* Als vergleichbarer Pall bleibt der Vertrag Nr. 1862, in dem die Beklagte "frozen deboned auotralian selected cut Kangaroo haunches" gekauft hatte, mit den Teilrechnungen vom 14. Wenn, das Berufungsgericht aus der Aufnahme dieser Dokumente durch die Beklagte nicht den Schluß gezogen hat, die Beklagte habe schon beim Abschluß des hier umstrittenen Vertrages vom 3*. Pall nur als rügeloso Hinnahme einer Unkorrektheit des Verr tragspartners in einem Binzelfall gewertet hat, so liegt das auf tatsächlichem Gebiet und ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen* Offen bleibt.allerdings die Frage, ob die Beklagte, nachdem eie bei der Abwicklung des Vertrages Nr. 1862 die Dokumente widerspruchslos äufgenommen hatte, die Dioferungsdokumente für den Vertrag Nr* t84l mit der Begründung ablehnen durfte, sie seien nicht kontrakt-gemäß. c) Das Berufungsgericht bejaht das* Es geht davon aus, die zwischen den Klägerinnen zu 2 und 3 und der Beklagten geschlossenen lieferungsVerträge seien je für sich selbständige Vereinbarungen gewesen* Die Beklagte habe bei den einzelnen Lieferungen, deren Dokumente die Ware nur ungenau oder abweichend vom Vertrage bezeichnet hätten, jedes Mal vor der Entscheidung gestanden, die Dokumente aufzunehmen und damit das Risiko einzugehen, eine nicht vertragsgemäße Ware zu erhalten oder die Dokumente als nicht vertragsgemäß zurückzuweisen. Allerdings trägt der vom Berufsungsgericht angeführte Grundsatz der Rechtsprechung, daß, wer selbst vertragsuntreu sei, solange dieser Zustand währe, auch aus der Vertragsuntreue des Gegners keine Hechte herleiten könne (sot RGZ 152, 125), das Urteil nicht. Denn die Präge ist hier gerado, ob die Klägerinnen materiellrechtlich noch vertragsuntreu waren, als sie der Beklagten in Abwicklung dos Vertrages Kr. 1841 an sich unkorrekte Dokumente andienten, nachdem die Beklagte vorher bei der Abwicklung des Vertrages Kr. 1862 ähnlich unkorrekte Dokumente aufgenommen hatte.. Für die Beantwortung dieser Frage kann deshalb aus dem erwähnten Grundsatz der Rechtsprechung nichts gewonnen werden. Es geht - was auch die Revision nicht rügt - zutreffend davon aus, daß die von den Klägerinnen zu 2 und 5 mit der Beklagten geschlossenen licfcrungsvertrüge selbständige Vorträge waren. Es konnte daraus ohne Rechtsfehler herleiten, daß die Beklagte, auch wenn sie bei der Abwicklung eines Vertrages unkorrekte Papiere aufnahm, nicht ohne weiteres gehalten war, unkorrekte Dokumente auch bei der Abwicklung aller weiteren Verträge hinzunobmen. Es ist auch - entgegen der Meinung der Revision - kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht erwogen hat, die Beklagte habo ihro Entscheidung, ob oio im Einzelfall die Dokumente aufnehmen solle oder nicht, von jeweils sich . schnell ändernden Verhältnissen, insbesondere der Marktlage abhängig machen müssen, und ihre Entscheidung könne deshalb grundsätzlich nur für den Einzelfall Geltung beanspruchen« Das Berufungsgericht brauchte deshalb einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben nicht schon aus dem Grunde anzunehmen, weil die Beklagte - wie sie selbst zugibt - die inzwischen, auch infolge der Pressekampagne, ungünstiger gewordene Marktlage zu dem Anlaß nahm, bei der Abwicklung des Vertrages Nr. 1841 strengere Mäßstäbo an die Korrektheit der Dokumente anzulegen, als bei der Abwicklung des Vertrages Nr. 1862. Die Korrektheit der Dokumente war nicht nur eine formale Frage des Dokument eng eschäfts, das die Revision in den Vordergrund rückt., sondern, wie das.Berufungsgericht zutreffend:annimmt, auch eine Frage der Lieferung der vertragsgemäßen Ware. Da nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts die Beklagte gerade Keulenfleisch und nicht das im ganzen geringerwertige Hinterviertelfleisch gekauft hatte, lief sie bei Aufnahme der unkorrekten Dokumente Gefahr, nicht vertragsgemäße Ware zu erhalten und diese im voraus zu bezahlen. Es bedeutet keinen Eechtsfehler, wenn das Berufungsgericht die Beklagte, die auf Grund des Vertrages' ein solches Risiko nicht zu tragen hatte, mit diesem nicht deshalb belastet hat,, weil sie bei der Abwicklung eines Vertrages (Nr. 1862) unkorrekte Dokumente hinge-nommen hatte. Der Revision kann auch nicht die Rüge (§§ 286 ZPO, 242 BGB) zu dem Erfolg verhelfen, die Beklagte habo jedenfalls im Hinblick auf ihr früheres Verhalten die Dokumente nicht ohne weiteres surückweisen dürfen, sondern habe wegen der angoblichon Unkorrektheit der Warenbezeichnung bei der Klägerin zu 1 rückfragen sollen, um ihr Gelegenheit zur Aufklärung oder Berichtigung zu geben. Wenn dio Beklagte die Klägerin zu 1, welche die Rechnung ausgestellt hatte, auf den Fehler in der Warenbezeichnung aufmerksam gemacht hätte, co hätte es ihr nichts genützt, wenn ihr dio Klägerin darauf eine Rechnung mit einer kontrakt-gemäßen Warenbezeichnung zugesandt hätte.
Nachschlagewerks ja Amtliche .Sammlungs nein
BGB § 433, KGB § 373
Zur Frage, wann beim Abladegeschäft der Käufer die Aufnahme der rokumente ablehnen kann, weil in ihnen die K'are abweichend vom Vertrage bezeichnet ist«
BGH,- ürt. v. 15. Januar 1964 - VIII ZR 112/62 - Olß Hamburg Iß Hamburg
VIII ZR_112/62 Verkündet
am 15« Januar 1964 Wüst,
Juat isobars okretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
I»tdo. Brokers , B
^Australien), gesetzlich.vertreten durch
1) der Firma N.C,
Street, Af^
Mr. N.C.
2) der Firma W^A^UÄpBi & Company, Pty.Ltd.,, |^PC|_______
Street, MBBHS(Austr alien}, gesetzlich vertreten durch
Mr. V/.Ao Bl
3) der Firma VMB Pty.Ltd., Street,
^•HPHfc^Möiralien), gesetzlich vertreten durch
Klägerinnen und Eevisionsklägerinnen, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
die Gesellschaft in Firma F. van der SBHBGesellschaft mit beschränkter Haftung, Zweigniederlassung HBHHh gesetzlich vertreten durch der^afiehä^sführe^gaufm Carl-Friedrich
3flHpsen. in IBHII^R
Beklagte und Revisionsbcklagto,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlicho Verhandlung vom 15« Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Artl, Br«. Borschel, Br. Messner und Mormann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Februar 1962 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgcwieoen.
Von Rechts wogen
Tatbestand:
Im Jahre I960 bezog die Beklagte von den Klägerinnen zu 2 und 3 wiederholt Känguruhfleisch. Bio Parteien streiten über den Vertrag Nr. 1841. Bie Schluß.note der Maklerfirma Hane vom 3« März I960 bezeichnet . ~
als Kaufgeganatand (object):
"ca 50 tons frozen australian Kangaroo-meat, selected cut haunches only, merchantable quality, to be warranted free from offals, hair and worms etc.
als Preis:,
"Sterling 17 1/2 d. per lb. cif Hamburg", als Zahlung sbedingungons^
"net cash against documents
Dio Klägerin zu 1 lud die Ware im Auftrag der Klägerinnen zu 2 und 3, aber im eigenen Namen, in zwei annähernd gleichen Partien in Adelaide nach Hamburg ab. Die Ware traf dort am 6. September bzw. 3. Oktober I960 ein. Bie Klägerin zu 1 diente auch der Beklagten die Dokumente (u.a. Konnossemente und Rechnungen) an. Bio Rechnungen vom 8. August und 5. September I960 über 1636,0,0 und 17*2,6,3 Pfd. Sterling waren ebenfalls von der Klägerin zu 1 auagestollt, nahmen eingangs Bezug auf contract" Nr. 1841 und bezeich-
net en als Kauf gegen3tand?
die Rechnung vom 8. August I960:
"frozen boneless Kangaroo hindquarter meat",
die Rechnung vom 5. September I960?
"frozen boneless Kangaroo moat, hindquarter meat only".
— 3
Dio Beklagte lehnto die Einlösung der Dokumente ab, weil in ihnen statt der Klägerinnen zu 2 und 3 die Klägerin zu 1 orschoine9 mit der sie nicht kontrahiert habe, und weil außerdem die Rechnungen nicht, wie vereinbart, auf Xeulonfleisch (selected cut. haunches only},, sondern auf Hintervierteifleisch (hindquarter meat) lauteten* Im Laufe des Rechtsstreits,, in dem die Klägerinnen zunächst Bezahlung der beiden Rechnungsbeträge (Pfd. Sterling 1636,0,0 und 1712,6,3) an die Klägerin zu 1 verlangten, haben die Klägerinnen die Ware zwischen April und Juli 1961 in mehreren Partien angeblich für Pfd. Sterling 655,7,5 und 610,17,5 anderweit verkauft* Sie verlangen demgemäß noch Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Differenzbeträge in Höhe von Pfd. Sterling 980,17,7 und Pfd. Sterling 1101,18,6. Die Beklagte behauptet, die Klägerinnen hätten ■ nur deshalb einen so geringen Erlös erzielt, weil die Ware auch fehlerhaft gewesen sei, und wendet deshalb hilfsweise Wandlung des Kaufvertrages ein.
■ V..;
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurUckzuWeisen.
Ente ch eid ungagründ e;
1. Das Berufungsgericht wendet auf den Streitfall deutsches Recht an, weil beide Parteion vor und in dem Rechtsstreit sich auf deutsches Recht bezogen haben. Die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen, ein Rechtsfehler ist auch nicht ersichtlich.
2„ Das Beruf ungsgei’icht findet die Klagegrund läge in § 373 HOB, Es führt aus; ...
Der Selbsthilfeverkauf der Klägerinnen sei rechtmäßig nur gewesen, wenn die Beklagte hinsichtlich der Aufnahme der Dokumente in Ännahraeverzug geraten sei. Das sei aber nicht der Fall. Die Beklagte habe die Dokumente swar nicht deshalb ablehnen dürfen, weil statt der Klägerinnen zu 2 und 3 die Klägerin zu 1 die Dokumente angedient habe; denn die Klägerinnen zu 2 und 3 hätten insoweit nicht ln Person zu leisten brauchen (§ 267 BGB). Ferner könne dahinstehen, ob die Beklagte die Dokumente deshalb nicht habe einzulösen brauchen, weil ihr die Klägerinnen zu 2 und 3 die Abtretung der Kaufpreisforderung ah die Klägerin zu 1 nicht mitgeteilt hätten und die Abtretung ihr auch sonst nicht bekannt geworden sei. Jedenfalls habe die Beklagte die Aufnahme der Dokumente deshalb mit Hecht verweigert, weil dio Rechnungen statt auf Keulenfleisch auf Hinterviertelfleisch gelautet hätten. Die Keule sei nur ein Sell,- und zwar der wertvollste» des Hinterviertels. Hinterviertelfleiach enthalte demnach neben Keulenfleisch anderes, weniger wertvolles Fleisch. Die von der Klägerin zu 1 angedienten Dokumente seien deshalb nicht kontraktgemäß gewesen. Demnach sei die Beklagte durch die Nichtannahme nicht in Annahmeverzug geraten, und die Voraussetzungen für einenJSelbsthilfeverkauf nach § 373 HGB hätten nicht Vorgelegen.
Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung der Kläge-forderung zutreffend von § 373 RGB aus. Die Klägerinnen klagen dio ursprlinglicho Kaufpreisforderung, abzüglich des Erlöses aus dem Selbsthilfeverkauf, ein. Sie haben diese Kaufprcicforderung nur behalten, wehn der Selbsthilfeverkauf gemäß § 373= KGB rechtmäßig war, insbesondere also die Beklagte sich in Annahmeverzug befand. Andernfalls wäre ihre Kaufpreisforderung gemäß § 325 BGB untergegangen, weil die Klägerinnen nach dor Veräußerung der Ware ihre Leistung
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nicht mehr erbringen konnten * Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend darauf abgestellt, ob die Beklagte durch ihre Weigerung, die Dokumente aufzunehmen, in Annahmeverzug geraten ist* Das ist eie nur, wenn die Klägerinnen ihr die Leistung öo ungebeten haben, wie sie nach dem Kaufvertrag zu bewirken war. Da der Kaufvertrag ein cif-Abladegeschäft war, hatten die Klägerinnen als Verkäufer nicht die.Ware selbst, sondern kontraktgemäße Dokumente anzubieten. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, daß insoweit allerdings nicht der Grundsatz der Dokumontenstrenge gelte, wie or sich auf Grund kaufmännischer Gepflogenheit für das Akkreditivgeschäft entwickelt hat und von der Rechtsprechung gutgeheißon worden ist (vgl. BGÖ Urt. vom 9» Januar 1958 - II ZR 146/56 -Wli .1958, 291 - DM BGB § 760 Hr. 1; Urt. vom 24. März 1958, .
II ZR 51/57 = WM 1958, 587 - DM BGB § 780 Nr. 2 und vom 19. November 1959 - VII ZR 209/58 * WM i960, 38). Denn der; Grundsatz der Dokumentenstrengo beim Akkreditiv beruht darauf, daß die akkreditierende Bank mangels genügender :
Branche- und Warenkenntnisse regelmäßig nicht übersehen kann, ob nicht schon geringfügige und scheinbar unverfängliche Abweichungen der Warenbezeichnung in den Dokumenten in Wirklichkeit für den Auftraggeber von großer Bedeutung sein können. Soll aber, wie im vorliegenden Fall, die Bezahlung der Y/are nicht mittels Akkreditivs durch sine Bank, :
sondern unmittelbar vom Käufer geleistet werden, so entfällt der Grund für eine solche Dokumentenstrenge, die in |
der Regel hinsichtlich der Warenbezeichnung wörtliche über- [
einStimmung der Dokumente mit dem Akkreditiv bzw. dem Kauf- [ vertrag verlangt. Bs genügt beim Abladegeschäft ohne Akkre- i ditiv, daß aus den Dokumenten-für den Käufer ersichtlich ist, | daß kontraktgemäß geliefert wird. Nach den Feststellungen |
des Berufungsgerichts war das für die Beklagte nicht der Fall: Sie hatte reines Keulenfleisch gekauft, nach den l
i.
Dokumenten wurde davon verschiedenes und im ganzen geringer- | wertiges Hintorviorteifleisch geliefert. |
3. Die Revision greift die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen aus § 286 ZPO an. Sic rügt insbesondere, daß das Berufungsgericht trotz des ausdrücklichen Antrags der. Klägerinnen 2ur Frage, ob die Begriffe Känguruhkeulenfleisch und Känguruhhinterviertel-flcioch im Handelsverkehr identisch seien, keinen Ober-gut acht er gehört habe, sondern dem gerichtlichen Sachverständigen Strumpf gefolgt sei (ä)0 Sie rügt,außerdem Vor-, letzung des materiellen Rechts, insbesondere.der*§§ 157,
242 BGB, 346 HGB: Die Beklagte habe bei früheren Lieferungen wiederholt ähnlichen Differenzen zwischen Schlußnote und Dokumenten keine Bedeutung beigemessen, sondern die Dokumente als kontraktgemäß eingelöst. Daraus ergebe sich, daß die Parteien, unabhängig von der objektiven Bedeutung der von ihnen gebrauchten Warenbezeichnungen, jedenfalls die Bezeichnungen "Keulenfleisch" und "HinterviertelfleischH als inhaltsgloiche Begriffe gebraucht und verstanden hätte (b). Auf jeden Fall aber verstoße, die Beklagte gegen Treu und Glauben, wenn sie entgegen ihrem früheren Verhalten plötzlich die geringe Formulierungsdifferenz zwischen der Schlußnote und den Dokumenten zu dem Anlaß genommen habe, die Dokumente als nicht kontraktgemäß abzulehnen; der wirkliche Grund für ihr Verhalten liege: hier nur darin, daß im Sommer I960 infolge abfälliger Presseveröffent- ' Hebungen die Absatzmöglichkeiten für Känguruhfleisch in Deutschland sich beträchtlich verschlechtert hätten (c),
a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe einen Obergutachter zuziehen müssen, weil dem Sachverständigen Strumpf die notwendige Sachkunde jedenfalls im inter-Handel mit Känguruhfleisch gefehlt habe. Er habe zugebon müssen, nicht selbst importiert, sondern Känguruhfleisch nur alö Großhändler innerhalb Deutsch-• lands vertrieben zu haben. Eine erneute Begutachtung sei ferner im Hinblick auf die von den Klägerinnen beigebrachte gegenteilige Stellungnahme eines australischen Experten und die Auskunft einer britischen Firma geboten gewesen. Der Revisionsangriff hat keinen Erfolg,
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Nach §412 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung jj anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet» |
Hierüber entscheidet es nach freiem, und grundsätzlich nicht nachprüfbarem Ermessen» Einen Ermessensfehler hat die Revision nicht aufgezeigt» Die Sachkunde des Sachverständigen beruhte nicht allein auf seiner Tätigkeit als Großhändler mit Ranguruhfleisch innerhalb Deutschlands, sondern auch darauf, daß er auf Grund des zwischen den australischen Exporteuren und den deutschen Importeuren getroffenen sog» |
Frankfurter Abkommens zusammen mit einem englischen Sachverständigen Lieferungen von insgesamt rd. 1700 t Känguruh- ; fleisch begutachtet und dabei in den meisten Fällen auch ■
die Kontrakte bingesehen hat» Das Berufungsgericht hatte danach keinen Anlaß, die Sachkunde des Sachverständigen hinsichtlich der Gepflogenheiten im Känguruhbandel zwischen Australien und Deutschland, auf die allein es ankam, in Zweifel zu ziehen« Mit der gutachtlichen Stellungnahme des australischen Experten hat das Berufungsgericht sich auseinandergesetzt, sie aber gegenüber dem Gutachten des ge-* \ richtlichen Sachverständigen nicht für durchechlagend erachtet. Auch insoweit hat die Revision einen Rechtsfehler j des Berufungsgerichts nicht aufgezeigt; sie greift vielmehr f insoweit, für die Revisionsinstanz unbeachtlich, die Beweis- \ Würdigung des Berufungsgerichts an.
b) Der Revision ist zuzugeben, daß es auf die objektive. Bedeutung der im Vertrag und in den Dokumenten für die |
y/arenbeZeichnung gebrauchten Begriffe nicht ankäme, wenn f
dio Vertragsparteien einig gewesen wären, daß Keulenfleisch I und fiinterviertelflöisch das gleiche bedeuteten. Denn I
gegenüber dem übereinstimmenden Geschäftswillen der Ver- |
tragsparteien könnte dem Wortlaut des Vertrages keine ent- |
scheidende Bedeutung zukommen« Das Berufungsgericht stellt \
aber einen solchen Übereinstimmenden Geschäftswillen der |
Vertragsparteien gerade nicht feat. So folgert vielmehr \
aus der vom Sachverständigen dargelegten Entwicklung der Warenbezeichnungen im Känguruhfleischhandel, daß die deutschen Importeure auf Grund negativer Erfahrungen sich um immer bestimmtere und engere Formulierungen füi% dio Warenbezeichnung bemüht hätten, und daß es der Beklagten, wenn sio im Kärz I960 “frozen boneless Kanaroo-meat, selected cut haunches only” gekauft habe, - den Klägerinnen erkennbar -darauf angekommen sei, daß die Lieferung ausschließlich aus Koulenfleisch bestehe, und zwar nur vom dicken Ende der Keule ohne irgendwelche anderen Bestandteile. Biese Feststellung bindet das Revisionsgericht,
Die Revision rügt ohne Erfolg einen Verstoß gegen § 286 ZPO. Bas Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Beklagte noch weitere Geschäfte über Kängurühfleisch mit den Klägerinnen zu 2 und 3 abgewickelt hat und dabei über gewisse Formulierungsunterschiede zwischen den Verträgen und den Lieferungsdokumenten hinweggesehen hat. Es handelt sich dabei um die Verträge Nr« 1824 vom 5. Februar I960, Nr. 1825 und 1826 vom 8* Februar I960, Nr. 1830 vom 12. Februar I960 und Nr. 1^62 vom 6. April i960. In den meisten dieser Fälle lautete die Rechnung - gegenüber einer spezielleren Bezeichnung im Kaufvertrag - auf “frozen boneless Kangaroo-meat". Biese Fälle sind für eine Argumentation im Sinne der Revision unbrauchbar. Denn aus den Rechnungen ergab sich - anders als im vorliegenden Fall - gerade nicht, daß anstelle des gekauften Keulenfleisches Hinterviertel-fleisch geliefert wurde, vielmehr war in den Rechnungen nur eine den Kaufgegenstand "Keulenfleisch“ mitumfaasende allgemeinere Warenbezeichnung ("knochenloses Känguruhfleisch") gewählt. Ob dies die Beklagte Überhaupt berechtigt hätte, die Dokumente als nicht kontraktgemäß zu verweigern, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Beklagte, wenn sie in diesen Fällen dio Bokumente widerspruchslos aufnahm, dadurch nicht zu erkennen gegeben, daß auch für sie - wie angeblich für dio Klägerinnen - Hinterviertelfleisch mit
Keulenfleisch identisch sei* Als vergleichbarer Pall bleibt der Vertrag Nr. 1862, in dem die Beklagte "frozen deboned auotralian selected cut Kangaroo haunches" gekauft hatte, mit den Teilrechnungen vom 14. Juli I960 Nr* 4888 und 4889 Über "frozen boneless Kangaroo-meat, hindquarters only" , und Nr* 4891 und 4892 Uber "frozen boneless Kangaroo-meat cut from loins and haunches only". Wenn, das Berufungsgericht aus der Aufnahme dieser Dokumente durch die Beklagte nicht den Schluß gezogen hat, die Beklagte habe schon beim Abschluß des hier umstrittenen Vertrages vom 3*. März I960 Keulenfleisch mit Hinterviertelfleisch gleichgesetzt, son*-dern das spätere Verhalten der Beklagten in dem angeführten
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Pall nur als rügeloso Hinnahme einer Unkorrektheit des Verr tragspartners in einem Binzelfall gewertet hat, so liegt das auf tatsächlichem Gebiet und ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen* Offen bleibt.allerdings die Frage, ob die Beklagte, nachdem eie bei der Abwicklung des Vertrages Nr. 1862 die Dokumente widerspruchslos äufgenommen hatte, die Dioferungsdokumente für den Vertrag Nr* t84l mit der Begründung ablehnen durfte, sie seien nicht kontrakt-gemäß. .
c) Das Berufungsgericht bejaht das* Es geht davon aus, die zwischen den Klägerinnen zu 2 und 3 und der Beklagten geschlossenen lieferungsVerträge seien je für sich selbständige Vereinbarungen gewesen* Die Beklagte habe bei den einzelnen Lieferungen, deren Dokumente die Ware nur ungenau oder abweichend vom Vertrage bezeichnet hätten, jedes Mal vor der Entscheidung gestanden, die Dokumente aufzunehmen und damit das Risiko einzugehen, eine nicht vertragsgemäße Ware zu erhalten oder die Dokumente als nicht vertragsgemäß zurückzuweisen. Diese Entscheidung habe von einer Reihe sich schnell ändernder Faktoren, insbesondere der jeweiligen Marktlage abgehangen. Sie habe deshalb nur für den einzelnen Pall gelten können. Die Gefahr, daß die fehlerhaften Dokumente eines Tages vom Käufer nicht mehr aufge-nomnen würden, trage der Verkäufer, der den Mangel jederzeit
absteilen könne. Dieser könne sich, solange er seine eigenen Pflichten nicht ordnungsmäßig erfülle, nicht darauf berufen, daß der Vertragspartner sich ihm gegenüber treuwidrig ver-verhalte.
Die Angriffe.der Revision hingegen bleiben im Ergebnis obino Erfolg. Allerdings trägt der vom Berufsungsgericht angeführte Grundsatz der Rechtsprechung, daß, wer selbst vertragsuntreu sei, solange dieser Zustand währe, auch aus der Vertragsuntreue des Gegners keine Hechte herleiten könne (sot RGZ 152, 125), das Urteil nicht. Denn die Präge ist hier gerado, ob die Klägerinnen materiellrechtlich noch vertragsuntreu waren, als sie der Beklagten in Abwicklung dos Vertrages Kr. 1841 an sich unkorrekte Dokumente andienten, nachdem die Beklagte vorher bei der Abwicklung des Vertrages Kr. 1862 ähnlich unkorrekte Dokumente aufgenommen hatte.. Für die Beantwortung dieser Frage kann deshalb aus dem erwähnten Grundsatz der Rechtsprechung nichts gewonnen werden. Damit ist aber das Berufungsurteil nicht in Frage gestellt* denn es bezieht sich auf diesen Reeht-sprechungogrundsatz nur als Hilfsbegründung. Seine- Haupt-begiiindung läßt eine» Rechtsfehler nicht erkennen.
Es geht - was auch die Revision nicht rügt - zutreffend davon aus, daß die von den Klägerinnen zu 2 und 5 mit der Beklagten geschlossenen licfcrungsvertrüge selbständige Vorträge waren. Es konnte daraus ohne Rechtsfehler herleiten, daß die Beklagte, auch wenn sie bei der Abwicklung eines Vertrages unkorrekte Papiere aufnahm, nicht ohne weiteres gehalten war, unkorrekte Dokumente auch bei der Abwicklung aller weiteren Verträge hinzunobmen. Es ist auch - entgegen der Meinung der Revision - kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht erwogen hat, die Beklagte habo ihro Entscheidung, ob oio im Einzelfall die Dokumente aufnehmen solle oder nicht, von jeweils sich
. schnell ändernden Verhältnissen, insbesondere der Marktlage abhängig machen müssen, und ihre Entscheidung könne deshalb grundsätzlich nur für den Einzelfall Geltung beanspruchen« Das Berufungsgericht brauchte deshalb einen Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben nicht schon aus dem Grunde anzunehmen, weil die Beklagte - wie sie selbst zugibt - die inzwischen, auch infolge der Pressekampagne, ungünstiger gewordene Marktlage zu dem Anlaß nahm, bei der Abwicklung des Vertrages Nr. 1841 strengere Mäßstäbo an die Korrektheit der Dokumente anzulegen, als bei der Abwicklung des Vertrages Nr. 1862. Die Korrektheit der Dokumente war nicht nur eine formale Frage des Dokument eng eschäfts, das die Revision in den Vordergrund rückt., sondern, wie das.Berufungsgericht zutreffend:annimmt, auch eine Frage der Lieferung der vertragsgemäßen Ware. Da nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts die Beklagte gerade Keulenfleisch und nicht das im ganzen geringerwertige Hinterviertelfleisch gekauft hatte, lief sie bei Aufnahme der unkorrekten Dokumente Gefahr, nicht vertragsgemäße Ware zu erhalten und diese im voraus zu bezahlen. Es bedeutet keinen Eechtsfehler, wenn das Berufungsgericht die Beklagte, die auf Grund des Vertrages' ein solches Risiko nicht zu tragen hatte, mit diesem nicht deshalb belastet hat,, weil sie bei der Abwicklung eines Vertrages (Nr. 1862) unkorrekte Dokumente hinge-nommen hatte.
Der Revision kann auch nicht die Rüge (§§ 286 ZPO,
242 BGB) zu dem Erfolg verhelfen, die Beklagte habo jedenfalls im Hinblick auf ihr früheres Verhalten die Dokumente nicht ohne weiteres surückweisen dürfen, sondern habe wegen der angoblichon Unkorrektheit der Warenbezeichnung bei der Klägerin zu 1 rückfragen sollen, um ihr Gelegenheit zur Aufklärung oder Berichtigung zu geben. Das Berufungsurteil behandelt diese Frage unter dem hier allerdings nicht einschlägigen Gesichtspunkt des § 526 BGB. Es nimmt an, die Beklagte habe der Klägerin zu 1 eino Nachfrist gemäß dieser Bestimmung nicht zu setzen brauchen, weil die Rechnungen
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nicht unvollständig, sondern unrichtig gewesen seien. Damit ist der auch hier maßgebliche Gesichtspunkt getroffen. Wenn dio Beklagte die Klägerin zu 1, welche die Rechnung ausgestellt hatte, auf den Fehler in der Warenbezeichnung aufmerksam gemacht hätte, co hätte es ihr nichts genützt, wenn ihr dio Klägerin darauf eine Rechnung mit einer kontrakt-gemäßen Warenbezeichnung zugesandt hätte. Dadurch wäre ihr Bedenken nicht ausgeräumt worden, daß als Wax's - entsprechend der Bezeichnung in der ersten Rechnung - nicht Keulenfleisch, sondern Hinterviertelfleisch geliefert’ wurde. Bine solche Rückfrage war deshalb unter den gegebenen Umständen für die Beklagte sinnlos.
Die Kbstenentacheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger Artl Dr. Dorschei
Dr. Messner Mormann