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BGH · VIII ZR 112/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 112/08

November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Woist und Dr. Freilesen sowie die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Milger einstimmig beschlossen: Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
Darmstadt19BUNDESGERICHTSHOFZPOAzRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 112/08	BESCHLUSS vom 19. November 2008
	in dem Rechtsstreit
LG Darmstadt - Az. 7 S 152/07 vom 19.03.2008; AG Fürth - Az. 1 C 152/06 vom 01.08.2007;
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Woist und Dr. Freilesen sowie die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Milger
 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16. September 2008 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Dr. Hessel
 Dr. Achilles
 Ball
Dr. Woist
 Dr. Freilesen