Justizangeatellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Versicherungskauftaanns Willi istraße Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Zahnarzt Walter Hi traße Beklagten und Revisionsbeklagten, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Oktober 1972 verkaufte der Kläger dem Beklagten und dessen Ehefrau das Grundstück Mönchengladbach, Gfl^m^straße 0. einzulösen versuchte, wurde ihm vom Sparkassenbeamten mitgeteilt, das Konto weise keine Deckung auf und der Beklagte habe auch keine Zeichnungsvollmacht für seine Ehefrau. Das Berufungsgericht stellt fest, ein Verkauf des Ringes und seine Übergabe an den Beklagten seien nicht bewiesen. Erstmals in der Berufungsbegründungsschrift hat sich der Kläger die Sachdarstellung des Beklagten zu eigen gemacht, der Scheck über 30 000 DM sei ausgestellt worden, um in dieser Höhe Ansprüche des Klägers auf Schwarzgeld gemäS dem mündlich abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag zu sichern; die Ausstellung des Schecks zulasten des Kontos seiner Ehefrau, das damals keine Deckung aufgewiesen und für das der Beklagte keine Zeichnungsbefugnis gehabt habe, stelle eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung des Beklagten dar. Das Berufungsgericht hat dieses neue Vorbringen dahin verstanden, daß der Kläger nicht nur deliktsrechtliche Ansprüche in den Rechtsstreit eingeführt, sondern auch Ansprüche auf Erfüllung des Grundstückskaufvertrages geltend gemacht habe (vgl* BU S. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist rechts-fehlsam, denn gemäß § 313 Satz 2 BGB wird ein nicht notariell beurkundeter Grundstückskaufvertrag seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn Auflassung und Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Dem Senat ist eine eigene und abschließende Prüfung in der Sache selbst verwehrt, denn sollte der wegen Formnichtigkeit zunächst imwirksame Schwarzkauf durch Umschreibung des Grundstücks wirksam geworden sein, so bleibt weiter zu prüfen, ob der Beklagte diesen Schwarzkauf wirksam ange-fochten hat und ob er gegenüber dem Kaufpreisanspruch des Klägers mit Erfolg einwenden kann, der Kläger habe Zusicherungen nicht eingehalten, die er vor Tätigung des notariellen Aktes hinsichtlich des Kaufgrundstücks gemacht habe. Aus den vorgenannten Gründen war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 111/74 URTEIL Verkündet am 18. Juni 1975 Justizangeatellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Versicherungskauftaanns Willi istraße Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Zahnarzt Walter Hi traße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und der Richter Claßen, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Wolf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27* März 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 4. Oktober 1972 verkaufte der Kläger dem Beklagten und dessen Ehefrau das Grundstück Mönchengladbach, Gfl^m^straße 0. Als Kaufpreis ist im notariellen Vertrag 120 000 DM beurkundet. Dieser Betrag wurde alsbald bezahlt. Unstreitig stellte der Beklagte am Tage der Beurkundung des Kaufvertrages einen auf den 4. November 1972 vordatierten, auf das Sparkassenkonto seiner Ehefrau gezogenen Scheck über 30 000 DM aus und übergab ihn dem Kläger. Als dieser den Scheck schon am 5. Oktober 1972 einzulösen versuchte, wurde ihm vom Sparkassenbeamten mitgeteilt, das Konto weise keine Deckung auf und der Beklagte habe auch keine Zeichnungsvollmacht für seine Ehefrau. Der Kläger hat behauptet, am 4. Oktober 1972 anläßlich der Beurkundung des Grundstückskaufes habe er dem Beklagten auch noch einen Weißgoldring (mit lupenreinem Brillanten von 2,78 Karat, umgeben von 10 Rubinen von je ca. 0,2 Karat) für 30 000 DM verkauft und am selben Tage übergeben. Für diesen Ring sei der 30 000 DM-Scheck ausgestellt worden. Dem Verlangen des Klägers auf Zahlung von 30 000 DM nebst Zinsen, hilfsweise auf Herausgabe des Ringes, ist der Beklagte entgegengetreten: Er habe einen Ring vom Kläger weder gekauft, noch erhalten. Den Scheck über 30 000 DM habe er als zusätzlichen Kaufpreis für das Grundstück ausgestellt, denn man habe sich zuvor mündlich auf einen Schwarzpreis von 150 000 DM für das Grundstück geeinigt. Die Vordatierung des Schecks auf den 4. November 1972 habe sicherstellen sollen, daß der Kläger erst nach erfolgter Umschreibung des Grundstücks das Schwarzgeld erhalte. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine früheren Anträge weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. I. Das Berufungsgericht stellt fest, ein Verkauf des Ringes und seine Übergabe an den Beklagten seien nicht bewiesen. Entgegen der Auffassung der Revision beruht diese Feststellung auf einer sachgerechten Wertung der in beiden Tatsacheninstanzen durchgeführten Beweisaufnahme, ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist nicht erkennbar. Insbesondere war weder eine erneute Vernehmung des Zeugen Bones noch dessen Vereidigung geboten. Wie in den Urteilen der beiden Vorinstanzen übereinstimmend und sachlich überzeugend dagelegt, waren aufgrund besonderer konkreter Umstände schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen begründet (vgl* BGHZ 43, 369, 372), was schon für sich allein und zusätzlich zu der Unergiebigkeit der Bekundung dieses Zeugen in der ersten Instanz zur Frage des Ringverkaufes und der Ringübergabe ein Absehen von der nochmaligen Vernehmung dieses Zeugen und von seiner Vereidigung rechtfertigte (§§ 391, 398 ZPO). II. Erstmals in der Berufungsbegründungsschrift hat sich der Kläger die Sachdarstellung des Beklagten zu eigen gemacht, der Scheck über 30 000 DM sei ausgestellt worden, um in dieser Höhe Ansprüche des Klägers auf Schwarzgeld gemäS dem mündlich abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag zu sichern; die Ausstellung des Schecks zulasten des Kontos seiner Ehefrau, das damals keine Deckung aufgewiesen und für das der Beklagte keine Zeichnungsbefugnis gehabt habe, stelle eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung des Beklagten dar. Das Berufungsgericht hat dieses neue Vorbringen dahin verstanden, daß der Kläger nicht nur deliktsrechtliche Ansprüche in den Rechtsstreit eingeführt, sondern auch Ansprüche auf Erfüllung des Grundstückskaufvertrages geltend gemacht habe (vgl* BU S. 15). Es hat die darin liegende Klageänderung zugelassen, jedoch die Auffassung vertreten, mangels Rechtswirksamkeit der Abmachungen liege "keine Vertragsgrundlage vor, auf die der Kläger seinen Anspruch stützen könnte". Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist rechts-fehlsam, denn gemäß § 313 Satz 2 BGB wird ein nicht notariell beurkundeter Grundstückskaufvertrag seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn Auflassung und Eintragung in das Grundbuch erfolgen. Daß auch letzteres hier vorliegt, wird im Berufungsurteil nicht ausdrücklich festgestellt, ist bisher jedoch nicht bestritten und wird noch verbindlich zu klären sein. Dem Senat ist eine eigene und abschließende Prüfung in der Sache selbst verwehrt, denn sollte der wegen Formnichtigkeit zunächst imwirksame Schwarzkauf durch Umschreibung des Grundstücks wirksam geworden sein, so bleibt weiter zu prüfen, ob der Beklagte diesen Schwarzkauf wirksam ange-fochten hat und ob er gegenüber dem Kaufpreisanspruch des Klägers mit Erfolg einwenden kann, der Kläger habe Zusicherungen nicht eingehalten, die er vor Tätigung des notariellen Aktes hinsichtlich des Kaufgrundstücks gemacht habe. Hierzu hatten die Parteien Näheres vorgetragen, was bisher nicht Gegenstand tatrichterlicher Prüfung gewesen ist (vgl. Schriftsätze des Beklagten vom 29. Januar 1973, S. 2 und vom 15. Januar 1974, S. 2 ff. und Schriftsatz des Klägers vom 9. August 1973, S. 5). III. Aus den vorgenannten Gründen war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei ist auch über die Kosten der Revision zu befinden, denn insoweit hängt die Entscheidung vom Ausgang des Rechtsstreits ab. Dr. Haidinger Claßen Braxaaier Dr. Hiddemann Wolf