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BGH · VIII ZR 111/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 111/66

Der VIIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 20o November 1967 unter Mit-\/irkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Aril, Dr. Messner, Dr. Woher und Braxmnier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats dos Oberlandesgerichts München vom 25» Februar 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiosen. schriftlichem Vertrag vom 22» Mai 1962 sechs Wäsche- und Reinigungs-annahmegerate und zahlten hierfür den Kaufpreis an die Beklagte mit insgesamt 38 512 DM- Nach den vorgedruckten Formularbedingungen des Vertrages ist die Aufstellung der Geräte an einem möglichst günstigen Platz Sache der Beklagten. Bei den Vertragsverhandlungen wies dor Vertreter der Beklagten, Majp, die Kläger darauf hin, daß die Schließung der Werkswäscherei des Unternehmens IG in bevorstehe und daher oin erheblicher Zuspruch für die dort aufzustellenden Anlagen durch ausländische Arbeiter zu erwarten sei« Die Beklagte konnte dann jedoch den Aufstellungs- Diese Verpflichtung sei von den Parteien bei Abschluß des Kaufvertrages als wesentliche Vertragspflicht gedacht und stelle eine Hauptverpflichtung der Beklagten dar. Mit diesen Ausführungen der Revision ist jedoch nicht dargetan, daß dem Berufungsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der getroffenen Vereinbarung ein Verfahrensfehler unterlaufen sei. Das Berufungsgericht ist nicht nur aufgrund der vorliegenden Vertragsurkunde, sondern auch aufgrund der vorgelegten Korrespondenz zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte die Verpflichtung übernommen hat, den Klägern den vereinbarten Aufstollungsplatz zu verschaffen, und daß sie sich hierum nicht lediglich nach besten Kräften bemühen sollte. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß diese Verpflichtung nach dem erkennbaren Vertragswillen der Parteien nicht durch die vor- Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es darlegt, daß die Verpflichtung zur Verschaffung des Aufstellungsplatzes in BoSIBp nicht durch eine spätere Vereinbarung in Wegfall gekommen sei. Daß ihm in diesem Zusammenhang ein wesentlicher Punkt entgangen sei, ist von der Revision nicht dargetan, Sie meint, wenn die Aufstellung der Geräte auf den sechs Einstellplätzen, mit denen sich die Kläger nur als Zwischenlösung einverstanden erklärt haben wollen, nicht als vertragsgerecht angesehen worden wäre, dann wäre das Verhalten der Kläger unverständlich. Denn die Revision übergeht dabei, daß die Kläger damals, als sie sich mit der snderweiten Aufstellung der Maschinen einverstanden erklärt haben, die Bemühungen um den vereinbarten Aufstellungsplatz in Bo^ft- Sic zieht in Zweifel, ob den Zeugen bei der Vernehmung auch die Frage vorgelegt worden ist, ob mit den Klägern vereinbart worden sei, daß die Beklagte zur Aufstellung der Geräte an dem vereinbarten Platz in BoflB^ nicht mehr verpflichtet sei. Die nochmalige Vernehmung der Zeugen, deren Aussagen das Berufungsgericht gewürdigt hat, stand in seinem Ermessen; dieses ist durch Ablehnung des Beweisantrages nicht verletzt worden. Zusammenfassend ergibt sich daher, daß auch die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, der Anspruch auf Verschaffung des Aufstellungsplatzes in Bof|Bi^ sei nicht durch eine spätere Vereinbarung ersetzt worden, den Angriffen der Revision standhält.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 97 ZPO
VerpflichtungvertragenBerufungsgerichtZeugeGerätKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2126 003
(M NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 111/66
URTEIL
Verkündet am
20.November *967 Mückenha us en, Just.Angestellte
«ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma G^®Akti enge Seilschaft für Selbsfbedienungs-Anlagen i.L.	eJBUEStraße ft, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Eduard KflB in	(9
HflPstr.
Beklagten und Revisionslclägerin-
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1)	den Kaufmann Otto Ba^
2)	die Ehefrau Charlotte Ba1
beide in
 Kläger und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VIIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 20o November 1967 unter Mit-\/irkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Aril, Dr. Messner, Dr. Woher und Braxmnier für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats dos Oberlandesgerichts München vom 25» Februar 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiosen.
Von Rechts wegen TsJSestand^
Die Kläger kauften von der Beklagten lt. schriftlichem Vertrag vom 22» Mai 1962 sechs Wäsche- und Reinigungs-annahmegerate und zahlten hierfür den Kaufpreis an die Beklagte mit insgesamt 38 512 DM- Nach den vorgedruckten Formularbedingungen des Vertrages ist die Aufstellung der Geräte an einem möglichst günstigen Platz Sache der Beklagten. Sie ist berechtigt, den Erstaufstollungsort dos Gerätes nach ihrem Ermessen und auf ihre Kosten jederzeit zu ändern« Der Vertrag enthält jedoch den handschriftlichen Vermerk: "Vereinbarter Aufstellungsplatz IG
Bei den Vertragsverhandlungen wies dor Vertreter der Beklagten, Majp, die Kläger darauf hin, daß die Schließung der Werkswäscherei des Unternehmens IG	in
 bevorstehe und daher oin erheblicher Zuspruch für die dort aufzustellenden Anlagen durch ausländische Arbeiter zu erwarten sei« Die Beklagte konnte dann jedoch den Aufstellungs-
 
platz IG-	nicht	verschaffen.	Deshalb
 wurden die sechs Geräte von der Beklagten an anderen Stellen in und um	untergebracht. Die Kläger
 behaupten, dabei habe es sich nur um eine Zv/ischenlö-sung gehandelt. Der im Vertrag vereinbarte Aufstellungs-platz habe hierdurch nicht ersetzt werden sollen. Die Verpflichtung der Beklagten, die Geräte dort zur Aufstellung zu bringen, sei vielmehr als wesentliche Vertragspflicht bestehen geblieben. Als es der Beklagten nicht gelungen sei, diese Verpflichtung zu erfüllen, seien sie nach Setzung einer Nachfrist gemäß § 326 BGB von dem Vertrage zurückgotreten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung des entrichteten Kaufpreises von 38 512 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückgewiosen worden, daß die Urteilssumme nur Zug um Zug gegen Aushändigung der sechs Wäsche- und Reinigungsannahmegeräte zu zahlen sei.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hält die Rücktrittserklärung der Kläger für berechtigt. Es stellt mit näherer Begründung fest, daß die Beklagte sich verpflichtet habe, den Klägern den Aufstellungsplatz für die Geräte bei der Firma IG F^IB zu verschaffen. Diese Verpflichtung sei von den Parteien bei Abschluß des Kaufvertrages als wesentliche Vertragspflicht gedacht und stelle eine Hauptverpflichtung der Beklagten dar. Durch den oben auf das Auftragsforraular
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handschriftlich gesetzten Vermerk über den Aufstollungs-platz sei hinreichend zu dem Ausdruck gebracht worden, daß durch diese Vereinbarung die Formularbedingungen der Beklagten, wonach sie den Aufstollungsplatz nach ihrem Ermessen jederzeit ändern dürfe, ersetzt worden seien.
Die Revision versucht ohne Erfolg, diese Feststellung des Vertragsinhalts im Berufungsurteil zu erschüttern.
1. Die Revision meint, die Auslegung des Berufungsgerichts wäre nur möglich, wenn die vorgedruckten Formularbedingungen, die nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die handschriftlich vermerkte Vereinbarung des Aufstellungsplatzes ersetzt worden sind, gestrichen wären oder an unwesentlicher Stelle ständen. Das sei jedoch nicht der Fall. Deshalb hätte das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrages auch diese Bedingungen berücksichtigen müssen. Wäre das geschehen, so hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Aufstellung der Geräte nach Möglichkeit bei IG	in	erfolgen	sollte,	ohne daß dies aber
 zur entscheidenden Vertragsbedingung gemacht worden sei.
Mit diesen Ausführungen der Revision ist jedoch nicht dargetan, daß dem Berufungsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der getroffenen Vereinbarung ein Verfahrensfehler unterlaufen sei. Das Berufungsgericht ist nicht nur aufgrund der vorliegenden Vertragsurkunde, sondern auch aufgrund der vorgelegten Korrespondenz zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte die Verpflichtung übernommen hat, den Klägern den vereinbarten Aufstollungsplatz zu verschaffen, und daß sie sich hierum nicht lediglich nach besten Kräften bemühen sollte. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß diese Verpflichtung nach dem erkennbaren Vertragswillen der Parteien nicht durch die vor-
 
gedruckten Bedingungen des verwendeten Formulars eingeschränkt worden sollte, so ist diese tatrichterliche Feststellung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es darlegt, daß die Verpflichtung zur Verschaffung des Aufstellungsplatzes in BoSIBp nicht durch eine spätere Vereinbarung in Wegfall gekommen sei. Auch in diesem Zusammenhang ist dem Berufungsgericht kein Verfahrens fehler unterlaufen.
a)	Es wertet bei Beurteilung dieser Frage die ihm vorgelegte Korrespondenz. Daß ihm in diesem Zusammenhang ein wesentlicher Punkt entgangen sei, ist von der Revision nicht dargetan, Sie meint, wenn die Aufstellung der Geräte auf den sechs Einstellplätzen, mit denen sich die Kläger nur als Zwischenlösung einverstanden erklärt haben wollen, nicht als vertragsgerecht angesehen worden wäre, dann wäre das Verhalten der Kläger unverständlich. Das ist kein zulässiger Revisionsangriff. Denn die Revision übergeht dabei, daß die Kläger damals, als sie sich mit der snderweiten Aufstellung der Maschinen einverstanden erklärt haben, die Bemühungen um den vereinbarten Aufstellungsplatz in Bo^ft-
noch nicht als gescheitert ansehen mußten.
b)	Die Beklagte hatte in der Berufungsbegründung die
 erneute Vernehmung des Kaufmanns	und	des	Kaufmanns
 Dr. SchfBl» die im ersten Rechtszuge als Zeugen vernommen worden waren, beantragt. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht diesem Antrag nicht entsprochen hat. Sic zieht in Zweifel, ob den Zeugen bei der Vernehmung auch die Frage vorgelegt worden ist, ob mit den Klägern vereinbart worden sei, daß die Beklagte zur Aufstellung der Geräte an dem vereinbarten Platz in BoflB^ nicht mehr verpflichtet sei.
 
Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Nach dem Beweisbeschluß des Landgerichts vom 2. Januar 1964 sollten die beiden Zeugen darüber vernommen werden, ob sich der Kläger zu 1) bei einer Besprechung mit den Zeugen mit einer Abänderung des Vertrages vom 22. Mai 1962 dahin einverstanden erklärt hat, daß die Beklagte zur Aufstellung der Geräte in BoUBB mehr verpflichtet sei. Danach kann mangels eines ausreichenden Anhaltspunktes nicht davon ausgegangen werden, daß den Zeugen bei der Vernehmung diese Frage nicht gestellt worden ist. Der Inhalt ihrer beurkundeten Aussagen liefert für die Annahme der Revision keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Die nochmalige Vernehmung der Zeugen, deren Aussagen das Berufungsgericht gewürdigt hat, stand in seinem Ermessen; dieses ist durch Ablehnung des Beweisantrages nicht verletzt worden.
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß auch die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, der Anspruch auf Verschaffung des Aufstellungsplatzes in Bof|Bi^ sei nicht durch eine spätere Vereinbarung ersetzt worden, den Angriffen der Revision standhält.
II. Die Revision macht nicht geltend, daß die Beklagte noch in der Lage gewesen sei, diesen Aufstellungsplatz den Klägern zu verschaffen. Sie waren deshalb zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Daraus folgt ihr Anspruch auf Rückgewähr der auf den Kaufpreis geleisteten Zahlungen«
 
Demnach muß die Revision als unbegründet zurUcIcge*-wiesen werden. Auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beldagten nach § 97 ZPO zur Last.
Dr. Haidinger Artl Dr. Messner Dr. Weber Braxmaier