wird der Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision din Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, zurückgewiesen. März 1962 zur Zustellung von Anwalt zu Anwalt übermittelt o Ben Urteil war in Form einer Karte ein von dem zu-ctellcnden Anwalt bereits ausgefülltes Empfangsbekenntnis beigefügt, in dem die Erklärung enthalten war, von dem Prozoßbcvollmächtigten der Beklagten zu l)und. sei heute Ausfertigung des vollständigen Urteils zugestellt worden» Die Erklärung schloß über dem für die Unterschrift des Rechtsanwalts bestimmten freien Raum mit den Worten: "Der Prozeßbe-vollnächtigtc des Klägers." Nach der Darstellung des Beklagten sind bei der Öffnung der Post die Urteilsausfertigung und das Ei.vp-fangsbekenntnis getrennt worden. Dr. HflUP bemerkte unter den ihm vorgelegten Eingängen auch die Urteilsausfertigung, hielt sie für eine ihm vom Kammergericht übersandte Ausfertigung und ließ sie ins Büro gehen, wo sie von der Angestellten an die Registratur zur Beifügung der Akten weitergegeben wurde. tigung keine Zustcllungsbeschoinigung enthielt, wurde in Büro des Rechtsanwalts Dr. HtHB nicht erkannt, daß das Urteil von Anwalt zu Anwalt zugestellt war und die Akten alsbald vorgelegt werden mußten. Revision gegen das (angeblich nicht zugestellte) Urteil wurde vom Beklagten am 16. tigter’Üer Beklagten"und der Anwalt, dem zugestcllt werden soll, also Rechtsanwalt Dr. als Prozeß- Der Beklagte ist der Ansicht, Rechtsanwalt Dr. habe bei der Unterzeichnung des Empfangsbe-kcnntnisocs nicht den Willen gehabt, eine Zustellung entgegonzunohmon. Nach feststehender Rechtsprechung ist allerdings bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt zur Übermittelung einer zuzustcllendcn Urkunde die Mit v/irkung des Anwalts, dem zugestellt werden soll, erforderlich. Da die Empfangsbestätigung ihrem Wortlaut nach nur der Zustellung von Anwalt zu Anwalt diente, kann die in ihr enthaltene Erklärung keine andere Bedeutung haben als die, daß Rechtsanwalt Dr. H4HM bestätige, ein ihm vom gegnerischen Prozeßbevollmächtigten zugestelltes Urteil erhalten zu haben. ihm die ürteilcausfcrtigung - wie er meint - bei anderer Gelegenheit zu Gesicht kam, die Vorstellung hatte, das Kammergericht lasse ihm eine Ausfertigung zugehen, ist unerheblich. Es kann zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, daß die Vorlegung der Akten mit der zugestellten Urtcilsausfertigung infolge eines Versehens des geschulten und gut überwachten Büropersonals unterblieben ist. Januar 1955 (VI ZB 41/54) - DM ZPO § 232 - Nr.21 -) folgendes ausgesprochen: Gebe ein Rechtsanwalt, dem ein Urteil mit vorbereitetem Empfangsbekenntnis zugestollt wird, die Unterzeichnete Bestätigung zurück, bevor ein Vermerk über den Ablauf der Berufungsfrist in den Handakten gefertigt oder eine Eintragung im Fristenkalender erfolgt ist, so sei er zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet und habe selbst alles Notwendige zu veranlassen, damit die alsbaldige Vorlegung der Akten mit dem zugestellten Urteil durch sein Büro gesichert sei. Trotzdem darf ein Anwalt eine Urkunde, von der er weiß, daß durch ihre Unterzeichnung für seine Partei eine Frist in Gang gesetzt wird, nicht unterschreiben, ohne sich, wie es nach der eigenen Darstellung des Beklagten geschehen ist, Gedanken über die Tragweite dieses Vorganges zu machen.
VIII ER 111/62 Beschluß 2227 017 In Sachen in Bj des Kaufmanns Werner ! PCHIB Straße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbcvollmächtigtcr: Rechtsanwalt Br, gegen 1. den Professor Dr. Egon von P 2. denObersrt^ioB. Horst von P bei Helmut Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozcßbevollmächtigter^II.Instanz: Rechtsanwalt#® Istraße 4 - m m wird der Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision din Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, zurückgewiesen. Grunde : Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, Rechtsanwalt in B^|B? bat dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt Br. H®H® in Bfl^, am 7. April 1962 eine vom Kammergericht ausgefertigte Abschrift des in vollständiger Form abgefaßten Urteils vom 2. März 1962 zur Zustellung von Anwalt zu Anwalt übermittelt o Ben Urteil war in Form einer Karte ein von dem zu-ctellcnden Anwalt bereits ausgefülltes Empfangsbekenntnis beigefügt, in dem die Erklärung enthalten war, von dem Prozoßbcvollmächtigten der Beklagten zu l)und. 2*)9 Rechtsanwalt 2 sei heute Ausfertigung des vollständigen Urteils zugestellt worden» Die Erklärung schloß über dem für die Unterschrift des Rechtsanwalts bestimmten freien Raum mit den Worten: "Der Prozeßbe-vollnächtigtc des Klägers." Den Entwurf einer Bescheinigung über die Zustellung enthielt das übersandte Urteil nicht. « Nach der Darstellung des Beklagten sind bei der Öffnung der Post die Urteilsausfertigung und das Ei.vp-fangsbekenntnis getrennt worden. Dr. HflUP bemerkte unter den ihm vorgelegten Eingängen auch die Urteilsausfertigung, hielt sie für eine ihm vom Kammergericht übersandte Ausfertigung und ließ sie ins Büro gehen, wo sie von der Angestellten an die Registratur zur Beifügung der Akten weitergegeben wurde. Zusammen mit anderen Eingängen unterschrieb Rechtsanwalt Dr. - wie er meint, bei späterer Gelegenheit - am 7. April 1962 das Empfangsbekenntnis, das an Rechtsanwalt zurückging o Ea die Urteilsausfer- tigung keine Zustcllungsbeschoinigung enthielt, wurde in Büro des Rechtsanwalts Dr. HtHB nicht erkannt, daß das Urteil von Anwalt zu Anwalt zugestellt war und die Akten alsbald vorgelegt werden mußten. Revision gegen das (angeblich nicht zugestellte) Urteil wurde vom Beklagten am 16. Mai 1962 eingelegt. Nachdem Rechtsanwalt in einem dem Prozcßbevollmächtigten des Beklagten am 24. Mai 1962 zugegangonon Schriftsatz darauf hingewiesen hatte, daß das Urteil am 7. April 1962 zugestellt sei, hat der Beklagte mit einem am 5. Juni 1962 eingegangenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt. I Der Antrag ist zurücksuv/eisen. Er ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Ausführungen des Beklagten lassen erkennen, daß er in erster Linie glaubt, eine wirksame Zustellung liege nicht vor. Träfe das zu, so wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt gegenstandslos. Der Auffassung des Beklagten ist indes-sen nicht zu folgen. Das Empfangsbekenntnis ist insofern unrichtig, als in ihm Rechtsanwalt als Prozeßbevollmäch- tigter’Üer Beklagten"und der Anwalt, dem zugestcllt werden soll, also Rechtsanwalt Dr. als Prozeß- bevollmächtigter "des Klägers"bezeichnet wird. Tatsächlich vertrat Rechtsanwalt die Kläger und Rechtsanwalt Dr. HW den Beklagten. Das ist indessen unschädlich. Besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß der Empfänger einer Zustellung über die Person, für die die Zustellung erfolgt, im unklaren ist, so ist die Zustellung nicht deshalb unwirksam, weil die Person, für die zugestcllt werden soll, in ihrer ParteiStellung unrichtig bezeichnet worden ist (BGH-, Beschl. v. 19 pSeptember 1953 - VI ZR 187/53 - LM ZPO § 191 Nr.2 Baum-bach/Lauterbach, ZPO 26.Aufl. § 191 Anm.2 B). Rechtsanwalt Dr. nmm sagt selbst, die Sache sei ihm in besonderer Erinnerung gewesen, v/eil die Verhandlung vor dem Kammergericht erst kurze Zeit zurückgelegen habe und langwierige prozessuale Erörterungen stattgefunden hätten. Es kann also kein Zweifel bestehen, daß für ihn aus dem Empfangsbekenntnis einwandfrei hervorging, Rechtsanwalt wolle als Prozeßbevollraäch- tigter der Kläger-? ihm als Prozeßbevollmächtigten des Beklagten das ihm im Ausspruch bekannte Urteil des Kammergerichts zusteilen. Der Beklagte ist der Ansicht, Rechtsanwalt Dr. habe bei der Unterzeichnung des Empfangsbe-kcnntnisocs nicht den Willen gehabt, eine Zustellung entgegonzunohmon. Nach feststehender Rechtsprechung ist allerdings bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt zur Übermittelung einer zuzustcllendcn Urkunde die Mit v/irkung des Anwalts, dem zugestellt werden soll, erforderlich. Dazu gehört die Äußerung seines Willens, die ihm zur Empfangnahme angebotene Urkunde diesem Angebot entsprechend anzunehmen (BGHZ 30,299a301). Die sen Willen muß Rechtsanwalt Dr. H(H gehabt haben. Da die Empfangsbestätigung ihrem Wortlaut nach nur der Zustellung von Anwalt zu Anwalt diente, kann die in ihr enthaltene Erklärung keine andere Bedeutung haben als die, daß Rechtsanwalt Dr. H4HM bestätige, ein ihm vom gegnerischen Prozeßbevollmächtigten zugestelltes Urteil erhalten zu haben. Insbesondere ist ausgeschlossen, daß er etwa geglaubt haben kann, mit seiner Unterschrift gegenüber dem Kammergericht den Empfang einer Urteilsausfertigung zu bestätigen. Ob Rechtsanwalt Dr. mBHF, als. ihm die ürteilcausfcrtigung - wie er meint - bei anderer Gelegenheit zu Gesicht kam, die Vorstellung hatte, das Kammergericht lasse ihm eine Ausfertigung zugehen, ist unerheblich. Daß der Anwalt vom Inhalt der zugestollten Urkunde Kenntnis nimmt, wird zur Vollendung der Zustellung nicht gefordert. Es genügt, daß sic so in seinen Besitz gelangt ist, daß er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Das ist in vorliegenden Pall geschehen. 2c Entscheidend ist also, oh Rechtsanwalt Dr. die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, um sicher-zuoteilen, daß die von Zustellung de3 Berufungsurteils an laufende Berufungsfrist gewahrt wurde. Es kann zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, daß die Vorlegung der Akten mit der zugestellten Urtcilsausfertigung infolge eines Versehens des geschulten und gut überwachten Büropersonals unterblieben ist. Für ein hierbei zu Tage getretenes Verschulden hat Rechtsanwalt Dr. nicht einzustehon. Nach sei- ner eigenen Darstellung ist ihm aber selbst ein schuldhaftes Versehen unterlaufen. Die ihm in der Eingangspost vorgclegte Urtcilsausfertigung brauchte er allerdings, da der sonst übliche Entwurf einer Gegenbescheinigung fehlte, nicht als ein ihm vom Gcgenonwalt zuge-stelites Urteil anzusohen. Es stellt deshalb noch kein Verschulden dar, daß Rechtsanwalt Dr. H^M auf die Vorlage dieser Ausfertigung hin nicht die alsbaldige Vorlage auch der Handakten verfügt hat. Anders liegt es bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnissos. Der Bundesgerichtshof hat im Beschluß vom 22. Januar 1955 (VI ZB 41/54) - DM ZPO § 232 - Nr.21 -) folgendes ausgesprochen: Gebe ein Rechtsanwalt, dem ein Urteil mit vorbereitetem Empfangsbekenntnis zugestollt wird, die Unterzeichnete Bestätigung zurück, bevor ein Vermerk über den Ablauf der Berufungsfrist in den Handakten gefertigt oder eine Eintragung im Fristenkalender erfolgt ist, so sei er zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet und habe selbst alles Notwendige zu veranlassen, damit die alsbaldige Vorlegung der Akten mit dem zugestellten Urteil durch sein Büro gesichert sei. Daran ist festzuhalten. Es kann davon ausgegangen 6 werden, daß Rechtsanwalt Dr. H0HL bei der Unterzeichnung dos Empfangsbckenntnisscs sich in Eile befand und überlastet war. Trotzdem darf ein Anwalt eine Urkunde, von der er weiß, daß durch ihre Unterzeichnung für seine Partei eine Frist in Gang gesetzt wird, nicht unterschreiben, ohne sich, wie es nach der eigenen Darstellung des Beklagten geschehen ist, Gedanken über die Tragweite dieses Vorganges zu machen. Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte daher nicht statt-gegeben werden. Karlsruhe, den 27. Juni 1962 Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat Dr. Haidinger Dr.Gelhaar Dr.Dorschei Dr.Mezger Mormann %