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BGH · VIII ZR 111/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 111/60

Der Kläger, der einen Großhandel mit Faß- und Flaschenbier sowie alkoholfreien Getränken betreibt, schloß am 7» April 1954 mit dem Beklagten einen Vertrag, wonach dieser sich als Gegenleistung für ein ihm zinslos gewährtes Darlehen in Höhe von 300 000 ffrs verpflichtete, für die Dauer des Darlehensverhältnisses, mindestens aber für die Dauer von fünf Jahren, seinen gesamten Bedarf an Bier Im Juli 1953 schlossen die Parteie n einen ähnlichen Vertrag über ein vom Kläger dem Beklagten gewährtes weiteres Darlehen von 500 000 ffrs, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu dem Bezug von alkoholfreien Getränken auf 75 $ des Bedarfs erhöht wurde» Der Kläger lieferte dem Beklagten sei 1954 ausschließlich Bier der in hH|° Seit Mitte Mai 1959 führte der Kläger dieses Bier nicht mehr, weil ihn die Brauerei nicht mehr belieferte» Seitdem bezieht der Beklagte dieses Bier unmittelbar von der Brauerei» Nach § 2 des Vertrages vom Juli 1953 ist der .Beklagte verpflichtet, für den Fall der Nichteinhaltung seiner Bezugsverpflichtung eine Vertragsstrafe von 30 # des jeweiligen Preises für jeden anderweitig bezogenen Hektoliter Bier und für anderweitig bezogene alkoholfreie Getränke zu zahlen. Beide Parteien hätten bei Abschluß des Vertrages die Eingehung einer so weitgehenden Bindung nicht zu dem Ausdruck gebracht, möge auch das Interesse des Beklagten am Abschluß des Vertrages im Hinblick auf sein Geldbedürfnis noch so groß gev/esen sein» Da somit nach Y/ortlaut und Sinn des Vertrages der Beklagte nicht verpflichtet sei, den jeweiligen Bierwechsel mitzu demachen, müsse ihm gestattet sein, sich unter Bereiterklärung zur weiteren Abnahme von beim Kläger im Falle der Nichtbelieferung durch ihn anderweit einzudecken. Nach dem Wortlaut des Vertrages wäre zwar auch die Auslegung möglich, daß die Bierbezugsverpflichtung des Beklagten nicht auf eine bestimmte Biermarke beschränkt ist« Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt« Wenn es abschließend ausführt, der Beklagte sei nach Wortlaut und Sinn des Vertrages nicht verpflichtet, den jeweiligen Bier^-wechsel des Klägers mitzu demachen, so hat es in diesem Zusammenhang auf den Wortlaut des Vertrages ersichtlich nur in dem Sinne verwiesen, daß der Wortlaut die im wesentlichen Das Berufungsgericht hat § 133 BGB auch nicht dadurch verletzt, daß es dem Y/ortlaut des Vertrages keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat« Was die Revision hierzu vorträgt, läuft darauf hinaus, daß sie die von ihr für richtig gehaltene Auslegung des Vertrages an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen setzen will«. Es ist auch kein Rechtsverstoß gegen § 133 BGB und § 286 ZPO darin zu finden, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang dem vertraglich ausbedungenen Recht des Klägers, die Bierlieferung durch einen Rechtsnachfolger oder Dritte ausführen zu lassen, keine Bedeutung beigemessen hat«, Denn dieses Recht weist nicht zwingend darauf hin, der Kläger habe sich damit einen Wechsel der zu liefernden Biersorte Vorbehalten» nuch die Tatsache, daß der beklagte Turnverein den Vertrag mit einem Bierverleger abgeschlossen hat«, und nicht mit einer Brauerei, ergibt keinen zwingenden Anhaltspunkt für die von der Revision vertretene Auslegung des Vertrages» Das Berufungsgericht hat diesen Umstand nicht übersehen, vielmehr ausdrücklich hervorgehoben» Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei auf die Beständigkeit des Ausschanks einer und derselben Biermarke angewiesen, das Bier der.*bisher gelieferten Biermarke sei zur ordnungsmäßigen Weiterführung der Gaststätte erforderlich» Diese Erwägungen, so rügt die Revision, fänden im Streitstoff keine Unterlage» Auch diese Rüge ist unbegründet» Das Berufungsgericht hat ersichtlich auf die von ihm besonders hervorgehobene Lebenserfahrung abgestellt, daß es bei der geschmacksmäßigen Verschiedenheit der Biermarken und bei der unterschiedlichen Geschmacksrichtung des Publikums für eine Gaststätte von Bedeutung ist, welche Biermarke sie führt» Die Verwendung dieser Lebenserfahrung bei der Beurteilung des Streitstoffes ist kein Rechtsfehler» Das Berufungsgericht ist hierbei ersichtlich davon ausgegangen, daß der Kläger dem Beklagten nicht ein geschmacklich gleichartiges Bier angeboten hat» Demgegenüber kann die Revision nicht mit dem bloßen Hinweis durchdringen, daß zahlreiche Markenbiere gleichwertig und gleichartig seien» Sie hat nicht gerügt, daß bestimmtes Vorbringen des Klägers übergangen sei, mit dem eine solche Gleichartigkeit des von ihm lieferbaren Bieres behauptet war» Der Hinweis der Revision, der Beklagte betreibe keine Gastwirtschaft, sondern unterhalte ein Klubhaus, deshalb komme es nicht so wesentlich auf den gleichen Biergeschmack an, ist ebenfalls unerheblich„ Der Hinweis enthält keinen in dem Revisionsverfahren zu beachtenden Gesichtspunkt, der die Erwägungen des Berufungsgerichts erschüttern könnte« So mag zwar, wie die Revision meint, die Vereinszugehörigkeit nicht von dem in dem Klubhaus angebotenen Bier abhängen; trotzdem durfte aber das Berufungsgericht darauf abstellen, daß der Biergeschmack für den Y/irtschaftsbetrieb und den Umsatz erfahrungsgemäß von Bedeutung ist« Es hat damit auch keinen Grundsatz der Lebenserfahrung verletzt, wenn es den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt nicht für wesentlich angesehen hat«, Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, den Kläger zu weiteren Beweisangeboten für sein Vorbringen über die Auslegung des Vertrages in der Richtung zu veranlassen, daß in aller Regel die ordnungsmäßige und erfolgreiche Weiterführung einer Gaststätte, geschweige denn eines Ausschanks in der Gaststätte eines Turnvereins, durch die Aüavechslung gleichwertiger Biere nicht in Mitleidenschaft gezogen werde« Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil in der Revisionsinstanz nicht zugrunde gelegt werden kann, daß der Kläger dem Beklagten ein geschmacklich und preislich völlig gleichartiges Bier angeboten habe« Sind somit dio von dor Revision gegen die Auslegung der Biorbezugsverpflichtung erhobenen Einwendungen aus Rechtsgründeri nicht beachtlich, so ist dom Beruiungs— gericht darin beizutreten, daß der Beklagte den Bierbe-zugsvertrag nicht verletzt hat, indem er von der Brauerei das KÜHBB~Bier bezog, nachdem der Kläger nicht mehr in der Lage war, ihn mit diesem Bier weiter zu beliefern * IIIo Der Kläger hatte auch geltend gemacht, die KS( J^-Brauerei habe unter Bruch des Bierlieferungsvertrages mit dem Kläger den Beklagten v/ettbewerbsv/idrig als Kunden des Klägers abgeworben« Die Brauerei habe dem Beklagten zu diesem Zweck besondere Versprechungen gemacht, sie habe ihm eine Vergütung von 400 ffrs pro Hektoliter bezogenen Biers versprochen und gewährt, während nach dem Vertrag zwischen den Parteien die dem Beklagten zu gewährende Vergütung nur 200 ffrs betrage. HHP-Bier zu beliefern, und dieser nicht verpflichtet, eine ihm angebotene andere Bierraarke von dem Kläger zu beziehen» Unter diesen Umständen handelte der Beklagte nicht vertragswidrig, wenn er sich unmittelbar von der Brauerei mit beliefern ließ«.

Zitierte Normen: § 254 ZPO § 133 BGB
BerufungsgerichtBierUmstandVertragesKlägerAuskunftAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 111/60
Verkündet am 11. April 1962 ■■B, Justizobersekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsateile
2227
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bierverlegers Ernst Bierverlageo Heinrich A Straße
 Unhaber des
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Turnverein SuHHHild89 e.V. treten durch den Vorsitzenden Pr.
ver-
Beklagten und Revisionsbeklagton,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
Br
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 1962 unter Mitwirkung de Senatspräsidenten Br.Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br.Mezger, Br.Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 26. April I960 wird insoweit als unzulässig verworfen, als die Klage hinsichtlich des Bezuges alkoholfreier Getränke abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurück-gewiesen.
Bio Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger, der einen Großhandel mit Faß- und
 Flaschenbier sowie alkoholfreien Getränken betreibt, schloß
 am 7» April 1954 mit dem Beklagten einen Vertrag, wonach
 dieser sich als Gegenleistung für ein ihm zinslos gewährtes
 Darlehen in Höhe von 300 000 ffrs verpflichtete, für die
 Dauer des Darlehensverhältnisses, mindestens aber für
 die Dauer von fünf Jahren, seinen gesamten Bedarf an Bier
«
und die Hälfte der alkoholfreien Getränke ausschließlich vom Kläger zu beziehen• Das.Darlehen sollte nur im Wege der Abschreibung von 200 ffrs je Hektoliter bezogenen Faßbieres getilgt werden. Im Juli 1953 schlossen die Parteie n einen ähnlichen Vertrag über ein vom Kläger dem Beklagten gewährtes weiteres Darlehen von 500 000 ffrs, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu dem Bezug von alkoholfreien Getränken auf 75 $ des Bedarfs erhöht wurde» Der Kläger lieferte dem Beklagten sei 1954 ausschließlich Bier der
 in hH|° Seit Mitte Mai 1959 führte der Kläger dieses Bier nicht mehr, weil ihn die Brauerei nicht mehr belieferte» Seitdem bezieht der Beklagte dieses Bier unmittelbar von der Brauerei» Nach § 2 des Vertrages vom Juli 1953 ist der .Beklagte verpflichtet, für den Fall der Nichteinhaltung seiner Bezugsverpflichtung eine Vertragsstrafe von 30 # des jeweiligen Preises für jeden anderweitig bezogenen Hektoliter Bier und für anderweitig bezogene alkoholfreie Getränke zu zahlen. Mit der im Juli 1959 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1) Uber Menge und Preis des von ihm seit dem 15o Mai 1959 bei anderen Lieferanten als dem Kläger bezogenen Bieres und alkoholfreier Getränke Auskunft und Abrechnung zu erteilen,
 
2) eine der Höhe nach entsprechend der Auskunft zu 1 zu errechnende Vertragsstrafe von 30 des vertragswidrigen Bezuges an den Kläger zu zahlen *
Der Beklagte hat bestritten, die übernommenen Bezugsverpflichtungen schuldhaft verletzt zu haben, und geltend gemacht, er sei nur verpflichtet gewesen, Biere der Karlsberg-Brauerei abzunehmen. Diese habe der Kläger aber nicht mehr liefern können«. Sobald der Kläger dazu wieder imstande sein würde, wolle er, der Beklagte, bei ihm wieder solches Bier beziehen» Im übrigen habe er alkoholfreie Getränke weiterhin von dem Kläger bezogen und alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis erfüllt, insbesondere das ihm gewährte Darlehen in voller Höhe zurück-bezahlt» Dies hat der Kläger nicht bestritten»
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Klageanträge zu 1) entsprochen»
Das Oberlandesgericht hat dagegen die gesamte Klage abgewiesen»
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts» Der Beklagte beantragt dagegen, die Revision zurüclczuv/eiseno
 En t schei dungsgründ e s
Io Soweit die Klage darauf gerichtet ist, daß der Beklagte über alkoholfreie Getränke Auskunft und Abrechnung erteilen und eine entsprechend der Auskunft zu errechnende
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Vertragsstrafe für vertragswidrigen anderweiten Bezug solcher Getränke zahlen soll, enthält die Revisionsbegründung keine Angabe der Revisionsgründco Insoweit ist daher die Revision gemäß § 554 Abs= 3 Nr» 2 ZPO unzulässig und daher gemäß § 554 a Abs„ 1 Satz 2 ZPO zu verworfene
 Im übrigen hängt die Zulässigkeit der Revision gegen das Berufungsurteil davon ab, daß der Wert des Beschv/erde-gegenstandes 6 000 Deutsche Mark übersteigt»
Es handelt 3ich um eine Stufenklage auf Auskunft und Abrechnung und Zahlung des nach der begehrten Auskunft zu errechnenden Betrages, den der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet (§ 254 ZPO)» Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die gesamte Stufenklage» Der Kläger ist dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht die gesamte Klage abgewiesen hat»
Der im ersten Rechtszug auf Auskunft und Abrechnung gerichtete Klageantrag ist dahin auszulegen, daß mit ihm Auskunft und Abrechnung für die Zeit bis zur Erteilung der Auskunft verlangt wird» Der Ansicht der Rovision, es sei mit der Klage Auskunft und Abrechnung für die Dauer des im Juli 1958 abgeschlossenen Vertrages bis zu dessen vertragsgemäßer Beendigung gefordert worden, kann nicht beigetreten werden» Nach dem Wortlaut des Antrages wird eine einmalige Leistung und nicht eine wiederholte Auskunft verlangt» Der so formulierte Antrag kann auch bei sinngemäßer Auslegung nicht dahin verstanden werden, daß der Beklagte die begehrte Auskunft für den ganzen Zeitraum bis zur vertragsgemäßen Beendigung des Getränkcbezugsver-trages erteilen soll« Gegen eine so weitgehende Auslegung des Klageanspruchs zu 1 spricht auch der mit ihm verbundene Zahlungsanspruch, der auf die Zeit bis zur Erteilung
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der Auskunft und damit ebenfalls auf eine einmalige Auskunft abgestellt ist, nicht aber auf die nach Erteilung der Auskunft liegende Dauer des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses 0
Die Festsetzung des Y/ertes solcher Ansprüche ist gemäß § 3 ZPO vorzunehmen» Beide Klageansprüche werden wesentlich durch die Dauer des Rechtsstreits über die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft beeinflußt und enthalten daher auch insoweit einen ungewissen Wert» Dieser unbestimmte Wert muß nach den Umständen des Einzelfalles geschätzt werden»
Nach dem hier zu beurteilenden Streitstoff war von Anfang an anzunehraen, daß der Beklagte sich dem Klagebegehren hartnäckig widersetzt und der Kläger ebenso hartnäckig seine Ansprüche weiterverfolgt» Deshalb erscheint es gerechtfertigt, bei der Schätzung des Zeitraums, auf den sich das Klagebegehren erstreckt, von vornherein zugrunde zu legen, daß die Parteien die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel	ausnutzen» Demnach ist der Streitwert für
 die Klageansprüche nach einem Zeitraum zu bestimmen, der den Zeitpunkt der Einlegung der Revision erheblich überschreitet» Unter Berücksichtigung der dem Senat mitgeteilten Umsätze an Bier, die der Beklagte von der KflBBt-Brauerei in der Zeit vom 13« Mai 1939 bis zu dem 10« Juni I960, dem Tage der Einlegung der Revision, bezogen hat, schätzt der Senat den V/ert des Zahlungsanspruchs auf 7 500 DM, so daß schon hierdurch die Revisionssumme überschritten wird. Die Revision ist daher wegen der Ansprüche des Klagers hinsichtlich des Bierbezuges des Beklagten zulässig»
11= Das Berufungsgericht geht hei der Auslegung des Getränkebezugsvertrages vom Juli 1958 davon aus, daß der Kläger als Bierverleger von 1954 bis 1953 ausschließ-
Kläger könne daher nach Treu und Glauben vom Beklagten nur verlangen, daß dieser die bisher bezogene Biermarke auch weiterhin vom Kläger beziehe und daß der Beklagte, fall3 er zu einer anderen Biermarke übergehen möchte, sich auch insoweit an den Kläger zu halten habe. Dagegen kann nach Ansicht des Berufungsgerichts der Vertrag untej den obwaltenden Umständen nicht dahin ausgelegt werden, daß der Beklagte jeden Bierwechsel des Klägers mitmachen müsseo Eine solche Bindung würde die wirtschaftliche Freiheit des Beklagten nach Auffassung *des Berufungsgerichts in übermäßiger Y/eise beschränken» Sie sei auch bei Abschluß des Vertrages angesichts der damaligen Festigkeit der Beziehungen des Klägers zur KflHHHhB rauer ei nicht in Frage gekommen. Beide Parteien hätten bei Abschluß des Vertrages die Eingehung einer so weitgehenden Bindung nicht zu dem Ausdruck gebracht, möge auch das Interesse des Beklagten am Abschluß des Vertrages im Hinblick auf sein Geldbedürfnis noch so groß gev/esen sein» Da somit nach Y/ortlaut und Sinn des Vertrages der Beklagte nicht verpflichtet sei, den jeweiligen Bierwechsel mitzu demachen, müsse ihm gestattet sein, sich unter Bereiterklärung zur weiteren Abnahme von	beim Kläger im Falle
 der Nichtbelieferung durch ihn anderweit einzudecken. Diese Auslegung laufe jedenfalls dem Wortlaut des Vertrages nicht zuwider» Der Beklagte sei bereit, das benötigte Bier ausschließlich vom Kläger zu beziehen„ \v<enn der Beklag o der auf die Beständigkeit im Ausschank einer und derselben Biermarke angewiesen 3ei, das infolge der bisher gelieferten Biermarke zur ordnungsmäßigen Weiterführung der Gaststätte erforderlich gewordene gleiche Bier vom Kläger
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•Bier an den Beklagten geliefert hat und
 ihm nur als Lieferant von :
Bier bekannt war«, Der
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nicht erlangen könne, so verletze er mit anderweitiger Eindeckung nicht die Pflicht zu dem ausschließlichen Bierbezug vom Klager»
Die Angriffe der Revision gegen diese Auslegung des Getränke~Bezug3vertrages greifen nicht durch»
Das Berufungsgericht hat die Auslegung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Vertragsschlusses und der Intere3senlagc der Parteien vorgenommen« Diese Auslegung ist weder mit dem 'Wortlaut des Vertrages unvereinbar noch verstößt sie gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder Erfahrungssätze noch ist hierbei wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt gelassen« Sie ist deshalb für das Revisionsgericht bindend«
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß im Wortlaut des Vertrages schlechthin von der Verpflichtung zu dem Bierbezug«, nicht aber von KflHHHB~Bier äie Rede ist« Dabei hat es ersichtlich auch nicht übersehen, daß dies bei mehreren Bestimmungen im Vertrag der Pall ist, ohne daß eine bestimmte Biermarke erv/ähnt wird« 'Wenn das Berufungsgericht diesen Umstand nicht besonders gewürdigt hat, so ist das kein Verstoß gegen § 286 ZPO©
Nach dem Wortlaut des Vertrages wäre zwar auch die Auslegung möglich, daß die Bierbezugsverpflichtung des Beklagten nicht auf eine bestimmte Biermarke beschränkt ist« Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt« Wenn es abschließend ausführt, der Beklagte sei nach Wortlaut und Sinn des Vertrages nicht verpflichtet, den jeweiligen Bier^-wechsel des Klägers mitzu demachen, so hat es in diesem Zusammenhang auf den Wortlaut des Vertrages ersichtlich nur in dem Sinne verwiesen, daß der Wortlaut die im wesentlichen
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aus den besonderen Umständen des Vertragsschlusues und der Interessenlage der Parteien gewonnene Auslegung des Vertrages zulasseo Es ist daher entgegen der Ansicht der Revision weder tatbestandswidrig noch denkwidrig, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf den Wortlaut des Vertrages verwiesen hat«.
Das Berufungsgericht hat § 133 BGB auch nicht dadurch verletzt, daß es dem Y/ortlaut des Vertrages keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat« Was die Revision hierzu vorträgt, läuft darauf hinaus, daß sie die von ihr für richtig gehaltene Auslegung des Vertrages an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen setzen will«. Damit kann sie aber in der Revisionsinstanz nicht gehört werden.,
Es ist auch kein Rechtsverstoß gegen § 133 BGB und § 286 ZPO darin zu finden, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang dem vertraglich ausbedungenen Recht des Klägers, die Bierlieferung durch einen Rechtsnachfolger oder Dritte ausführen zu lassen, keine Bedeutung beigemessen hat«, Denn dieses Recht weist nicht zwingend darauf hin, der Kläger habe sich damit einen Wechsel der zu liefernden Biersorte Vorbehalten» nuch die Tatsache, daß der beklagte Turnverein den Vertrag mit einem Bierverleger abgeschlossen hat«, und nicht mit einer Brauerei, ergibt keinen zwingenden Anhaltspunkt für die von der Revision vertretene Auslegung des Vertrages» Das Berufungsgericht hat diesen Umstand nicht übersehen, vielmehr ausdrücklich hervorgehoben»
Unter den besonderen Umständen des zu beurteilenden Sachverhalts durfte es das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision für bedeutsam halten, daß der Kläger seit Jahren nur als Lieferant von KjflHHH^-Bier bekannt
 
war, so daß der Beklagte bei dem Abschluß des Vertrages nicht mit der Lieferung anderen Bieres durch den Kläger zu rechnen brauchte»
Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei auf die Beständigkeit des Ausschanks einer und derselben Biermarke angewiesen, das Bier der.*bisher gelieferten Biermarke sei zur ordnungsmäßigen Weiterführung der Gaststätte erforderlich» Diese Erwägungen, so rügt die Revision, fänden im Streitstoff keine Unterlage» Auch diese Rüge ist unbegründet» Das Berufungsgericht hat ersichtlich auf die von ihm besonders hervorgehobene Lebenserfahrung abgestellt, daß es bei der geschmacksmäßigen Verschiedenheit der Biermarken und bei der unterschiedlichen Geschmacksrichtung des Publikums für eine Gaststätte von Bedeutung ist, welche Biermarke sie führt» Die Verwendung dieser Lebenserfahrung bei der Beurteilung des Streitstoffes ist kein Rechtsfehler»
Das Berufungsgericht ist hierbei ersichtlich davon ausgegangen, daß der Kläger dem Beklagten nicht ein geschmacklich gleichartiges Bier angeboten hat» Demgegenüber kann die Revision nicht mit dem bloßen Hinweis durchdringen, daß zahlreiche Markenbiere gleichwertig und gleichartig seien» Sie hat nicht gerügt, daß bestimmtes Vorbringen des Klägers übergangen sei, mit dem eine solche Gleichartigkeit des von ihm lieferbaren Bieres behauptet war»
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet wäre,von dem Kläger anstelle von KHII^-Bidr ein auch im Geschmack gleichartiges Bier zu dem gleichen Preis und unter denselben Bedingungen, wie sie für den Beklagten beim Bezug von gegeben sind, zu beziehen»
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Der Hinweis der Revision, der Beklagte betreibe keine Gastwirtschaft, sondern unterhalte ein Klubhaus, deshalb komme es nicht so wesentlich auf den gleichen Biergeschmack an, ist ebenfalls unerheblich„ Der Hinweis enthält keinen in dem Revisionsverfahren zu beachtenden Gesichtspunkt, der die Erwägungen des Berufungsgerichts erschüttern könnte« So mag zwar, wie die Revision meint, die Vereinszugehörigkeit nicht von dem in dem Klubhaus angebotenen Bier abhängen; trotzdem durfte aber das Berufungsgericht darauf abstellen, daß der Biergeschmack für den Y/irtschaftsbetrieb und den Umsatz erfahrungsgemäß von Bedeutung ist« Es hat damit auch keinen Grundsatz der Lebenserfahrung verletzt, wenn es den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt nicht für wesentlich angesehen hat«,
Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, den Kläger zu weiteren Beweisangeboten für sein Vorbringen über die Auslegung des Vertrages in der Richtung zu veranlassen, daß in aller Regel die ordnungsmäßige und erfolgreiche Weiterführung einer Gaststätte, geschweige denn eines Ausschanks in der Gaststätte eines Turnvereins, durch die Aüavechslung gleichwertiger Biere nicht in Mitleidenschaft gezogen werde« Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil in der Revisionsinstanz nicht zugrunde gelegt werden kann, daß der Kläger dem Beklagten ein geschmacklich und preislich völlig gleichartiges Bier angeboten habe«
Darauf, ob die Turnhalle des Beklagten 500 Meter hinter don letzten Häusern von Sulzbach und daher für außenstehende Gäste, die K0HHB~]3i-er bevorzugen, abseitig liegt, kommt es ebenfalls nicht an« Das Berufungsgericht hat keinen Verstoß gegen § 139 ZFO begangen, weil e3 eine entsprechende Behauptung des Klägers nicht angeregt hat«
Sind somit dio von dor Revision gegen die Auslegung der Biorbezugsverpflichtung erhobenen Einwendungen aus Rechtsgründeri nicht beachtlich, so ist dom Beruiungs— gericht darin beizutreten, daß der Beklagte den Bierbe-zugsvertrag nicht verletzt hat, indem er von der Brauerei das KÜHBB~Bier bezog, nachdem der Kläger nicht mehr in der Lage war, ihn mit diesem Bier weiter zu beliefern *
IIIo Der Kläger hatte auch geltend gemacht, die KS( J^-Brauerei habe unter Bruch des Bierlieferungsvertrages mit dem Kläger den Beklagten v/ettbewerbsv/idrig als Kunden des Klägers abgeworben« Die Brauerei habe dem Beklagten zu diesem Zweck besondere Versprechungen gemacht, sie habe ihm eine Vergütung von 400 ffrs pro Hektoliter bezogenen Biers versprochen und gewährt, während nach dem Vertrag zwischen den Parteien die dem Beklagten zu gewährende Vergütung nur 200 ffrs betrage. Außerdem habe die Brauerei mit dem Beklagten schriftlich vereinbart, sic werde ihn im Interesse der Neuwerbung eines Kunden von allen Verfahrenokosten und Ansprüchen Dritter freihalten« Damit habe sie den Beklagten ermuntert, vertragsbrüchig zu werden«
Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, Anhaltspunkte für ein Zusammenspiel zwischen dem Beklagten und der K0H^-£rauerei in der Richtung, daß sie dem Kläger kein Bier mehr liefern solle, lägen nicht vor. Der Kläger habe lediglich behauptet, daß von seiten der KflHHIB-Brauerei mit wettbewerbswidrigen Mitteln vorgegangen worden sei» Unter diesen Umständen könne dem Beklagten nicht der Vorwurf der Arglist gemacht werden«
Demgegenüber rügt die Revision, der Berufungsrichter hätte, wenn er die angebotenen Beweise erhoben hätte, ein unlauteres Zusammenwirken des Beklagten mit der X Brauerei bejahen müssen« Die Rüge ist unbegründet« Der
 Kläger war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr in der Lage, den Beklagten weiter mit
HHP-Bier zu beliefern, und dieser nicht verpflichtet,
 eine ihm angebotene andere Bierraarke von dem Kläger zu
 beziehen» Unter diesen Umständen handelte der Beklagte
 nicht vertragswidrig, wenn er sich unmittelbar von der
 Brauerei mit	beliefern ließ«. Wenn sich der
 Beklagte in diesem Zusammenhang von der Brauerei die
 behaupteten Versprechungen machen ließ, so sind das Vorteile,
 die er sich ausbedingen durfte, ohne damit gegenüber dem
 Kläger vertragswidrig oder arglistig zu handeln» Deshalb
 ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß in dem
 Vorbringen des Klägers kein Sachverhalt zu sehen ist, aus
 dem sich eine Verpflichtung des Beklagten herleiten ließe,
 von dem Kläger anderes Bier als
-Bier zu beziehen
 Demnach muß die Revision des Klägers hinsichtlich der Bierbezugsverpflichtung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZFOo
 Dr„ Haidinger
 Dr. Messner
 Artl
Mormann
 Dr» Mezger