auf dessen Tatbestand wegen des Sachverhaltes im einzelnen Bezug genommen wird, ist im Laufe des zweiten Berufungsverfahrens unstreitig geworden, daß der Beklagte dem Mitinhaber Otto Lu^^ der Firma Otto Ao Wo^ offene Handelsgesellschaft, am 13» Februar 1948 die Verwaltung des Grundbesitzes übertragen und ihn dabei bevollmächtigt hatte, u.a. Mietverträge abzuschließen, alle Maßnahmen zur Instandsetzung des Hauses zu treffen und ihn bei allen Behörden zu vertreten» Biese Vollmacht ist nicht widerrufen worden, Das Berufungsgericht hat nach Beweiserhebung die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen* I» Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit dem ersten Berufungsurteil den Vertrag vom 29» Oktober 1951 dahin aus, der Beklagte habe unter § 1 Buchstabe e die Gewährleistung dafür übernommen, daß das verpachtete Gebäude "in seinem derzeitigen Zustand* als Warenhaus benutzt werden könne, obwohl es - unstreitig - erst durch Ausund Umbauten in einen zu einem Warenhausbetriebe geeigneten Zustand habe versetzt werden müssen» Es entnimmt dom Vortrag der Parteien, diese seien sich darüber einig gewesen, es müsse ohne besondere Auflagen möglich sein, unter Beseitigung der Kriegsschäden die vorhandenen Baulichkeiten zur Benutzung als Warenhaus um- und wiederaufzubauen» Ie Das Berufungsgericht ist abschließend zu dem Ergebnis gekommen, ein Schadensersatzanspruch aus § 538 Abs» 1 BGB stehe der Klägerin deshalb nicht zu, weil sie die Pachtsache in Kenntnis des in Rede stehenden Mangels angenommen habe, ohne sich ihre Rechtdeswegen vorzubehalten (§§ 581 Abs» 2, 539 Satz 2, 464$BGB)* Es hält einen Vorbehalt der Hechte bei Annahme der Pachtsache am 3* März 1952 auch nicht wegen der besonderen Umstände des Palles für entbehrliche Dafür sei es, so führt es aus, unerheblich, ob der Beklagte habe annehmen können, die Klägerin wolle auf Gewährleistung verzichten, und ob er selbst den Mangel gekannt habe* Es legt dazu weiter dar, der Vorbehalt sei auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die Klägerin den gesamten Ausbau einschließlich der Mängelbeseitigung übernommen gehabt habe» Eg hält dabei für bedeutungslos, daß diese in Abweichung von der gesetzlichen Regel des § 536 BGB als Pächterin die Beseitigung des Mangels zu bewerkstelligen hatte und daß dies erst nach der Übergabe möglich gewesen sei, weil sie mit dem Ausbau nicht früher habe beginnen können. Zur Erhaltung dieser Rechte fordere das Gesetz aber die Erklärung eines Vorbehaltes, wenn dem Pächter bei Annahme der Pachtsache der Mangel bekannt sei» Danach habe die Klägerin hier einen Vorbehalt erklären müssen, um sich den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch des § 538 Abs, 1 BGB auf Ersatz der für den Einbau der Sprinkleranlage aufzuwendenden Kosten zu erhalten. so fuhrt das Berufungsgericht weiter aus, könne aber nicht festgestellt werden, daß die Klägerin einen Rechtsvorbehalt sum Ausdruck gebracht habe, und zwar sei das weder vor noch bei der Annahme ausdrücklich oder (auch nur) durch schlüssiges Verhalten geschehene Der Aussage des Architekten Si^i^ entnimmt es, dieser habe sich mit dem Kaufmann lu^P, dem Bevollmächtigten des Beklagten, zwar sicher darüber unterhalten, daß die Sprinkleranlage eingebaut werden müsse« Eo bemerkt dazu, St^D habe das jedoch nicht getan, um im Hinblick auf das Vertragsverhöltnis den Zeugen Lu^B oder auch den Beklagten auf diese Notwendigkeit hinzuweisen; deshalb sei auch weder von Gewährleistung oder Garantie gesprochen, auch habe StflP weder den Beklagten noch Lufl^ über den Gang der Verhandlungen mit den Behörden unterrichtet, an denen Lu|^ selbst nicht teilgenommen habe« Es fährt fort, nach den Zeugenaussagen (gemeint Lutf^ und Stfl^) könne (auch) nicht festgestellt werden, daß der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten von der Notwendigkeit, die Sprinkleranlage einzubauen, unterrichtet habe, und führt v/eiter aus, der Aussage des Architekten St®^ könne nicht mehr entnommen werden, als daß er mit LuflP ganz allgemein von der baulichen Entwicklung und dabei auch von der Sprinkleranlage gesprochen habe; darin könne jedoch nicht die Kundgabe des willens der Klägerin gesehen werden, sich ihre Rechte wegen dieses Mangels vorzubehalteno Zumindest hätte ein Hinweis auf die Gewährleistung hinzukommen müssen, von der jedoch überhaupt nicht die Rede gewesen sei« Die nur gesprächsweise Erwähnung des Erfordernisses der Sprinklerung könne nicht als Ausdruck ejnes Rechtsvorbehaltes aufgefaßt werden» Einsichtlich eines etwaigen Vorbehaltes durch (bloßes) schlüssiges Verhalten führt das Berufungsgericht au3, Handlungen, die als dahingehender Willensausdruck aufgefaßt worden könnten, seien weder für die Seit vor noch bei dor Annahme selbst festzustellen- Eine deutliche Willenserklärung in irgendeiner Form sei, so fährt es fort, um so mehr erforderlich gewesen, als in der abschließenden Besprechung am 26„ Februar 1952 vor der Übergabe ausdrücklich festgestellt worden sei, daß sämtliche Voraussetzungen für die Inkraftsetzung des Pachtvertrages erfüllt seien, und als darüber hinaus die Klägerin dem Beklagten einen hohen Geldbetrag auf die nach dem Pachtvertrag zu erbringenden Leistungen ausgekehrt habe; sie habe aber 3dbst nicht vorgetragen, daß bei dieser Besprechung in irgendeiner Form auf die Gewährleistung oder auch nur auf den Mangel hingedeutet v/orden 3eio Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete, so daß sie einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge nur beschränkt zugänglich sind» Sie enthalten im Ergebnis keinen Recht3irrtum zu dem Nachteil der Klägerin und halten auch gegenüber den verfahrensrechtlichen Rügen der Revision einer Nachprüfung stand* Wie dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe zu entnehmen ist, meint es aber mit »Rechtsvorbehalt» nicht eine besondere Art des Vorbehaltes, sondern nur den "Vorbehalt der Rechte wegen des Mangels” im Sinne von § 464 BGB, und es ist auch nicht etv/a der Auffassung, wie die Revision meint, ein solcher Vorbehalt könne nur dann angenommen werden, wenn dabei gleichzeitig von Gewährleistung oder Garantie gesprochen werde« Das ergibt sich deutlich aus seinen Bemerkungen, die nur "gesprächsweise Erwähnung" dos Erfordernisses der Sprinklerung habe nicht als Ausdruck eines Vorbehaltes aufgefaßt werden können, sowie, die Klägerin habe nicht vorgetragen, es sei in irgendeiner Form auf den Mangel hingedeutet, und vor allem aus seinen mehrfachen Ausführungen darüber, ein Vorbehalt der Rechte könne auch durch schlüssiges Verhalten zu dem Ausdruck gebracht werden« Daß es aber in der nur "gesprächsweisen Erwähnung" dos Erfordernisses der Sprinklerung durch den Architekten Stfl^ gegenüber Luchs keinen ausreichenden Hinweis darauf erblickt, damit solle ein Vorbehalt der Rechte wogen eines Mangels der Pachtsache im Sinne von §§ 538, 537 Abs« 2, 464 BGB zu dem Ausdruck gebracht werden, ist nicht rechtsirrig« Damit hält sich das Berufungsgericht vielmehr im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens bei der Würdigung des Sachverhaltes« tane Auch die vom Berufungsgericht mit Recht in den Vordergrund seiner Betrachtungen gestellte, abschließende Besprechung am 26o Februar 1952 hat nur mit dem Beklagten stattgefunden, und es ist nicht rechtsirrtUmlich, wenn es dazu ausführt, eine deutliche Willensäußerung in irgendeiner Form, die als eine einen Vorbehalt zu dem Ausdruck bringende Erklärung hätte aufgefaßt werden können, wäre (mindestens) jetzt - nach den besonderen Umständen des Falles - erforderlich gewesen, und hervorhebt j die Klägerin habe jedoch sov/ohl bei dieser Besprechung als auch bei der übernähme des Grundstücks selbst geschwiegene Nach dieser Bestimmung war os - ebenso wie im übrigen auch der jetzt erkennende Senat selbst - bei seiner neuen Entscheidung zwar an die rechtliche Beurteilung des ersten Revisionsurteils, die der Aufhebung zugrunde gelegt war, gebunden«, Bao Berufungsgericht hat dazu jedoch zutreffend darauf verwiesen, daß im damaligen Revisionsverfahren darüber zu entscheiden war, ob die Klägerin - in entsprechender Anwendung von § 539 BGB - ihren Gewährleistungsanspruch dadurch verwirkt hatte, daß sie den Pachtvertrag längere Zeit hindurch erfüllt hatte, ohne den Anspruch geltend zu machen, während os sich jetzt darum handelt, ob § 539 BGB unmittelbar anzuwenden ist«, Ber Revision ist allerdings zuzugeben, daß darin ein erheblicher sachlicher Unterschied nicht zu erblicken ist«, Boch kommt es darauf nicht an; denn das erste Berufungsurteil ist aufgehoben worden (erstes Revisionsurteil S«. Lie Klägerin selbst habe einerseits den Beklagten niemals aufgefordert, für die Errichtung der Sprinkleranlage zu sorgen, dieser habe sich andererseits um die Bauausführung nicht gekümmert o Es liege auch auf der Hand, daß das erforderliche Zusammen' wirken der Bauhandwerker zu einer zügigen Durchführung des Bauvorhabens nur dann gewährleistet sein konnte, wenn der gesamte Ausbau unter einheitlicher Planung und Leitung stand. Dieser Auffassung sei auch die Klägerin gewesen* Abschließend führt es aus, es sei deshalb anzunehmen, daß der gesamte Ausbau Sache der Klägerin gewesen sei und daß der Beklagte nicht zur Herstellung der Sprinkleranlage verpflichtet gewesen sei, so daß dio Klägerin nur auf Gewährleistungsansprüche angewiesen sei, die sie jedoch durch die vorbehaltlose Annahme der Pachtsache verloren habe* 3* Für einen Anspruch auf Ersatz sonstiger Verwendungen nach § 547 Abs* 2 Satz 1 BGB fehlt es nach Auffassung des Berufungsgerichts an den Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB)* Dazu legt es unter Bezugnahme auf seine unter C I 1 wiedergegebenon Ausführungen dar, die Klägerin habe mit dem Einbau der Anlago ein eigenes Geschäft? Daß die erste Revision dagegen keine Einwendungen erhoben hat, wie sich aus dom ersten Revisionsurteil ergibt, und daß os in diesem heißt, ein das Ergebnis beeinflussender Rcchtuverstoß sei auch insoweit nicht zu erkennen, enthebt den jetzt erkennenden Senat nicht einer nochmaligen Überprüfung der Rechtslage« Daß an sich dem Beklagten die Pflicht obgelegen hätte, die vermietete Sache der Klägerin in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, hat es nicht übersehen« Davon geht es vielmehr aus« Seine Auslegung des Vertrages dahin, das Gebäude 3oi zu dem vertraglichen Zwecke verpachtet worden, es zu einem Warenhaus auszugestalten und als solches benutzt zu werden (zweitos Berufungo-urteil I Abs» 1, in Verbindung mit dem ersten Berufungsurteil I Ab3« 4 So 16) und der gesamte Ausbau sei allein Sache der Klägerin gewesen, der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Herstellung der Sprinkleranlage zu bewerkstelligen, der Klägerin hätten insoweit lediglich Gewährleistungs-ansprücho zustehen sollen, ist aber nicht unmöglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend« Damit schiedGeschäfts-führung ohne Auftrag im Sinne von § 677 BGB aus, wie vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt ist« Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, daß es von einer von ihm auozu-füllenden Vertragslücke hätte ausgehen müssen« Daran ändert nicht* daß der Beklagte einerseits nach § 1 e die Pflicht hatte, zu hauses verzichten wollte« Daraus ergibt sich jedenfalls noch nicht, daß die Berufung des Beklagten auf das Fehlen eines Vor behaltes gegen Treu und Glauben verstößt und damit eine unzulässige Hechtsausübung bedeutet» Dazu ist darauf zu verwei sen, daß sj.ch die Klägerin selbst ein Rücktrittsrecht vom Vertrage Vorbehalten hatte (§ 12 Abs, 2 Satz 3) und daß sie, als in der abschließenden Besprechung am 26» Februar 1952 fest gestellt wurde, sämtliche Voraussetzungen des Pachtvertrages seien erfüllt, obwohl sie sich damals der Baupolizei gegenüber bereits schriftlich auf den Einbau der Regenanlage festgelegt hatte, diese - nach der Feststellung des Berufungsgerichts -mitkeinem Wort erwähnt hat. 4» Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZPO aus dem Schreiben des Beklagten vom 25« Februar 1952 ungünstige Schlüsse zu dem Nachteil der Klägerin gezogen, geht ihre Rüge ins Leere, weil diese Annahme nicht zutrifft.
VIII ZR 111/59 2231 063 Verkündet $Lia 25c Februar I960 Klo tt, Justizobersekretär gils Urkundsbeamter (Jer Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dew Rechtsstreit der HtfIS Waren- und Kaufhaus GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Kaufleute Hans Georg und 3)r« Guido Sch|B in BSHt? Klägerin, Berufungsklägerin und Eevi- sionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Frof.Dr« gegen den Kaufmann Albin WflP, HaiM/M^fe iSfcstraße S, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt MHHHB - hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Br. Spielor, Dr. Dorschei und Dr. Messner für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. Februar 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen T_a_t b__n_d^j Nach Aufhebung des ersten Berufungsurteils durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27* Juni 1956 - V ZR 101/54 .■-? auf dessen Tatbestand wegen des Sachverhaltes im einzelnen Bezug genommen wird, ist im Laufe des zweiten Berufungsverfahrens unstreitig geworden, daß der Beklagte dem Mitinhaber Otto Lu^^ der Firma Otto Ao Wo^ offene Handelsgesellschaft, am 13» Februar 1948 die Verwaltung des Grundbesitzes übertragen und ihn dabei bevollmächtigt hatte, u.a. Mietverträge abzuschließen, alle Maßnahmen zur Instandsetzung des Hauses zu treffen und ihn bei allen Behörden zu vertreten» Biese Vollmacht ist nicht widerrufen worden, Das Berufungsgericht hat nach Beweiserhebung die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen* Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter» }Ent scheidungsgründe: A (Vertragsauslegung)» I» Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit dem ersten Berufungsurteil den Vertrag vom 29» Oktober 1951 dahin aus, der Beklagte habe unter § 1 Buchstabe e die Gewährleistung dafür übernommen, daß das verpachtete Gebäude "in seinem derzeitigen Zustand* als Warenhaus benutzt werden könne, obwohl es - unstreitig - erst durch Ausund Umbauten in einen zu einem Warenhausbetriebe geeigneten Zustand habe versetzt werden müssen» Es entnimmt dom Vortrag der Parteien, diese seien sich darüber einig gewesen, es müsse ohne besondere Auflagen möglich sein, unter Beseitigung der Kriegsschäden die vorhandenen Baulichkeiten zur Benutzung als Warenhaus um- und wiederaufzubauen» Daraus folgert es, das Gebäude sei zu dem vertraglichen Zweck verpachtet worden, es zu einem Warenhaus auszugestal- ten und dann als solches benutzt zu werden* Als besondere Eigen schuft im Sinne von §§ 537 Abs» 2? 581 BGB sei Jedoch zugesichert worden, daß diese Ausgestaltung ohne Erfüllung besonderer behördlicher Auflagen lediglich durch Beseitigung der Kriegsschäden möglich sein werde«, Es fährt fort, nach Vertragsabschluß habe sich, da die Baupolizei - entgegen § 1 e - eine besondere Anlage, nämlich die Sprinkleranlage, gefordert habe, herausgestellt, daß der gewährleistete Zustand - beim Zustandekommen des Vertrages nicht vorhanden gewesen sei«. Daraus schließt es, die Klägerin habe grundsätzlich wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft aus Gewährleistung nach §§ 538 Abs» 1, 581 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern können» IIo Diese Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete und haben die Auslegung eines Individualvertrages zu dem Inhalt» Sie sind deshalb einer Nachprüfung im Revisionsrechtzuge nur beschränkt zugänglich» Sie enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin* Bo (Vorbehaltlose Annahme der Pachtsache)» Ie Das Berufungsgericht ist abschließend zu dem Ergebnis gekommen, ein Schadensersatzanspruch aus § 538 Abs» 1 BGB stehe der Klägerin deshalb nicht zu, weil sie die Pachtsache in Kenntnis des in Rede stehenden Mangels angenommen habe, ohne sich ihre Rechtdeswegen vorzubehalten (§§ 581 Abs» 2, 539 Satz 2, 464$BGB)* le Dazu stellt es fest, die Annahme der Pachtsache sei am 3= März 1952 mit der Übergabe des Grundstücks erfolgt und die Kenntnis von dem Mangel habe die Klägerin spätestens zu der Zeit erlangt, als sie sich nach der. erfolglosen Verhandlungen mit den behördlichen Stellen darüber, die Sprinklerung durch andere Maßnahmen zu ersetzen, ausweislich ihres Schreibens vom 4* Februar 1952 an das Bauordnungsamt zu dem Einbau der Anlage entschloß; denn schon in diesem Zeitpunkt habe sie gewußt, die Baugenehmigung werde die Auflage enthalten, das Gebäude zu sprinklern. Es hält einen Vorbehalt der Hechte bei Annahme der Pachtsache am 3* März 1952 auch nicht wegen der besonderen Umstände des Palles für entbehrliche Dafür sei es, so führt es aus, unerheblich, ob der Beklagte habe annehmen können, die Klägerin wolle auf Gewährleistung verzichten, und ob er selbst den Mangel gekannt habe* Es legt dazu weiter dar, der Vorbehalt sei auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die Klägerin den gesamten Ausbau einschließlich der Mängelbeseitigung übernommen gehabt habe» Eg hält dabei für bedeutungslos, daß diese in Abweichung von der gesetzlichen Regel des § 536 BGB als Pächterin die Beseitigung des Mangels zu bewerkstelligen hatte und daß dies erst nach der Übergabe möglich gewesen sei, weil sie mit dem Ausbau nicht früher habe beginnen können. Dazu führt es ergänzend aus, die Vorschrift des § 539 BGB berühre nicht den Anspruch des Pächters aus § 536 BGB auf Herstellung der vertragsmäßigen Beschaffenheit der Pachtsache, sondern nur die Hechte aus den §§ 537? 538 BGB» Zur Erhaltung dieser Rechte fordere das Gesetz aber die Erklärung eines Vorbehaltes, wenn dem Pächter bei Annahme der Pachtsache der Mangel bekannt sei» Danach habe die Klägerin hier einen Vorbehalt erklären müssen, um sich den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch des § 538 Abs, 1 BGB auf Ersatz der für den Einbau der Sprinkleranlage aufzuwendenden Kosten zu erhalten. 2c Nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme.; so fuhrt das Berufungsgericht weiter aus, könne aber nicht festgestellt werden, daß die Klägerin einen Rechtsvorbehalt sum Ausdruck gebracht habe, und zwar sei das weder vor noch bei der Annahme ausdrücklich oder (auch nur) durch schlüssiges Verhalten geschehene Der Aussage des Architekten Si^i^ entnimmt es, dieser habe sich mit dem Kaufmann lu^P, dem Bevollmächtigten des Beklagten, zwar sicher darüber unterhalten, daß die Sprinkleranlage eingebaut werden müsse« Eo bemerkt dazu, St^D habe das jedoch nicht getan, um im Hinblick auf das Vertragsverhöltnis den Zeugen Lu^B oder auch den Beklagten auf diese Notwendigkeit hinzuweisen; deshalb sei auch weder von Gewährleistung oder Garantie gesprochen, auch habe StflP weder den Beklagten noch Lufl^ über den Gang der Verhandlungen mit den Behörden unterrichtet, an denen Lu|^ selbst nicht teilgenommen habe« Es fährt fort, nach den Zeugenaussagen (gemeint Lutf^ und Stfl^) könne (auch) nicht festgestellt werden, daß der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten von der Notwendigkeit, die Sprinkleranlage einzubauen, unterrichtet habe, und führt v/eiter aus, der Aussage des Architekten St®^ könne nicht mehr entnommen werden, als daß er mit LuflP ganz allgemein von der baulichen Entwicklung und dabei auch von der Sprinkleranlage gesprochen habe; darin könne jedoch nicht die Kundgabe des willens der Klägerin gesehen werden, sich ihre Rechte wegen dieses Mangels vorzubehalteno Zumindest hätte ein Hinweis auf die Gewährleistung hinzukommen müssen, von der jedoch überhaupt nicht die Rede gewesen sei« Die nur gesprächsweise Erwähnung des Erfordernisses der Sprinklerung könne nicht als Ausdruck ejnes Rechtsvorbehaltes aufgefaßt werden» Einsichtlich eines etwaigen Vorbehaltes durch (bloßes) schlüssiges Verhalten führt das Berufungsgericht au3, Handlungen, die als dahingehender Willensausdruck aufgefaßt worden könnten, seien weder für die Seit vor noch bei dor Annahme selbst festzustellen- Eine deutliche Willenserklärung in irgendeiner Form sei, so fährt es fort, um so mehr erforderlich gewesen, als in der abschließenden Besprechung am 26„ Februar 1952 vor der Übergabe ausdrücklich festgestellt worden sei, daß sämtliche Voraussetzungen für die Inkraftsetzung des Pachtvertrages erfüllt seien, und als darüber hinaus die Klägerin dem Beklagten einen hohen Geldbetrag auf die nach dem Pachtvertrag zu erbringenden Leistungen ausgekehrt habe; sie habe aber 3dbst nicht vorgetragen, daß bei dieser Besprechung in irgendeiner Form auf die Gewährleistung oder auch nur auf den Mangel hingedeutet v/orden 3eio II. Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete, so daß sie einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge nur beschränkt zugänglich sind» Sie enthalten im Ergebnis keinen Recht3irrtum zu dem Nachteil der Klägerin und halten auch gegenüber den verfahrensrechtlichen Rügen der Revision einer Nachprüfung stand* lo Bas Berufungsgericht spricht zwar gelegentlich davon, die Klägerin habe keinen "Rechtsvorbehalt» zu dem Ausdruck gebracht, und auch davon, es sei nicht von Gewährleistung und Garantie gesprochen- sowie, es hätte »zu demindest ein Hinweis auf die Gewährleistung» hinzukommen müssen,. Wie dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe zu entnehmen ist, meint es aber mit »Rechtsvorbehalt» nicht eine besondere Art des Vorbehaltes, sondern nur den "Vorbehalt der Rechte wegen des Mangels” im Sinne von § 464 BGB, und es ist auch nicht etv/a der Auffassung, wie die Revision meint, ein solcher Vorbehalt könne nur dann angenommen werden, wenn dabei gleichzeitig von Gewährleistung oder Garantie gesprochen werde« Das ergibt sich deutlich aus seinen Bemerkungen, die nur "gesprächsweise Erwähnung" dos Erfordernisses der Sprinklerung habe nicht als Ausdruck eines Vorbehaltes aufgefaßt werden können, sowie, die Klägerin habe nicht vorgetragen, es sei in irgendeiner Form auf den Mangel hingedeutet, und vor allem aus seinen mehrfachen Ausführungen darüber, ein Vorbehalt der Rechte könne auch durch schlüssiges Verhalten zu dem Ausdruck gebracht werden« Daß es aber in der nur "gesprächsweisen Erwähnung" dos Erfordernisses der Sprinklerung durch den Architekten Stfl^ gegenüber Luchs keinen ausreichenden Hinweis darauf erblickt, damit solle ein Vorbehalt der Rechte wogen eines Mangels der Pachtsache im Sinne von §§ 538, 537 Abs« 2, 464 BGB zu dem Ausdruck gebracht werden, ist nicht rechtsirrig« Damit hält sich das Berufungsgericht vielmehr im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens bei der Würdigung des Sachverhaltes« Nach herrschender Auffassung ist ein Vorbehalt in dem genannten Sinne eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, für die zwar ein bestimmter Wortlaut nicht vorgeschriebon ist, in der aber der Mangel nicht nur allgemein, sondern klar und deutlich als solcher und der Vorbehaltswille dem Schuldner erkennbar zu dem Ausdruck gebracht v/erden muß (RGZ 58, 261, 263; RG WarnRspr« 1910, Nr» 274 Mittelstein, Die Miete, 4« Aufl«, § 44, 10,e, f, S« 292, 293; BGB RGEK 11» Aufl« § 464 Anm« 3; Kiefersauer in Staudingor BGB, 11o Aufl« § 539? Anm« 3)o Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlte es hier sowohl an der Erkennbarkeit für den Beklagten, daß sich die Klägerin irgendwelche Rechte Vorbehalten wollte, aber auch dafür, da# bei der gesprächsweisen Erwähnung der erforderlichen "Be-sprinklerung" durch den Architekten 3t^^ gegenüber dem Bevollmächtigten des Beklagten:, dem Zeugen Lu^^, damit überhaupt auf einen Mangel des Gebäudes zu dem vorgesehenen Gebrauch hingev/iesen werden sollten In diesem Zusammenhang geht insbesondere der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 90, 65, 67 fehl* Bort hatte der Mieter auf den "lumpe-ten Aufgang” hingewiesen, worin eine ausreichende Erklärung einer Mißbilligung über den Zustand der Treppe gefunden werden konnte, An einer Äußerung in diesem - mißbilligenden - Sinne hat es hier aber nach den PestStellungen des Berufungsgerichts gerade gefehlt* Dessen Ausführungen sind auch nicht, wie die Revision meint, in sich widerspruchsvolle Es hat zwar auf Seite 28 seines Urteils gesagt, es könne nach den Zeugenaussagen nicht festgestellt werden, daß der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten von der Notwendigkeit, die Sprinkleranläge einzubauen, unterrichtet habe* Das steht aber nicht im Widerspruch zu seinen Ausführungen auf Seite 26, der Architekt St^fe habe bekundet, er habe sich mit Lu^fc sicher darüber "unter-halten", daß die Sprinkleranlage eingebaut werden müsse; denn es ist, wie bereits dargelegt, ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, eine »»nur gesprächsweise Erwähnung des Erfordernisses der Sprinklerung" bei einer Unterhaltung zwischen Stflk und Dufl^ sei weder ein Hinweis auf einen Mangel noch ein hinreichend klarer Ausdruck eines Vorbehaltes* Diese Auffassung ist um so unbedenklicher, als dem Architekten Stwie sich aus seiner vom Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen mitgeteilten Aussage ergibt„ Einzelheiten aus dem Pachtvertrag, insbesondere über die Gewährleistung nicht bekannt waren, und als auch den 7 Pachtvertrag, von dessen Inhalt er nach seiner Aussage nur flüchtig Kenntnis genommen hatte, nicht etwa für den Beklagten abgeschlossen hatte«, Bas hatte dieser nach dem unstreitigen Sachverhalt vielmehr allein ohne Mitwirkung von ge- tane Auch die vom Berufungsgericht mit Recht in den Vordergrund seiner Betrachtungen gestellte, abschließende Besprechung am 26o Februar 1952 hat nur mit dem Beklagten stattgefunden, und es ist nicht rechtsirrtUmlich, wenn es dazu ausführt, eine deutliche Willensäußerung in irgendeiner Form, die als eine einen Vorbehalt zu dem Ausdruck bringende Erklärung hätte aufgefaßt werden können, wäre (mindestens) jetzt - nach den besonderen Umständen des Falles - erforderlich gewesen, und hervorhebt j die Klägerin habe jedoch sov/ohl bei dieser Besprechung als auch bei der übernähme des Grundstücks selbst geschwiegene 2*f Bas Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision rügt und was auch von Amts wegen zu beachten sein würde (RGZ 94, 11, 13; BGHZ 3, 321, 324) gegen § 565 Abs«, 2 Z?0 verstoßen«. Nach dieser Bestimmung war os - ebenso wie im übrigen auch der jetzt erkennende Senat selbst - bei seiner neuen Entscheidung zwar an die rechtliche Beurteilung des ersten Revisionsurteils, die der Aufhebung zugrunde gelegt war, gebunden«, Bao Berufungsgericht hat dazu jedoch zutreffend darauf verwiesen, daß im damaligen Revisionsverfahren darüber zu entscheiden war, ob die Klägerin - in entsprechender Anwendung von § 539 BGB - ihren Gewährleistungsanspruch dadurch verwirkt hatte, daß sie den Pachtvertrag längere Zeit hindurch erfüllt hatte, ohne den Anspruch geltend zu machen, während os sich jetzt darum handelt, ob § 539 BGB unmittelbar anzuwenden ist«, Ber Revision ist allerdings zuzugeben, daß darin ein erheblicher sachlicher Unterschied nicht zu erblicken ist«, Boch kommt es darauf nicht an; denn das erste Berufungsurteil ist aufgehoben worden (erstes Revisionsurteil S«. 16), weil das Berufungsgericht "ohne Erhebung der angetretenen Beweise” nicht zu dem Ergebnis habe kommen können, die Klägerin habe erstmals am 18s September 1952 ihren Gewährleistungsanspruch geltend gemacht» Das bedeutet eine Aufhebung wegen Verletzung des § 286 ZPO» Ist aber ein Urteil nur wegen eines Verfahrenomangels aufgehoben, so ist das Berufungsgericht in der sachlichrechtlichen Beurteilung ganz frei, es darf nur die vom Revisionsgericht gerügten Fehler, die zur Aufhebung geführt haben, nicht wiederholen (BGKZ 3? 321, 326; 22, 370, 374)» Das ist hier nicht der Fall; denn es hat die - vom Revisionsgericht - für notwendig erklärten Beweise erhoben, in deren tatrichterlicher Würdigung und rechtlichen Beurteilung es jedoch frei war (vgl» auch BGH Urt»voin 12» Oktober 1959 - II ZR 49/59 WM .1959, 1396, 1397 a.B.). Oc Sonstige Anspruchsgrundlagen» I» Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf Grund anderer rechtliche*' Gesichtspunkte für begründet» 1» Es lohnt eine Auslegung des Pachtvertrages dahin, daß § 1 Buchstabe e und § 4 lediglich die Verteilung der Baukosten regeln, ab» Es folgt der Auffassung der Klägerin auch nicht dahin, der Vertrag enthalte ihre stillschweigende Beauftragung, alle unter § 1 Buchstabe e fallenden Anlagen herzustellen» Dazu führt es aus, ein solcher Auftrag könnte nur dann angenommen werden, wenn die Klägerin eine Verpflichtung hinsichtlich des Ausbaues eingegangen wäre; das sei jedoch nicht der Fall» In § 4 des Pachtvertrages sei ihr lediglich die Befugnis eingeräumt worden, das Gebäude für ihre Zwecke ausund umzubauen» Der Vertrag sei allerdings dahin zu verstehen, daß der gesamte Ausbau einschließlich der unter § 1 Buchstabe e fallenden "besonderen Anlagen" der Klägerin überlassen gewesen sei» Davon seien in der damaligen Zeit erkennbar auch beide Parteien ausgogangen 11- f Lie Klägerin selbst habe einerseits den Beklagten niemals aufgefordert, für die Errichtung der Sprinkleranlage zu sorgen, dieser habe sich andererseits um die Bauausführung nicht gekümmert o Es liege auch auf der Hand, daß das erforderliche Zusammen' wirken der Bauhandwerker zu einer zügigen Durchführung des Bauvorhabens nur dann gewährleistet sein konnte, wenn der gesamte Ausbau unter einheitlicher Planung und Leitung stand. Dieser Auffassung sei auch die Klägerin gewesen* Abschließend führt es aus, es sei deshalb anzunehmen, daß der gesamte Ausbau Sache der Klägerin gewesen sei und daß der Beklagte nicht zur Herstellung der Sprinkleranlage verpflichtet gewesen sei, so daß dio Klägerin nur auf Gewährleistungsansprüche angewiesen sei, die sie jedoch durch die vorbehaltlose Annahme der Pachtsache verloren habe* 2« Das Berufungsgericht hält den Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erstattung notwendiger Verwendungen auf die Pachtsache zu dem Ersatz der Kosten für die Regenanlage (nach § 581 in Verbindung mit § 547 AbSn 1 BGB) für verpflichtet. Dazu führt es aus, eine solche notwendige Verwendung liege nur vor, wenn diese zur Erhaltung der Pacht3ache in ihrem Bestände gemacht worden sei* Darunter fielen jedoch nicht Aufwendungen, die die Pachtsache lediglich in einen zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand versetzen sollen. Weil die Sprinkleranlage zur Erhaltung dos Gebäudes nicht erforderlich gewesen sei, könnten die Kosten ihrer Anbringung nicht als notwendige Verwendungen angesehen werden« 3* Für einen Anspruch auf Ersatz sonstiger Verwendungen nach § 547 Abs* 2 Satz 1 BGB fehlt es nach Auffassung des Berufungsgerichts an den Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB)* Dazu legt es unter Bezugnahme auf seine unter C I 1 wiedergegebenon Ausführungen dar, die Klägerin habe mit dem Einbau der Anlago ein eigenes Geschäft? nicht ein solches des Beklagten besorgt; denn dieser sei zur Herstellung der Anlage nicht verpflichtet gewesen; dieses sei vielmehr der Klägerin liberlassen gewesen« 4- Auch ein Bereicherungsanspruch gemäß §5 951? 812 ff BGB steht der Klägerin nach Meinung des Berufungsgerichts nicht zu. Dazu führt es aus, der Beklagte habe das Eigentum an der Sprinkleranlage (§§ 946? 94 BGB) und damit den Y/ertZuwachs am Gebäude nicht ohne rechtlichen Grund erlangt« Dieser Grund bestehe in dem Pachtvertrag? der die Hechtsbeziehungen der Parteien dahin regele? daß die Klägerin keinen Ersatz für Ausbaukosten beanspruchen könne und daß ihr nur ein beschränktes Wegnahmerecht zusteheo Eine Ausnahme habe in der Regelung der Gewährleistung bestanden« Da diese jedoch - durch vorbehaltlose Annahme der Pachtsache - erloschen sei, greife auch hinsichtlich der Sprinkleranlage die Bestimmung des § 4 des Pachtvertrages ein, wonach die Klägerin Ersatz für ihre Ausbaukosten nicht beanspruchen könne» II» Das Berufungsgericht hat damit im wesentlichen mit der gleichen Begründung wie bereits im ersten Berufungsurteil Ansprüche der Klägerin, gestützt auf eine gesetzliche Erstattungspflicht für notwendige oder sonstige Verwendungen oder auf ungerechtfertigte Bereicherung, abgelehnt« Daß die erste Revision dagegen keine Einwendungen erhoben hat, wie sich aus dom ersten Revisionsurteil ergibt, und daß os in diesem heißt, ein das Ergebnis beeinflussender Rcchtuverstoß sei auch insoweit nicht zu erkennen, enthebt den jetzt erkennenden Senat nicht einer nochmaligen Überprüfung der Rechtslage« Die Ausführungen des Berufungsgerichts, welche sich auch insoweit weitgehend auf tatsächlichem Gebiete bewegen und die Auflegung eines Individualvertrages zu dem Inhalt haben, halten jedoch auch der erneuten Nachprüfung stand, und zwar auch insoweit, als die Revision Verfahrensrügon erhebt - lc Daß das Berufungsgericht in der Herstellung der Sprinkleranlage keine notwendige Verwendung im Sinne von § 547 Abs* 1 BGB gesehen hat, greift die Revision nicht an« Es entspricht dies auch der bereits im ersten Berufungsurteil angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts (HRR 1929 Nr * 1509). 2«, Aber auch soweit vom Berufungsgericht ein Anspruch aus § 547 Abs» 2 Satz 1 BGB abgelehnt wird, enthalten seine Ausführungen keinen Rechts irr tum zu dem Nachteil der Klägerin,: Daß an sich dem Beklagten die Pflicht obgelegen hätte, die vermietete Sache der Klägerin in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen, hat es nicht übersehen« Davon geht es vielmehr aus« Seine Auslegung des Vertrages dahin, das Gebäude 3oi zu dem vertraglichen Zwecke verpachtet worden, es zu einem Warenhaus auszugestalten und als solches benutzt zu werden (zweitos Berufungo-urteil I Abs» 1, in Verbindung mit dem ersten Berufungsurteil I Ab3« 4 So 16) und der gesamte Ausbau sei allein Sache der Klägerin gewesen, der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Herstellung der Sprinkleranlage zu bewerkstelligen, der Klägerin hätten insoweit lediglich Gewährleistungs-ansprücho zustehen sollen, ist aber nicht unmöglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend« Damit schiedGeschäfts-führung ohne Auftrag im Sinne von § 677 BGB aus, wie vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt ist« Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, daß es von einer von ihm auozu-füllenden Vertragslücke hätte ausgehen müssen« Daran ändert nicht* daß der Beklagte einerseits nach § 1 e die Pflicht hatte, zu 14 gewährleisten? daß das gesamte Gebäude als Warenhaus benutzt werden konnte, andererseits aber nur die Klägerin nach § 4 des Vortrages das Recht hatte, die Ausbauten und Umbauten dos Hauses vorzunehmen«, Nach der möglichen und deshalb für das hevisionsgericht bindenden Auslegung des Berufungsgerichts sollto § 1 Buchstabe 0 (zweites Berufungsurteil Sc 21 I Ab3» 1, 2 in Verbindung mit dem ersten Berufungsurteil So 17, 18) - auch bei Berücksichtigung von § 4 - gerade nicht die Verteilung der Kosten dahin regeln, daß der Beklagte ohne weiteres verpflichtet war, die Kosten für die Erfüllung der unter diesen Buchstaben fallenden Auflagen der Baupolizei zu bezahlen? sondern nur im Rahmen der Gewährleistung dafür einzustehen hatte, wozu hier ein Vorbehalt der Klägerin erforderlich war. Damit hat das Berufungsgericht eine Auslegung des Vertrages dahin, daß es dem mutmaßlichen Willen der Parteien entsprach, daß zwar die Klägerin die unter § 1 Buchstabe e fal3 enden Arbeiten auszuführen hatte, der Beklagte sie aber auf jeden Pall bezahlen mußte, ab-gelehnt. Davon, daß eine von ihm auszufüllende "Vortragslücke11 vorlag, brauchte das Berufungsgericht auch deshalb nicht auszugehen, weil sich die Klägerin im § 12 Satz 3 des Vertrages ein Rücktrittsrecht vom Vertrage für den* Fall Vorbehalten hatte, daß die behördlichen Genehmigungen von Bedingungen abhängig gemacht wurden, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 1 Buchstabe e stehen* Daß aber der Einbau einer Regeimnlage gefordert wurde, hat dio Klägerin unstreitig schon um Mitte Dezember 1951 erfahren und auf diese Forderung der Baupolizei hat sie sich schon am 4« Februar 1952, ohne weiter Widerspruch zu erheben, eingelassen» 3o Darauf, ob auch der Beklagte bei Pachtantritt der Klägerin gewußt hat, daß die Sprinkleranlage erforderlich war», kommt es nicht an. Eb kann von seiner Kenntnis in diesem Zeitpunkt ausgegangen werden» Ebenso ist es auch unerheblich? daß die Klägerin nicht auf die Sprinkleranlage verzichten konnte, wenn sie nicht gleichzeitig auch auf den Betrieb des Waren- ~ 15 - hauses verzichten wollte« Daraus ergibt sich jedenfalls noch nicht, daß die Berufung des Beklagten auf das Fehlen eines Vor behaltes gegen Treu und Glauben verstößt und damit eine unzulässige Hechtsausübung bedeutet» Dazu ist darauf zu verwei sen, daß sj.ch die Klägerin selbst ein Rücktrittsrecht vom Vertrage Vorbehalten hatte (§ 12 Abs, 2 Satz 3) und daß sie, als in der abschließenden Besprechung am 26» Februar 1952 fest gestellt wurde, sämtliche Voraussetzungen des Pachtvertrages seien erfüllt, obwohl sie sich damals der Baupolizei gegenüber bereits schriftlich auf den Einbau der Regenanlage festgelegt hatte, diese - nach der Feststellung des Berufungsgerichts -mitkeinem Wort erwähnt hat. 4» Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZPO aus dem Schreiben des Beklagten vom 25« Februar 1952 ungünstige Schlüsse zu dem Nachteil der Klägerin gezogen, geht ihre Rüge ins Leere, weil diese Annahme nicht zutrifft. Dieses Schreiben ist zwar in dem Tatbestand seines Urteils erwähnt» Es ist aber bereits im ersten Berufungsurteil nicht zu dem Nachteil der Klägerin gewertet, woil dazu erst durch eine Beweisaufnahme geklärt werden müsse, ob die Klägerin oder ein von ihr bevollmächtigter Vertreter von der Aufnahme des Zusatzes etwas gewußt habe (erstes Berufungsurteil S. 15 I Abs. 1). Daß diese Klärung im Sinne der Klägerin erfolgt ist, trifft zu. Erkennbar aus diesem Grunde i3t das Berufungsgericht auf das Schreiben vom 25 <. Februar 1952 in den Ent seheidungsgründon seines neuen Urteils, in dem der erwähnte Teil des ersten Berufungs-Urteils ausdrücklich nicht in Bezug genommen ist, nicht mehr zurückgekommen. Das war aber auch nicht erforderlich. - IG C* Demgemäß ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Dr» Großraann Dr„ Gelhaar Dr* Spieler Dr„ Dorschol DraMeoanor