BGH · VIII ZR 111/58 vom 07.07.1959
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
ZPO § 198 Bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist das schriftliche Empfangsbefcenntnis des Anwalts wesentliches Erfordernis für die Wirksamkeit der Zustellung« Eine wirksame Zustellung liegt deshalb nicht vor» wenn der Anwalt, dem zugestellt werden soll, in der Meinung, zur Vertretung seiner Partei nicht mehr berechtigt zu sein* es unterläßt, den Empfang eines ihm zur Zustellung zugegangenen Schriftstücks zu bestätigen* das-Schriftstück aber auch nicht dem "zusteilenden Anwalt zurücksendet« hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Juli 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr»Gelhaar, Artl, DroSpieler, Dr»Dor-schel und DroMezger für Recht erkannt: Der am 18» Februar 1958 eingegangene Einspruch gegen das VerSäumnisurteil dieses Senats vom 120 Juli 1957 ist zulässig« Mai 1957 an, daß er die Vertretung des Beklagten niedergelegt habe, im Termin vom 12o Juli 1957 erging gegen den nicht vertretenen Beklagten ein VerSäumnisurteil, durch das seine Berufung zurückgewiesen wurde. Juli 1957 zugestellt worden, da Rechtsanwalt Dr. TflBP die für ihn bestimmte Abschrift des Urteils jedenfalls an diesem Tage ausgebändigt erhalten und von dem Schriftstück und der Absicht des Rechtsanwalts Dr* Sti^Bl, es ihm zuzustellen, Kenntnis genommen habe. Ent scheidungsgründei lo Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Bestimmungen der §§ 516, 552 ZPO, wonach die Berufungsund Revisionsfristen spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils beginnen, für die in § 559 ZPO bestimmte Prist zur Einlegung des Einspruches gegen ein Versäumnisurteil, nicht entsprechend anwendbar seien« Dieser Ansicht ist beizutreten« Sie wird auch von dem Bundesarbeitsgericht (HJW 1957,518}, den Landgerichten Weiden (NJW 1955,797), Düsseldorf (NJW 1956, 834), Prankenthal (JR 1957,345), von Yfieczorek (ZPO § 339 Anm«A II) und Dersch/Volkmar (ArbGG ö.Aufl« § 59 Anm«32) vertreten« Pür diese Auffassung spricht entscheidend die Erwägung, daß eine so wichtige Regelung, wie sie die §§ 516, 552 ZPO enthalten, im Wortlaut des § 339 ZPO Ausdruck hätte finden müssen, wenn sie auch für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil hätte gelten sollen, daß der Gesetzgeber aber weder bei der Neufassung der Zivilprozeß- 1» Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß Rechtsanwalt Dr» TdH die für ihn bestimmte beglaubigte Abschrift des Versäumnisurteils unmittelbar nach der Leerung des Schrankfaches» also spätestens am 25» Juli 1957, ausgehändigt erhalten und von diesem Schriftstück sowie von der Absicht des.Rechtsanwalts Dr» Sti^|p» es ihm zuzustellen, Kenntnis genommen hat, Gegen diese Feststellungen hat die Revision keine Rügen erhoben» 2. Hierdurch ist aber die Zustellung des Versäumnisurteils nicht bewirkt worden« Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts, dem sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ist zur Übermittlung eines zuzusteilenden Schriftstückes von Anwalt zu Anwalt nach § 198 Abs.l ZPO die Mitwirkung des Anwalts, dem sugestellt werden soll, erforderlich» Dazu gehört die Äußerung des Willens des Anwalts, das ihm zur Empfangnahme zwecks Zustellung angebotene Schriftstück diesem Angebot entsprechend anzunehraen (RGZ 8*328,332; zuletzt RGZ 159*83984; BGEZ 14,342,345; Urteil des erkennenden Senats vom 22» Januar 1959 - VIII ZR 10/58 - LM ZPO § 198 Nr»6)» den Willen zur Annahme des ihm zugeleiteten Schriftstückes stillschweigend bekundet» Diese Erklärung sieht es darin, daß Rechtsanwalt Dr« T0|^ erst Mitte September 1957 einer Kanzleiangestellten des Rechtsanwalts Dr« StidB erklärt habe, er nehme das Urteil, weil er das Mandat des Beklagten niedergelegt habe, nicht an, und er die beglaubigte Abschrift des Versäumnisurteils bis zu dem 30» Oktober 1957 behalten habe» Dieses Verhalten habe, so meint das Berufungsgericht, von Rechtsanwalt Dr» Sti^||^ als stillschweigende Bekundung eines schon am 25« Juli 1957 vorhandenen Annahmewillens gedeutet werden müsseno Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand» Das Berufungsgericht will ersichtlich auf die Zustellung die Grundsätze anwenden, die im Vertragsrecht über das Schweigen auf ein Angebot entwickelt worden sind» Danach kann allerdings das Schweigen desjenigen, dem ein Vertragsangebot gemacht wird, ohne Rücksicht aufseinen wirklichen Willen als Erklärung der Annahme gewertet werden, wenn der Antragende nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs für den Pall, daß der Antragsempfänger das Angebot nicht annehmen will, eine ablehnende Äußerung erwarten darf und es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, ihn durch Schweigen im unklaren zu lassen (BGHZ 20*149,1515 BGB RGRK ll.Aufl, vor § 116 Anm.6). , der annehmende Anwalt aber die Annahme beurkunden und dem zustellenden Anwalt die Empfangsbescheinigung übersenden muß, rechnet der zustellende Anwalt gerade mit dem Eingang einer Erklärung über die Annahme,, Geht die Zustellungsurkunde wider Erwarten bei ihm nicht ein, so kann er aus diesem Umstand den Schluß, der Gegenanwalt habe die Zustellung entgegengenoramen. nicht ziehen, denn bei regelrechtem Verlauf des Zustellungsverfahrens müßte er die Empfangsbestätigung erhalten haben« Er muß vielmehr mit der Möglichkeit rechnen, daß das zuzustellende Schriftstück durch unvorhergeshene Umstände den Zustellungsempfänger nicht erreicht hat und eine Zustellung nicht wirksam geworden ist« Etwas anderes ist es, wenn der Anwalt das ihm zur Zustellung angebotene Schriftstück nicht zurückweisen will, es aber versehentlich unterläßt, die Empfangsbestätigung zu unterschreiben und zurückzu-senden« Wird die Bestätigung dann später an den zustellenden Anwalt übersandt, so mag, wie das Reichsgericht angenommen hat, im Verhalten des Anwalts beim Empfang der Urkunde die Kundgebung seines Annahmewillens liegen und die Zustellung in diesem Zeitpunkt zustande gekommen sein (RG JW 1899,176; SeuffArch 58 Nr«248), In einem Falle, in dem der Anwalt, dem zugestellt werden sollte, sich zur Empfangnahme nicht mehr für berechtigt hielt und die Zustellung ablehnte, dann aber seinen Irrtum einsah und sich zur Entgegennahme bereit erklärte, hat das Reichs-gerioht dagegen angenommen, daß die Zustellung erst in dem Zeitpunkt wirksam geworden sei, zu dem der Anwalt anderen Sinnes geworden war (RGZ 98,241). zur Wirksamkeit der Zustellung doch an der Beurkundung der Zustellung durch Rechtsanwalt Dr« Y/ie Jede Zustellung bedarf auch die Zustellung von Anwalt zu Anwalt der Beurkundung« Die bloße Erklärung des Anwalts, dem nach § 198 ZPO zugestellt werden soll, er nehme das Schriftstück als zugestellt an, genügt nicht, um die Zustellung wirksam werden zu lassen« Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt weist die besondere Gestaltung auf, daß auch der Anwalt, dem zugestellt werden soll, Beurkundungsperson ist« Er hat durch sein Empfangsbekenntnis zu beurkunden, daß er dio zuzustellende Urkunde zur Bewirkung der Zustellung entgegen genommen hat« Diese Beurkundung muß zu der Willensäußerung des Anwalts hinzutreten« Sie ist notwendiges Formerfordernis einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt« Pur die alte Passung des § 198 ZPO entsprach das der herrschenden* auch vom Reichsgericht ständig vertretenen Ansicht (RGZ 150,392*394)« Pür die Neufassung des § 198 ZPO durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12« September 1950 (BGBl I 455) hat der Bundesgerichtshof in BGHZ 8,314«317 sich zu derselben Auffassung in einer beiläufigen Bemerkung bekannt, während in dem Urteil BGHZ 14,342,345 die Entscheidung dahingestellt geblieben ist« Der von den Oberlandesgerichten-Neustadt (NJW 1953,791) und Karlsruhe (HJW 1954*1287) sowie in dem Erläuterungsbuch zur Zivilprozeßordnung von Zöller, 9«Aufl« An dem Wesen der Zustellung von Anwalt zu Anwalt hat sich also durch die Neufassung des § 198 ZPO nichts geändert. der Empfangsbestätigung scheitern zu lassen* kann keine Rede sein« Unter Berücksichtigung des formalen Wesens der Zustellung müßte vielmehr der Schluß gezogen werden, daß ein mit dem wahren Willen in Widerspruch stehendes Verhalten, da es sich der Beurkundungsmöglichkeit entzieht, auf dem prozeßrechtlichen Sondergebiet der Zustellung unbeachtlich ist und zur Wirksamkeit der Zustellung nicht ausreicht. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, auf Grund der Vorschrift des § 198 ZPO werde zwischen der zustellenden Partei und dem Anwalt, dem zugestellt werden soll, ein Prozeßrechts Verhältnis begründet, nach dem dieser verpflichtet sei, eine Zustellung entgegenzunehmen. ständig vertretenen Auffassung, die auch ganz überwiegend im Schrifttum (Stein/Jonas/Schönke 18oAuflo ZPO § 198 Anmoll 3; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7<>Auflo § 71 IT 1 a 8 ,5318; Baumbach/Lauterbach ZPO 25»Auflo § 198 Anmol B hinsichtlich der Pflicht zur Annahme) vertreten wird, ist auch gegenüber den Bedenken von Wieczorek (ZPO § 198 AnnuA I b 1) fest zuhalten» Der Nachteil, daß der Anwalt, dem zugestellt werden soll, die Zustellung von Anwalt zu Anwalt - anders bei der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher - dadurch verhindern kann, daß er sich weigert, die Empfangsbescheinigung zu unterschreiben, muß in Kauf genommen werden» Ein solcher Anwalt könnte bei unbegründeter Weigerung lediglich standesrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Wenn im vorliegenden Pall der Einspruch erst geraume Zeit nach dem 23« Juli 1957 eingelegt worden ist, so liegt es wesentlich auch am Verhalten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin» Er hat • ohne nachdrückliche Mahnung es hingehen lassen» daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sich erst am 30»Okto-ber 1957 schriftlich äußerte» und hat eine neue Zustellung an den Beklagten persönlich erst am 7* Februar 1958 veranlaßt, die im übrigen nach §§ 87 Abs»l» 176 ZPO unwirksam war (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18oAufl» § 176 AnnuV) o Dieser Ansicht kann aber nicht gefolgt werden, Bas Schreiben vom 30* Oktober 1957 besagt darüber, welchen Willen Rechtsanwalt Br,T®BHI beim Empfang des Versäumnisurteils gehabt hat, gar. Bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt hat der Anwalt, dem zugestellt wird, aber zu beurkunden, daß er das Schriftstück als zugestellt angenommen habe. Juli und 30, Oktober 1957 könne entnommen werden, daß Rechtsanwalt Dr.fflB) schon "Ende Juli" von der Zustellung Kenntnis erhalten und den Annahmewillen gehabt habe ([gemeint wohl: ihm ein Annahmewille zu unterstellen sei). IIIo Ist danach eine Zustellung Ende Juli 1957 wirksam nicht erfolgt, so ist der Einspruch des Beklagten rechtzeitig eingelegt und zulässig«,