Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17» Januar 1963 aufgehoben. Im Juni I960 stellte die Beklagte ihn gänzlich einQ Unter Berufung darauf, daß die Abfüllmaschine der Beklagten unbrauchbar geworden sei und wegen weiterer Gründe kündigte sie durch Schriftsatz in diesem Rechtsstreit vom 21» November i960 die Bierbezugsverträge«, Die Darlehensschuld ist inzwischen voll getilgt«. habe ihr Vater im Laufe der Geschäftsentwicklung je nach Bedarf und Abnahme durch die Kunden sowohl Biere der Klägerin als auch - unter Duldung der Klägerin - andere Biere bezogen« Bei der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 11» Dezember 1956 sei sie davon ausgegangen, daß alles so bleibe wie bisher0 Darin sei sie durch Erklärungen des Direktors der Klägerin der sie zur Unter- Deshalb müsse die Klägerin auch den Änderungen der Llaz’ktVerhältnisse Rechnung tragen» Die meisten Brauereien besäßen seilst die notwendigen Voraussetzungen zu dem Abfüllen von Flaschenbier, Sie brächten dann das Bier unter der Bezeichnung "Original-Brauerei-abfüllung" auf den Markt« Die Kundschaft bevorzuge derartiges Bier, Infolgedessen habe sich die Abnahme von Faßbier bei der Klägerin schon vor Übernahme des Geschäfts durch die Beklagte fortlaufend verringert gehabt«, Das Bestehen der Klägerin auf Einhaltung der Vertrüge würde ihr keinen Vorteil, sondern nur der Beklagten ihre Existenz vernichtende Schäden bringen. but als ein nur mit einem Bier handelnder Flascben-bierverleger, mag durch die Markterfahrung bestätigt werden, wie dem Gutachten des Verbandes des Biergroßhandels Nordrhein-Westfalen e.V, in Düsseldorf vom 24« Januar 1962, auf das die Revision verweist? zu entnehmen ist« Das reicht jedoch auch in Verbindung mit der Dauer der Abnahmeverpflichtung, die in beiden Verträgen auf je mindestens 7 Jahre vereinbart ist, nicht aus, die Verträge als sittenwidrig zu erachten« Dieso Beurteilung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsvorgänger der Beklagten im Hinblick auf die von ihm erzielten Umsätze im Sinne des erwähnten Gutachtens nur ein kleinerer Bierverleger war und mit dem Bierumsatz nur ein bescheidenes Auskommen hatte« Es fehlt aber auch an jeder Darlegung dafür, daß der Vertragspartner der Klägerin wegen seiner Bindung an die Bierbczugsverpflichtung von vornherein nicht existenzfähig gewesen sei« Dabei wäre auch in Betracht zu ziehen, mit welchen sonstigen Getränken als Bier gehandelt wurde« Wenn es in dem Gutachten heißt, ein kleinerer Bierverleger mit etwa 1500 hl Jahresumsatz, der 2-3 Biere abfiillt, finde damit durchaus sein Einkommen, w kann such daß der Rechtsvorgänger der Beklagten nach der Struktur seiner Getränkegroßhandlung bei voller Einhaltung der Verträge mit der Klägerin nicht mehr existenzfähig gewesen sei, noch daß dies für die Klägerin bei Abschluß der Verträge erkennbar gewesen sei« Gegen diese Grundlage für die Haftung der Beklagten werden von der Revision keine Rügen erhobene In dem Vertrag vom 11. Auf Unterlassung fremden Bierbezuges und des entsprechenden Vertriebes kann daher nicht erkannt werden, wenn die Kündigung der Verträge durch den Schriftsatz vom 21. 1. Die Kündigung stutzt die Beklagte im wesentlichen darauf, däB Bie Abfül Ivor rieht ung~sertt Bommer i960 aus-gefallen sei und auch durch Reparaturen nicht wieder hergeetellt werden könne* Die Aufwendungen für eine Neuanschaffung wurden ihre möglichen Mittol weit übersteigen* Die einfachen Anlagen der kleinen Bierverleger, bei deren Betrieb eine Flasche zehnmal in die Hand genommen werden müsse, seien nicht mehr konkurrenzfähig. Sie könnten sich überhaupt nur halten, wenn sich ihr Hauptgeschäft mit dem Vertrieb bereits abgefülltcn Flaschenbiers verschiedener Produzenten befaßt, wobei im vorliegenden Falle davon fussugehen sei, daß das wenig marktgängige Bier der Klägerin von den besser eingeführten Bieren mit durchgeschleppt oder eingeschleuc -t werde» Sine vollautomatische Abfüllmaschine kleinen Formats ohne Zubehör? Montage und Anlage habe im Jahre 1962s 6o-65»ooo,—DM gekostete Die Amortisation solcher Aufwendungen sei mit dem Bier der Klägerin nicht zu erreichen, selbst wenn es gelänge, den Umsatz auf weit über too hl im Monat zu steigern» Dabei falle ins Gewicht, daß der Bierpreis der Klägerin für die V/uppertaler Verhältnisse viel zu hoch liege. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß sie keine betriebsfähige Abfüllanlage mehr besitze;; weil ihre Anlage unbrauchbar geworden sei» Es sei grundsätzlich ihre Aufgabe, die Abfüllanlage wieder instandsetzen zu lassen oder erforderlichenfalls zu erneuern» Die Klägerin habe angoboten, ihr bei der Beschaffung einer den Verhältnissen der Beklagten entsprechenden Abfüllanlage behilflich zu sein» Darauf wolle die Beklagte äugen- modernen vollautomatischen Abfüllanlage mindestens bo - 35.000,— DM betrügen und daher für sie untragbar seien» Dieser Einwand sei jedoch nicht berechtigt, denn die Beklagte sei nicht darauf angewiesen, eine für sie wirtschaftlich nicht tragbare vollautomatische Anlage anzuschaffen» Sie könne auch eine kleine«, nicht automatische Anlage erwerben oder ihre alte Anlage instandsetzen lassen, erforderlichenfalls mit der finanziellen Hilfe der Klägerin» Die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß ihre Abfüllanlage reparaturbedürftig oder erneuerungsbedürftig werde» Daß dieser Fall eingetreten ist, bedeute keinen w'egfall der Ge-schäftsgrundlagc3 die ihre Bierbezugsverpflichtung zu dem Erlöschen bringen könnte» daß die Beklagte oder ihr Rechtsvorgänger bei Eingehen ihrer Verpflichtungen mit dem Unbrauchbarwerden der Abfüllanlage? Die Frage dürfte abschließend wohl kaum ohne Heranziehung eines branchekundigen unter Berücksichtigung der Bierpreise der Klägerin auch näher zu erläutern hätte, welche Rendite sich für die Beklagte bei Benutzung einer neuen Abfüllmaschine und den zu veranschlagenden Umsätzen erzielen ließe. zulässigen Premdbierbezuges auf monatlich 4o hl ohne hinreichende Grundlage» Sie läßt sich jedenfalls mit der Begründung des Berufungsgerichts mindestens insoweit nicht rechtfertigen, als sich die Beklagte auf das Unbrauchbarwerden ihrer Abfüllanlage berufen hat» Hach Ansicht des Berufungsgerichts soll sich die Beklagte nur auf solche Änderungen der zugrundeliegenden Verhältnisse berufen dürfen, die nach dem 1h Dezember 1958 eingetreten seien» Denn sie habe an diesem Tage durch ihre Erklärung gegenüber der Klägerin, sie trete in die Verpflichtungen aus den Verträgen vom Demgegenüber rügt die Revision, die Beklagte sei nicht nur in die Verpflichtungen, sondern auch in die Rechte ihres Rechtsvorgängers eingetreten und habe nur dies durch die Vereinbarung vom 11» Dezember 1958 anerkannt» Deshalb habe das Berufungsgericht Dezember 1958 geändert haben» Ob diese Rüge rechtlich erheblich ist, bedarf keiner Entscheidung in diesem Rechtszuge» Denn das Berufungsurteil muß hinsichtlich des Auskunftsanspruches in vollem Umfange schon deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht die in die Verurteilung zur Auskunft aufgenommene Einschränkung durch Erhöhung des der Beklagten vertraglich von vornherein zustehendon FremdtUrbezuges nicht einwandfrei begründet hat, wie nachstehend unter Abschn« B noch näher auszuführen sein wird« Der Klägerin bleibt es überlassen in der neuen mündlichen Verhandlung darzulegen, inwiefern sie für die Berechnung ihres Schadens auf die erstrebte Auskunft Ger Beklagten angewiesen ist Schließlich sollte auch geprüft werden, ob es überhaupt erforderlich ist, in das Aucrlcunftsverlangon und eine etwaige Verurteilung zur Auskunft auch aufzunehmen, welche Menge an fremdem Bier die Beklagte hätte beziehen dürfen. Rach dem Gutachten wiesen allerdings auch scIbstabfullende Verleger mit modernen Abfüllanlagen einen stetig steigenden Umsatz auf.Jedoch bewirke die besonders in den letzten Jahr.en zu beobachtende Werbung für brauereiabgefülltes Flaschenbier bei einem Teil der Verbraucher, daß es für frischer und preiswerter gehalten werde als Flaschenbier, welches vom Händler abgefüllt worden ist. Infolgedessen sei es für die Beklagte in den letzten Jahren zunehmend nachteilig geworden, daß sie von der Klägerin kein brauereiabgefülltes Flaschenbier habe beziehen können. Außerdem habe sie auch Faßbier verkauft..Dieser Umsatz werde durch die Änderungen der Verbrauchergewohnheiten nur insoweit betroffen, als er insgesamt geringer geworden sei« Aus diesen Erwägungen hält es das Berufungsgericht nach Treu und Glauben für angemessen , der Beklagten einen Fremdbezug von Exportbier bis zu 4o hl monatlich bereits für die Zeit ab 11„ Dezember 1958 zuzubilligenc Der Revision der Klägerin ist darin zuzust imtnen, daß es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen dafür fehlt, der Beklagten sei ein höherer Fremd bezug an Exportbier als in dem Vertrage vorgesehen, zuzubilligenc Dies würde eine solche Änderung des Vertragsverhältnisses voraussetzen, daß der Beklagten infolge der veränderten Marktverhältnisse das Festhalten am Vertrage schlechthin nicht mehr zuzu demuten wäre. Die Erwägung, es sei für die Beklagte in den letzten Jahren zunehmend nachteilig geworden, daß sie von der Klägerin kein brauereiabgefülltes Flaschenbier beziehen und ihren Kunden anbieten konnte, reicht nicht aus, die 2umutbarkeitsfrage zu beantworten. V/enn aber die alte Abfüllanlage nicht mehr reporaturfähig war, wurde es möglicherweise überhaupt nicht darauf ankommen, daß sich die in Betracht kommenden Abnehmer vorwiegend für brauerei« abgefülltes Flaschenbier interessieren» In jedem Falle wäre für die Zeit vor dem behaupteten Ausfallen der alten Abfüllanlage zu prüfen gewesen3 in welchem Umfange die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb durch den Umsatz von anderen Getränken als Bier hätte rentabel gestalten können» 3s ist daher zu eng gesehen.,
BUNDESGERICHTSHOF i c I V v V 2078 G28 IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR -Mo/63 URTEIL Verkündet am 3!. Mai 1965 Klett, JustizobereeKreta] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit d e^Kauffrai^Lie s e lotte MÄBstraße 3 e ge b o R( m Beklagten, Revieionsbeklagten und Revisionsklägerin9 - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwe.lt Dr. gegen die Firma A®^-Brauerei Gust a Kaufmann Emil in ‘»i R^Hfcstraße, Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte;, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Meager, Dr. Messner und Mormann für Hecht erkannt: Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17» Januar 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand ; Die Klägerin, die in Wuppertal-Barmen eine Brauerei betreibt, verpflichtete die Getränkegroßhandlung & Co. in Wuppertal-Barmen durch Verträge vom 24« März 1953 und vom 15» Januar 1957 unter Bewilligung von Darlehen in Hohe von je 6.500,— DM, nur die Biere der Klägerin zu beziehen, abzufüllen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen, ausgenommen Malzbier und monatlich ca. 16 hl Exportbier• Nach dem zweiten Vertrage, nach dem sich die Abnahmepflicht zeitlich an den ersten Vertrag anschließt, läuft die Abnahrceverpflichtung noch bis zu dem 24„ März 1967. Die Klägerin, die keine Abfüllmaschine besitzt, lieferte nur Faßbier. Am 9. September 1958 übernahm die Beklagte die Getränke- 3 - großhandlung«, Sie führte das Geschäft unter der Firma Gustav R^0 Nachfo fort» Die Übertragung des Unternehmens wurde am 2. Dezember 1958 ins Handelsregister eingetragen«, Dui*ch Vertrag vom 11o Dezember 1958 mit der Klägerin trat die Beklagte in die Verträge vom 24« März 1953 und 15° Januar 1957 "mit allen Rechten und Pflichten" ein0 Sie verpflichtete sich "insbesondere zur Bin-haltung der in diesen Verträgen vereinbarten Bedingungen"<> Der Bierbezug der Beklagten bei der Klägerin verringerte sich indes immer mehr. Im Juni I960 stellte die Beklagte ihn gänzlich einQ Unter Berufung darauf, daß die Abfüllmaschine der Beklagten unbrauchbar geworden sei und wegen weiterer Gründe kündigte sie durch Schriftsatz in diesem Rechtsstreit vom 21» November i960 die Bierbezugsverträge«, Die Darlehensschuld ist inzwischen voll getilgt«. Mit der im Juni 1959 erhobenen Klage beantragte die Klägerin u,a,, die Beklagte zu verurteilen den Bezug, das Abfüllen und den Vertrieb von Bieren zu unterlassen, die nicht von der Klägerin bezogen sind,mit Ausnahme von Malzbier und 16 hl Bxportbier monatlich, ferner mit diesen Einschränkungen Auskunft darüber zu erteilen, welche Biermonge die Beklagte von anderen Brauereien bezogen, abgefüllt und in Verkehr gebracht hato Die weiteren im ersten Rechtzug verfolgten Klageanträge sind nicht mehr im Streit» Die Beklagte bat gegenüber, den Anträgen auf Auskunft und Unterlassung im wesentlichen folgendes vorgetragen: Bei 'Übernahme des Betriebes seien ihr die von ihrem Vater abgeschlossenen Verträge vom 24« Mürz 1953 und 15c Januar 1957 inhaltlich unbekannt Wie ihr damals nur bekannt gewesen sei, gewesen« ■/' . habe ihr Vater im Laufe der Geschäftsentwicklung je nach Bedarf und Abnahme durch die Kunden sowohl Biere der Klägerin als auch - unter Duldung der Klägerin - andere Biere bezogen« Bei der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 11» Dezember 1956 sei sie davon ausgegangen, daß alles so bleibe wie bisher0 Darin sei sie durch Erklärungen des Direktors der Klägerin der sie zur Unter- zeichnung der von ihm entworfenen Vereinbarung vom 11. Dezember 1958 überredet habe, bestärkt worden« Bei der Unterzeichnung dieser Urkunde seien ihr also die weitergehenden schriftlich niedergelegten Verpflichtungen zu dem Bierbezug nicht bekannt gewesen. Als sie dann hiervon erfahren habe, habe sie durch Schreiben des beauftragten fiechtsanwalts Dr. vom 29. Januar 1959. die Vereinbarung vom 11. Dezember 1958 angefochten. Die Betriebsvoraussetzungen im Großhandol mit Flaschenbier hätten sich gegenüber den Verhältnissen beim Abschluß der Verträge vom 24. März 1953 und 15. Januar 1957 grundlegend geändert. Eine Verpflichtung zu dem Bierbezug in dem Umfange, wie er dem Klagebegebpon zugrunde gelegt werde, sei für einen 3ierverleger außerordentlich drückend. Sie schränke seine wirtschaftliche Unabhängigkeit anders als beim Gastwirt viel wesentlicher 5 ein. Deshalb müsse die Klägerin auch den Änderungen der Llaz’ktVerhältnisse Rechnung tragen» Die meisten Brauereien besäßen seilst die notwendigen Voraussetzungen zu dem Abfüllen von Flaschenbier, Sie brächten dann das Bier unter der Bezeichnung "Original-Brauerei-abfüllung" auf den Markt« Die Kundschaft bevorzuge derartiges Bier, Infolgedessen habe sich die Abnahme von Faßbier bei der Klägerin schon vor Übernahme des Geschäfts durch die Beklagte fortlaufend verringert gehabt«, Das Bestehen der Klägerin auf Einhaltung der Vertrüge würde ihr keinen Vorteil, sondern nur der Beklagten ihre Existenz vernichtende Schäden bringen. Die Preise cor Klägerin -würden es zudem der Beklagten nicht ermoglicfcb haben, mit Bieren der Klägorin konkurrenzfähig zu bleiben. Außerdem sei ihre, der Beklagten, Abfüllanlage veraltet gewesen und im Sommer (Juni) i960 unbrauchbar geworden. Sie sei nicht reparaturfähig. Die Anschaffung einer neuen Abfüllmaschine sei ihr wirtschaftlich und daher auch rechtlich nicht zu demutbar. Andererseits habe es die Klägerin abgelehnt, durch eine eigeno^ontsprechende Anlage einen Bezug von brauereiabgefülltem Flaschenbier zu ermöglichen, zu dem sie, die Beklagte, bereit ge- wesen waro". 3oweit ihre Abnehmer durch Vertrag ver~----- pflichtet gewesen seien, Biere der Klägerin zu beziehen, habe sie diese Kunden anderen Biergroßhändlern überlasse Die Klägerin ist diesen Ausführungen der Beklagten entgegengetreten. Dos Landgericht hat der Klage auf Unterlassung und auf Auskunft rnit der Einschränkung entsprochen, daß der Fremdbezug von Exportbier monatlich 5o hl betragen dürfe. 6 Auf die Berufungen der Parteien bat das Oberlandes-geric'nt diese Ausnahme auf 4o bl beschränkt und mit dieser Maßgabe die «.techtsmittel zurückgewiesen» Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die volle Abweisung der beiden Ansprüche, während die Revision der Klägerin sich gegen die Freistellung der Beklagten von einem Bierbezug bis zu 4o hl monatlich anstelle der im Vertrage vorgesehenen Menge von ca. 16 hl Kxportbier richtet« Beide Parteien beantragen wechselweise die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels» Rntscheidungsgründe; A. Die Revision der Beklagten» I. Die Beklagte macht geltend, die Bierlieferungsverträge von 1953 und 1957 verstießen -wegen ihrer übermäßigen wirtschaftlichen Beschränkung des Rechtsvor-e der Beklagten gangers/ und dieser selbst gegen die guten Sitten und seien daher nichtig» Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden» £s ist zwar richtig, daß sich bei einet*; Bier-bezugsvertrage mit einem Bierverleger dessen Bindung an eine bestimmte Brauerei anders und wesentlich drückender auswirken kann, als die entsprechende Bindung eines Gastwirts» Der 'Öierverleger muß sich als Großhändler in stärkerem Maße den sich ändernden Anforderungen seiner Abnehmer anpaesen können» Daß ein Flaschcnbierverleger mit mehreren Bieren größere Absatzchancen für alle von ihm geführten Biersorten but als ein nur mit einem Bier handelnder Flascben-bierverleger, mag durch die Markterfahrung bestätigt werden, wie dem Gutachten des Verbandes des Biergroßhandels Nordrhein-Westfalen e.V, in Düsseldorf vom 24« Januar 1962, auf das die Revision verweist? zu entnehmen ist« Das reicht jedoch auch in Verbindung mit der Dauer der Abnahmeverpflichtung, die in beiden Verträgen auf je mindestens 7 Jahre vereinbart ist, nicht aus, die Verträge als sittenwidrig zu erachten« Dieso Beurteilung ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsvorgänger der Beklagten im Hinblick auf die von ihm erzielten Umsätze im Sinne des erwähnten Gutachtens nur ein kleinerer Bierverleger war und mit dem Bierumsatz nur ein bescheidenes Auskommen hatte« Es fehlt aber auch an jeder Darlegung dafür, daß der Vertragspartner der Klägerin wegen seiner Bindung an die Bierbczugsverpflichtung von vornherein nicht existenzfähig gewesen sei« Dabei wäre auch in Betracht zu ziehen, mit welchen sonstigen Getränken als Bier gehandelt wurde« Wenn es in dem Gutachten heißt, ein kleinerer Bierverleger mit etwa 1500 hl Jahresumsatz, der 2-3 Biere abfiillt, finde damit durchaus sein Einkommen, w kann such daß der Rechtsvorgänger der Beklagten nach der Struktur seiner Getränkegroßhandlung bei voller Einhaltung der Verträge mit der Klägerin nicht mehr existenzfähig gewesen sei, noch daß dies für die Klägerin bei Abschluß der Verträge erkennbar gewesen sei« Dem Berufungsgericht ist daher im Ergebnis darin beizutreten, daß es an den erforderlichen Voraussetzung^ für die Annahme einer Sittenwidrigkeit der beiden Verträge fehlt« - e II0 Dis Beklagte haftet, wie das Berufungsgericht feststellt, gemäß § 25 HGB für alle im Betriebe des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Gegen diese Grundlage für die Haftung der Beklagten werden von der Revision keine Rügen erhobene In dem Vertrag vom 11. Dezember 1958 hat die Beklagte zudem diese Haftung anerkannt und gleichzeitig die sich aus den Verträgen ergebenden Pflichten in ihrem damaligen Bestände übernommen„ Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist auf die Zukunft gerichtet. Auf Unterlassung fremden Bierbezuges und des entsprechenden Vertriebes kann daher nicht erkannt werden, wenn die Kündigung der Verträge durch den Schriftsatz vom 21. November i960 oder vorher liegende Erklärungen der Beklagten wirksam ist. Die Revision rügt insoweit mit Recht? das Berufungsgericht habe die Gründe der Kündigung nicht einwandfrei geprüft und beschieden. 1. Die Kündigung stutzt die Beklagte im wesentlichen darauf, däB Bie Abfül Ivor rieht ung~sertt Bommer i960 aus-gefallen sei und auch durch Reparaturen nicht wieder hergeetellt werden könne* Die Aufwendungen für eine Neuanschaffung wurden ihre möglichen Mittol weit übersteigen* Die einfachen Anlagen der kleinen Bierverleger, bei deren Betrieb eine Flasche zehnmal in die Hand genommen werden müsse, seien nicht mehr konkurrenzfähig. Sie könnten sich überhaupt nur halten, wenn sich ihr Hauptgeschäft mit dem Vertrieb bereits abgefülltcn Flaschenbiers verschiedener Produzenten befaßt, wobei im vorliegenden Falle davon fussugehen sei, daß das wenig marktgängige Bier der Klägerin von den besser eingeführten Bieren mit durchgeschleppt oder eingeschleuc -t werde» Sine vollautomatische Abfüllmaschine kleinen Formats ohne Zubehör? Montage und Anlage habe im Jahre 1962s 6o-65»ooo,—DM gekostete Die Amortisation solcher Aufwendungen sei mit dem Bier der Klägerin nicht zu erreichen, selbst wenn es gelänge, den Umsatz auf weit über too hl im Monat zu steigern» Dabei falle ins Gewicht, daß der Bierpreis der Klägerin für die V/uppertaler Verhältnisse viel zu hoch liege. Dieser Preis sei auch ein wesentlicher Grund für die entstandenen Absatz-s chv/ierigkeiten. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß sie keine betriebsfähige Abfüllanlage mehr besitze;; weil ihre Anlage unbrauchbar geworden sei» Es sei grundsätzlich ihre Aufgabe, die Abfüllanlage wieder instandsetzen zu lassen oder erforderlichenfalls zu erneuern» Die Klägerin habe angoboten, ihr bei der Beschaffung einer den Verhältnissen der Beklagten entsprechenden Abfüllanlage behilflich zu sein» Darauf wolle die Beklagte äugen- modernen vollautomatischen Abfüllanlage mindestens bo - 35.000,— DM betrügen und daher für sie untragbar seien» Dieser Einwand sei jedoch nicht berechtigt, denn die Beklagte sei nicht darauf angewiesen, eine für sie wirtschaftlich nicht tragbare vollautomatische Anlage anzuschaffen» Sie könne auch eine kleine«, nicht automatische Anlage erwerben oder ihre alte Anlage instandsetzen lassen, erforderlichenfalls mit der finanziellen Hilfe der Klägerin» Die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß ihre Abfüllanlage reparaturbedürftig oder erneuerungsbedürftig werde» Daß dieser Fall eingetreten ist, bedeute keinen w'egfall der Ge-schäftsgrundlagc3 die ihre Bierbezugsverpflichtung zu dem Erlöschen bringen könnte» Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht einwandfrei» Es kann dahingestellt bleiben, ob schon nach dem Inhalt der Verträge, in die die Beklagte eingetreten ist, keine Bezugspflicht besteht, wenn das Festhalten an dem Verbot des Fremdbezuges von Bier unter den gegebenen Bedingungen zu dem Vermögensverfall des Bierverlegers führen würde (<< 157 BGB)» Jedenfalls endete gemäß S 242 BGB die Vertragspflicht der Beklagten dann, wenn es ihr nicht möglich war, weiterhin Bier der Klägerin in wirtschaftlich sinnvoller »/eise absufüllen und es zu veräußern, und ihr deshalb die weitere Erfüllung der Verträge nicht mehr zuzu demuten war» Daß die Parteien die Leistungspflicht der Beklagten und die ihres Bechtsvorgängers fortdauern lassen wollten, wenn es ihr nicht gelang, das Bier-vcrlagogocchift' in der in den Verträgen vorgesehenen weise weiterzuführen, ist nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte schwerlich anzunehmen (vgl» BG Becht 1918 llr. 1322)» Überdies hat die Rechtsprechung seit längerer Seit anerkannt, daß Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund gekündigt werden können, auch wenn eine ausdrückliche Bestimmung dieses Inhalts nicht vereinbart ist» Sin wichtiger Grund in diesem Sinne ist auch bei Verträgen der vorliegenden Art anzuerkennen, wenn die Durchführung des Vertrages 1? - durch irgendein Ereignis ernstlich gefährdet und deshalb dem Kündigenden nicht mehr zuzu demuten ist. Es fehlt an ausreichenden Feststellungen dafür? daß die Beklagte oder ihr Rechtsvorgänger bei Eingehen ihrer Verpflichtungen mit dem Unbrauchbarwerden der Abfüllanlage? das zu unterstellen ist? während der Vertragszeit rechnen mußten. Es fehlt auch an einer ausreichenden Feststellung für die Abnahme, der Beklagten wäre es zu demutbar, mit finanzieller Hilfe der Klägerin eine Ersatzanlage zu beschaffen«. Ob eine solche Anschaffung für den Betrieb der Beklagten wirtschaftlich tragbar und zu demutbar ist? muß unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. Bas Berufungsgericht trifft keine Feststellung darüber, wann und in welchem Umfange die Klägerin bereit war? die Beklagte bei der Anschaffung einer vollautomatischer Abfüllanlage zu unterstützen. Erst aufgrund entsprechender Feststellungen ließe sich ein Bild darüber gewinnen, ob der Beklagten die Anschaffung einer neuen Maschine zu demutbar war und ist. Die Frage dürfte abschließend wohl kaum ohne Heranziehung eines branchekundigen unter Berücksichtigung der Bierpreise der Klägerin auch näher zu erläutern hätte, welche Rendite sich für die Beklagte bei Benutzung einer neuen Abfüllmaschine und den zu veranschlagenden Umsätzen erzielen ließe. Bas Berufungsgericht hat eine solche Prüfung zu Unrecht unterlassen. Ohne nähere Aufklärung des Sachverhalts unter vorstehenden Gesichtspunkten ist auch die Bemessung des A4 zulässigen Premdbierbezuges auf monatlich 4o hl ohne hinreichende Grundlage» Sie läßt sich jedenfalls mit der Begründung des Berufungsgerichts mindestens insoweit nicht rechtfertigen, als sich die Beklagte auf das Unbrauchbarwerden ihrer Abfüllanlage berufen hat» 2„ Kann hiernach über den Anspruch auf Unterlassung noch nicht abschließend entschieden werden, so bedarf insoweit auch der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft Über den Fremdbezug von Bier einer weiteren Prüfung durch den Berufungsrichter. Dieser Anspruch erstreckt sich indes auch auf eine Zeit vor dem behaupteten Ausfall der angeblich nicht reparatur-ruhigen Abfüllanlage» Insoweit bedarf der Auskunftanspruch einer weiteren Erörterung» Hach Ansicht des Berufungsgerichts soll sich die Beklagte nur auf solche Änderungen der zugrundeliegenden Verhältnisse berufen dürfen, die nach dem 1h Dezember 1958 eingetreten seien» Denn sie habe an diesem Tage durch ihre Erklärung gegenüber der Klägerin, sie trete in die Verpflichtungen aus den Verträgen vom "24^-MSrz 1955 und Januar 1S5X£±ru___________________ Ausdruck gebracht, daß sie die übernommene Verpflichtungen ol.s zur Zeit der Bestätigung bestehend nach Grund und Höhe anerkenne» Demgegenüber rügt die Revision, die Beklagte sei nicht nur in die Verpflichtungen, sondern auch in die Rechte ihres Rechtsvorgängers eingetreten und habe nur dies durch die Vereinbarung vom 11» Dezember 1958 anerkannt» Deshalb habe das Berufungsgericht bei der Anpassung der Bierbezugspflicht an die veränderten Verhältnisse nicht nur darauf abstellen dürfen, inwieweit diese sich nach dem 11. Dezember 1958 geändert haben» Ob diese Rüge rechtlich erheblich ist, bedarf keiner Entscheidung in diesem Rechtszuge» Denn das Berufungsurteil muß hinsichtlich des Auskunftsanspruches in vollem Umfange schon deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht die in die Verurteilung zur Auskunft aufgenommene Einschränkung durch Erhöhung des der Beklagten vertraglich von vornherein zustehendon FremdtUrbezuges nicht einwandfrei begründet hat, wie nachstehend unter Abschn« B noch näher auszuführen sein wird« Im übrigen ist auf ein weiteres Bedenken gegen den Auskunftsanspruch hinzuweisen» Für die Schadensberechnung kann es nach Lage der Sache kaum auf die Höhe der Umsätze ankommen, welche die Beklagte mit Fremdbieren getätigt hat« Daß aus diesen Umsätzen ein irgendwie brauchbarer Schluß auf den der Klägerin entgangenen Gewinn gezogen werden kann, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Es dürfte vielmehr möglich sein, hei einer Schadensschätzung von den Umsätzen d ie 1956 und 1957 mit Bier der Klägerin erzielt hat, wobei dann zu berücksichtigen wäre, ob weitere Tatsachen dafür sprechen, daß die Umsätze entweder höher oder niedriger gelogen hätten, wenn die Beklagte vertragstreu geblieben wäre. Der Klägerin bleibt es überlassen in der neuen mündlichen Verhandlung darzulegen, inwiefern sie für die Berechnung ihres Schadens auf die erstrebte Auskunft Ger Beklagten angewiesen ist Schließlich sollte auch geprüft werden, ob es überhaupt erforderlich ist, in das Aucrlcunftsverlangon und eine etwaige Verurteilung zur Auskunft auch aufzunehmen, welche Menge an fremdem Bier die Beklagte hätte beziehen dürfen. B. Die Revision der Klägerin. Die Klägerin wendet sich mit ihren Revisionsangriffen dagegen? daß das Berufungsgericht den Anteil des vertraglich erlaubten Fremdbezuges von Exportbier von etwa 16 hl auf 4o hl monatlich erhöht hat» Das Berufungsgericht hält die von ihm getroffene Entscheidung deshalb für begründet, 'weil sich die Marktverhältnissc seit dem 11. Dezember 1958 grundlegend geändert hätten. Ausweislich des Gutachtens des Verbandes des Biervroßhandels des Landes Rordrhein-V/estfalen habe sich der Flaschenbierausstoß der Brauereien von 57*2 % des Gesamtausstoßes im Jahre 1958 auf 6o im Jahre 196o erhöht. Es komme hinzu, daß vom Verbraucher brauereiabgefülltes Flaschenbier bevorzugt werde. Rach dem Gutachten wiesen allerdings auch scIbstabfullende Verleger mit modernen Abfüllanlagen einen stetig steigenden Umsatz auf. Jedoch bewirke die besonders in den letzten Jahr.en zu beobachtende Werbung für brauereiabgefülltes Flaschenbier bei einem Teil der Verbraucher, daß es für frischer und preiswerter gehalten werde als Flaschenbier, welches vom Händler abgefüllt worden ist. Insoweit sei eine dauernde Änderung in den Verbrauchergewohnheiten eingetreten. Infolgedessen sei es für die Beklagte in den letzten Jahren zunehmend nachteilig geworden, daß sie von der Klägerin kein brauereiabgefülltes Flaschenbier habe beziehen können. Andererseits sei zu berücksichtigen? daß die Beklagte auch heute noch in gewissem Umfange selbstabgefiilltes Flaschenbier verkaufen könne» Außerdem habe sie auch Faßbier verkauft..Dieser Umsatz werde durch die Änderungen der Verbrauchergewohnheiten nur insoweit betroffen, als er insgesamt geringer geworden sei« Aus diesen Erwägungen hält es das Berufungsgericht nach Treu und Glauben für angemessen , der Beklagten einen Fremdbezug von Exportbier bis zu 4o hl monatlich bereits für die Zeit ab 11„ Dezember 1958 zuzubilligenc Der Revision der Klägerin ist darin zuzust imtnen, daß es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen dafür fehlt, der Beklagten sei ein höherer Fremd bezug an Exportbier als in dem Vertrage vorgesehen, zuzubilligenc Dies würde eine solche Änderung des Vertragsverhältnisses voraussetzen, daß der Beklagten infolge der veränderten Marktverhältnisse das Festhalten am Vertrage schlechthin nicht mehr zuzu demuten wäre. Hierfür hätten die Umstände, die eine solche Annahme begründen könnten, besonders sorgfältig geprüft werden müssen. Eine solche Prüfung ist dem Berufungsuz'teil nicht zu entnehmen. Die Erwägung, es sei für die Beklagte in den letzten Jahren zunehmend nachteilig geworden, daß sie von der Klägerin kein brauereiabgefülltes Flaschenbier beziehen und ihren Kunden anbieten konnte, reicht nicht aus, die 2umutbarkeitsfrage zu beantworten. Dem zunehmenden Zug zu dem Flaschenbier hätte, wie die Revision der Klägerin geltend macht, die Beklagte möglicherweise durch Einsatz einer modernen Abfüllanlage Rechnung tragen müssen. V/enn aber die alte Abfüllanlage nicht mehr reporaturfähig war, wurde es möglicherweise überhaupt nicht darauf ankommen, daß sich die in Betracht kommenden Abnehmer vorwiegend für brauerei« abgefülltes Flaschenbier interessieren» In jedem Falle wäre für die Zeit vor dem behaupteten Ausfallen der alten Abfüllanlage zu prüfen gewesen3 in welchem Umfange die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb durch den Umsatz von anderen Getränken als Bier hätte rentabel gestalten können» 3s ist daher zu eng gesehen., wenn das Berufungsgericht eine teilweise Freistellung der Beklagten von der vertraglichen Festlegung schon deshalb für gerechtfertigt hält, weil das Interesse der Zwischenhändler oder Verbraucher an brauereisbgefülltem Bier gewachsen und der Umsatz solcher Biere gestiegen sei. Rechtlich kommt es vielmehr darauf an, ob das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung eine unerträgliche Störung erfahren hat, so daß aus diesem Grunde eine volle Vertragserfüllung der Beklagten nicht mehr zunutbar war. Hierbei muß aber der Grundsatz beachtet werden, daß nicht schon eine bloße Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten e-Lne- Anpaeeung des Ve-rtragee nach & ZAZ BGB rechtfertigen kann, sondern daß nur wirklich schwerwiegende, die Exietenzfähigkeit der Beklagten bedrohende Umstände zu einem Wegfall oder einer Hinderung ihrer Vertragspflichten führen können. Go Aus diesen Gründen muß das Berufungsurteil auf die Revisionen der Beklagten und der Klägerin aufgehoben werden. Pa die Sache einer weiteren Klärung durch den Tatrichter bedarf, war sie an das Berufungsgericht zurückzuvervveisen, Br» Haidinger Artl Pro Mezger Pr. Messner HSormann