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BGH · 71II ZE 110/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 71II ZE 110/59

Me Seit 1947 hatte die Klägerin auf einem in der Straße in gelegenen und damals von der Firma Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gepachteten Gelände mit Erlaubnis der Pächterin etwa 40 Tonnen Y/erkzeugstahl gelagert-Dieses Lager behielt sie auch bei, als im Jahre 1950 das Gelände an einen anderen Pächter, die Firma PflP» Elektrische Schweißmaschinenfabrik, überging. November 1955 auf deren Lagerplatz in verbrachten, inzwischen von der Polizei sichergestellten Stöhlvorräte verlangt und ihren Anspruch damit begründet, die Beklagte habe kein Eigentum von HofIBP erworben, weil die StahlVorräte gestohlen worden seien; auf alle Fälle sei aber die Beklagte im Zeitpunkt der Einigung mit HodlfHt hinsichtlich dessen Eigentums nicht gutgläubig im Sinne des § 932 BGB gewesen. Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, die Stahlvorräte seien nicht als abhandengekommen im Sinne des § 955 BGB anzusehen, weil die Klägerin unmittelbare Besitzerin gewesen sei, die Firma BMP aber, die allein den unmittelbaren Besitz ausgeübt habe, sich habe täuschen lassen. Ferner h^t sie vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe sich auf die Dichtigkeit der Angaben des Ho^HBl verlassen können, weil die Firma P^p nach einer Anfrage bei der Firma Trp^H^ den Abtransport geduldet habe. I, Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Beklagte habe die Stahlvorräte an die Klägerin als deren Eigentumerin herausaugeben, darauf abgestellt, daß die Beklagte vom Nichteigentümer gekauft habe, sich aber nicht auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb im Sinne des § 932 BGB berufen könne. Eine genaue Feststellung dessen, was der Geschäftsführer SpflBBI über die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Stahlvorräte von den Zeugen HüflHl und HoflBP erfahren hatte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat alle für den Umfang und den Inhalt dieser Aufklärung nach dem Akteninhalt in Frage kommenden' Möglichkeiten gewürdigt und ist bei seinen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, in keinem Falle hätten die Umstände so gelegen, daß Sp^H^.ohne sich dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens auszusetzen, von genauen Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse hätte absehen dürfen. Das Berufungsgericht hat ferner erwogen, daß SpflH^ von Hofm^ auch in der Weise unterrichtet worden sein könne, wie SpPH^ das ih dem erwähnten Ermittlungsverfahren an- November 1955 behauptet , Ho^B^ habe ihm angegeben, das noch auf dem Gelände der Firma Pppfc liegende Material sei ihm bei dem Konkurs des ursprünglichen Eigentümers als Vergütung für Fuhrlei-stungen übergeben worden,, den entsprechenden Vollstreckungstitel könne er vorlegen. Dieser Vorwurf werde keineswegs dadurch ausgeräumt, daß er sich den Personalausweis Ho^H^.habe vorzeigen und auch die in § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vorgesehene Bucheintragungen habe vornehmen lassen. Baß der Gesellschafter der Klägerin Wilhelm Bu^||I^H^fe worauf die Revision zutreffend hinweist in dem Strafverfahren gegen und Hofl|^ (17 KLS 3/56 der Staatsanwaltschaft München) bekundet hat, seine Firma sei nur Miteigentümerin zusammen mit einigen Geschäftsfreunden, die sich beim Einkauf des Stahles beteiligt gehabt hätten, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil diese Aussage vom 10. Januar 1956 geraume Zeit vor der Klageerhebung (Oktober 1957) liegt, die Klägerin demnach in der Zwischenzeit das Alle erworben haben konnte Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Klägerin mit der Klage das Alleineigentum an den Stahlvorräten geltend gemacht und die Beklagte dieses Recht auch nicht bestritten hat. 2. Vergeblich bekämpft die Revision auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, den Geschäftsführer der Beklag ten SpOHP treffe hei seinen Verhandlungen mit und Hü^K der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Die Revision verkennt selbst nicht, daß das Berufungsgericht in der Nachprüfung, ob im Einzelfalle die Annahme einer groben Fahrlässigkeit begründet erscheint, beschränkt und es ihm im wesentlichen nur gestattet ist, nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der gewöhnlichen Fahr- lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts erkennen, daß es aber auch nur diese vier Tatbestände für möglich hält, andere Möglichkeiten also ausschließen will* Bei diesem Vorgehen mußte das Berufungsgericht jeden dieser vier Tatbestände auf seine rechtliche Bedeutung untersuchen. Es ist nicht zu beanstanden, daß es bei allen von ihm ln Betracht gezogenen Möglichkeiten den Geschäftsführer der Beklagten für verpflichtet erachtet hat, sich schriftliche Unterlagen Über den Eigentumserwerb des Zeugen Ko^H® vorlegen zu lassen. sentlich anders verhalten müssen, und sein Hinweis* die Umstände des Falles hätten so gelegen, daß jedem Käufer sofort ein schwerwiegender Verdacht hätte auftauchen müssen, lassen klar erkennen, daß es die Umstände in dem Sinne gewürdigt hat, der Geschäftsführer der Beklagten habe die im Verkehr erforderliche Sorgfält in ungewöhnlich hohem Mäße verletzt. Indem das Berufungsgericht hier eine solche Verpflichtung der Beklagten angenommen hat, hat es diese Nachforschungspflicht ersichtlich in dem Sinne verstanden, daß sie den Mindestanforderungen entspreche, welche an die bei dem Kaufgeschäft von der Beklagten anzuwendende Sorgfalt zu stellen waren. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in der Unterlassung der Nachforschung unter den besonderen von ihm festgestellten Umständen eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten im Sinne des § 932 BGB erblickt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Zeuge mmm dem Geschäftsführer der Beklagten bereits bekannt gewesen sei, daß die Beklagte diese» ÜÜ^B^ schon drei Wochen vorher ein Angebot gemacht habe, welches ohne Bescheid geblieben sei, daß die Beklagte ungefähr den angemessenen Breis bezahlt habe, und daß noch vor der Übergabe des Verrechnungsschecks von einem Telefongespräch des Zeugen Y/fl^Pmit der Firma TrflBIHl erfahren habe. Wenn das Berufungsgericht diesen Vorgängen gegenüber dem von ihm für wichtig gehaltenen Umständen keine Bedeutung beigemes-r sen hat, so ist darin kein Rechtsfehler zu erblicken» Die Revision weiß auch nichts dafür darzutun, daß gerade diese im Berufungsurteil nicht ausdrücklich angeführten Vorgänge eine so grundlegend andere Beurteilung notwendig gemacht hätten, daß sich die Würdigung des Berufungsgerichts als handgreiflich falsch darstellte. Es ist nicht einzusehen, welche für die Beklagte günstige Bedeutung das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen dem Umstande hätte beimessen sollen, daß die Beklagte dem Zeugen HüPBI schon drei Wochen vorher ein Angebot abgegeben hatte und daß ihr Hüflpp nicht' ganz unbekannt gewesen ist. Dagegen wäre es nicht einmal zu beanstanden gewesen, wenn das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß der Inhaber der Beklagten beim Auftauchen des angeblichen Eigentümers KoPHP nicht auf sein früheres Angebot zurückgekommen ist, einen für den Beklagten nachteiligen Schluß gezogen hätte. Jedenfalls steht die Tatsache, daß Hüppp dem Geschäftsführer Sppppp schon bekannt gewesen sein mag, der Feststellung des Berufungsgerichts, auf die es allein ankommt,, daß nämlich Hop|p| für SppH^ eine völlig unbekannte Privatperson war, bei der man nicht ohne weiteres vermuten konnte, er sei Eigentümer eines großen wertvollen Stahllagera, nicht entgegen . führer der Beklagten auch dadurch nicht als entlastet angesehen hat, daß er durch einen seiner Arbeiter d?»von erfuhr, die Firma TflHB habe auf 'eine telefonische Anfrage hin keine Bedenken gegen den Abtransport der Stahlvorräte erhoben. Wenn auch diese Auskunft geeignet gewesen sein mag, einige Verdachtsgründe bei dem Geschäftsführer der Beklagten auszuräumen, so lag es dennoch im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts, wenn es im Hinblick auf die schon nach den eigenen Mitteilungen des'Zeugen undurchsichtige Rechtslage eine selbständige Nachprüfung der schriftlichen» Unterlagen von dem Inhaber der Beklagten gefordert hat. Hechtsirrtumsfrei und unbeanstandet von der Revision hat es die Anwendbarkeit des § 366 HGB mit der Begründung verneint, daß dem Automechahiker Ho^Hi^ nicht die Eigenschaft eines Kaufmanns im Sinne der §§ 1 bis 5 HGB zukomme. V. Bas Berufungsgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte das Eigentum an den streitigen Stahlvorräten gemäß § 932 BGB nicht habe erwerben können. Bei dieser Sachlage fcoimri# es nicht darauf an, ob die Stahlvorräte auch als abhanden gekommen angesehen werden müssen, und ob die Beklagte etwa schon aus dem Gesichtspunkte des § 93$ BGB ein Eigentum nicht erworben hat.

Zitierte Normen: § 932 BGB § 825 ZPO § 932 BGB § 366 HGB § 932 BGB § 97 ZPO
BGBFirmaBerufungsgerichtGeschäftsführerStahlvorräteUmstandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2229 018
71II ZE 110/59
Verkündet laut Protokoll am 28.Juni I960 Wüst, Justiaobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma	MflB, Kommanditgesellschaft
 in MdBI ■» BauUBB Straße || vertreten durch ihren persönlich-haftenden Gesellschafter Amadeus Sp in	•>	J^^straße	fl|,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigteri Äechtsanwalt
 gegen
die Firma	&	Co.	in
 Bfl|0} vertreten durch den persönlich haftenden Gesell-
schafter Wilhelm ButHBMB in GflUHB, We^BBstraße ■,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni I960, unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm und der Bundesrichter Artl, Br. Spieler, Br.. Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 28. April 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Me
 Seit 1947 hatte die Klägerin auf einem in der Straße in	gelegenen	und damals von der Firma
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
 gepachteten Gelände mit Erlaubnis der Pächterin etwa 40 Tonnen Y/erkzeugstahl gelagert-Dieses Lager behielt sie auch bei, als im Jahre 1950 das Gelände an einen anderen Pächter, die Firma PflP» Elektrische Schweißmaschinenfabrik, überging.
Diese drängte jedoch die Firma SfHBP, die Klägerin zur Wegnahme der Stahlvorräte zu veranlassen. Als sie schließlich eine monatliche Lagergebühr von 200 DM anstelle von bisher 20 DM forderte, erwirkte die Firma	in dem
 Rechtsstreit 9 C 1855/55 des Amtsgerichts in	am	11.
Oktober 1955 die Verurteilung der jetzigen Klägerin, ihre Stahlvorräte von dem streitigen Gelände zu entfernen. Daraufhin erteilte die Klägerin der Firma	Transported Lagere! in	den Auftrag, die Stahlvorräte auf
 deren Lagerplatz in der FflNHBHHlB Straße zu schaffen und bis zur Veräußerung einzulagern. Gleichzeitig ermächtigte sie die Firma	Verkaufsverhandlungen	zu	führen.
Am 25. Oktober 1955 fuhr die Transportfirma etwa die Hälfte der Stahlvorräte ab« Den Best wollte sie wegen des erheblichen Gewichtes der Einzelstücke mit Hilfe eines Kranes verladen.. Der Einkaufsleiter der Firma P^P» der Pächterin des Lagerplatzes, der Diplom-Ingenieur und Zeuge Meh^|^ wurde hiervon unterrichtet und erklärte sich damit einverstanden, daß der Abtrahsjporf in den nächsten Tagen fortgesetzt würde. Bevor es jedoch dazu kam, erfuhr der Hilfsarbeiter HUfll^, der sich damals gelegentlich auch als Handels-
vertreter betätigte, von dem Inhaber H^^ der Firma
 daß der gesamte Stahlvorrnt verkäuflich sei.
bot den Stahl der Beklagten an, ohne den Eigentümer zu
 
benennen, und nahm anschließend mit dem Inhaber der Beklagten eine Besichtigung sowohl auf dem Lagerplatz der Firma
 als auf demjenigen der Transportfirma TBBHB vor.
Dabei gab die Beklagte ein Preisangebot ab, das von der Firma ?BHBB an die Klägerin weitergeleitet, von dieser aber als zu niedrig abgelehnt wurde. Der Beklagten wurde diese Ablehnung von keiner der beteiligten Firmen und auch nicht von EüBB mitgeteilt. Am 17. November 1953 hatte die Firma	den	restlichen	Abtransport	immer noch nicht
 ausgeführt. An diesem Tage suchte HüBB zusammen mit dem Mechaniker Rolf HoBB^ den Geschäftsführer SpBHB der Beklagten auf, dem er seinen Begleiter HoBIB als den Eigentümer der Stahlvorräte vor.«teilte. HoflBB erklärte, die noch bei der Firma	lagernden Vorräte verkaufen zu wollen,
 und nahm; das Preisangebot des Geschäftsführers SpBIHB in Höhe von 190 Dal je Tonne sofort an. Er gab sich bei diesen Verhandlungen als Fuhrunternehmer, aus und versprach, als SpflBIB einen Eigentumenachvveis forderte, schriftliche Unterlagen nachzubringen. HoBIB und HüBB drängten auf einen Abtransport auf dem schnellsten Wege. SpB^H^ beauftragte daraufhin den Fuhrunternehmer WiBB> sofort mit dem Abtransport zu beginnen, zu dessen Durchführung er selbst fünf Arbeiter der Beklagten zur Verfügung stellte. Zusammen mit diesen Arbeitern und den Transportwagen der Firma WiBiB begaben sich HoBB^ urä KüBB zu dem Lagerplatz der Firma BBPv Während HüBIB außerhalb des Geländes wartete , erklärte HoBBPöen Angestellten der Firma BMP der Wahrheit zuwider, er sei von der Firma iBMHB beauftragt, den Rest der Stahlvorräte abzufahreh*^ Der Pförtner WflB und der Einkaufsleiter IvlehBBäer Firma PB* ließen sich auch täuschen und duldeten die mehrere Stunden dauernde Verladung und den schließlichen Abtransport der Stahlvorräte„ Erst als die Firma TBBHB^ ain 23. November 1955 die restlichen Stahl-vorräte abholen wollte, wurde die von Hü^^ und Ko^BB begangene Tat entdeckt. KüBB und HoB^B hatten sich noch
 
am 17. November von	einen Verrechnungsscheck
 über 3200 DM aushändigen lassen. Beide Täter wurden wegen schweren Diebstahls, begangen in Tateinheit mit Betrug, bestraft.. Gegen SpflH^P erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen eines Vergehens der fahrlässigen Hehlerei im Sinne des § 16 des Gesetzes Uber den Verkehr mit unedlen
 Metallen. 3)as Amtsgericht München hat jedoch die Eröffnung des HauptVerfahrens mangels hinreichenden Tatverdachtes abgelehnt (17 a Js 371/57 =* 3 AK 93/57 AG München).
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe der am 17. November 1955 auf deren Lagerplatz in verbrachten, inzwischen von der Polizei sichergestellten Stöhlvorräte verlangt und ihren Anspruch damit begründet, die Beklagte habe kein Eigentum von HofIBP erworben, weil die StahlVorräte gestohlen worden seien; auf alle Fälle sei aber die Beklagte im Zeitpunkt der Einigung mit HodlfHt hinsichtlich dessen Eigentums nicht gutgläubig im Sinne des § 932 BGB gewesen. Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, die Stahlvorräte seien nicht als abhandengekommen im Sinne des § 955 BGB anzusehen, weil die Klägerin unmittelbare Besitzerin gewesen sei, die Firma BMP aber, die allein den unmittelbaren Besitz ausgeübt habe, sich habe täuschen lassen. Ferner h^t sie vorgetragen, ihr Geschäftsführer
 habe sich auf die Dichtigkeit der Angaben des Ho^HBl verlassen können, weil die Firma P^p nach einer Anfrage bei der Firma Trp^H^ den Abtransport geduldet habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Herausgabe verurteilt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
 
Entscheidungsgründe:
I, Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Beklagte habe die Stahlvorräte an die Klägerin als deren Eigentumerin herausaugeben, darauf abgestellt, daß die Beklagte vom Nichteigentümer gekauft habe, sich aber nicht auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb im Sinne des § 932 BGB berufen könne. Es hat den der Klägerin obliegenden Nachweis, die Beklagte sei im Zeitpunkt der Einigung und Übergabe» der Stahlvorräte infolge grober Fahrlässigkeit in Unkenntnis darüber gewesen, daß der Zeuge Ho4H^ nicht der Eigentümer des Stahles sei, als geführt erachtet• Im einzelnen hat es folgendes erwogen:
Eine genaue Feststellung dessen, was der Geschäftsführer SpflBBI über die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der Stahlvorräte von den Zeugen HüflHl und HoflBP erfahren hatte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat alle für den Umfang und den Inhalt dieser Aufklärung nach dem Akteninhalt in Frage kommenden' Möglichkeiten gewürdigt und ist bei seinen Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, in keinem Falle hätten die Umstände so gelegen, daß Sp^H^.ohne sich dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens auszusetzen, von genauen Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse hätte absehen dürfen. Nach den Erwägungen des Berufungsgerichts können die Vorgänge sich SO abgespielt haben, wie sie Ho#-
und	in dem gegen den Geschäftsführer der Beklagten
 anhängig gewesenen Ermittlungsverfahren dargestellt heben.
HU^^^habe, so führt das Berufungsgericht aus, bekundet, er habe HofHi^ bei	als	Eigentümer des Stahles
 eingeführt. Dabei habe HoflHfe erklärt, er sei Inhaber eines Transportunternehmens und einer Tankstelle in	das
 Eigentum an den Stahlvorräten sei ihm durch ein Gerichts-
6
urteil zugesprochen worden, jedoch könne er im Augenblick die von	verlangten	Urkunden	nicht	verlegen,	er	werde
• *ie aber nachbringen. Hop|^p dagegen habe im Ermittlungsverfahren angegeben, er habe SpiH^P erklärt, das Eisen sei ihm sicherungsübereignet worden, er werde es nunmehr verkaufen. Das Berufungsgericht hat ferner erwogen, daß SpflH^ von Hofm^ auch in der Weise unterrichtet worden sein könne, wie SpPH^ das ih dem erwähnten Ermittlungsverfahren an-
i
gegeben habe. Dieser habe in einem an das Polizeipräsidium in MapH^pgerichteten Schreiben vom 26. November 1955 behauptet , Ho^B^ habe ihm angegeben, das noch auf dem Gelände der Firma Pppfc liegende Material sei ihm bei dem Konkurs des ursprünglichen Eigentümers als Vergütung für Fuhrlei-stungen übergeben worden,, den entsprechenden Vollstreckungstitel könne er vorlegen. SldHk habe aber nach Anklageerhebung in einer von seinem Verteidiger verfaßten Schutzschrift
 davon abweichend auch folgendes vortragen lassen:	Ho{
habe ihm erklärt, er habe das Material von der Firma T(
PBP erworben, und zwar alt Vergütung für unbezahlt gebliebene Fuhrleistungen. Diese Darstellung sei ihm, Sp^jl^p, deshalb besonders glaubhaft erschienen, weil ihm aus vertraulichen Mitteilungen der Industrie- und Handelskammer
 bekannt gewesen sei, daß gegen den Inhaber Hpp der Firma IpppHV verschiedene Verfahren wegen Ableistung des Offenbarungseides anhängig gewesen seien. Auf seine Frage, ob er schriftliche Unterlagen über den Nachweis seines Eigentums bei sich habe, habe ihm Hop(pP eröffnet, diese Unter-
lagen habe er nur deshalb nicht eingesteckt, weil er nicht damit gerechnet habe, daß er bereits einen Kaufinteressenten finden würde; er, SpflHHP könne sich aber bei der Firma P^9 bestätigen lassen , daß das Material von der Firma TpHHBPan ihn herausgegeben werde«
In jedem dieser möglichen Fälle, so wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, habe	die	im	Verkehr
 
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dieser Vorwurf werde keineswegs dadurch ausgeräumt, daß er sich den Personalausweis Ho^H^.habe vorzeigen und auch die in § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vorgesehene Bucheintragungen habe vornehmen lassen. Das grob fahrlässige Verhalten Sp^IHHfc’ 80 bat das Berufungsgericht erwogen, bestehe darin, daß er davon abgesehen habe, sich einwandfreie Unterlagen Uber den Eigentumserwerb Hö#-
vorlegen zu lassen, obwohl jede dieser möglichen falschen Darstellungen	so	geartet	gewesen sei, daß
 jedem Ankäufer sofort ein schwerwiegender Verdacht habe aufsteigen müssen. Das gelte sowohl für das angebliche Ge-
richtsurteil, das ln.Wirklichkeit nur ein Beschluß des Voll-
Rtreckungsrichtes nach § 825 ZPO hätte sein können (Zwangsüberweisung der Pfandsache an den Gläubiger) als auch für den Sicherungsübereignungsvertrag, dessen Bechtswirksamkeit vor allem hinsichtlich des erforderlichen Besitzkonstituts
 und der genügenden Bestimmbarkeit der Ubereigneten Sache hätte geprüft werden müssen. Hoch unglaubwürdiger, so führt das Berufungsgericht weiisr aus> hätte	die	Behauptung
 erscheinen müssen, ihm sei für Puhrlohnforderungen nachträglich, also nach dem Erlöschen seiner evtl. Pfandrechte wegen der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des ursprünglichen Eigentümers das wertvolle Stahlmaterial an Zahlungsstatt überlassen worden. Eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse sei umsomehr am Platze gewesen, als der Verkäufer	dem	völlig	unbekannt gewesen sei und als	auf	einen schnellen
 Abtransport gedrängt und die Annahme eines Verrechnungsschecks abgelehnt habe.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen. Die von der Revision erhobenen Sachund Verfahrensrügen sind nicht begründet«
J
 
II. 1. Fehl geht die in erster Reihe erhobene/.Rüge, das Berufungsgericht sei unter Verletzung des § 286 ZPO davon ausgegangen, daß die Klägerin Alleineigentümerin der Stahlvorräte sei. Baß der Gesellschafter der Klägerin Wilhelm Bu^||I^H^fe worauf die Revision zutreffend hinweist in dem Strafverfahren gegen	und	Hofl|^	(17 KLS 3/56
 der Staatsanwaltschaft München) bekundet hat, seine Firma sei nur Miteigentümerin zusammen mit einigen Geschäftsfreunden, die sich beim Einkauf des Stahles beteiligt gehabt hätten, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil diese Aussage vom 10. Januar 1956 geraume Zeit vor der Klageerhebung (Oktober 1957) liegt, die Klägerin demnach in der Zwischenzeit das Alle	erworben	haben	konnte
 Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Klägerin mit der Klage das Alleineigentum an den Stahlvorräten geltend gemacht und die Beklagte dieses Recht auch nicht bestritten hat. Die Klage ist somit entgegen der Ansicht der Revision schlüssig begründet.
2. Vergeblich bekämpft die Revision auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, den Geschäftsführer der Beklag ten SpOHP treffe hei seinen Verhandlungen mit und Hü^K der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Es ist in keiner Y/eise ersichtlich, daß das Berufungsgericht von einem falschen Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 932 BGB ausgegangen wäre, wie er im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts auch vom Bundesgerichtshof entwickelt worden ist (BGHZ 10, 14, 16 f; Urt. des BGH v. 23« Mai 1956 - IV ZR 34/56 » IM BGB § 932 Nr.9)* Die Revision verkennt selbst nicht, daß das Berufungsgericht in der Nachprüfung, ob im Einzelfalle die Annahme einer groben Fahrlässigkeit begründet erscheint, beschränkt und es ihm im wesentlichen nur gestattet ist, nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der gewöhnlichen Fahr-
 
lässigkeit richtig beurteilt hat und ob ee sich des Unterschieds der beider Begriffe einer groben und einer gewöhnlichen Fahrlässigkeit bewußt gewesen ist. Zutreffend weist die Revision selbst darauf hin, daß die Feststellung der Umstände, aus denen auf eine grobe Fahrlässigkeit zu schließen ist, dem Tatrichter obliegt. Darüber hinaus ist aber auch die Würdigung dieser Umstände daraufhin, ob sie die Annahme einer groben Fahrlässigkeit zulassen, im wesentlichen eine tatrichterliche Aufgabe, die vom Berufungsgericht allenfalls daraufhin nachgeprüft werden kann, ob diese Würdigung bei Berücksichtigung der Lebenserfahrung für eine vernünftige das Gesamtbild der gegebenen Lage umfassende und ausschöpfende Betrachtungsweise handgreiflich falsch ist oder ob sie auf Verletzung von Denk- oder Erföhrungssätzen oder yerfährens-rechtlicher Bestimmungen beruht (vgl. das angeführte Urteil des BGH = LM BGB J 932 Nr. 9)- Daß das Berufungsgericht das Verhalten des Geschäftsführers Spindler handgreiflich falsch gewürdigt, daß es insbesondere an die von ihm zu übende Sorgfaltspflicht zu hohe Anforderungen gestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Wenn das Berufungsgericht keine endgültigen Feststellungen darüber getroffen hat, wie die von dem Geschäftsführer der Beklagten abgegebenen Erklärungen im einzelnen gelautet haben, so ist das kein Hechtsfehler.
Es hat erwogen, daß noch dem SachVortrag der Parteien in Verbindung mit dem Ergebnis der sich auch auf den Inhalt der Strafakten erstreckenden Beweisaufnahme vier verschiedene in Einzelheiten von einander abweichende Darstellungen in Betracht zu ziehen seien. Eine weitergehende Würdigung des Akteninhalts zur Feststellung des Inhalts der Erklärungen hat es nicht vorgenommen, und zwar weder in der Richtung, daß es eine Darstellung der Eigentumsverhältnisse in der einen oder anderen Form für nachgewiesen eraclite, noch dahingehend, daß etwaige Widersprüche der Einlassungen Spindlers im Strafverfahren die von ihm wiedergegebenen Versionen als besonders unglaubhaft erscheinen ließen. Andererseits
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lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts erkennen, daß es aber auch nur diese vier Tatbestände für möglich hält, andere Möglichkeiten also ausschließen will* Bei diesem Vorgehen mußte das Berufungsgericht jeden dieser vier Tatbestände auf seine rechtliche Bedeutung untersuchen. Bas hat es aber auch getan. Es ist nicht zu beanstanden, daß es bei allen von ihm ln Betracht gezogenen Möglichkeiten den Geschäftsführer der Beklagten für verpflichtet erachtet hat, sich schriftliche Unterlagen Über den Eigentumserwerb des Zeugen Ko^H® vorlegen zu lassen. Seine Erwägungen, daß schon die rechtliche Zweifelhaftigkeit eines Sicherungsüber-eignungsvertreges ebenso Wie der Hinweis auf gerichtliche Entscheidungen, deren Inhalt des näheren nicht mitgeteilt werden, die Einsichtnahme in die in Frage kommenden Urkunden als unumgänglich notwendig erscheinen lassen, begegnet keinen Bedenken.
3- Bes Berufungsgericht hat auch keineswegs, wie die Revision meint, gewöhnliche und grobe Fahrlässigkeit einander gleichgesetzt. Seine Ausführungen,	hätte sich	we-
sentlich anders verhalten müssen, und sein Hinweis* die Umstände des Falles hätten so gelegen, daß jedem Käufer sofort ein schwerwiegender Verdacht hätte auftauchen müssen, lassen klar erkennen, daß es die Umstände in dem Sinne gewürdigt hat, der Geschäftsführer der Beklagten habe die im Verkehr erforderliche Sorgfält in ungewöhnlich hohem Mäße verletzt.
4. Vergeblich bekämpft die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe unter keinen Umständen davon absehen dürfen, von Ho®|® die Vorlegung der Eigentumsunterlagen zu fordern. Barauf, ob das besetz über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23« Juli 1926 (RUBI I S.415) i.d.F. der Gesetze vom 31* März 1928 (RGBl I S. 149) und vom 28. Juni 1929 (BGBl I 3. 121) oder eine andere gesetzliche Bestimmung eine solche tfachforschungspflicht des Erwerbers
 ausdrücklich anordnen, kommt es nicht an. Die Revision verkennt selbst nicht, daß sich die Verpflichtung des Käufers, sich schriftliche Unterlagen über den Eigentumserwerb vorlegen su lassen, aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben kann. Indem das Berufungsgericht hier eine solche Verpflichtung der Beklagten angenommen hat, hat es diese Nachforschungspflicht ersichtlich in dem Sinne verstanden, daß sie den Mindestanforderungen entspreche, welche an die bei dem Kaufgeschäft von der Beklagten anzuwendende Sorgfalt zu stellen waren. Ein Rechtsfehler, insbesondere eine Überspannung dieser Anforderungen ist hierin bei der Besonderheit des Palles, wie bereits erörtert» nicht zu erblicken. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in der Unterlassung der Nachforschung unter den besonderen von ihm festgestellten Umständen eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten im Sinne des § 932 BGB erblickt hat. Damit erledigen sich auch diejenigen Revisionsangriffe, mit denen die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe die einzelnem Tatumstände, aus denen es auf eine Nachforschungspflicht geschlossen habe, überbewertet. Jedenfalls ist die Revision nicht in der Xage, einen dem Berufungsgericht bei seiner Würdigung unterlaufenen Rechtsverstoß durzulegen.
5* Vergeblich bemängelt die Revision aber auch, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Zeuge mmm dem Geschäftsführer der Beklagten bereits bekannt gewesen sei, daß die Beklagte diese» ÜÜ^B^ schon drei Wochen vorher ein Angebot gemacht habe, welches ohne Bescheid geblieben sei, daß die Beklagte ungefähr den angemessenen Breis bezahlt habe, und daß	noch	vor	der	Übergabe
 des Verrechnungsschecks von einem Telefongespräch des Zeugen Y/fl^Pmit der Firma TrflBIHl erfahren habe. Alle diese Umstände sind im landgerichtlichen Urtril eingehend gewürdigt.
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Wenn das Berufungsgericht diesen Vorgängen gegenüber dem von ihm für wichtig gehaltenen Umständen keine Bedeutung beigemes-r sen hat, so ist darin kein Rechtsfehler zu erblicken» Die Revision weiß auch nichts dafür darzutun, daß gerade diese im Berufungsurteil nicht ausdrücklich angeführten Vorgänge eine so grundlegend andere Beurteilung notwendig gemacht hätten, daß sich die Würdigung des Berufungsgerichts als handgreiflich falsch darstellte. In Wirklichkeit ist das auch nicht der Rail. Denn auf die Person des Hüflpp ? * der nur die Rolle des Vermittlers gespielt hatte, brauchte das Berufungsgericht seine Würdigung nicht abzustellen. Es ist nicht einzusehen, welche für die Beklagte günstige Bedeutung das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen dem Umstande hätte beimessen sollen, daß die Beklagte dem Zeugen HüPBI schon drei Wochen vorher ein Angebot abgegeben hatte und daß ihr Hüflpp nicht' ganz unbekannt gewesen ist. Dagegen wäre es nicht einmal zu beanstanden gewesen, wenn das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß der Inhaber der Beklagten beim Auftauchen des angeblichen Eigentümers KoPHP nicht auf sein früheres Angebot zurückgekommen ist, einen für den Beklagten nachteiligen Schluß gezogen hätte. Denn wenn HoPP^P sein Eigentum nicht erst in den letzten drei Wochen erworben haben wollte, hätte SpPPPP nach läge der Sache annehmen müssen, daß ihm das frühere Angebot zugeleitet worden sei. Eine Anknüpfung an dieses Angebot hätte daher nahegelegen. Jedenfalls steht die Tatsache, daß Hüppp dem Geschäftsführer Sppppp schon bekannt gewesen sein mag, der Feststellung des Berufungsgerichts, auf die es allein ankommt,, daß nämlich Hop|p| für SppH^ eine völlig unbekannte Privatperson war, bei der man nicht ohne weiteres vermuten konnte, er sei Eigentümer eines großen wertvollen Stahllagera, nicht entgegen . Ebensowenig zwingend ist der Hinweis der Revision auf die Angemessenheit des Preises. Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes kann die Würdigung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es ist auch schließlich kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht ersichtlich den Geschäfts-
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führer der Beklagten auch dadurch nicht als entlastet angesehen hat, daß er durch einen seiner Arbeiter d?»von erfuhr, die Firma TflHB habe auf 'eine telefonische Anfrage hin keine Bedenken gegen den Abtransport der Stahlvorräte erhoben. Wenn auch diese Auskunft geeignet gewesen sein mag, einige Verdachtsgründe bei dem Geschäftsführer der Beklagten auszuräumen, so lag es dennoch im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts, wenn es im Hinblick auf die schon nach den eigenen Mitteilungen des'Zeugen	undurchsichtige
 Rechtslage eine selbständige Nachprüfung der schriftlichen» Unterlagen von dem Inhaber der Beklagten gefordert hat.
IV.	Bas Berufungsgericht hat auch erwogen, daß sich
 die Beklagte nicht darauf berufen könne,	habe	zu demin-
dest ohne grobe Fahrlässigkeit an die Verfügungsbefugnis des
 geglaubt. Hechtsirrtumsfrei und unbeanstandet von der Revision hat es die Anwendbarkeit des § 366 HGB mit der Begründung verneint, daß dem Automechahiker Ho^Hi^ nicht die Eigenschaft eines Kaufmanns im Sinne der §§ 1 bis 5 HGB zukomme.
V.	Bas Berufungsgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte das Eigentum an den streitigen Stahlvorräten gemäß § 932 BGB nicht habe erwerben können.
Bei dieser Sachlage fcoimri# es nicht darauf an, ob die Stahlvorräte auch als abhanden gekommen angesehen werden müssen, und ob die Beklagte etwa schon aus dem Gesichtspunkte des § 93$ BGB ein Eigentum nicht erworben hat. Unerheblich ist es auch, ob die Klage eine weitere Stütze in § 823 Abs. BI BGB hätte finden können. Soweit die 'Revision die Voraussetzungen der §§ 93$, 823 Abs. II BGB verneint haben will, bedarf ihr Vorbringen daher keiner Nachprüfung.
VIo Ist somit die Beklagte nicht Eigentümerin der StahlVorräte der Klägerin geworden, so ist diese nach
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$ 985 BGrE berechtigt, ihre Herausgabe zu verlangen- Die Revision der Beklagten ist somit unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Pagendarm.	Artl	Dr-	Spieler
 Dr. Mezger	Dr.	Messner