a) Läßt sich der Alloingesellschafter einer GmbH ein von ihm der GmbH gewährtes Darlehen bei Pälligkeit zurück-eahlen* so liegt »nicht schon dann eine inkongruente » Befriedigung im Sinne der konkursrechtlichen Anfechtung vor, wenn im Zeitpunkt der Rückzahlung das Gesellschafts-vermögen nicht die Höhe des Stammkapitals erreicht. Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Juli 1969 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Br* Haidinger sowie der Bundesrichter Br, Gelhaar, Dr, Meager, Ber Beklagte war Alleingesellschafter der GmbH in ßtand im Dezember 1962 ein Anspruch auf Rückzahlung von Darlehen, die der Gesellschaft gewährt worden waren, im Betrage ' von 60 000 BK zu, Bie'durch ihren damaligen Geschäftsführer DffliHB vertretene Gesellschaft zahlte den Barlehnsbotrag aus . Das Berufungsgericht führt aus, die G^m^GtnbH (im folgenden als Gerneinschuldnerin bezeichnet) habe dem Beklagten eine sogenannte konkruente Deckung verschafft, weil.er einen Anspruch darauf gehabt habe, zu dem Ende des Jahres 1962 in voller Höhe durch Barzahlung befriedigt zu werden. zugrunde legen, seien nicht unerheblich günstiger gewesen als die mit dem Beklagten für das Darlehen vereinbarten, Das Bankhaus BufHHHB habe sich nämlich zu verhältnismäßig geringfügigen Ratenzahlungen von monatlich 3 OÖG. Der damalige Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe .auch nicht die Vorstellung gehabt, daß .sein Geschäftsgebaren unlauter seij denn für ihn habe eich die Überlegung gestellt, daß das Darlehn des Beklagten fällig war und genauso geregelt werden mußte, wie es bei Die. Abdeckung des Darlehens durch Bankkredit habe die Kreditfähigkeit des Unternehmens erwiesen, mochte sie auch weitgehend von der Sioherungshereitscbaft des Beklagten getragen sein- Auch sei'eine Fortführung des Betrieben beabsichtigt gewesen. Den habe er sogar seinen Wunsch auf sofortige Rückgewähr des Darlehns untergeordnet» Das Darlehn habe er sich trotz Fälligkeit so aussahlen lassen, daß im Wege der Umschuldung eine Verminderung der Aktivmasse vermieden werden konnte» Die nachfolgenden Breignisse hätten die Richtigkeit seiner kaufmännischen Überlegungen bestätigt» Br habe das Unternehmen^ im Juli iS>63 veräußern können, nachdem die Erwerbe rin die Geschäftsunterlagen durch erfahrene Fachlouto geprüft.habe und sich für sie keine .durchschlagenden Bedenken gegen die Liquidität des Betriebes und dessen gewinnbringende. GmbH sei es gelungen, die gewinnbringenden Automatenvertrage der Gameinschuldnerin auf sich;au übertragen, damit habe diese der Gemeinschuldncrin durch Entzug des eigentlichen Vermögens ihre lebensfähig“ keit genommen, sei der Kläger nicht mit durchgreifenden Einwendungen begegnet. Bie Revision macht in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht de© Umstand nicht Rechnung getragen, daß der Beklagte Einmanngesellschafter.der Ge^ meinsdhuldnerin. Als kongruent i„-/ird eine Befriedigung bezeichnet, die der Gläubiger in der gewährten Art und zu der gewährten Seit zu beanspruchen hat. Die Revision ist indessen der Ansicht, der Beklagte als einziger Gesellschafter sei wegen Überschuldung der Gesellschaft verpflichtet gewesen, das Barlehn von 60 ODO DM als "BeugeId” dem Unternehmen zuzuführen oder den Betrag von 60 OCO BM an die Gläubiger anteilig zu verteileno Die Revision will also den Darlehnsbetrag wirtschaftlich als Vermögen'der Gesellschaft ansehen, das, soweit es zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist^ nach § 50 Abs, 1 GmbHG an die Gesellschafter, nicht äusgezahlt werden darf» Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung stobt aber den Gesellschaftern als eigene Rechtsperson gegenüber. Allerdings wird angenommen, der Gesellschafter einer unterkapitalisierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der derGesellschaft die zur Betriebsführung erforderlichen Gelder als Darlehen gebe, sei nach § 50 Abs. 1 GmbHG gehindert, die Rückzahlung zu verlangen, weil das Darlehen eine verdeckte Einlage bilde (vgl.. Sa ist also nichts dafür vorgetragen, daß der Beklagte der Gesellschaft Kittel in der Eorm von Darlehen zur Verfügung gestellt habe, entweder weil sie unterkapitalisiert war und diese Mittel zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes erforderlich waren oder weil er eine Verpflichtung zur Konkursanraeldung abwenden wollte. Nach übereinstimmender Ansicht von Rechtsprechung und Schrifttum ist eine Anfechtung möglich, wenn der spätere Gerneinschuldner mit dem Gläubiger zucasmenwirkte in der Absicht, den übrigen Gläubigern Zugriffsob^ekte zu entziehen, mit anderen Worten, wenn es dem Schuldner nicht so sehr auf die Erfüllung seiner Vertragspflicht als auf die Vereitelung der Ansprüche anderer Gläubiger ankats (Jaeger/Dent Konkursordn urig 8. die Gläubiger benachteiligendes Zusammenwirken von Schuldne und Gläubiger liege auch vor, wenn - wie hier - ein Allein geSeilschafter sich in Kenntnis einer Überschuldung der Gesellschaft ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen zurückzahlen lasse. Baffe, daß der Beklagte zu mißbräuchlichen Zwecken die-Gesellschaftsanteile und die Barlehensforderung gegen die Gesellschaft erworben habe, ist nichts dargeten. Btege-aellschaftoreohtliche Bindung, aus der die .Revision die Pflicht des Beklagten, eine Beeinträchtigung anderer künftiger Gläubiger zu vermeiden, herloiten will, bestand dann nicht mehr. Wenn der Beklagte sich das Barlehon in zv/anzig Haben .bereits vom Januar 1965 bis August 1964 rückzahlen ließ, bo können durch ein solches Verhalten schwerlich die Interessen anderer Gläubiger stärker beein-f träehtigt worden sein, als wenn er die Rückzahlung des Darlehens erst am 15- Juli 1963, nunmehr aber ohne Bewilligung von Ratenzahlungen und ohne persönliche Sicherung -des Ablösungsdarlehens verlangt hätte. .G-emeinschuldnerin in die Zwangslage versetzt hate, mangels flüssiger Hittel sein unverzinsliches oder mindestens niedrig verzinsliches Darlehen .durch ein hoch verzinsliches abzülösen, oder weil er die Ge-*meinschuldnerin der Gefahr ausgesetst habe, von dem Bankhaus Burkhardt auf Rückzahlung des von diesem gegebenen Darlehens in Anspruch genommen zu worden. Schuldnerin war, so hängt der Erfolg der Revision davon ab, ob die Würdigung des Berufungsgerichts, ein unlauteres Yerhalten der Gerneinschuldnerin und des Beklagten sei nicht erwiesen, aus sonstigen Gründen angreifbar ist. aa) Die Revision rügt, daB Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Gerneinschuldnerin Ende 1963 überschuldet gewesen sei. ■ Das Berufungsgericht unterstellt ersichtlich, daß die Gameinschuldnerin Ende 1963 Überschuldet war, meint aber,, daraus gehe unter den von ihm gewürdigten-.-sonstigen Umständen nicht -notwendig eine Benachtöiligungsabsicht des damaligen Geschäftsführers der Gerne! Im Palle kongruenter Deckung- reicht das Bewußtsein des Schuldners, daß er nicht , alle Gläubiger befriedigen könne und daß seine Handlung deshalb für die übrigen Gläubiger nachteilig sei? Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht erörtert habe, ob die Gemeinschuldnerin an einer Ablösung des Darlehens Interesse gehabt habe, und meint, der Beklagte habe lediglich in seinem persönlichen Interesse die Ablösung herbeigeführt. Barlehonsalasen nur aus der Aufnahme weiterer lieferenten-kredite habe gewinnen können*' Damit setzt sich die Eevision aber in unzulässiger Weise in Widerspruch zu den Peststellungen des Berufungsgerichts* Es sieht als erwiesen an, daß der Geschäftsführer der Gerneinsehuldncrin die Pört-führung des Betriebes beabsichtigt und mit einem Einvernehmen, der übrigen Gläubiger gerechnet habe» Pur den Geschäftsführer der Geraeinschuldnerin gilt' das, was das Berufungsgericht hinsichtlich des Willens des Beklagten feststellt: Das "Unternehmen hat im Juli 1963 an die AYG veräußert werden können, nachdem diese die' Geschäftsunterlagen durch erfahrene Pachleute.geprüft hatte und sich keine durchschlagen den Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit und die Möglichkeit einer gewinnbringenden Fortführung des Betriebes ergeben hatten* Der'restliche Bankkredit bei dem Bankhaus wurde abgetragen* Die Pirmengläübiger, die bei der Barlehensrücksahlung Parderungen an die Gerneiö3chuldnorir-hatten', wurden voll befriedigt» Die Behauptung des Beklagten, die ÄVG GmbH als neue Alleingesellschafterin habe die gewinnbringenden Automatenverträge der Gsmeinschuldnerin auf sich übertragen und damit, der Gerneinschuldnerin ihr eigentliches Vermögen entzogen, hält das Berufungsgericht nicht für widerlegt» Der.Konkurs'ist ferner über zwei Soweit dia Revision daraus etwas herleiten will, daß das Ablösungsdarlehen des Bankhauses BufHHV zlx ß 1/2 ^ verzinslich gewesen sei, übersieht sie, daß dieser Einwand sich Überhaupt nicht gegen die Rückzahlung des Darlehens, sendern.nur dargegon richtet, daß die Gemeinschuldnerin Zinsen auf den jeweiligen Restbetrag des Darlehens hat zahlen müssen. dd) Has Berufungsgericht hat angenommen, seihst wenn der damalige Geschäftsführer BUHIden Zweck verfolgt habe, mit dor Barle hrisrücks ah lung andere Gläubiger su benachteiligen, so sol dies dem Beklagten-unbekannt gewesen und wäre von' ihm nicht gebilligt worden. Biesen Vorbringen kann sich auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wenden, dem Beklagten sei eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht dos Bloifeld unbekannt gewesen. 17, 20 ausgefUhrt hat, kann nämlich bei .einer Anfechtung dem Anfechtungsgegner die Kenntnis seines in der Geochäftsloitung des Schuldners tätigen Vertrauensmannes als eigene sugerechnet werden. Seine Entscheidung wird bereits durch die Feststellung getragen, daß eine Bonachtciligungs-absicht des Geschäftsführers BflHi nicht nachgewiesen ist „ Bio Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe den Klagevortrag nicht unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Beklagte, vjeil er und der Geschäftsführer entgegen der Vorschrift des § 64 GmbHG nicht den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrene gestellt hätten, zu dem Schadensersatz nach §§ 825» 826 BGB verpflichtet sei.
it
Nachschlagewerk: ja
BCTZi___ ______nein
KO §§ 30 Nr. 2, 31 Nr. 1; GshHG §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1
a) Läßt sich der Alloingesellschafter einer GmbH ein von ihm der GmbH gewährtes Darlehen bei Pälligkeit zurück-eahlen* so liegt »nicht schon dann eine inkongruente » Befriedigung im Sinne der konkursrechtlichen Anfechtung vor, wenn im Zeitpunkt der Rückzahlung das Gesellschafts-vermögen nicht die Höhe des Stammkapitals erreicht. .
b) Zur JTrage der Anfechtbarkeit der Rückzahlung eines von dem alleinigen GmbH-Gese11Schafter der Gesellschaft gewährten fälligen Darlehens.
BGH, Urt. v» 14. Juli 1969 - VIII ZR 109/67 - OLG Düsseldorf
LG Duisoarg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 109/67
Verkündet am:
14. Juli 1969 Klett,
JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 ~ :
Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14* Juli 1969 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Br* Haidinger sowie der Bundesrichter Br, Gelhaar, Dr, Meager,
* Hermann und-Braxmaier *
für Hecht erkannt:
Die Hevisiön gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17, März 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen*
Von Hechts wegen.
Tatbestand:
Ber Beklagte war Alleingesellschafter der
GmbH in ßtand im
Dezember 1962 ein Anspruch auf Rückzahlung von Darlehen, die der Gesellschaft gewährt worden waren, im Betrage ' von 60 000 BK zu, Bie'durch ihren damaligen Geschäftsführer DffliHB vertretene Gesellschaft zahlte den Barlehnsbotrag aus . einem ihr am 27* Dezember 1.962 in Höhe von .60 000 BM eingeräumten Kredit des Bankhauses in zurück, den der. Beklagte beschafft
hatte. Ber Kredit war in Monatsraten von 5 000 DM zu tilgen. Er war dadurch gesichert, daß die ßetra GmbH Wechsel akzeptierte, die der Beklagte über 3® 2 000 DM ausgestellt hatte und dem Bankhaus Automaten zur Sicherung übereignete. Berner übernahm der Beklagte für die Barlehno-schuld die selbstschuldnerische Bürgschaft. Am 15» Juli 1963 veräußerte der Beklagte durch notariellen Vertrag seine
Geschäftsanteile an die AVG
GmbH in B^||^ zürn Preise von 40 000 DM. Die jGrabH hat den ihr vom Bankhaus gewährten
Kredit abgetragen.. Am 11. Januar -1965 wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Per. Kläger ist', dar Konkursverwalter..
Per Kläger verlangt mit der Klage nach § 51 Hr. 1 KO die HÜckgewähr der dem Beklagten im Dezember 1962 golei
steten
Zahlung von 60 000 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat dio Klage abgewiesen, Dio Be- -rufung des Klägers blieb erfolglos, Hit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Setscheidungs^ründe^
I. Das Berufungsgericht führt aus, die G^m^GtnbH (im folgenden als Gerneinschuldnerin bezeichnet) habe dem Beklagten eine sogenannte konkruente Deckung verschafft, weil.er einen Anspruch darauf gehabt habe, zu dem Ende des Jahres 1962 in voller Höhe durch Barzahlung befriedigt zu werden. Allerdings könnte auch eine solche.Rechts- / handlang ausnahmsweise anfechtbar im Sinne des § 31 Hr. 1 KO sein, wenn die Handlungsweise des Gemeinschuldner3 den Begriff der Unlauterkeit erfülle, insbesondere wenn-das Ziel des Gemeinschuldners weniger auf die Erfüllung einer Pflicht als auf die Vereitelung der. Ansprüche. der anderen Gläubiger gerichtet gewesen sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Pall aber nicht erfüllt. Allein das Bewußtsein,
{(
daß das Vermögen zur Befriedigung aller gläubiger unzulänglich sei oder daß ßahlungsUnfähigkeit vorliege, bedeute nicht ohne weiteres auch, eine Benachteiligungs- . absidht des Schuldners, Deshalb komme es nicht auf die . Behauptung des Klägers,an, der.als &euge benannte V/irt-schafteprüferhabe den Beklagten im Dezember 1962 auf die. katastrophale Lago der G^| &sbH und die Notwendigkeit von SanierungsmaBnahtaen hingewiesen, Der Beklagte. sei auch unter Berücksichtigung seiner Gesell-ectesfterStellung nicht gehalten gewesen., sein Rarlchn weiter.zu stunden.oder womöglich auf die Rückzahlung ganz zu.verzichten. Überdies hätten.sich durch.die Rückzahlung des Barlehens die Passiven nicht verringert. Die Barlehns-verbinälicbfceit sei nicht aus-dem Geschäftskapital, sondern aus einem .vom Beklagten sweckbeStimmt beschafften Bankkredit abgelöst worden,’Die Bedingungen, die dem Bankkredit. zugrunde legen, seien nicht unerheblich günstiger gewesen als die mit dem Beklagten für das Darlehen vereinbarten, Das Bankhaus BufHHHB habe sich nämlich zu verhältnismäßig geringfügigen Ratenzahlungen von monatlich 3 OÖG. DM bereit gefunden. Außerdem sei neben die Gernein-Schuldnerin der Beklagte als Wechselsehuldncr und selbstschuldnerischer Bürge getreten. Die Gemeinschuldnerin habe also für ihre Zahlungspflicht Seit gewonnen, was sich auf ihre weiteren Verbindlichkeiten vorteilhaft habe auswirken „müssen. Der damalige Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe .auch nicht die Vorstellung gehabt, daß .sein Geschäftsgebaren unlauter seij denn für ihn habe eich die Überlegung gestellt, daß das Darlehn des Beklagten fällig war und genauso geregelt werden mußte, wie es bei
einem außerbetrieblichen Gläubiger der Fall gewesen wüx’c. Die. Abdeckung des Darlehens durch Bankkredit habe die Kreditfähigkeit des Unternehmens erwiesen, mochte sie auch weitgehend von der Sioherungshereitscbaft des Beklagten getragen sein- Auch sei'eine Fortführung des Betrieben beabsichtigt gewesen. Der Versuch einer Gläubigerbe“ nachteiliguüg würde daher in erster Linie den Interessen ö^r ßemeinsehuldaerin und des Geschäftsführers suwider-
galaufen sein. Auf jeden Fall, habe aber der Beklagte eine Benachteiligungsabsicht der Gemeins qhuldnerin nicht gekannt. Da er den Betrieb habe fortsetseh, sogar eines fages gewinnbringend veräußern wollen, bebe er die-wirtschaftlichen Belange der Ge taa ins qhuldner in.V damit aber
auch diejenigen der Geschäftsgläubiger beachten müssen.
Den habe er sogar seinen Wunsch auf sofortige Rückgewähr des Darlehns untergeordnet» Das Darlehn habe er sich trotz Fälligkeit so aussahlen lassen, daß im Wege der Umschuldung eine Verminderung der Aktivmasse vermieden werden konnte» Die nachfolgenden Breignisse hätten die Richtigkeit seiner kaufmännischen Überlegungen bestätigt» Br habe das Unternehmen^ im Juli iS>63 veräußern können, nachdem die Erwerbe rin die Geschäftsunterlagen durch erfahrene Fachlouto geprüft.habe und sich für sie keine .durchschlagenden Bedenken gegen die Liquidität des Betriebes und dessen gewinnbringende. Fortführung ergeben hätten» Die.AYG
GmbH habe sodann durch die Gerneinschaldneria den. restlichen Bankkredit von noch 24 000 SM bis August 19S4 in den vorgesehenen Monatsraten, an das Bankhaus abgetragen. An dem ursächlichen
Zusammenhang mit der späteren Konkurseröffnung und dem Ausfall von GläuMgerforderungen beständen schon wegen
des: erheblicher} Zeitabstandes wesentliche Bedenken.
Bio■ Gläubiger, die bei der Barlehensrücksahlung Forderungen an die Gerneinscbuldnerin hatten, seien voll befriedigt worden. Seit der. Veräußerung der Geschäftsanteile im^Juli 1963 habe der Beklagte ;jeden Einfluß auf die Gerneinschuld-. ne'rln verloren. Ber Behauptung des Beklagten, der ÄYG
GmbH sei es gelungen, die gewinnbringenden Automatenvertrage der Gameinschuldnerin auf sich;au übertragen, damit habe diese der Gemeinschuldncrin durch Entzug des eigentlichen Vermögens ihre lebensfähig“ keit genommen, sei der Kläger nicht mit durchgreifenden Einwendungen begegnet.
II. Bie Angriffe der Revision gegen diese Würdigung müssen scheitern.
■1. Bie Revision macht in erster Linie geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht de© Umstand nicht Rechnung getragen, daß der Beklagte Einmanngesellschafter.der Ge^ meinsdhuldnerin. gewesen sei. Bie Revision ©eint, die Rück“ Zahlung des Barlehens habe keine sogenannte kongruente Befriedigung des Beklagten gebildet. Als kongruent i„-/ird eine Befriedigung bezeichnet, die der Gläubiger in der gewährten Art und zu der gewährten Seit zu beanspruchen hat. Baß das der Gemeinschuldnerin gewährte Barlehn an sich im Dezember 1962 zur Rückzahlung fällig war, ist unstreitig. Die Revision ist indessen der Ansicht, der Beklagte als einziger Gesellschafter sei wegen Überschuldung der Gesellschaft verpflichtet gewesen, das Barlehn von 60 ODO DM als "BeugeId” dem Unternehmen zuzuführen oder den Betrag von 60 OCO BM an die Gläubiger anteilig zu
verteileno Die Revision will also den Darlehnsbetrag wirtschaftlich als Vermögen'der Gesellschaft ansehen, das, soweit es zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist^ nach § 50 Abs, 1 GmbHG an die Gesellschafter, nicht äusgezahlt werden darf» Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung stobt aber den Gesellschaftern als eigene Rechtsperson gegenüber. Ein von einem Gesellschafter der Gesellschaft gegebener Darlehensbetrag ist keine Stammelnlage. Der Gesellschafter kann daher grundsätzlich die Rückzahlung des Darlebns aus dem Gesell Schafts vermögen ohne Rücksicht darauf verlangen, ob das Gesellschaftsvormögen die Höhe des Stammkapitals erreicht. Allerdings wird angenommen, der Gesellschafter einer unterkapitalisierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der derGesellschaft die zur Betriebsführung erforderlichen Gelder als Darlehen gebe, sei nach § 50 Abs. 1 GmbHG gehindert, die Rückzahlung zu verlangen, weil das Darlehen eine verdeckte Einlage bilde (vgl.. Stauder, GmbH-Rundschau 1968, 72). Ebenso hat der Bundesgerichtshof angenommen, ein Gesellschafter könne die Verpflichtung zur Stellung des Konkursanträges nach § 64 GmbHG bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GeaeXischaft dadurch abwenden, daß er der Gesellschaft die erforderlichen Kitto.1 als Dar lehn zur Verfügung ste3.lt. Er müsse dann die gewährten Mittel, solange der Zweck der Sanierung noch nicht erreicht ist, wie haftendes Kapital behandeln lassen und der Gesellschaft etwaige MDarlehensrückzahlung0n1f nach f 51 Abs. 1 GmbHG erstatten (BGBZ 51, 258, 265). Daß eine solche Sachgestaltung vorliegt, hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Vielmehr hat der Beklagte im Schriftsatz vom 7. Eebruar 1967 unwidersprochen behauptet, frühere
.Gesellschafter der Gerneinschuldnerin.hätten dieser Darlehen gewährt. Diese Barleheö3forderungen habe er, der Deklagte, zusammen mit den.nach und nach aufgekauften Geschäftsanteilen ebenfalls käuflich erworben.
Sa ist also nichts dafür vorgetragen, daß der Beklagte der Gesellschaft Kittel in der Eorm von Darlehen zur Verfügung gestellt habe, entweder weil sie unterkapitalisiert war und diese Mittel zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes erforderlich waren oder weil er eine Verpflichtung zur Konkursanraeldung abwenden wollte.
‘Das Berufungsgericht ist deshalb mit Hecht von einer kongruenten Befriedigung ausgegangen. .
2. Auch eine kongruente Befriedigung kann nach § 31 'Nr. 1 KO anfechtbar sein. Nach übereinstimmender Ansicht von Rechtsprechung und Schrifttum ist eine Anfechtung möglich, wenn der spätere Gerneinschuldner mit dem Gläubiger zucasmenwirkte in der Absicht, den übrigen Gläubigern Zugriffsob^ekte zu entziehen, mit anderen Worten, wenn es dem Schuldner nicht so sehr auf die Erfüllung seiner Vertragspflicht als auf die Vereitelung der Ansprüche anderer Gläubiger ankats (Jaeger/Dent Konkursordn urig 8. Aufl, §31 Anm.,2 Seite 4-91, Kentzel/Kühn Konkursordnung 7» Aufl. Anm. 9; BGHZ 12, 232, 237 zu § 3 AhfG),
a) Die Revision ist der Auffassung, ein solches,
1 * .
die Gläubiger benachteiligendes Zusammenwirken von Schuldne und Gläubiger liege auch vor, wenn - wie hier - ein Allein geSeilschafter sich in Kenntnis einer Überschuldung der Gesellschaft ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen zurückzahlen lasse. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht
beigetreten werden. Müßte der Gesellschafter-cion rück-gezahlten Barlehensbetrag zur Konkursmasse erstatten, so bedeutete das. im Ergebnis den Haftungsdurchgriff auf das persönliche Vermögen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft. Dieser -Burehgriff ist grundsätzlich *. unserer Hechtsordnung fremd (EGH2 22,226,230). -Boi der Fiago dar Anfechtung bann daher ein Gesellschaftergläubiger nicht allein deshalb, weil er Alleingesellschafter ist, ■anders behandelt werden, als ein sonstiger Gläubiger,
Baß etvja die besondere Pallgestaltung eine Ausnahme gebiete, ist.nicht ersichtlich. Baffe, daß der Beklagte zu mißbräuchlichen Zwecken die-Gesellschaftsanteile und die Barlehensforderung gegen die Gesellschaft erworben habe, ist nichts dargeten. Im Übrigen stand es dem Beklagten jederzeit frei, seine Geschäftsanteile zu veräußern, wie er es am 15. Juli 1963 auch getan hat. Von diesem Zeitpunkt an war er reiner Gläubiger. Btege-aellschaftoreohtliche Bindung, aus der die .Revision die Pflicht des Beklagten, eine Beeinträchtigung anderer künftiger Gläubiger zu vermeiden, herloiten will, bestand dann nicht mehr. Wenn der Beklagte sich das Barlehon in zv/anzig Haben .bereits vom Januar 1965 bis August 1964 rückzahlen ließ, bo können durch ein solches Verhalten schwerlich die Interessen anderer Gläubiger stärker beein-f träehtigt worden sein, als wenn er die Rückzahlung des Darlehens erst am 15- Juli 1963, nunmehr aber ohne Bewilligung von Ratenzahlungen und ohne persönliche Sicherung -des Ablösungsdarlehens verlangt hätte.
Baratt sind auch alle Angriffe der Revision gegenstandslos, die sich aus der Auffassung herleiten, der Beklagte- habe deshalb unlauter gehandelt, weil er die
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.G-emeinschuldnerin in die Zwangslage versetzt hate, mangels flüssiger Hittel sein unverzinsliches oder mindestens niedrig verzinsliches Darlehen .durch ein hoch verzinsliches abzülösen, oder weil er die Ge-*meinschuldnerin der Gefahr ausgesetst habe, von dem Bankhaus Burkhardt auf Rückzahlung des von diesem gegebenen Darlehens in Anspruch genommen zu worden.
b) Bleibt für die Beurteilung der Anfechtbarkeit aber der Umstand außer Betracht, daß der Beklagte bis 15- Juli 1963 Alloingesellschaftor der Gemein-. Schuldnerin war, so hängt der Erfolg der Revision davon ab, ob die Würdigung des Berufungsgerichts, ein unlauteres Yerhalten der Gerneinschuldnerin und des Beklagten sei nicht erwiesen, aus sonstigen Gründen angreifbar ist. Einen Rechtsirrtum lassen aber die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen.
aa) Die Revision rügt, daB Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Gerneinschuldnerin Ende 1963 überschuldet gewesen sei. Es hätte den für die Behauptung des Klägers angebotenen Beweis erheben müssen,
. daß der Wirtschaftsprüfer dem Beklagten er-
klärt habe, entweder müsse eine Konkursanmeldung oder eine.Sanierung durch Zuführung neuer Mittel erfolgen.
■ Das Berufungsgericht unterstellt ersichtlich, daß die Gameinschuldnerin Ende 1963 Überschuldet war, meint aber,, daraus gehe unter den von ihm gewürdigten-.-sonstigen Umständen nicht -notwendig eine Benachtöiligungsabsicht des damaligen Geschäftsführers der Gerne! nabhuidnerin
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hervor, Bas ist nicht , zu beanstanden. Im Palle kongruenter Deckung- reicht das Bewußtsein des Schuldners, daß er nicht , alle Gläubiger befriedigen könne und daß seine Handlung deshalb für die übrigen Gläubiger nachteilig sei? regelmäßig nicht aus, um die Annahme einer Be nachte iligiingß-absieht zu rechtfertigen* Der Wille des Schuldners erschöpft sich im allgemeinen darin, seiner Verbindlichkeit gerecht zu werden. Allein aus dem Grunde, daß die kongruente Befriedigung zu einer Zurücksetzung gleichberechtigter Gläubiger führt, ist der Bmpfang einer dem Gläubiger gebührenden Leistung erst im Krisenctadium {" des § 30 Kö anfechtbar {Jaeger/Bent aaO. § 31 Anm, 2 und 6). Selbst bei .Kenntnis der Überschuldung ist daher die Tilgung des Darlehens, wie schon oben ausgeführt ist, nur anfechtbar, wenn es dem Vertreter der Gerneinschuldnorin weniger auf die Erfüllung einer Vertragspflicht» als auf die Schädigung ihrer übrigen Gläubiger angekommen wäre.
Ben Fachv/eis für eine solche Willensrichtung hat das Berufungsgericht aber in rechtsirrtumsfreicr Weise für nicht erwiesen gehalten.
bb) Was die Revision sonst.gegen die Würdigung des Berufungsgerichts anführt, kann nicht durohgreifen.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht erörtert habe, ob die Gemeinschuldnerin an einer Ablösung des Darlehens Interesse gehabt habe, und meint, der Beklagte habe lediglich in seinem persönlichen Interesse die Ablösung herbeigeführt. Auf eine solche Interosoen-abwägung kommt es aber.nicht an. Im Falle kongruenter Befriedigung liegt es regelmäßig im Interesse des Gläubigers, daß seine Forderung befriedigt wird» Andererseits v/ird häufig der Schuldner an einer Tilgung seiner Verbindlichkeiteu
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nicht interessiert sein« Entscheidend ist vielmehr, oh der Schuldner den Zvieck verfolgt, einer-,■ wenn auch möglicherweise lästigen, Verpflichtung nachsukomraen»
ec) Die Eevision macht weiter geltenddas Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß die Gemeinschuldnerin die Mittel zur'Zahlung der Eaten und der .
Barlehonsalasen nur aus der Aufnahme weiterer lieferenten-kredite habe gewinnen können*' Damit setzt sich die Eevision aber in unzulässiger Weise in Widerspruch zu den Peststellungen des Berufungsgerichts* Es sieht als erwiesen an, daß der Geschäftsführer der Gerneinsehuldncrin die Pört-führung des Betriebes beabsichtigt und mit einem Einvernehmen, der übrigen Gläubiger gerechnet habe» Pur den Geschäftsführer der Geraeinschuldnerin gilt' das, was das Berufungsgericht hinsichtlich des Willens des Beklagten feststellt: Das "Unternehmen hat im Juli 1963 an die AYG
veräußert werden können, nachdem diese die' Geschäftsunterlagen durch erfahrene Pachleute.geprüft hatte und sich keine durchschlagen den Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit und die Möglichkeit einer gewinnbringenden Fortführung des Betriebes ergeben hatten* Der'restliche Bankkredit bei dem Bankhaus wurde abgetragen* Die Pirmengläübiger, die bei der Barlehensrücksahlung Parderungen an die Gerneiö3chuldnorir-hatten', wurden voll befriedigt» Die Behauptung des Beklagten, die ÄVG GmbH als neue Alleingesellschafterin habe die gewinnbringenden Automatenverträge der Gsmeinschuldnerin auf sich übertragen und damit, der Gerneinschuldnerin ihr eigentliches Vermögen entzogen, hält das Berufungsgericht nicht für widerlegt» Der.Konkurs'ist ferner über zwei
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Jahre nach dor Ablösung des Darlehens des Beklagten eröffnet v/orden. Das Berufungsgericht hätte sich schließlich, auf die eigenen Angaben dos Klägers in don sum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Ksmkur$akton 8 H 1/65 des Amtsgerichts Mülheim beziehen können. Im Bericht von 9. Bebruar 1965 hat der Kläger erklärt» soweit bisher erkennbar» grUndo sich die Insolvenz auf allgemeine 1-JiC-. Wirtschaft. Die Geschäftslage in.der Branche werde als gut bis sohr gut'bezeichnet. Im zweiten Zwischenbericht vom 11. August 1965 führt der Kläger an, es sei bei Verhandlungen zur Sprache gekommen, daß die früheren Geschäftsführer der Gemeinechuldnerin durch pflichtwidriges Handeln großen Schaden äugefügt hätten. Insbesondere habe der frühere Kitgoschäftsführer der AVG Dr. der
die Geschäfte der Gerneinschuldnerin in Personalunion nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers BflHi fort-
gofübrt habe, Handlungen zur bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger vorgenommen und Sich selbst durch ungerechtfertigte Entnahmen bereichert.
Soweit dia Revision daraus etwas herleiten will, daß das Ablösungsdarlehen des Bankhauses BufHHV zlx ß 1/2 ^ verzinslich gewesen sei, übersieht sie, daß dieser Einwand sich Überhaupt nicht gegen die Rückzahlung des Darlehens, sendern.nur dargegon richtet, daß die Gemeinschuldnerin Zinsen auf den jeweiligen Restbetrag des Darlehens hat zahlen müssen. Eine Beeinträchtigung anderer Gläubiger kann also höchstens in. Höhe der jeweiligen Zinsen eingetreten sein, nämlich im Gesamtbeträge von etwa 4.250 DH.
H -
dd) Has Berufungsgericht hat angenommen, seihst wenn der damalige Geschäftsführer BUHIden Zweck verfolgt habe, mit dor Barle hrisrücks ah lung andere Gläubiger su benachteiligen, so sol dies dem Beklagten-unbekannt gewesen und wäre von' ihm nicht gebilligt worden. Bie.Revision hat in, anderem Zusammenhang geltend gemacht, der Geschäftsführer BflHHHB sei vom Beklagten völlig abhängig gewesen. Biesen Vorbringen kann sich auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wenden, dem Beklagten sei eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht dos Bloifeld unbekannt gewesen. Wie der erkennende Senat im Urteil BGH2 41-? 17, 20 ausgefUhrt hat, kann nämlich bei .einer Anfechtung dem Anfechtungsgegner die Kenntnis seines in der Geochäftsloitung des Schuldners tätigen Vertrauensmannes als eigene sugerechnet werden. Rer Frage, ob der Geschäftsführer in diesem Sinne Vertrauensmann
des Beklagten gewesen ist, braucht indessen nicht nachgegangen au werden. Es handelt sich um eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts. Seine Entscheidung wird bereits durch die Feststellung getragen, daß eine Bonachtciligungs-absicht des Geschäftsführers BflHi nicht nachgewiesen ist „
III. Bio Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe den Klagevortrag nicht unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Beklagte, vjeil er und der Geschäftsführer entgegen der Vorschrift des § 64 GmbHG nicht
den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrene gestellt hätten, zu dem Schadensersatz nach §§ 825» 826 BGB verpflichtet sei. Auf die Frage, ob der Kläger im vorliegenden Rechts-streit einen Schadensersätsanspruch wegen Verstoßes gegen
§ 64 G-mbHG hätte geltend machen können, kraucht nicht eingegangen zu werden» Per Kläger hat in den vorhergehenden Sechtssügon einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht.und die entsprechenden Hatsaehen insbesondere zur^ Höhe eines etwa erwachsenen Schadens nicht vergetragen»
Per Kläger kann im Hevisionsrechtszugc einen Schadcnscrsat ansprueh nicht mehr in den Hechtsstreit einführen*
IV= Pie levision war daher znrücksuweisen» Pie Kostenentscheidung-beruht auf § 31 ZrO*
Pr» Haidinger pr„ Gelhaar Pr» Meager :
' Morrsann . Braxmaier