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BGH

Gericht: BGH

Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30, Oktober 1967 un ter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger so v/ie der Bundesrichter Dr, Mezger, Dr, Messner, Dr, V/e ber und Braxraaier für Recht erkannt: Io Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Klägerin sowohl von dem -Jerklieferungsvertrag über die Drehbank mit der Kommiscionsnummer (B/61 als auch von dem Verrechnungsabkommen v/irlcsam zurückgetreten sei« Es stellt die Voraussetzungen de3 § 326 BGB fest und meint, die Beklagte habe dadurch, daß sie die Lieferung beider Drehbänke über Jahre hinaus verzögert habe, den Vertragszweck derart gefährdet, daß der Klägerin ein Ecst-halton am Verrechnungsabkommen nicht mehr zugemutet v?er- Ile Vergeblich wendet sich die Revision gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte mit der Lieferung der Drehbank spätestens seit dem 4o Oktober 1963 im Verzüge befunden habe«, Das Berufungs* gericht bezieht sich auf die Vereinbarung der Parteien vom 11o Juni 1965? steht die Drehbank Ende Juli 1963 versandbereit'1 deutet es dahin, daß sich die Beklagte diese Mitteilung zu eigen gerächt und als eigene Erklärung an die Klägerin v/eitorgegeben habe«, Deshalb gelangt es zu dem Ergebnis, die Parteien hätten sich am 11«, Juni 1963 dahin geeinigt, daß die Drehbank mit der Kommissionsnummer ^p/61 ohne die von der Firma ßPIHP bestellten Sonderausrüstungen Ende Juli 1963 zu liefern gewesen sei«, Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht an, daß der Formswang des § 1 der angezogenen Geschäftsbedingungen hier nicht Platz greife, weil sich die Parteien darüber einig geworden seien, die Vereinbarung solle auch formlos gültig sein. Die Revision kann dieser Erwägung nicht mit der Rüge begegnen, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig den von der Beklagten angetretenon Zeu-genbeweio darüber übergangen, daß sich die Parteien am 11. Juni 1963 nicht über einen Liefertermin einig geworden seieno Dieses Beweisangebot betrifft nur den Inhalt der Vereinbarung, den das Berufungsgericht aber nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über das Schweigen gegenüber einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben aus dem Inhalt des Bestätigungsschreibens vom 11o Juni 1963 entnehmen konnte* Das Be-uoisangebot hat nichts mit der Frage zu tun, ob sich die Parteien am 11« Juni 1963 darüber einig waren, das Ergebnis ihrer Besprechung solle auch ohne schriftliche Bestätigung der Beklagten gelten. b) Die Revision meint indes, die Deutung, die das Berufungsgericht dem Bestätigungsschreiben gegeben habe, sei rechtlich unmögliche Da erst bei der Besprechung vom 11* Juni 1963 die Sonderwünsche der Firma fallenge lassen und erst bei dieser Verhandlung die Bestellung wieder auf den ursprünglich gekauften Normaltyp gerichtet worden sei, habe sich das im Bestätigungsschreiben angezogene Fernschreiben der Firma Sch^m^ nicht auf die in diesem Zeitpunkt erst vereinbarte Bestellung, sondern nur auf die Sonderfertigung beziehen können* Nur diese Sonderfertigung und nicht die ursprünglich bestellte Normal-ausführung habe Ende Juli 1963 versandbereit sein sollen * Die Sonderwünsche der Firma seien, wie sich aus dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 5« I-Iürz 1963 und vom 6„ März 1963 ergebe,so einschneidend gewesen, daß im Ergebnis eine ganz andere Maschine bestellt worden sei* Das habe die Beklagte auch in der Berufungs-begründung unter Beweis gestellt* Hätte das Berufungsgericht die Schreiben beachtet und den Beweis erhoben, so hätte es diese Situation erkannt und es hätte nicht Juni 1963 konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtun entnehmen, daß die nun allein noch in Frage kommende Normalanfertigung der bestellten Drehbank bis Ende Juli 1963 geliefert werde. Die Beklagte konnte nicht zu der Ansicht gelangen, die Klägerin wolle ihr eine Lieferfrist bestätigen, die für eine ganz andere und nicht für die damals allein noch in Frage kommende Drehbank der Norealfertigung zu gelten habe« Bei dieser rechtlich einwandfrei fcstgestellten Loge war es Sache der Beklagten, der Bestätigung der Lieferfrist unverzüglich zu widersprochen, wenn sie es vermeiden wollte, in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne gebunden zu sein. III, Die Beklagte geriet spätestens mit Empfang des eine Mahnung enthaltenden Schreibens der Klägerin von 4o Oktober 1963 in Verzug, Auch die übrigen Voraussetzungen des § 326 BGB stellt das Berufungsgericht unbeanstandet von der Revision rechtlich einwandfrei fest. IV« Eg bestehen deshalb auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Rücktrittserklärung der Klägerin nicht nur den streitigen Werklieferungsvertrag, sondern auch das Verrechnungsab-kommen rückwirkend beseitigt habe«, -Somit war die Klägerin nach Erklärung des Rücktritts weder an den Werklieferungsvertrag über die Drehbank Nr» f|p/61 noch an das Ver-rechnungsabkommen gebunden« Daraus folgt, daß die Beklagte die Abnahme der Drehbank nicht mehr verlangen kann«, Die Widerklage erweist sich daher als unbegründet« Da die Klägerin nicht mehr an das Verrechnungsabkon-raen gebunden ist, kann sie Bezahlung der auf Bestellung der Beklagten vorgenommenen Insertionen verlangen« Die Beklagte kann sie nicht mehr auf etwa noch abzuschliec-sende weitere Uerklieferungsverträge verweisen« Das Berufungsgericht und die Revision gehen ober von falschen Voraussetzungen aus, wenn sie meinen, der Rücktritt vom Verrechnungsabkommen habe zur Folge, daß die Beklagte deshalb, weil die leistung der Klägerin (Inserate) nicht zurückgewährt werden könne, nunmehr deren Wert ersetzen müsse5. > Daß die Klägerin auch von den hinsichtlich der Inserate geschlossenen Verträgen zurückgetreten sei, stellt das Berufungsgericht - zutreffend - nicht fest« Keine Bedenken bestehen auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den auf Zahlung der Insertionskosten gerichteten Anspruch mit 5 i> Zinsen seit dem 1« November 1S63 au verzinsen hat (§ 352 HGB). Von diesen Zeitpunkt ab war die Beklagte im Hinblick auf den von der Klägerin erklärten Rücktritt vom Verrechnungsab-kommen mit der Zahlung in Verzug (§ 284 Abs« 2 BGB)« V„ Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht der Klage - sov/eit diese noch anhängig war - stattgegeben und die Widerklage abgev;ieoen0 Die Revision erv/eist sich als unbegründet« Sie v;ar daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) zurüc3czuv;eisen0

Zitierte Normen: § 326 BGB § 352 HGB § 284 BGB § 97 ZK
DrehbankFirmaBerufungsgerichtParteiLieferungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2126 03S
IM NAMEN DES VOLKES
viii zr ^9/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
50.Oktober 1967 Klette Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma L^Mio Werkzeugmaschineniabrik., Inhaber Ingenieur Otto I^BV in LüflHBP/Westf •,
Beklagten und Revisionskläger in D
- Frozeßbevollraächtigters
 Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Firma Verlag W. GiMHfe in EflM	A
P^önlicJ^gL^n Ge-
seiinenniter Br. .’4M* und Dr. Herbert GiflÜ^, ebenda
 Prozeßbevollmilchtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte
 Rechtsanwalt Br«
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Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30, Oktober 1967 un ter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger so v/ie der Bundesrichter Dr, Mezger, Dr, Messner, Dr, V/e ber und Braxraaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Yfestf, vom 19o Februar 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgevriesen.
Von Rechts vregen Tatbestand:
Auf Bestellung der Beklagten ließ die Klägerin Yterbean zeigen der Beklagten in den von der Klägerin verlegten Zeitschriften erscheinen«, 1955 trafen die Parteien ein Abkommen, daß die Vergütung der Anzeigen nicht mehr bar bezahlt, sondern mit Forderungen der Beklagten verrechnet v/erden sollte 0, Nach der Vereinbarung der Parteien sollten diejenigen Forderungen verrechnet vrerden, die der Beklagten aus Lieferungen von Drehbänken an die Klägerin entstehen v/ürden, die die Parteien für die Folgezeit vorsahen«, Daraufhin lieferte die Beklagte eine Drehbank, Die
 Verrechnung des Kaufpreises v/urde in der vorgesehenen Art vorgenonmon« In Juni 1961 bestellte die Klägerin eine v/eitere Drehbank, die die Beklagte an die Abnehmer In der Klägerin, die Firma F0|^, innerhalb 8 bis 9 Monaten liefern sollte. Die Beklagte bestätigte den Auftrag durch Schreiben von 20„ Juli 1961 ("Koramissicns nummer" 00/61) unter Bezugnahne auf ihre beigefügten Lieferbedingungeno In August 1961 gab die Klägerin wiederum eine Bestellung für eine Drehbank auf, die die Beklagte unter der Konnissionsnunner 00/61 bestätigte . Beide Bestellungen erledigte die Beklagte jedoch nicht innerhalb der ausgemachten Lieferfristen« Die in diesen Rechtsstreit allein noch streitige Lieferung nit der Konnissionsnunner 0p/61 verzögerte die Beklagte so lange, daß schließlich die als Empfängerin bestimmte Firma F(00 von ^CTS C]i‘t der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag zurücktrat„ Die Klägerin fand in der Firma G0|^0 einen neuen Abnehmere Sic v/ies die Beklagte in Schreiben vom 13» Februar 1963 darauf hin, daß die nunmehr festgelegte, bis Mitte März 1963 laufende Lieferfrist unbedingt einzuhalten sei» Die Firma G000) verlangte in der Folgezeit von der ursprünglichen Bestellung abweichende zusätzliche Änderungen der Fertigung o Gleichwohl stellte die Beklagte die Lieferung der Drehbank fUr Ende Mai, Anfang Juni 1963 in Aussicht« Am Ho Mai 1963 schrieb die Klägerin der Beklagten s
"Wir kündigen schon heute für den Fall, daß die Lieferung «o« nicht spätestens, v/ie zugesagt,
 Ende Mai-Anfang Juni 1963 erfolgt, die Geltendmachung unserer Rechte aus § 326 BGB und insbesondere die Setzung einer nunmehr allerdings kurz bemessenen letzten Frist für die Vornahme der Lieferung an «««u«,
 
Auch die Firma	trat	wegen	nicht fristgerech-
ter Lieferung von ihren mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag zurück» An 11» Juni 1963 trafen sich die Parteien zu einer Besprechung, die die Klägerin an seihen Tage v/ie folgt bestätigte:
"Gern komme ich auf das heute norgon mit Ihnen in	geführte	Gespräch	zurück	und	bestä-
tige die in den einzelnen Funkten getroffenen Vere inbarungon s
a)	Kommission Nr» flfe/61
Die Lieferung erfolgt in der Ausführung und zu dem Freise Ihrer Bestätigung von 20»7.1961»
Lt» Fernschrcibnummer	von 11 »6» 1963
der Firma SchMHH^ KflP, °teht die Drehbank Ende Juli 1963 versandbereit»
Die in Zusammenhang mit der Firma	be-
stellten Sondereinrichtungen wurden annulliert»
VI
o o o
Am 25o Juli 1963 kündigte die Beklagte der Klägerin an, daß die Lieferung in Kürze erfolgen werde» An 25o September 1963 teilte sie jedoch der Klägerin auf deren Bitte, einen verbindlichen Liefertermin zu nennen, mit, sie könne beide Drehbänke vorerst nicht auslie-fern» Daraufhin setzte die Klägerin der Beklagten nit Schreiben vom 4« Oktober 1963 eine Nachfrist bis zu dem 31o Oktober 1963 und drohte für den Fall, daß die Frist nicht eingehalten werde, den Rücktritt von den Verträgen an» Am 31 <» Oktober 1963 erklärte die Klägerin alsdann den Rücktritt»
Sie verlangte mit der Klage Zahlung der Inoertions-kosten in Höhe von 43 025,97 DM sowie den Betrag von 2 640,90 DM, letzteren Eetrag mit der Behauptung, es seien ihr Tnsertionskosten in dieser Höhe deshalb zu-
 
sützlich entstanden3 v/eil sie gezwungen gewesen sei, neue Abnehmer für die Drehbänke zu suchen«, Insgesamt forderte sie 45 666,87 DM nebst Zinsen«,
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 43 025,97 DM stattgegeben. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, die sie auf einen Betrag von 23 280 DM (43 025,97 - 19 745,97 DII) nebst Zinsen beschränkte, einen Betrag, der auf die Lieferung der Drehbank mit der Kommiscionsnummer J^/61 entfiel« Im Wege der Widerklage begehrte sic die Verurteilung der Klägerin, eine der Kommissionsbestätigung Nr« ^0/61 entsprechende Drehbank abzunehmen«, Berufung und Widerklage blieben ohne Erfolg» Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der noch anhängig gebliebenen Klage und auf Zuerkennung der Widerklage vjeiter«.
Entscheidungsgründe s
Io Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Klägerin sowohl von dem -Jerklieferungsvertrag über die Drehbank mit der Kommiscionsnummer (B/61 als auch von dem Verrechnungsabkommen v/irlcsam zurückgetreten sei« Es stellt die Voraussetzungen de3 § 326 BGB fest und meint, die Beklagte habe dadurch, daß sie die Lieferung beider Drehbänke über Jahre hinaus verzögert habe, den Vertragszweck derart gefährdet, daß der Klägerin ein Ecst-halton am Verrechnungsabkommen nicht mehr zugemutet v?er-
 
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den könne. Es gelangt dann zu den Ergebnis, daß die Beklagte die Insertionskosten nicht mehr nit Gegenforderungen verrechnen dürfe, sondern bar bezahlen müsse. Da die Klägerin zur Abnahme der Drehbank nicht mehr verpflichtet sei, hat es auch die Widerklage abgewiesen <>
Der Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis beizutreteno Die Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg»
Ile Vergeblich wendet sich die Revision gegen den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte mit der Lieferung der Drehbank spätestens seit dem 4o Oktober 1963 im Verzüge befunden habe«, Das Berufungs* gericht bezieht sich auf die Vereinbarung der Parteien vom 11o Juni 1965? die es dahin auslegt, daß die Lieferung der Maschine bis Ende Juli 1963 zu erfolgen hatte * Den Inhalt der Vereinbarung bestimmt es nach Maßgabe des Bestätigungsschreibens der Klägerin vom selben Tage«, Die darin enthaltene Wendungs ”lt* Fernschreiben	vom	11»6»1963 der Firma Sch^m^
steht die Drehbank Ende Juli 1963 versandbereit'1 deutet es dahin, daß sich die Beklagte diese Mitteilung zu eigen gerächt und als eigene Erklärung an die Klägerin v/eitorgegeben habe«, Deshalb gelangt es zu dem Ergebnis, die Parteien hätten sich am 11«, Juni 1963 dahin geeinigt, daß die Drehbank mit der Kommissionsnummer ^p/61 ohne die von der Firma ßPIHP bestellten Sonderausrüstungen Ende Juli 1963 zu liefern gewesen sei«,
Hiergegen erhebt die Revision nach zv/ei Richtungen Bedenken»
 
a) Sie meint, die Vereinbarung vom 11. Juni 1963 habe keine Gültigkeit, weil sie der gemäß § 1 der Geschäftsbedingungen der Beklagten erforderlichen schriftlichen Bestätigung der Beklagten ermangele« Dieser Angriff geht fehl. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht an, daß der Formswang des § 1 der angezogenen Geschäftsbedingungen hier nicht Platz greife, weil sich die Parteien darüber einig geworden seien, die Vereinbarung solle auch formlos gültig sein. Die Revision kann dieser Erwägung nicht mit der Rüge begegnen, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig den von der Beklagten angetretenon Zeu-genbeweio darüber übergangen, daß sich die Parteien am 11. Juni 1963 nicht über einen Liefertermin einig geworden seieno Dieses Beweisangebot betrifft nur den Inhalt der Vereinbarung, den das Berufungsgericht aber nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über das Schweigen gegenüber einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben aus dem Inhalt des Bestätigungsschreibens vom 11o Juni 1963 entnehmen konnte* Das Be-uoisangebot hat nichts mit der Frage zu tun, ob sich die Parteien am 11« Juni 1963 darüber einig waren, das Ergebnis ihrer Besprechung solle auch ohne schriftliche Bestätigung der Beklagten gelten. Die Revision hat aber im übrigen gegen die Feststellung dieses Par« teiwillens keine Verfahrensrügen erhoben« Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Vereinbarung vom 11. Juni 1963 sei auch ohne die in § 1 der Geschäftsbedingungen vorgesehene Form wirksam geworden, bestehen keine materiell-rechtlichen Bedenken (vgl. insbesondere RGZ 95, 175; RG in DR 1945, 487 und BGH, ürt. v. 26.November 1964 - VII ZR 111/63 = LM BGB § 125 Nr. 20 = WJW 1965, 293).
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Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann? der in § 1 der Geschäftsbedingungen normierte Formzvang beziehe sich überhaupt nicht auf Vereinbarungen;, die nach dem eigentlichen Abschluß des Werklieferungsvertrages getroffen werden«,
Daß der Inhalt der Vereinbarung vom 11„ Juni 1963 nach den Bestätigungsschreiben zu bestimmen ist, wird auch von der Revision nicht beanstandete
b)	Die Revision meint indes, die Deutung, die das Berufungsgericht dem Bestätigungsschreiben gegeben habe, sei rechtlich unmögliche
 Da erst bei der Besprechung vom 11* Juni 1963 die Sonderwünsche der Firma	fallenge lassen und erst
 bei dieser Verhandlung die Bestellung wieder auf den ursprünglich gekauften Normaltyp gerichtet worden sei, habe sich das im Bestätigungsschreiben angezogene Fernschreiben der Firma Sch^m^ nicht auf die in diesem Zeitpunkt erst vereinbarte Bestellung, sondern nur auf die Sonderfertigung beziehen können* Nur diese Sonderfertigung und nicht die ursprünglich bestellte Normal-ausführung habe Ende Juli 1963 versandbereit sein sollen * Die Sonderwünsche der Firma	seien, wie sich
 aus dem Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 5« I-Iürz 1963 und vom 6„ März 1963 ergebe,so einschneidend gewesen, daß im Ergebnis eine ganz andere Maschine bestellt worden sei* Das habe die Beklagte auch in der Berufungs-begründung unter Beweis gestellt* Hätte das Berufungsgericht die Schreiben beachtet und den Beweis erhoben, so hätte es diese Situation erkannt und es hätte nicht
 
zu der Auslegung gelangen können, die Eeklagtc habe versichert, daß die Drehbank (Norealfertigung) Ende Juli 1963 geliefert werde. Es hätte vielmehr davon ausgehen müssen, daß vom 11. Juni 1963 ab wiederum die ursprüngliche Lieferfrist von 8 bis 9 Monaten in Lauf gesetzt worden sei.
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Aus dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 11. Juni 1963 konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtun entnehmen, daß die nun allein noch in Frage kommende Normalanfertigung der bestellten Drehbank bis Ende Juli 1963 geliefert werde. Seine Auslegung, die Beklagte habe sich die Mitteilung der Firma Sch^m^ zu oiSen gemacht, begegnet keinen rechtlichen Eedenken. Ebensowenig ist die Annahme des Berufungsgerichts zu beanstanden, die Klägerin habe für die Beklagte erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, sie erwarte die Lieferung der Norealfertigung der Drehbank Nr. ^p/61 für Ende Juli 1963. Denn auf die Lieferung dieser Nornalfertigung hatten sich die Farteien bei der mündlichen Besprechung vom 11. Juni 1963 geeinigt. Die Beklagte konnte nicht zu der Ansicht gelangen, die Klägerin wolle ihr eine Lieferfrist bestätigen, die für eine ganz andere und nicht für die damals allein noch in Frage kommende Drehbank der Norealfertigung zu gelten habe« Bei dieser rechtlich einwandfrei fcstgestellten Loge war es Sache der Beklagten, der Bestätigung der Lieferfrist unverzüglich zu widersprochen, wenn sie es vermeiden wollte, in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne gebunden zu sein.
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c)	In der mündlichen Verhandlung hat die Revision schließlich noch vorgebrncht, das Abkommen vom 11,
Juni 1963 sei schon deshalb unv/irksan, weil die damalige Inhaberin der Beklagten zu dieser Zeit unter vorläufiger Vormundschaft gestanden habe0 Dieser Vortrag ist unerheblich* Denn es fehlt an einem Vorbringen der Beklagten in den Tatsacheninstanzen, daß die Vereinbarung ohne Zustimmung oder Genehmigung des vorläufigen Vormundes abgeschlossen worden sei. Da die Beklagte die Bevollmächtigung ihres Angestellten zu dem Abschluß des Abkommens nicht bestritten hat, brauchte die Klägerin dessen Vertretungsmacht nicht im einzelnen darzutuno
III, Die Beklagte geriet spätestens mit Empfang des eine Mahnung enthaltenden Schreibens der Klägerin von 4o Oktober 1963 in Verzug, Auch die übrigen Voraussetzungen des § 326 BGB stellt das Berufungsgericht unbeanstandet von der Revision rechtlich einwandfrei fest. Die Klägerin konnte daher nach Ablauf der bis zu dem 31 * Oktober 1963 gesetzten Nachfrist von dem Verklieferungsvertrag zurücktreten, Daß sie das bereits an letzten Tage der Trist tat, ist schon deshalb unschädlich, weil die Klägerin seitdem immer wieder zun Ausdruck gebracht hat, daß sie an der Rücktrittoerklärung festhalte. Die Revision hat in dieser Richtung auch keine Angriffe erhoben.
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Verhalten der Beklagten eine positive Vertragsverletzung im Rahmen des Verrcchnungsvertroges darstellt, Auch hiergegen hat die Revision keine Beanstandungen geltend gemacht.
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IV« Eg bestehen deshalb auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Rücktrittserklärung der Klägerin nicht nur den streitigen Werklieferungsvertrag, sondern auch das Verrechnungsab-kommen rückwirkend beseitigt habe«, -Somit war die Klägerin nach Erklärung des Rücktritts weder an den Werklieferungsvertrag über die Drehbank Nr» f|p/61 noch an das Ver-rechnungsabkommen gebunden« Daraus folgt, daß die Beklagte die Abnahme der Drehbank nicht mehr verlangen kann«, Die Widerklage erweist sich daher als unbegründet« Da die Klägerin nicht mehr an das Verrechnungsabkon-raen gebunden ist, kann sie Bezahlung der auf Bestellung der Beklagten vorgenommenen Insertionen verlangen« Die Beklagte kann sie nicht mehr auf etwa noch abzuschliec-sende weitere Uerklieferungsverträge verweisen« Das Berufungsgericht und die Revision gehen ober von falschen Voraussetzungen aus, wenn sie meinen, der Rücktritt vom Verrechnungsabkommen habe zur Folge, daß die Beklagte deshalb, weil die leistung der Klägerin (Inserate) nicht zurückgewährt werden könne, nunmehr deren Wert ersetzen müsse5. > Daß die Klägerin auch von den hinsichtlich der Inserate geschlossenen Verträgen zurückgetreten sei, stellt das Berufungsgericht - zutreffend - nicht fest«
Zu einem Rücktritt bestand auch kein Anlaß« Hit dem Wegfall des Verrochnungsabkommens wurde daher die Klägerin in die läge versetzt, aufgrund der Insertionsverträge die Bezahlung des für solche Leistungen geltenden Preises zu fordern« Taß die Parteien vereinbart hätten, dieser Preis solle unter dem normalen Insertionspreis liegen, weiß die Revision nicht aufzuzeigen« Angriffe gegen die Gültigkeit der von der Klägerin angegebenen Preise hat sie nicht erhoben«
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den auf Zahlung der Insertionskosten gerichteten Anspruch mit 5 i> Zinsen seit dem 1« November 1S63 au verzinsen hat (§ 352 HGB). Von diesen Zeitpunkt ab war die Beklagte im Hinblick auf den von der Klägerin erklärten Rücktritt vom Verrechnungsab-kommen mit der Zahlung in Verzug (§ 284 Abs« 2 BGB)«
V„ Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht der Klage - sov/eit diese noch anhängig war - stattgegeben und die Widerklage abgev;ieoen0 Die Revision erv/eist sich als unbegründet« Sie v;ar daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZK) zurüc3czuv;eisen0
Dr0 Haidinger Dr„ Ilezger Dr« Messner Dr„ Weber Braxmaier