Dieser hatte von dem Beklagten, einem Rechtsanwalt und Notar, mit Vertrag vom 25« September 1956 das damals dem Beklagten gehörige Tankstellengrundstück in MBBHB}~^^fe» .A^BB^straße auf die Dauer von 25 Jahren gepachtet. Der Beklagte verpflichtete sich, nach Auflösung seines Vertrages mit der das Eigentum an den Grundstücksaufbauten auf den Ehemann der Klägerin Am 19« November 1956 schlossen der Beklagte und der Ehemann der Klägerin einen Zusatzvertrag zu dem Pachtvertrag vom 25. lehen von 55 000 DM- Die Auszahlung des Darlehens sollte zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Ehemann der Klägerin eine schriftliche Erklärung der V^BB darüber vorlegte, daß der Vertrag ViflBHB-Boklagter über die Pachtfläche aufgehoben sei. Zur Sicherheit übereignete der Ehemann der Klägerin der die auf dem Tankstellengrundstück zu errichtenden oder schon bestehenden Anlagen und Einrichtungen und übertrug ihr seine Rechte und Pflichten aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Pachtvertrag. Als der Beklagte der eine Bescheinigung der DEA-Sch|HHHI über die Aufhebung des von ihm mit der VHH geschlossenen Vertrages vorlegte, verweigerte die SB| wiederum die Auszahlung des Darlehens und des verlorenen Zuschusses, weil sie in der Zwischenzeit von dem zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Zusatzvertrag vom 19* November 1956 Kenntnis erlangt hatte und an ihm Anstoß nahm. Bei einer Unterredung am 19* August 1957 mit dem Ehemann der Klägerin stellte der Beklagte eine "Bescheinigung” aus, die von dem Ehemann der Klägerin gegengezeichnet wurde. Per Ehemann der Klägerin wies mit Schreiben vom 19* August 1957 die an, den Betrag von 80 000 PM Bern widersprach der Beklagte nicht Pa der Beklagte im Pezember 1957 der PEA-SchBB-BP noch nicht den geschuldeten Betrag von 67 500 PM gezahlt hatte, betrieb diese die Zwangsvollstreckung in das Tankstellengrundstück ABHBstraße Als die hiervon erfuhr, wurde sie bei dem Beklagten vorstellig. Es wurde vereinbart, daß der Pachtzins erstmalig für den Monat zu entrichten sei, in welchem die Tankstelle als betriebsfertig anzusehen sei, also spätestens mit dem 15» April 1958. Er erklärte, der Ehemann der Klägerin habe gegen die Abmachung verstoßen, daß das Darlehen weder zu tilgen noch zu ver- Er wies darauf hin, daß er den Ehemann der Klägerin bis zur Vollendung der vorgesehenen Arbeiten von der Zahlung der Miete von 350 DM freigestellt habe und daß er unter den gegebenen Umständen nicht länger auf die Miete verzichten könne• Die Klägerin verlangt mit der Klage, daß der Beklagte ihr den an S(pp erbrachten Betrag von 4 673>92 DM nebst Zinsen erstatte, und die Feststellung, daß dor Beklagte verpflichtet sei, sie von ihren Verpflichtungen gegenüber der SfllHl aus dem zwischen dem Ehemann der Klägerin und der S|p geschlossenen Vertrage vom 21. Dezember 1957 herum mit dem Ehemann der Klägerin formlos vereinbart, daß dieser nach Instandsetzung der Tankstellenanlagen durch die SflHP die Tankstelle AflPP-straße flP auf eigene Rechnung führe, die Zins- und Tilgungsverpflichtungen gegenüber der SflB selbst erfülle und an ihn, den Beklagten, einen monatlichen Pachtzins von 350 DM zahle. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht ihn verurteilt, an die Klägerin 4 673»92 DM nebst Zinsen zu zahlen und entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin diese von ihrer auf dem Vertrage zwischen der Sflp und dem Ehemann der Klägerin beruhenden Verpflichtung zur Rückzahlung eines Darlehens von 55 000 DM nebst Zinsen abzüglich des Zinsbetrages von 4 673»92 DM freizustellen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise seine Verurteilung nur nach Maßgabe des von ihm gestellten Hilfsantrages. Das Berufungsgericht hält den Beklagten für verpflichtet, die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag, mit der zu befreien. Der Beklagte habe seine Behauptung, er habe um den 27* Dezember 1957 mit dem Ehemann der Klägerin vereinbart, daß dieser selber für die Zins- und TiIgungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrage aufkomme, nicht beweisen können. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Beklagten nach § 448 ZPO hält das Berufungsgericht nicht für gegeben, weil der Beklagte nicht einmal teilweise den Beweis oder eine begründete Wahrscheinlichkeit für seine Behauptung erbracht habe. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts, so meint die Revision, habe der Beklagte der Klägerin ein wertvolles Grundstück mit Aufbauten zu dem Betriebe eines Gewerbes überlassen, ohne dafür ein Entgelt, sei es als Pacht, sei es als Gewinn, erhalten zu können, obgleich er andererseits für den Zins und Tilgungsdienst aufkommen müsse. Das Berufungsgericht geht ausdrücklich davon aus, daß nach der in der ’’Bescheinigung” vom 19« August 1957 getroffenen Vereinbarung der Ehemann der Klägerin und nach seinem Tode die Klägerin einen Pachtzins von monatlich 350 DM zu zahlen haben. Es trifft daher nicht zu, daß das Berufungsgericht der Ansicht ist, der Beklagte sei verpflichtet, seinem Pächter das Tankstollengrundstück entschädigungslos zu überlassen, und müsse obendrein die aus dem Darlehen rühren- Das Berufungsgericht ist also der Auffassung, das Darlehen und der verlorene Zuschuß seien wirtschaftlich nicht dem Ehemann der Klägerin, sondern dem Beklagten gewährt worden. Bei einer solchen Sachlage ist, auch wirtschaftlich betrachtet, der Schluß des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Beklagte habe für die Tilgung und die Zinsen des Darlehens aufkommen sollen. Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe den Gesamtbetrag von 80 000 DM als Kaufpreis für die Tankstellenanlage vom Ehemann der Klägerin, dem die Anlage verkauft worden sei, erhalten. Die Revision glaubt, sich hierfür auf den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten berufen zu können, daß das im Darlehensvertrag bewilligte Darlehen auch zweckbestimmt gewesen sei für eine etwaige vom Beklagten vorzunehmende "Neuerrichtung". der Beklagte die zu dem Betrieb der Tankstelle erforderlichen Anlagen bereitzustellen hatte, ist unstreitig* Ben für die Behauptung des Beklagten angetretenen Beweis brauchte das Berufungsgericht deshalb nicht zu erheben. Das Berufungsgericht sieht hierin jedoch keinen Vermögenserwerb des Ehemannes der Klägerin, für den dieser ein Entgelt an den Beklagten hätte zahlen müssen; denn nach dem Pachtverträge habe das Eigentum an den Aufbauten dem Beklagten spätestens bei Beendigung des Pachtverhältnisses entschädigungslos wieder zufallen sollen. Der Beklagte will daraus den Schluß ziehen, der Ehemann der Klägerin sei sieh bewußt gewesen, daß er auch die Tankstelle auf eigene Rechnung führe und deshalb im Verhältnis zu dem Beklagten die Zinsen und Tilgung des Darlehens der zu tragen habe. Das Berufungsgericht meint, der Ehemann der Klägerin sei nach der von ihm mit dem Beklagten getroffenen Übereinkunft befugt gewesen, die Tankstelle straße im eigenen Kamen zu führen. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Ehemann der Klägerin sich mit dieser Handhabung gegenüber dem Beklagten grob vertragswidrig verhalten habe, geht fehl. Der Zusatzvertrag vom 19* November 1956 bildete, so meint das Berufungsgericht, nicht mehr die Rechtsgrundlage für das Innenverhältnis zwischen den Parteien. Dach dieser Y/ürdigung hat der Beklagte, sofern nicht sonstige Gründe entgegenstehen, einen Anspruch auf den Pachtzins, aber kein Recht, vom Pächter die Herausgabe eines Gewinnüberschusses zu fordern. Di ser war für die Behauptung benannt worden, daß der Ehemann der Klägerin die Frage, ob er etwa Zinsen und Tilgungen geleistet habe, verneint und hinzugefügt habe, er würde die Tankstelle in ihrem damaligen Zustand gern länger betreiben, weil es ja sein Vorteil sei, mit Rücksicht darauf, daß die vorgesehenen Ausbesserungsarbeiten an der Tankstelle noch nicht erfolgt seien, keine Zinsen und Tilgungsraten an die SfllB und keine Pacht an den Beklagten zahlen zu müssen. Das Berufungsgericht meint, auf die behauptete Erklärung des Ehemannes der Klägerin komme es nicht an. Zur Begründung führt es an, die Verpflichtung des Ehemanns der Klägerin, den von der Shell gewährten Kredit zu tilgen und zu verzinsen, betreffe nur sein Außenverhältnis zur SflB» Diese habe ihn, nachdem Leistungen des Beklagten ausgeblieben waren, in Anspruch nehmen können. Diese Würdigung, daß der Ehemann der Klägerin ein Interesse daran gehabt habe, von der nicht in Anspruch ge- 5» Den Antrag des Beklagten, ihn nach § 448 ZPO als Partei zu vernehmen, hat das Berufungsgericht abgelehnt, v/eil der Beklagte nicht einmal zu dem Teil den Beweis für seine Behauptung geführt habe und eine begründete Wahrscheinlichkeit nicht vorliege. Mit ihrer Rüge, der Antrag habe nicht abgelehnt werden dürfen, kann die Revision nicht durchdringen» Sie beruft sich lediglich darauf, aus den Gesamtumständen und den vom Beklagten vorgetragenen Beweisanzeichen ergebe sich eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß die getroffenen Vereinbarungen so, wie der Beklagte es vortrage, abgeändert worden seien. Dem Hilfsantrag des Beklagten, ihn nur Zug um Zug gegen Erteilung einer Auskunft durch die Klägerin über die Einnahmen und Ausgaben der Tankstelle AflHfe-straße flP, Leistung des Offenbarungseides durch die Klägerin und Herausgabe der erzielten "Überschüsse zu verurteilen, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht entsprochen, v/eil dem Beklagten, wie es zutreffend annimmt, allenfalls ein Anspruch auf Pachtzins, nicht aber auf Herausgabe des Reingewinns zusteht. Auf das von der Klägerin abgegebene Anerkenntnis kann der Beklagte sich nicht berufen; denn ein Anerkenntnisurteil ist von ihm nicht beantragt worden und nicht ergangen.
BUNDESGERICHTSHOF 2127 03 IM NAMEN DES VOLKES £III_ZH_ 109/64 URTEIL Verkündet am 14. November 1966 Kiett, Ju3tizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Hugo in K®BHstraße |0, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Rr gegen die Kauffrau Henny BflBstraße Ncke Fe in » Klägerin und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt T>r, 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 1959 verstorbenen Ehemannes. Dieser hatte von dem Beklagten, einem Rechtsanwalt und Notar, mit Vertrag vom 25« September 1956 das damals dem Beklagten gehörige Tankstellengrundstück in MBBHB}~^^fe» .A^BB^straße auf die Dauer von 25 Jahren gepachtet. Einen Teil des Grundstücks hatte der Beklagte durch Vertrag vom 19» Februar/4. März 1955 an die DflBBIi Öl-GeSeil- schaft mbH in H^HBF zu dem Betrieb einer Tankstelle bis zu dem Jahre 1930 vermietet. Die VBHIBB hatte auf dem Grundstück eine Tankstellenanlage und eine Abschmierstation errichtet. Der Ehemann der Klägerin und der Beklagte hatten vereinbart, daß der zwischen ihnen geschlossene Vertrag erst mit Auflösung des zwischen dem Beklagten und der VBHHBB geschlossenen Vertrages in Kraft trete. Der Beklagte verpflichtete sich, nach Auflösung seines Vertrages mit der das Eigentum an den Grundstücksaufbauten auf den Ehemann der Klägerin zu übertragen. Der Vertrag vom 25. September 1956 lautet unter Nr. 3 wie folgt: Pächter ist berechtigt, das Eigentum auf Dritte, die für die Finanzierung der Ab^^ lösung des Pachtvertrages Refll^ ~ VflUB Beiträge geleistet haben, zur Sicherheit zaubert ragen. Pächter hat dafür sämtliche Mittel, die er für die Übernahme der Tankstellenanlage erhält, dem Verpächter zur Verfügung zu stellen, an den er auch die unmittelbare Auszahlung zu veranlassen hat. Der Verpächter übernimmt gegenüber dem Pächter etwaige Zins- und TiIgungsverpflichtungen. Bei Rückgabe der Sicherheiten bezw. Beendigung des Vertrages fällt das Eigentum an Tankstelle und Garagenanlage an den Verpächter." Der monatliche Pachtzins wurde auf 350 DM festgesetzt . Mit Vertrag vom 27. September 1956 mietete der Ehemann der Klägerin ein in an der Bfl|0straße belegenes Grundstück zu dem Betriebe einer Tankstelle. In der Folgezeit verhandelte der Beklagte als Bevollmächtigter des Ehemannes der Klägerin mit mehreren Mineralölgesellschaften, darunter den Firmen PflHIP und über den Abschluß von Tankstellen- verträgen für beide Tankstellen und Grundstücke. Am 19« November 1956 schlossen der Beklagte und der Ehemann der Klägerin einen Zusatzvertrag zu dem Pachtvertrag vom 25. September 1956. Dieser lautet unter Nr. II: 4 "Im Innenverhältnis gilt folgendes: 3. ) o • • b) Pächter hat mit der GmbH am 13-11-1956 einen Darlehensvertrag und am gleichen Tage einen Tankstellenvertrag mit Sicherungsübere^nung hinsichtlich des Grundstücks ApHpstraße PP geschlossen. Das im Rahmen dieses Vertrages gewährte Darlehen und der verlorene Zuschuß sind nach dem Pachtvertrag dem Verpächter zur Verfügung zu stellen. c) Gleichzeitig mit dem unter b genannten Vertrag hat Pächter auch einen Darlehensund Tankstellenvertrag hinsichtlich der Tankst clleM^HI^P a.d.Rpp, Bp^straße, mit der ?HP GmbH abgeschlossen. d) • o • e) Pächter verpflichtet sich dagegen, die ihm zustehendo Provision aus dem Betrieb der Tankstelle Ap^Pstraße in. voller Höhe dem Verpächter zufließen zu lassen, .. * Verpächter stellt den Pächter auch aus allen sonstigen Verpflichtungen aus dem Tankstellenvertrag bezüglich der Tankstelle AflpP-straße frei und übernimmt es auch, die von dem Pächter eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Hilfskräften, Lieferanten, Handwerkern, tcr Behörde sowie allen Dritten, zu erfüllen. Die Verträge des Ehemannes der Klägerin mit der PPPPP wurden nicht ausgeführt. Stattdessen kam es zu einem Vertragsschluß mit der Firma Sp|p über die Tankstellen APBBstraße SP und Bfl|BB^ra^e9 und zwar wurden über die Tankstelle ApHPstraße PP unter dem 22o November 1956 ein Tankstellenvertrag und am selben Tage ein von der S(pp am 21. Dezember 1956 gegengezeichneter Darlehensvertrag geschlossen. Nach dem Darlehensvertrage gewährte die Spp) dem Ehemann der Klägerin für die Übernahme und die Neuerr'ichtung des Tank stollenbotriebes und deren Nebeneinrichtungen ein Dar- R - lehen von 55 000 DM- Die Auszahlung des Darlehens sollte zu dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Ehemann der Klägerin eine schriftliche Erklärung der V^BB darüber vorlegte, daß der Vertrag ViflBHB-Boklagter über die Pachtfläche aufgehoben sei. Das Darlehen sollte zweckgebunden sein und dem Beklagten treuhänderisch übergeben und unmittelbar ausgezahlt werden. Zur Sicherheit übereignete der Ehemann der Klägerin der die auf dem Tankstellengrundstück zu errichtenden oder schon bestehenden Anlagen und Einrichtungen und übertrug ihr seine Rechte und Pflichten aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Pachtvertrag. Mit derselben Zweckbestimmung gewährte die außerdem einen verlorenen Zuschuß von 25 000 DM. Der Zuschuß sollte gleichzeitig mit dem Darlehen an den Beklagten ausgezahlt werden. Mit Schreiben vom 1. August 1957 wandte sich der Beklagte an die wegen Auszahlung des Dar- lehens. In dem Schreiben erklärt ers ... Ich bitte Sie deshalb nochmals, v/enigstens das Darlehen sofort an mich auszuzahlen. Den mit HBB (d.i. der Ehemann der Klägerin) vereinbarten Zinsen- und Tilgungsdienst übernehme ich persönlich und beginne damit 4 Wochen nach Auszahlung.” Der Beklagte hatte gegen die Pirma DEA-Schf Mineralölgesellschaft mbH, in die die iBBl durch Pusion aufgegangen war, Klage auf Räumung und Herausgabe des Tankstellengrundstücks 4BHlstraße BK erhoben. In einem Vergleich vom 10- August 1957 wurde der zwischen dem Beklagten und der VflHHHft geschlossene Vertrag mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Be- klagte verpflichtete sich, an die DEA-Sc den Betrag von 67 500 DM zu zahlen. Als der Beklagte der eine Bescheinigung der DEA-Sch|HHHI über die Aufhebung des von ihm mit der VHH geschlossenen Vertrages vorlegte, verweigerte die SB| wiederum die Auszahlung des Darlehens und des verlorenen Zuschusses, weil sie in der Zwischenzeit von dem zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Zusatzvertrag vom 19* November 1956 Kenntnis erlangt hatte und an ihm Anstoß nahm. Bei einer Besprechung am 16. August 1957 zwischen dem Justitiar der SflBD und dem Beklagten, erklärte der Beklagte, daß er aus dem Zusatzvertrag vom 19» November 1956 und den dazu getroffenen mündlichen Abreden keinerlei Rechte gegen den Ehemann der Klägerin herleite und daß außer dem Pachtverträge vom 25- September 1956 keinerlei Zusatz- oder Abänderungsvereinbarungen beständen. Bei einer Unterredung am 19* August 1957 mit dem Ehemann der Klägerin stellte der Beklagte eine "Bescheinigung” aus, die von dem Ehemann der Klägerin gegengezeichnet wurde. Siehat folgenden Wortlauts 'In der Angelegenheit S®g- Hl betreffend die Tankstelle AHpstrai3e werde ich Herrn HflHBP vor jeglichem Schaden oder Ansprüchen jeglicher Art schützen, die die gegen ihn erwerben könnte oder er- worben hat. Er hat keinerlei Tilgungsraten oder Zinsen zu zahlen, auch wird er von mir im Palle eines Prozesses von allen Kosten freigestellt. Herr H^HHH^ verpflichtet sich seinerseits, dieses Schriftstück für sich zu behalten und_ ermächtigt Herrn ReflBP unter dem Namen Htf^-hinsichtlich der Tankstelle ASfeBtraße zu handeln. • •. erklärt weiter ausdrücklich, daß er keinen Wert auf die Übernahme der Tankstelle legt und damit einverstanden ist, daß Herr ReBBp das Grundstück verkauft und falls die Tankstelle bestehen bleibt, diese anderweitig besetzen läßt. Nur für den Fall, daß die S|p Herrn an die Facht gebunden hält, zahlt HflBBB die vorgesehene Facht von 350 PN monatlich." Per Ehemann der Klägerin wies mit Schreiben vom 19* August 1957 die an, den Betrag von 80 000 PM an den Beklagten auszuzahlen. In dem Begleitschreiben der Sfl^p zur Übersendung eines Verrechnungsschecks über 80 000 PM erklärte sie dem Beklagten u-a. folgendes: "Ferner bat uns Herr schriftlich und ausdrücklich, Ihnen zu erklären, daß Sie ... ausgeführt haben, daß der § 3 Absatz 5,letzter Satz des Mietvertrages vom 25*9*1956 so auszulogen ist, daß Sie im Innenverhältnis die Zins- und Tilgungsverpflichtun-gen des von uns Herrn gewährten Bar- lehens für die ABHBstraße übernehmen." Bern widersprach der Beklagte nicht Pa der Beklagte im Pezember 1957 der PEA-SchBB-BP noch nicht den geschuldeten Betrag von 67 500 PM gezahlt hatte, betrieb diese die Zwangsvollstreckung in das Tankstellengrundstück ABHBstraße Als die hiervon erfuhr, wurde sie bei dem Beklagten vorstellig. Bei einer Besprechung am 27. Pezember 1957, an der der Ehemann der Klägerin, der Beklagte und Vertreter der Firma S|flB teilnahmen, wurde eine Vereinbarung dahin erzielt, daß der Beklagte schnellstens das Grundstück AflHPstraße ■■ an einen der vorhandenen - 8 Interessenten verkaufen und von dem Verkaufserlös sofort die Ansprüche der DEA befriedigen sollte, damit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterbleibe. Ferner einigten sich die Beteiligten über die Instandsetzungs- und Aufbauarbeiten. Bei dieser Gelegenheit wurde der Pachtvertrag vom 25 - September 1956 ergänzt. Es wurde vereinbart, daß der Pachtzins erstmalig für den Monat zu entrichten sei, in welchem die Tankstelle als betriebsfertig anzusehen sei, also spätestens mit dem 15» April 1958. Diesen Änderungen wurde der Pachtvertrag vom 25* September 1956 in einer Neufassung unter dem 10. April 1958 angepaßt. Der Beklagte zahlte im Januar 1958 an die DEA-SchBBBi den vorgesehenen Betrag von 67 500 DM. Der Ehemann der Klägerin übernahm hierauf die Tankstelle. Er bewirtschaftete sie zusammen mit seiner Tankstelle Bp^pstraße. Seit seinem Tode werden beide Tankstellen von der Klägerin geführt. Die SPB^ ließ an der Tankstelle AflÜpstraße Arbeiten ausführen. Nach der Behauptung der Klägerin hat die Sfl||^ damit ihre Verpflichtungen erfüllt. Der Beklagte hat keine Arbeiten ausführen lassen. Die S|Bi hat zu Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin von diesem Zinsen des Darlehens von 55 000 DM im Betrage von 4 673,92 DM erhalten. Tilgungsraten sind bisher nicht geleistet worden. Nachdem der Beklagte von den Zinsleistungen erfahren hatte, erhob er in einem an den Ehemann der Klägerin gerichteten Schreiben vom 29. Juni 1959 gegen diesen Vorwürfe. Er erklärte, der Ehemann der Klägerin habe gegen die Abmachung verstoßen, daß das Darlehen weder zu tilgen noch zu ver- zinsen sei, solange die die von ihr übernommenen Verbesserungen nicht ausgeführt habe. Er wies darauf hin, daß er den Ehemann der Klägerin bis zur Vollendung der vorgesehenen Arbeiten von der Zahlung der Miete von 350 DM freigestellt habe und daß er unter den gegebenen Umständen nicht länger auf die Miete verzichten könne• Durch notariellen Vertrag vom 13- November 1959 hat der Beklagte das Grundstück AflHBstraße SP veräußert . Die Klägerin verlangt mit der Klage, daß der Beklagte ihr den an S(pp erbrachten Betrag von 4 673>92 DM nebst Zinsen erstatte, und die Feststellung, daß dor Beklagte verpflichtet sei, sie von ihren Verpflichtungen gegenüber der SfllHl aus dem zwischen dem Ehemann der Klägerin und der S|p geschlossenen Vertrage vom 21. Dezember 1956 freizustellen. Hilfsweise fordert 3ie die Verurteilung des Beklagten zur Freistellung. Der Beklagte behauptet, er habe um den 27. Dezember 1957 herum mit dem Ehemann der Klägerin formlos vereinbart, daß dieser nach Instandsetzung der Tankstellenanlagen durch die SflHP die Tankstelle AflPP-straße flP auf eigene Rechnung führe, die Zins- und Tilgungsverpflichtungen gegenüber der SflB selbst erfülle und an ihn, den Beklagten, einen monatlichen Pachtzins von 350 DM zahle. Die mündliche Übereinkunft sei nicht schriftlich niedergelegt worden, um sie vor der SflU geheim zu halten. Hilfsweise hat der Beklagte beantragt, ihn nur Zug um Zug zu verurteilen gegen Er- 10 teilung einer Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben der von der Klägerin verwalteten Tankstelle, Leistung des Offenbarungseides und Herausgabe der entsprechend der erteilten Auskunft erzielten Überschüsse, Den Anspruch auf Auskunftserteilung hat die Klägerin im Termin vor dem Landgericht vom 23* Januar 1962 anerkannt. Das Landgericht hat der Klage, abgesehen von einem Teil des Zinsanspruches, stattgegeben und den Hilfsantrag des Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht ihn verurteilt, an die Klägerin 4 673»92 DM nebst Zinsen zu zahlen und entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin diese von ihrer auf dem Vertrage zwischen der Sflp und dem Ehemann der Klägerin beruhenden Verpflichtung zur Rückzahlung eines Darlehens von 55 000 DM nebst Zinsen abzüglich des Zinsbetrages von 4 673»92 DM freizustellen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise seine Verurteilung nur nach Maßgabe des von ihm gestellten Hilfsantrages. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält den Beklagten für verpflichtet, die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag, mit der zu befreien. Diese 11 Verpflichtung sei, so führt es aus, in der ursprünglichen Passung des Pachtvertrages vom 25. September 1956 begründet und in dem Zusatzverträge vom 19* November 1956 übernommen worden. In der "Bescheinigung" vom 19* August 1957, die die maßgebliche Vereinbarung über das Innenverhältnis zwischen den Parteien enthalte, habe der Beklagte die übernommene Verpflichtung aufrecht erhalten. Sie sei zuletzt noch in der unter dem 10. April 1958 erfolgten Neufassung des Pachtvertrages festgelegt worden. Der Beklagte habe seine Behauptung, er habe um den 27* Dezember 1957 mit dem Ehemann der Klägerin vereinbart, daß dieser selber für die Zins- und TiIgungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrage aufkomme, nicht beweisen können. Die vom Beklagten für die Pührung des Anzeichenbeweises vorgetragenen Tatsachen ließen keinen Schluß auf die von ihm behauptete Neuregelung des Innenverhältnisses zu. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Beklagten nach § 448 ZPO hält das Berufungsgericht nicht für gegeben, weil der Beklagte nicht einmal teilweise den Beweis oder eine begründete Wahrscheinlichkeit für seine Behauptung erbracht habe. II. Die gegen diese Würdigung gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. 1. a) Die Revision meint, das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis sei wirtschaftlich unvernünftig und der Lebenserfahrung widersprechend. Entweder seien der Ehemann der Klägerin und später die Klägerin selbst Pächter. Dann hätten sie die Tankstelle auf eigene Rechnung betrieben und hätten deshalb die Tilgungsund Zinsleistungen tragen und eine Pacht an den Beklagten 12 zahlen müssen. Oder aber die Tankstelle sei im eigenen Namen aber für Rechnung des Beklagten betrieben worden. Dann sei zwar der Beklagte verpflichtet gewesen, die Unkosten der Tankstelle einschließlich der Tilgung und Zinsen zu tragen, die Bruttoerlöse hätten ihm aber zugestanden, und es hätte mit ihm hierüber abgerechnet werden müssen. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts, so meint die Revision, habe der Beklagte der Klägerin ein wertvolles Grundstück mit Aufbauten zu dem Betriebe eines Gewerbes überlassen, ohne dafür ein Entgelt, sei es als Pacht, sei es als Gewinn, erhalten zu können, obgleich er andererseits für den Zins und Tilgungsdienst aufkommen müsse. Bei diesem Angriff verkennt die Revision den Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht geht ausdrücklich davon aus, daß nach der in der ’’Bescheinigung” vom 19« August 1957 getroffenen Vereinbarung der Ehemann der Klägerin und nach seinem Tode die Klägerin einen Pachtzins von monatlich 350 DM zu zahlen haben. Über die Einwendungen der Klägerin, der Beklagte habe deshalb keinen Pachtzins zu beanspruchen, weil er seine Ansprüche an die Erwerberin des Grundstücks abgetreten und im übrigen seine Verpflichtung zur Herrichtung der Tankstelle nicht erfüllt habe, entscheidet das Berufungsgericht nur deshalb nicht, weil der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit einen solchen Anspruch trotz Hinweis des Gerichts nicht geltend gemacht habe. Es trifft daher nicht zu, daß das Berufungsgericht der Ansicht ist, der Beklagte sei verpflichtet, seinem Pächter das Tankstollengrundstück entschädigungslos zu überlassen, und müsse obendrein die aus dem Darlehen rühren- 13 - den Verpflichtungen erfüllen. b) Die Meinung der Revision, das Berufungsurteil führe zu einem wirtschaftlich untragbaren Ergebnis, verkennt auch die grundlegende Feststellung des Berufungsgerichts, daß der von der gewährte Dar- lehensbetrag und der verlorene Zuschuß nicht dem Ehemann der Klägerin, sondern dem Beklagten wirtschaftlich zugeflossen sind, weil sie den Beklagten erst in die Lage versetzten, dem Ehemann der Klägerin die gepachtete Tankstellenanlage zu überlassen. Das Berufungsgericht ist also der Auffassung, das Darlehen und der verlorene Zuschuß seien wirtschaftlich nicht dem Ehemann der Klägerin, sondern dem Beklagten gewährt worden. Bei einer solchen Sachlage ist, auch wirtschaftlich betrachtet, der Schluß des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Beklagte habe für die Tilgung und die Zinsen des Darlehens aufkommen sollen. Die Revision rügt zu Unrecht, diese Würdigung beruhe auf einem Verfahrensverstoß. Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe den Gesamtbetrag von 80 000 DM als Kaufpreis für die Tankstellenanlage vom Ehemann der Klägerin, dem die Anlage verkauft worden sei, erhalten. Die Revision glaubt, sich hierfür auf den unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten berufen zu können, daß das im Darlehensvertrag bewilligte Darlehen auch zweckbestimmt gewesen sei für eine etwaige vom Beklagten vorzunehmende "Neuerrichtung". Weshalb aus diesem Umstand indessen zu folgern sein soll, der Darlehensbetrag sei wirtschaftlich nicht dem Beklagten, sondern dem Ehemann der Klägerin zugeflossen, ist nicht ersichtlich. Daß im Verhältnis zu dem Ehemann der Klägerin H - der Beklagte die zu dem Betrieb der Tankstelle erforderlichen Anlagen bereitzustellen hatte, ist unstreitig* Ben für die Behauptung des Beklagten angetretenen Beweis brauchte das Berufungsgericht deshalb nicht zu erheben. Allerdings sollte der Beklagte das Eigentum an den Grundstücksaufbauten auf den Ehemann der Klägerin übertragen. Auch das ist unstreitig. Das Berufungsgericht sieht hierin jedoch keinen Vermögenserwerb des Ehemannes der Klägerin, für den dieser ein Entgelt an den Beklagten hätte zahlen müssen; denn nach dem Pachtverträge habe das Eigentum an den Aufbauten dem Beklagten spätestens bei Beendigung des Pachtverhältnisses entschädigungslos wieder zufallen sollen. Biese Betrachtungsweise ist möglich. Es macht in der Tat keinen wesentlichen Unterschied aus, ob ein Verpächter dem Pächter die zur Fruchtziehung erforderlichen Zubehörgegenstände zu dem Eigentum überläßt und der Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses das Eigentum an ihnen dem Verpächter entschädigungslos zurücküberträgt, oder ob der Verpächter dem Pächter das Zubehör, an dem er das Eigentum behält, lediglich zur Nutzung überläßt. 2. Die Revision meint, wenn der Ehemann der Klägerin und später die Klägerin selbst Pächter seien, so hätten sie die Tilgungs- und Zinsleistungen wie die sonstigen Unkosten des Betriebs tragen müssen. Das ist unrichtig. Tilgung und Verzinsung der vom Verpächter zur Herrichtung der PachtSache aufgewandten Leistungen sind keine Kosten des Pachtbetriebes, wie auch nach §§ 581, 546 BGB die auf der verpachteten Sache ruhenden 15 - T Lasten im Zweifel der Verpächter trägt. 5. Unstreitig haben der Ehemann der Klägerin und nach seinem Tode die Klägerin die Tankstellen AflHfcstraße 4V und Bfll^straße personalmäßig und buchungstechnisch zusammengefaßt und einheitlich bewirtschaftet. Der Beklagte will daraus den Schluß ziehen, der Ehemann der Klägerin sei sieh bewußt gewesen, daß er auch die Tankstelle auf eigene Rechnung führe und deshalb im Verhältnis zu dem Beklagten die Zinsen und Tilgung des Darlehens der zu tragen habe. Das Berufungsgericht meint, der Ehemann der Klägerin sei nach der von ihm mit dem Beklagten getroffenen Übereinkunft befugt gewesen, die Tankstelle straße im eigenen Kamen zu führen. Er habe daher nach außenhin keinen Unterschied in der Betriebsführung zu machen brauchen. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Ehemann der Klägerin sich mit dieser Handhabung gegenüber dem Beklagten grob vertragswidrig verhalten habe, geht fehl. Die Zusammenfassung beider Betriebe mag es zwar unmöglich gemacht haben,, die in der Tankstelle AdBstraße erzielten Gewinne gesondert auszuweisen. Das brauchte aber, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle ohne Rechtsirrtum ausführt, der Beklagte auch nicht zu tun. Der Zusatzvertrag vom 19* November 1956 bildete, so meint das Berufungsgericht, nicht mehr die Rechtsgrundlage für das Innenverhältnis zwischen den Parteien. Diese?* wurde vielmehr durch die "Bescheinigung” vom 19- August 1957 bestimmt. Danach war vereinbart, daß der Ehemann der Klägerin die Tankstelle AflHfestraße als Pächter 16 gegen einen monatlichen Pachtzins von 550 DM führe. Dach dieser Y/ürdigung hat der Beklagte, sofern nicht sonstige Gründe entgegenstehen, einen Anspruch auf den Pachtzins, aber kein Recht, vom Pächter die Herausgabe eines Gewinnüberschusses zu fordern. 4. Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe entgegen einem Beweisantrage des Beklagten nicht den Bürovorsteher Ganz des Beklagten vernommen. Di ser war für die Behauptung benannt worden, daß der Ehemann der Klägerin die Frage, ob er etwa Zinsen und Tilgungen geleistet habe, verneint und hinzugefügt habe, er würde die Tankstelle in ihrem damaligen Zustand gern länger betreiben, weil es ja sein Vorteil sei, mit Rücksicht darauf, daß die vorgesehenen Ausbesserungsarbeiten an der Tankstelle noch nicht erfolgt seien, keine Zinsen und Tilgungsraten an die SfllB und keine Pacht an den Beklagten zahlen zu müssen. Das Berufungsgericht meint, auf die behauptete Erklärung des Ehemannes der Klägerin komme es nicht an. Es unterstellt ersichtlich die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten. Zur Begründung führt es an, die Verpflichtung des Ehemanns der Klägerin, den von der Shell gewährten Kredit zu tilgen und zu verzinsen, betreffe nur sein Außenverhältnis zur SflB» Diese habe ihn, nachdem Leistungen des Beklagten ausgeblieben waren, in Anspruch nehmen können. Davon sei aber sein Innenverhältnis mit dem Beklagten, in dem dieser sich zu einer Erfüllungsüber-nahme verstanden habe, unberührt geblieben. Diese Würdigung, daß der Ehemann der Klägerin ein Interesse daran gehabt habe, von der nicht in Anspruch ge- nommen werden zu können, solange die Ausbesserungsar-boiten nicht erfolgt seien, ist möglich. Die Verfahrens- 17 - rüge der Revision ist daher nicht begründet» 5» Den Antrag des Beklagten, ihn nach § 448 ZPO als Partei zu vernehmen, hat das Berufungsgericht abgelehnt, v/eil der Beklagte nicht einmal zu dem Teil den Beweis für seine Behauptung geführt habe und eine begründete Wahrscheinlichkeit nicht vorliege. Mit ihrer Rüge, der Antrag habe nicht abgelehnt werden dürfen, kann die Revision nicht durchdringen» Sie beruft sich lediglich darauf, aus den Gesamtumständen und den vom Beklagten vorgetragenen Beweisanzeichen ergebe sich eine Wahrscheinlichkeit dafür, daß die getroffenen Vereinbarungen so, wie der Beklagte es vortrage, abgeändert worden seien. Da3 Revisionsgericht kann indessen nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht die rechtlichen Voraussetzungen des § 448 ZPO und die Grenzen seiner Anwendung verkannt hat. Ein derartiger Verfahrensverstoß liegt ersichtlich nicht vor. III. Dem Hilfsantrag des Beklagten, ihn nur Zug um Zug gegen Erteilung einer Auskunft durch die Klägerin über die Einnahmen und Ausgaben der Tankstelle AflHfe-straße flP, Leistung des Offenbarungseides durch die Klägerin und Herausgabe der erzielten "Überschüsse zu verurteilen, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht entsprochen, v/eil dem Beklagten, wie es zutreffend annimmt, allenfalls ein Anspruch auf Pachtzins, nicht aber auf Herausgabe des Reingewinns zusteht. Auf das von der Klägerin abgegebene Anerkenntnis kann der Beklagte sich nicht berufen; denn ein Anerkenntnisurteil ist von ihm nicht beantragt worden und nicht ergangen. Anders als ein Geständnis betrifft das Anerkenntnis nicht die zwischen den Parteien streitigen Tatsachen. Ein Geständnis dahin, daß die Klägerin Tat- 18 Sachen zugehe, aus denen der Beklagte folgere, daß ihm die Reineinnahmen aus der Tankstelle zustehen, kann dem Verhalten der Klägerin nicht entnommen werden. Ihr Vortrag ergibt vielmehr, daß sie diese Tatsachen bestreitet. Das sachlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen den Parteien wird aber durch das prozessuale Anerkenntnis nicht berührt (Baumbach/Lauter bach ZPO, 29. Aufl. § 307 Anm. 3 A). IV. Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Gelhaar Artl Dr. Mezger Dr. Messner Mormann