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BGH · VIII ZR 109/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 109/63

Mai 1961 bestätigte sie dem Kläger ausdrücklich, daß sie diesen Betrag für ihn zusammen mit der Umsatzsteuer für ihre sonstigen Umsätze gezahlt habe. Bei Abschluß des Vertrages waren beide Parteien irrtümlich davon ausgegangen, daß für den gesamten Vorgang vom Anrichten der Speisen in der Küche bis zu dem Verkauf an die Gäste nur einmal Umsatzsteuer zu entrichten sei. Nachdem das Finanzamt Hamburg-Hansa auch den Kläger zu einer Umsatzsteuer von 4 # auf den V7ert der Lieferungen de3 Klägers an die Beklagte veranlagt hatte, stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, daß die Beklagte, die in Wahrheit mit dem Betrage von 1536,51 DM ihre eigeno und nicht die vom Kläger geschuldete Umsatzsteuer entrichtet habe, zur 2ahlung dieses Betrages an ihn verpflichtet sei, weil die Vereinbarung der Parteien vom 28. 2. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und von der Revision auch nicht in Abrede gestellt wird, ist hier von der Beklagten gegen das Verbot der offenen Überwälzung der Umsatzsteuer schon deshalb nicht verstoßen worden, weil es sich lediglich auf die Belastung des Abnehmers der Ware bezieht, die der Umsatzsteuer unterliegt. Satz 1 Halboatinl UStG, und es bedarf deshalb keines Eingehens auf die weiteren von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge angestellten Erwägungen. Sie meint, durch die gewählte Formulierung des Vertrages habe gerade zu dem Ausdruck gebracht werden sollen, daß der eigentliche Pachtzins nur 22 # ausmache und daß der Kläger zusätzlich die auf die Beklagte entfallende Umsatzsteuer von Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zu folgen, daß hier eine verbotene Rückwälzung der Umsatzsteuer nicht vorliegt. zip der Umsatzsteuer das der Überwälzung auf den letzten Verbraucher sei und der Gedanke dieser Steuer sich nur halten lasse, wenn man unterstelle, daß die Abwälzung in aller Regel gelingen werde* Durch das Verbot der offenen Abwälzung sollte "selbstverständlich11 die wirtschaftliche Überwälzung nicht vereitelt werden. Das Verbot wurde damit begründet, die Aufführung der Steuer in den Fakturen würde zu ständigen Streitigkeiten und Abwälzungskämpfen Anlaß geben, insbesondere würde dem wirtschaftlich Schwächeren nicht hur von seinem Lieferer die Steuer in Rechnung gestellt werden, sondern er müßte es sich überdies auch noch gefallen lassen, daß sein Abnehmer die Begleichung der auf die Lieferung an ihn entfallenden Steuer ablehne und damit den Zwischenhändler belaste. d) Vergegenwärtigt man sich diese Erwägungen, die den Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, das Verbot der offenen Überwälzung und Rückwälzung der Umsatzsteuer auszusprechen, so wird hieraus ersichtlich, daß sie den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht betreffen. Nach der Betrachtungsweise des Berufungsgerichts waren durch den Vertrag der Parteien ihre Rechtobeziehungen in der Weise geregelt, daß die Beklagte an den Kläger den vollen Betrag, den sie von den Gästen für die Speisen erhielt, dem Kläger zu vergüten hatte, der seinerseits der Beklagten als Pacht 26 des Küchenumsatzes schuldete. Biese Ausführungen enthalten eine den erkennenden Senat bindende Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages, die von der Revision mit zulässigen Vorfahrensrügen nicht angegriffen wird, und die daher der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden muß. Biese Rüge ist jedoch offensichtlich unbegründet, zu demal die Revision zugibt, es wäre nichts dagegen einzuwenden gewesen, wenn die Parteien ohne die vorgenommone Aufgliederung eine Pacht von 26 '/> des Küchenumsatzes vereinbart hätten. Sie hat auch die Benk- und Erfahrungssätze, die angeblich der von den Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung entgegenstehen sollen, nicht näher bezeichnet. c) Bei Zugrundelegung dieser Würdigung der Vereinbarung zwischen den Parteien entfällt ein Verstoß gegen das Verbot der Rückwälzung der Umsatzsteuer schon deshalb, weil die 4 $£, die zur Beckung der Umsatzsteuer bestimmt waren, nicht von dem Entgelt abgezogen werden sollten, das die Beklagte dem Kläger für die Speisen schuldete. Lediglich bei der Festlegung der Höhe des von dem Kläger geschuldeten Pachtzinses wurde auch die Erstattung der 4 /j Umsatzsteuer vereinbart. oich nur auf einen von dem Vorlieferanten geschuldeten Gegenanspruch bezieht, enthält schon rein begrifflich keine Rückwälzung der Umsatzsteuer auf den Vorlieferanten, Deshalb verstößt die Vereinbarung der Parteien über die Höhe der vom Kläger zu zahlenden Um-catzpacht trotz der vorgenommenen Aufgliederung weder gegen den Yfortlaut noch gegen Sinn und Zweck des § 10 Abs.l UStG, 1955 ff,, § 10 Nr.3 c, 19, 23) - Frage, welche Folgen für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sich dann ergeben würden, wenn diese durch vertragliche Regelung über die Umsatzpacht, soweit es sich um die 4 für die Umsatzsteuer handelt, gegen das Rückwälzungsverbot des § 10 Abs.l Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergeben sich aus dem beiderseitigen Irrtum der Parteien, daß der Vorgang vom Anrichten bis zu dem Verkauf der Speisen an die Gäste nur einmal der Umsatzsteuer unterliege und der Kläger daher nicht ebenfalls zur Umsatzsteuer herangezogen werden würde, keine Rechtsfolgen zugunsten des Klägers. Auch sei das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung durch die unvorhergesehene Heranziehung des Klägers zur Zahlung der Umsatzsteuer nicht in unerträglichem Maße gestört worden. Da3 Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die übereinstimmende Auffassung der Vertragsparteien, die Umsatzsteuer werde nur einmal erhoben und der Kläger nicht ebenfalls zur Zahlung von Umsatzsteuer herangezogen werden, hier zur Vertragsgrundlago geworden und deswegen zu prüfen ist, ob die von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätze über den Y/egfall der Gecchäftsgrundlage (vgl. Beide Gründe, mit denen das Berufungsgericht seine Annahme rechtfertigt, daß der Kläger trotz des Wegfalls der Gecchäftsgrundlage hier nach Treu und Glauben keine Zahlung von der Beklagten zu beanspruchen hat, rechtfertigen die von ihm getroffene Entscheidung. a) Es steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, in Einklang, wenn das Berufungsgericht darauf abstellt, daß die nachträgliche Heranziehung des Klägers zur Umsatzsteuer durch das Finanzamt in seinen Risikobereich fällt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß hier ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben sein könnte, lassen sich dem Vorbringen des Klägers in den Tatsachenrechtszügen nicht entnehmen. Der Kläger hat sich auf Wegfall der Geochäftcgrundlagc in den Schriftsätzen seiner Partei-vertroter überhaupt nicht berufen und auch keine Ausführungen gemacht, die für diese Klagegrundlage verwertbar wären.

Zitierte Normen: § 10 UStG § 286 ZPO § 10 UStG § 97 ZPO
UmsatzsteuerBerufungsgerichtParteiUStGVereinbarungKlägersteuernRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
t" •
UStG § 10 Abs.l Satz 1
Ist in einem gemischten Vertrage hei der Festlegung der Gegenansprüche, die dem Unternehmer gegen den Lieferanten aus einem anderen Rechtsgrunde zustehen, vereinbart worden, daß der Vorlieferant dem Unternehmer die von diesem für den Weiterverkauf zu entrichtende Umsatzsteuer zu erstatten hat, so wird dadurch nicht gegen das Verbot der offenen Rückwälzung der Umsatzsteuer verstoßen.
BGH, Urt. v. 10. März 1965 - VIII ZR 109/63 - OLG Hamburg
LG Hamburg
I'* f
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
.viii zr 109/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10. März 1965 Klett,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kochs Matteo KflHBstraße
 in Hl
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma S und Gaetano in	Bi
& Co., Import-Export , Alleininhaber Vittorio S(
traße
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	-
i
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1965 unter Mitwirkung des Senat3präsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Borschel, Br. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. November 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber Kläger übernahm durch eine am 28. Januar I960 schriftlich niodergelegte Vereinbarung den Küchenbetrieb in der von der Beklagten in Hamburg betriebenen Gast-
und
 ihn in der Zeit vom 22. Februar bis 31. Mai I960. Als rächt hatte der Kläger nach dem Vertrage "22 # des Kü-chenunsatzes plus 4 $ Umsatzsteuer, total also ... 26 zu entrichten. Ausweislich des Schreibens der Beklagten an den Kläger vom 17. August I960 erzielte der Kläger in dieser Zeit einen Gesamtumsatz von 38 412,92 BM. Er erhielt davon 28 782,60 BM ausbezahlt, den Rest von 9630,32 BH behielt die Beklagte ein. Sie führte die Umsatzsteuer in Höhe von 4 ft von 38 412,92 BM a 1536,51 BM an das zuständige Finanzamt Hamburg-Hansa zusammen mit der für ihren sonstigen Umsatz geschuldeten Umsatzsteuer ab. Im Schreiben vom 17. Mai 1961 bestätigte sie dem Kläger ausdrücklich, daß sie diesen Betrag für ihn zusammen mit der Umsatzsteuer für ihre sonstigen Umsätze gezahlt habe.
 
Bei Abschluß des Vertrages waren beide Parteien irrtümlich davon ausgegangen, daß für den gesamten Vorgang vom Anrichten der Speisen in der Küche bis zu dem Verkauf an die Gäste nur einmal Umsatzsteuer zu entrichten sei.
Nachdem das Finanzamt Hamburg-Hansa auch den Kläger zu einer Umsatzsteuer von 4 # auf den V7ert der Lieferungen de3 Klägers an die Beklagte veranlagt hatte, stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, daß die Beklagte, die in Wahrheit mit dem Betrage von 1536,51 DM ihre eigeno und nicht die vom Kläger geschuldete Umsatzsteuer entrichtet habe, zur 2ahlung dieses Betrages an ihn verpflichtet sei, weil die Vereinbarung der Parteien vom 28. Januar I960, soweit darin dem Kläger die Abführung von 4 # Umsatzsteuer auferlegt war, gemäß § 10 Abs.2 UStG nichtig sei. Br verlangt mit der Klage Zahlung von 1536,51 DM nebst Zinsen.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten weiter.
Entecheidungsgründe:
Bio Revision ist nicht begründet.
1.	Nach § 10 Abs.l Satz 1 UStG ist der Steuerschuldner im Falle des § 1 Nr.l des Gesetzes (d.h. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt)
 
IV/ '
nicht berechtigt, die Steuer neben dem Entgelt ganz oder teilweise gesondert anzufordern (Verbot der offenen Überwälzung) oder das Entgelt, das er für den an ihn bewirkten Umsatz zu entrichten hat, um die von ihm geschuldete Steuer zu kürzen (Verbot der offenen Rückwälzung der. Umsatzsteuer). Nach Absatz 2 ist ein Rechtsgeschäft, in dem eine entgegenstehende Vereinbarung enthalten ist, insoweit nichtig.
2.	Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und von der Revision auch nicht in Abrede gestellt wird, ist hier von der Beklagten gegen das Verbot der offenen Überwälzung der Umsatzsteuer schon deshalb nicht verstoßen worden, weil es sich lediglich auf die Belastung des Abnehmers der Ware bezieht, die der Umsatzsteuer unterliegt. Die Waren, die von der Beklagten in ihrem Betriebe veräußert wurden, waren die vom Kläger hergestellten Speisen. Ber Beklagten war es also nach § 10 Abs.l Satz 1 Halbsatz 1 UStG verboten, den Abnehmern der Speisen, d.h. den Gästen des von ihr betriebenen Espressos, die Umsatzsteuer neben den aus der Speisekarte ersichtlichen Preisen in Rechnung zu stellen. Bas ist auch nicht geschehen. Schon aus diesem Grunde entfällt die Anwendung des § 10 Abs.l Satz 1 Halboatinl UStG, und es bedarf deshalb keines Eingehens auf die weiteren von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge angestellten Erwägungen.
3.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist auch § 10 Abs.l Satz 1 Halbeatz 2 UStG von der Beklagten nicht vorletzt worden. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision. Ihren Rügen kann jedoch kein Erfolg beschiedcn sein.
a)	Keinen Bedenken unterliegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sich rechtlich als gemischter Vertrag
 
darstollt, der zu dem wesentlichen Teil Elemente eines Pachtvertrages enthalt. Dem Kläger, der den Küchenbetrieb in der Gaststätte der Beklagten auf eigene Rechnung übernahm, wurde nach dem Vertrage der Küchenraum mit der gesamten Einrichtung zur Verfügung gestellt, damit er dort seine Tätigkeit auoüben konnte. Die von ihm hergestellten Speisen lieferte er als selbständiger Unternehmer an die Beklagte, die sie ihrerseits an die Gaste des Espresso weitorvoräuÖcrtö. Der "Abzug", der nach der Vereinbarung der Parteien von dem durch die Veräußerung an die Gäste erzielten Kaufpreis zugunsten der Beklagten vorgenommen wurde und der sich rechtlich als Aufrechnung darstellt, ist in der Vereinbarung zutreffend als Pacht, und zwar als Umsatzpacht, bezeichnet. Auch die Revision hat gegen diese rechtliche Einordnung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien keine Einwendungen erhoben.
b)	Nach Ansicht des Berufungsgerichts beträgt der vereinbarte Pachtzins 26 Es hält es für unschädlich, daß die 4 Umsatzsteuer bei der Pestlegung des Pachtzinses als Kalkulationsfaktor in Erscheinung getreten sind. Diesen Gedankengang bekämpft die Revision. Sie meint, durch die gewählte Formulierung des Vertrages habe gerade zu dem Ausdruck gebracht werden sollen, daß der eigentliche Pachtzins nur 22 # ausmache und daß der Kläger zusätzlich die auf die Beklagte entfallende Umsatzsteuer von
4 auf den gesamten Küchenumsatz zu Übernehmen habe.
Daraus ergebe sich, daß der Inhalt der Vereinbarung insoweit gegen § 10 Abs.l Satz 1 Halbsatz 2 UStG verstoße und nach Absatz 2 nichtig sei. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin zu folgen, daß hier eine verbotene Rückwälzung der Umsatzsteuer nicht vorliegt.
c)	Die Begründung zu dem Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes (Drucks, der Nationalversammlung 1919 Nr.676 zu 12 S.41) hebt ausdrücklich hervor, daß das Grundprin-
 
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zip der Umsatzsteuer das der Überwälzung auf den letzten Verbraucher sei und der Gedanke dieser Steuer sich nur halten lasse, wenn man unterstelle, daß die Abwälzung in aller Regel gelingen werde* Durch das Verbot der offenen Abwälzung sollte "selbstverständlich11 die wirtschaftliche Überwälzung nicht vereitelt werden. Das Verbot wurde damit begründet, die Aufführung der Steuer in den Fakturen würde zu ständigen Streitigkeiten und Abwälzungskämpfen Anlaß geben, insbesondere würde dem wirtschaftlich Schwächeren nicht hur von seinem Lieferer die Steuer in Rechnung gestellt werden, sondern er müßte es sich überdies auch noch gefallen lassen, daß sein Abnehmer die Begleichung der auf die Lieferung an ihn entfallenden Steuer ablehne und damit den Zwischenhändler belaste. Außerdem enthält die Begründung den Hinweis, es sei unzweckmäßig, stets dem Käufer die Eingriffe des Staatsfiskus vorzuweisen. Das gelte nicht nur für den Absatz in Ladengeschäften, sondern auch für den Umsatz vom Fabrikanten an den Groß- und Kleinhändler.
d)	Vergegenwärtigt man sich diese Erwägungen, die den Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, das Verbot der offenen Überwälzung und Rückwälzung der Umsatzsteuer auszusprechen, so wird hieraus ersichtlich, daß sie den hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht betreffen. Nach der Betrachtungsweise des Berufungsgerichts waren durch den Vertrag der Parteien ihre Rechtobeziehungen in der Weise geregelt, daß die Beklagte an den Kläger den vollen Betrag, den sie von den Gästen für die Speisen erhielt, dem Kläger zu vergüten hatte, der seinerseits der Beklagten als Pacht 26 des Küchenumsatzes schuldete. Diese 26 \\ Umsatzpacht waren aufgegliedert in 22 £, die der Kläger, so ist das Berufungsurteil zu verstehen, der Beklagten für ihre allgemeinen Leistungen (Zurverfügungstellung des Küchenraumos mit Einrichtung, des Kühlrau-
 
mes sov/ie einer von der Beklagten entlohnten Küchenfrau) zu entrichten hatte sowie weitere 4 die zur Abgeltung der von der Beklagten abzuführenden Umsatzsteuer dienen sollten. Biese Ausführungen enthalten eine den erkennenden Senat bindende Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages, die von der Revision mit zulässigen Vorfahrensrügen nicht angegriffen wird, und die daher der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden muß. Bie Revision meint zwar, diese Auslegung des Berufungsgerichts verletze Benk- und ErfahrungsSätze und verstoße deshalb gegen § 286 ZPO. Biese Rüge ist jedoch offensichtlich unbegründet, zu demal die Revision zugibt, es wäre nichts dagegen einzuwenden gewesen, wenn die Parteien ohne die vorgenommone Aufgliederung eine Pacht von 26 '/> des Küchenumsatzes vereinbart hätten. Sie hat auch die Benk- und Erfahrungssätze, die angeblich der von den Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung entgegenstehen sollen, nicht näher bezeichnet.
c) Bei Zugrundelegung dieser Würdigung der Vereinbarung zwischen den Parteien entfällt ein Verstoß gegen das Verbot der Rückwälzung der Umsatzsteuer schon deshalb, weil die 4 $£, die zur Beckung der Umsatzsteuer bestimmt waren, nicht von dem Entgelt abgezogen werden sollten, das die Beklagte dem Kläger für die Speisen schuldete. Bieses vom Kläger selbst kalkulierte, auf den Speisekarten der Gaststätte ausgezeichnete Entgelt sollte ihm vielmehr in vollem Umfange zufließen. Allerdings durfte die Beklagte gegenüber den Ansprüchen des Klägers auf Auskehrung der Einnahmen aus dem Verkauf der Speisen mit ihrem Gegenanspruch auf Zahlung des Pachtzinses aufrechnen, der ihr nach dem Vertrage zustand. Lediglich bei der Festlegung der Höhe des von dem Kläger geschuldeten Pachtzinses wurde auch die Erstattung der 4 /j Umsatzsteuer vereinbart. Eine solche Regelung, die
 
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oich nur auf einen von dem Vorlieferanten geschuldeten Gegenanspruch bezieht, enthält schon rein begrifflich keine Rückwälzung der Umsatzsteuer auf den Vorlieferanten, Deshalb verstößt die Vereinbarung der Parteien über die Höhe der vom Kläger zu zahlenden Um-catzpacht trotz der vorgenommenen Aufgliederung weder gegen den Yfortlaut noch gegen Sinn und Zweck des § 10 Abs.l Satz 1 Halbsatz 2 UStG, Sie ist somit entgegen der Ansicht der Revision nicht unwirksam. Hs stellt sich daher nicht die - ebenfalls der Entscheidung der ordentlichen Gerichte unterliegende (Plückebaum/ üalitzky, UStG 8,Aufl. § 10 Hr.5473; Hübschmann/Grabower/ Beck/v.Wallio/Schwarz, UStG, 1955 ff,, § 10 Nr.3 c, 19, 23) - Frage, welche Folgen für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sich dann ergeben würden, wenn diese durch vertragliche Regelung über die Umsatzpacht, soweit es sich um die 4 für die Umsatzsteuer handelt, gegen das Rückwälzungsverbot des § 10 Abs.l Satz 1 Ilalbssatz 2 UStG verstoßen hätten und die Vereinbarung gemäß § 10 Abs.2 UStG insoweit nichtig wäre.
4.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergeben sich aus dem beiderseitigen Irrtum der Parteien, daß der Vorgang vom Anrichten bis zu dem Verkauf der Speisen an die Gäste nur einmal der Umsatzsteuer unterliege und der Kläger daher nicht ebenfalls zur Umsatzsteuer herangezogen werden würde, keine Rechtsfolgen zugunsten des Klägers. Dieser habe sich mit der Pachtung des Küchen-betriebeo als Unternehmer betätigt. Hr habe daher die damit zusammenhängenden normalen Risiken, zu denen die Verpflichtung zur Steuerzahlung gehöre, selbst zu tragen. Es gehe zu seinen Lasten, wenn er sich nicht über
 
die nit der Pachtung des Küchenbetriebes verbundenen steuerlichen Verpflichtungen erkundigt und versucht habe, den Pachtvertrag zu für ihn günstigeren Bedingungen abzuschließen0 Außerdem sei die Abweichung der wirklichen von der vorgestellten Lage nicht so grundlegend, daß die vertragsmäßige Erfüllung des Vertrages für den Kläger unzu demutbar erscheine. Auch sei das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung durch die unvorhergesehene Heranziehung des Klägers zur Zahlung der Umsatzsteuer nicht in unerträglichem Maße gestört worden.
Diese Erwägungen, die von der Revision zur Nachprüfung gestellt werden, lassen ebenfalls keinen Rechts-irrtun erkennen. Da3 Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die übereinstimmende Auffassung der Vertragsparteien, die Umsatzsteuer werde nur einmal erhoben und der Kläger nicht ebenfalls zur Zahlung von Umsatzsteuer herangezogen werden, hier zur Vertragsgrundlago geworden und deswegen zu prüfen ist, ob die von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätze über den Y/egfall der Gecchäftsgrundlage (vgl. Enneccerus/ Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts,
15.Auf1. § 177 Note 16; Urt. des erkennenden Senats v. 13. Oktober 1959 - VIII ZR 120/58 - LM BGB § 242 (Bb)
Nr.33 und BGH Urt. v. 18. November I960 - V ZR 140/59 -LM BGB § 242 (Bb) Nr.38) den Anspruch des Klägers stützen können. Beide Gründe, mit denen das Berufungsgericht seine Annahme rechtfertigt, daß der Kläger trotz des Wegfalls der Gecchäftsgrundlage hier nach Treu und Glauben keine Zahlung von der Beklagten zu beanspruchen hat, rechtfertigen die von ihm getroffene Entscheidung.
 
a)	Es steht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, in Einklang, wenn das Berufungsgericht darauf abstellt, daß die nachträgliche Heranziehung des Klägers zur Umsatzsteuer durch das Finanzamt in seinen Risikobereich fällt. Regelmäßig verbietet nämlich der Grundsatz von Treu und Glauben, das mit einer geschäftlichen Tätigkeit verbundene Risiko auf den Vertragspartner abzuwälzen (vgl. das angeführte Urteil des erkennenden Senats mit Nachweisen). Irgendwelche Umstände dafür, daß hier aus besonderen Gründen eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte, hat der Kläger in den Tatsachenrechts zügen nicht vorgetragen.
b)	Ebenso hat gerade der erkennende Senat immer wieder Gelegenheit gehabt, den in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Standpunkt herauszu-stellcn, daß bei Fehlen oder Wegfall der Goschäfts-grundlage die Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue nur ausnahmsweise zulässig ist, um untragbare, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbare Ergebnisse zu vermeiden (vgl. Urt. v. 11* Juli 1958 - VIII ZR 96/57 - IH BGB § 242 (Bb) Hr.27)- Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß hier ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben sein könnte, lassen sich dem Vorbringen des Klägers in den Tatsachenrechtszügen nicht entnehmen. Der Kläger hat sich auf Wegfall der Geochäftcgrundlagc in den Schriftsätzen seiner Partei-vertroter überhaupt nicht berufen und auch keine Ausführungen gemacht, die für diese Klagegrundlage verwertbar wären.
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j	Bas	Berufungsurteil	läßt	somit	keinen	Rechtsfeh-
ler, der die Revision begründen könnte, erkennen. Biese muß deshalb zurückgewiesen werden.
Bie Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPO.
Br.Haidinger Br.Gelhaar Br.Borschel	Br.Messner	Morman
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