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BGH

Gericht: BGH

BGB § 194; EGBGB Art* 7 ff (Deutsches Internationales Privatrecht); ZPO § 293 Wird der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises aus einem Warenkauf, hei dessen Abschluß Verkäufer und Käufer in verschiedenen Kinzelstaaten (Illinois und Louisiana) der Vereinigten Staaten von Amerika gewohnt haben, in Deutschland eingeklagt (§23 ZPO), so iet auf ihn das Verjährungsrecht des Staates anzuwenden, dessen Schuldrecht den Anspruch beherrscht* Ist das der Pall, so sind die Vorschriften dieses Staates über Verjährung des Klagrechts (limitation of action) ebenso wie materielles Recht grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn.sein Verjährungsrecht nur auf eine Klage im Staate Illinois, nicht aber bei einer Klage in' Louisiana Anwendung finden würde« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- Juni I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Galhaar* Artl, Br«Spieler, Br«Mezger und Br« Messner für iiecht erkannt* Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur %ählung v erurteilt> IS hat die Binred e der Verjährung mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Klagefordsprung nach dem anwendbaren Hecht des Staates IPPHP nicht verjährt sei. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Verjährung nach dem für QrMHI, dem Wohnsitz des Beklagten im Zeitpunkt des Zustandekommens der Verträge, maßgebenden Hecht des Staates LoflBI zu beurteilen sei* Hach dessen Hecht betrage die Prist für die Klagenverjährung (limitation of Action) drei Jahre ab Fälligkeit* Da näch der Behauptung der Klägerin die Förderung vier Wochen nach der Anfang Januar und Anfang Februar 1954 erfolgten Verschiffung der Waren habe fällig sein sollen, sei die Forderung bei Erhebung der am 6. fungsgericht mit Recht zunächst die Vorfrage entschieden, ob grundsätzliche Bedenken dagegen bestehen, solches Rocht anzuwenden* Bedenken sind jedoch, wie es zutreffend aus-führt, nicht darin zu finden, daß in den genannten amerikanischen Gebieten die Verjährung durch Landesgesetzo (Statutes of Limitation} als Verjährung des Klagerechts • eit ist und abweichend von dem deutschen Vorjöhrui^rs-recht als pr o z eßr echtli che Horm angesehen wird (vgl. Daraus folgt weiter, daß der Richter die Verjährungs-vorschriften des Staates anzuwenden hat, dessen sachlichem Recht das streitige gechtsverhältnie im allgemeinen nach den Regeln des zwischenstaatlichen irivatrechts untersteht (HGZ 145, 121,-128, 129* BGH Urt* v* 10. Habel, Ihe Conflict of Laws III (1950) 3, 505) sich auf die For-derungen und nicht auf das eigentliche Prozeßverfahren bezieht, somit auch einen sachlichrechtlichen Gehalt hat, der in seinen Wirkungen der dem deutschen sachlichen Hecht angehdfeigen Rechtseinrichtung der Verjährung I 2. Das Berufungsger icht befindet sich auch insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, als es deutsches Internationales Privatrecht angewendet hat, um einen Anknüpfungspunkt an das fremde Hecht zu finden. Denn die Rechtsgrundsätze des deutschen internationalen Privatrechts gelten auch dann, wenn von vornherein fest steht, daß für das Rechtsverhältnis nur das Recht des einen oder des anderen ausländischen Staates Sur Anwendung kommen kann, und werden ( nicht dadurch anögasobioseen, daß zu ermitteln ist, ob ; das Rech t d e s ei nen; öd er d es anderen Einzelstaates der .Vereinigten Staaten von Amerika das zu beurteilende Rechtsverhältnis beherrscht. Bas Berufungsurteil ist inso-Rechtsgründen nicht zu "beanstanden, ifis handelt sich auch bei dieser Frage um eine solche, die im wesentlichen auf dem der Revision «rundsätzlieh entzogenen Gebiet der Täteachenwürdigung liegt. Bie Revision hat nicht aufzuzeigen vermocht, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung Umstände außer acht gelassen hat, aus denen es auf eine stillschweigende Vereinbarung über die Anwendung des Hechts des Staates Illinois hätte erließen können^ Unter diesem Gesichtspunkt kann das Recht des Verkäufers nicht schon deshalb allgemeine Geltung für das Vertragsverhältnis gewinnen, weil die Sach1eistungspflicht des Verkäufers gegenüber der Zahlungspflicht des Käufers die verwinkeltere ist und leichter Anlaß za Rechtsstreitig- ^ kälten b i et et (RG Z 81, 273, 275)« Die Revision hat auch keine Umstände aufzuzeigen vermocht, welche das Berufungsgericht ohne Verletzung des § 286 2P0 bei der Ermittlung des sogehannten hypothetischen Parteiwillens hätte zu Gunsten der Klägerin berücksichtigen müssen« Die Behauptung, das zwischenstaatliche privatrecht der beiden genannten amerikanischen Staaten unterstelle das Rechtsverhältnis einem einheitlichen^und zwar dem Recht des Staates Illinois, bietet, ihtfs Richtigkeit unterstellt, noch keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß der Vertrag auch in diesem Sinne ergänzend auszulegen sei« 3* Deshalb hat das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler begangen, wenn es in Anwendung des deutschen Internationa len Privatrechts in tibereineti&müng mit der feststehenden Rechtsprechung auf den^ BrfUllui^gsort abgestellt hat, um an dasaus ländische Recht anzuknüpfen. Im Rahmen dieser Prüfung ist der BrfÜjäühgsort vom Standpunkt des deutschen Rechts zu bestimmen; Insoweit durfte das Berufungsgericht auch § 269 BGB anwenden. Denn nach dautsehern Kollisionsrecht enthält die Verweisung auf fremdes Recht in schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen jedenfalls in der Regel nicht nur eine Verweisung auf das fremde materielle Recht, sondern auch auf das Kollisionsrecht des fremden Staates, welches als Privatrecht dort gilt (RGZ 156, 561, 564 ff, vgl. Wenn dieser Gedanke auf dem Gebiete der Rückverweisung nicht völlig durchgeführt wird und', wie M.Wolff aaO ausführt, seine Durchführung auch nicht immer möglich ist, so bedarf es für den vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung dieser Rechtsfragen. Der deutsche Richter hat, wie oben dargelegt ist, im vorliegenden Falle nicht das Verjährungsrecht des Staates an z uw enden, in dem der Erfüllungsort für den zu beurteilenden Anspruch nach deutschem (oder fremdem) Recht, liegt, sondern er hat das den Anspruch beherrschende Schuldstatut zu ermitteln und hat für diese Prüfung zunächst das Rbllisionerecht des Staates zu be--achter» auf welches deutsches Kollisionsrecht verweist. Demnach ist unerheblich, oh in diesem Palle, wenn nach dem zwischenstaatlichen Hecht des Staates das Rechtsverhältnis von dem Recht des Staates. Bine andere Beurteilung könnte allerdings darin in Betracht kommen, wenn der Klägerin nach amerikanischem Recht, welches auf das Schuldverhältnis anzuwenden ist, nur die Möglichkeit gewährt wäre, gegen den Beklagten im Staate Louisiana zu klagen. Demnach ist von dem £ Grundsatz auszugehen, daß dem vor dem deutschen.Gericht eingeklagten Anspruch das Verjährungsrecht des Staates entgegengehalten werden kann, dessen SchuldStatut auf ihn Anwendung findet. Das hängt jedoch damit zusammen, daß das Verjährungsrecht in den Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika sich nach dem staatlichen Recht des angerufenen Gerichts möglicherweise auch dann richtet, wenn das Rechtsverhältnis von dem Recht eines anderen Einzelstaates beherrscht wird . jährungsrecht - nämlich nach der lex fori in Deutschland -zu beurteilen« Denn dies würde dem Grundsatz des deutschen Kollisionsrechts widersprechen, daß die Verjährung nach dem Recht zu bestimmen ist, welches das Schuldverhältnis oder den geltend gemachten Anspruch beherrscht. Denn Raape vertritt den Standpunkt, daß der deutsche Richter bei obligatorischen Verträgen, wenn er im Bereich des Internationalen Privatrechts in letzter Reihe an den Erfüllungsort anknüpfend er mit t e 11 b at, w eiche fr emd e n S ach no rme n an z uw end eh s i nd, nicht auch noch in eine Prüfung der fremden Collisions--normen einzutreten habe (Raape aaö § 11 III 3 S, 67 und § 42 IV S. IIIo Das Berufungsgericht hat daher das deutsche Internationale Privatrecht insoweit verletzt, als es aus dem Anknüpfungspunkt des .Erfüllungsorts das Rechtsverhältnis dem Rechte des Staates LoflBi unterstellt hat ohne zu prüfen, oh nach dem Kollisionsrecht dieses Staates das Rechtsverhältnis von dem Recht des Staates IflHHHI höher rs eht w ird, und dabe i nicht be acht et hat, d aß g eg eb e n e n-fails nach den Grundsätzen des deutschen Kollisiönsrechts der Klageanspruch auch hinsichtlich der Verjährung nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen ist. § 308 II; Wieczorek»ZPO § 308 An. El) und das weitere Verfahren auch insoweit zu einer anderen Beurteilung führen könnte, z.B. wenn der Beklagte zwar nicht mit der Verjährung aber mit seinen weiteren Hinwendungen gegen den Klageanspruch ganz oder teilweise durchdringen sollte.

Zitierte Normen: § 194 EGBGB § 23 ZPO § 157 BGB § 97 ZPO
RechtStaatVerjährungBerufungsgerichtAnwendungZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 Oog
BGB § 194; EGBGB Art* 7 ff (Deutsches Internationales Privatrecht); ZPO § 293
Wird der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises aus einem Warenkauf, hei dessen Abschluß Verkäufer und Käufer in verschiedenen Kinzelstaaten (Illinois und Louisiana) der Vereinigten Staaten von Amerika gewohnt haben, in Deutschland eingeklagt (§23 ZPO), so iet auf ihn das Verjährungsrecht des Staates anzuwenden, dessen Schuldrecht den Anspruch beherrscht*
Ist nach deutschem Kollisionsrecht an den Erfüllungsort anzuknüpfen, um das anwendbare fremde Hecht zu ermitteln, so ist ferner zu prüfen, ob nach dem Kollisio recht des Staates (Louisiana), in dem der nach deut-‘.chsra Recht ermittelte Erfüllungsort liegt, das Schuld Verhältnis von dem Schuldrecht des anderen Staates (Illinois) beherrscht, wird *
Ist das der Pall, so sind die Vorschriften dieses Staates über Verjährung des Klagrechts (limitation of action) ebenso wie materielles Recht grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn.sein Verjährungsrecht nur auf eine Klage im Staate Illinois, nicht aber bei einer Klage in' Louisiana Anwendung finden würde«
BGH, Urt* v« 9. Juni I960 - VIII ZR 109/59 -
OLG Stuttgart IG Stuttgart
VIII ZR 109/59
Verkündet laut Pi’otokoll am 9»Juni I960 $ üs t,Just i zobers ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Versöumnisurteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
& Co* in Cht ___
vertreten durch President
 der Firma August C.
IM> mm Wg^Ri ____________
und General Manager Josep
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigt er t Rechtsanwalt Br.<
gegen
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jun Street,
 in L<
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- ProzeßbevollmächtigteII und Ur»fl|BHB in
 Instanz: Rechtsanwälte
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- Juni I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Galhaar* Artl, Br«Spieler, Br«Mezger und Br« Messner
 für iiecht erkannt*
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 5. Mai 1959 aufgehoben«
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckverwiesen* dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird«
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Pie Klägerin, die ihren Sitz in Ch^HP hat, lieferte auf fernmündliche Bestellung des damals in NP Orfl^ (LoflPPPfc) wohnhaften Beklagten Anfang 1954 nach dort Schokolade. Sie erhielt auf die Kechnungsbetiii-ge von 4784,64 und 32,25 US Dollar Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 1800 Dollar, wovon die letzte am 21. Juni 1954 geleistet wurde. Nachdem der Beklagte nach (CpPBPBM übergesiedelt war, erhob die Klägerin im November 1957 gegen ihn beim Landgericht in Stuttgart die vorliegende Klage, mit der sie Zahlung des restlichen Kaufpreises von 3016,89 US Dollar nebst 5 £ Zinsen von der ursprünglichen höheren Kaufpreisforderung ab 23. Februar 1954 unter Berücksichtigung der Teilzahlungen forderte Sie hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts damit begründet, daß der Beklagte, der bis Juli 1953 seinen Wohnsitz in Stppppp hatte, im Bezirk des ,-^gangenen Gerichts Vermögen habe.
Der Beklagte hat eingewandt, die gelieferte Ware sei mangelhaft gewesen, außerdem sei die Forderung verjährt.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur %ählung v erurteilt> IS hat die Binred e der Verjährung mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Klagefordsprung nach dem anwendbaren Hecht des Staates IPPHP nicht verjährt sei.
Das Oberlandesgericht hat dagegen die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen und die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des Urteils dos Landgerichts erstrebt. Der Beklagte war vor dem Hc-
 
viaionsgericht nicht vertreten* Die Klägerin hat Erlaß des Versäumnisurteils gegen ihn beantragt.
Entscheidungsgründ es
I* Da der Beklagte und kevisionsbeklagte in der kevisionsinstanz durch einen beiin Bundesgerichtshof zugelassenen Hechtsanwalt nicht vertreten ist, war auf Antrag der Kevisionsklägerin ein Versäumnisurteil nach Maßgabe der §§ 557, 351 ZPO zu erlassen» Hierbei ist von den tat sächlichen festst ellungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung der von der Kevision vorgebrachten Bügen auszugeheh*
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Verjährung nach dem für QrMHI, dem Wohnsitz des Beklagten im Zeitpunkt des Zustandekommens der Verträge, maßgebenden Hecht des Staates LoflBI zu beurteilen sei* Hach dessen Hecht betrage die Prist für die Klagenverjährung (limitation of Action) drei Jahre ab Fälligkeit* Da näch der Behauptung der Klägerin die Förderung vier Wochen nach der Anfang Januar und Anfang Februar 1954 erfolgten Verschiffung der Waren habe fällig sein sollen, sei die Forderung bei Erhebung der am 6. November 1957 eingereichten Klage bereits verjährt gewesen. Dabei spiele keine Holle, ob die Verjährungsfrist durch 'Teilzahlungen 4es Beklagten, durch dessen Schreiben vom 24. April 1954 oder sein Telegramm vom 2. August 1954 unterbrochen worden sei, da sie von allen in Frage kommenden Zeitpunkten bis zur Klageerhebung erneut abr gelaufen wäre*
IX. Die Kevision muß deshalb Erfolg haben, weil das Berufungsgericht die Prüfung unterlassen hat, durch wel-
 
cbes Recht das SchuldVerhältnis zwischen den Parteien nach dem zwischenstaatlichen Recht des Staates LoflHl beherrscht wird. Hierdurch hat es Rechtsnormen des deutschen I nternationalen Privatrechts verletzt, indem es diese nicht richtig angewendet hat. Dabei handelt es sich um Rechtsnormen, die revisibles Recht derstellen.
1. Da es sich in erster Reihe um die Frage handelt, ob Bestimmungen über Verjährungsrecht des Staates Lo^BBB oder des Staates	anzuwenden	sind,	hat	das Beru-
fungsgericht mit Recht zunächst die Vorfrage entschieden, ob grundsätzliche Bedenken dagegen bestehen, solches Rocht anzuwenden* Bedenken sind jedoch, wie es zutreffend aus-führt, nicht darin zu finden, daß in den genannten amerikanischen Gebieten die Verjährung durch Landesgesetzo (Statutes of Limitation} als Verjährung des Klagerechts • eit ist und abweichend von dem deutschen Vorjöhrui^rs-recht als pr o z eßr echtli che Horm angesehen wird (vgl. Raapc» JPR 4»Auf1.(1955) § 45 S* 465)* Auch wenn die .Verjührucgs-vorschriften nach amerikanischer Rechtsprechung und Rechte-lehre dem V erfahr euer echt und nicht dem materiellen Recht zugerechnet werden,: so hindert das nicht den.deutschen Richter, sie wie materielirechtliehe Vorschriften anzuv.cn-den. Denn dis Frage,: ob die Verjährung eine Einrichtung des sachlichen Rechts oder nur eine solche des Prozeßrechtes istmuß nach deutschem Recht entschieden worden. Hach diesem gehört die Verjährung dem sachlichen Recht an. Daraus folgt weiter, daß der Richter die Verjährungs-vorschriften des Staates anzuwenden hat, dessen sachlichem Recht das streitige gechtsverhältnie im allgemeinen nach den Regeln des zwischenstaatlichen irivatrechts untersteht (HGZ 145, 121,-128, 129* BGH Urt* v* 10. Januar 1958 - :V1II ZR 412/56 - S.12;ebenso Raape, IJPR.8. .463,464;

5
M.Wolff, Das Internationale Privatrecht Deutschlands,
3. Auf1« (1954) § 13 VI 3 So 56, 57; § 26 III 3.131,
132; Kegel, JPR (I960) 204, 205;BGB KORK 11. Aufl. vor § 194 Anm. 12* vgl. Staudinger, BGB 11. Aufl. Vorhein.9 vor § 194). Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die Limitation of Action des hier in Betracht kommenden amerikanischen Hechts (für Louisiana vgl. Habel, Ihe Conflict of Laws III (1950) 3, 505) sich auf die For-derungen und nicht auf das eigentliche Prozeßverfahren bezieht, somit auch einen sachlichrechtlichen Gehalt hat, der in seinen Wirkungen der dem deutschen sachlichen Hecht angehdfeigen Rechtseinrichtung der Verjährung I
gleichkommt (so EGRK aaö; vgl. OLG Hamburg JW 1952,
*
3823 und Siebert in der Anm. zu dieser Entscheidung).
2. Das Berufungsger icht befindet sich auch insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, als es deutsches Internationales Privatrecht angewendet hat, um einen Anknüpfungspunkt an das fremde Hecht zu finden. Denn die Rechtsgrundsätze des deutschen internationalen Privatrechts gelten auch dann, wenn von vornherein fest steht, daß für das Rechtsverhältnis nur das Recht des einen oder des anderen ausländischen Staates Sur Anwendung kommen kann, und werden ( nicht dadurch anögasobioseen, daß zu ermitteln ist, ob ; das Rech t d e s ei nen; öd er d es anderen Einzelstaates der .Vereinigten Staaten von Amerika das zu beurteilende Rechtsverhältnis beherrscht.
Da eins ausdrückliche Vereinbarung von keiner Seite behauptet war, hat* das Berufungsgericht zutreffend zunächst darauf abgestellt, ob Anhaltspunkte für eine stillschweigende Vereinbarung vorliegen. Es hat dies mit der Begründung verneint, daß hierfür keine genügenden Anhalts-
 
punkte vorgotragen seien. Bas Berufungsurteil ist inso-Rechtsgründen nicht zu "beanstanden, ifis handelt sich auch bei dieser Frage um eine solche, die im wesentlichen auf dem der Revision «rundsätzlieh entzogenen Gebiet der Täteachenwürdigung liegt. Bie Revision hat nicht aufzuzeigen vermocht, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung Umstände außer acht gelassen hat, aus denen es auf eine stillschweigende Vereinbarung über die Anwendung des Hechts des Staates Illinois hätte erließen können^
Wenn weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Vereinbarung Äher eine zulässige Unterwerfung der Vertragsparteien unter eine bestimmte Hechtsordnung festgestellt werdec; kann, so Ist im Schuldrecht nach den in Deutschland anerkannten Grundsätzen des Internationale« Privatrechts vom Gericht der sogenannte mut-:»ai, Lcho (hypothetisch Parteiwille im Wege der ergänzenden Vertragsausleguög C§ 157 BGB) zu ermitteln.
Bei dieser handelt es sich .jedoch nicht um die Feststellung hypothetischer subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern um eitle vernünftige Interessenäbwägung auf rein objektiver;'^undlags-CBGHZ 19» 110, 112; Urt. des erkennenden Senats v. 10« Januar 1958 - VIII ZK 412/56 - S.9). Die Revision erhebt unter diesem Gesichtspunkt den Vorwurf, das Berufungsgericht habe es überhaupt unterlassent eine solche Prüfung vorzunehmen* Denn sie rügt, das Berufungsgericht habe seine Ansicht, ein mutmaßlicher Parteiwille lasse sich nicht feststeilen, nicht begründet. Dem Zusammenhang der Üntscheidungsgrün-de ist aber zu entnehmet» * daß.das Berufungsgericht in dem Vorbringen der Parteien keine genügenden Anhaltspunkte für eine solche Feststellung gefunden hat. Dem ist beizutreten. Wie der erkennende Senat in dem ange-
 
führton Urteil vom 10* Januar 1958 (insoweit abgedruckt in B-jti'iob 1958, 162) ausgeführt hat, wird bei Kaufverträgen regelmäßig eine ergänzende Vertragsaualegung zur iärmittlung des anzuwendenden Rechts nur dann möglich sein, wenn die räumlichen Beziehungen des streitigen Verhältnisses so verschiedenes Gewicht haben, daß eine Beziehung vor allen anderen erkennbar, den Ausschlag gibt. Unter diesem Gesichtspunkt kann das Recht des Verkäufers nicht schon deshalb allgemeine Geltung für das Vertragsverhältnis gewinnen, weil die Sach1eistungspflicht des Verkäufers gegenüber der Zahlungspflicht des Käufers die verwinkeltere ist und leichter Anlaß za Rechtsstreitig- ^ kälten b i et et (RG Z 81, 273, 275)« Die Revision hat auch keine Umstände aufzuzeigen vermocht, welche das Berufungsgericht ohne Verletzung des § 286 2P0 bei der Ermittlung des sogehannten hypothetischen Parteiwillens hätte zu Gunsten der Klägerin berücksichtigen müssen« Die Behauptung, das zwischenstaatliche privatrecht der beiden genannten amerikanischen Staaten unterstelle das Rechtsverhältnis einem einheitlichen^und zwar dem Recht des Staates Illinois, bietet, ihtfs Richtigkeit unterstellt, noch keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß der Vertrag auch in diesem Sinne ergänzend auszulegen sei«
t
3* Deshalb hat das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler begangen, wenn es in Anwendung des deutschen Internationa len Privatrechts in tibereineti&müng mit der feststehenden Rechtsprechung auf den^ BrfUllui^gsort abgestellt hat, um an dasaus ländische Recht anzuknüpfen. Im Rahmen dieser Prüfung ist der BrfÜjäühgsort vom Standpunkt des deutschen Rechts zu bestimmen; Insoweit durfte das Berufungsgericht auch § 269 BGB anwenden. Dem steht nicht entgegen, daß diese Vorschrift bei der Beurteilung materiellrechtlicher Fragen aus dem nach fremdem Recht zu beurteilenden
 
Rechtsverhältnis keine Anwendung finden könnte (HG2 95, 164, 166; Raape, IRR § 7 III 3 S. 44). Im Rahmen des deutschen Internationalen Privatrechts handelt es sich um eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift (vgl. KG2 96, 270, 272).
Ist für den Klageanspruch nach deutschem Kollisionsrecht auf das Hecht des Staates	verwiesen, sc
 ist diese Verweisung damit noch nicht als endgültige Verweisung auf dessen Kaufrecht (einschließlich des Ver-jähr ungsrechts) festgesteilt. Denn nach dautsehern Kollisionsrecht enthält die Verweisung auf fremdes Recht in schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen jedenfalls in der Regel nicht nur eine Verweisung auf das fremde materielle Recht, sondern auch auf das Kollisionsrecht des fremden Staates, welches als Privatrecht dort gilt (RGZ 156, 561, 564 ff, vgl. RGZ 78, 234, 256; Urt. des erkennenden Senats vom 14. Februar 1958 - VIII ZR 10/57 - S. 7 * HJW 1958,
250; j?.'Wolff aaO § 15 III 5. 74 f). Wenn dieser Gedanke auf dem Gebiete der Rückverweisung nicht völlig durchgeführt wird und', wie M. Wolff aaO ausführt, seine Durchführung auch nicht immer möglich ist, so bedarf es für den vorliegenden Fall keiner weiteren Erörterung dieser Rechtsfragen. Es kommt auch nicht darauf an, ob das deutsche Internationale Privatrecht, wie Wolff aaO an nimmt, nur eine einmalige Weiterverweisung anerkennt. Das Berufungsgericht hätte jedenfalls prüfen müssen, was bisher unterlassen ist, ob das zwischenstaatliche Recht des Staates LoflBBfe, . nämlich die dort als Common Law geltenden Hegeln Über Conflict of Laws oder darüber hinaus etwa bestehende gesetzliche Bestimmungen Über zwischenstaatliches Recht, den Kaufvertrag dem Recht von	unterstellen.
Der Grund, aus dem die Anknüpfung gesucht wird, nämlich
 
die Frage, ob der Anspruch verjährt ist, gibt keinen Anl?:it, >i&s zwischenstaatliche Kollisionsrecht LoflHHIM nicht anzuwenden. Der deutsche Richter hat, wie oben dargelegt ist, im vorliegenden Falle nicht das Verjährungsrecht des Staates an z uw enden, in dem der Erfüllungsort für den zu beurteilenden Anspruch nach deutschem (oder fremdem) Recht, liegt, sondern er hat das den Anspruch beherrschende Schuldstatut zu ermitteln und hat für diese Prüfung zunächst das Rbllisionerecht des Staates zu be--achter» auf welches deutsches Kollisionsrecht verweist.
Demnach ist unerheblich, oh in diesem Palle, wenn nach dem zwischenstaatlichen Hecht des Staates	das
 Rechtsverhältnis von dem Recht des Staates.	beherrscht
 wird, ungeachtet dessen der Klage vor einem Bundesgericht oder einem staatlichen Gericht in LoflHHfe das dort geltende Verjährungsrecht entgegen gehalten werden könnte. Der vorliegende Rechtsstreit ist also nicht danach zu entschei-ct - , * er hinsichtlich der Verjährung in Lsu entscheiden wäre. Bine andere Beurteilung könnte allerdings darin in Betracht kommen, wenn der Klägerin nach amerikanischem Recht, welches auf das Schuldverhältnis anzuwenden ist, nur die Möglichkeit gewährt wäre, gegen den Beklagten im Staate Louisiana zu klagen. Für eine solche Annahme bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Demnach ist von dem £ Grundsatz auszugehen, daß dem vor dem deutschen.Gericht eingeklagten Anspruch das Verjährungsrecht des Staates entgegengehalten werden kann, dessen SchuldStatut auf ihn Anwendung findet.
Bei dieser Betranhtungswsise wird nicht verkannt, daß die Beachtung einer Verweisung des Kollisionsrechts des Staates	auf	das	Recht	des Staates - IflIBP nicht
 unbedingt zu einem vom Gerichtsort unabhängigen Entscheidungseinklang fuhrt (vgl. M. Wolff aaO § 15 IV 2	S.77).
Das hängt jedoch damit zusammen, daß das Verjährungsrecht in den Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika sich nach dem staatlichen Recht des angerufenen Gerichts möglicherweise auch dann richtet, wenn das Rechtsverhältnis von dem Recht eines anderen Einzelstaates beherrscht wird .	‘
Dieser Umstand könnte aber auch nicht dazu führen, die Präge der Verjährung nach deutschem materiellem Ver-
jährungsrecht - nämlich nach der lex fori in Deutschland -zu beurteilen« Denn dies würde dem Grundsatz des deutschen Kollisionsrechts widersprechen, daß die Verjährung nach dem Recht zu bestimmen ist, welches das Schuldverhältnis oder den geltend gemachten Anspruch beherrscht. Dieser Grundsatz wird auch von Raape nicht in Frage gestellt, der allerdings für den vorliegenden Fall wohl zu einem anderen Ergebnis kommen würde. Denn Raape vertritt den Standpunkt, daß der deutsche Richter bei obligatorischen Verträgen, wenn er im Bereich des Internationalen Privatrechts in letzter Reihe an den Erfüllungsort anknüpfend er mit t e 11 b at, w eiche fr emd e n S ach no rme n an z uw end eh s i nd, nicht auch noch in eine Prüfung der fremden Collisions--normen einzutreten habe (Raape aaö § 11 III 3 S, 67 und § 42 IV S. 452). Der Ä	so meint Raape,
 allerdings insoweit nach dem fremden Recht zu bestimmen, als von ihm die Beantwortung materiellrechtlicher Fragen abhängt (vgl. aäO S. 44 und S.450). Nur in diesem Falle habe der Richter hach dem Erfüllungsort zweimal zu fragen, einmal zu dem Zwecke der Anknüpfung, also hei der Vorentscheidung in Fällen des 1 internationalen Privat rechts, sodann bei der Prüfung der Sache selbst. Diese Ansicht steht aber nicht im Einklang mit der'vom Reichsgericht und auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung, daß die Ver-
 
Weisung im Rahmen des deutschen Internationalen Privat-rechts sich auch auf die Kollisionsnormen des fremden Rechts erstreckt (vgl. auch Raape, NJW 1959, 1013)«
IIIo Das Berufungsgericht hat daher das deutsche Internationale Privatrecht insoweit verletzt, als es aus dem Anknüpfungspunkt des .Erfüllungsorts das Rechtsverhältnis dem Rechte des Staates LoflBi unterstellt hat ohne zu prüfen, oh nach dem Kollisionsrecht dieses Staates das Rechtsverhältnis von dem Recht des Staates IflHHHI höher rs eht w ird, und dabe i nicht be acht et hat, d aß g eg eb e n e n-fails nach den Grundsätzen des deutschen Kollisiönsrechts der Klageanspruch auch hinsichtlich der Verjährung nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen ist.
Aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil gemäß § 365 ZPO aufgehoben, und die Sache an die Vorinstanz zurückver-
‘ werden« Dabei ist auch die der Revisionsklägerin günstige Entscheidung Über die Kosten des Berufungsverfahrene, die dem Beklagten auf Grund des § 97 Abs. 2 ZPO auferlegt worden sind* aufgehoben worden, weil die Entscheidung Über die Kosten nicht von einem Antrag der Partei abhängig ist (vgl. Steiry'Jooas/Schönke, ZPO 18. Aufl.
§ 308 II; Wieczorek»ZPO § 308 Anm. El) und das weitere Verfahren auch insoweit zu einer anderen Beurteilung führen könnte, z.B. wenn der Beklagte zwar nicht mit der Verjährung aber mit seinen weiteren Hinwendungen gegen den Klageanspruch ganz oder teilweise durchdringen sollte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist deshalb dem Berufungsgericht übertragen worden.
Von der Anwendung der Vorschrift des § 708 Nr. 3 ZPO,
wonach Versäumnisurteile auch ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, ist deshalb abgesehen worden, weil das lediglich die Zurückverweisung aussprechende Urteil dos Kevisionsgerichts keinen vollstreckbaren Inhalt hat (vgl. Steitt/Jonas/ln'hnnke aaO § 708 I. 4; Wieczorek, ZPO § 708 Anna. A II a).
Bundesrichter Artl	Br,Spieler	Br.Mezger	Br.Messner
 Br „Gr eihaar ist ortsabwesend und verhindert, zu unterschreiben.
Artl