Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Widerbeklagten zu 2) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht ihren Antrag, die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden des Notars Siems aus Bremervörde vom 25. Die Revision der Widerbeklagten zu 2) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unzulässig. Wird - wie hier - bei der Entscheidung ein Antrag versehentlich (BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 = NJW 1980, 840/841) - für ein bewußtes Übergehen ist weder von der Revision etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich - übergangen, so ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 321 Abs. 1 ZPO). Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Wird die Frist versäumt, erlischt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs (BGH, Urteil vom 8.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 108/92 vom 27. Januar 1993 in dem Rechtsstreit 1. Bernd Kl Straße Kläger, Widerbeklagter und Revisionskläger, 2. Ursula Kl I, Sl Straße Bl Widerbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen Firma Theodor SMHI Verlag KG, vertreten durch die person-lieh haftenden Gesellschafter, Wolfgang SfllUBI und Theodor gMBMI. bi Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 27. Januar 1993 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 1992 wird nicht angenommen. Die Revision der Widerbeklagten zu 2) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht ihren Antrag, die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden des Notars Siems aus Bremervörde vom 25. März 1981 (UR-Nr. 201/81) und vom 3. Mai 1982 (UR-Nr. 185/82 für unzulässig zu erklären, übergangen hat. Die Kostenentscheidung bleibt Vorbehalten. 3 Gründe: Die Revision der Widerbeklagten zu 2) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unzulässig. Wird - wie hier - bei der Entscheidung ein Antrag versehentlich (BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 = NJW 1980, 840/841) - für ein bewußtes Übergehen ist weder von der Revision etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich - übergangen, so ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 321 Abs. 1 ZPO). Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Wird die Frist versäumt, erlischt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs (BGH, Urteil vom 8. November 1965 - VIII ZR 300/63 = WM 1965, 1240 unter B II 2 a.E.). Die Revision ist in diesem Fall in bezug auf 4 den übergangenen Anspruch unzulässig. Insoweit fehlt es an einer anfechtbaren Entscheidung, die den Kläger beschwert (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., § 321 Rdnr. 2). So liegt die Sache hier, weil die Widerbeklagte zu 2 keine Ergänzung des angefochtenen Urteils beantragt hat. Wolf Dr. Brunotte Dr. Paulusch Groß Wiechers