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BGH · VIII ZR 108/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 108/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Widerbeklagten zu 2) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht ihren Antrag, die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden des Notars Siems aus Bremervörde vom 25. Die Revision der Widerbeklagten zu 2) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unzulässig. Wird - wie hier - bei der Entscheidung ein Antrag versehentlich (BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 = NJW 1980, 840/841) - für ein bewußtes Übergehen ist weder von der Revision etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich - übergangen, so ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 321 Abs. 1 ZPO). Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Wird die Frist versäumt, erlischt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs (BGH, Urteil vom 8.

Zitierte Normen: § 321 ZPO
27unzulässigTheodorZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 108/92	vom 27. Januar 1993
in dem Rechtsstreit
1. Bernd Kl
 Straße
Kläger, Widerbeklagter und Revisionskläger,
2. Ursula Kl
I, Sl
 Straße	Bl
 Widerbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 gegen
Firma Theodor SMHI Verlag KG, vertreten durch die person-lieh haftenden Gesellschafter, Wolfgang SfllUBI und Theodor gMBMI. bi
 Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Groß und Wiechers
 am 27. Januar 1993
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 1992 wird nicht angenommen.
Die Revision der Widerbeklagten zu 2) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht ihren Antrag, die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden des Notars Siems aus Bremervörde vom 25. März 1981 (UR-Nr. 201/81) und vom 3. Mai 1982 (UR-Nr. 185/82 für unzulässig zu erklären, übergangen hat.
Die Kostenentscheidung bleibt Vorbehalten.
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Gründe:
Die Revision der Widerbeklagten zu 2) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unzulässig. Wird - wie hier - bei der Entscheidung ein Antrag versehentlich (BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 = NJW 1980, 840/841) - für ein bewußtes Übergehen ist weder von der Revision etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich - übergangen, so ist das Urteil auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 321 Abs. 1 ZPO). Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO). Wird die Frist versäumt, erlischt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs (BGH, Urteil vom 8. November 1965 - VIII ZR 300/63 = WM 1965, 1240 unter B II 2 a.E.). Die Revision ist in diesem Fall in bezug auf
4
den übergangenen Anspruch unzulässig. Insoweit fehlt es an einer anfechtbaren Entscheidung, die den Kläger beschwert (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., § 321 Rdnr. 2). So liegt die Sache hier, weil die Widerbeklagte zu 2 keine Ergänzung des angefochtenen Urteils beantragt hat.
Wolf		Dr. Brunotte	Dr. Paulusch
	Groß	Wiechers