Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr» Messner, Mormann und Bra.xmaier für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14» Zivilsenats in Kassel des Obcrlandesgerichts Brank-furt/Main vom 11» Januar 1966 wird auf Kosten der Kläger- zurückgewiesen» Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der aufgewendeten 18,253 DM und auf Erstattung weiterer Unkosten sowie dos Verdienstausfalls in Anspruch, Insgesamt hat er einen Betrag von 26»678 DM nebst Zinsen eingeklagt» Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen o Mit dor Revision - das nach dem Tode des Klägers ausgesetzte Vorfahren ist von den Testamentsvollstreckern aufgenommen worden - verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter» Es läßt die Schadonsersatzklago daran scheitern,: daß es an einer Zusicherung der Beklagten fehle, die Y/a-ro werde "DIH-gerecht" ausfallen (§ 480 Ab3» 2 BGB) und daß die Beklagte es auch nicht zu vertreten habe, wenn der Dieselkraftstoff schädliche Eigenschaften aufgewiesen haben sollte« Diese sei nicht verpflichtet gewesen, die im Streckengeschäft direkt an den Kläger gelieferte Ware vorher in chemischer und physikalischer Hinsicht-zu untersuchen» Da die Beklagte bisher mit ihrer Lieferfirma, der Firma XflBB in keine schlechten Erfahrungen gemacht ha- habe, ist nicht zu folgen* Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers über die Mangelhaftigkeit des Treibstoffes und die Ursächlichkeit mit dem Motoronochaden unterstellte Da os bei der Prüfung der Frage, ob die-Beklagte den Treibstoff hätte untersuchen müssen, von diesem Tatbestand ausgeht., ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht bei seiner Prüfung einen wesentlichen Umstand außer acht gelassen hätte* b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Frage nach einer Untersuchungspflicht der Beklagten unerheblich, daß sie den Treibstoff nicht vom Produzenten, sondern von einer Importfirma bezogen hat, die ihn ihrerseits aus Holland eingeführt hatte* Die Beklagte betätigte sich als Zwischenhänd-lerin« Als solche war sic für den Regelfall, d«h. wenn nicht besondere Umstände Vorlagen, entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Untersuchung der an die Verbraucher weiterveräußerten Y/arc verpflichtet» Dieser vom Berufungsgericht vertretene Standpunkt entspricht einer gefestigten Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (RG JY/ 1910, 748; BGH Urteil vom 15* März 1956 - II ZR 284/54 = LM § 276 (Hb) von aus, daß auch den Verkäufer einer Gattungssache hinsichtlich der -Brauchbarkeit der Ware zu einem bestimmten Zweck selbst dann keine Untersuchungspflicht treffe, wenn dieser Zweck vorher zur Sprache gekommen ist«,An dieser Ansicht ist festsuhaltenc- Da im-vorliegenden Dalle eine besondere Beratungsverpflichtung nicht übernommen war, wäre die Beklagte nur dann zur Untersuchung des Dieselkraftstoffs verpflichtet gewesen, wenn sich das aus einer Verkchrsübung oder aus den besonderen Umständen des Dalles ergeben hatteo Ein entsprechender Handelsbrauch wird vom Kläger nicht behauptet» Dieser Gesichtspunkt scheidet daher aus » Vergeblich verweist die Revision auf die Aussage des persönlich haftenden Gesellschafters Kurtz der Vorlieferantin der Beklagten, die Eeklagte habe eine Analyse des Dieselöls erhalten» Hieraus ist entgegen der Ansicht der Revision nicht der Schluß zu ziehen, die Eeklagte sei nun auch ihrerseits verpflichtet gewesen, selbst.die Analysen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen» Daß etwa die Analyse der Eirmä KflHi ein ungünstiges Ergebnis aufgezeigt hätte, wird weder von dem Berufungsgericht festgestellt, noch- überhaupt vom Kläger behauptet, von dem Zeugen KflBHI sogar ausdrücklich verneint» Entfällt aber eine Untersuchungspflicht, so kann gegen die Beklagte auch nicht der Vorwurf erhoben werden, sie hätte den Kläger darauf hinv/eisen müssen, daß sie den Kraftstoff nicht untersucht habe» Denn wenn die Eeklagte zur Untersuchung nicht verpflichtet war, konnte der Kläger nicht erwarten, daß sie eine Analyse gezogen habe» Das konnte er um so weniger, als ihm bekannt war, daß es sich um ein Streckengeschäft handelte» c) Ohne Rechtsirrtum stellt das Berufungsgericht fest, daß eine Verschmutzung des Öls auf dem Transportwege nicht eingetreten sei, so daß auch dieser Gesichtspunkt für die Begründung eines Verschuldens der Beklagten auszuschciden hat» Die Revision hat hiergegen keine Einwendungen erhoben» wenn das Berufungsgericht die Beklagte auch nicht für ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der Vorlieferantin haften läßt» Denn diese Vorlieferantin ist, wie das der von Rechtsprechung und Schrifttum allgemein vertretenen Meinung entspricht (vgl» Senatsurteil vom 21. Das Berufungsgericht geht wie auch die Revision davon aus, daß die Beklagte jedenfalls keine ausdrückliche Zusicherung im Sinne dos § 480 Abs. 2 BGB abgegeben hat, daß das Dieselöl den Mindestanforderungen der DIN 51 601 entspreche. geltend machen, ihm sei eine Ware entsprechend dieser Analyse zugesichert, aber nicht geliefert wordene In Y/irklichkeit behauptet denn auch der Kläger etwas ganz anderes» Er macht geltend, die Beklagte habe ihm stillschweigend zugesichert, normgerecht (gemäß BIN Nr» 51 601) zu liefern und habe diese Zusicherung nicht eingehalten» erheblich sei auch, daß.die Beklagte den Verkauf.damit eingeleitet haben möge, daß sie den Kläger auf seine zahlreichen Dieselmotoren angesprochen und gebeten habe, seinen Bedarf gerade hierfür bei ihr zu deckeno Eine dahingehende Verkehrssitte,' daß beim Handeln mit Dieselkraftstoff schlechthin für die Fehlerfreiheit garantiert werde, sei nicht festzustellen o Nach der gutachtlichen Äußerung der Industrie- und Handelskammer Kassel sei es zwar gebräuchlich, in den Verkaufsunterlagen auf die marktgorecht gelieferte Ware und eine handelsübliche Qualität hin-zuweisen» Das bedeute aber nur, daß der Kraftstoff den Mindestanforderungen der DIN Nr» 51 601 entsprechen müsse und bilde nur eine stillschweigende Voraus Setzung des Rechtsgeschäfts, nicht aber eine Zusicherung im Sinne von § 480 Abs«, 2 BGB„ Das Berufungsgericht gelangt hiernach zu dem Ergebnis, daß die Lieferung von normgerechtem Dieselkraftstoff zwar Vcr-tragsinhalt geworden sei, daß sich diese Vereinbarung aber nicht zu einer Zusicherung im Sinne des § 480 Abs» 2• BGB verdichtet habe» Das Berufungsgericht unterscheidet zutreffend zw sehen der bloßen Warenbezeichnung als vertraglicher Festlegung der Kaufwäre und einer den Garantiewillen des Verkäufers zu dem Ausdruck bringenden Zusicherung * Ihm ist darin zuzustimmen, daß sich aus den Umständen des Falles nichts dafür ergibt, die Parteien könnten stillschweigend eine solche Zusicherung vereinbart haben , so daß die Entscheidung letzten Endes davon abhing, ob sich eine der Klagebehauptung entsprechende Verkehrsübung feststellen ließ oder ob das Vorhandensein einer DIN-Norm, die für den Handel' mit Dieselöl Mindestvoraussetzungen aufstellt, geeignet ist, eine entsprechende Verkehrsübung zu ersetzen. schweigende Zusicherung'anzunehmen ist, daß-keine vom Normalen abweichende Menge von Wasser beigemischt iss, gilt für den Dieselkraftstoff nichts Entsprechendes, Das Eingreifen einer DIN-Norm in die vertraglichen Vereinbarungen vermag,Wie das Berufungsgericht zutreffend .annimmt, dem Kaufvertrag keine entsprechende Gestaltung zu verleihen0 Deshalb kann der Kläger aus dem Umstand, daß die DIN Nr. 51 601 Vertragsgrundlage war, noch nichts zugunsten einer Haftung der Beklagten aus § 480 Abs. 2 EGB herleiten. Die hier vertretene Ansicht setzt sich nicht in 'Widerspruch mit dern Senatsurteil vom 211, Juni 1967 - VIII ZR 26/65 - (BGHZ 48, 118 f), in dem der Senat die Meinung vertreten hat, daß aus der Werbung des Erzeugers für die Chemiefaser und deren Verarbeitung möglicherweise Schlüsse für die Entstehung besonderer Garantieverpflichtungen der verarbeitenden Industrie gesogen werden können, Irgendwelche hiermit vergleichbare Umstände sind im vorliegenden Palle nicht gegeben» Insbesondere ist das Vorliegeh einer DIN-Norm weder mit einer bestimmten Werbung- ,: noch mit dem Vorliegen eines Warenoder Gütezeichens vergleichbar, ganz abgesehen davon, daß auch das Bestehen eines ’Warenzeichens des Erzeugers nicht ohne weiteres Garantieverpflichtungen des Zwischenhänd-; lers auszulösen vermag (vgl, BGHZ aaO),
Nachschlagewerks ja EGHZ s nein BGB §§ 2^6 Ilbp 326 HP 480 Abs. 2 Zur Präge der Haftung des Zwischenhändlers für Polge-schädon bei Lieferung fehlerhaften Treibstoffs« BGH Urt. Vo 25. September 1968 - VIII ZR 108/66 - OLG Prankfurt/:'!ain LG Kassel /</ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Verkündet am 25» September 1968 Mückenhausen, Justizangesteilte als (Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle der- Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses des verstorbenen Kaufmanns Walter SPMp in KIMME PMBiPPP-'WflMPP~6traßc Kaufmann Gustav in VPPB—Pii/HPMPPBP und Witwe Christa b'4p—i geb» HofP in KW, PMBBMp-N——-Straße p» Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Rirraa H beschränkter. Haftung, Geschäftsführer Irwin WiiBBstraI3c Pi Mineralöl-Vertriebsgesollschaft mit lieh vertreten durch ihren in KMIP-Wl gesets Beklagte und Rcvisionsbeklagte,. - Prozeßbevollrnächtigter: Rechtsanwalt o 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr» Messner, Mormann und Bra.xmaier für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14» Zivilsenats in Kassel des Obcrlandesgerichts Brank-furt/Main vom 11» Januar 1966 wird auf Kosten der Kläger- zurückgewiesen» Von Hechts wegen Tatbestand: Der während dos Revisionsverfahrens verstorbene Kläger (im folgenden weiter als Kläger bezeichnet) bezog von der Beklagten am 7» Juni. I960 für die in seinem Abbruch- und Tiefbauunternehraen verwendeten mit Diesel-Motoren ausgestatteten Kraftfahrzeuge 15»000 1 Diesol-Kraftstoffo Die Beklagte hatte das Öl von ihrem Lieferanten unmittelbar in Streekengeschäft nach KttBHI zu dem Kläger befördern lassen, ohne es vorher auf Lager zu nehmen» nachdem der Kläger den Kaufpreis von 6»452,50 DM bezahlt hatte, stellte er Schäden an den Motoren fest, die er auf schädliche Eigenschaften des Dieselöls der Eeklagten zurückführte und die er mit einem Kostenaufwand von 18»253 DM beheben ließ« Er machte die Beklagte am 29» Juni I960 hierauf aufmerksam, die ihrerseits die Beanstandungen an ihre Lieferfirma, die Kfll KG in weiterleitete » Nach ei- nem bereits im Dezember I960 gegen die KflBI KG durchgeführten Bev/oissichorungsverfahren erhob die Beklagte im November 1961 gegen ihre Lieferantin Klage» Der Rechtsstreit ist noch beim Landgericht Hamburg anhängig» Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der aufgewendeten 18,253 DM und auf Erstattung weiterer Unkosten sowie dos Verdienstausfalls in Anspruch, Insgesamt hat er einen Betrag von 26»678 DM nebst Zinsen eingeklagt» Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen o Mit dor Revision - das nach dem Tode des Klägers ausgesetzte Vorfahren ist von den Testamentsvollstreckern aufgenommen worden - verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter» Entscheidungsgründe i I» Das Berufungsgericht läßt es offen, wie der streitige Dieselkraftstoff beschaffen war, insbesondere auch, ob er den in der DIN Nr. 51 601 aufgestellten Mindestanforderungen entsprach» Es läßt auch die Frage unentschieden, oh' die vom Kläger geltend gemachten Schäden auf die Verwendung des von der Beklagten bezogenen Kraftstoffs zurüekzuführen sind« Es läßt die Schadonsersatzklago daran scheitern,: daß es an einer Zusicherung der Beklagten fehle, die Y/a-ro werde "DIH-gerecht" ausfallen (§ 480 Ab3» 2 BGB) und daß die Beklagte es auch nicht zu vertreten habe, wenn der Dieselkraftstoff schädliche Eigenschaften aufgewiesen haben sollte« Diese sei nicht verpflichtet gewesen, die im Streckengeschäft direkt an den Kläger gelieferte Ware vorher in chemischer und physikalischer Hinsicht-zu untersuchen» Da die Beklagte bisher mit ihrer Lieferfirma, der Firma XflBB in keine schlechten Erfahrungen gemacht ha- be, habe sie sich darauf verlassen können, daß auch die streitige Lieferung den zu stellenden Anforderungen entsprechen werde« Das Berufungsgericht verneint demgemäß sowohl vertragliche Schadensersatzanpprücho aus §§ 276, 326, 480 Abs« 2 EGB als auch solche aus unerlaubter Handlung» II» 1» Die Revision wendet sich in erster Linie . gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung zu verneinen seien; die Ansicht dos Berufungsgerichts, die Beklagte treffe keine Untersuchungspflicht, sei rechtsirrig« a) Der Meinung der Revision, die vom Berufungsgericht vorgonommenc Prüfung der Schuldfrage sei schon deshalb unzureichend, weil es die Tatfrage über die Mangelhaftigkeit des Dieselkraftstoffs offengelassen 5 habe, ist nicht zu folgen* Die Revision übersieht, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers über die Mangelhaftigkeit des Treibstoffes und die Ursächlichkeit mit dem Motoronochaden unterstellte Da os bei der Prüfung der Frage, ob die-Beklagte den Treibstoff hätte untersuchen müssen, von diesem Tatbestand ausgeht., ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht bei seiner Prüfung einen wesentlichen Umstand außer acht gelassen hätte* b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Frage nach einer Untersuchungspflicht der Beklagten unerheblich, daß sie den Treibstoff nicht vom Produzenten, sondern von einer Importfirma bezogen hat, die ihn ihrerseits aus Holland eingeführt hatte* Die Beklagte betätigte sich als Zwischenhänd-lerin« Als solche war sic für den Regelfall, d«h. wenn nicht besondere Umstände Vorlagen, entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Untersuchung der an die Verbraucher weiterveräußerten Y/arc verpflichtet» Dieser vom Berufungsgericht vertretene Standpunkt entspricht einer gefestigten Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (RG JY/ 1910, 748; BGH Urteil vom 15* März 1956 - II ZR 284/54 = LM § 276 (Hb) Nr. 2; und vom 5. Juli I960 - VI ZR 130/59 = VersR I960, 853; RGZ 125, 78; Staudinger BGB 11» Aufl= Kdn, 114 Abs» 2; Soergcl/Sicbert BGB 10» Aufl« § 433 Ana» 70; Brüggcmann in HGB RGRK 2» Aufl, § 377 Ann* 101)„ Dieser Grundsatz gilt in erster Linie für den Kauf einer Speziessache (BGH in LM aaO)» Er ist aber auch auf Gattungskäufe anzuv/enden, wenn nichts anderes sich 6 aus den Umständen ergibt (Soergel/Siebert aaO; HGB RGRK aaO; RGZ 125? 70). Das Reichsgericht hat allerdings in der soeben angeführten Entscheidung eine solche Prüfungspflicht aus den Umständen geschlossene Die Beklagte hatte dort den an das klagende Stahlv/erk gelieferten Schrott aus Beständen entnommen, die sich bei ihr aus umfangreichen Lieferungen der Inflationszeit angesammelt hatten, obwohl sic wissen mußte, daß damals viel chromhaltiger Schrott im Handel war (dio starke Chromhaltigkcit hatte an den Uartinsöfcn des Stahlwerks Schäden verursacht)., Dieser Pall war also besonders gelagert« Er zeigt, daß im Regelfälle eine Unterouchungspfiieht des Verkäufers von Gattungsware nicht anzunehmen ist« Hat sich bereits eine entsprechende Verkehrsübung gebildet, so findet die Pflicht zur Untersu-. chung der Ware auf etwa schädliche Eigenschaften hierin ihre Grundlage, Ist mit der Lieferung eine Ratserteilung verbunden, so setzt, soweit erforderlich, die mit dieser besonderen Verpflichtung verbundene Sorg-faltspflicht eine vorherige Untersuchung der Y/are voraus, auf die sich die Beratung erstreckt (Sonatsurtoil vom 25, März 1958 - VIII ZR 40/57 = NJVr.1958, 866 = BB 1958, 426; = MDR 1958, 422), Die angeführte Entscheidung behandelt den Pall, daß der Verkäufer (von Leim) dem Abnehmer fahrlässig falsche Angaben über die Brauchbarkeit für einen gewissen Zweck gemacht hatte, so daß eine Haftung zwar nicht aus positiver Vertragsverletzung, aber aus Verletzung eines Beratungsvertrags in Betracht kam. Der Senat ging dabei grundsätzlich da- von aus, daß auch den Verkäufer einer Gattungssache hinsichtlich der -Brauchbarkeit der Ware zu einem bestimmten Zweck selbst dann keine Untersuchungspflicht treffe, wenn dieser Zweck vorher zur Sprache gekommen ist«,An dieser Ansicht ist festsuhaltenc- Da im-vorliegenden Dalle eine besondere Beratungsverpflichtung nicht übernommen war, wäre die Beklagte nur dann zur Untersuchung des Dieselkraftstoffs verpflichtet gewesen, wenn sich das aus einer Verkchrsübung oder aus den besonderen Umständen des Dalles ergeben hatteo Ein entsprechender Handelsbrauch wird vom Kläger nicht behauptet» Dieser Gesichtspunkt scheidet daher aus » Der Umstand allein, daß die Eeklagte die Ware nicht direkt vom Erzeuger bezogen hat, daß es sich vielmehr um Auslandswaro handelte, die sie vom Importeur gekauft hatte, vermag entgegen der Ansicht der Revision mangels einer entsprechenden Verkehrsübung keine Unterouchungspflicht für den Zwischenhändler zu begründen, erst recht nicht, wenn es sich, wie hier, um ein dem Abnehmer bekanntes Strockengeschäft handelt, das dem Zv/isehenhändler gar keine Gelegenheit für eine Untersuchung bietet» Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn die. Eeklagte Veranlassung gehabt hätte., der Güte der Ware zu mißtrauen» Nach den rechtlich einwandfreien Dest— Stellungen des Berufungsgerichts ist das indes nicht der Dali» 8 Vergeblich verweist die Revision auf die Aussage des persönlich haftenden Gesellschafters Kurtz der Vorlieferantin der Beklagten, die Eeklagte habe eine Analyse des Dieselöls erhalten» Hieraus ist entgegen der Ansicht der Revision nicht der Schluß zu ziehen, die Eeklagte sei nun auch ihrerseits verpflichtet gewesen, selbst.die Analysen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen» Daß etwa die Analyse der Eirmä KflHi ein ungünstiges Ergebnis aufgezeigt hätte, wird weder von dem Berufungsgericht festgestellt, noch- überhaupt vom Kläger behauptet, von dem Zeugen KflBHI sogar ausdrücklich verneint» Entfällt aber eine Untersuchungspflicht, so kann gegen die Beklagte auch nicht der Vorwurf erhoben werden, sie hätte den Kläger darauf hinv/eisen müssen, daß sie den Kraftstoff nicht untersucht habe» Denn wenn die Eeklagte zur Untersuchung nicht verpflichtet war, konnte der Kläger nicht erwarten, daß sie eine Analyse gezogen habe» Das konnte er um so weniger, als ihm bekannt war, daß es sich um ein Streckengeschäft handelte» c) Ohne Rechtsirrtum stellt das Berufungsgericht fest, daß eine Verschmutzung des Öls auf dem Transportwege nicht eingetreten sei, so daß auch dieser Gesichtspunkt für die Begründung eines Verschuldens der Beklagten auszuschciden hat» Die Revision hat hiergegen keine Einwendungen erhoben» di Rechtlich nicht zu beanstanden ist es weiterhin. wenn das Berufungsgericht die Beklagte auch nicht für ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der Vorlieferantin haften läßt» Denn diese Vorlieferantin ist, wie das der von Rechtsprechung und Schrifttum allgemein vertretenen Meinung entspricht (vgl» Senatsurteil vom 21. Juni 1967 - VIII ZR 26/65 = BGHZ 48, 119, 120 mit weiteren Nachweisen), nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten anzusehen. Auch hiergegen hat die Revision keine Beanstandungen erhöhen. e). Bei dieser Sachlage sind auch keine Umstände zu erkennen, aus denen ein außervertragliches Verschulden der Beklagten hergeleitot werden könnte. Es scheidet daher auch eine Haftung aus unerlaubter Handlung aus. Die Revision hat denn auch gegen diesen vom Berufungsgericht- zu Recht vertretenen Standpunkt keine Beanstandungen erhoben. 2. Die Revision meint, die Vorlieferantin der Beklagten habe dieser eine Garantie für die Normgerechtigkeit des Dieselöls erteilt, die die Beklagte stillschweigend an den Kläger weitergegeben habe. Die Eeklagte hafte dem Kläger daher gemäß § 480 Abs. 2 BGB. Das Berufungsgericht geht wie auch die Revision davon aus, daß die Beklagte jedenfalls keine ausdrückliche Zusicherung im Sinne dos § 480 Abs. 2 BGB abgegeben hat, daß das Dieselöl den Mindestanforderungen der DIN 51 601 entspreche. Es lehnt auch eine stillschweigende Zusicherung rechtsirrtumsfrei ab. 10 Die Revision läßt es offen, aus welchen Umständen sich ergehen soll, daß die Firma KflB der Beklagten eine Garantie abgegeben habe, Ss kann dahingestellt bleiben, ob aus der Übersendung einer Analyse auf eine Garantie der Normgerechtigkeit geschlossen werden kann- Da nicht der Kläger, sondern nur die Beklagte eine Analyse erhielt, kann der Kläger nicht % geltend machen, ihm sei eine Ware entsprechend dieser Analyse zugesichert, aber nicht geliefert wordene In Y/irklichkeit behauptet denn auch der Kläger etwas ganz anderes» Er macht geltend, die Beklagte habe ihm stillschweigend zugesichert, normgerecht (gemäß BIN Nr» 51 601) zu liefern und habe diese Zusicherung nicht eingehalten» Der Revision ist zuzugeben, daß auch eine stillschweigende Zusicherung rechtlich möglich ist (vgl» Würdingor in HGB RGRK 2» Aufl. § 377 Anm» 41 aj Soer-gel/Siebert BGB 10» Aufl» § 459 Anm« 23.)« Sie kann sich aus den Umständen dos Einzelfalles ergeben, so. daß ihre Feststellung letzten Endes in der Hauptsache eine Frage der tatrichterlichen Würdigung und der Auslegung ist« Eine Nachprüfung im Revisionsverfahren ist daher nur in beschränktem Maße möglich» Bas Berufungsgerieht führt hierzu aus, in der bloßen Verwendung des Begriffes Bieselkraftstoff liege noch keine Zusicherung der dem Bieselkraftstoff marktmäßig zugehörigen, den Mindestanforderungen der BIN Nr» 51 601 entsprechenden Eigenschaften» Insoweit handele es sich um eine bloße Warenbezeichnung. Un- erheblich sei auch, daß.die Beklagte den Verkauf.damit eingeleitet haben möge, daß sie den Kläger auf seine zahlreichen Dieselmotoren angesprochen und gebeten habe, seinen Bedarf gerade hierfür bei ihr zu deckeno Eine dahingehende Verkehrssitte,' daß beim Handeln mit Dieselkraftstoff schlechthin für die Fehlerfreiheit garantiert werde, sei nicht festzustellen o Nach der gutachtlichen Äußerung der Industrie- und Handelskammer Kassel sei es zwar gebräuchlich, in den Verkaufsunterlagen auf die marktgorecht gelieferte Ware und eine handelsübliche Qualität hin-zuweisen» Das bedeute aber nur, daß der Kraftstoff den Mindestanforderungen der DIN Nr» 51 601 entsprechen müsse und bilde nur eine stillschweigende Voraus Setzung des Rechtsgeschäfts, nicht aber eine Zusicherung im Sinne von § 480 Abs«, 2 BGB„ Das Berufungsgericht gelangt hiernach zu dem Ergebnis, daß die Lieferung von normgerechtem Dieselkraftstoff zwar Vcr-tragsinhalt geworden sei, daß sich diese Vereinbarung aber nicht zu einer Zusicherung im Sinne des § 480 Abs» 2• BGB verdichtet habe» Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht unterscheidet zutreffend zw sehen der bloßen Warenbezeichnung als vertraglicher Festlegung der Kaufwäre und einer den Garantiewillen des Verkäufers zu dem Ausdruck bringenden Zusicherung * Ihm ist darin zuzustimmen, daß sich aus den Umständen des Falles nichts dafür ergibt, die Parteien könnten 12 stillschweigend eine solche Zusicherung vereinbart haben , so daß die Entscheidung letzten Endes davon abhing, ob sich eine der Klagebehauptung entsprechende Verkehrsübung feststellen ließ oder ob das Vorhandensein einer DIN-Norm, die für den Handel' mit Dieselöl Mindestvoraussetzungen aufstellt, geeignet ist, eine entsprechende Verkehrsübung zu ersetzen. Während aber ZoB, für den Handel mit Heizöl nach den vom-Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 9» Dezember 1963 (VersK,1964* 541) getroffenen Feststellungen im Zweifel eine auf Verkehrsübung beruhende still- . schweigende Zusicherung'anzunehmen ist, daß-keine vom Normalen abweichende Menge von Wasser beigemischt iss, gilt für den Dieselkraftstoff nichts Entsprechendes, Das Eingreifen einer DIN-Norm in die vertraglichen Vereinbarungen vermag,Wie das Berufungsgericht zutreffend .annimmt, dem Kaufvertrag keine entsprechende Gestaltung zu verleihen0 Zwar wird unter besonderen Umständen der Verkäufer die Warenbezeichnung im Sinne einer Zusicherung gegen sich gelten lassen müssen, so. beim Verkauf von Saatgut, Grundlage hierfür ist das Saatgutgesotz vom 21 o- Juni 1953 (EGBl I S, 450), das bestimmt; "Wird anerkanntes oder zugelassenes Saatgut als solches feilgehalten, angeboten, verkauft, oder sonst in den Verkehr gebracht, so gelten die Mindestanforderungen (§ 54 Abs, 1) sowie Angaben nach § 55 Abs, 2 und 57 Abs, 3 im Zweifel als zugesichert," Diese Bestimmung entspricht einem schon frühzeitig 13 von der Rechtsprechung anerkannten Bedürfnis, den Käufer von Saatgut zu schützen, der erst lange nach der Aussaat erkennen kann, oh ihm das gewünschte Saatgut geliefert worden ist. Deshalb sind die Eigenschaften des Saatgutes einer bestimmten Sorte als verkehrsüblich zugesichert angesehen worden (vgl. hierzu RGZ 103, 77 f und RG Recht 1927 Nr. 1977; EGH Urteil vom 17° September 1954 - I ZR 62/53 =Be-trieb 1954, 928 (die Y/arenbeZeichnung Pfefferminzöl soll verkehrsüblich die Zusicherung reinen Öls enthalten) ). In der Warenbezeichnung als "Cognac-Kirsche1' hat das Reichsgericht (WarnRspr 1921 Nr. 124) indes kein so gesichertes Eigenschaftsbild gesehen, daß in der Verwendung dieses Begriffes bereits eine Zusicherung ihrer Reinheit insbesondere der Freiheit von Teerfarbstoff erblickt werden könnte. Zur Begründung wird'angeführt, nach dem Gesetz dürften zwar bei der Herstellung von Cognac Farbstoffe mit Ausnahme von kleinen Mengen Zucker (Zuckercouleur) nicht verwendet werden, es fehle aber an einem Bezeichnungsverbot für Ware, die dem nicht entspreche. Die "DIN"-Normen sind Empfehlungen (de3 deutschen Normenausschusses),- deren freiwillige Anwendung erwartet wird (vgl. Dr. Gablers Wirtschaftslexikon (1967 DIN). Sie enthalten daher keine gesetzliche Vermutung dafür, daß boi einem Verkauf ihre Mindesterfordernisse zügesichert sind. Deshalb kann der Kläger aus dem Umstand, daß die DIN Nr. 51 601 Vertragsgrundlage war, noch nichts zugunsten einer Haftung der Beklagten aus § 480 Abs. 2 EGB herleiten. Eine weitere Wirkung, als 14 daß die Beklagte verpflichtet wurden DIN-gerecht zu liefern, hat das Vorliegen der Norm nicht , Die hier vertretene Ansicht setzt sich nicht in 'Widerspruch mit dern Senatsurteil vom 211, Juni 1967 - VIII ZR 26/65 - (BGHZ 48, 118 f), in dem der Senat die Meinung vertreten hat, daß aus der Werbung des Erzeugers für die Chemiefaser und deren Verarbeitung möglicherweise Schlüsse für die Entstehung besonderer Garantieverpflichtungen der verarbeitenden Industrie gesogen werden können, Irgendwelche hiermit vergleichbare Umstände sind im vorliegenden Palle nicht gegeben» Insbesondere ist das Vorliegeh einer DIN-Norm weder mit einer bestimmten Werbung- ,: noch mit dem Vorliegen eines Warenoder Gütezeichens vergleichbar, ganz abgesehen davon, daß auch das Bestehen eines ’Warenzeichens des Erzeugers nicht ohne weiteres Garantieverpflichtungen des Zwischenhänd-; lers auszulösen vermag (vgl, BGHZ aaO), Nach alledem kann von einer Zusicherung bestimmter Eigenschaften des Dieselkraftstoffes durch die Beklagte keine Rede sein» Da es sich nur um die Haftung des Zwischenhändlers handelt, haben alle diejenigen Gesichtspunkte, die die Haftung des Erzeugers für schä digende Auswirkung seiner Produkte betreffen, hier kei ne Geltung, 15 III, Das Berufungsgericht hat die Klage daher mit Recht abgewiesen, Die Revision des Klägers erweist sich somit als, unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen. Dr, Hai ding er Artl Dr„ Messner Mormann Braxraaier