Dieses schrieb ihm jedoch an 16«, Dezember I9609 es habe kein Interesse an dem Ankauf.Nachdem der Kläger im März 1961 auf Wunsch des Vereins seine Bemühungen eingestellt hatte,erfuhr er im August 19619 daß der Verein durch den Makler Ba^lBi in mit dem Bundesverteidigungsministerium und der Bun-desvermögensverwaltung in BflP über den Ankauf des Heimes verhandelte und daß der Abschluß des Vertrages in Aussicht genommen sei. war im Januar 1961 vom Verein durch seine Vorstandsmitglieder Baa®und Schn^BHIt - der Beklagte war damals schon nach gereist und hatte Baa0 Generalvollmacht erteilt - mit dem Verkauf betraut worden, wobei ihm als Verkauferprovision 3 # des Kaufpreises zugesagt worden war. Der Kläger schaltete sich in diese Verkaufsverhandlungen ein und machte geltend, die demnächst vom Bundesverteidigungsministerium zu zahlende Käuferprovision von 3 i> stehe ihm und nicht BafHB zu9 weil er als erster das Grundstück dem Ministerium nachgewiesen habe. Nach der Behauptung des Klägers soll das bedeutet haben, daß er die 3 #ige Käuferprovision vom Verteidigungsministerium und Ba^|^p die 3 #ige Verkäuferprovision vom Beklagten erhalten sollte. Es sei nur vereinbart worden, daß der Kläger, um das Zögern des Ministeriums zu beenden, diesem den Brief vom 18. Io Das Landgericht war nach Vernehmung von Baa# und Schn^^BHK sov/ie des Notars und eines Beamten von der Bundesvermögensstelle zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe die von ihm behauptete Zusage nicht be-v/iesen. 1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten nicht auf den Auftrag gestützt, den der Kläger I960 erhalten hatte. hatten, weil es aus ihnen entnommen hat, daß der Kläger am 18o Oktober 1961, als Bag®und SchnfHm^ bei ihm vorsprachen, in guter Verhandlungsposition war, so daß für diese Anlaß hestandy sich mit ihm zu verständigen«, Für das Berufungsgericht ist daher nicht entscheidend gewesen, ob damals dem Kläger wirklich ein Anspruch auf die Käuferprovision zustand. a) Ebensowenig brauchte das Berufungsgericht Beweis zu erheben über die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe I960 ausdrücklich erklärt, er werde vom Verein keine Provision verlangen« Benn das Berufungsgericht findet die Klagegrundlage allein in dem Versprechen Baa^ und SchnH^P vom 18« Oktober 1961, die Käuferprovision an den Kläger weiterzuleiten« Biese Zusage belastete nämlich, wie das Berufungsgericht darlegt, den Verein nicht, v/eil damals BaflHB bereit gewesen war, zugunsten des Klägers auf die Käuferprovision zu verzichten« Wenn der Verein schließlich doch eine Verkauferprovision, nämlich an BaBIBt hat zahlen müssen, so liegt dies daran, daß er diesem als Makler Auftrag gegeben hatte« Das aber hat mit einer Zusage des Klägers, an ihn brauche der Verein keine Provision zu zahlen, nichts zu tun. Zwar muß der Verein aufgrund des angefochtenen Urteils nun doch dem Kläger Provision zahlen,und zwar, nachdem Ba^H^ die Käuferprovision erhalten hat, als "Verkauferprovision". Das Berufungsge-rieht hat daraus, daß der Verein diesen Brief nicht Beantwortet hatte, keineswegs schon geschlossen, daß er nunmehr den Kläger wieder zu seinem Makler Bestellt ha-Be und ihm deshalB Provision schulde. Die Revision räumt ein, daß sowohl Ba^BB wie auch BaaSund SchnfHm^ Bemüht waren, mit dem Kläger auf verschiedenen Wegen einig zu werden, damit nicht der Verkauf an der Unklarheit über die Provision scheiterte« Die Revision meint aber, das Berufungsgericht habe das Zustandekommen einer solchen Einigung, nämlich die Zusage, dem Kläger 3 # Provision zukommen zu lassen, nicht festzustellen vermocht« Das Berufungsgericht hat jedoch diese Feststellungen, und zwar ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, getroffen« Das Vorbringen der Revision enthält nur den Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Oktober 1961 - also nach der entscheidenden Besprechung mit dem Kläger - für "gegenstandslos" erklärt hat«, Denn die in seinen ersten Schreiben vorgesehene Teilung der Provisionen war inzv/ischen ersetzt worden durch eine neue Regelung, die indes lediglich die Art, wie der Kläger zu seinem Geld kommen sollte, abänderte, um die von ihm aus Standesrücksichten mißbilligte Teilung der Provisionen mit einem Berufsmokier nicht in Erscheinung treten zu lassen«, Oktober 1961 an sich nur seinen Anspruch ge-gegen das Verteidigungsrainisterium auf die von diesem geschuldete Käuferprovision betrifft, während er nunmehr die Verkäuferprovision fordert und dies vom Beklagten«, Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die zuletzt gehandhabte Regelung, wonach BaBBB die Käuferprovision voll bekommen sollte und bekam, der Sache nach nichts daran geändert hat, daß der Kläger seine 3 & = 28 500 DM erhalten sollte- dies jetzt allerdings vom Beklagten, weil dieser nunmehr nichts mehr an SaBHP zu zahlen brauchte. Aus diesem Grunde steht dem Kläger auch das erste Urteil des Landgerichts, das ihn mit seinem Anspruch auf die "Käuferprovision" abgewiesen hatte, nicht entgegen. Bas Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß dieser zweite Brief des Klägers darauf beruhte, daß BaaVund iiua vorher versichert hatten, sie würden, wenn er der Überweisung der Käuferprovision an Ba^IBl zustimme, ihm dann ihrerseits aus dem Kaufpreis 3 $> als "Verkäuferprovision" zahlen. Babei konnte sich das Berufungsgericht vor allem auf den Brief stützen, den BafH^ am 19- Februar 1962 an Schn^|HI|B ße“ schrieben hatte und in dem er erwähnt, daß er im Oktober 1961 zugunsten des Klägers auf seine volle Maklergebühr von zusammen 6 # verzichtet habe. d) Vergeblich beruft sich die Revision auf einen Satz in dem Brief, den der Kläger am 14« Februar 1962 an ein Mitglied des Vereins geschrieben hatte. Vom Tatrichter kann nicht verlangt werden, daß er sich in seinem Urteil mit jeder Einzelheit aus der Beweisaufnahme ausdrücklich auseinandersetzt (BGHZ 3, 162, 175; RGZ 156, 314, 315)» Zudem besagt die von der Revision angeführte Briefstelle nichts Günstiges für den Beklagten, weil der Kläger schon im folgenden Satz schreibt: "...
BUNDESGERICHTSHOF 2726 023 IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Ver^“teer 1967 Kletta Justi25-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Evangelisten Paul SchflM» wohnhaft früher in bei Sf|IHM) jetzt in BuflB Beklagten und Revisionsklägers 9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br« gegen Br« Werner Hai in BMedHHBV Allee Kläger und Revisionsbeklagten 9 - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanv/alt 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Dr. Weher und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15o April 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hatte in den Jahren 1959/60 wiederholt die "Pr^BB MifliW? einen nicht rechtsfähigen ca- ritativen Verein in der Nähe SiflH^, freundschaftlich unentgeltlich beraten. Dem Verein gehörte das Jugendheim HBV bei Ses war auf den Nauen des Beklagten eingetragen, den der Verein zu seinem Treuhänder in Vermögensangelegenheiten bestellt hatte. Ende I960 beschloß der Verein, sein Arbeitsgebiet nach Südamerika zu verlegen und die neue Tätigkeit durch Verkauf des Heims zu finanzieren. Der Kläger riet davon ab, das Heim durch Makler zu verkaufen, weil dies Provision kosten werde, und erklärte sich bereit, selbst einen Käufer zu besorgen. Demgemäß bot er das Heim u.a. dem Bundesverteidi- gungsministerium an. Dieses schrieb ihm jedoch an 16«, Dezember I9609 es habe kein Interesse an dem Ankauf. Nachdem der Kläger im März 1961 auf Wunsch des Vereins seine Bemühungen eingestellt hatte,erfuhr er im August 19619 daß der Verein durch den Makler Ba^lBi in mit dem Bundesverteidigungsministerium und der Bun-desvermögensverwaltung in BflP über den Ankauf des Heimes verhandelte und daß der Abschluß des Vertrages in Aussicht genommen sei. war im Januar 1961 vom Verein durch seine Vorstandsmitglieder Baa®und Schn^BHIt - der Beklagte war damals schon nach gereist und hatte Baa0 Generalvollmacht erteilt - mit dem Verkauf betraut worden, wobei ihm als Verkauferprovision 3 # des Kaufpreises zugesagt worden war. Der Kläger schaltete sich in diese Verkaufsverhandlungen ein und machte geltend, die demnächst vom Bundesverteidigungsministerium zu zahlende Käuferprovision von 3 i> stehe ihm und nicht BafHB zu9 weil er als erster das Grundstück dem Ministerium nachgewiesen habe. Die Bundesvermögensstelle war in Zeifel, ob nicht in der Tat die Käuferprovision an den Kläger zu zahlen sein würde. Sie machte daher die Beurkundung des Kaufes davon abhängig, daß der Verein diese Zweifelsfrage durch Vereinbarungen mit dem Kläger und mit kläre. Zu diesem Zweck erschienen Baa^und SchnflBH^p am 18. Oktober 1961 beim Kläger, Bei diesen Verhandlungen wurde davon gesprochen. Bat solle seine Brovision mit dem Kläger teilen. Nach der Behauptung des Klägers soll das bedeutet haben, daß er die 3 #ige Käuferprovision vom Verteidigungsministerium und Ba^|^p die 3 #ige Verkäuferprovision vom Beklagten erhalten sollte. Demgegenüber erklärt der Beklagte, seine Bevollmächtigten hätten nur einen Vorschlag gemacht, und — zv/ar den3 daß sich der Kläger die Käuferprovision des Ministeriums mit EaflHB teilen sollte. Jedenfalls schrieb der Kläger am 18« Oktober 1961 an SchnflBHIBP und EaaQ: "Ich gestatte mir, das heute mit Ihnen geführte Gespräch zu bestätigen« Um standesrechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden, stimme ich der Auszahlung der Provision do3 Eundesverteidigungsrainisteriums in Höhe von 3 # für mich dergestalt zu, daß diese Provision an Sie vom Eundesverteidigungsministe-rium zusätzlich zu dem Kaufpreis abgeführt und unmittelbar an mich weitergeleitet v/ird «««" Am selben Tage schrieb er der Bundesvermögensstclle, er sei nach Rücksprache mit Baa®und Schn^B^I damit einverstanden, daß die Provision unmittelbar an das Missionshaus HflP ausgezahlt werde« Am 13o Dezember 1961 v/urde der Verkauf des Heims an die Bundesrepublik für 950 000 DM notariell beurkundet« In diesem Vertrag heißt es: "Zur Klarstellung sei bemerkt, daß die auf die Käuferin entfallende Maklerprovision von 5 j> des Kaufpreises von ihr an die Firma «.« gezahlt wird« Hierbei handelt es sich nicht um die vom Verkäufer, sondern um die von der Käuferin geschuldete Maklerprovision«” Der Kläger hatte nämlich, nachdem er nochmals mit Baop und Schn^HHIB verhandelt hatte, am 6« November 1961 an die Oberfinanzdirektion (Bundesvermögensstelle Bflp) geschrieben: "Durch Schreiben vom 18«10«61 an die Bundesvermögensstelle habe ich mich nach Rücksprache mit den Herren des Missionshauses HflBfe bereit erklärt, die Provisionsfrage ausschließlich anschließend an die Auszahlung des Verkaufspreises mit der Verkäuferin, dem Missionshaus !!(■), zu regeln« Irgendwelche Rechtsansprüche gegen Sie als Käufer stelle ich daher nicht mehr, obwohl mir meines Erachtens die Priorität an der Vermittlung der Sache zustcht. Sie können daher die Auszahlung unmittelbar an die Firma BaflB vornehmen." Die Bundesvermögensstelle zahlte demgemäß Bat 28 500 DM als Käuferprovision« Eine Verkäuferprovision hat vom Beklagten nicht erhalten« Der Kläger hat vom Beklagten Zahlung von 28 500 DM nebst Zinsen verlangt. Dabei stützt er sich auf sein "Bestätigungsschreiben" vom 18« Oktober 1961, dem der Verein nicht widersprochen hatte« In seinem Schreiben vom 6. November 1961 habe er lediglich einer anderen Zahlungsmodalität zugestimmt. Der Beklagte hat bestritten, daß Baa^und Sehnt dem Kläger eine Provision zugesagt hätten. Es sei nur vereinbart worden, daß der Kläger, um das Zögern des Ministeriums zu beenden, diesem den Brief vom 18. Oktober 1961 schreiben solle, damit zunächst einmal Schn^mHp die 28 500 DM erhalte, um dann anschliessend mit BaV^p und dem Kläger die Provisionsfrage zu regeln. Da es aber zu einer Einigung darüber nicht gekommen sei, stehe dem Kläger keine Provision zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Io Das Landgericht war nach Vernehmung von Baa# und Schn^^BHK sov/ie des Notars und eines Beamten von der Bundesvermögensstelle zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe die von ihm behauptete Zusage nicht be-v/iesen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht festgestellt 9 Baa0und Schn^^H^^ hätten dem Kläger am 18o Oktober 1961 zugesagt, die ihnen vom Ministerium überwiesenen 28 500 DM an ihn weiterzuleiten9 Hieran habe, so führt das Berufungsgericht aus, das Schreiben des Klägers vom 6. November 1961 nichts geändert. Der Kläger habe nämlich nunmehr statt der Käuferprovision des Bundeaverteidigungsministeriums die Verkäuferprovision erhalten sollen, nachdem Baumann auf diese zu seinen Gunsten verzichtet habe. Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO und des sachlichen Rechts. II. Die Rügen der Revision sind nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten nicht auf den Auftrag gestützt, den der Kläger I960 erhalten hatte. Schon deshalb gehen alle die Rügen der Revision fehl, die diese “ersten Phasen“ der Beziehungen des Klägers zu dem Beklagten betreffen. Das Berufungsgericht hat sich nur deshalb mit den Vorgängen befaßt, die sich bis zu dem August 1961 abgespielt hatten, weil es aus ihnen entnommen hat, daß der Kläger am 18o Oktober 1961, als Bag®und SchnfHm^ bei ihm vorsprachen, in guter Verhandlungsposition war, so daß für diese Anlaß hestandy sich mit ihm zu verständigen«, Für das Berufungsgericht ist daher nicht entscheidend gewesen, ob damals dem Kläger wirklich ein Anspruch auf die Käuferprovision zustand. Bas Berufungsgericht sagt sogar ausdrücklich» daß der dem Kläger im Herbst I960 erteilte Auftrag ihn nicht berechtigte» vom Beklagten eine Provision zu fordern« Fs schließt jedoch aus der Vorgeschichte, daß sich der Kläger bei den Verhandlungen mit Baa^und Schn^BB auf den Standpunkt gestellt hatte, die Käuferprovision gebühre ihm und nicht Bieser Schluß ist einwandfrei« Ebenso fehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts» daß das Verteidigungsministerium diesem Standpunkt des Klägers Verständnis entgegenbrachte, so daß Baa^und Schn®-m» genötigt waren, sich mit dem Kläger zu einigen« Entgegen der Meinung der Revision kam es daher auf die Frage, ob der Auftrag des Klägers im März 1961 endgültig v/iderrufen war oder ob er seine Bemühungen nur vorläufig einstellen sollte, nicht an« a) Ebensowenig brauchte das Berufungsgericht Beweis zu erheben über die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe I960 ausdrücklich erklärt, er werde vom Verein keine Provision verlangen« Benn das Berufungsgericht findet die Klagegrundlage allein in dem Versprechen Baa^ und SchnH^P vom 18« Oktober 1961, die Käuferprovision an den Kläger weiterzuleiten« Biese Zusage belastete nämlich, wie das Berufungsgericht darlegt, den Verein nicht, v/eil damals BaflHB bereit gewesen war, zugunsten des Klägers auf die Käuferprovision zu verzichten« Wenn der Verein schließlich doch eine Verkauferprovision, nämlich an BaBIBt hat zahlen müssen, so liegt dies daran, daß er diesem als Makler Auftrag gegeben hatte« Das aber hat mit einer Zusage des Klägers, an ihn brauche der Verein keine Provision zu zahlen, nichts zu tun. Zwar muß der Verein aufgrund des angefochtenen Urteils nun doch dem Kläger Provision zahlen,und zwar, nachdem Ba^H^ die Käuferprovision erhalten hat, als "Verkauferprovision". Auch das steht aber entgegen der Meinung der Revision nicht im Widerspruch zu der Zusage des Klägers, er wolle für den Verein unentgeltlich tätig sein. Denn die zuletzt im November 1961 ausgemachte Regelung, wonach die Bundesrepublik die Käuferprovision an Ba^BB auszahlte, beruhte, wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat. darauf, daß BaBIB sich mit diesen 3 # zufrieden gab, der Verein dadurch also die an sich SaBBP geschuldete Provision sparte, die er deshalb dann an den Kläger - als "Verkäuferprovision" - auskehren sollte. b) Das Berufungsgerucht durfte auch die Frage offen lassen, ob die Tätigkeit des Klägers noch ursächlich gewesen war oder, wie die Revision meint, deshalb nicht, weil das Verteidigungsministerium Ende I960 den Ankauf endgültig abgelehnt habe. Das Berufungsgericht hat es nur darauf abgestellt, daß der Kläger bei seinen Verhandlungen jedenfalls mit BaaBund SchnflBHHB der Ansicht war, seine Tätigkeit sei ursächlich, und daß dieser sein Standpunkt bei der Käuferin Gehör gefunden hatte• - 9 c) Ins leere gehen auch die Rügen der Revision* die sie an den Brief knüpft* mit dem sich der Kläger am 11« August 1961 in die Verhandlungen mit dem Verteidigungs-rainisteriura wieder eingeschaltet hatte. Das Berufungsge-rieht hat daraus, daß der Verein diesen Brief nicht Beantwortet hatte, keineswegs schon geschlossen, daß er nunmehr den Kläger wieder zu seinem Makler Bestellt ha-Be und ihm deshalB Provision schulde. Diesen Brief hat es lediglich deshalB gewürdigt, um aus ihm ein weiteres Eeweisanzeichen für das herzuleiten, was am 18« Oktober 1961 vereinbart worden war. 2. Entscheidend ist daher nur, ob und durch welche Erklärungen der Bevollmächtigten des Beklagten gegenüber dem Kläger eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten Begründet worden ist. Die Revision räumt ein, daß sowohl Ba^BB wie auch BaaSund SchnfHm^ Bemüht waren, mit dem Kläger auf verschiedenen Wegen einig zu werden, damit nicht der Verkauf an der Unklarheit über die Provision scheiterte« Die Revision meint aber, das Berufungsgericht habe das Zustandekommen einer solchen Einigung, nämlich die Zusage, dem Kläger 3 # Provision zukommen zu lassen, nicht festzustellen vermocht« Das Berufungsgericht hat jedoch diese Feststellungen, und zwar ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, getroffen« Das Vorbringen der Revision enthält nur den Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine eigene zu ersetzen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind folgerichtig und in sich geschlossen. Es hat keine Beweisanträge des Beklagten, soweit sie erheblich waren, übergangen und die Ergebnisse der Beweisaufnähme erschöpfend erörtert. Es war berechtigt und ver- 10 - pflichtet, bei der Bildung seiner Überzeugung darüber, v/as am 180 Oktober 1961 vereinbart worden war, auch die allgemeine lebenaerfahrung, die die Darstellung des Klägers wahrscheinlich machte, heranzuziehen« Damit hat es sich nicht, wie die Revision behauptet, auf Vermutungen gestützt« Es durfte den vom Kläger zu führenden Beweis auch durch Indizien als erbracht ansehen« Dabei ist -es sich, wie das angefochtene Urteil zeigt, dessen bewußt gewesen, daß die von ihm festgeotellten Indizien noch keinen unmittelbaren Bev/eis erbrachten, sondern nur Anzeichen ergaben, die auch anders hätten gewürdigt werden können« a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schon in den Schreiben Ba^B^vom 11« Oktober 1961 ein wesentliches Indiz für die Behauptung des Klägers gefunden« Denn hier erklärte sich BaflH^ bereit, seine Verkäuferprovision auf 1 1/2 # zu ermäßigen und die Käuferprovision von 3 mit dem Kläger zu teilen« Entgegen der Meinung der Revision ist es nicht von Bedeutung, daß diese Schreiben nur an Schn^HHIK und nicht an den Kläger gerichtet waren« Denn das Berufungsgericht hat keineswegs angenommen, schon diese Schreiben enthielten eine Vereinbarung mit dem Kläger, er solle von beiden Provisionen jeweils die Hälfte, insgesamt also seine 3 #9 bekommen« Das Berufungsgericht hat aus jenen Schreiben vielmehr nur geschlossen, daß Baa0und Schn^m^p jedenfalls eine dahingehende Regelung vorbereitet hatten, so daß es wahrscheinlich sei, daß sie eine solche Gesamt-Teilung der Provisionen dem Kläger vorgeschlagen hätten« Diese Schlüsse des Berufungsgerichts sind rechtlich einwandfrei« Ohne Bedeutung ist, daß BatfHB jene Schrei- 11 ben am 19. Oktober 1961 - also nach der entscheidenden Besprechung mit dem Kläger - für "gegenstandslos" erklärt hat«, Denn die in seinen ersten Schreiben vorgesehene Teilung der Provisionen war inzv/ischen ersetzt worden durch eine neue Regelung, die indes lediglich die Art, wie der Kläger zu seinem Geld kommen sollte, abänderte, um die von ihm aus Standesrücksichten mißbilligte Teilung der Provisionen mit einem Berufsmokier nicht in Erscheinung treten zu lassen«, b) Richtig ist allerdings, daß das Schreiben des Klägers vom 18. Oktober 1961 an sich nur seinen Anspruch ge-gegen das Verteidigungsrainisterium auf die von diesem geschuldete Käuferprovision betrifft, während er nunmehr die Verkäuferprovision fordert und dies vom Beklagten«, Zu Unrecht glaubt die Revision, aus diesem Unterschied etwas v/esentliches her leiten zu können. Der Unterschied ist nur ein scheinbarer. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die zuletzt gehandhabte Regelung, wonach BaBBB die Käuferprovision voll bekommen sollte und bekam, der Sache nach nichts daran geändert hat, daß der Kläger seine 3 & = 28 500 DM erhalten sollte- dies jetzt allerdings vom Beklagten, weil dieser nunmehr nichts mehr an SaBHP zu zahlen brauchte. Auf die Begriffe "Käuferprovision" und "Verkäuferprovision" kommt es angesichts der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht an. Aus diesem Grunde steht dem Kläger auch das erste Urteil des Landgerichts, das ihn mit seinem Anspruch auf die "Käuferprovision" abgewiesen hatte, nicht entgegen. c) Die Revision behauptet zwar, das Bestätigungsschreiben des Klägers vom 18. Oktober 1961 sei durch 12 seinen Brief vom 6. November 1961 "gegenstandslos" geworden« Hier habe er sich nämlich nun doch entschlossen., die Käuferprovioion freizugeben und sich damit zu begnügen 9 nach Auszahlung des Kaufpreises an den Beklagten mit diesem zu einer "freundschaftlichen Verständigung" zu kommen. Bas Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, daß dieser zweite Brief des Klägers darauf beruhte, daß BaaVund iiua vorher versichert hatten, sie würden, wenn er der Überweisung der Käuferprovision an Ba^IBl zustimme, ihm dann ihrerseits aus dem Kaufpreis 3 $> als "Verkäuferprovision" zahlen. Babei konnte sich das Berufungsgericht vor allem auf den Brief stützen, den BafH^ am 19- Februar 1962 an Schn^|HI|B ße“ schrieben hatte und in dem er erwähnt, daß er im Oktober 1961 zugunsten des Klägers auf seine volle Maklergebühr von zusammen 6 # verzichtet habe. d) Vergeblich beruft sich die Revision auf einen Satz in dem Brief, den der Kläger am 14« Februar 1962 an ein Mitglied des Vereins geschrieben hatte. Wenn dieser Brief im Berufungsurteil nicht erwähnt ist, so beweist das noch nicht, daß das Berufungsgericht ihn übersehen hätte. Vom Tatrichter kann nicht verlangt werden, daß er sich in seinem Urteil mit jeder Einzelheit aus der Beweisaufnahme ausdrücklich auseinandersetzt (BGHZ 3, 162, 175; RGZ 156, 314, 315)» Zudem besagt die von der Revision angeführte Briefstelle nichts Günstiges für den Beklagten, weil der Kläger schon im folgenden Satz schreibt: "... während das Missionshaus verkauf er se it ig die 3 # an mich abzuführen hatte." e) Zwar waren Baafl und SchnflHHHM äer dem Kläger in seinem Brief vom 9- Oktober 1961 gestellten Bitte,, ihm schriftlich zu bestätigen, daß die Käuferprovision an ihn ausgezahlt werden könne, nicht nachgekommen. Baß und warum auch dieser Umstand dem Klageanspruch nicht entgegenstand, hat das Berufungsgericht fehlerfrei begründet. f) Ben Oberregierungsrat Zöllner brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen. Bieser sollte nur das wiedergeben, was ihm Baa^und Schn^HHIK am 10. November 1961 als ihre eigene Auffassung erläutert hatten. Mit deren Bekundungen hat sich indes das Berufungsgericht eingehend auscinandergesetzt. Soweit die Revision hier Rügen erhoben hat, decken sie keinen Rechtsfehler auf. - H - III. Die Revision ist somit unbegründet9 so daß sie zu-rückzuveisen v/ar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO* Dr. Haidinger Dr» Mezger Dr«, Messner Dr. Y/eber Mormann