In der Berufungsbegründung führte er aus, da er die Absendung der Wechsel nicht beweisen könne, beziehe er sich auf eine eidliche Vernehmung des Klägers dafür, dai3 die 'Klagesumme bezahlt sei. Im übrigen berief er sich auf einen ihm ■'■r.geblich erwachsenen Schadensersatzanspruch, wegen dessen er ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte, die Aufrechnung gegen den Klageanspruch erklärte und Widerklage erhob. Bin gewisser Ernst SchflBl, so wird in der Berufungsbegründung ausgeführt, habe dem Beklagten im November 1963 (nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils) den Inhalt eines an Schfl|p gerichteten Schreibens der "St^p TrfP Ltd.'1 November 1961 raitgeteilt, aus dem sich ergebe, daß diese Firma, hinter der der Kläger stehe, den Beklagten durch Vorspiegelung eines Briefmarkenangebots veranlaßt habe, einen Betrag von 2 409 DM nach IflHHV zu überweisen. Der Beklagte hat sich auf die Ablichtung dieses Schreibens, dessen Echtheit der Kläger bestreitet, bezogen. Er aber gab Auftrag an die Bank, daß das Geld erst nach Ablieferung der Marken auszuzahlen sei. Sie rügt jedoch, das Berufungsgericht habe den Antrag des Beklagten, den Kläger über die Zahlung eidlich zu vernehmen, unter Verstoß gegen § 529 Abs. 2 ZPO zurückgev/iesen. Seine Ausführungen, der Beklagte hätte diesen Beweis bereits im ersten Rechtszuge antreten können und die Erledigung des Rechtsstreits werde durch eine Vernehmung des in Ausland wohnenden Klägers verzögert, lassen keinen Rechts-irrtun erkennen. Nicht zu beanstanden ist auch, v/enn das Berufungsgericht nach der ira ersten Rechtszuge gezeigten Prozeßführung des Beklagten die Überzeugung gewonnen hat, daß der Beweisantritt im Verfahren vor dem Landgericht nur aus grober Nachlässigkeit unterlassen wurde. Der Beklagte nimmt im Gegenteil in der Berufungsbegründung lediglich Bezug auf seine Behauptungen aus dem ersten Rechtszuge, "er habe entsprechende Wechsel an den Kläger geleistet". Sr fährt dann fort, daß er sich auf die eidliche Vernehmung des Klägers und die persönliche Anhörung des Beklagten besiehe, weil er zur Zeit nicht in der Lage sei, die Absendung der Wechsel nachzuweisen. Bei dieser Sachlage ist es daher kein Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, daß der Bev/eisantrag bereits in erster Instanz hätte gestellt werden können, zu demal der Inhalt der Rechnungen im Schriftsatz des Klägers vom 30- Mai 1963 nach Daten und Beträgen substantiiert mitgeteilt wurde. Da die Revision keine anderen Gründe anzugeben weiß, warum der Antrag im ersten Rechtszuge nicht gestellt wurde, sind auch keine Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts zu erheben, daß die Unterlassung auf grober Nachlässigkeit des Beklagten beruhe. Die vom Beklagten im Hinblick auf seine angebliche Schadenoersatzforderung erhobene Einrede des Zurückbehaltungsrechts läßt das Berufungsgericht nicht durchgreifen. 1. Den in Höhe von 280 DM geltend gemachten Schaden (Auslagen für Telefon- und Telegrammgebühren und durch die Verweisungen bedingte Kursverluste) habe der Beklagte trotz Aufforderung durch das Gericht weder im einzelnen oub- Gegen diese von der Revision nicht angegriffene Erwägung des Berufungsgerichts sind keine Bedenken zu erheben, so daß cs auf die weiteren Ausführungen im Berufungsurteil, den Beklagten sei auch um deswillen die Berufung auf einen solchen Anspruch verwehrt, weil er der Höhe nach in keinem angemessenen Verhältnis zu der Klageforderung stehe, nicht ankomnt. 1. Das Berufungsgericht hat gemäß § 529 Abs. 5 ZPO die vom Beklagten erkläx-te Aufrechnung mit der erörterten Schadensersatzforderung nicht zugelassen, weil der Kläger nicht eingewilligt habe und die Zulassung sich nicht als sachdienlich erweise. Die Sachdienlichkeit verneint es in erster Linie mit der Begründung, daß es nicht angehe, dem Kläger eine Tatsacheninstanz zu entziehen. habe«, Das Berufungsgericht hält im übrigen seinen Standpunlct auch deshalb für gerechtfertigt, weil der Beklagte es zu vertreten habe, daß eine Aufklärung des Sachverhalts im ernten Rechtszuge unterblieben sei. Er habe aber trotz ausdrücklicher, in der mündlichen Verhandlung an ihn ergangener Aufforderung des Gerichts diese vom Kläger bestrittene Behauptung nicht dahin substantiiert, v/ieso das Schreiben gerade im November 1963« also erst etwa 2 Jahre nach Eingang bei dem Adressaten, zu seiner Kenntnis gekommen sei. Deshalb habe der Senat die Überzeugung gewonnen, daß dem Beklagten dieses Schreiben bereits im ersten Rechtszuge bekannt gewesen sei. Zwar reicht grundsätzlich der vom Berufungsgericht in den /ordergrund gestellte Gesichtspunkt, dem Kläger dürfe keine fatsacheninstanz entzogen werden, für sich allein nicht aus, Hier wäre aber der Kläger durch die Zulassung der Aufrechnung gezwungen, mit allen den Schwierigkeiten, die für ihn als Ausländer unvermeidlich sind, einen Rechtsstreit zu führen, der andernfalls vor einem einheimischen Gericht anhängig gemacht würde. Sie meint nur, das Berufungsgericht hätte eine v/eitere Stütze für seinen Standpunkt nicht darin suchen dürfen, daß der Beklagte das Unterbleiben einer Aufklärung im ersten Rechtszuge zu vertreten habe. Da nicht sicher sei, ob das Berufungsgericht den für den Beklagten ungünstigen Standpunkt auch ohne diese weitere Erwägung eingenommen hätte, müsse ihm nochmals Gelegenheit gegeben werden, zu der Frage der Sachdienlichkeit Stellung zu nehmen. Es i3t anerkannten Rechts, daß bei Zulassung der Klageänderung, der Aufrechnung und der Widerklage die Frage der Sachdienlichkeit nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen ist und daß es entgegen den Voraussetzungen in Abs. 2 und 3 des § 529 ZPO nicht auf das Verschulden einer Partei ankonmt (RG NJV7 1955, 2635; daselbst 2896; Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Verneinung der Zulassung von Aufrechnung und Widerlclage den Beklagten geradezu in neue Prozesse drängen kannte. hierzu BGHZ 17, 124, 126; Baunbach/Lauterbach aaO An. 5), und daß der Beklagte mit ihr einen völlig neuen Btreitstoff in den Prozeß einführt, der eine erhebliche Belastung des Rechtsstreits darstellt (vgl0 hierzu BGHZ 5, 373, 377), so zeigt sich mit aller Deutlichkeit, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Ermcssensmißbrauch darstellt.
BUNDESGERICHTSHOF 2126 [M NAMEN DES VOLKES VIII 2R 108/64 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 19- Dezember 1966 Xlett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Driefmarkenhändlero I'ritz D( b. DiM^, DüfÜP Straße Wf, in Bi( Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter; Rechtsanwalt Segen den Briefmarkenhändler Memduh AI cmam Nr. m, <h Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Ilaidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, I.Iormann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. Februar 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der türkische Kläger lieferte dem Beklagten im Jahre 1960 Briefmarken. Hierüber stellte er ihm Rechnungen über insgesamt 2 409,45 DM aus. Der Beklagte teilte dem Kläger am 7. Januar 1961 mit, er habe ihm am 16. Dezember I960 10 Wechsel zu je 240 DM übersandt und er bitte um Eingangsbestätigung. Am 5* März 1961 schrieb er dem Kläger, er habe am selben Tage an die vom Kläger auf gegebene "US-Anschrift1* den Betrag von 2 400 DL! in 10 Papieren von je 250 (gemeint sind offenbar 240) DM abgeschickt. Der Kläger, der den Empfang der Wechsel und jegliche Art von Zahlung bestreitet, klagte den Betrag von 2 4o9,45 DM nebst Zinsen ein. Das Landgericht gab der Klage statt. Der Beklagte legte Berufung ein und verlangte im Wege der Widerklage Zahlung von 8 OOO DM nebst Zinsen. In der Berufungsbegründung führte er aus, da er die Absendung der Wechsel nicht beweisen könne, beziehe er sich auf eine eidliche Vernehmung des Klägers dafür, dai3 die 'Klagesumme bezahlt sei. Im übrigen berief er sich auf einen ihm ■'■r.geblich erwachsenen Schadensersatzanspruch, wegen dessen er ein Zurückbehaltungsrecht geltend machte, die Aufrechnung gegen den Klageanspruch erklärte und Widerklage erhob. Kit diesem Schadensersatzanspruch hat es nach dem Vorbringen des Beklagten folgende Bev/andtnis. Bin gewisser Ernst SchflBl, so wird in der Berufungsbegründung ausgeführt, habe dem Beklagten im November 1963 (nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils) den Inhalt eines an Schfl|p gerichteten Schreibens der "St^p TrfP Ltd.'1 in IflHHB vom 8. November 1961 raitgeteilt, aus dem sich ergebe, daß diese Firma, hinter der der Kläger stehe, den Beklagten durch Vorspiegelung eines Briefmarkenangebots veranlaßt habe, einen Betrag von 2 409 DM nach IflHHV zu überweisen. Dadurch und durch die Notwendigkeit, das Geld wieder zurückzurufen, sei ihm, dem Beklagten, ein erheblicher Schaden entstanden (280 DM bare Unkosten, im übrigen Zinsverluste, entgangener Gev/inn und weiterer Geschäftsschaden urch das Abspringen von Kunden). Der Beklagte hat sich auf die Ablichtung dieses Schreibens, dessen Echtheit der Kläger bestreitet, bezogen. Das Schreiben enthält in freier Übersetzung folgende Mitteilung an Schmidt: ”... wir bestätigen noch einmal, daß wir keinen Satz "Europa 1961" haben ... Kr. (Beklagter) gab einige Bestellungen für die letzten Nato- und Europa-Sätze (i960) ... Wir übersandten ihm Marken für 2 409 Dil. Da wir diesen Betrag zu erhalten wünschten, boten v/ir ihm Europa-Sätze 1961 zu einem Dollar das Stück an. Aber wir hatten keinen einzigen Europa-Satz 1961. Wir hatten bei einigen Kunden in Deutschland angefragt, wie v/ir unsere Forderung gegen (Beklagten) realisieren könnten. Sie sagten uns, er sei ein Gangster und es sei unmöglich, unsere Forderung 4 beizutreiben. Aus diesem Grunde boten wir ihm Europa-Harken 1961 an. Er aber gab Auftrag an die Bank, daß das Geld erst nach Ablieferung der Marken auszuzahlen sei. Dieses Angebot nahmen wir nicht an. ... Unterschrift: Manager: Memduh A if Wegen der Überweisung und Rücküberweisung des in diesen Schreiben genannten Betrages von 2 409 DM hat sich der Beklagte auf die Schreiben der St^p TrflP Ltd. aus dem Jahre 1961 berufen, die die Unterschrift KflBP“ tragen und die in ihrem hier interessierenden Teil (freie Übersetzung) folgenden Wortlaut haben: 1. Schreiben vom 8. Oktober 1961: Nachdem einleitend Europa-Marken 1961 angeboten v/erden, heißt es: ... schicken Sie Ihren Auftrag unverzüglich und senden Sie den Rechnungsbetrag an unsere ... Bank ... Weil wir jeden Tag große Aufträge für diese Ausgabe erwarten ..•" 2. Schreiben vom 22. Oktober 1961: "An (Beklagten) ... Wir bestätigen unseren Vorrat von Europa-Marken 1961 ... Wenn Ihre Zahlung uns nicht bis Ende des Monats erreicht, werden wir diesen Vorrat an andere Händler verkaufen." 3. Schreiben vom 28. Oktober 1961: "An (Beklagten) Bei der ... Bank ... sind 2 750 Dollar mit der folgenden Bedingung imgekommen: Zahlung kann erfolgen nach Empfang der Harken. ... Sie werden gebeten, Ihren Auftrag dahin zu ändern, daß die Geldsendung für uns freigegeben wird. V/ir werden die Marken zu Ihrer Disposition zurückhalten bis 10. November ..." Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgev/iesen und die Widerklage des Beklagten abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge auf Abweisung der Klage und aus der Widerklage weiter. I. Ebenso wie das Landgericht sieht das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten, da» die den Rechnungen des Klägers zugrunde liegenden Kaufpreisforderungen getilgt seien, als nicht bewiesen an. Hiergegen hat die Revision keine Angriffe erhoben. Sie rügt jedoch, das Berufungsgericht habe den Antrag des Beklagten, den Kläger über die Zahlung eidlich zu vernehmen, unter Verstoß gegen § 529 Abs. 2 ZPO zurückgev/iesen. Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 ZPO mit Recht bejaht. Seine Ausführungen, der Beklagte hätte diesen Beweis bereits im ersten Rechtszuge antreten können und die Erledigung des Rechtsstreits werde durch eine Vernehmung des in Ausland wohnenden Klägers verzögert, lassen keinen Rechts-irrtun erkennen. Nicht zu beanstanden ist auch, v/enn das Berufungsgericht nach der ira ersten Rechtszuge gezeigten Prozeßführung des Beklagten die Überzeugung gewonnen hat, daß der Beweisantritt im Verfahren vor dem Landgericht nur aus grober Nachlässigkeit unterlassen wurde. Der Ansicht der Revision, es habe sich im zweiten Rechtszuge erstmals die Möglichkeit ergeben, diesen Be-v/eisantrag zu stellen, weil vor Einsichtnahme in die vom Kläger erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorge- lebten Rechnungen ein Antrag auf eidliche Vernehmung des Klägers nicht sinnvoll gewesen sei, ist nicht zu folgen. Rer Antrag ist in der Berufungsbegründung des Beklagten enthalten. Aus ihr geht aber nicht hervor, daß die Einsichtnahme in die Rechnungen eine neue Lage ergeben habe. Der Beklagte nimmt im Gegenteil in der Berufungsbegründung lediglich Bezug auf seine Behauptungen aus dem ersten Rechtszuge, "er habe entsprechende Wechsel an den Kläger geleistet". Sr fährt dann fort, daß er sich auf die eidliche Vernehmung des Klägers und die persönliche Anhörung des Beklagten besiehe, weil er zur Zeit nicht in der Lage sei, die Absendung der Wechsel nachzuweisen. Bei dieser Sachlage ist es daher kein Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, daß der Bev/eisantrag bereits in erster Instanz hätte gestellt werden können, zu demal der Inhalt der Rechnungen im Schriftsatz des Klägers vom 30- Mai 1963 nach Daten und Beträgen substantiiert mitgeteilt wurde. Da die Revision keine anderen Gründe anzugeben weiß, warum der Antrag im ersten Rechtszuge nicht gestellt wurde, sind auch keine Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts zu erheben, daß die Unterlassung auf grober Nachlässigkeit des Beklagten beruhe. Daß die Vernehmung des Klägers an seinem im Ausland gelegenen Wohnort eine erhebliche Verzögerung des Rechtsstreits bedeutet hätte, liegt auf der Hand. II. Die vom Beklagten im Hinblick auf seine angebliche Schadenoersatzforderung erhobene Einrede des Zurückbehaltungsrechts läßt das Berufungsgericht nicht durchgreifen. 3s führt aus: 1. Den in Höhe von 280 DM geltend gemachten Schaden (Auslagen für Telefon- und Telegrammgebühren und durch die Verweisungen bedingte Kursverluste) habe der Beklagte trotz Aufforderung durch das Gericht weder im einzelnen oub- 7 strmtiiert noch unter Beweis gestellt. Der sich auf diesen Betrag beziehende Schadensersatzanspruch könne daher nicht zun Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts gemacht werden. Gegen diese von der Revision nicht angegriffene Erwägung des Berufungsgerichts sind keine Bedenken zu erheben, so daß cs auf die weiteren Ausführungen im Berufungsurteil, den Beklagten sei auch um deswillen die Berufung auf einen solchen Anspruch verwehrt, weil er der Höhe nach in keinem angemessenen Verhältnis zu der Klageforderung stehe, nicht ankomnt. 2. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns stehe dem Beklagten nicht zu, v/eil der auf § 823 Abs. 2 BGB gestützte Schadensersatzanspruch allenfalls zu dem Ersatz des negativen Interesses nicht aber des Erfüllungsschadens hätte führen können. Auch diese Erwägung hat die Revision nicht angegriffen. Sie begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 3. Soweit Ersatz des durch das angebliche Abspringen von Kunden entstandenen Schadens verlangt werde, fehle es wieder an jeder f^ubstantiierung. Die Revision bekämpft auch diese Ausführungen weder in sachlichrechtlicher Hinsicht noch mit Verfahrensrügen. Ein RechtsverstoQ ist nicht erkennbar. III. 1. Das Berufungsgericht hat gemäß § 529 Abs. 5 ZPO die vom Beklagten erkläx-te Aufrechnung mit der erörterten Schadensersatzforderung nicht zugelassen, weil der Kläger nicht eingewilligt habe und die Zulassung sich nicht als sachdienlich erweise. Die Sachdienlichkeit verneint es in erster Linie mit der Begründung, daß es nicht angehe, dem Kläger eine Tatsacheninstanz zu entziehen. Bas bedeute im vorliegenden Palle eine besondere Härte für den Kläger, v/eil er als Ausländer im Verkehr mit seinem Prozeßbe-vollraächtigten ohnedies mit Sprachschwierigkeiten zu kämpfen s habe«, Das Berufungsgericht hält im übrigen seinen Standpunlct auch deshalb für gerechtfertigt, weil der Beklagte es zu vertreten habe, daß eine Aufklärung des Sachverhalts im ernten Rechtszuge unterblieben sei. her Beklagte habe zwar behauptet, von dem an Schmidt gerichteten Schreiben (dessen Inhalt seine Schadensersatzansprüche stützen soll), erst im November 1963 Kenntnis erhalten zu haben. Er habe aber trotz ausdrücklicher, in der mündlichen Verhandlung an ihn ergangener Aufforderung des Gerichts diese vom Kläger bestrittene Behauptung nicht dahin substantiiert, v/ieso das Schreiben gerade im November 1963« also erst etwa 2 Jahre nach Eingang bei dem Adressaten, zu seiner Kenntnis gekommen sei. Deshalb habe der Senat die Überzeugung gewonnen, daß dem Beklagten dieses Schreiben bereits im ersten Rechtszuge bekannt gewesen sei. 2. Die Revision rügt einen Verstoß gegen § 529 Abs. 5 ZPO. Die Rüge ist nicht begründet. Nach der angeführten Bestimmung darf das Gericht, wenn, wie hier, der Kläger 'reine Einwilligung zur Erklärung der Aufrechnung versagt, die hierauf gegründete Einwendung nur zulassen, wenn es die Geltendmachung in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält. Die Beantwortung dieser Frage liegt in seinem Ermessen, das der Nachprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen ist. NachgeprUft werden kann nur, ob sich das Gericht in den Grenzen seines Ermessens gehalten hat. Ein Ermessensmißbrauch ist hier jedoch»entgegen der Ansicht der Revision»nicht festzustellen. Zwar reicht grundsätzlich der vom Berufungsgericht in den /ordergrund gestellte Gesichtspunkt, dem Kläger dürfe keine fatsacheninstanz entzogen werden, für sich allein nicht aus, u:: die Sachdienlichkeit zu verneinen (vgl. BGHZ 1, 65, 71; Kosenberg SJZ 1949, 124). Hier wäre aber der Kläger durch die Zulassung der Aufrechnung gezwungen, mit allen den Schwierigkeiten, die für ihn als Ausländer unvermeidlich sind, einen Rechtsstreit zu führen, der andernfalls vor einem einheimischen Gericht anhängig gemacht würde. Die Zulassung der Aufrechnung würde also für den Kläger eine besondere Belastung bedeuten. Hiergegen hat auch die Revision keine Angriffe erhoben. Sie meint nur, das Berufungsgericht hätte eine v/eitere Stütze für seinen Standpunkt nicht darin suchen dürfen, daß der Beklagte das Unterbleiben einer Aufklärung im ersten Rechtszuge zu vertreten habe. Denn ein Verschulden der einen oder anderen Partei habe bei der Entscheidung im Rahmen des § 529 Abs. 5 ZPO keine Rolle zu spielen. Da nicht sicher sei, ob das Berufungsgericht den für den Beklagten ungünstigen Standpunkt auch ohne diese weitere Erwägung eingenommen hätte, müsse ihm nochmals Gelegenheit gegeben werden, zu der Frage der Sachdienlichkeit Stellung zu nehmen. Der Ansicht der Revision ist nicht zu folgen. Es kommt allein darauf an, ob die Entscheidung.im Ergebnis einen Ermessenomißbrauch darstellt. Das ist aber nicht der Fall. Es i3t anerkannten Rechts, daß bei Zulassung der Klageänderung, der Aufrechnung und der Widerklage die Frage der Sachdienlichkeit nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen ist und daß es entgegen den Voraussetzungen in Abs. 2 und 3 des § 529 ZPO nicht auf das Verschulden einer Partei ankonmt (RG NJV7 1955, 2635; daselbst 2896; BGHZ 33, 398, 401; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. § 529 IV 2 b; Baumbach/Lauterbach ZPO § 264 Anm. 4b). Nach den Grundsätzen einer gesunden Prozeßwirtschaftlichkeit ist die Sachlage vielmehr daraufhin zu würdigen, ob durch die Zulassung der Aufrechnung (Klageänderung, Y/iderklage) 10 - ■.•.eiteren Prozessen vorgebeugt werden kann und ob die Rechts-Streitigkeiten der Parteien endgültig bereinigt werden können (BGHZ 5, 373, 377; 16, 317, 322; BGH I,!-! ZPO § 523 Hr. 1; IW,7 1958, 184). Auch dieser Beurteilung hält die Entscheidung des Berufungsgerichts stand. Denn nach der Begründung, mit der es das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts verneint, ist nicht damit zu rechnen, daß der Beklagte seinen Schadenersatzanspruch in einem neuen Prozeß geltend macht. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Verneinung der Zulassung von Aufrechnung und Widerlclage den Beklagten geradezu in neue Prozesse drängen kannte. Darauf aber stellt die Rechtsprechung bei der Prüfung nach der Prozeßwirtschaftlichkeit ab (vgl. BGH NJW 1958, 184; RG JW 1935, 2396). Nimmt man hinzu, daß die Schadensersatzforderung nach den Ausführungen im Berufungsurteil nach Grund und Höhe unsubstantiiert ist (vgl. hierzu BGHZ 17, 124, 126; Baunbach/Lauterbach aaO Anm. 5), und daß der Beklagte mit ihr einen völlig neuen Btreitstoff in den Prozeß einführt, der eine erhebliche Belastung des Rechtsstreits darstellt (vgl0 hierzu BGHZ 5, 373, 377), so zeigt sich mit aller Deutlichkeit, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Ermcssensmißbrauch darstellt. IV. Die Revision rügt aus denselben Gründen die Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der es die Widerklage 11 nicht zuläßt. Da für die Y/iderklage dieselben Gesichtspunkte maßgebend sind v/ie für die Aufrechnung, erv/eist sich auch diese Rüge als nicht begründet. Y. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr.JIaidinger Artl Dr.Messner Mormann Braxmaier I