Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Dorschei, Dr. Mezger, Df.Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen. Die Beklagte, eine Metallwarenfabrik in Bayern, kaufte im Februar 1961 nach Vorverhandlungen mit dem Münchner Vertreter A^^pder Klägerin einen hydraulischen Universal-Kran mit einer Tragkraft von 3000 kg zu dem Preise von 7468,40 DM, nachdem sie das Gerat bei der Klägerin in Solingen besichtigt hatte und es sich hatte vorführen lassen. "Wir danken für Ihr Schreiben vom 25*3.1961 und teilen Ihnen mit, daß wir mit Ihrem Vorschlag, die Reparatur in unserem Hause vorzunehmen, einverstanden sind und sind ebenfalls mit dem Betrag von DM 50, —, welcher bei der Überweisung in Abzug zu bringen ist, einverstanden. Werde unterstellt, daß der Kran bei der Lieferung mit einem Mangel behaftet gewesen sei, den die Klägerin vertreten müsse, und daß die Beklagte den Mangel rechtzeitig gerügt habe, so sei sie nach § 462 BGB berechtigt gewesen, entweder Wandelung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufprei scs zu verlangen. Mai 1961 angenommen habe, gegen einen Preisnachlaß von 50,- DM den Schaden selbst zu beheben, sei sie ihres Wahlrechtes zwischen Wandelung und Minderung verlustig gegangen Mit der Einigung der Parteien auf einen Preisnachlaß sei die Minderung nach § 465 BGB vollzogen worden. 2. Ob die Parteien sich auf eine Minderung des Kaufpreises geeinigt haben oder ob sie, wie die Revision meint, vereinbart haben, daß der entstandene Schaden von der. wenn die Parteien sich auf eine Nachbesserung geeinigt hatten, konnte die Beklagte grundsätzlich nicht mehr wegen des Schadens, der beseitigt werden sollte, zur Wandelung übergehen. In dieser Hinsicht ist es daher unerheblich, ob das Wandelungsbegehren ausgeschlossen ist, weil die Klägerin sich mit einer Minderung des Kaufpreises einverstanden erklärt hatte, wie das Berufungsgericht meint, oder weil die Parteien zur Abgeltung der Gewährleistungsansprüche eine auf Kosten der Klägerin durchzuführende Beseitigung des Schadens vereinbart hatten. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, sie habe sich mit der Beseitigung des Schadens durch Aufschweißen des Zahnrades auf die Laufachse nur unter der Bedingung einverstanden erklärt, daß der Kran nach dieser Reparatur voll einsatzfähig, also mängelfrei, sei. Daß bei einem Pestschweißen des Kettenrades auf der Achse die Auswechselbarkeit der leile entfalle, sei, wie jedem Laien erkennbar, eine unvermeidliche Folge Ob die Beklagte zur weiteren Bedingung habe machen wollen, daß sich der Kran nach der Reparatur mit der Handkurbel auch auf unebenem Gelände bewegen lasse, sei, so meint das Berufungsgericht, für die Klägerin aus dem Schreiben der Beklagten vom 2. Juni 1961 hatte die Beklagte sich die Rückgabe des Krans ausdrücklich für den Fall Vorbehalten, daß er in beladenem Zustand nicht mindestens von zwei oder drei Mann vorwärts zu bewegen sei. Sollte das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden muß, zu dem Ergebnis kommen, daß das Abschoren des Scherstiftes auf einem Mangel beruht und die Beklagte den Mangel rechtzeitig gerügt hat, so wird es das Schreiben der Beklagten vom 2.‘ Juni 1961 auch unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen haben. 4. Ob, wie das Berufungsgericht meint, ohne weiteres erkennbar war, daß nach einem Schweißen die einzelnen Teile des Bewegungsmechanismus nicht mehr auswechselbar waren, kann dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht wird daher-zweckmäßigerweise unter Einholung eines Sachverständigengutachtens-prüfen müssen, ob die Beklagte den Mangel, wie verabredet, durch Schweißen so hätte beseitigen können, daß der Kran wieder voll einsatzfähig wurde. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Für das weitere Verfahren sei noch auf folgendes hingewiesen: Das Wandlungsverlangen stützt die Beklagte nicht nur darauf, daß durch den Abbruch der Scherstifte In dieser Hinsicht hat sie unter teilweisem Y/echsel ihrer Behauptungen folgendes vorgetragen: Der Vertreter Ader Klägerin habe ihr zugesichert, daß der Kran auf dem Fabrikgelände mit der Handkurbel fortbewegt werden könne. An der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen des Pehlens einer solchen zugesicherten Eigenschaft war die Beklagte nicht ohne weiteres schon durch die Abrede gehindert, daß sie den Schaden an den Scherstiften beseitigen solle. Y/ird die vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Behauptung der Beklagten, A^^ habe die erwähnte ausdrückliche Zusicherung gegeben, als richtig miterstellt, so kann dem Berufungsgericht schwerlich darin gefolgt werden, die Beklagte habe nicht beanspruchen können, den Kran mittels Handkurbel fortzubewegen, weil das Gerät für einen solchen Einsatz schon wegen des geringen Raddurchmessers von 230 mm nicht geeignet sei. Im übrigen ist, wie die Revision zutreffend rügt, nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die für eine solche Beurteilung erforderliche technische Sachkunde gehabt hat. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls der Behauptung der Beklagten nachgehen müssen, der Kran weise einen Konstruktionsfehler auf und habe nicht die sugesicherte Eigenschaft.
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BUNDESGERICHTSHOF
2078 042
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 108/63 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
17* März 1965 Klett,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma Heinrich V/ Kommanditgesellschaft,
Metallwarenfabrik, in bei vertreten
durch den persönlich haftenden Gesellschafter Heinrich
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Beklagten und Hevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Firma Josef
Maschinenfabrik, Inhaber Kaufmann
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
- 2
*u
Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17« März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Dorschei, Dr. Mezger, Df. Messner und Mormann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Werkzeug- und Maschinenfabrik in Solingen, stellt hydraulische Hebegeräte her. Die Beklagte, eine Metallwarenfabrik in Bayern, kaufte im Februar 1961 nach Vorverhandlungen mit dem Münchner Vertreter A^^pder Klägerin einen hydraulischen Universal-Kran mit einer Tragkraft von 3000 kg zu dem Preise von 7468,40 DM, nachdem sie das Gerat bei der Klägerin in Solingen besichtigt hatte und es sich hatte vorführen lassen. Der Kran kann, auch in beladenem Zustand, durch Schieben oder Ziehen fortbewegt werden. Daneben ist ein Antrieb von Hand vorgesehen. Hierbei wird die Kraft von einer Handkurbel mittels einer Kette auf ein Kettenrad übertragen, das sich auf der Laufachse befindet. Das Kettenrad ist auf der Laufachse durch einen Scherstift befestigt.
Der Kran traf am 21# April 1961 bei der Beklagten ein. Bei einem Versuch, den Kran in beladenem Zustand auf dem Betriobogelände der Klägerin mittels. des Handkurbelantriebes zu bewegen, scherte der Scherstift, der das Kettenrad mit der Achse verbindet, ab. Die Beklagte richtete am 16. Mai 1961 an die Klägerin ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Auf Grun^einer Rücksprache mit Ihrem Vertreter Herrn Ap|p teilen wir Ihnen folgendes mit.
Der von Ihnen bezogene Hydraulik-Heber wurde von uns nur ein einziges Mal benützt. ?/ie wir feststollen konnten, ist die Hebevorrichtung in Ordnung, die Transportvorrichtung jedoch hat nach einmaliger Benützung nicht mehr funktioniert.
V/ic uns Herr A^PP mit teilt e, muß die ganze Hebevorrichtung mit voller Belastung zu transportieren sein und zwar von einer oder von zwei Personen, denn dies war ja der Grund, daß wir uns für den Kauf dieses Hebers entschieden haben, sonst hätte ja eine stationäre Hebeanlage den gleichen Zweck erfüllt.
Herr AhB konnte sich von der Beschaffung des Bodens ^Abladestelle) sowie von der Einfahrt in die Halle überzeugen und mußte zugeben, daß hier bei einer Transportbewegung.keine Schwierigkeiten auftreten dürfen.
Außerdem hat uns Herr Ap|Pdie Zusicherung gegeben, daß diese Angelegenheit von einem Ihrer Reisemonteure überprüft und die nötige Reparatur vorgenommen wird. Wir hoffen, daß Sie diese Sache sobald -als möglich in Ordnung bringen, da wir den Heber zu dem Abladen benötigen.”
Der Vertreter A^^ der Klägerin besprach die Angelegen-heit mit dem Betriebsleiter W^^der Beklagten. berichtete hierüber der Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 1961, das auszugsweise wie folgt lautet:
"Ich habe die ganze Angelegenheit nochmals mit dem Genannten O'/PP besprochen und ausdrücklich klargestellt,daß ich keinerlei Zusagen hinsichtlich der Transportmöglichkeiten mit der gelieferten Anlage gemacht habe. Ich habe vielmehr
nochmals darauf hingewiesen, daß der beladene Kran durch das gezeigte Tor nur sehr schwierig zu fahren ist. Es muß also unbedingt ein Ausgleich zwischen Boden und TürStock-Erhöhung gefunden werden. Die Erhöhung beträgt ca. 25 - 300 mm schätzungsweise. Herr W^^ ist bereit, die schadhafte Stelle zu verschweißen, wogegen ein Betrag von DM 50,— als Vergütung der Rechnung abgesetzt werden kann. Herr W. ersucht um Bestätigung der getroffenen Vereinbarung.11
Die Klägerin schrieb nunmehr der Beklagten am 25* Mai
1961 wie folgt:
"Wir beziehen uns auf die geführte Unterredung zwischen Ihrem sehr geehrten Herrn Betriebsleiter \'im und unserem Beauftragten in Mün-
chen, und möchten Sie hiermit noch einmal bitten, den entstandenen Schaden doch selbst zu behebenQ
Wir sind damit einverstanden, daß Sie für die erforderlichen Arbeiten einen Betrag in Höhe von 50,—DM bei Ihrer Überweisung in Abzug bringen."
Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 2. Juni 1961:
"Wir danken für Ihr Schreiben vom 25*3.1961 und teilen Ihnen mit, daß wir mit Ihrem Vorschlag, die Reparatur in unserem Hause vorzunehmen, einverstanden sind und sind ebenfalls mit dem Betrag von DM 50, —, welcher bei der Überweisung in Abzug zu bringen ist, einverstanden.
Wir hoffen, daß nach dieser Reparatur der Universalheber Typ UH/2b/60 für unsere Zv/ecke einsatzbereit ist.
Wie bereits mit Ihrem Herrn besprochen,
müßte dieser Heber mit einem Gewicht von 3 t mindestens von zwei oder drei Mann vorwärts zu bewegen sein. Sollte dies nicht der Rail sein, so müssen wir, so leid es uns tut, den bestellten Heber an Sie zurückgeben."
Die Beklagte hat die Reparatur nicht ausgeführt. Nachdem die Klägerin den um 50,—DM herabgesetzten Kaufpreis mit Schreiben vom 6. Juni, 26. Juni und 13* Juli 1961 erfolglos angemahnt hatte, stellte die Beklagte don Kran mit Schreiben vom 6. September 1961 der Klägerin zur Verfügung, weil er nicht einsatzbereit sei.
Die Klägerin verlangt Zahlung des ermäßigten Kaufpreises in Höhe von 7418,40 DM nebst Zinsen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben nach dem Klageanträge erkannt.
Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zur üc kzuv/e i s en.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte sei am 6. September 1961 nicht mehr zur Wandlung des Kaufvertrages berechtigt gewesen. Werde unterstellt, daß der Kran bei der Lieferung mit einem Mangel behaftet gewesen sei, den die Klägerin vertreten müsse, und daß die Beklagte den Mangel rechtzeitig gerügt habe, so sei sie nach § 462 BGB berechtigt gewesen, entweder Wandelung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufprei scs zu verlangen. Dadurch, daß sie mit Schreiben vom 2. Juni 1961 das Angebot der Klägerin vom 25. Mai 1961 angenommen habe, gegen einen Preisnachlaß von 50,- DM den Schaden selbst zu beheben, sei sie ihres Wahlrechtes zwischen Wandelung und Minderung verlustig gegangen Mit der Einigung der Parteien auf einen Preisnachlaß sei die Minderung nach § 465 BGB vollzogen worden.
2. Ob die Parteien sich auf eine Minderung des Kaufpreises geeinigt haben oder ob sie, wie die Revision meint, vereinbart haben, daß der entstandene Schaden von der. Beklagten für Rechnung der Klägerin ausgebessert werden solle, bedarf keiner Entscheidung. Auch
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wenn die Parteien sich auf eine Nachbesserung geeinigt hatten, konnte die Beklagte grundsätzlich nicht mehr wegen des Schadens, der beseitigt werden sollte, zur Wandelung übergehen. In dieser Hinsicht ist es daher unerheblich, ob das Wandelungsbegehren ausgeschlossen ist, weil die Klägerin sich mit einer Minderung des Kaufpreises einverstanden erklärt hatte, wie das Berufungsgericht meint, oder weil die Parteien zur Abgeltung der Gewährleistungsansprüche eine auf Kosten der Klägerin durchzuführende Beseitigung des Schadens vereinbart hatten.
II.
1. Die Auffassung, daß aufgrund Parteiabrede die Wandelung schlechthin entfalle, wird jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, dem Vorbringen der’ Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, sie habe sich mit der Beseitigung des Schadens durch Aufschweißen des Zahnrades auf die Laufachse nur unter der Bedingung einverstanden erklärt, daß der Kran nach dieser Reparatur voll einsatzfähig, also mängelfrei, sei. Der Mangel sei aber, so behauptet die Beklagte, durch Schweißen nicht zu beheben,
2. Das Berufungsgericht führt zu diesem Rinwand aus, das Schreiben des A^i^ vom 25. Mai 1961 ergebe zwar;« daß die Parteien davon ausgegangen seien, die Reparatur solle durch Verschweißen der schadhaften Stelle vorgenommen werden. Die Beklagte habe aber ihr Einverständnis nicht erkennbar davon abhängig gemacht, daß diese Maßnahme ohne konstruktive Änderung durchzuführon sei.
Daß bei einem Pestschweißen des Kettenrades auf der Achse die Auswechselbarkeit der leile entfalle, sei, wie jedem Laien erkennbar, eine unvermeidliche Folge
dieser Maßnahme. Die Klägerin habe deshalb davon aus-gehen können, daß die Beklagte bereit sei, diese Folgen in Kauf zu nehmen. Ob die Beklagte zur weiteren Bedingung habe machen wollen, daß sich der Kran nach der Reparatur mit der Handkurbel auch auf unebenem Gelände bewegen lasse, sei, so meint das Berufungsgericht, für die Klägerin aus dem Schreiben der Beklagten vom 2. Juni 1961 ebenfalls nicht ersichtlich gewesen.
3. Diese Betrachtungsweise ist zu eng. In ihrem Schrei ben vom 2. Juni 1961 hatte die Beklagte sich die Rückgabe des Krans ausdrücklich für den Fall Vorbehalten, daß er in beladenem Zustand nicht mindestens von zwei oder drei Mann vorwärts zu bewegen sei. Im vorhergehenden Absatz hatte die Beklagte aber die Hoffnung ausgedrückt, daß der Kran nach der Reparatur für ihre Zwecke einsatzbereit sei. Es spricht viel dafür, daß die Beklagte damit nicht nur eine unverbindliche Hoffnung gemeint hat, sondern daß sie die spätere Einsatzfähigkeit zur Voraussetzung für ihr Einverständnis zur Reparatur hat machen und sich die Rückgabe des Geräts auch für den Fall hat Vorbehalten wollen, daß die Schweißung nicht zur vollen Beseitigung des Schadens führe. Sollte das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden muß, zu dem Ergebnis kommen, daß das Abschoren des Scherstiftes auf einem Mangel beruht und die Beklagte den Mangel rechtzeitig gerügt hat, so wird es das Schreiben der Beklagten vom 2.‘ Juni 1961 auch unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen haben.
4. Ob, wie das Berufungsgericht meint, ohne weiteres erkennbar war, daß nach einem Schweißen die einzelnen Teile des Bewegungsmechanismus nicht mehr auswechselbar waren, kann dahingestellt bleiben. Darauf allein stützt die Beklagte ihr Wandlungsverlangen nicht. Sie
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hat vielmehr unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten vorgetragen, der durch Abscheren des Scherstiftes eingetretene Mangel sei aus technischen Gründen überhaupt nicht durch Schweißen zu beheben. Eine solche Reparatur vermöge den alten Sicherheitsgrad nicht wie-derhereugteilen. Die Beklagte hat das zv/ar nicht im einzelnen erläutert, die Klägerin selbst hat die Behauptung der Beklagten jedoch in gewisser Weise bestätigt. Sie weist im Schriftsatz vom 27« Dezember 1961 darauf hin, daß der Scherstift eine Sicherungsfunktion hat, weil er bei Überlastung abschert. Wenn die Sicherungsfunktion bei Aufschweißen des Kettenrades auf die Achse entfalle, sei das, so meint die Klägerin, hinzunehmen, weil die Kette, die alsdann bei Überlastung erneuert werden müsse, nur etwa. 25»-'-DM koste. Schon die eigene Einlassung der Klägerin erweckt Zweifel, ob der Kran durch Schweißen seine ursprüngliche Verwendbarkeit wiedererlangt hätte.
Das Berufungsgericht wird daher-zweckmäßigerweise unter Einholung eines Sachverständigengutachtens-prüfen müssen, ob die Beklagte den Mangel, wie verabredet, durch Schweißen so hätte beseitigen können, daß der Kran wieder voll einsatzfähig wurde.
Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
III.
Für das weitere Verfahren sei noch auf folgendes hingewiesen: Das Wandlungsverlangen stützt die Beklagte nicht nur darauf, daß durch den Abbruch der Scherstifte
i
ein einmaliger Schaden entstanden sei. Sie begründet die Wandelung auch damit, daß der Kran einen Konstruktionsfehler aufweise. In dieser Hinsicht hat sie unter teilweisem Y/echsel ihrer Behauptungen folgendes vorgetragen: Der Vertreter Ader Klägerin habe ihr zugesichert, daß der Kran auf dem Fabrikgelände mit der Handkurbel fortbewegt werden könne. Das sei 3e^och mit dem Kran, so wie er konstruiert sei, nicht möglich. Die Scherstifte seien zu schwach;’ . würden die abgebrochenen Scherstifte durch Stifte derselben Abmessung ersetzt, würden sie bei einem Versuch, den Kran mittels Handkurbel fortzubewegen, \7ieder abbrechen. An der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen des Pehlens einer solchen zugesicherten Eigenschaft war die Beklagte nicht ohne weiteres schon durch die Abrede gehindert, daß sie den Schaden an den Scherstiften beseitigen solle. Der Setzung einer Bedingung oder der Äußerung eines Vorbehalts, wie das Berufungsgericht meint, bedurfte es nicht. Y/ird die vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Behauptung der Beklagten, A^^ habe die erwähnte ausdrückliche Zusicherung gegeben, als richtig miterstellt, so kann dem Berufungsgericht schwerlich darin gefolgt werden, die Beklagte habe nicht beanspruchen können, den Kran mittels Handkurbel fortzubewegen, weil das Gerät für einen solchen Einsatz schon wegen des geringen Raddurchmessers von 230 mm nicht geeignet sei. Für eine Zusicherung müßte die Klägerin einstehen, auch wenn das Gerät die dazii erforderliche.Eig^ignicht hatte. Im übrigen ist, wie die Revision zutreffend rügt, nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die für eine solche Beurteilung erforderliche technische Sachkunde gehabt hat. Das Berufungsgericht wird daher gegebenenfalls der Behauptung der Beklagten nachgehen müssen, der Kran weise einen Konstruktionsfehler auf und habe nicht die sugesicherte Eigenschaft.
Nr7
IV.
Auf die Revision war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden, weil sie von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt.
Dr.Mezger BR Dr.Messner Mormann ist beurlaubt und an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
Dr.Gelhaar
Dr.Gelhaar
Dr.Dorschei