Der Kläger garantierte dem Beklagten einen monatlichen Reingewinnanteil aus dem Tankstellenbetrieb auf die damals noch 50 000 DM betragende Einlage im Gegenwert von min-destenis 1500 Liter Benzin für das erste Jahr und für das zweite und dritte Jahr von mindestens 2300 Liter Benzin. Über die Beendigung der Gesellschaft war vorgesehen, daß der Kläger den Anteil des Beklagten solle käuflich übernehmen können. Für den Fall, daß es dem Beklagten nicht möglich sei, das Kapital bis zu dem 30. Der Beklagte, der Kommanditist werden sollte, brachte das Kapital von 50 000 DM ein, das bereits auf Grund des Vertrages vom 12. Für den Fall, daß die Berechnung der Garantiezusage nach dem Benzinpreis unzulässig sein sollte, garantierte der Kläger für das Jahr 1952 einen Reingewinnanteil von mindestens 12 000 DM, also 1000 DM monatlich, und ab 1953 von mindestens 18 000 DM, also 1500 DM monatlich. Juli 1953 trafen der Kläger und der Beklagte eine neue Vereinbarung, über die folgender unstreitiger Vermerk aufgesetzt worden ists Die Parteien sind sich jedoch nach dem Tatbestand des Berufungsurteils darüber einig, daß sie schließlich über-eingekommen sind, es sollten auf die bisherige Einlage von 50 000 DM für die Zeit ab 1. Da der Kläger seinen dem Beklagten gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte, verschaffte sich der Beklagte eine Reihe von Vollstreckungstiteln, betrieb die Zwangsversteigerung der Grundstücke des Klägers, und beantragte mehrfach .die Eröffnung des Konkursverfahrens. Januar 1952 zur Zahlung von 16 000 DM und haben die Kläger sich in einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 28. Februar 1953 von 1500 FM verpflichtet» ' Ferner haben die Kläger sich in einem Vergleich vor dem Amtsgericht- in Karlsruhe am 14» April 1953 verpflichtet, dem Beklagten 13 000 FM in Raten zu zahlen. Fer Beklagte nahm darauf die laufenden Zwangsversteigerungsanträge und den Konkursantrag zurück» Als die Kläger die Verpflichtungen aus diesem Vergleich nicht einhielten, beantragte der Beklagte unter dem Akten- Dezember 1956 die Parteien wiederum einen Vergleich, in dem die Kläger sich verpflichteten, an den Beklagten am 15. April 1958 für den Pall, daß sie im Berufungsrechtszuge des vorliegenden Rechtsstreits unterliegen, anerkannt, dem Beklagten 244 197 DM nebst 6 # Zinsen von 214 611 DM ab 1. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus den genannten Urkunden für unzulässig erklärt, soweit die in den Urkunden Beurkundete Forderung den Betrag von insgesamt 15 300 DM nehst 12 # Zinsen seit dem 16. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen, und zwar, wie in der mündlichen Verhandlung erklärt worden ist, mit der Maßgabe, daß hinsichtlich der notariellen Urkunde vom 16. Dezember 1956 über 135 000 DM dieselbe Forderung beträfen und daß der Beklagte der Errechnung des Betrages von 228 334j61 DM einen Kapitalbetrag von 80 000 DM und einen Gewinnanteil von 1000 DM monatlich für die ersten 15 Monate und sodann von 1500 DM monatlich für'die Folgezeit nach einem Kapitalbetrag von 50 000 DM sowie einen Zinssatz von 12 # für den restlichen Kapitalbetrag von 30 000 DM zugrunde gelegt habe. Der Beklagte habe dadurch, daß er bei Abschluß der Vergleiche von dem Kapitalbetrag von 50 000 DM den genannten Gewinnanteil berechnet und sich von den Klägern habe versprechen lassen, ein wucherisches Rechtsgeschäft abgeschlossen, weil die versprochene Verzinsung des Darlehens mit 36 i» in einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung des Beklagten stehe und der Beklagte sich dieses Versprechen unter Ausbeutung der wirtschaftlichen Notlage der Kläger und ihrer Unerfah- Seine Auffassung begründet das Berufungsgericht wie folgt: Der Kläger sei bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom 1. -von einem bestimmten Umsatz abhängig zu machen, nicht gefolgt sei, so sei das nur darauf zurückzuführen, daß der Beklagte auf diese Forderung in keinem Falle habe eingehen wollen. Angesichts dieses Vermögensverfalls der Kläger habe es dem Beklagten ratsam geschienen, das Gesellschaftsverhältnis aufzulösen, um sich aus den letzten Verbindlichkeiten der Gesellschaft sver träge zu befreien. Demgegenüber habe der Beklagte durch die Art, wie er es verstanden habe, sich allmählich aus dem ihm lästig gewordenen Gesellschaftsverhältnis zu lösen und dabei alle seine eigenen Ansprüche unvermindert zu behalten, gezeigt, daß er ein gewandter und kalt rechnender Geschäftsmann sei, der sehr energisch AngOil'ijpJvbs dieser auch dem Beklagten bekannten Zwangs- und Notlage hätten sich die Kläger im Termin vom 8. Juni 1956 bereit gefunden, auf den hartnäckig verfolgten Wunsch des Beklagten einzugehen, ihm.bei der Berechnung des geschuldeten Betrages die ursprünglich in den Gesellschaftsverträgen vorgesehenen festen Garantieanteile von 1500 DM bis 1. Die Kläger hätten sich sehr wohl darauf berufen und vom Beklagten verlangen können, daß, nachdem der Beklagte sich aus sämtlichen Verpflichtungen der Gesellschaftsverträge gelöst und die Einlage von 50 000 DM in ein Darlehen umgewandelt habe, auch die Verzinsung dieses Darlehens den veränderten Verhältnissen angepaßt und von 36 i» auf einen angemessenen Satz herabgesetzt werde, zu demal Kapital und Zinsen durch gute Pfandrechte völlig gesichert gewesen seien. Hierbei möchten die Unerfahrenheit und leichte Beeinflußbarkeit der Kläger mitgewirkt haben, die geglaubt hätten, sich den energischen Wünschen des Beklagten nicht verschließen zu dürfen. Oktober nicht hätten zahlen können, habe der Beklagte erneut die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Zwangsverwaltung der Grundstücke beantragt. Als Leistung der Kläger sieht das Berufungsgericht an, daß sie im Vergleich vom 8. Das Berufungsgericht berücksichtigt aber nicht, daß nach seinem eigenen Ausgangspunkt der Vergleichsbetrag von 228 334,61 DM den Betrag darstellt, den der Beklagte vom Kläger nach den zuvor abgeschlossenen Verträgen fordern zu können glaubte. Leistung der Kläger nur darin, saß sie über die bereits bestehenden Vollstreckungstitel hinaus durch ihr Anerkenntnis dem Beklagten eine Beweis- und Voll-streckungserl.öichterung verschafften» Wird mit dem Berufungsgericht angenommen, daß Kapital und Zinsen bereits durch gute Pfandrechte völlig gesichert gewesen seien, verlieren selbst die genannten Erleichterungen noch ihre Bedeutung. Juni 1956 begründeten .Leistungen miteinander verglichen, läßt sich nicht ersehen, daß cLej*.Vergleich zusätzlich für dieKläger Verpflichl^ngen -begründet hätte, die in einem auffälligem 'Mißverhältnis zu den vom Beklagten gewährten Leistungen ständen. Das trifft auch für den Vergleich vom 15» Dezember 1956 zu, durch den dem Kläger lediglich weitere Stundung für die grundbuchlich gesicherten, bereits anerkannten Verbindlichkeiten gewährt worden ist, ohne daß den Klägern weitere Verpflichtungen auferlegt worden sind. Hatte der Beklagte nach den voraufgegangenen Abreden einen Anspruch auf Zahlung von 1500 DM monatlich als einer Art Garantiebetrag, so kann dieser Anspruch grundsätz- Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht erkennen, ob es sich überhaupt dessen bewußt gewesen ist, daß es zur Begründung der Nichtigkeit der Vergleiche vom 8. Zusage von einem bestimmten Umsatz abhängig zu machen, weil der Beklagte auf eine solche Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses nicht eingegangen sei» Daß der Kläger sich bei Abschluß der Gesellschaftsverträge in einer Notlage befunden hätte, nimmt das Berufungsgericht nicht an. In der Regel wird es auch nicht zu beanstanden sein, daß ein Geldgeber sich für eine Beteiligung an risikeoreichen Geschäften einen größeren Gewinnanteil versprechen läßt, als es bei einer Beteiligung an einem sicheren Unternehmen zu geschehen pflegt. Das Berufungsgericht scheint zwar mißbilligen zu wollen, daß der Beklagte, als ihm Bedenken über die Wirtschaftlichkeit der Tankstelle gekommen seien, sich durch den Abschluß des Kommanditgesellschaftsvertrages von seiner' Pflicht zur alleinigen unentgeltlichen Geschäftsführung befreit und seine persönliche Haftung auf seine Einlage beschränkt habe. Das Berufungsgericht trifft überdies keine Feststellung, daß der Beklagte die Notlage des Klägers oder seine Unerfahrenheit damals ausgebautet hätte. Das Berufungsgericht führt allerdings aus, der Kläger habe sich bei Abschluß des Darlehensvertrages im Vermögensverfall befunden. Klägers nicht vorzuliegen, wenn der Beklagte sich darlehensweise nur das hätte versprechen lassen, was der Kläger ihm bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses ohnehin hätte leisten müssen* Das Berufungsgericht glaubt zwar, der Beklagte hätte seine Ansprüche der neuen Lage anpassen müssen; statt dessen habe er auf erneute Bestätigung und Zusage eines festen Garantieanteils und der Zinsen in der bisherigen Höhe bestanden* Die dadurch bewirkte Verzinsung der zur Verfügung gestellten 50 000 DM in Höhe von 36 $ jährlich hat das Berufungsgericht allerdings für den Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches vom 8= Juni 1956 als eine Leistung, die in auffälligem Mißverhältnis zur Gegenleistung stehe, angesehen. Desgleichen fehlt eine Feststellung, daß der Beklagte bei Abschluß des Darlehensvertrages die Notlage der Kläger ausgebeutet habe. »Daß nur äußerlich die Form einer Gesellschaft gewählt war und es sich materiell schon von Anfang an um eine Darlehenshingabe ge- ’r‘ handelt hat, wie von den Klägern in der Verhandlung des Revisionsrechtszuges angedeutet wurde* a-st in den Tatsachenrechtszügen nicht vorgetragen worden. Denkbar ist jedenfalls auch, daß die Parteien das Gesellschaftsverhältnis nur haben auflösen und sich durch den "Darlehensvertrag" haben auseinandersetzen wollen. Dabei würde sich bei der Prüfung des Wuchers die Präge erheben, ob der Beklagte etwa an den Verlusten der Gesellschaft hatte beteiligt sein sollen und er deshalb etwa seiner Einlage verlustig gegangen war. Ferner könnte sich der Beklagte nach seiner Darstellung, von der hier ausgegangen werden muß, da das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, vom Kläger als Ersatz für den ihm durch Auflösung der Gesellschaft entgehenden Gewinn die Zahlung des bisherigen Gewinnsatzes haben versprechen lassen. Wie aus dem Vorspruch zu dem Dariehensvertrage hervorgeht, haben die Parteien zugrunde gelegt, daß im Gesellschaftsvertrage dem Beklagten der Mindestgewinn bis zu dem Jahre I960 garantiert gewesen sei. September I960 verpflichtet war, dem Kläger seinen Anteil käuflich zu überlassen, dahin aus- 1 gelegt werden, daß eine Kündigung des Vertrages durch den Kläger vor dem 30. September I960 habe ausgeschlossen sein sollen und daß der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt einen Anopvü^/idarauf haben solle, aus dem Beteiligungsverhältnis den vereinbarten Gewinn mindestens in der garantierten Höhe zu ziehen. Dafür, daß der Darlehensvertrag die Auseinandersetzung nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses bezweckte, könnte der Umstand sprechen,' daß es sich bei dem "Darlehen" ersichtlich nicht um eine auf die Dauer bestimmte Kapitalsanlage gehandelt hat. Die Erhöhung um 10 800 DM innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten erklärt sich offenbar daraus, daß der Schuld nach dem Stande vom 1. Dementsprechend sollte sich auch nach einem Nachsatz, der der Abrechnung zu dem Darlehensvertrag beigefügt ist, für den Pall, daß der Kläger vor dem 31. sentliche zusätzliche Verpflichtungen übernommen haben, kann danach zweifelhaft sein und bedürfte, falls es darauf bei der notwendig werdenden erneuten Verhandlung und Entscheidung ankommen sollte, der Feststellung des Berufungsgerichts, ebenso wie die Frage der Ausbeutung zu prüfen wäre. über das Zustandekommen dieser Vereinbarung vorgetragen, i er habe noch im Jahre 1955 sein Angebot wiederholt, die s Kläger von der Garantiepflicht für die Zukunft zu entbinden. Als Gegenleistung für die alsdann eintretende weitere Fristgewährung habe sich der Kläger freiwillig bereit erklärt, die Garantiebeträge von 1500 BM monatlich bis zu dem Ablauf des Vertrages, d.h. bis zu dem 30. Da aber der Kläger die Möglichkeit habe ausnutzen wollen, schon vorher seinen Grundbesitz zu verkaufen und den Beklagten auszuzahlen, habe der Gegenwartswert dieses Betrages errechnet werden müssen. Dezember 1955 einen Kaufpreis von 600 000 DM geboten habe, hätten die Kläger das Angebot der Stadt abgelehnt und sich nochmals bereit erklärt, die Vereinbarung vom 13. Es mag immerhin sein, daß das Versprechen, als Entgelt'für-weiteres Stillhalten dem Beklagten die kapitalisierte■Gewinngäran^ie für rund fünf Jahre im Betrage von 80 000 DM zu zahlen und diesen Be-, trag dann noch zu verzinsen, sofern der Kläger sich entschließe, den bisher geschuldeten Betrag nicht zu dem bestimmten Zeitpunkt durch Verkauf seiner Grundstücke zu entrichten, in auffälligem Mißverhältnis zur Leistung des Beklagten gestanden hat, zu demal der Betrag von 80 000 DM anscheinend auch dann geschuldet werden sollte, wenn der Kläger vor dem 30. Mai 1955 das Angebot der Stadt Karlsruhe, die Grundstücke zu dem Preise von 500 000 DM zu kaufen, Vorgelegen habe und der Kläger am 31» Dezember 1955 ein neues Angebot für seine Grundstücke in Höhe von 600 000 DM erhalten habe, er sich also durch Annahme dieses Angebots mit einem Schlage von allen Schulden hätte befreien können. Der Revision ist zuzugeben, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts mindestens für den Zeitpunkt des 13» Mai 1955 das Yorliegen einer Ausbeutung der Notlage nicht begründen können. Es ist auch vorstellbar, daß bei einem freihänd/igen Verkauf der Grundstücke durch die Kläger ein wesentlich höheres Entgolt hätte erzielt werden können als bei einer Veräußerung durch den Konkursverwalter. ner, wie das Berufungsgericht feststeilt, die Tankstelle und die Reparaturwerkstatt nur soviel ein, daß die Kläger mit den Erträgnissen gerade noch den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie bestreiten konnten, wird auch schwerlich davon auszugehen sein, daß der Kläger seine Lebensgrundlage verloren hätte, wenn er durch Veräußerung der Grundstücke sich von allen Schulden befreite» Ein Schuldner darf im allgemeinen nicht davon absehen, Vermögensgegenstände zwecks Befriedigung seiner Gläubiger zu verwerten, wenn er hofft, daß diese Gegenstände im Werte steigen werden. Grundsätzlich befindet sich daher ein Schuldner, der noch Mittel zur Deckung seiner Schulden hat, nicht in einer wirklichen Notlage im Sinne des § 138 Abs.2 BGB. Das Berufungsgericht wird daher auch den gesamten Umständen, die zu der Vereinbarung vom 13» Mai 1955 geführt haben, nachgehen müssen, wenn es bei der notwendig werdenden erneuten Verhandlung und Entscheidung prüft, wieweit der Beklagte im '.Dermin vom 8. Dezember 1956, der nur einen Teilausschnitt aus den Verpflichtungen, die durch den Vergleich vom 8. Das Berufungsgericht wird möglicherweise bei der Prüfung des Tatbestandes der Ausbeutung der Notlage und der Unerfahrenheit auch zu erwägen haben, welche Bedeutung es haben kann, daß die Vereinbarung vom 13» Mai 1955 unter Zuziehung eines mit der Sache vertrauten Notars getroffen sein soll, daß die Kläger bei den Vergleichsverhandlungen vom 8. Dezember 1956 von Anwälten beraten waren und daß diese Vergleiche vor dem Konkursrichter geschlossen worden sind, dem aus den verschiedenen Verfahren der Sachverhalt bekannt gewesen sein dürfte. Gleicherweise steht es den Klägern frei, in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht zur angeblichen Nichtigkeit der Gesellschafttsverträge das vorzutragen, was sie in der mündlichen Verhandlung behauptet haben: Die Gesellschafts-Verträge seien getarnte Darlehensverträge gewesen, eine Geschäftsführung durch den Kläger sei von vornherein nicht beabsichtigt gewesen; der Beklagte sei im übrigen wegen aller denkbarer Ansprüche so gesichert gewesen, daß eine Gefährdung der Ansprüche ausgeschlossen gewesen sei. Das Berufungsgericht wird atich möglicherweise zu prüfen haben, welche Auswirkungen für den Pall, daß die Vergleiche vom 8. Die Revision meint, die Erwägungen des Berufungsgerichts, die zu der Annahme geführt hätten, die Vergleiche seien wegen Wuchers nichtig, träfen für den Zeitpunkt des 16.Januar 1952 nicht zu. Es ist allerdings richtig, daß das Berufungsgericht darüber, ob der Beklagte sich zur Zeit der Ausstellung der vollstreckbaren Urkunde vom 16. Der Gedankengang des Berufungsgerichts ist wohl der, daß dem Beklagten nur noch ein Anspruch auf Zahlung des Restkapitals von 15 500 DM zustehe und daß deshalb ^ede darüber hinausgehende Zwangsvollstreckung, auch eine solche aus einem wirksam zustande gekommenen Schuldtitel, Da aber derxAnnahme des Berufungsgerichts., dem Beklagten Stehe hür nßchiein Anspruch auf 15 300 DM zu, die öfündlage entzogen worden ist, kann auch das Berufungsurteil, soweit es die vollstreckbare Urkunde betrifft, keinen Bestand haben. Die Revision macht schließlich geltend, das Berufungsgericht habe bei der Festsetzung des von ihm für angemessenen Zinses aus seiner Annahme, daß die Vergleiche vom 8. Die Revision glaubt, bei Nichtigkeit des Vergleichs hätte der von den Klägern geschuldete Zins erst ab 8. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß die Vergleiche vom 8, Juni 1956 und 15.Dezember 1956 wegen Wuchers nichtig sind, so wird es in der Tat seine Auffassung über die Zinsberechtigung zu überprüfen haben. Das Berufungsgericht führt ausdrücklich aus, die Kläger hätten sich bei Vergleichsschluß darauf berufen und vom Beklagten verlangen können, daß er, nachdem er sich aus sämtlichen Verpflichtungen der Gesellschaftsverträge gelöst und die Einlage in ein Darlehen umgewandelt habe, die Verzinsung dieses Darlehens den veränderten Verhältnissen anpasse und von 36 fo auf einen angemessenen Satz herabsetze. Dezember 1959» dessen Übergehung die Revision rügt-, zu wiederholen und auf den Inhalt der Vergleiche vom 8, Juni 1956 und 15. Dezember 1956 hinzuweisen, die in dieser Beziehung nach dem Vorbringen der Revision vom Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigt sein sollen.
VIII ZR 108/60
Verkündet am 18, Oktober 1961 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Direktors a.D. Wilhelm K Istraße
xn
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
1. den Ingenieur Gottfried R straße
2. dessen Ehefrau Elisabeth R ;traße
Kläger, Berufungskläger und Reviaionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Pagendarm sowie der Bundesrichter Artl, Dr.Spieler, Dr.Dorschei und Dr.Mezger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 10. Februar I960 insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfange zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger zu 1 (im folgenden nur als "der Kläger" bezeichnet), von Beruf Kraftfahrzeugingenieur, ist Eigentümer von fünf in Karlsruhe belegenen Grundstücken.
Er beabsichtigte, auf diesen Grundstücken eine Tankstelle zu errichten. Die S^|^ AG hatte ihm zu diesem Zweck einen Zuschuß von 20 000 DM und ein Darlehen-von 40 000 DM zugesagt. Da die Baukosten aber höher waren und der Kläger über keine Eigenmittel verfügte, suchte er für das fehlende Kapital einen Geldgeber. Der Beklagte fand sich zu einer Beteiligung mit ursprünglich 50 000 DM, später weiteren 30 000 DM bereit. Der Kläger und der Beklagte schlossen zuerst drei Verträge, und zwar am 1. April 1951, 5. April 1951 und 12. Mai 1951, über die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft ab. Die Verträge sahen vor, daß der Gewinn unter die beiden Gesellschafter zur Hälfte geteilt werden sollte. Der Kläger garantierte dem Beklagten einen monatlichen Reingewinnanteil aus dem Tankstellenbetrieb auf die damals noch 50 000 DM betragende Einlage im Gegenwert von min-destenis 1500 Liter Benzin für das erste Jahr und für das zweite und dritte Jahr von mindestens 2300 Liter Benzin. Die Geschäftsführung sollte der Beklagte ohne Gehalt übernehmen. Über die Beendigung der Gesellschaft war vorgesehen, daß der Kläger den Anteil des Beklagten solle käuflich übernehmen können. Zur Abgabe sollte der Beklagte spätestens am 30. September 1955 verpflichtet sein. Für den Fall, daß es dem Beklagten nicht möglich sei, das Kapital bis zu dem 30. September 1955 gleichwertig wieder anzulegen, sollte er das Angebot auch noch später annehmen können, spätestens aber bis zu dem 30. September 1961. Eine anderweitige Kündigung des Gesellschaftsvertrages sollte ausgeschlossen sein. Eine Anmeldung der offenen Handelsgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister ist unterblieben. Den
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letzten Vertrag vom 12. Mai 1951 ersetzten der Kläger , und der Beklagte durch einen am 7. Februar 1952 geschlossenen Vertrag über die Gründung einer Kommanditgesellschaft. Gegenstand der Gesellschaft sollte die Errichtung und der Betrieb einer Großtankstelle nebst ölverkauf , Wagenpflege und Verkauf von Autozubehör sein.
Der Kläger brachte in die Gesellschaft die pachtzinsfreie Benutzung seiner Grundstücke ein. Der Beklagte, der Kommanditist werden sollte, brachte das Kapital von 50 000 DM ein, das bereits auf Grund des Vertrages vom 12. Mai 1951 eingezahlt' war. Die Geschäftsführung sollte der Kläger unter Verzicht auf Gehalt übernehmen.
Die übrigen Bestimmungen entsprachen im wesentlichen denen des Vertrages vom 12. Mai 1951. Für den Fall, daß die Berechnung der Garantiezusage nach dem Benzinpreis unzulässig sein sollte, garantierte der Kläger für das Jahr 1952 einen Reingewinnanteil von mindestens 12 000 DM, also 1000 DM monatlich, und ab 1953 von mindestens 18 000 DM, also 1500 DM monatlich. Der Beklagte verpflichtete sich wiederum, ein Angebot des Klägers auf käufliche Übernahme des Geschäftsanteils, jetzt spätestens zu dem 30. September I960, anzunehmen. Die Ehefrau des Klägers, Klägerin zu 2, übernahm die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag. Auch die Eintragung der Kommanditgesellschaft im Handelsregister ist nicht erfolgt. .
Die Tankstelle wurde am 16. Februar 1952 eröffnet, doch blieb der erwartete Umsatz aus. Am 12. Juli 1953 trafen der Kläger und der Beklagte eine neue Vereinbarung, über die folgender unstreitiger Vermerk aufgesetzt worden ists
.’’In dem 1950 geschlossenen OHG-Vertrag hat R dem K. einen monatlichen Mindestgewinn von 1000 DM, ab 1.7.1951 von 1500 DM bis I960 garantiert.
R. erklärt, daß dieser Vertrag für ihn undurchführbar sei und zu seinem Ruin und Verlust aller seiner Grundstücke führen müsse.
K. erklärt sich deshalb damit einverstanden, daß der Vertrag annulliert und in einen.Darlehenvertrag umgewandelt wird, und daß die Zahlungsverpflichtungen des R. mit der restlosen Rückzahlung seiner Gelder enden sollen. Er verlangt aber, daß er bis zur Rückzahlung finanziell genau so gestellt wird, wie nach den bisherigen Verträgen, v/as R. als berechtigt anerkennt.
Nach dem OHG-Vertrag begann die Gewinnzahlung erst ab 1.(7.1951. Bis dahin hatte R. für die von K. gegebenen Gelder nichts zu zahlen, weder Zinsen, noch Gewinn. Durch die Umwandlung in einen Darlehnsvertrag sind ab April 1950 Zinsen zu zahlen.
Nach dem OHG-Vertrag belief sich die Gesamtschuld des R. am 1.7*1953 auf 101 104,50 DM. R. verpflichtet sich, die Gesamtschuld bis spätestens 31.12.1953 zurückzuzahlen. Bis dahin würde sich die Schuld auf 111 904,50 DM erhöhen.
Die Zinsen sind daher ab April 1950 so zu berechnen, daß diese Endschuld erreicht wird. Hiernach stellt sich die Gesamtschuld am 1.1.1952 auf wovon bei der heutigen Endabrechnung ausgegangen ist. "
Die Parteien sind sich jedoch nach dem Tatbestand des Berufungsurteils darüber einig, daß sie schließlich über-eingekommen sind, es sollten auf die bisherige Einlage von 50 000 DM für die Zeit ab 1. Juli 1951 monatlich 1000 DM und ab 1» Januar 1953 monatlich 1500 DM und auf die ferner geleisteten 30 000 DM ab 1. Januar 1952 Zinsen in Hohe von 12 f» gezahlt werden. An "Garantie-beträgen" und Zinsen hat der Kläger bis zu dem 15.Pebruar 1955 unstreitig 25 500 DM gezahlt. Da der Kläger seinen dem Beklagten gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommen konnte, verschaffte sich der Beklagte eine Reihe von Vollstreckungstiteln, betrieb die Zwangsversteigerung der Grundstücke des Klägers, und beantragte mehrfach .die Eröffnung des Konkursverfahrens. Im einzelnen hat der Kläger sich in einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 16. Januar 1952 zur Zahlung von 16 000 DM und haben die Kläger sich in einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 28. August 1952 zur Zah-
lung des Gewinnanteils ala 1. April 1951 von 1000 DM, ab 1. Februar 1953 von 1500 FM verpflichtet» ' Ferner haben die Kläger sich in einem Vergleich vor dem Amtsgericht- in Karlsruhe am 14» April 1953 verpflichtet, dem Beklagten 13 000 FM in Raten zu zahlen. Über einen Betrag von 1925. Fl hat der Beklagte gegen die Kläger einen Völlstreckungsbefehl am 7. April 1955 erwirkt» Im Konkursverfahren 4 N 10/56 schlossen die Kläger und der Beklagte am 8. Juni 1956 folgenden Vergleich';
"§ i«
Fie Eheleute E®h erkennen an, Herrn K4MMP*
228.334»61 FM
i.W. Zweihundertachtundzwanzigtausenddreihundert-vierunddreißig Feutsche Mark 61 Pfennig
zu verschulden, die ab 1. Juni 1956 mit 6 $ jährlich verzinst werden.
§ 2»
Sie verpflichten sich, die Schuld wie folgt zurückzuzählen s
50*000»—UM bis zu dem. 1» Oktober 1956
50.000. »—Fl bis-zu dem 1» Januar 1957
50.000. —Fl bis zu dem 1» April 1957
78.334.61 FM zuzügl.der Zinsen, die bis dahin
stundet werden, bis zu dem 1»Juli 1957»
Fie Eheleute Rflpi sind berechtigt, die gesamte Schul früher zu begleichen. .
■ . - - -ft . -
■■<■■■■■■■ $ 3»
Sollten die Eheleute R<Bi diesen Vergleich erfüllen, so werden die letzten 28»334«61 FM und die rückständigen Zinsen erlassen»
§ 4.
Falls die Eheleute RflBi die Raten zu § 2 nicht einhalten, wird sofort der gesamte Restbetrag fällig»'1
Fer Beklagte nahm darauf die laufenden Zwangsversteigerungsanträge und den Konkursantrag zurück» Als die Kläger die Verpflichtungen aus diesem Vergleich nicht einhielten, beantragte der Beklagte unter dem Akten-
b
Zeichen 4 N 18/56 erneut die Eröffnung des Konkursverfahrens. In diesem Verfahren schlossen am 15. Dezember 1956 die Parteien wiederum einen Vergleich, in dem die Kläger sich verpflichteten, an den Beklagten am 15. Dezember 1956 5000 DM, am 31. Januar 1957 20 000 DM und am 15. März 1957 110 000 DM, jeweils Zug um Zug gegen
Aushändigung bestimmter GrundSchuldbriefe zu zahlen.
Der Beklagte beantragte, das Ruhen des Konkursverfahrens anzuordnen. Auch die Verpflichtungen aus diesem Vergleich haben die Kläger nicht eingehalten. Schließlich haben die Kläger in einem Vergleich vor dem Konkursrichter im Verfahren 4 N 28/57 am 2. April 1958 für den Pall, daß sie im Berufungsrechtszuge des vorliegenden Rechtsstreits unterliegen, anerkannt, dem Beklagten 244 197 DM nebst 6 # Zinsen von 214 611 DM ab 1. April 1958 zu schulden.
Da neue Zwangsvollstreckungen drohten, haben die Kläger Vollstreckungsgegenklage mit dem Antrag erhoben, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde vom 16. Januar 1952 und aus den vor dem Konkursgericht geschlossenen Vergleichen vom 8. Juni 1956 und 15. Dezember 1956 für unzulässig zu erklären. Sie machen geltend, die in den Gesellschaftsverträgen und in dem späteren Darlehensvertrage vom 12. Juli 1953 ausbedungenen Mindestgewinnbeträge von monatlich 1500 DM, wie sie auch den Vergleichsforderungen vom 8. Juni 1956 und 15. Dezember 1956 zugrundelägen, seien wucherisch und nichtig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kläger haben Berufung eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens haben die Kläger am 16. April 1959 einen Betrag von 78 700 DM an den Beklagten gezahlt. Der Beklagte hat unter Widerspruch gegen die Kostenlast den mit der 3e- ■ rufung verfolgten Antrag der Kläger insoweit anerkannt,
als die Zwangsvollstreckung wegen des Betrages von 78 700 DM unzulässig sei. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus den genannten Urkunden für unzulässig erklärt, soweit die in den Urkunden Beurkundete Forderung den Betrag von insgesamt 15 300 DM nehst 12 # Zinsen seit dem 16. April 1959 übersteigt.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage insoweit, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen, und zwar, wie in der mündlichen Verhandlung erklärt worden ist, mit der Maßgabe, daß hinsichtlich der notariellen Urkunde vom 16. Januar 1952 nur der Kläger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend macht.
Entscheidungsgründe:
A.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Nichtigkeit der Vereinbarungen, die in der vollstreckbaren Urkunde vom 6. Januar 1952 und in den Vergleichen vor dem Konkursgericht vom 8. Juni 1956 und 15.Dezember 1956 getroffen worden sind, auch mit der Zwangsvollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden könnten. Gegen diese Auffassung wendet die Revision sich nicht. Gegen sie bestehen auch keine Bedenken (vgl. BGI Urt. v. 27. November 1952 - IV ZR 57/52 - LM ZPO § 767 Nr.4).
B.
I. 1. Das Berufungsgericht glaubt, daß die in den Urkunden aufgeführten Verpflichtungen der Kläger wegen
ö
eines vom Beklagten begangenen Wuchers gemäß § 138 Abs„2 BGB nichtig seien. Es meint, die Nichtigkeit trete nur soweit ein, als die Urkunden ein Versprechen enthielten, das in einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung des Beklagten stehe. Daher hätten die Kläger das gewährte Darlehen nur mit einer nach den Umständen angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen. Als angemessen sieht das Berufungsgericht noch einen Zinssatz von 12 $ an. Es billigt dem Beklagten einen Zinsanspruch von 12 $> seit dem 1. Oktober 1951 zu und kommt zu einer noch bestehenden Forderung von 15 300 DM. Wegen des weitergehenden Anspruches hält es die Zwangsvollstrekkung aus allen drei Urkunden für unzulässig.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Vergleiche vom 8. Juni 1956 über 228 534,61 DM und vom 15. Dezember 1956 über 135 000 DM dieselbe Forderung beträfen und daß der Beklagte der Errechnung des Betrages von 228 334j61 DM einen Kapitalbetrag von 80 000 DM und einen Gewinnanteil von 1000 DM monatlich für die ersten 15 Monate und sodann von 1500 DM monatlich für'die Folgezeit nach einem Kapitalbetrag von 50 000 DM sowie einen Zinssatz von 12 # für den restlichen Kapitalbetrag von 30 000 DM zugrunde gelegt habe. Das Berufungsgericht führt zur Begründung, daß die Vergleiche nichtig seien, aus:
Der Beklagte habe dadurch, daß er bei Abschluß der Vergleiche von dem Kapitalbetrag von 50 000 DM den genannten Gewinnanteil berechnet und sich von den Klägern habe versprechen lassen, ein wucherisches Rechtsgeschäft abgeschlossen, weil die versprochene Verzinsung des Darlehens mit 36 i» in einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung des Beklagten stehe und der Beklagte sich dieses Versprechen unter Ausbeutung der wirtschaftlichen Notlage der Kläger und ihrer Unerfah-
renheit habe erteilen lassen. Seine Auffassung begründet das Berufungsgericht wie folgt: Der Kläger sei bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom 1. April 1951 trotz Warnung des Steuerberaters °^ne einen
Fachmann hinzuzuziehen, von einem Verkauf von 50 000 1 Benzin im Monat und einem monatlichen Reingewinn, von 5000 bis 7000 DM ausgegangen. Diese Schätzung sei dem Beklagten bekannt gewesen. Wenn der Kläger dem dringenden Rat des eine feste Garantie Zusage nur
-von einem bestimmten Umsatz abhängig zu machen, nicht gefolgt sei, so sei das nur darauf zurückzuführen, daß der Beklagte auf diese Forderung in keinem Falle habe eingehen wollen. Anfang 1952 hätten beim Beklagten Bedenken über die Wirtschaftlichkeit der beabsichtigten Tankstelle eingesetzt. Deshalb habe er die Umwandlung der offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft vorgeschlagen. Nachdem die Tankstelle am 16. Februar 1952 eröffnet worden sei, habe sich bald gezeigt, daß der erhoffte Umsatz ausbleibe. Der Umsatz habe im Jahre 1952 monatlich im Durchschnitt nur 10 000 1 und im Jahre 1955 sogar nur 9500 1 betragen. Auch in den folgenden Jahren sei der Umsatz niemals wesentlich über 12 000 1 im Monatsdurchschnitt hinausgegangen,, Bei diesem Umsatz habe der Bruttogewinn höchstens 1000 bis 1200 DM monatlich betragen können. Die Behauptung des Klägers, daß die Tankstelle ein Verlustgeschäft gewesen sei, sei nicht ganz unglaubhaft. In jedem Falle habe der Umsatz keinen solchen Reingewinn erbringen können, daß er auch nur im entferntesten ausgereicht hätte, neben den Zinsen für das Darlehen von 40 000 DM der Firma AG noch einen monatlichen
Garantiebetrag von 1500 DM für den Beklagten aufzubringen. Diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien dem Beklagten bis zu dem Abschluß des Darlehensvertrages
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vom 12o Juli 1953 bekannt geworden. Angesichts dieses Vermögensverfalls der Kläger habe es dem Beklagten ratsam geschienen, das Gesellschaftsverhältnis aufzulösen, um sich aus den letzten Verbindlichkeiten der Gesellschaft sver träge zu befreien. Der Beklagte habe es aber abgelehnt, seine eigenen Ansprüche auch nur im entferntesten an die neue Lage anzupassen, er habe im Gegenteil auf erneute Bestätigung und Zusage der festen Garantieanteile und der Zinsen in der bisherigen Höhe hartnäckig bestanden. Er habe geglaubt, für den jetzt dem Kläger als partiarisches Darlehen gewährten Betrag von 50 000 DM monatlich 1500 DM bis zu dem 1. Oktober 1961 fordern zu dürfen. Seine Ansprüche auf den monatlichen Gewinn von 1500 DM habe er nunmehr gegen die Kläger besonders energisch betrieben. Er habe in der Zeit bis zu dem 8. Juni T956' vier Mal einen Konkursantrag gestellt und zwei Mal die Zwangsversteigerung der Grundstücke des Klägers beantragt. Er habe eine Sicherungshypothek, die der Klägerin zugestanden habe, gepfändet und zwischendurch einen Vollstreckungsbefehl erwirkt. Die Kläger seien durch die fortgesetzten Beitreibungsversuche in Verbindung mit den durch den Tankstellenbetrieb eingetretenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten so zermürbt worden, daß sie schließlich bereit gewesen seien, alles zu bewilligen, was der Beklagte verlangt habe. Der Kläger sei ein höflicher v-und leicht beeinflußbarer Mann, der eines ernsthaften Widerspruchs überhaupt nicht fähig sei. Kaufmännische Kenntnisse und Erfahrungen habe er überhaupt nicht besessen. Demgegenüber habe der Beklagte durch die Art, wie er es verstanden habe, sich allmählich aus dem ihm lästig gewordenen Gesellschaftsverhältnis zu lösen und dabei alle seine eigenen Ansprüche unvermindert zu behalten, gezeigt, daß er ein gewandter und kalt rechnender Geschäftsmann sei, der sehr energisch
aufzutreten verstehe und auf die Lage des anderen Geschäftspartners nicht Rücksicht nehme. Als der Beklagte am 17. Mai 1956 zu dem vierten Mal einen Konkursantrag gestellt habe» hätten sich die Kläger in folgender Lage befunden: Sie seien mehrfach fruchtlos gepfändet worden. Die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung des Grundbesitzes sei erneut seit dem 20. Februar 1956 angeordnet gewesen. Die Tankstelle und die Reparaturwerkstatt hätten gerade soviel eingebracht, daß die Kläger mit den Erträgnissen den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie, hätten bestreiten können. Der Kläger sei zwar noch Eigentümer der Grundstücke gewesen; diese seien aber mit 643 800 DM belastet gewesen. Ein rascher und vorteilhafter Verkauf sei nicht durchführbar erschienen. Im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens habe den Klägern mit Sicherheit der gänzliche Verlust der Grundstücke, der Tankstelle und der Reparaturwerkstatt gedroht. Sie hätten damit ihre gesamte Existenz verloren. AngOil'ijpJvbs dieser auch dem Beklagten bekannten Zwangs- und Notlage hätten sich die Kläger im Termin vom 8. Juni 1956 bereit gefunden, auf den hartnäckig verfolgten Wunsch des Beklagten einzugehen, ihm.bei der Berechnung des geschuldeten Betrages die ursprünglich in den Gesellschaftsverträgen vorgesehenen festen Garantieanteile von 1500 DM bis 1. Oktober 1961 zuzü-gestehen. Diese Notlage habe der Beklagte ausgenutzt. Die Kläger hätten sich sehr wohl darauf berufen und vom Beklagten verlangen können, daß, nachdem der Beklagte sich aus sämtlichen Verpflichtungen der Gesellschaftsverträge gelöst und die Einlage von 50 000 DM in ein Darlehen umgewandelt habe, auch die Verzinsung dieses Darlehens den veränderten Verhältnissen angepaßt und von 36 i» auf einen angemessenen Satz herabgesetzt werde, zu demal Kapital und Zinsen durch gute Pfandrechte völlig gesichert gewesen seien. Angesichts des hart-
nackigen Verhaltens des Beklagten hätten die Kläger in ihrer Not den Vergleich angenommen. Hierbei möchten die Unerfahrenheit und leichte Beeinflußbarkeit der Kläger mitgewirkt haben, die geglaubt hätten, sich den energischen Wünschen des Beklagten nicht verschließen zu dürfen. In der gleichen Lage hätten sie sich auch im Konkurstermin vom 15. Dezember 1956 befunden.
Als sie die im Vergleich vom 8. Juni 1956 versprochene erste Hate am 1. Oktober nicht hätten zahlen können, habe der Beklagte erneut die Eröffnung des Konkursverfahrens und die Zwangsverwaltung der Grundstücke beantragt. Im Termin vom 15» Dezember 1956 hätten die Kläger den bisher berechneten Betrag unter Zugrundelegung eines Gev/innbeträges von 1500 DM monatlich von 50 000 DMr bestätigt; sie hätten lediglich andere Raten vereinbart.
2. Diese Peststellungen begründen, wie die Revision mit Recht geltend macht, noch nicht die Annahme, daß die Vergleiche vom 8. Juni und 15. Dezember 1956 wegen Wuchers nichtig seien. Die Bestimmung des § 138 Abs.2 BGB verlangt, daß die vom Bewucherten versprochenen oder gewährten ’Leistungen zu der Leistung des Wucherers in einem auffälligen Mißverhältnis stehen. Als Leistung der Kläger sieht das Berufungsgericht an, daß sie im Vergleich vom 8. Juni 1956 dem Beklagten den garantierten Gewinn von 1500 DM monatlich bis zu dem 1. Oktober 1961 zugestanden hätten. Das Berufungsgericht berücksichtigt aber nicht, daß nach seinem eigenen Ausgangspunkt der Vergleichsbetrag von 228 334,61 DM den Betrag darstellt, den der Beklagte vom Kläger nach den zuvor abgeschlossenen Verträgen fordern zu können glaubte. Die Zins- und Garantieverpflichtung ist also nicht erst durch den Vergleich begründet worden. Yfird die Wirksamkeit der voraufgegangenen Verträge unterstellt, so liegt die
Leistung der Kläger nur darin, saß sie über die bereits bestehenden Vollstreckungstitel hinaus durch ihr Anerkenntnis dem Beklagten eine Beweis- und Voll-streckungserl.öichterung verschafften» Wird mit dem Berufungsgericht angenommen, daß Kapital und Zinsen bereits durch gute Pfandrechte völlig gesichert gewesen seien, verlieren selbst die genannten Erleichterungen noch ihre Bedeutung. Die Gegenleistung des Beklagten . bestand in der Vereinbarung von Ratenzahlungen, also teilweiser Stundung. Wie das Reichsgericht mit Recht mehrfach ausgesprochen hat, kommt es bei der Beurteilung, ob ein Vergleich wegen Wuchers nichtig ist, darauf an, was der'Gläubiger rechtmäßig zu beanspruchen hatte. Es ist daher zu prüfen, ob die in der Vergleichsabrechnung vom Gläubiger geltend gemachte Forderung ganz oder zu dem Teil bestand (HG Recht 192792394). Bei der Abwägung der Leistungen muß der V/ert der gegenseitigen Verpflichtungen vor Vergleichsschluß den in dem Vergleich übernommenen Verpflichtungen gegenübergestellt werden (RGZ 156,265 9 267)» Werden so - wieder die Wirksamkeit der,zuvor geschlossenen Verträge unterstellt - die gegenseitig durch den Vergleich vom 8. Juni 1956 begründeten .Leistungen miteinander verglichen, läßt sich nicht ersehen, daß cLej*.Vergleich zusätzlich für dieKläger Verpflichl^ngen -begründet hätte, die in einem auffälligem 'Mißverhältnis zu den vom Beklagten gewährten Leistungen ständen. Das trifft auch für den Vergleich vom 15» Dezember 1956 zu, durch den dem Kläger lediglich weitere Stundung für die grundbuchlich gesicherten, bereits anerkannten Verbindlichkeiten gewährt worden ist, ohne daß den Klägern weitere Verpflichtungen auferlegt worden sind. Hatte der Beklagte nach den voraufgegangenen Abreden einen Anspruch auf Zahlung von 1500 DM monatlich als einer Art Garantiebetrag, so kann dieser Anspruch grundsätz-
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lieh nicht wegen Vermögensverfalls des Klägers, der nach Behauptung des Beklagten überdies durch Verschulden und Unfähigkeit des Klägers herbeigeführt sein soll, fortfallen» Der Beklagte war auch wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Kläger allein nicht verpflichtet, einen etwa wirksam begründeten Anspruch der Zahlungsunfähigkeit der Kläger anzupassen»
Entscheidend ist daher, ob der Kläger schon vor Abschluß des Vergleiches vom 8. Juni 1956 zur Zahlung eines Betrages von 228 334,61 DM verpflichtet gewesen ist. Ausdrücklich trifft das Berufungsgericht hierüber keine Feststellung. Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht erkennen, ob es sich überhaupt dessen bewußt gewesen ist, daß es zur Begründung der Nichtigkeit der Vergleiche vom 8. Juni und 15. Dezember 1956 ,auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der voraufgegangenen Verträge ankommen könnte. Die in der Revisionserwiderung vertretene Auffassung, das Berufungsgericht sei in zutreffender Weise von der Nichtigkeit der zuvor geschlossenen Verträge ausgegangen, läßt sich nicht aus seinen son-, stigen Feststellungen herleiteri,
a) Als Grundlage der Zahlungsverpflichtungen sieht das Berufungsgericht den Darlehensvertrag vom 12. Juli 1953 an. Dieser Vertrag, dureh den die Pflichten der Kläger nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses geregelt werden sollten, körihte unwirksam sein, falls etwa die Gesellschaftsverträge selber wegen Wuchers nichtig gewesen wären, wie die1 Kläger meinen. V/as den Abschluß der Gesellschaftsverträge betrifft, so stellt das Berufungsgericht zwar fest, daß der Kläger davon abgesehen habe, eine feste Garantie-
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Zusage von einem bestimmten Umsatz abhängig zu machen, weil der Beklagte auf eine solche Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses nicht eingegangen sei» Daß der Kläger sich bei Abschluß der Gesellschaftsverträge in einer Notlage befunden hätte, nimmt das Berufungsgericht nicht an. Kapitalbedürfnis bei Gründung einer Existenz wird sich im allgemeinen nicht als eine Notlage darstellen. In der Regel wird es auch nicht zu beanstanden sein, daß ein Geldgeber sich für eine Beteiligung an risikeoreichen Geschäften einen größeren Gewinnanteil versprechen läßt, als es bei einer Beteiligung an einem sicheren Unternehmen zu geschehen pflegt. Ebenso kann bei Beteiligung an einem hohen Gewinn versprechenden Geschäft die Abrede einer sehr günstigen Verzinsung zulässig sein. Das Berufungsgericht scheint zwar mißbilligen zu wollen, daß der Beklagte, als ihm Bedenken über die Wirtschaftlichkeit der Tankstelle gekommen seien, sich durch den Abschluß des Kommanditgesellschaftsvertrages von seiner' Pflicht zur alleinigen unentgeltlichen Geschäftsführung befreit und seine persönliche Haftung auf seine Einlage beschränkt habe. Ob es darin aber ein auffälliges Mißverhältnis der Leistungen sieht, bringt es nicht zu dem Ausdruck. Das Berufungsgericht trifft überdies keine Feststellung, daß der Beklagte die Notlage des Klägers oder seine Unerfahrenheit damals ausgebautet hätte.
b) Das gleiche gilt hinsichtlich des Darlehensvertrages vom 12. Juli 1953 Selbst. Das Berufungsgericht führt allerdings aus, der Kläger habe sich bei Abschluß des Darlehensvertrages im Vermögensverfall befunden. Nachträgliche Leistungsunfähigkeit einer Vertragspartei legt indessen einem wirksam abgeschlossenen Geschäft nicht das Wesen eines wucherischen Vertrages bei. Wucher braucht deshalb auch trotz Notlage des
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Klägers nicht vorzuliegen, wenn der Beklagte sich darlehensweise nur das hätte versprechen lassen, was der Kläger ihm bei einer Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses ohnehin hätte leisten müssen* Das Berufungsgericht glaubt zwar, der Beklagte hätte seine Ansprüche der neuen Lage anpassen müssen; statt dessen habe er auf erneute Bestätigung und Zusage eines festen Garantieanteils und der Zinsen in der bisherigen Höhe bestanden* Die dadurch bewirkte Verzinsung der zur Verfügung gestellten 50 000 DM in Höhe von 36 $ jährlich hat das Berufungsgericht allerdings für den Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches vom 8= Juni 1956 als eine Leistung, die in auffälligem Mißverhältnis zur Gegenleistung stehe, angesehen. Ob es auch für die Zeit der Auflösung der Gesellschaft derselben Ansicht sei, sagt das Berufungsgericht nicht. Desgleichen fehlt eine Feststellung, daß der Beklagte bei Abschluß des Darlehensvertrages die Notlage der Kläger ausgebeutet habe.
Es liegt das alles auch nicht ohne weiteres auf der Hand. Der Beklagte hat dem Kläger kein eigentliches Darlehen gegeben. Zwischen den Parteien hatte mindestens dem äußeren Sachverhalt nach eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes bestanden. »Daß nur äußerlich die Form einer Gesellschaft gewählt war und es sich materiell schon von Anfang an um eine Darlehenshingabe ge- ’r‘ handelt hat, wie von den Klägern in der Verhandlung des Revisionsrechtszuges angedeutet wurde* a-st in den Tatsachenrechtszügen nicht vorgetragen worden. Im Vermerk über den Darlehensvertrag vom 12. Juli 1953 heißt es zwar, daß der im Jahre 1950 geschlossene OHG-Vertrag "annulliert" und in einen Dariehensvertrag umgewandelt wurde. Ob die Parteien das Gesellschaftsverhältnis mit rückwirkender.Kraft haben beseitigen und an seine Stelle einen Darlehensvertrag haben setzen wollen und ob es
rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre, die Rechtsbeziehungen aus einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft zu vernichten, begegnet Zweifeln. Denkbar ist jedenfalls auch, daß die Parteien das Gesellschaftsverhältnis nur haben auflösen und sich durch den "Darlehensvertrag" haben auseinandersetzen wollen. Dann könnten die Abreden dieses Vertrages dahin aufgefaßt werden, daß der bei Auflösung der Gesellschaft dem Beklagten als Einlage und rückständiger Gewinn zustehönde Betrag ihm als Darlehen geschuldet werde (vgl. § 607 Abs.2 BGB). Dabei würde sich bei der Prüfung des Wuchers die Präge erheben, ob der Beklagte etwa an den Verlusten der Gesellschaft hatte beteiligt sein sollen und er deshalb etwa seiner Einlage verlustig gegangen war. Ferner könnte sich der Beklagte nach seiner Darstellung, von der hier ausgegangen werden muß, da das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, vom Kläger als Ersatz für den ihm durch Auflösung der Gesellschaft entgehenden Gewinn die Zahlung des bisherigen Gewinnsatzes haben versprechen lassen. Auf einen solchen Ersatz könnte der Beklagte möglicherweise Anspruch gehabt haben. Wie aus dem Vorspruch zu dem Dariehensvertrage hervorgeht, haben die Parteien zugrunde gelegt, daß im Gesellschaftsvertrage dem Beklagten der Mindestgewinn bis zu dem Jahre I960 garantiert gewesen sei. In der Tat könnten die Bestimmungen der Gesellschaftsverträge, nach denen der Beklagte nicht vor dem 30. September I960 verpflichtet war, dem Kläger seinen Anteil käuflich zu überlassen, dahin aus- 1 gelegt werden, daß eine Kündigung des Vertrages durch den Kläger vor dem 30. September I960 habe ausgeschlossen sein sollen und daß der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt einen Anopvü^/idarauf haben solle, aus dem Beteiligungsverhältnis den vereinbarten Gewinn mindestens in der garantierten Höhe zu ziehen. Bei der erneuten Verhandlung, die erforderlich wird, könnte deshalb eine
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Rolle spielen, ob der Kläger, wie der Beklagte behauptet, durch Unfähigkeit und Mißwirtschaft den Betrieb, zu dem die Parteien sich durch den Gesollschaftovertrag verbunden hatten, unrentabel gemacht und dem Beklagten Anlaß zur fristlosen Kündigung gegeben habe. Sollte es der Pall sein, so ist der Kläger möglicherweise verpflichtet gewesen, dem Beklagten den durch sein schuldhaftes Verhalten entstehenden Schaden zu ersetzen (RGZ 89,398; 162,388,395). Dafür, daß der Darlehensvertrag die Auseinandersetzung nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses bezweckte, könnte der Umstand sprechen,' daß es sich bei dem "Darlehen" ersichtlich nicht um eine auf die Dauer bestimmte Kapitalsanlage gehandelt hat.
Die Gesamtschuld wurde zu dem 1. Juli 1953 mit 101 104,50 DM berechnet; sie nollte am 31. Dezember 1953 mit 111 904,50 DM zurückgezahlt werden. Die Erhöhung um 10 800 DM innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten erklärt sich offenbar daraus, daß der Schuld nach dem Stande vom 1. Juli 1953 für den Betrag von 50 000 DM sechs Mal 1500 = 9000 DM garantierter Gewinn und für den Betrag von 30 000 DM 12 # Zinsen = 1800 DM zugeschlagen worden sind. Dementsprechend sollte sich auch nach einem Nachsatz, der der Abrechnung zu dem Darlehensvertrag beigefügt ist, für den Pall, daß der Kläger vor dem 31. Dezember 1953 alles zurückzahle, die Schuld sich für jeden vollen Monat um 1800 DM ermäßigen und, falls der Beklagte nicht alles zurückzahle, die Schuld für jeden angefangenen Monat ab 1. Januar 1954 sich um 1800 DM erhöhen. Sollte der Dariehensvertrag die Auflösung der Gesellschaft und die Umwandlung des möglicherweise sofort fällig gewesenen Anspruches auf Auszahlung der Einlage und des garantierten Gewinns in ein nach einem halben Jahr zur Rückzahlung fälliges Darlehen zu dem Inhalt gehabt haben, so würde es sich um .eine Vereinbarung handeln, die weitgehend die Merkmale eines Vergleiches aufwiese. Ob die Kläger in diesem Vertrage we-
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sentliche zusätzliche Verpflichtungen übernommen haben, kann danach zweifelhaft sein und bedürfte, falls es darauf bei der notwendig werdenden erneuten Verhandlung und Entscheidung ankommen sollte, der Feststellung des Berufungsgerichts, ebenso wie die Frage der Ausbeutung zu prüfen wäre.
c) Von der bisherigen Berechnungsweise sind die Parteien, wie sich aus der vom Berufungsgericht im Tatbestand wiedergegebenen Barstellung des Beklagten in Verbindung mit den Schriftsätzen des Beklagten vom 26. Juni 1958, 28. Juli 1959 und 14. Bezember 1959 ergibt, allerdings in einer Vereinbarung vom 13. Mai 1955 abgegangen, in der zusätzlich die Zahlung eines Betrages j von 80 000 BM versprochen worden ist. Ber Beklagte hat ! über das Zustandekommen dieser Vereinbarung vorgetragen, i er habe noch im Jahre 1955 sein Angebot wiederholt, die s Kläger von der Garantiepflicht für die Zukunft zu entbinden. Er habe ihnen mehrere andere Interessenten genannt, die in seinen Vertrag hätten eintreten wollen. Bie Kläger hätten jedoch alle Vorschläge abgelehnt. In einem Termin im Konkursverfahren am 13. Mai 1955 habe der Klä-. ger ein Angebot der Stadt vorgelegt, in dem
ihm die Stadt für seinen Grundbesitz 500 000 BM geboten habe. Ber Kläger habe sich ihm, dem Beklagten gegenüber, verpflichtet, das Angebot bis zu dem 31.' Bezember 1955 an-zunehmen. Aus dem Kaufpreis hätten seine Ansprüche befriedigt werden sollen. Ber Kläger habe sich jedoch das Recht Vorbehalten, das Angebot abzulehnen, falle ihm bis zu dem 31. Bezember 1955 höhere Angebote gemacht würden.
Als Gegenleistung für die alsdann eintretende weitere Fristgewährung habe sich der Kläger freiwillig bereit erklärt, die Garantiebeträge von 1500 BM monatlich bis zu dem Ablauf des Vertrages, d.h. bis zu dem 30. September 19^ weiter zu zahlen. Ber Kläger und der Beklagte hätten als
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dann bei dem Notar F^^ die monatlichen Gewinne bis einschließlich September 1961 mit 108 000 DM errechnet»
Da aber der Kläger die Möglichkeit habe ausnutzen wollen, schon vorher seinen Grundbesitz zu verkaufen und den Beklagten auszuzahlen, habe der Gegenwartswert dieses Betrages errechnet werden müssen. Dieser sei auf 80 000 DM festgesetzt. Für diesen Betrag habe der Kläger eine Sicherungshypothek einträgen lassen. Da ein anderer Kaufinteressent dem Kläger am 31. Dezember 1955 einen Kaufpreis von 600 000 DM geboten habe, hätten die Kläger das Angebot der Stadt abgelehnt und
sich nochmals bereit erklärt, die Vereinbarung vom 13. Mai 1955 dem Beklagten gegenüber zu erfüllen.
Der in der Vereinbarung vom 13. Mai 1955 ausgehandelte Betrag von 80 000 DM ist unstreitig in dem Betrage von 228 334,61 DM des Vergleiches vom 8. Juni 1956 enthalten. Das Berufungsgericht, das die Feststellung der {Tatbestandsmerkmale des Wuchers allein auf den Zeitpunkt des 8. Juni 1956 und des 15. Dezember 1956 abstellt, ohne zu untersuchen, ob der vom Beklagten bei den Vergleichsabschlüssen geltend gemachte Anspruch rechtsbeständig gewesen ist, ist auf die Frage, ob die Vereinbarung vom 13. Mai 1955 der Wirksamkeit entbehrt, nicht eingegangen. Es mag immerhin sein, daß das Versprechen, als Entgelt'für-weiteres Stillhalten dem Beklagten die kapitalisierte■Gewinngäran^ie für rund fünf Jahre im Betrage von 80 000 DM zu zahlen und diesen Be-, trag dann noch zu verzinsen, sofern der Kläger sich entschließe, den bisher geschuldeten Betrag nicht zu dem bestimmten Zeitpunkt durch Verkauf seiner Grundstücke zu entrichten, in auffälligem Mißverhältnis zur Leistung des Beklagten gestanden hat, zu demal der Betrag von 80 000 DM anscheinend auch dann geschuldet werden sollte, wenn der Kläger vor dem 30. September 1961 die gesamte
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Schuld bezahlte. Die Revision, die rügt, daß das Berufungsgericht die unter Beweis gestellten Behauptungen des Beklagten übergangen habe, meint aber, für die Kläger habe jedenfalls keine Notlage bestanden, da am 13. Mai 1955 das Angebot der Stadt Karlsruhe, die Grundstücke zu dem Preise von 500 000 DM zu kaufen, Vorgelegen habe und der Kläger am 31» Dezember 1955 ein neues Angebot für seine Grundstücke in Höhe von 600 000 DM erhalten habe, er sich also durch Annahme dieses Angebots mit einem Schlage von allen Schulden hätte befreien können. Der Revision ist zuzugeben, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts mindestens für den Zeitpunkt des 13» Mai 1955 das Yorliegen einer Ausbeutung der Notlage nicht begründen können.
Dsls Berufungsgericht hat allerdings für den 8. Juni 1956 ausgeführt, der Kläger sei zwar noch Eigentümer der Grundstücke gewesen, diese seien aber mit 643 800 DM belastet gewesen. Ein rancher vorteilhafter Verkauf sei nicht durchführbar erschienen. Im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens habe den Klägern mit Sicherheit der gänzliche Verlust der Grundstücke, der Tankstelle und der Reparaturwerkstatt gedroht.
Sie hätten damit ihre gesamte Existenz verloren. Ob diese Auffassung den Revisionsangriffen standhält., kann an dieser Stelle unerörtert, bleiben. Für die Zeit des 13. Mai 1955 und für das Ende des Jahres 1955 läßt sie sich nicht verwerten. Damals lagen nach der Behauptung des Beklagten andere Verhältnisse vor» Zu jener Zeit sollen die Grundstücke gerade rasch und vorteilhaft haben verkauft werden können. Es ist auch vorstellbar, daß bei einem freihänd/igen Verkauf der Grundstücke durch die Kläger ein wesentlich höheres Entgolt hätte erzielt werden können als bei einer Veräußerung durch den Konkursverwalter. Brachten fer-
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ner, wie das Berufungsgericht feststeilt, die Tankstelle und die Reparaturwerkstatt nur soviel ein, daß die Kläger mit den Erträgnissen gerade noch den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie bestreiten konnten, wird auch schwerlich davon auszugehen sein, daß der Kläger seine Lebensgrundlage verloren hätte, wenn er durch Veräußerung der Grundstücke sich von allen Schulden befreite» Ein Schuldner darf im allgemeinen nicht davon absehen, Vermögensgegenstände zwecks Befriedigung seiner Gläubiger zu verwerten, wenn er hofft, daß diese Gegenstände im Werte steigen werden. Grundsätzlich befindet sich daher ein Schuldner, der noch Mittel zur Deckung seiner Schulden hat, nicht in einer wirklichen Notlage im Sinne des § 138 Abs.2 BGB.
Das Berufungsgericht wird daher auch den gesamten Umständen, die zu der Vereinbarung vom 13» Mai 1955 geführt haben, nachgehen müssen, wenn es bei der notwendig werdenden erneuten Verhandlung und Entscheidung prüft, wieweit der Beklagte im '.Dermin vom 8. Juni 1956 bei Vergleichsschluß begründete Forderungen geltend gemacht hat.
d) Da das Berufungsgericht das Vorliegen eines
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auffälligen Mißverhältnisses der Leistungen der Parteien im Zeitpunkt des 8. Juni 1956 nicht rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das gleiche gilt hinsichtlich des Vergleiches vom 15. Dezember 1956, der nur einen Teilausschnitt aus den Verpflichtungen, die durch den Vergleich vom 8. Juni 1956 begründet waren, regelt. Eines Eingehens auf die weiteren Angriffe der Revision in verfahrensrechtlicher Beziehung bedurfte es nicht. Der Beklagte
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hat Gelegenheit, in der erneuten Verhandlung auf die angeblich vom Berufungsgericht übergangenen Behauptungen und Beweisanträge zurückzukommen. Das Berufungsgericht wird möglicherweise bei der Prüfung des Tatbestandes der Ausbeutung der Notlage und der Unerfahrenheit auch zu erwägen haben, welche Bedeutung es haben kann, daß die Vereinbarung vom 13» Mai 1955 unter Zuziehung eines mit der Sache vertrauten Notars getroffen sein soll, daß die Kläger bei den Vergleichsverhandlungen vom 8. Juni 1956 und 15. Dezember 1956 von Anwälten beraten waren und daß diese Vergleiche vor dem Konkursrichter geschlossen worden sind, dem aus den verschiedenen Verfahren der Sachverhalt bekannt gewesen sein dürfte. Gleicherweise steht es den Klägern frei, in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht zur angeblichen Nichtigkeit der Gesellschafttsverträge das vorzutragen, was sie in der mündlichen Verhandlung behauptet haben: Die Gesellschafts-Verträge seien getarnte Darlehensverträge gewesen, eine Geschäftsführung durch den Kläger sei von vornherein nicht beabsichtigt gewesen; der Beklagte sei im übrigen wegen aller denkbarer Ansprüche so gesichert gewesen, daß eine Gefährdung der Ansprüche ausgeschlossen gewesen sei.
Das Berufungsgericht wird atich möglicherweise zu prüfen haben, welche Auswirkungen für den Pall, daß die Vergleiche vom 8. Juni 1956 und 15. Dezember 1956 nichtig sind, der Umstand haben könnte, daß die Parteien am 2. April 1958, allerdings bedingt, eine Schu von 244 197 DM anerkannt haben.
II. Die Revision rügt, daß das Berufungsurteil sich auch auf die vollstreckbare Urkunde vom 16. Januar IS beziehe, jedoch nur eine Begründung für die Nichtigk«
der Vergleiche vom 8. Juni 1956 und 15. Dezember 1956 enthalte, über die Gültigkeit der Urkunde vom 16.Januar 1952 aber nichts verlauten lasse. Die Revision meint, die Erwägungen des Berufungsgerichts, die zu der Annahme geführt hätten, die Vergleiche seien wegen Wuchers nichtig, träfen für den Zeitpunkt des 16.Januar 1952 nicht zu.
Es ist allerdings richtig, daß das Berufungsgericht darüber, ob der Beklagte sich zur Zeit der Ausstellung der vollstreckbaren Urkunde vom 16. Januar 1952 des Wuchers schuldig gemacht’habe, keine Feststellungen getroffen hat. Anscheinend will es auch eine solche Feststellung nicht treffen. Der Gedankengang des Berufungsgerichts ist wohl der, daß dem Beklagten nur noch ein Anspruch auf Zahlung des Restkapitals von 15 500 DM zustehe und daß deshalb ^ede darüber hinausgehende Zwangsvollstreckung, auch eine solche aus einem wirksam zustande gekommenen Schuldtitel,
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unzulässig sei. Von diesem Standpunkt aus konnte das Berufungsgericht allerdings dazu kommen, auch die Zwangsvollstreckung aus der■vollstreckbaren Urkunde vom 16. Januar 1952 insoweit für unzulässig zu erklären, als die beurkundete Forderung den Betrag von 15 300 DM übersteige. Da aber derxAnnahme des Berufungsgerichts., dem Beklagten Stehe hür nßchiein Anspruch auf 15 300 DM zu, die öfündlage entzogen worden ist, kann auch das Berufungsurteil, soweit es die vollstreckbare Urkunde betrifft, keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird allerdings auf eine Klärung hinwirken müssenj aus welchen der sich mehrfach überschneidenden Schuldtitel der Beklagte noch yollstrecken will. Es, ist nicht anzunehmen, daß die Parteien über dieselbe ForderüngAniehrere Schuldtitel
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haben schaffen wollen. Dem Umstand, daß Schuldner der Urkunde vom 16. Januar 1952 nur der Kläger, nicht auch die Klägerin ist, hat die Klägerin im Revisionsrecht szuge durch Klarstellung und Einschränkung ihres Klageantrages Rechnung getragen. Das Berufungsgericht wird das bei der erneuten Entscheidung zu beachten haben.
III. 1. Die Revision macht schließlich geltend, das Berufungsgericht habe bei der Festsetzung des von ihm für angemessenen Zinses aus seiner Annahme, daß die Vergleiche vom 8. Juni 1956 und 15« l)czember 1956 wegen Wuchers nichtig seien, unrichtige Folgerungen gezogen. Die Revision glaubt, bei Nichtigkeit des Vergleichs hätte der von den Klägern geschuldete Zins erst ab 8. Juni 1956 herabgesetzt werden dürfen.
Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß die Vergleiche vom 8, Juni 1956 und 15.Dezember 1956 wegen Wuchers nichtig sind, so wird es in der Tat seine Auffassung über die Zinsberechtigung zu überprüfen haben. Das Berufungsgericht führt ausdrücklich aus, die Kläger hätten sich bei Vergleichsschluß darauf berufen und vom Beklagten verlangen können, daß er, nachdem er sich aus sämtlichen Verpflichtungen der Gesellschaftsverträge gelöst und die Einlage in ein Darlehen umgewandelt habe, die Verzinsung dieses Darlehens den veränderten Verhältnissen anpasse und von 36 fo auf einen angemessenen Satz herabsetze. Das Berufungsgericht selbst hält anscheinend danach den in den Gesellschaftsverträgen vereinbarten Gewinnanteil für nicht unangemessen. Von seinem eigenen Standpunkt aus hätte es deshalb dem Beklagten wohl mindestens bis
zu dem Abschluß des Darlehensvertrages diesen Gewinnanteil belassen müssen,, Im übrigen wird das Berufungsgericht auch zu der Präge Stellung nehmen müssen, ob der Wucherer überhaupt von dem Bewucherten, wenn auch in angemessenem Rahmen, Zinsen verlangen kann. Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGZ 161,52 diese Präge zwar nicht entschieden, gibt aber auf Seite 59 in seinen Ausführungen, der Wucherer müsse dem Bewucherten das Kapital auf gewisse Zeit zinslos belassen, zu erkennen, daß es den wucherischen Vertrag für im ganzen nichtig hält und eine bloße Herabsetzung der wucherischen Zinsen auf das rechte Maß nicht vornehmen will.
2. Zu der Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Zahlungen der Kläger von 5000 DM und 20 000 DM zunächst auf die Zinsen und erst nach deren Tilgung auf das Kapital anrechnen müssen, braucht nicht Stellung genommen zu werden« Es bleibt dem Beklagten überlassen, in der erneuten Verhandlung seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 14. Dezember 1959» dessen Übergehung die Revision rügt-, zu wiederholen und auf den Inhalt der Vergleiche vom 8, Juni 1956 und 15. Dezember 1956 hinzuweisen, die in dieser Beziehung nach dem Vorbringen der Revision vom Berufungsgericht nicht hinreichend gewürdigt sein sollen.
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C.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen»
Dr. Pagendarm Artl Dr-Spieler Dr. Dorschei Dr „Mezgg/-