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BGH · VIII ZU 108/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZU 108/59

Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in bewegliche Sachen weiterverarbeitet, gelangen die neuentstandenen Sachen sofort in das Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers zur Sicherung dieser Forderungen in Höhe des Stoffwertes der gelieferten Wäre* Käufer ist zur sorgfältigen Verwahrung dieser Sachen für den Verkäufer verpflichtet und hat sie auf Verlangen besonders zu lagern, zu kennzeichnen oder heraus zugeben * Käufer ist auch nur mit der Maßgabe zu dem Weiterverkauf, zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung und zu dem Einbau in fremde Grundstücke berechtigt und ermächtigt, als die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff, 2 des § 6 auf den Verkäufer übergeht. Sieht Käufer die Forderungen ein, werden div~ kassierten Betrags sofort Eigentum des Verkäufer s.Käufer hat sie für den Verkäufer zu vorwahren und unverzüglich an ihn abzufUhren» Der Käufer von Baustoffen, die zuin Einoau in ein Gebäude eines Dritten als wesentliche Bestandteile auf Grund Werkvertrags des Käufers mit dem Bauherrn bestimmt sind, ict damit einverstanden, daß der schuldrechtliche Anspruch des Unternehmers (Käufers) auf Bestellung einer Sicherungshypothek (v 648 BGB) auf Grund und mit der oben vereinbarten Forderungsabtretung im Y/ert der gelieferten Baustoffe auf den Verkäufer übergeht, Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach obigen Bestimmungen zusbehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen übersteigt* Auf die geleisteten und noch zu bewirkenden Zahlungen hat die Klägerin Anspruch erhoben und ein Absonderungsrecht mit der Begründung geltend gemacht, nach § 6 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma MBI seien dieser die gesamten Forderungen der Firma Ds^^l gegen ihre Auftraggeber aus den Bauleistungen abgetreten worden. Der Beklagten zu 6 ist ein von ihr gegenüber dem Beklagten zu 1 geltend gemachtes Absonderungsrecht durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 18. Gegenüber den Beklagten zu 2, 4 und 5 begehrt die Klägerin die Feststellung, daß diese ihre Forderungen nur im Range nach den angeblich auf die Firma und wei- Gegen die Beklagte zu 3, gegen die die Klägerin ebenfalls Klage auf Feststellung des Vorrangs erhoben hatte, hat sie nach Klageerhebung den Hechtastreit nicht weiter betrieben» Die Klägerin und die Beklagte zu 6 haben vor dem Berufungsgericht übereinstimmend den Rechtsstreit in ihrem Verhältnis zueinander für erledigt erklärt» Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu 6 die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Bor Klage muß schon der Erfolg versagt bleiben, wenn die Firma auf Grund ihrer lieferungs- und Zahlungsbedingungen Ansprüche gegen die Vertragsgegner der Firma DeflU aicht erworben hat« Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die im § 6 dieser Bedingungen vereinbarte Übertragung der Forderungen unwirksam sei, da den abgetretenen Ansprüchen die erforderliche Bestimmbarkeit fohle, ist beizutreten* Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil BGHZ 7, 365, 367 in Übereinstimmung mit der vom Reichsgericht vertretenen Ansicht ausgesprochen, daß Vorausabtretungen an sich zulässig sind, daß sie aber nur dann rechtswirksam erfolgen, wenn die abgetretenen Forderungen genügend bestimmt oder bestimmbar sind. Die Lieferungsbedingungen behandeln zwei Art*n weiterer Verwendung des gelieferten Baustoffes durch den Abnehmer: Einmal - abgesehen von der Verarbeitung im eigenen Betriebe des Käufers - die reine Veräußerung an einen Dritten gegen ein bestimmtes Entgelt und zu dem anderen den Einbau durch den Käufer in das Grundstück eines Bauherrn derart, daß die Baustoffe wesentlicher Bestandteil des Grundstückes werden. In beiden Pällen sollen die "anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen" des Käufers gegen seine Abnehmer oder Dritte auf den Verkäufer übergehen. Die für den vorliegenden Fall erforderliche Auslegung hat sich aber auf einen ganz anderen Hergang der Verwendung von Baust offen zu beziehen. Diese Art des Geschäfts bringt es mit sich, daß diejenigen ihrer Abkäiifer, die Baustoffe zu dem Einbau beziehen - so auch die Firma -> in der Regel Bau- Das führt, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, dazu, daß in der Werklohnforderung dos Bauunternehmers die Vergütung für.eine Vielzahl von Dieferungen und Aufwendungen aller Art enthalten ist. Die Baukostenrechnung besteht nicht in einer bloßen Zusammenstellung des Entgelts für Einzellieferung, sondern ist in der Regel eine einheitliche Forderung, die der Bauunternehmer auf der Grundlage seiner gesamten Aufwendungen und Unkosten un-ver Errechnung eines Hnternehmergewinns aufs bellt. Für den Fall, daß Baustoffe auf Grund eines zu einem Gesamtpreis vergebenen Bauauftrages in ein Gebäude eingebaut worden sind, ist deshalb die Abrede über die Vorausabtretung dahin auszulegen, daß die Bauforderung nur zu einem dem Werte der ciug-bauten bfcoffe entsprechenden Teil abgetreten werden sol«<-» Ite. nach ihren die an die Stelle der gelieferten Waren tretenden Forderungen des Xäufers gegen seine Abnehmer übergehen sollen, liegt die Annahme nahe, daß eint Bauforcerung in der höhe des Wertes abgetreten werden sollte, der den eingebauten Waren im Verliältnis zwischen Käufer und Bauherrn zukomme. dor Firma Alfl) stammen, zu den sonstigen bei der Errichtung des Baus auf gewendeten Sachund Arbeitsleistungen stehen« Baß die Vertragsparteien eine solche Regelung, die nur durch schwierige Schätzung durchzu-tUhren wäre, gewollt haben, ist indessen nicht anzuneh-rnen. Dine Bestimmung des abgetretenen Betrages wäre auf diese Weise auch nicht möglich* Bas Berufungsgericht weiso zutreffend darauf hin, daß der Bauherr mangels gesonderter Kcchnvng einen nicht aufspaltbaren Gesamt-preis zahle, ln ihm steclct ununterscheidbar, wie oben ?r.7&hnt, der Unternehmergewinn und die Vergütung für eine Vielzahl von Lieferwagen, Leistungen und Auslagen des Bauunternehmers. Babei ist es durchaus denkbar, daß der Bduuiitcmclimer bei der Ermittlung der dem Bauherrn in liechnung gestellten Baukosten, die einzelnen Posten überhaupt nicht zrhlsnnäßig zugrundelegt, sondern nur überschlägig berechnet, welcher Gesamtbetrag ihm unter Berücksichtigung des Y/ettbcwerbs auf asm Baum&rkt noch Initzen verspricht. Baneben wäre denkbar, den abgetretenen Teil oewa nach dem Einkaufspreis der Baustoffe zuzüglich des nur auf ihn entfallenden Unternehmergewinns, also ohne Lohnanteil, zu bestimmen. Sic lassen sich auch nicht aus der Abrede gewinnen, der Käufer sei einverstanden, daß sein Anspruch nach § 648 BGB auf Bestellung einer Sicherungs-liypothek "auf Grund und mit der vereinbarten Forderungs-abtrrtnng im Wert der gelieferten Baustoffe" auf den Verkäufer übergelic. oe Bauforderung in Hohe des Preises hat abgetreten worden sollen, zu dem die Firma Mflfedie Baustoffc an den Käufer verkaufte. Bine Forderung des Bauunternehmers kann sich, wenn sie an die Stelle einer von ihm eingebauten Sache ersten soll, nur nach aem bestimmen, was die Sache dem Bauunternehmer wert ist, nicht aber nach dem Preise, den er zu dem Erwerb aufwen-cu'n muß. Baraus folge, so meint sie, daß die .Abtretung sich auf den Teil der Forderung des Käufers habe erstrecken sollen, über den die gesonderte Für den Fall, daß zwischen dem Käufer und dem Bauherrn vereinbart wird, die von der Firma gelieferten Baustoffe sollten dem Bauherrn gesondert in iiech-nung gesetzt werden, kann allerdings, wie der Kevision zuzugeben ist, die Abrede über den verlängerten Eigentums-vorbehalt und die Vorausabtretung dahin ausgelegt werden, daß die in der Rechnung betragsmäßig zu bezeichnende Forderung an die Firma Ififll abgetreten werde, in einer Bestimmbarkeit würde es dann nicht fehlen (vgl. derter Berechnung eine wirksame Abtretung eines Teils dieser Forderung nicht vor* Baß über den Umfang der angeblich abgetretenen Forderung Unsicherheit herrscht, ergibt auch das eigene Vorbringen der Klägerin* Sie hatte in den beiden ersten Rechtszügen unter der Voraussetzung, daß eine Teilabtretung erfolgt sei, hilfs-weise geltend gemacht, die Forderungen seien in Höhe der Kaufpreisforderung der Firma abgetreten worden, und hatte es als möglich angesehen, die Teilabtretung auch nach dem zu bestimmen, was der Zweitabnehmer für den Anteil der Vorbehaltsware an der gesamten Ware zahle» Sie hat indessen selbst keinerlei Angaben gemacht, zu welchem Betrage die Ansprüche der Firma BefH)&e&6n ihre Bauherrn das Entgelt für die von der Firma gelieferten Baustoffe enthalten sollen* Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Abtretung des 'feiles, der Bauforderung, der an die Stelle der von der Firma gelieferten Waren treten solle, der erforderlichen Bestimmbarkeit entbehrt und anher unwirksam ist, enthalt daher keinen Hechtsirrtum« Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar nach ihrem Anträge der Hevisionsbegrün-dungsschrift begehrt, daß der Beklagten zu 6 die durch die Klage gegen sie erwachsenen Kosten auferlegt werden ks fehlt daher allerdings an einer besonderen Angabe der Revisionsgr linde im Verhältnis zur Beklagten zu 6.inner solchen bedarf es aber, wenn die Entscheidung über die Kosten angefochteu wird, ausnahmsweise nicht- da nach § 308 Abs. 2 ZPO Uber die Kosten von Amts wegen zu befinden ist und die Klägerin durch ihren Antrag zu erkennen gegeben hat; daß sic eine solche Entscheidung wünscht (Wieczorek ZPO § 308 Anm- El). Die Nachprüfung der Revisionsinstanz kann sich aber entsprechend den Gedanken des § 91 a ZPO nur darauf erstrecken, ob das Berufungsgericht das billige Ermessen zutreffend angewendet hat (Urt. des BGH vom 10. Jnuusr 1951 - II ZR 27/50 - IH ZPO § 91 a ZPO Kr. l)e Dafür, daß es im vorliegenden Pall diesen Begriff verkannt habe, liegen keine Anhaltspunkte vor* Bas Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend 4er Klägerin die Kosten im Verhältnis zur Beklagten zu 6 auf-erlegt, weil sie auch nach Erledigung der Hauptsache den ursprünglicher Klageantrag aufrecht erhalten hstc

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KäuferForderungFirmaGrundVerkäuferBaustoffeKlägerinAuslegung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; nein Amtliche Sammlung: nein
ÜGB §§ 398, 455
Zur Wirksamkeit der Vorausabtretung auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts gegenüber Bauunternehmern in Lieferungsbedingungen des Baustoffgroßhandels unter dem Gesichtspunkt der Bestimmbarkeit,
BGH, Urt. v. 12. Februar 1959 - VIII ZU 108/59
OLG Karlsruhe
2117 072	l
VI.T.X ZK 108/58
Verkündet
 am 12oFebruar 1959 BBA Justizobersekretär als UrJcundsbeamter der Geschäftsstelle
9
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma ]BBHH§Portl^xd-<Zementwerke Aktiengesellschaft in	vertreten	durch	die	Vor-
standsmitglieder Alexander von
___________irald	kr	ich	IflHHHV	und
T#i Ihelm
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Bisen- und Landmaschinen,
- Frozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1, dei^iechtsanvvalt Johannes Kf^B^in Baden-Baden, GgBHB^'^^elB, als Verwalter im Konkurse über da^Vernogen der Firma Karl Be^B^ in HjUPstraße •?
2« die Firma V/endelin RI in iBHB?
4c die Firma Alois ^B^B^Risen und Metalle, Kommanditgesellschaft	ver‘tj-'e
ten durch Paul SBIHpin^BHHBr BeflHINtraße Aloi^sBBÄ-S3iffiäa> ^ Heinrich Ullrich in
 raßeflfe
5« die Firma F^B^ferk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in HtB^BB BaBHIstraße BBBj^LSÖT0’*'011 durch den Geschäftsführer Br. Ganß iulilBBHB
6, die Firma Alfred Kurt BaBk Bisengroßhandlung, in ‘BBHB> BeBHBbtraße^B Inhaber Kurt Alfred BdB? ebenda,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- 1 a -
A /
- Prozeßbevolimächtigter zu 1 und 2: RechtsHnawalt
 Dr • mHKKKRr 9
zu Ai Hechtsanwalt
 Prof «.Dr _
zu 5 und 6 s Rechtsanwalt
 Dr. MHL,
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12-Pebruar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr»Großmann sowie der Bimdesrichter Artl, Dr»Dorschei, Dr.jtfezger und Dr.Messner
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandcsgerichts in Karlsruhe vom 25. Juni 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
XV
Sat^estaiid^
Die Firma Oskar MflB & Oo« GmbH» in Karlsruhe, eine Baustoff Großhandlung, lieferte an die Firma Karl	Bauunternelimung in	für
 sechs Baustellen verschiedener Auftraggeber Baustoffe zu dem Preise von insgesamt 67.849*46 DM» Die Firma Degler hat die Baustoffe eingebaut, ist aber den Kaufpreis schuldig geblieben* Den Kaufverträgen zwischen der Firma MflBund der Firma DeflU lagen Liefe-rungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde, deren § 6 auszugsweise lautet:
ttl. Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung oder sonstigem Hechtsgrund zwischen Verkäufer unc. Käufer erwachsenen und noch erwachsenden Forderungen vor« Dies gilt auch bei Lagerurog der VTare auf fremden Grundstücken.-
Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in bewegliche Sachen weiterverarbeitet, gelangen die neuentstandenen Sachen sofort in das Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers zur Sicherung dieser Forderungen in Höhe des Stoffwertes der gelieferten Wäre* Käufer ist zur sorgfältigen Verwahrung dieser Sachen für den Verkäufer verpflichtet und hat sie auf Verlangen besonders zu lagern, zu kennzeichnen oder heraus zugeben *
Käufer ist zur Vorfügung über diese Sachen nur im Rahmen eines üblichen und ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt, jedoch nicht zur Verpfändung oder Sicherungs-Übereignung. Käufer ist auch nur mit der Maßgabe zu dem Weiterverkauf, zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung und zu dem Einbau in fremde Grundstücke berechtigt und ermächtigt, als die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff, 2 des § 6 auf den Verkäufer übergeht. Zu andei^en Verfügungen ist Käufer nicht berechtigt.
Wird die gelieferte Ware oder aie daraus borgesteilten Sachen vom Käufer weiterver-üußert oder in ein Grunastück eines Dritten eingebaut derart, daß sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks des Dritten werden, gehen die an Stelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Käufers gegen seine Abuehiaer oder Dritte auf den Verkäufer snr Sicherung der unter Ziff. 1 bezeichne-ten Forderungen über, ohne daß cs einer besonderen Abtretungserklärung bedarf»
Bei direkter Lieferung und Berechnung an den Bauherrn übernimmt Käufer - als Gesamtschuldner neben dem Bauherrn - dem Verkäufer gegenüber in seiner Eigenschaft als Besteller die Haftung für die aus dem direkten Liefervertrag entstehenden Verbindlichkeiten*
Zur V;aiming der Unterscheidbarkeit sind die Lieferungen nur mit gesonderter Hechnung wei terzugeben.
Auf Verlangen sind die auf den Verkäufer ttber-gogangenen Forderungen jederzeit in offene Zessionen uuizuwandeln.
Sieht Käufer die Forderungen ein, werden div~ kassierten Betrags sofort Eigentum des Verkäufer s. Käufer hat sie für den Verkäufer zu vorwahren und unverzüglich an ihn abzufUhren» Der Käufer von Baustoffen, die zuin Einoau in ein Gebäude eines Dritten als wesentliche Bestandteile auf Grund Werkvertrags des Käufers mit dem Bauherrn bestimmt sind, ict damit einverstanden, daß der schuldrechtliche Anspruch des Unternehmers (Käufers) auf Bestellung einer Sicherungshypothek (v 648 BGB) auf Grund und mit der oben vereinbarten Forderungsabtretung im Y/ert der gelieferten Baustoffe auf den Verkäufer übergeht,
 Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach obigen Bestimmungen zusbehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen übersteigt*
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XV
 
Über das Vermögen der Firma DefflU ist am 7» Juni 1955 das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Beklagte zu 1 ist Konkursverwalter.
bis Firma £101 hat der Klägerin die Anspx'üche, die ihr angeblich gegen die Auftraggeber der Firma Ledfe auf Grund der in ihren Lieferungsbedingungen vereinbarten Vorausabtretung zustehen, am 28. Juni 1955 abgetreten. Später ist auch über das Vermögen der Firma MflP das konlcursverfahren eröffnet worden.
Die Auftraggeber der Firma DedD zahlten in der Folge auf deren Bauforderungen Teilbeträge an den Beklagten zu 1, die dieser auf ein Sonderkonto hinterlegte.
Fin Teil der Folgerungen der Firma	ist	von	den
 Auftraggebern noch zu begleichen. Auf die geleisteten und noch zu bewirkenden Zahlungen hat die Klägerin Anspruch erhoben und ein Absonderungsrecht mit der Begründung geltend gemacht, nach § 6 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma MBI seien dieser die gesamten Forderungen der Firma Ds^^l gegen ihre Auftraggeber aus den Bauleistungen abgetreten worden. Lie vom Beklagten zu 1 auf Sonderkonto dingezahlten Beträge und die noch ausstehenden Forderungen der Gerne in Schuldnerin haben auch die Beklagten zu 2 bis 6, die ebenfalls an die Firma LedV Baustoffe geliefert haben, in Höhe ihrer noch auastehenden Forderungen auf Grund von Liefe-rimgsbecingiwgen, die einen Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretungen enthalten, in Anspruch genommen. Der Beklagten zu 6 ist ein von ihr gegenüber dem Beklagten zu 1 geltend gemachtes Absonderungsrecht durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Karlsruhe vom 18. Januar 1957 abgesprochen worden (2 C 88/56 des Amtsgerichts in Lurlach, 6 S 21/56 des Landgerichts in Karlsruhe ).
 
Di.e Klägerin verlangt die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Zahlung von 24«093*21 DM nebst Zinsen und zur Einwilligung« daß drei Auftraggeber der Creme ins chuldner in einen weiteren von ihnen für Bauleistungen noch geschuldeten Betrag von Insgesamt 45-496,25 DM an die Klägerin zahlen. Gegenüber den Beklagten zu 2, 4 und 5 begehrt die Klägerin die Feststellung, daß diese ihre Forderungen nur im Range nach den angeblich auf die Firma	und	wei-
terhin auf sie, die Klägerin übergegangene: Forderungen der Firma	gegen	die	Bauherren	geltend	machen	kön-
nen*. Gegen die Beklagte zu 3, gegen die die Klägerin ebenfalls Klage auf Feststellung des Vorrangs erhoben hatte, hat sie nach Klageerhebung den Hechtastreit nicht weiter betrieben» Die Klägerin und die Beklagte zu 6 haben vor dem Berufungsgericht übereinstimmend den Rechtsstreit in ihrem Verhältnis zueinander für erledigt erklärt» Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu 6 die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Sämtliche Beklagten haben u.a. geltend gemacht, daß der § 6 der Iiieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht zu einem wirksamen Übergang der Ansprüche der Firma De^p auf die Firma j&Nk geführt habe.»
Bas Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1, 2, 4, 5 und 6 abgewiesen, und zwar gegen die Beklagte. zu 6 wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses»
Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 richtet, zurü<£~gewiesen und hat den Rechtsstreit, soweit er sich gegen die Beklagte zu 6 richtet, in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Kosten des zweiten Rechtszuges sind der Klägerin auferlegt worden.
- 6 *•
Hit dor Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche im Rahmen der im Berufungsrechfcszug gestellten Anträge weiter * Die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 beantragen; die Revision zurückzuweisen, während die Beklagte zu 6 nicht vertreten war.
Entsoheidungsgründe:
Ac
 Klage gegen die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5*
Bor Klage muß schon der Erfolg versagt bleiben, wenn die Firma auf Grund ihrer lieferungs- und Zahlungsbedingungen Ansprüche gegen die Vertragsgegner der Firma DeflU aicht erworben hat« Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die im § 6 dieser Bedingungen vereinbarte Übertragung der Forderungen unwirksam sei, da den abgetretenen Ansprüchen die erforderliche Bestimmbarkeit fohle, ist beizutreten*
Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil BGHZ 7, 365, 367 in Übereinstimmung mit der vom Reichsgericht vertretenen Ansicht ausgesprochen, daß Vorausabtretungen an sich zulässig sind, daß sie aber nur dann rechtswirksam erfolgen, wenn die abgetretenen Forderungen genügend bestimmt oder bestimmbar sind. Bei Vorausabtretungen auf Grund typischer Bedingungen ist zunächst zu untersuchen, welche Bedeutung einer in einer typischen Urkunde enthaltenen Vorausabtretung auf Grund einer objektiven Auslegung, bei der die Zufälligkeiten des Binzelfalles außer Betracht gelassen werden, zukomme« Anhand des auf diese Weise gewonnenen Ergebnisses von der Bedeutung der Abtre-
 
tungsklausel ist dann weiter zu prüfen, ob die in der typischen Abtrctungsklausel, so wie sie nach der Gekennzeichneten Auslegung zu verstehen ist, enthaltene allgemeine Vorausabtretung die im Einzelfall in Hede stehende Forderung mitumfaßt. Bei Bejahung der Präge ist dann zu prüfen, ob diese Forderung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vorausgegangenen Untersuchungen bestimmt oder bestimmbar ist. An dieser Auffassung ist trotz der Bedenken von Mückenberger (k'JW 1958? 1755) festzuhalten,
 Dis typischen lieferungs- und Verkaufsbedingungen der Pirma	die	dazu	bestimmt	sind,	die Gesamtheit
 der Liefrungsvertrage in einem über das Gebiet des Oberlande sgeri eines Karlsruhe hinausgehenden Bereich zu regeln sind vo.n Bevisionsgericht selbst auszulegen, ohne daß es an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden wäre-Diese Auslegung ergibt folgendes:
Die Lieferungsbedingungen behandeln zwei Art*n weiterer Verwendung des gelieferten Baustoffes durch den Abnehmer: Einmal - abgesehen von der Verarbeitung im eigenen Betriebe des Käufers - die reine Veräußerung an einen Dritten gegen ein bestimmtes Entgelt und zu dem anderen den Einbau durch den Käufer in das Grundstück eines Bauherrn derart, daß die Baustoffe wesentlicher Bestandteil des Grundstückes werden. In beiden Pällen sollen die "anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen" des Käufers gegen seine Abnehmer oder Dritte auf den Verkäufer übergehen. Das kann für den Pall des Verkaufes nur bedeuten, daß die Kaufpreisforderung des Abnehmers gegen seinen Abkäufer an die Pirma MMfl^im voraus abgetreten worden soll. Baut dagegen der Abnehmer den gelieferten Baustoff ein, so ist zu unterscheiden: Erfolgt der Einbau
 
im Hahmcn einzelner begrenzter Arbeiten auf Grund von Eiuzclwerklieferungsverträgen, so liegt der in der Entscheidung JBGHZ 7, 365 behandelte Sachverhalt vor. Der Bundesgerichtshof hat dort den gesamten Vergütungsan-spruch als abgetreten angesehen. Die für den vorliegenden Fall erforderliche Auslegung hat sich aber auf einen ganz anderen Hergang der Verwendung von Baust offen zu beziehen. Die Firma betreibt . einen Großhandel mit Baustoffen. Diese Art des Geschäfts bringt es mit sich, daß diejenigen ihrer Abkäiifer, die Baustoffe zu dem Einbau beziehen - so auch die Firma	-> in der Regel Bau-
unternehmer sind, die für Bauherren Bauten errichten.
Dabei pflegt der Verklohn die gesamte Bauleistung zu umfassen, möglicherweise aufgegliedert nach einzelnen Arten, wie Maurer-, Zimmerer- Dachdeckerarbeiten oder dergl. oder berechnet nach Mengm, Flächen oder Arbeitsstunden. Dagegen wird im allgemeinen eine Bezahlung jedes einzelnen Stückes der Baustoffe nicht vereinbart.
Das führt, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, dazu, daß in der Werklohnforderung dos Bauunternehmers die Vergütung für.eine Vielzahl von Dieferungen und Aufwendungen aller Art enthalten ist. Die Baukostenrechnung besteht nicht in einer bloßen Zusammenstellung des Entgelts für Einzellieferung, sondern ist in der Regel eine einheitliche Forderung, die der Bauunternehmer auf der Grundlage seiner gesamten Aufwendungen und Unkosten un-ver Errechnung eines Hnternehmergewinns aufs bellt. Bei vertragsgemäßem Einbau von Baustoffen in ein Gebäude gibt os daher im allgemeinen keine Forderung, die unmittelbar an die Stelle des Baustoffes tritt. Insbesondere wäre es abwegig, etwa die ganze Bauforderung des Bauunternehmers als Ersatzvvert anzusehen. Vielmehr wird die einzelne Forderung eines Baustofflieferanten häufig nur einen geringen Bruchteil der Werklolmforderung auswa-
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clusn«
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der von der Klägerin in den beiden ersten
 Reci'.tszüjen vertretenen Auffassung kann unter diesen um-obLna^n n io lit angenommen wer den, daß durch di-* Bestimmung des § 6 der lieferungo- und Zahlungsbedingungen der Fir-
ma
 die gesamte Vergütung des Käufers für die Brx'ich-
cung ein-: a Baues hat abgetx’öten wr.rden sollen, v/enn in das Gruno stück irgeaidwelchc von der virma	geliefer-
ten Baustoffe eingebaut worden sind. Dine solche Auslegung würde, wie der Bundesgerichtshof schon in der ähnlich gelegenen Sache BGH2 *6, 178 dargelegt hat» dazu führen, dem Baustoffhandel eine ganz unverbültnismäßigs ÜberSicherung zu verschaffen und andererseits die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Bauunternehmers sowohl gegenüber anderen Lieferanten wie gegenüber einem sonstigen Kreditgeber übermäßig zu beschränken. Für den Fall, daß Baustoffe auf Grund eines zu einem Gesamtpreis vergebenen Bauauftrages in ein Gebäude eingebaut worden sind, ist deshalb die Abrede über die Vorausabtretung dahin auszulegen, daß die Bauforderung nur zu einem dem Werte der ciug-bauten bfcoffe entsprechenden Teil abgetreten werden
 sol«<-»
über aie Bemessung dieses Teiles enthalten die Lie-ferungs- und Zahlungsbedingungen keine klaren Bestimmungen. Ite. nach ihren die an die Stelle der gelieferten Waren tretenden Forderungen des Xäufers gegen seine Abnehmer übergehen sollen, liegt die Annahme nahe, daß eint Bauforcerung in der höhe des Wertes abgetreten werden sollte, der den eingebauten Waren im Verliältnis zwischen Käufer und Bauherrn zukomme. So gesehen, wäre es indessen nicht möglich, den Umfang der Abtretung durch Auslegung zu ermitteln. 3s könnte daran* gedacht werden, daß die Bauforöerung in dem Verhältnis abgetreten sei, in dem der Verkehrswert der gelieferten Baustoffe, die von
 
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dor Firma Alfl) stammen, zu den sonstigen bei der Errichtung des Baus auf gewendeten Sachund Arbeitsleistungen stehen« Baß die Vertragsparteien eine solche Regelung, die nur durch schwierige Schätzung durchzu-tUhren wäre, gewollt haben, ist indessen nicht anzuneh-rnen. Dine Bestimmung des abgetretenen Betrages wäre auf diese Weise auch nicht möglich* Bas Berufungsgericht weiso zutreffend darauf hin, daß der Bauherr mangels gesonderter Kcchnvng einen nicht aufspaltbaren Gesamt-preis zahle, ln ihm steclct ununterscheidbar, wie oben ?r.7&hnt, der Unternehmergewinn und die Vergütung für eine Vielzahl von Lieferwagen, Leistungen und Auslagen des Bauunternehmers. Babei ist es durchaus denkbar, daß der Bduuiitcmclimer bei der Ermittlung der dem Bauherrn in liechnung gestellten Baukosten, die einzelnen Posten überhaupt nicht zrhlsnnäßig zugrundelegt, sondern nur überschlägig berechnet, welcher Gesamtbetrag ihm unter Berücksichtigung des Y/ettbcwerbs auf asm Baum&rkt noch Initzen verspricht. Möglich wäre auch die Auffassung, caß als an die Stelle der Waren tretende Forderung der 'feil des Vergütungsanspruchs angesehen wird, der dem Einkaufaivert zuzüglich des Gewinn- und Lohnanteils entspricht. Baneben wäre denkbar, den abgetretenen Teil oewa nach dem Einkaufspreis der Baustoffe zuzüglich des nur auf ihn entfallenden Unternehmergewinns, also ohne Lohnanteil, zu bestimmen. Weder für die eine noch für öle andere Bemessungsart finden sich indessen in den Lieferung»- und Zahlungsbedingungen irgendwelche Anhaltspunkte. Sic lassen sich auch nicht aus der Abrede gewinnen, der Käufer sei einverstanden, daß sein Anspruch nach § 648 BGB auf Bestellung einer Sicherungs-liypothek "auf Grund und mit der vereinbarten Forderungs-abtrrtnng im Wert der gelieferten Baustoffe" auf den
 Verkäufer übergelic. VTie dieser Wert sich auf Crrund Oer Pordc-rungsabCretung bestimmt. bleibt unklar. Bamit ergibt sich, wie schon das Reichsgericht in ßfrb 142, 139, 142 angenommen hat, daS die Abtretungen aer künftigen Forderung eines Lieferanten ge^en
 seine Abnehmer "insoweit, als in ihr das Entgelt für dets Rohmaterial eines gewissen Lieferanten stecko". rechtlich nicht möglich ist.
I)ic Auslegung kann auch nicht zu dem Ergebnis
 führen,
daß die dem Käufer gegen don Bauherrn zustehen-
oe Bauforderung in Hohe des Preises hat abgetreten worden sollen, zu dem die Firma Mflfedie Baustoffc an den Käufer verkaufte. Biese Auffassung würde zu dem Wortlaut der Vertragsbedingungen in einem nicht zu vsreisfoarenäen Widerspruch stehen. Bine Forderung des Bauunternehmers kann sich, wenn sie an die Stelle einer von ihm eingebauten Sache ersten soll, nur nach aem bestimmen, was die Sache dem Bauunternehmer wert ist, nicht aber nach dem Preise, den er zu dem Erwerb aufwen-cu'n muß. Fatten die Vertragsparteien einen Übergang der Vergütung in Höhe des von der Firma	dem	Bau-,
Unternehmer berechneten Kaufpreises vereinbaren wollen, hatte nichts näher gelegen, als daß sie diese Regelung erklärt hätten. Bie Tatsache, daß dies nicht geschehen
 istläßt darauf schließen, daß sie eine Abtretung i . solcher Art nicht gewollt hfc.ocu.
Die ..Revision glaubt allerdings, die erforderliche ßozeiclüiuns des abgetretenen Teiles sei durch die weitere Bestimmung erfolgt, daß zur. Wahrung der Unterscheid bi*rkeit die Lieferungen nur mit gesonderter Rechnung weitersugoben seien. Baraus folge, so meint sie, daß die .Abtretung sich auf den Teil der Forderung des Käufers habe erstrecken sollen, über den die gesonderte
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A I
Kechnung an den Dritterwerber ausgestellt würde, sei es, daß die V/aren allein an den Dritterwerber weiter veräußert würden oder daß die Weiterveräußerung für einui Gesamtpreis oder Gesamtwerklohn geschehe.
Für den Fall, daß zwischen dem Käufer und dem Bauherrn vereinbart wird, die von der Firma gelieferten Baustoffe sollten dem Bauherrn gesondert in iiech-nung gesetzt werden, kann allerdings, wie der Kevision zuzugeben ist, die Abrede über den verlängerten Eigentums-vorbehalt und die Vorausabtretung dahin ausgelegt werden, daß die in der Rechnung betragsmäßig zu bezeichnende Forderung an die Firma Ififll abgetreten werde, in einer Bestimmbarkeit würde es dann nicht fehlen (vgl.
 KGZ 136, 100, 104)« So gesehen würde die objektive Auslegung der typischen Vertragsbedingungen allerdings zu dem Ergebnis führen, daß eine Teilabtretung wirksam vereinbart worden wäre*
Damit ist aber zugunsten der Klägerin nichts gewonnen. Im vorliegenden Binzelfall bleibt es unbestimmbar, in welchem Betrage die Bauwerkforderungen der Firma
.gegen die sechs verschiedenen Bauhern&tn auf die Firma MflBldurch die allgemeine Vorausabtretung übergegangen sind. \7ie der Beklagte zu 1 im Schriftsatz vom 4, Fobrurr 1953 unwidersprochen vorgetragen hat und die Kevision zugibt, hat die Firma DeflB ihren Bestellern keine getrennten Rechnungen über die von der Firma stammenden Lieferungen erteilt. Der von. der Kevision als Grundlage der die Bestimmbarkeit der Teilabtretung vorausgesetzte Sachverhalt ist also gerade nicht eingetreton« Die Kevision meint fälschlich, das sei unerheblich. Zwar hat der erkennende Senat im Urteil vom 29* April 1953 -VIII ZK 211/57 (NJW 1958, 945 = MDR 1958, 509 « WM 1958, 673) im Anschluß an RGZ 132, 183 zur Frage der Wirksamkeit eine SicherungsUbereignung eines Warenlagers ausge-
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sprochen, diese könne durch spätere Ereignisse, die außerhalb des Vertrags liegen, nicht nachträglich wegen Wegfalls der Bestimmtheit in Frage gestellt werden, Babei handelte es sich um monatliche Kontrollmel-dungen des jeweiligen Sicherungsbestandes, die sich auch auf nicht übereignete fremde Waren erstreckten* Im Gegensatz zu dem dortigen Sachverhalt wäre hier der gesonderten Berechnung rechtsbegründende Bedeutung zugekommen. Erteilte nämlich die Firma BeflHfe keine gesonderten Rechnungen, so fehlt es damit an jedem Anhaltspunkt für eine Ermittlung des abgetretenen Forderungsteils c hie Abrede; daß die Firma Be^Hl ihren Abnehmern über die von der Firma	stammenden	Waren	eine ge-
sonderte Berechnung zukommen lassen solle? bedeutete, daß die Bauforderungen der Firma	in	der	Höhe
 abgetreten sein sollten, wie diese sie durch ihre Hech-niingFci-teilung als abgetreten bezeichnete* Geschah das xxiclrc; so lag in dem ZeitpunJct, in dem die Bauforderungen der Firma	begründet	wurden,	mangels	geson-
derter Berechnung eine wirksame Abtretung eines Teils dieser Forderung nicht vor* Baß über den Umfang der angeblich abgetretenen Forderung Unsicherheit herrscht, ergibt auch das eigene Vorbringen der Klägerin* Sie hatte in den beiden ersten Rechtszügen unter der Voraussetzung, daß eine Teilabtretung erfolgt sei, hilfs-weise geltend gemacht, die Forderungen seien in Höhe der Kaufpreisforderung der Firma	abgetreten	worden,
 und hatte es als möglich angesehen, die Teilabtretung auch nach dem zu bestimmen, was der Zweitabnehmer für den Anteil der Vorbehaltsware an der gesamten Ware zahle» Sie hat indessen selbst keinerlei Angaben gemacht, zu welchem Betrage die Ansprüche der Firma BefH)&e&6n ihre Bauherrn das Entgelt für die von der Firma gelieferten Baustoffe enthalten sollen*
 
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Abtretung des 'feiles, der Bauforderung, der an die Stelle der von der Firma gelieferten Waren treten solle, der erforderlichen Bestimmbarkeit entbehrt und anher unwirksam ist, enthalt daher keinen Hechtsirrtum«
B,
Klage gegen die Beklagte zu 6.
Die Hevision ist, auch soweit sie sich gegen die Beklagte zu 6 richtet, zulässig« Hat sich eine gegen mehrere Beklagte erhobene Klage gegen einen der Beklagten im Berufungsrechtszuge in der Hauptsache erledigt, so darf die Kostenentscheidung hinsichtlich dieses einen Beklagten, wenn gegen die anderen Beklagten ein Sachurteil ergeht, entgegen der allgemeinen Bestimmung des § 91 a ZPO durch Urteil erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Januar 1954 - V ZR 23/52-; Wieczorek ZPO § 91 a Anm. A III c). Diesel* Umstand eröffnet auch entgegen der Hegelung der Anfechtung von Kostenentsclieidungen, die im Beschlußverfahren ergangen sind, der durch das Kostenurteil beschwerten Partei, sofern gegen das Urteil allgemein eine zulässige Hevision vorliegt, die Möglichkeit der Nachprüfung der Kostenentscheidung in der Hevision sins tanz (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19« Dezember 1958 - IV ZH l?l/58). Betrifft die Hevision gegenüber der Beklagten zu 6) nur den Kostenpunkt, müssen auch insoweit die sonstigen Vorschriften über die Zulässigkeit der Revision gewahrt sein. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar nach ihrem Anträge der Hevisionsbegrün-dungsschrift begehrt, daß der Beklagten zu 6 die durch die Klage gegen sie erwachsenen Kosten auferlegt
 werden ks fehlt daher allerdings an einer besonderen Angabe der Revisionsgr linde im Verhältnis zur Beklagten zu 6. inner solchen bedarf es aber, wenn die Entscheidung über die Kosten angefochteu wird, ausnahmsweise nicht- da nach § 308 Abs. 2 ZPO Uber die Kosten von Amts wegen zu befinden ist und die Klägerin durch ihren Antrag zu erkennen gegeben hat; daß sic eine solche Entscheidung wünscht (Wieczorek ZPO § 308 Anm- El). Bas Erfordernis einer Büge ist entgegen der .Ansicht von Vtiecsorek vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. April 1956 - II ZR 135/55 -(JTJV 1956, 912) nicht auf gestellt worden. Die Nachprüfung der Revisionsinstanz kann sich aber entsprechend den Gedanken des § 91 a ZPO nur darauf erstrecken, ob das Berufungsgericht das billige Ermessen zutreffend angewendet hat (Urt. des BGH vom 10. Jnuusr 1951 - II ZR 27/50 - IH ZPO § 91 a ZPO Kr. l)e Dafür, daß es im vorliegenden Pall diesen Begriff verkannt habe, liegen keine Anhaltspunkte vor* Bas Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend 4er Klägerin die Kosten im Verhältnis zur Beklagten zu 6 auf-erlegt, weil sie auch nach Erledigung der Hauptsache den ursprünglicher Klageantrag aufrecht erhalten hstc
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Co
.Die Revision erweist sich danach gegenüber allen Beklagten als unbegründet. Der Klägerin sind nach § 97 ZPO die Kosten der Revision auferlegt worden.
Dr« Großmann Artl Dr.Dorsehel Dr.Mezger BR.Dr.Messner
 ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben
 Dr.Großmann
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