* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 108/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 108/57

Hai 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage betreffs der auf Zahlung an den Kläger allein gerichteten Ansprüche in Höhe von 1 151,49 BM nebst Zinsen abgewiesen ist,. Auf die Anschlußrevision wird das bezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt ist, an den Kläger 7 315?08 DM nebst Zinsen zu zahlen. September 1951 unterrichtete der Kläger die Beklagte von dieser Entscheidung des Wiedergutmachungsamtes und forderte sie auf, ihm die Abschrift des Mietvertrages zu übersenden sowie anzugeben, an wen die Miete bezahlt werde. Miete und Pacht wurden bis zu dem Oktober 1951 auf das vom Treuhänder angegebene Konto bei der Für die Zeit vom Januar (nicht April) 1954 bis zu der Ende Juli 1954 erfolgten Räumung des Hauses wurde der Miet-und Pachtzins von der Beklagten zu je 1/3 auf die Konten der drei Miteigentümer überwiesen. Bie von der Beklagten etwa an Br. pUHHl nach dessen Abberufung als Treuhänder geleisteten Zahlungen hätten sie ihm (dem Kläger) gegenüber nicht befreit, da Br. ppppd nicht mehr berechtigt gewesen sei, Beträge in Empfang zu nehmen. Deshalb hat der Kläger im ersten Rechtszug schließlich ferner die Versetzung des Hauses, in den früheren Zustand, llid.-sbit-dem Das Landgericht hat dem Antrag auf Räumung des Hauses und der Baracken stattgegeben, den Anspruch auf Entschädi- März 1952 sei das Mietverhältnis infolge der Kündigung beendet gewesen; deshalb habe die Beklagte für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im übrigen in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7 313,08 DM nebst 4# Zinsen seit 1. Mit der im Umfang seiner Beschwer eingelegten Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter, soweit das Oberlandesgericht ihnen nicht entsprochen hat, hinsichtlich der Zahlung an die Gemeinschaft indessen schließlich nur noch in Höhe von insgesamt 39 610 DM. Mit der Anschlußrevision begehrt die Beklagte Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts, soweit sie zur Zahlung an den Kläger und zur Zahlung von mehr als 1 500 DM an die Gemeinschaft verurteilt ist. Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob der Kläger in dieser Eigenschaft nach dem Gesetz befugt ist, ein Drittel des Miet-uhd Pachtzinses, der NutZungsentschädigung aus der Benutzung des Grundstücks durch die Beklagte sind nach dem Wesen.der Gemeinschaft im Rechtssinne grundsätzlich auf eine unteilbare Leistung gerichtet; an ih- Für die Zeit vom Januar bis zu dem Juli (nicht August) 1954 hat die Beklagte Miete und Pacht den Teilhabern zu je einem Drittel zukommen lassen. b) Sollte danach der Kläger befugt sein, ein Drittelanteil an den gegen die.Beklagte etwa bestehenden Forderungen für sich geltend zu machen, so muß - worauf die Revision zutreffend hinweist - ferner geprüft werden, ob die Beklagte im Hinblick auf die Eigenschaft des Klägers (und Prof.Dr. i) als Devisenausländer nach Abberufung des Dr. aus seinem Amt als Treuhänder devisenrechtlich noch wirksam durch die erst dann auf das Treuhandkonto.erfolgenden Überweisungen leisten konnte (BGHZ 5> 259, 267). c) Unbeschadet der unter a) und b).angeführten Gesichtspunkte ist auf Revision und Anschlußrevision zu prüfen, in welchem Umfange die Zahlungsansprüche des Klägers etwa aus anderen Erwägungen unbegründet sind. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend erörtert» daß die Miteigentümer und also auch der Kläger mit Bechtskraft der Bückerstattungsanordnung in den Vertrag vom 25. Dieser Vertrag sei - so hat das Berufungsgericht weiter erwogen - von Dr. nicht als Treuhänder, sondern als Vertreter des rückerstattungspflichtigen Deutschen Beiches geschlossen worden. Mai 1949 den Vertrag als Vertreter des Deutschen Beiches geschlossen hatte und ihn daher auch nach seiner Bestellung als Treuhänder und unabhängig von ihr gelten lassen mußte, soweit er insbesondere die ersten Bäume betraf, so hat doch seit dem 1. ist für die folgende Zeit rechtlich dahin zu würdigen, daß indem er der Beklagten die zweiten Bäume, zusätzlich vermietetef nunmehr zugleich die am 25« Mai 1949 vereinbarte Vermietung der ersten Bäume an die Beklagte gebilligt hat» Er hat durch die zusätzliche Vermietung zu dem Ausdruck gebracht, daß er als Treuhänder gegenüber der Beklagten einheitlicher Vermieter der sämtlichen nunmehr von ihr innegehabten Bäume sei. Das allein entspricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben der natürlichen Betrachtungsweise, wie denn auch die Beklagte dann die Miete als einen. Januar 1953 erfolgten Klageerhebung ist eine Kündigung zu erblicken, die der Kläger nach den von der Anschlußrevision nicht angegriffenen, einen Bechtsirrtum nicht erkennen lassenden (die zweiten Bäume betreffenden) Erwägungen des Berufungsgerichts zugleich in Vollmacht der übrigen Miteigentümer erklärt hat. Diese Kündigung war nach § 5 GBMG zulässig-, die Beklagte konnte den Widerruf der Kündigung gemäß § 8 aaö nicht etwa deshalb verlangen, weil sie eine Gefährdung öffentlicher Belange mit sich gebracht hätte. Denn das Berufungsgericht hat in dieser Beziehung festgestellt, daß die Beklagte im Jahre 1952 die Möglichkeit gehabt hätte, sich für die ersten Bäume einen zu demutbaren Ersatz zu beschaffen (§ 10 Abs.l Nr.l aaO). b. lo) Das Berufungsgericht hat weiter erörtert, daß die Beklagte die ersten Bäume den Miteigentümern nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zu dem 31« Juli 1954 vorenthalten habe, und daß diese deshalb nach § 557 BGB Ansprüche geltend machen könnten, die über die Höhe des vereinbarten Mietzinses hinausgingen. Die Beklagte sei sich der Umstände bewußt gewesen*, die gegen den Mieterschutz gesprochen hätten; sie habe nicht außer Betracht gelassen, daß ihr der Mieterschutz möglicherweise versagt werde. Dem gegenüber rügt die Anschlußrevision vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, daß die Beklagte überzeugt gewesen sei, sie werde mit dem Hinweis auf die Gefährdung öffentlicher Belange durchdringen. 2.) Den Verzugsschaden erblickt das Berufungsgericht darin, daß die Miteigentümer bei pünktlicher Bäumung damals durch anderweite Vermietung einen angemessenen Mietzins hätten.erzielen können, der höher gewesen sei als der mit der Beklagten vereinbarte Betrag. An Hand des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing.Fleischmann hat das Berufungsgericht als angemessenen monatlichen Mietzins für die ersten Bäume 429?06 DM festgestellt und den dem Kläger für die Zeit vom 1. Die Bevision rügt es als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht diese Feststellung getroffen habe, ohne auf die vom Kläger gegen das Gutachten vorgebrachten Beanstandungen einzugehen. Daß es das einschlägige Vorbringen des Klägers unbeachtet gelassen habe, ist nicht ersichtlich (BGHZ 3, 162, 175; Urteil des BGH vom 14.Juli 1953 -V ZB 97/52-, MDB 1953,605). Im Hinblick darauf, daß der Kläger nach den Ausführungen zu a) Ersatz von Verzugsschaderi erst für die Zeit vom 1. c) Das Berufungsgericht meint, der Kläger müsse sich anrechnen lassen, was die Beklagte für die Zeit vom 1. Denn die Beklagte habe auch nach Abberufung des Dr. als Treuhänder darauf vertrauen können, daß dieser dennoch weiterhin zur Entgegennahme des Mietzinses befugt sei. Sie habe sich nämlich auf den vom Kläger und den beiden anderen Miteigentümern begründeten iBechtsschein der Vollmacht verlassen dürfen. November 1951 durch’ Einsichtnahme in das Grundbuch ersehen, daß der Kläger, Maria und als Miteigentümer wieder ein- chen, daß künftig auf das Treuhandkonto, zu zahlen sei- Jedenfalls in der Person des Klägers sei erst dadurch eine Änderung der Verhältnisse eingetreten, daß er im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 27. März 1953 erklärt habe, die Beklagte sei durch Zahlung auf das Treuhandkonto von ihrer Verpflichtung zur Zahlung nicht frei geworden. Die Rüge ist unbegründet; denn nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist jedenfalls in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen, daß die Beklagte auf die ihr von Dr. angegebenen Konten gezahlt hat. Hovember 1951 die Abberufung des Dr. als Treuhänder bekannt war, steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision den Erwägungen' des Berufungsgerichts nicht entgegen, ist vielmehr gerade deren Ausgangspunkt. Bern steht weder entgegen, daß die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 4o September 1951 ausweichend beantwortet hat, noch daß diese Antwort - wie der Justitiar der Beklagten, Ministerialrat z.Wv, als Zeuge bekundet hat - einer Anregung des Br. entsprochen haben mag. Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang von der Eevision vorgetragene Bemängelung, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO die Behauptung des Klägers übergangen, die Beklagte habe aus dem laufenden Schriftwechsel des Klägers mit ihr ersehen, daß ihm von irgendwelchen Handlungen Br. nichts bekannt gewesen sei. Aus der Kündigung des Mietverhältnisses brauchte die Beklagte nicht zu schließen, daß der Kläger nunmehr eine andere Zahlungsweise verlange. Auf die 1.859,26 DM muß er sich freilich - was das Berufungsgericht außer acht gelassen hat und auf die Anschlußrevision zu berücksichtigen ist - anrechnen lassen» was er von der Beklagten für die Zeit vom 1. Doch steht ihm ein Drittel der Beträge, die die Beklagte für diesen Zeitraum (18 Monate) als Miete an Dr. be- Juni 1951 den Abschluß eines Mietvertrages zwischen Dr. als Treuhänder und der Beklagten, der von dem Kläger und den beiden anderen Miteigentümern deshalb nicht gemäß Art.34 BrBEG gekündigt werden könnte, weil Dr. damals Treuhänder gewesen sei, vielmehr erst durch die Klagerhebung auf Grund des Geschäftsraummietengesetzes zu dem 30. Weiter erwägt das Berufungsgericht, die Beklagte habe dem Kläger den Verzugsschaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden Der Kläger habe also noch seinen Anteil des vereinbarten Mietzinses für die drei Monate vom 1. Die Bevision rügt, das Berufungsgericht habe die angemessene Nutzungsentschädigung infolge Außerachtlassen des Vorbringens des Klägers zu niedrig festgestellt und die Zahlungen bis zu dem 31. Dem Berufungsgericht sind indessen bei der Berechnung im einzelnen Versehen unterlaufen, die auf die Anschlußrevision zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden müssen. Der Kläger hat zwar für die Zeit vom 1» Oktober 1951 bis zu dem 31« März 1953 keine NutzungsentSchädigung zu fordern» Doch steht ihm ein Drittel der Beträge, die die Beklagte für diesen Zeitraum (18 Monate) als Miete an Dz bezahlt hat, möglicherweise dann zu, wenn diese Zahlungen aus devisenrechtlichen Gründen nicht wirksam sein sollten». Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß die Beklagte nicht Mieterin der dritten Bäume geworden sei, weil Dr. am lo -April 1952 nicht mehr Treuhänder gewe- sen, als solcher also nicht mehr befugt gewesen sei, die Bäume zu vermieten und die Beklagte auch nicht etwa habe darauf vertrauen können, daß Dr.^mi^von den drei Miteigentümern entsprechend bevollmächtigt gewesen sei. Wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils als Auffassung des Berufungsgerichts erkennen läßt, ist die Beklagte daher bis zu dem 31» Juli 1954 unrechtmäßige Besitzerin der dritten Bäume gewesen und ist ihr auch am 1. Ob der Kläger sich auf ein Drittel von 11 «436,88 DM, nämlich auf 3«812,29 DM, ein Drittel von 2«007 XM, nämlich 669 DM, anrechnen lassen muß, ist indessen zur Zeit offen» Das hängt davon ab, ob die Zahlungen auf das Txeuhandkonto äüs devisenrechtlichen Gründen wirksam sind. Andererseits muß sich der' Kläger - was das Berufungsgericht außer acht gelassen hat und auf die Anschlußxevi-sion zu berücksichtigen ist - auf die 3.812,29 DM anrechnen lassen, was er von der Beklagten bereits erhalten hat, nämlich von 7 x 188,90 DM = 1.322,30 DM ein Drittel, d.h. 440,77 DM. Wenn die Revision ergänzend noch bemerkt, die Erwägungen des Berufungsgerichts seien insofern widerspruchsvoll, als es hinsichtlich der Zahlungen der Beklagten den Rechtsschein der Vollmacht bis zu dem 31» März 1953 gelten lasse, während es die Beklagte hinsichtlich der Befugnis des Dr. zu dem Abschluß eines Mietvertrages bereits für den 1» April 1952 den Rechtsschein der Vollmacht nicht zugute kommen lasse, so verkennt die Revision dabei folgenden wesentlichen Unterschied: Dr. hatte die Zahlungen zunächst als Bevollmächtigter des Deutschen Reiches und dann als Treuhänder viele Jahre lang ohne weiteres entgegennehmen dürfen. Deshalb lag für die Beklagte nach den Umständen die Annahme nahe, sie werde auch weiterhin mit befreiender Wirkung -wenn auch auf anderer rechtlicher Grundlage - auf das Treu-handkonto Zahlungen leisten können, zu demal dazu eine tätige Mitwirkung Dr. nicht erforderlich war. satz dazu war es - auch vom Standpunkt der Beklagten aus betrachtet - etwas völlig Reues und Andersartiges, ob Dr. von dem sie am 1. Dabei hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Kläger möglicherweise, nämlich dann, wenn die Pachtzahlungen an Dr. aus devisenrechtlichen Gründen nicht wirksam sein sollten,auch für die 18 Monate vom 1. Andererseits muß sich der Kläger - was das Berufungsgericht außer acht gelassen hat und auf die Anschlußrevi-sion zu berücksichtigen ist - anrechnen lassen, was er von der Beklagten bereits erhalten hat, nämlich von 7 x 20 DM = 140 DM ein Drittel, d.h. 46,67 DM. In Höhe von 24.966,-DM - 8.464,57 DM = 16.501,45 DM ist daher der Zahlungsanspruch des Klägers unbegründet und die Revision deshalb insoweit zurückzuweisen. Soweit der Anspruch in Höhe von 1.151,49 DM nebst Zinsen abgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von 7.313,08 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist» muß dagegen das ange-fochtene Urteil auf die Revision-und die Anschlußrevision aufgehoben und.die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. b) Daß der Kläger Zahlung des Schadensersatzes nur an die zwischen ihm und den beiden anderen Miteigentümern bestehende Gemeinschaft verlangen kann, ergibt sich aus § 432 BGB (vgl, oben Abschnitt A I a). Der Kläger ist bezüglich des der Gemeinschaft für den Deckenschaden zugesprochenen Betrages von 500 DM nicht beschwert, weil er dafür nicht mehr verlangt hat» d) Hinsichtlich der vom Berufungsgericht vorgenommenen Bemessung des Schadensersatzes für den Kamin und für die Zerstörung nur einer Scheibe hat die Eevision Ansprüche nicht mehr verfolgt» Das gilt auch hinsichtlich der völligen Abweisung der Schadensersatzansprüche, die der Kläger in Höhe von. Die He.izungsanlapes Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der vorzeitige erhebliche Verschleiß des Kessels, der Röhren und der Ventile darauf zurückzuführen, daß die Beklagte die Anlage in der Zeit vom Mai 1949 bis zu dem Ende der Heizperiode 1950/51 Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu dem Ersatz des dadurch verursachten, von ihm auf 1.500 DM geschätzten Schadens deshalb für verpflichtet gehalten, weil sie diese Schäden in Kauf genommen hat. Entgegen der von der Anschlußrevision vertretenen Auffassung kann die Beklagte sich insbesondere zur Bechtfertigung ihres Verhaltens nicht darauf berufen, daß sie als Mieterin einen Anspruch auf Beheizbarkeit der Mieträume gehabt haben mag. November 1956 den Kachelofen als vor der Räumung beschädigt bezeichnet und sich insoweit die Geltend-nachung eines Schadenseisatzanspruches Vorbehalten. Die Revision bemängelt diese Begründung mit dem Hinweis darauf, daß der zementierte Standort des Ofens seit mehr als 80 Jahren unverändert sei; das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt, indem es dem Kläger keine Gelegenheit gegeben habe, dies unter Beweisantritt vorzutxp,gen. Die Rechtssicherheit würde gefährdet werden, wenn dem Vermieter gestattet wäre, durch das unbestimmte Verlangen nach Schadensbeseitigung sich die spätere Nachschiebung von Schäden im einzelnen vorzubehalten Es kommt auch nicht darauf an, ob die Schäden an dem Ofen aus der Zeit vor öder nach dem 30.Juni 1953, dem Tag der Beendigung des Mietverhältnisses, herrühren; denn die Verjährung des §558 BGB greift auch dann durch, wenn der Ersatzanspruch auf Eigentum gestützt wird (vgl. b) Das Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der zweite Kachelofen in dem ebenfalls zu den ersten Bäumen gehörenden Erdgeschoß durch rechtswidriges schuldhaftes Verhalten der Beklagten beschädigt worden ist. Vielmehr hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine Beschädigung zunächst von Angestellten einer nicht durch die Beklagte mit Handwerkerarbeiten beauftragten Malerfirma verursacht worden ist und daß der größte Teil der Schäden erst nach dem Auszug der Beklagten infolge von Umständen entstanden sind, die sie nicht zu vertreten hat. Die Bevision rügt, das Berufungsgericht habe die Feststellung, daß die Malerfirma nicht von der Beklagten beauftragt worden sei, auf Grund der in der Aktennotiz des Berichterstatters des Oberlandesgerichts vom 21. Die Fensterläden und eisernen Vorlegestangens Das Berufungsgericht hat den vom Kläger in Höhe von 1.31o DM für die laden und in Höhe von 300 DM für die Stangen geltend gemachten Schadensersatzanspruch abgewiesen mit der Begründung, nach glaubwürdiger Bekundung hätten diese Vorrichtungen bereits beim Einzug der Beklagten gefehlt, der Kläger habe keine bestimmte., dem widersprechende Darstellung gegeben. weder beschädigt noch entfernt habe, nicht beachtet und auch die Feststellungen nicht berücksichtigt, die das Berufungsgericht bei der Besichtigung des Hauses am 21. 1955 schriftlich erklärt, er nehme an, daß bei Beginn der Mietzeit die Läden in Ordnung gewesen seien, er wisse nicht, ob die Beklagte die Läden und deren sie sichernde Vorlege-stangen beschädigt oder entfernt habe. Angesichts der ihm glaubwürdig erscheinenden bestimmten Bekundung des Zeugen aus der es entnimmt, daß die Vorrichtungen bereits beim Einzug der Beklagten gefehlt hätten, brauchte sich das Berufungsgericht mit Br. unbestimmter Erklärung nicht ausdrücklich zu befassen. Gleiches gilt von der Wahrnehmung, die das Berufungsgericht lange Zeit nach der Räumung an Ort und Stelle gemacht hat und die dahin geht, daß bei der Besichtigung die (noch vorhandenen) Läden großenteils beschädigt gewesen seien und die Stangen gefehlt hätten. Zu III und IV ist daher die Revision zurückzuweisen Der Anspruch des Klägers auf Be forderung des Rechtsanwalts Dr.i Der Kläger hat vorgetragen, Rechtsanwalt Dr. habe ihn in der Zeit von liovember 1952 bis zu dem Mai 1954 in zehn Rückerstattungsverfahren vertreten und verlange dafür von ihm insgesamt 7.067,24 DM. Sein (des Klägers) bis zu dem Mai 1954 in Amerika wohnender, in jener Zeit mittelloser Vater, der früher Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht in Köln gewesen sei. Das sei ihm erst im Mai 1954 möglich gewesen, weil die Beklagte mit ihren Zahlungen seit dem 1. Das Berufungsgericht hat den Befreiungsanspruch mit der Begründung angewiesen, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß sein Schaden durch den Verzug der Beklagten entstanden sei,- Die hiergegen gerichtete Büge der Bevision ist unbegründet, Schadensersatz gemäß § 557 Abs.2 BGB kann dsr Kläger wegen der Vorenthaltung der Bäume nur für die Zeit seit dem 1, Juli 1953 verlangen; mit der Zahlung des Schadens ersatzes kann sie also frühestens seit diesem Tage in Verzug geraten sein. Auch wenn sich heraussteilen sollte, daß die Beklagte mit den Zahlungen gemäß dem Vertrage vom 25« Mai 1949 nicht erst seit dem 1. und/ V I b, II am Ende, III am Ende, IV am EndeO > so ist doch folgendes zu berücksichtigen: Der Kläger hat nach seiner Darstel lung den Vater in Amerika spätestens schon seit dem 1.

Zitierte Normen: § 420 BGB § 286 ZPO § 990 BGB § 139 ZPO § 558 BGB
BGBBerufungsgerichtZahlungTreuhänderBrKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlungi
23?l 069

Gesetze BGB §^420,432, 743
Eeclvfcssatzs Pie Mietzinsforderung mehrerer Vermieter ist auch
 im Falle einer Bruchteilsgemeinschaft zufolge ihrer Zweckgebundenheit auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung gerichtet□ Der einzelne Vermieter ist daher ohne Ermächtigung der anderen Teilhaber nicht berechtigt, einen seiner Beteiligung entsprechenden Anteilder Mietzinsforderung einzuziehen-
Aktenzeichens VIII ZR 108/57 TJr-G. des BGH v, 11. Juli 1958
OLG Köln LG Bonn
VIII ZB 108/5?
Verkündet laut Protokoll am 11oJuli 1958 Klett,Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Bechtsstreit
 des Walter Paul
 Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten, Anschlußrevisionsbeklagten und Bevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Hechtsanwalt Frhr,von
 gegen
die	eingetragenen	Verein
 in	vertreten	ihre
 Vorstandsmitglieder, Prof »Br» Ludwig	in	3
^IHBsrU^pNtraße A, und Br. Kurt Z^|^^ in B AmH^jffweg 0f
Prozeßbevollmächtigter *
Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin, Anschlußrevisionsklägerin und Bevisionsbelclagte,
 Hechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br, Gelhaar, Artl, Br, Spieler und Br, Porschel
 für Hecht erkannt*
I. a) Auf die Eevision wird das Urteil des I, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9. Hai 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage betreffs der auf Zahlung an den Kläger allein gerichteten Ansprüche in Höhe von 1 151,49 BM nebst Zinsen abgewiesen ist,.
to)
II.	a) to)
III. 17.
 
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision wird das bezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt ist, an den Kläger 7 315?08 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Iiri übrigen wird die Anschlußrevision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung des bezeichnten Urteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges fallen dem Kläger neun Zehntel zur Bast.
Die Entscheidung über das restliche Zehntel wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Das Gartengrundstück in^d^B^^, ^^^^traße fP, auf dem ein Wohnhaus steht, gehörte dem Vater des Klägers sowie der Frau Maria	geb.^^^	und	dem	-	wie	der
 Kläger - im Ausland wohnenden Prof. Dr. Paul^jp, den Geschwistern des Vaters, zu gleichen Bruchteilen.
Im Jahre 1943 wurden die drei Eigentumsanteile auf Grund der 11. DVO zu dem Beichsbürgergesetz vom 25» November 1941 zu Gunsten des Deutschen fieiches eingezogen.
Am 15. November 1945 beauftragte die Oberfinanzdirektion in ^fl^den Oberlandesgerichtspräsidenten a.D. Dr.^^^l^, den Ehemann der Maria	das	eingezogene	Grundstück
 der drei Geschwister zu verwalten und unter Wahrung der Belange des Beiches die Mieteinnahmen einzuziehen, die Lasten des Grundstücks daraus zu bestreiten und darüber abzurechnen.
Durch- schriftlichen Vertrag vom 25. Mai 1949 vermietete Dr.	"als	vom Oberpräsidenten der
 bestellter Treuhänder für den	sehen	Grundbesitz in
 das Haus zu verschiedenen Tellen an die Beklagte, die früher ’'Notgemeinschaft der deutschen V/issenschaft” hieß, an die Universität in	(im	folgenden	als Universität be-
zeichnet) und an die Studienstiftung des deutschen Volkes e.V. (im folgenden als Studienstiftung bezeichnet). Der Mietzins würde gemäß einer Mietwartberechnung des Staatshochbauamtes in ^P^vereinbart, und zwar auf 5 482,50 DU jährlich (290,20 DM monatlich; für die Bäume der Beklagten, auf 1 530,50 DM + 48 DK jährlich (131,54 DM monatlich) für die Bäume der Universität und auf 2 267,-DM jährlich (188,90 DM monatlich) für die Bäume der Studienstiftung.
Nachdem im Oktober 1949 die Verwaltung des rückerstattungspflichtigen Beichsvermögens auf die Ämter für gesperrte Vermögen übertragen worden war, wurde Dr.	mit	Wir-
kung vom 1. Oktober 1949 gemäß HilBegG Nr.-52 zu dem Treuhänder für das genannte Grundstück bestellt.
~ 4 -
Ab 1» April 1951 verpachtete er einen Teil des Gartens an die Beklagte, die dort Bürobaracken errichtete»
i
Am 1» Juni 1951 räumte die Universität den von ihr gemieteten Teil des Hauses. Auf Grund mündlicher Vereinbarung mit Br.	trat daraufhin die Beklagte an Stelle der
 Universität in den Mietvertrag ein.
Am 18. August 1951 wurden der Eigentumsanteil des Klägers; der ihm von seinem Vater übertragen worden war, und am 14. September 1951 die übrigen Anteile rechtskräftig rückerstattet.
Mit Schreiben vom 4. September 1951 unterrichtete der Kläger die Beklagte von dieser Entscheidung des Wiedergutmachungsamtes und forderte sie auf, ihm die Abschrift des Mietvertrages zu übersenden sowie anzugeben, an wen die Miete bezahlt werde. Bie Beklagte teilte daraufhin dem Kläger am 6. September 1951 mit, daß ihr von einer Abberufung des Treuhänders offiziell nichts bekannt sei.
Mit Wirkung vom 24. September 1951 wurde Br. als Treuhänder abberufen.
Nachdem der Kläger bereits am 17. September 1951 das mit der Beklagten bestehende Mietverhältnis gekündigt hatte, wurde diese Kündigung am 17. November 1951 unter Berufung auf Art.34 BrBEG von den drei Miteigentümern wiederholt»
Als am 11. April 1952 die Studienstiftung ihre Mieträume aufgab, bezog sie die Beklagte mit Zustimmung Br. und bezahlte ab 1. Mai 1952 nunmehr den gesamten im Vertrag vom 25* Mai 1949 vereinbarten Mietzins und außerdem 20 UM monatlich als Pachtzins für den Gartenteil. Sie hat auch das Haus für Bürozwecke verwendet.
Miete und Pacht wurden bis zu dem Oktober 1951 auf das vom Treuhänder angegebene Konto bei der
•• 5 -
iBank in	eingezahlt.	Auf	die Bitte Br.
wurde sie vom November 1951 an auf das von ihm geraume Zeit zuvor bei der Stadtsparkasse	eröffnete	Girokonto	überwiesen, das die Bezeichnung '^pf^sche
 Vermögensverwaltung -.Treuhandkonto - zu Händen Herrn Gber-landesgerichtspräsidenten Br .Heinrich	führte.
So wurde es bis zu dem Bezember 1955 (nicht März 1954) gehand-habt. Für die Zeit vom Januar (nicht April) 1954 bis zu der Ende Juli 1954 erfolgten Räumung des Hauses wurde der Miet-und Pachtzins von der Beklagten zu je 1/3 auf die Konten der drei Miteigentümer überwiesen.
Am 10.Januar 1953 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Herausgabe des Hauses, zu dem Abbruch der Baracken und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes des Gartens zu-verurteilen. Er hat zur Begründung der Klage vorgetragen, daß die von	abgeschlossenen
 Verträge ihm gegenüber nicht wirksam seien und daß die Vertragsverhältnisse jedenfalls durch die Kündigung vom 17..September 1951, äußerstenfalls durch die vom 17. November 1951 beendet worden seien.- Bie Beklagte sei deshalb zur Zahlung einer objektiv angemessenen Nutzungsentschädigung verpflichtet, die erheblich höher sei aUs der vereinbarte Mietzins. Bie von der Beklagten etwa an Br. pUHHl nach dessen Abberufung als Treuhänder geleisteten Zahlungen hätten sie ihm (dem Kläger) gegenüber nicht befreit, da Br. ppppd nicht mehr berechtigt gewesen sei, Beträge in Empfang zu nehmen. Außerdem habe die Beklagte Veränderungen an dem Hause vorgenommen, zu deren Beseitigung sie verpflichtet sei. Deshalb hat der Kläger im ersten Rechtszug schließlich ferner die Versetzung des Hauses, in den früheren Zustand, llid.-sbit-dem P'o •Oktoberrückständige Mietö. 'zu einem Brittelanteil in Höhe von 5 089,43 DM und Entschädigung in Höhe von monatlich 2 000 BM für die Benutzung des Hauses seit dem 1. April 1952 verlangt.

Das Landgericht hat dem Antrag auf Räumung des Hauses und der Baracken stattgegeben, den Anspruch auf Entschädi-
**■ 6 -
gung für die Benutzung der von der Studienstiftung aufgege-benen Räume ab 1, April 1952 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens gab die Beklagte nach Fertigstellung ihres eigenen Hauses am 28. Juli 1954 das Haus an die drei Miteigentümer heraus. Sie beseitigte ferner die Baracken bis zu dem November 1954 und ließ das Gartengelände, auf dem die Baracken errichtet waren, im Frühjahr 1955 her-richten. Ebenso wurde der von ihr im Haus eingebaute Heizkessel entfernt und der alte wieder angeschlossen. Das Haus steht seit dem Auszug der Beklagten leer.
Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich der Räumung des Hauses, der Beseitigung der Baracken und der Herstellung des früheren Zustandes im Garten für erledigt erklärt und wechselseitig beantragt, dem Gegner insoweit die Kosten aufzuerlegen.
Der Kläger hat im Berufungsvexfahren seine sonstigen Anträge erweitert und hierzu vorgetragens Da die Beklagte ab 1. Oktober 1951 an Dr.	nicht	mehr	habe	befrei-
end leisten können, schulde sie von diesem Zeitpunkte bis zu dem 31 o März .1952 die Miete und Pacht in Höhe von .
6 x 1 200 DM =	7 200 DM
Am 31. März 1952 sei das Mietverhältnis infolge der Kündigung beendet gewesen; deshalb habe die Beklagte für die Zeit vom 1. April 1952 bis zu dem 31. Dezember 1953 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 2. 500 DM zu .zählen, für diesen Zeitraum voh 21. Monaten also	52 500 DM.
Für. die Zeit vom 1. Januar bis zu dem-31. August 1954 schulde die Beklagte dieselbe monatliche Nut Zungsentschädigung, rjedoch''uhtei,5‘Abäugicer für 'jeden der'8 Monate an , jeden der . drei Miteigen-. • tüfier anteilig»-i-'*bezahlten 600 DM, =	15 200 DH
74 900 DM
 
Von diesem Gesamtbeträge mache er den ihm zustehenden Drittelanteil von 24 966 DM geltend.
Außerdem sei die Beklagte verpflichtet, ihn von seiner
 freien. Infolge der Nichtzahlung der Mieten habe er die Bei-sekosten für seinen Vater von Amerika nach Deutschland nicht aufbringen‘können und deshalb an Stelle seines Vaters für ver-
müssen; dadurch seien ihm Anwaltskosten in Höhe von 7 067,24 DM entstanden.
Wegen verschiedener im Hause nach seiner Behauptung von der Beklagten angerichteter Schäden hat der Kläger die Zahlung von 11 140,40 DM und wegen der Beaschädigung von zwei , wertvollen Kachelöfen im Erdgeschoß und im ersten Stockwerk
 Miteigentümer verlangt.- Darüber hinaus hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, wegen Beschädigung eines Kamins, wegen Zerstörung der bemalten Scheiben eines Fensters, sowie wegen der Senkung des Küchenfußbodens einen vom Sachverständigen zu ermittelnden -Betrag an ihn und die beiden anderen Miteigentümer zu zahlen.
Die Beklagte hat mit ihrer Berufung den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiterverfolgt, soweit sich nicht die Hauptsache erledigt hat.
Dazu hat sie vorgetragen, sie habe die Schäden nicht verursacht. Hinsichtlich des für die Beschädigung des Ofens im ersten Stock verlangten Ersatzes hat sie außerdem Verjährung geltend gemacht. Die Kündigung nach Art.34 BrHEG sei nicht wirksam, weil die Mietverträge nicht vom Erstattungspflichtigen abgeschlossen seien. Auch in der Klageerhebung könne eine wirksame Kündigung nicht erblickt werden, da hierzu die Zustimmung der beiden Miteigentümer gefehlt habe. Zumindest sei sie berechtigt gewesen,, der Kündigung zu widersprechen, da sie in der Zeit von 1949 ab einen höheren Be-
Verbindlichlceit gegenüber Bechtsanwalt Dr
 zu be-
schiedene Hückerstattungsverfahren Dr.
beauftragen
18 000 + 20 000 = 38 000 DM an sich und die beiden anderen
 
trag als die vereinbarte Jahresmiete zur Instandsetzung der gemieteten Bäume aufgewendet habe. Außerdem habe die Kündigung eine Gefährdung öffentlicher Belange mit sich gebracht, da sie die Räume zur Durchführung wichtiger Forschungsaufgaben im Aufträge des Bundes und der Länder benötigt habe.
Sie habe auch befreiend an Dr.	geleistet,	da
 sie das Erlöschen seiner Vollmacht nicht gekannt habe. Dr.
habe sich noch im Jahre 1953 auf ihr ausdrückliches Befragen als zur Empfangnahme der Mieten berechtigt erklärt. Überdies hätten die Miteigentümer dafür sorgen müssen, daß Dr.	keine	Miet	Zahlungen	mehr	entgegennehme.
Im Dezember 1952 hat Prof. Dr.	gegen die Beklagte
 einen Zahlungsbefehl erwirkt, mit dem er zwei Drittelanteile an Miete und Nutzungsentschädigung für das Jahr' 1952 geltend macht; das Verfahren ruht.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im übrigen in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7 313,08 DM nebst 4# Zinsen seit 1. Dezember 1953» sowie an die aus dem Kläger und den ander eh. beiden Miteigentümern bestehende Gemeinschaft 3 000 DM nebst 4$> Zinsen ?seitl.August 1954 zu zahlen. Es hat die Kosten des ersten Bechtszuges zu 3/5 dem Kläger und zu 2/5 der Beklagten, sowie die des zweiten Bechtszuges zu 4/5 dem Kläger und zu 1/5 der Beklagten auf erlegt.
Mit der im Umfang seiner Beschwer eingelegten Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter, soweit das Oberlandesgericht ihnen nicht entsprochen hat, hinsichtlich der Zahlung an die Gemeinschaft indessen schließlich nur noch in Höhe von insgesamt 39 610 DM.
Mit der Anschlußrevision begehrt die Beklagte Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts, soweit sie zur Zahlung an den Kläger und zur Zahlung von mehr als 1 500 DM an die Gemeinschaft verurteilt ist.
 
Jede Partei will das von der anderen eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen wissen.
Entscheidungsgründe t
A.
Die Ansprüche des Klägers aus der Benutzung des Hauses und des Gartens durch die Beklagte (zur Revision und Anschlußrevision).
I. Allgemeines
a)	Der Kläger ist hinsichtlich des Grundstücks Teilhaber einer aus ihm, Mariaund Prof.Dr.^0^ zu gleichen Anteilen bestehenden Gemeinschaft im Sinne der §§
741 ff BGB. Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob der Kläger in dieser Eigenschaft nach dem Gesetz befugt ist, ein Drittel des Miet-uhd Pachtzinses, der NutZungsentschädigung
•	.	t
und des Schadensersatzanspruchs zur Zahlung an sich zu ver-
t
langen. Nach allgemeiner Bechtsauffassung ist das zu verneinen. Auch bei einer Bruchteilsgemeinschaft in Ansehung des Eigentums am Mietgegenstand kann der einzelne Teilhaber vom Mieter nicht die Zahlung eines Teiles des Mietzinses fordern, der seinem Anteil entspricht. Wohl steht ihm ein Anspruch auf einen entsprechenden Teil.des Ertrages aus dem Mietverhältnis zu. Dieser richtet sich aber ausschließlich gegen die anderen Teilhaber. Was der Einzelne als seinen Anteil zu fordern hat, kann erst durch Abzug der auf dem Mietgegenstand (Grundstück) ruhenden Lasten und Unterhaltungskosten vom Rohertrag der Mieteinnahmen ermittelt werden (RGZ 89, 177,' 180.; RG HBB 1940, 1294 =• DB 1940, 2169; BGB HGRK lO.Aufl. § 743 Annul; Palandt, BGB, 17.Aufl., Überblick vor § 420 Anm.4 a ü.b, § 743 Anm.l; Achilles-Greiff, BGB, 20..
Auf1., § 743 Anm.l, § 747 Anm.l; Erman, BGB, 2.Aufl., § 743 Anm.l; Soergel, BGB, 8.Aufl. § 743 Anm.l; Boquette, Mietrecht, 4oAufloS.42; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 2.
Aufl. II. S.250 Anm.l, S.252). Die Forderungen aus dem Mietverhältnis bzw. aus der Benutzung des Grundstücks durch die Beklagte sind nach dem Wesen.der Gemeinschaft im Rechtssinne grundsätzlich auf eine unteilbare Leistung gerichtet; an ih-
~ 10 -
nen ist deshalb nicht jeder Teilhaber zu gleichem Anteil berechtigt (§ 420 BGB); vielmehr kann jeder Teilhaber nur Leistung an die Gemeinschaft verlangen (§ 432 BGB)*
Indessen ist es nicht ausgeschlossen, daß die Teilhaber Abweichendes vereinbaren. Anhaltspunkte dafür, daß das mindestens schließlich.geschehen ist, bieten folgende Umstände?
Für die Zeit vom Januar bis zu dem Juli (nicht August) 1954 hat die Beklagte Miete und Pacht den Teilhabern zu je einem Drittel zukommen lassen. Ferner hat Dr.^H^ im Dezember 1956 zwei Drittel der angeblich von der Beklagten für das Jahr 1952 noch geschuldeten Miete (Nutzungsentschädigung) gerichtlich geltend gemacht. Soweit Forderungen der genannten Art gegen .die Beklagte bestehen, bedarf der Sachverhalt daher der weiteren Aufklärung durch das Berufungsgericht.
b)	Sollte danach der Kläger befugt sein, ein Drittelanteil an den gegen die.Beklagte etwa bestehenden Forderungen für sich geltend zu machen, so muß - worauf die Revision zutreffend hinweist - ferner geprüft werden, ob die Beklagte im Hinblick auf die Eigenschaft des Klägers (und Prof.Dr. i) als Devisenausländer nach Abberufung des Dr. aus seinem Amt als Treuhänder devisenrechtlich noch wirksam durch die erst dann auf das Treuhandkonto.erfolgenden Überweisungen leisten konnte (BGHZ 5> 259, 267). Dieses Konto hat infolge der Abberufung des Dr.	als	"Treuhand-
sperrkonto MilBegG Nr.^1 zu bestehen aufgehört (vgl.hierzu S.16 des Schriftsatzes des Klägers vom 20. September 1954). Dafür, daß es dann etwa in ein "Ausländeidevisensperrkonto MiiRegGNxJ^" verwandelt worden wäre, ist bisher nichts ersichtlich. Auch in dieser Beziehung muß das Berufungsgericht den Sachverhalt gegebenenfalls noch erörtern.
c)	Unbeschadet der unter a) und b).angeführten Gesichtspunkte ist auf Revision und Anschlußrevision zu prüfen, in welchem Umfange die Zahlungsansprüche des Klägers etwa aus anderen Erwägungen unbegründet sind.
II. Die Benutzung der von der Beklagten von Anfang an gemieteten Bäume (im folgenden als "erste Bäume" ■bezeichnet).
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend erörtert» daß die Miteigentümer und also auch der Kläger mit Bechtskraft der Bückerstattungsanordnung in den Vertrag vom 25. Mai 1949 eingetreten seien (BGHZ 11, 27). Dieser Vertrag sei - so hat das Berufungsgericht weiter erwogen - von Dr.	nicht
 als Treuhänder, sondern als Vertreter des rückerstattungspflichtigen Deutschen Beiches geschlossen worden. Die Miteigentümer seien deshalb befugt gewesen, das Mietverhältnis gemäß Art.34 BrBEG zu kündigen. Demnach sei das Mietverhältnis durch die von ihnen am 17. November 1951 erklärte Kündigung mit Ablauf des 31. März 1952 beendet worden. Daß Dr.	nach	dem	25.	Mai 1949 Treuhänder gemäß Gesetz
 Nr.52 der Militärregierung geworden sei, ändere an der Kündigungsbefugnis der Miteigentümer nichts.
Die Anschlußrevision hält in erster Linie die Auffassung für fehlsam, daß Dr.^fm^ am Mai -*-949 nicht als Treuhänder gehandelt habe. Sie meint ferner, daß die Kündigung vom 17» November 1951 deshalb unwirksam sei» weil sie nach Art»34 Abs.3 BrBEG der (nicht erteilten) Genehmigung durch die Militärregierung bedurft hätte. Ob dem zu folgen ist, bedarf keiner Prüfung. Wie nämlich das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, hat Dr.^m^} die vorher der Universität vermieteten Bäume (im folgenden als "zweite Bäume" bezeichnet) am 1. Juni 1951 in seiner Eigenschaft als Treuhänder(BGHZ 12,380,385f)an die Beklagte vermietet. Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus» daß Dr. am 25. Mai 1949 den Vertrag als Vertreter des Deutschen Beiches geschlossen hatte und ihn daher auch nach seiner Bestellung als Treuhänder und unabhängig von ihr gelten lassen mußte, soweit er insbesondere die ersten Bäume betraf, so hat doch seit dem 1. Juni 1951 die Bechtsgrundlage für die Stellung Dr.	als	Vermieter	der	Beklagten	gegen-
über im ganzen eine Änderung erfahren, also auch insofern, als es sich um die ersten Bäume handelte. Der Sachverhalt
 
ist für die folgende Zeit rechtlich dahin zu würdigen, daß indem er der Beklagten die zweiten Bäume, zusätzlich vermietetef nunmehr zugleich die am 25« Mai 1949 vereinbarte Vermietung der ersten Bäume an die Beklagte gebilligt hat» Er hat durch die zusätzliche Vermietung zu dem Ausdruck gebracht, daß er als Treuhänder gegenüber der Beklagten einheitlicher Vermieter der sämtlichen nunmehr von ihr innegehabten Bäume sei. Das allein entspricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben der natürlichen Betrachtungsweise, wie denn auch die Beklagte dann die Miete als einen. Betrag, nämlich 421,74 DM monatlich, gezahlt hat» Deshalb ist die Kündigung der Miteigentümer vom 17- November 1951 durch Art.34 BrBEG nicht gerechtfertigt (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1953 - VI ZB 222/52 NJW BzW 1953, 274). Daß ein Becht zu dieser Kündigung auch weder aus dem Geschäftsraummietenge-setz noch aus der ihr vorausgegangenen Verordnung über Ausnahmen vom Mieterschutz vom 27. November 1957 (BGBl I„926) hergeleitet werden kann, hat das Berufungsgericht ohne erkennbaren Bechtsirrtum entwickelt»
Erst in der am 10. Januar 1953 erfolgten Klageerhebung ist eine Kündigung zu erblicken, die der Kläger nach den von der Anschlußrevision nicht angegriffenen, einen Bechtsirrtum nicht erkennen lassenden (die zweiten Bäume betreffenden) Erwägungen des Berufungsgerichts zugleich in Vollmacht der übrigen Miteigentümer erklärt hat. Diese Kündigung war nach § 5 GBMG zulässig-, die Beklagte konnte den Widerruf der Kündigung gemäß § 8 aaö nicht etwa deshalb verlangen, weil sie eine Gefährdung öffentlicher Belange mit sich gebracht hätte. Denn das Berufungsgericht hat in dieser Beziehung festgestellt, daß die Beklagte im Jahre 1952 die Möglichkeit gehabt hätte, sich für die ersten Bäume einen zu demutbaren Ersatz zu beschaffen (§ 10 Abs.l Nr.l aaO). Pür das Jahr 1953 gilt das erst recht, weil sich inzwischen das Angebot von vermietbaren Büroräumen vergrößert hatte. Durch die Kündigung ist das Miet-veihältnis mit Ablauf des 30. Juni 1953 beendet worden»
b. lo) Das Berufungsgericht hat weiter erörtert, daß die Beklagte die ersten Bäume den Miteigentümern nach Beendigung des Mietverhältnisses bis zu dem 31« Juli 1954 vorenthalten habe, und daß diese deshalb nach § 557 BGB Ansprüche geltend machen könnten, die über die Höhe des vereinbarten Mietzinses hinausgingen. Insbesondere könnten sie aus Verzug der Beklagten einen Schadensersatzanspruch herleiten. Die Beklagte habe sich, nämlich schuldhaft verhalten, indem sie die ersten Bäume nicht bei Beendigung des Mietverhältnisses herausgegeben habe.- Bas Verschulden der Beklagten sei darin zu finden, daß sie sich bei der Vorenthaltung der Bäume von der Auffassung habe leiten lassen, sie genieße Mieterschutz, die Bäumungsklage müsse deshalb abgewiesen werden. Die Beklagte sei sich der Umstände bewußt gewesen*, die gegen den Mieterschutz gesprochen hätten; sie habe nicht außer Betracht gelassen, daß ihr der Mieterschutz möglicherweise versagt werde. Diese Möglichkeit und dementsprechend die Weiterbenutzung der Bäume auch ohne Bechtsgrundlage habe sie bewußt in Kauf genommen, weil eie die Fertigstellung ihres eigenen Bürohauses in den Bäumen habe abwarten wollen.- Diese Feststellungen rechtfertigen die rechtliche Würdigung dahin, daß die Beklagte schuldhaft nicht geräumt hat, also seit dem 1. Juli 1953 mit der Bäumung in Verzug war. Dem gegenüber rügt die Anschlußrevision vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, daß die Beklagte überzeugt gewesen sei, sie werde mit dem Hinweis auf die Gefährdung öffentlicher Belange durchdringen. Denn das Berufungsgericht stellt im Gegenteil fest, daß die Beklagte diese Überzeugung nicht gehabt hat.
2.) Den Verzugsschaden erblickt das Berufungsgericht darin, daß die Miteigentümer bei pünktlicher Bäumung damals durch anderweite Vermietung einen angemessenen Mietzins hätten.erzielen können, der höher gewesen sei als der mit der Beklagten vereinbarte Betrag. An Hand des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing.Fleischmann hat das Berufungsgericht als angemessenen monatlichen Mietzins für die ersten Bäume 429?06 DM festgestellt und den dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1952 bis zu dem 31. Juli 1954 zustehenden Schadensersatz auf ein Drittel von 11.584,62 DM- errechnet.
Die Bevision rügt es als Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht diese Feststellung getroffen habe, ohne auf die vom Kläger gegen das Gutachten vorgebrachten Beanstandungen einzugehen. Die Büge ist unbegründet. Anhaltspunkte dafür, daß das Gutachten grobe Mängel aufweist, insbesondere von unrichtigen Voraussetzungen ausgeht, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht war unter diesen Umständen nicht genötigt, die Beanstandungen des Klägers im einzelnen zu erörtern. Vielmehr durfte es gemäß § 287 ZPO über die Höhe des Schadens nach freier Überzeugung entscheiden, ohne die vom Kläger angebotenen Beweise zu erheben.
Daß es das einschlägige Vorbringen des Klägers unbeachtet gelassen habe, ist nicht ersichtlich (BGHZ 3, 162, 175;
 Urteil des BGH vom 14.Juli 1953 -V ZB 97/52-, MDB 1953,605).
Im Hinblick darauf, daß der Kläger nach den Ausführungen zu a) Ersatz von Verzugsschaderi erst für die Zeit vom 1. Juli 1953 an zu beanspruchen hat, ist der Ausgangspunkt der Berechnung nur der Betrag von 13 x 429,06 DM = 5.577,78 DM.
c) Das Berufungsgericht meint, der Kläger müsse sich anrechnen lassen, was die Beklagte für die Zeit vom 1. April 1952 (dem Tage, von dem an nach Auffassung des Berufungsgerichts das ffiietverhältnis beendet war) bis zu dem 31. März 1953 auf das Treuhandkonto überwiesen habe. Denn die Beklagte habe auch nach Abberufung des Dr.	als	Treuhänder
 darauf vertrauen können, daß dieser dennoch weiterhin zur Entgegennahme des Mietzinses befugt sei. Sie habe sich nämlich auf den vom Kläger und den beiden anderen Miteigentümern begründeten iBechtsschein der Vollmacht verlassen dürfen. Zwar habe die Beklagte spätestens am 27. November 1951 durch’ Einsichtnahme in das Grundbuch ersehen, daß der Kläger,
 Maria	und	als	Miteigentümer	wieder	ein-
getragen gewesen seien. Mindestens seit diesem Tage habe sie also gewußt, daß Dr.	hicht	mehr	Treuhänder sei.
Indessen habe sie davon ausgehen dürfen, daß Dr. nunmehr von den drei Miteigentümern bevollmächtigt worden sei, den Mietzins entgegenzunehmen. Das habe sie daraus
-15-
schließen können, daß die Miteigentümer die Zahlungen der Beklagten auf das Treuhandkonto geduldet hätten. Dem habe auch Dr»	vertrauenswürdige	Erklärung	entspro-
chen, daß künftig auf das Treuhandkonto, zu zahlen sei- Jedenfalls in der Person des Klägers sei erst dadurch eine Änderung der Verhältnisse eingetreten, daß er im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 27. März 1953 erklärt habe, die Beklagte sei durch Zahlung auf das Treuhandkonto von ihrer Verpflichtung zur Zahlung nicht frei geworden. Der Kläger müsse demnach die Zahlungen der Beklagten insbesondere für die Zeit vom 1. April 1952 bis zu dem 31. März 1953 in Höhe des vereinbarten Mietzinses von 3.222,50 DM (3-482,50 DM abzüglich 260 DM' als anteiliges Entgelt für die Hausmeisterwohnung) gelten lassen. Dieser Betrag sei von dem angemessenen Mietzins (11.584,62 dm) abzuziehen. Von dem sich so ergebenden Restbetrag (8.362,12 DM) gebühre dem Kläger ein Drittel, d.h. 2.787,33 DM.
Die Revision bemängelt zunächst, das Berufungsgericht habe § 286 ZPO verletzt, indem es ohne Rücksicht.auf das Bestreiten des Klägers davon ausgegangen sei, daß die Beklagte auf das Treuhandkonto Zahlungen geleistet habe. Die Rüge ist unbegründet; denn nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist jedenfalls in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen, daß die Beklagte auf die ihr von Dr.	angegebenen	Konten	gezahlt	hat.
Perner rügt die Revision, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Dr. «0»berufen. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Daß der Beklagten spätestens seit dem 27. Hovember 1951 die Abberufung des Dr.	als	Treuhänder bekannt
 war, steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision den Erwägungen' des Berufungsgerichts nicht entgegen, ist vielmehr gerade deren Ausgangspunkt. Denn wäre als Treuhänder nicht abberufen worden, so würde er in die-
ser Eigenschaft ohne weiteres auch weiterhin zur Entgegennahme der Zahlungen befugt gewesen sein. Zu befinden ist
 
aoer darüber; ob die Beklagte Br.	trotz	der	Abberu-
fung als Treuhänder nunmehr als zur Entgegennahme von Zahlungen bevollmächtigt ansehen konnte- Bas hat das Berufungsgericht ohne ersichtlichen Kechtsirrtum bejaht.. Bern steht weder entgegen, daß die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 4o September 1951 ausweichend beantwortet hat, noch daß diese Antwort - wie der Justitiar der Beklagten, Ministerialrat z.Wv,	als	Zeuge	bekundet	hat - einer Anregung des
 Br.	entsprochen	haben mag. Benn an diesem Tage
 war Br.	in	seiner unveränderten Eigenschaft als
 Treuhänder immer noch der einzige befugte Vertrags-und Verhandlungspartner der Beklagten. Beshalb brauchte sie auf die Anfrage des Klägers sachlich nicht einzugehen. Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang von der Eevision vorgetragene Bemängelung, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO die Behauptung des Klägers übergangen, die Beklagte habe aus dem laufenden Schriftwechsel des Klägers mit ihr ersehen, daß ihm von irgendwelchen Handlungen Br.	nichts	bekannt gewesen sei. Benn dieses Vor-
bringen ist so unbestimmt, daß das Berufungsgericht verfahrensrechtlich nicht gehalten war, darauf einzugehen. Ber Kläger würde bei pflichtgemäßer Sorgfalt haben erkennen müssen und verhindern können, daß Br.	die	Zahlungen
 weiterhin erhielt. Bazu hätte genügt, daß er der Beklagten alsbald nach dem 14. September 1951 mitteilte, er werde - was ihn selbst betreffe - Zahlungen, die künftig in der bis dahin geübten Weise vorgenommen würden, als Erfüllung nicht anerkennen. Aus der Kündigung des Mietverhältnisses brauchte die Beklagte nicht zu schließen, daß der Kläger nunmehr eine andere Zahlungsweise verlange. Bas Gegenteil konnte sie vielmehr daraus entnehmen, daß bei dieser Gelegenheit keiner der drei Miteigentümer derartige Wünsche äußerte und daß der Kläger nach Abberufung des Br. auf sein Schreiben vom 4. September 1951 nicht mehr zurückgekommen ist.
Bern Kläger gebührt also günstigstenfalls von dem vereinbarten Mietzins für die drei Monate vom 1. April bis zu dem
:a
-17-
30t Juni 1953» nämlich von 805»62 DM ein Drittel, d.h. 268,54 DM, und feiner von dem unter h) errechneten Betrag von 5.577,78 DM ein Drittel, d.h. 1.859,26 DM.
Auf die 1.859,26 DM muß er sich freilich - was das Berufungsgericht außer acht gelassen hat und auf die Anschlußrevision zu berücksichtigen ist - anrechnen lassen» was er von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar bis zu dem 31. Juli 1954 bereits erhalten hat, nämlich von 7 x 290,20 DM = 2.031,40 DM ein Drittel, d.h. 677,13 DM,
Günstigstenfalls würden demnach dem Kläger für die Zeit seit dem 1. April 1953 268,54 + 1.182,13 (1.859,26 - 677,13)DM = 1.450,67 DH zustehen.
Zu berücksichtigen ist ferner noch folgendes? Der Kläger hat zwar für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zu dem 31. März 1953 keine Nutzungsentschädigung zu fordern. Doch steht ihm ein Drittel der Beträge, die die Beklagte für diesen Zeitraum (18 Monate) als Miete an Dr.	be-
zahlt hat, möglicherweise dann zu, wenn diese Zahlungen aus devisenrechtlichen Gründen nicht wirksam sein sollten.
Dem Kläger könnte.aiso noch von weiteren 18 x 290,20 DM = 5.2.23,60 DM ein Drittel, d.h. 1.741,20 DM gebühren.
III.	Die Benutzung der zunächst von der Universität gemieteten Bäume (zweite Bäume).
Das Berufungsgericht erblickt in der mündlichen Vereinbarung vom 1. Juni 1951 den Abschluß eines Mietvertrages zwischen Dr.	als	Treuhänder	und	der Beklagten,
 der von dem Kläger und den beiden anderen Miteigentümern deshalb nicht gemäß Art.34 BrBEG gekündigt werden könnte, weil Dr.	damals	Treuhänder	gewesen	sei, vielmehr
 erst durch die Klagerhebung auf Grund des Geschäftsraummietengesetzes zu dem 30. Juni 1953 gekündigt worden sei. Weiter erwägt das Berufungsgericht, die Beklagte habe dem Kläger den Verzugsschaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden

sei, daß sie erst am 31« Juli 1954 geräumt habe. Die Be-
•
klagte sei durch Zahlung des vereinbarten Mietzinses auf das Tieuhandkonto nur bis zu dem 31. März 1953 frei geworden ,
Der Kläger habe also noch seinen Anteil des vereinbarten Mietzinses für die drei Monate vom 1. April bis zu dem 30.
Juni 1953? nämlich 470,83 DM zu beanspruchen; das ihm davon gebührende Drittel belaufe sich auf 156,96 DM. Für die 13 Monate vom 1. Juli 1955 bis zu dem 31. Juli 1954 betrage die angemessene NutZungsentschädigung 13 x 252,04 DM = 3.276,52 DM, das dem Kläger davon zukommende Drittel also 1.092,17 DM.
Die Bevision rügt, das Berufungsgericht habe die angemessene Nutzungsentschädigung infolge Außerachtlassen des Vorbringens des Klägers zu niedrig festgestellt und die Zahlungen bis zu dem 31. März 1953 zu Unrecht gegen den Kläger gelten lassen. Wie bereits unter II b) und c) ausgeführt, sind diese Bügen unbegründet.
Dem Berufungsgericht sind indessen bei der Berechnung im einzelnen Versehen unterlaufen, die auf die Anschlußrevision zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden müssen. Ausgangspunkt der Berechnung ist die vereinbarte Jahresmiete von 1.530,50 DM (nicht 1.550,50 DM) + 48 DM =
1-578,50 DM abzüglich 138 DM' als anteiliges Entgelt für die Hausmeisterwohnung, also 1.440,50 DM (nicht 1,41.2,50 DM); für drei Monate ergibt das 360,12 DM (nicht 470,83 DM). Das dem Kläger, davon möglicherweise zustehende Drittel.beträgt also 120,04 DM (nicht 156,96 DM).- Auf die 1.092,17 DM' muß sich der Kläger anrechnen lassen, was er von der Beklagten bereits erhalten hat, nämlich von 7 x 131,54 DM = 920,78. Dl ein. Drittel, d.h. 306,93 DM'.	j
\	I
Günstigstenfalls gebühren dem	Kläger	demnach	für die	i
Zeit seit dem 1. April 1953 120,04 + 785,24 (1.092,17 -306,93)3»'= 905,28'3».
J
 
Zu berücksichtigen ist ferner noch folgendes? Der Kläger hat zwar für die Zeit vom 1» Oktober 1951 bis zu dem 31« März 1953 keine NutzungsentSchädigung zu fordern» Doch steht ihm ein Drittel der Beträge, die die Beklagte für diesen Zeitraum (18 Monate) als Miete an Dz	bezahlt
 hat, möglicherweise dann zu, wenn diese Zahlungen aus devisenrechtlichen Gründen nicht wirksam sein sollten». Dem Kläger könnte also noch von weiteren 18 x 131,54 DM =
2»367,72 Efö ein Drittel, d.h»789,24 DM gebühren.
IV,	Die Benutzung der zunächst von der Studienstiftung gemieteten Bäume (im folgenden als "dritte Bäume" bezeichnet)»
Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß die Beklagte nicht Mieterin der dritten Bäume geworden sei, weil Dr.	am	lo -April 1952 nicht mehr Treuhänder gewe-
sen, als solcher also nicht mehr befugt gewesen sei, die Bäume zu vermieten und die Beklagte auch nicht etwa habe darauf vertrauen können, daß Dr.^mi^von den drei Miteigentümern entsprechend bevollmächtigt gewesen sei.
Wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils als Auffassung des Berufungsgerichts erkennen läßt, ist die Beklagte daher bis zu dem 31» Juli 1954 unrechtmäßige Besitzerin der dritten Bäume gewesen und ist ihr auch am 1. April 1952 aus grober Fahrlässigkeit nicht bekannt gewesen, daß sie zu dem Besitz nicht berechtigt gewesen ist. Sie habe daher - so fährt das Berufungsgericht fort -gemäß §§ 990, 987 BGB Nutzungsentschädigung zu gewähren.
Die angemessene Nutzungsentschädigung für die 28 Monate vom 1. April 1952 bis zu dem 31» Juli 1954 betrage 28 x 408,46 DM = 11.436,88 DM. Die Beklagte habe für die 12 Monate vom 1. April 1952 bis zu dem 31. März 1953 auf.das Treuhandkonto die Beträge bezahlt, die die Studienstiftung mit Dr.^m^als Miete vereinbart gehabt habe, nämlich 2.267,-DM abzüglich 260 DH als anteiliges Entgelt für die Hausmeisterwohnung, also 2.007 DM. Von dem Unterschiedsbetrag in Höhe von 9.429,88 DM gebühre dem Kläger ein Drittel, nämlich 3.143,29 DM.
 
%
Ob der Kläger sich auf ein Drittel von 11 «436,88 DM, nämlich auf 3«812,29 DM, ein Drittel von 2«007 XM, nämlich 669 DM, anrechnen lassen muß, ist indessen zur Zeit offen» Das hängt davon ab, ob die Zahlungen auf das Txeuhandkonto äüs devisenrechtlichen Gründen wirksam sind.
Andererseits muß sich der' Kläger - was das Berufungsgericht außer acht gelassen hat und auf die Anschlußxevi-sion zu berücksichtigen ist - auf die 3.812,29 DM anrechnen lassen, was er von der Beklagten bereits erhalten hat, nämlich von 7 x 188,90 DM = 1.322,30 DM ein Drittel, d.h. 440,77 DM.
Günstigstenfalls gebühren demnach dem Kläger 3.812,29 - 440,77 DM = 3.371,52 DM.
Die Revision erhebt demgegenüber die Rügen, die bereits unter IXI aufgefühlt sind;, sie sind unbegründet. Wenn die Revision ergänzend noch bemerkt, die Erwägungen des Berufungsgerichts seien insofern widerspruchsvoll, als es hinsichtlich der Zahlungen der Beklagten den Rechtsschein der Vollmacht bis zu dem 31» März 1953 gelten lasse, während es die Beklagte hinsichtlich der Befugnis des Dr. zu dem Abschluß eines Mietvertrages bereits für den 1» April 1952 den Rechtsschein der Vollmacht nicht zugute kommen lasse, so verkennt die Revision dabei folgenden wesentlichen Unterschied: Dr.	hatte	die	Zahlungen	zunächst als
 Bevollmächtigter des Deutschen Reiches und dann als Treuhänder viele Jahre lang ohne weiteres entgegennehmen dürfen. Deshalb lag für die Beklagte nach den Umständen die Annahme nahe, sie werde auch weiterhin mit befreiender Wirkung -wenn auch auf anderer rechtlicher Grundlage - auf das Treu-handkonto Zahlungen leisten können, zu demal dazu eine tätige Mitwirkung Dr.	nicht	erforderlich war. Im Gegen-
satz dazu war es - auch vom Standpunkt der Beklagten aus betrachtet - etwas völlig Reues und Andersartiges, ob Dr.	von	dem sie am 1. April 1952 bereits wußte,
 daß er nicht mehr Treuhänder war, damals hinsichtlich der
J
 
Überlassung der dritten Räume genügend ausgewiesen war, ihr gegenüber rechtsgeschäftlich handelnd aufzutreten.. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der beiden Sachverhalte unter dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins der Vollmacht zu entgegengesetzten Ergebnissen gelangt ist.
V.	Die Benutzung des Gartenteils (Baracken).
Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß der vereinbarte Pachtzins unangemessen sei. Der Kläger müsse sich die bis zu dem 31. März 1953 auf das Treuhandkonto erfolgten Zahlungen anrechnen lassen. Mithin habe er nur seinen Anteil für die 20 Monate vom 1. April 1953 bis zu dem 30. November 1954 zu beanspruchen, nämlich von 400 DM ein Drittel, d.h. 133,33 DM.
Dabei hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Kläger möglicherweise, nämlich dann, wenn die Pachtzahlungen an Dr.	aus	devisenrechtlichen Gründen
 nicht wirksam sein sollten,auch für die 18 Monate vom 1. Oktober 1951 bis zu dem 31. März 1953, also von 18 x 20 DM = 360 DM ein Drittel, d.h.120 DM zustehen würden.
Andererseits muß sich der Kläger - was das Berufungsgericht außer acht gelassen hat und auf die Anschlußrevi-sion zu berücksichtigen ist - anrechnen lassen, was er von der Beklagten bereits erhalten hat, nämlich von 7 x 20 DM = 140 DM ein Drittel, d.h. 46,67 DM.
Günstigstenfalls gebühren demnach dem Kläger 253,33 - 46,67 DM = 206,66 DM.
 
VI.	Zusamraenfassungs
 Günstigstenfalls gebühren demnach dem Kläger
 zu II 1.450» 67 und 1.741 »‘20 -zu III 905,28 und 789,24 = zu IV zu V
zusammen also :
In Höhe von 24.966,-DM - 8.464,57 DM = 16.501,45 DM ist daher der Zahlungsanspruch des Klägers unbegründet und die Revision deshalb insoweit zurückzuweisen.
Soweit der Anspruch in Höhe von 1.151,49 DM nebst Zinsen abgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von 7.313,08 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist» muß dagegen das ange-fochtene Urteil auf die Revision-und die Anschlußrevision aufgehoben und.die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
B
Die auf Schadensersatz gerichteten Geldansprüche
(ZU^ Revision und Anschlußrevision).
I» Vorbemerkungens
a)	Die Anschlußrevision meint, aus Art.11 BrREG Bedenken gegen die Passivlegitimetion der Beklagten entnehmen zu können. Diese Bedenken entbehren der Grundlage. In Art.11 BrREG ist ebenso wie übrigens in Art.14 AiflREG, den die Anschlußrevision zu dem Vergleich heranzieht, nur bestimmt, wer rückerstattungspflicht'ig ist. Im Rechtsstreit handelt es sich indessen um Scha.densersatzansprüche, die aus dem bürgerlichen Recht, nämlich aus dem Mietverliältnis und aus dem Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer hergeleitet werden.
3.191,87 DM =	1.694,52	"
3.371,52 «
__206j 66^—
8.464,57 DM
1
-23 -
b)	Daß der Kläger Zahlung des Schadensersatzes nur an die zwischen ihm und den beiden anderen Miteigentümern bestehende Gemeinschaft verlangen kann, ergibt sich aus § 432 BGB (vgl, oben Abschnitt A I a). Es kommt daher nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - der Kläger die Ansprüche zugleich in Vollmacht der Maria	unt*	des
 Dr.	verfolgt.
c)	Das Berufungsgericht hat die Beklagte u.a.. verurteilt, 500 DM für den Schaden an einer Zimmerdecke, ferner 500 DM für den Schaden an einem Kamin und schließlich 500 DM für eine zerstörte Scheibe zu zahlen. Die Anschlußrevision betrifft diese Beträge nicht. Der Kläger ist bezüglich des der Gemeinschaft für den Deckenschaden zugesprochenen Betrages von 500 DM nicht beschwert, weil er dafür nicht mehr verlangt hat»
d)	Hinsichtlich der vom Berufungsgericht vorgenommenen Bemessung des Schadensersatzes für den Kamin und für die Zerstörung nur einer Scheibe hat die Eevision Ansprüche nicht mehr verfolgt» Das gilt auch hinsichtlich der völligen Abweisung der Schadensersatzansprüche, die der Kläger in Höhe von.
1.620 DM für die Beschädigung von Parkettfußböden, in Höhe von 3.410,40 DM für die Zerstörung von Delfter Platten und ferner in der nach dem Antrag des Klägers von einem Sachverständigen zu ermittelnden Höhe für die Senkung des Küchen-fußbodens geltend gemacht hat, sowie schließlich hinsichtlich des vom Kläger auf 4.000 DM, vom Berufungsgericht aber auf nur 1,500 DM bezifferten Schadensersatzanspruchs für die Heizungsanlage, soweit dieser Anspruch (in Höhe von 2.500 DM) abgewiesen ist.
II.	Die He.izungsanlapes
 Nach der Feststellung des Berufungsgerichts ist der vorzeitige erhebliche Verschleiß des Kessels, der Röhren und der Ventile darauf zurückzuführen, daß die Beklagte die Anlage in der Zeit vom Mai 1949 bis zu dem Ende der Heizperiode 1950/51
 
übermäßig benutzt und unsachgemäß behandelt hat, insbesondere insofern, als die Beklagte (durch Anschluß der von ihr errichteten Baracken) die zu beheizende Fläche wesentlich vergrößert hat. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu dem Ersatz des dadurch verursachten, von ihm auf 1.500 DM geschätzten Schadens deshalb für verpflichtet gehalten, weil sie diese Schäden in Kauf genommen hat.
Bechtliche Bedenken gegen diese Beurteilung sind nicht ersichtlich. Entgegen der von der Anschlußrevision vertretenen Auffassung kann die Beklagte sich insbesondere zur Bechtfertigung ihres Verhaltens nicht darauf berufen, daß sie als Mieterin einen Anspruch auf Beheizbarkeit der Mieträume gehabt haben mag. Denn mindestens war es ihre Sache, für die Beheizbarkeit der Baracken zu sorgen, deren Anschluß an die Heizanlage des Hauses den Schaden gerade hervorgerufen hat. Wenn im übrigen die Heizungsanlage bei normaler Beanspruchung für eine genügende Erwärmung sämtlicher Mieträume nicht ausgereicht haben sollte, so durfte die Beklagte das nicht eigenmächtig dadurch ausgleichen, daß sie die Anlage übermäßig beanspruchte.- Der Anschlußrevision kann ferner auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, der Kläger müsse sich nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen, daß die Beklagte später einen neuen Heizkessel an Stelle des alten verwendet hat und daß sie nach Bäumung des Hauses auf das - wie sie meint - unberechtigte Verlangen des Klägers allein den neuen Kessel beseitigt und wiederum durch den alten ersetzt hat.
Insoweit ist daher die Anschlußrevision zurückzuweisen. •
III.	Die beiden Kachelöfen?
a) Der Kläger hatte zunächst mit Schriftsatz vom 7. September 1953 - ohne den Kachelofen in dem zu den ersten Bäumen gehörenden Teil des 1. Stockwerkes zu erwähnen - u.a. beantragt, die Beklagte zur Wiederherstellung des früheren Zustandes des Hauses zu verurteilen. Er hat dann erstmals im
-25-
Sehriftsatz vom 12. November 1956 den Kachelofen als vor der Räumung beschädigt bezeichnet und sich insoweit die Geltend-nachung eines Schadenseisatzanspruches Vorbehalten. Diesen Anspruch hat er schließlich im Schriftsatz vom 4« Februar 1957 erhoben.- Das Berufungsgericht hat den Anspruch gemäß § 558 BGB als am 31. Januar 1955 (das im angefochtenen Urteil vermerkte Datumj "31. November 1955" ist offensichtlich ein Schreibfehler) verjährt bezeichnet mit der Begründung, der Ersatzanspruch werde durch den mit Schriftsatz vom 7. September 1953 gestellten Antrag nicht erfaßt, weil der Ofen gemäß § 95 BGB nicht Bestandteil des Hauses sei.
Die Revision bemängelt diese Begründung mit dem Hinweis darauf, daß der zementierte Standort des Ofens seit mehr als 80 Jahren unverändert sei; das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt, indem es dem Kläger keine Gelegenheit gegeben habe, dies unter Beweisantritt vorzutxp,gen. Es kommt indessen auf diesen Vortrag nicht an. Denn im Rehmen- des § 558 BGB machen die Verkehrsbedürfnisse es notwendig, daß der Vermieter Schäden, aus denen er Ansprüche abzuleiten beabsichtigt, im Rechtsstreit dem Mieter innerhalb der Verjährungsfrist in einor Weise mitteilt, die diesem Gelegenheit gibt, einen etwa möglichen Gegenbeweis zu führen. Das allgemeine Verlangen des Klägers, den .früheren Zustand des Hauses wieder herzustellen, war deshalb nicht geeignet, die Verjährung des Schadensersatzanspruchs zu unterbrechen. Dazu mußte der Kläger vielmehr wegen bestimmter Schäden Forderungen geltend machen. Die Rechtssicherheit würde gefährdet werden, wenn dem Vermieter gestattet wäre, durch das unbestimmte Verlangen nach Schadensbeseitigung sich die spätere Nachschiebung von Schäden im einzelnen vorzubehalten Es kommt auch nicht darauf an, ob die Schäden an dem Ofen aus der Zeit vor öder nach dem 30.Juni 1953, dem Tag der Beendigung des Mietverhältnisses, herrühren; denn die Verjährung des §558 BGB greift auch dann durch, wenn der Ersatzanspruch auf Eigentum gestützt wird (vgl. die im Urteil des erkennenden Senats vom 28, Mai 1957 -VIII ZR 205/56- NJW 1957, 1436 angeführten Belegstellen).
••26-
b) Das Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der zweite Kachelofen in dem ebenfalls zu den ersten Bäumen gehörenden Erdgeschoß durch rechtswidriges schuldhaftes Verhalten der Beklagten beschädigt worden ist. Vielmehr hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine Beschädigung zunächst von Angestellten einer nicht durch die Beklagte mit Handwerkerarbeiten beauftragten Malerfirma verursacht worden ist und daß der größte Teil der Schäden erst nach dem Auszug der Beklagten infolge von Umständen entstanden sind, die sie nicht zu vertreten hat.
Die Bevision rügt, das Berufungsgericht habe die Feststellung, daß die Malerfirma nicht von der Beklagten beauftragt worden sei, auf Grund der in der Aktennotiz des Berichterstatters des Oberlandesgerichts vom 21. Januar 1955 niedergelegten Bekundung des Amtsrats z.Wv,	vom	gleichen	Ta-
ge getroffen, ohne über den vom Kläger im Schriftsatz vom 12. November 1956 gestellten Berichtigungsantrag zu befinden.
Diese Büge scheitert daran, daß der bezeichnete Berichtigungsantrag des Klägers die Aktennotiz zu dem Gegenstand hat, die der Berichterstatter am 17. Januar 1956 über die Bekundung des Dr. 4HHtvom gleichen Tage gefertigt hat,
IV.	Die Fensterläden und eisernen Vorlegestangens
 Das Berufungsgericht hat den vom Kläger in Höhe von 1.31o DM für die laden und in Höhe von 300 DM für die Stangen geltend gemachten Schadensersatzanspruch abgewiesen mit der Begründung, nach	glaubwürdiger	Bekundung	hätten
 diese Vorrichtungen bereits beim Einzug der Beklagten gefehlt, der Kläger habe keine bestimmte., dem widersprechende Darstellung gegeben.
Die Bevision rügt, das Berufungsgericht habe die dem Zeugen	gemäß	§	377	Abs.3 ZPO gestattete schrift-
liche Beantwortung der Beweisfrage, ob die Läden beim Auszug der Beklagten im selben Zustand gewesen seien wie bei deren Einzug und ob die Beklagte die Läden und die Stangen
 
weder beschädigt noch entfernt habe, nicht beachtet und auch die Feststellungen nicht berücksichtigt, die das Berufungsgericht bei der Besichtigung des Hauses am 21. Januar 1955 über die Läden und die Stangen getroffen habe.- Die Büge*ist unbegründet. Br.	hat	als Zeuge unter dem 9«Juli
1955 schriftlich erklärt, er nehme an, daß bei Beginn der Mietzeit die Läden in Ordnung gewesen seien, er wisse nicht, ob die Beklagte die Läden und deren sie sichernde Vorlege-stangen beschädigt oder entfernt habe. Angesichts der ihm glaubwürdig erscheinenden bestimmten Bekundung des Zeugen aus der es entnimmt, daß die Vorrichtungen bereits beim Einzug der Beklagten gefehlt hätten, brauchte sich das Berufungsgericht mit Br.	unbestimmter	Erklärung
 nicht ausdrücklich zu befassen. Gleiches gilt von der Wahrnehmung, die das Berufungsgericht lange Zeit nach der Räumung an Ort und Stelle gemacht hat und die dahin geht, daß bei der Besichtigung die (noch vorhandenen) Läden großenteils beschädigt gewesen seien und die Stangen gefehlt hätten.
Zu III und IV ist daher die Revision zurückzuweisen
 Der Anspruch des Klägers auf Be forderung des Rechtsanwalts Dr.i
jung von der Kosten-(zur Revision).
Der Kläger hat vorgetragen, Rechtsanwalt Dr. habe ihn in der Zeit von liovember 1952 bis zu dem Mai 1954 in zehn Rückerstattungsverfahren vertreten und verlange dafür von ihm insgesamt 7.067,24 DM. Sein (des Klägers) bis zu dem Mai 1954 in Amerika wohnender, in jener Zeit mittelloser Vater, der früher Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht in Köln gewesen sei. würde ihn unentgeltlich vertreten haben, wenn er (der Kläger) die Kosten für die Reise nach Deutschland hätte aufbringen können. Das sei ihm erst im Mai 1954 möglich gewesen, weil die Beklagte mit ihren Zahlungen seit dem 1. Oktober 1951 in Verzug gewesen sei.
L
i
•* 28 -
Das Berufungsgericht hat den Befreiungsanspruch mit der Begründung angewiesen, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß sein Schaden durch den Verzug der Beklagten entstanden sei,- Die hiergegen gerichtete Büge der Bevision ist unbegründet, Schadensersatz gemäß § 557 Abs.2 BGB kann dsr Kläger wegen der Vorenthaltung der Bäume nur für die Zeit seit dem 1, Juli 1953 verlangen; mit der Zahlung des Schadens ersatzes kann sie also frühestens seit diesem Tage in Verzug geraten sein. Auch wenn sich heraussteilen sollte, daß die Beklagte mit den Zahlungen gemäß dem Vertrage vom 25« Mai 1949 nicht erst seit dem 1. April 1953, sondern bereits seit
 dem 1. Oktober 1951 in Verzug geraten ist (vgl.oben Abschn.A
und/ V
 I b, II am Ende, III am Ende, IV am EndeO > so ist doch folgendes zu berücksichtigen: Der Kläger hat nach seiner Darstel lung den Vater in Amerika spätestens schon seit dem 1. April 1952 bis zu dessen Bückreise nach Deutschland vollkommen unterhalten, dafür monatlich den Gegenwert von 1.000 DM aufge-wendet und sich diese Geldmittel zu dem Teil durch Verkauf von Grundstücken in Deutschland und zu dem Teil durch Aufnahme von Darlehen verschafft. Demnach würde er also bis zu dem Beginn der von Dr,	entfalteten	Tätigkeit	(November	1952)
auch in der Lage gewesen sein, den Vater nach Deutschland reisen zu lassen, statt ihn in Amerika weiter zu unterhalten.
Insoweit ist daher die Bevision zurückzuweisen.
-29-
Kosten
 Das bisherige Ergebnis rechtfertigt es, dem Kläger 9/10 der Kosten des Bevisionsverfahrens aufzuerlegen. Dabei ist auch berücksichtigt, daß ihn die Kosten allein treffen, soweit er seinen Antrag vor Beginn der mündlichen Verhandlung eingeschränkt hat. Die Entscheidung über das restliche Zehntel muß dem Berufungsgericht überlassen bleiben. Dieses wird dabei auch zu beachten haben, daß die Beklagte in diesem Bechtszug mit einem Betrage von 1.500 DM unterlegen ist.
Dr. Großmann	Di..	Gelhaar	Artl
 Di. Spieler	Dr-,	Dorschei
 rf-----r-**