- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. an dem Freiwerden der Lagerräume (RGZ 57» 400; RG LZ 1915, 357; KG JurBüro I960, 166 und Rechtspfleger 1962, 154; Schneider, Streitwert 4. dem Freiwerden der Lagerräume mit mehr als 30 000 DM zu bewerten sei, ist nicht behauptet worden und nicht an-zunehmen. Selbst wenn man der Auffassung wäre, daß sich das Interesse der Klägerin an der Abnahme mit dem bei Durchführung des Geschäfts zu erzielenden Gewinn deckte (vgl. KG JW 1931, 1047 und JurBüro 1961, 89), wäre der Streitwert nicht auf über 30 000 DM festzusetzen. vorgetragen, der ihr entgangene Gewinn betrage 20 000 DM; infolgedessen wäre die Beschwer der Klägerin trotz der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterung nicht mit mehr als 30 000 DM anzusetzen.
BUNDESGERICHTSHOF
viii zr 107/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Firma Ml
& Co. KG, Kppi^Bstraj vertreten durch die Mj GmbH, diese vertreten
MfHBBBB 1 GmbH
130 - 152 in M|
__ MUHB- und T{
urch den Geschäftsführer Ludwig
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. Willi SfHB» Kaufmann, H^|^straße 2 a in Mpp^,
2. Johanna SpBfc, Hpppstraße 2 a in M^pp,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz: straße 26 in
9
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 1980 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Dr. Brunotte
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über 40 000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
G ründ e :
Der Wert der Beschwer ist hier gleich dem Streitwert. Dieser bestimmt sich nach herrschender Meinung, insbesondere der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei Klagen auf Abnahme beweglicher Sachen nicht nach dem vereinbarten Kaufpreis, sondern nach dem Interesse des Klägers an der Befreiung von der weiteren Aufbewahrung bzw. an dem Freiwerden der Lagerräume (RGZ 57» 400; RG LZ 1915, 357; KG JurBüro I960, 166 und Rechtspfleger 1962, 154; Schneider, Streitwert 4. Aufl. Stichwort: Abnahme von Sachen). Daß das Interesse der Klägerin an der Befreiung von der weiteren Aufbewahrung bzw. dem Freiwerden der Lagerräume mit mehr als 30 000 DM zu bewerten sei, ist nicht behauptet worden und nicht an-zunehmen. Selbst wenn man der Auffassung wäre, daß sich das Interesse der Klägerin an der Abnahme mit dem bei Durchführung des Geschäfts zu erzielenden Gewinn deckte (vgl. KG JW 1931, 1047 und JurBüro 1961, 89), wäre der Streitwert nicht auf über 30 000 DM festzusetzen. Denn die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1978
vorgetragen, der ihr entgangene Gewinn betrage 20 000 DM; infolgedessen wäre die Beschwer der Klägerin trotz der in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterung nicht mit mehr als 30 000 DM anzusetzen.
Braxmaier Hoffmann