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BGH · VIII ZR 107/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 107/65

Auf die Revision der Streithelferin der Beklagten wird das Urteil des 1. te dieser Betrag nicht verrechnet, sondern von der Beklagten der Klägerin per 31* Dezember 1962 gutgeschrieben werden-Die Zahlung des gutgeschriebenen Betrages sollte in 4 Raten erfolgen«, Der Preisnachlaß war davon abhängig, daß die Liefe-rungsverträge T und HL dp zur Abwicklung kamen, an- Mit Schreiben vom 5» Februar 1964 setzte die Investitiono-und Handelsbank AG* (im folgenden: IHB) die Beklagte davon in Kenntnis, daß dio Klägerin die Forderung gegen die Beklagte an die Tank abgetreten hatte, und forderte Zahlung der beiden letzten Raten aus der Gutschrift. Hilfs-v/eise stellte sie Gegenforderungen im Gesamtbeträge von 12 531 ,28 DM zur Aufrechnung,, Hierauf erkannte die Klägerin einen Teilbetrag von 6 209^02 DM der zur Aufrechnung gestellten Forderungen an und ermäßigte ihren Klageantrag entsprechend auf 253 790,98 DM nebst Zinsen, Das Landgericht verurteilte die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 247 468; 73 DM und behielt die wei-tere Entscheidung dem Schlußurteil vor. Das Oberlandesgericht hat die Berufung und den Zv/ischen-antrag nach § 717 Abs0 2 ZPO zurückgev/iesen« Dagegen richtet sich die Revision der Streithelferin* Sie beantragt entsprechend dem Antrag der Beklagten, die Klage abzuv/eisen und dem Zv/ischenantrag gemäß zu erkennen. 1a Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von der Klägerin vorgelegte schriftliche Vollmacht vom 16«, März 1962 zur Einziehung der Klageforderung im eigenen Namen für Rechnung der Bank dahin verstanden, daß die Klägerin hierdurch ermächtigt worden sei, die der Bank abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen und Zahlung an sich zu verlangenB Biese Auslegung der Urkunde wurde im Berufungsverfahren weder von der Beklagten noch der Streithelferin angegriffen» Y/enn das Berufungsgericht keine Bedenken getragen hat, dem Landgericht auch insoweit beizutreten, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Bie Ermächtigung, eine abgetretene Forderung im eigenen Namen des Zedenten einzuklagen, wird regelmäßig dahin aufgefaßt, daß der Ermächtigte auf Leistung an sich klagen darf (vgl» Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9o Aufl» § 45 II 2 c)0 2., Unabhängig von dieser Auslegung der von der Klägerin vorgelegten Vollmacht ist jedoch von Amts wegen zu prüfen.-ob bei einer so gestalteten Ermächtigung die Klage aus fremdem Recht des Abtretungsempfängers mit den Grundsätzen des Prozeßrechts vereinbar ist (vgl., BGHZ 31, 279) * Schon das Reichsgericht hat es für zulässig angesehen, daß ein Zedent einer Forderung, der von dem Abtretungsempfänger ermächtigt worden ist, die abgetretene Forderung im eigenen Namen aber für Rechnung des Abtretungsempfängers einzuziehen, im Wege der Klage Leistung an sich fordert. Die Revision zieht selbst nicht in Zweifel, daß es möglich ist, einen anderen zu ermächtigen3 ein Recht des Ermächtigenden im eigenen Namen geltend zu machen, und daß die Klage des in dieser Y/ei-se Ermächtigten gegen den Schuldner nach der Prozeßordnung zuzulassen ist. Bei der vereinbarten Einziehung einer abgetretenen Forderung durch den Zedenten handelt es sich um eine Geschäftsbesorgung, bei der der hierzu ermächtigte Zedent mit Einwilligung des Zessionärs über die Forderung nur zu dem Zwecke der Einziehung verfügen darf.Das gilt auch dann, wenn der Ermächtigte die Leistung an sich verlangt. Regel;, daß grundsätzlich der Kläger als Inhaber des geltend gemachten Rechts auf treten muß, an die Voraussetzung zu knüpfen ist, daß für die Klage des Zedenten ein Rechts-schutzinteresso bestehen muß, so bezieht sich dieses Erfordernis doch nur auf die Präge, ob der Zedent überhaupt zur Prozeßführung befugt ist» Jedenfalls ist ihm das Rechts-schutzinterosse nicht schon deshalb zu versagen, weil er Leistung an sich fordert» Denn wenn er vom Zessionär hierzu ermächtigt worden ist, so gehört die Ausübung dieses Rechts zur Ausführung seines Auftrages» Das genügt, um auch insoweit das Rechtsschutzinteresse zu bejahen» Diese rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Klage und der Sach-befugnis der Klägerin steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur gewillkürten Prozeß-standschaft (vgl» UrtoV» 26» März 1952 - II ZR 209/51 -IM BGB § 185 Nr» 1 = LH KO § 6 Nr» 1)» und das 2» Revisionsurteil in jener Sache vom 20» Dezember 1956 - II ZR 177/55 So 7 - BGHZ 23, 17, 21)» Diese Rügen sind unbegründet» Das Berufungsgericht hatte dem vorgotragenon Sachverhalt die behauptete Unzulässigkeit der Abtretung nicht zu entnehmen brauchen» Es kommt hinzu, daß die Abtretung der im Stroit befindlichen Forderungen durch Global-Zessionsvertrag vom 26» Februar/8»Ilärz 1963 an die IHB bereits im ersten Rechtszuge unstreitig geworden war, wie sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 22 o Juni 1964 und der entsprechenden Feststellung im Urteil des Landgerichts ergibt«, Diese Feststellung blieb im Berufungsverfahren unangegriffen. Illo Das Berufungsgericht entnimmt dem Schreiben der Klägerin und der TTG an die Beklagte vom 13<> August 1963 keine Anzeige? Forcierungen der TTG zu übertragen (Bü S, 39)- 3s hat sich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetztob die Klägerin die Forderungen dementsprechend abgetreten hato Eine solche Abtretung brauchte nicht ausdrücklich vorgenommen zu werden3 sondern konnte3 wie das Berufungsgericht an anderer Stelle (BU S, 28) selbst erwähnt3 auch stillschweigend erfolgen o Insoweit könnte von Bedeutung sein3 ob die Klägerin der TTG gegenüber rechtzeitig klargestellt hat3 daß die beiden Forderungen nicht auf diese übergehen sollten. Das Berufungsgericht hat bei Untersuchung der Frage9 wie das Schreiben vom 13« August 1963 auszulegen ist und ob ihm auch die Mitteilung des bevorstehenden Übergangs sämtlicher zu dem Mineralöl-Handelsgeschäft der Klägerin gehörenden Forderungen entnommen werden kann? Es hat jedoch nicht auch die Frage behandelt, ob das unter Geschäftsleuten übliche Verhalten hier die Annahme nahelegtc daß die Klägerin mindestens stillschweigend alle die Forderungen an die T3?G abgetreten hat5 zu deren Übertragung sich die Klägerin der Streithelferin gegenüber verpflichtet hatte. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus9 daß die Klägerin den Übergang der Forderungen nicht der Beklagten angezeigt habe,, durfte es nicht unterlassen9 auch darüber zu entscheiden, ob die Klägerin stillschweigend,, d.h, durch schlüssiges Verhalten7 die streitigen Forderungen an die TTG abgetreten hatte, V/ar dies nämlich der Pall9 so wäre die Beklagte gemäß § 403 Abs. 1 ioV, mit § 407 Abs, 1 BGB auch dann geschützt, wenn sie mit ^ustimi^un/|^^r TTG die streitigen Forderungen an die Streithelferin/oder mit dieser verrechnet hätte5 bevor ihr die erste Abtretung der Forderungen an die IHB bekannt v/ar (vgl, BGB RGRK 11. Dieser Schutz des § 408 Abs, 1 bestünde im Falle einer Zweitabtretung an die TTG auch dann, wenn die Klägerin der Beklagten die bevorstehende Abtretung der beiden Forderungen an die TTG nicht mitgeteilt hätte und die Beklagte sich lediglich auf eine entsprechende Behauptung der TTG oder der Streithelferin verlassen haben sollte (vgl-Erman/We st ermann BGB 3» Aufl., zu § 408), Da der Sachverhalt jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter bedarf und die Entscheidung des Berufungsgerichts sich auch aus keinem anderen Rechtsgrunde als richtig darstellt, war das Berufungsurtoil auf die Revision der Streithelferin aufzuhebeno Diese und gegebenenfalls die Beklagte werden Gelegenheit haben, in dem erneuten Berufungsverfahren auch die Gesichtspunkte vorzutragen, mit denen die Streit-holferin im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, die Beklagte habe dem Schreiben vom 13 <> August 1963 entnehmen dürfen, daß sämtliche Forderungen aus dem Mineralöl-Handelsgeschäft der Klägerin oder jedenfalls die hier streitigen Forderungen auf die TTG übergingen,

Zitierte Normen: § 399 BGB
RechtStreithelferinForderungBerufungsgerichtZahlungKlägerinTTGRevision

Volltext der Entscheidung

ITachochlagowerk: ja EGHZ:	noin
2129 092
EG-B § 408 Abs, 1
Zur Irage des Schutzes de3 Schuldners, der bei einer Doppelabtretung den Zv/oitzesnionar befriedigt.
BffH, Urt.v. 19 = Dezember 1966 - VIII ZR 107/65 - OIG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IJII>ZR_J07/65	URTEIL
Verkündet am
19,Dezember 196 Klett? Justiz-hauptsokretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma APPP Aktiengesellschaft^rertreten durch ihren Vorstand Pro Ingo Gennora PPPPPPPP und Georg EBipp, in MpBPP ■; SppPPstraße PP?
Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Pr,
 Streithelferin der Beklagten der Firma Ma^^HP & B( Gesellschaft mit beschränkter Haftunga vertreten durch den Geschäftsführer Theodor Wepl^p., in HpppS3 Kap
- Prozeßbevollmächtigter II» Instanz: Rechtsanwalt Dr, in
 gegen
die Firma Hugo Stp^PP Persönlich Gesellschaft mit be-schränkter Haftung., vertreten durch ihren Geschäftsführer Hugo StpPB? in Mii^PPP/RPP WpB Straße PP~PPp
 Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte?
Rechtsanwalt Dr,
e
Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Gelhaar, Artl? Dr. Mezger, Dr, Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Streithelferin der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26, März 1965 aufgehoben0
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten des Revisionsverfahrens 3 an den 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwieseno
 Von Rechts vre gen Tatbestand:
Die Klägerin kaufte von der beklagten Handelsgesellschaft gemäß Verkaufsbestätigung T	vom 15« November
1961 70 000 t Motorenbenzin zu dem Preise von 93s50 DM per 1000 kg. Weitere Abschlüsse machte die Klägerin von einer Rückvergütung auf den Kaufpreis dieses Vertrages abhängig5 weil die Preise nach dessen Abschluß gefallen waren«. Die Beklagte bewilligte aufgrund der im Oktober 1962 geführten Verhandlungen auf den Preis der Verkaufsbestätigung T	für	"alle	bereits	abgewiekelten«, in Abwicklung be-
findlichen und noch abzuwickelnden Partien" einen Rabatt in Höhe von insgesamt 434 000 DM. Vereinbarungsgemäß soll-
 
te dieser Betrag nicht verrechnet, sondern von der Beklagten der Klägerin per 31* Dezember 1962 gutgeschrieben werden-Die Zahlung des gutgeschriebenen Betrages sollte in 4 Raten erfolgen«, Der Preisnachlaß war davon abhängig, daß die Liefe-rungsverträge T	und	HL	dp zur Abwicklung kamen, an-
dernfalls sollte die Gutschrift nach Maßgabe der hierüber getroffenen Vereinbarung gekürzt werden„ Die beiden ersten Raten entrichtete die Beklagte wie vorgesehen zu dem 31. März und 31o Juli 1963« Für die letzten beiden Teilbeträge in Höhe von je 130 000 DM war als Zahlungstermin der 31. Oktober 1963 und der 31« Januar 1964 festgelegt * Um sie geht der Streite
 Durch Global-Zessionsvertrag vom 26• Februar/8, März 1963 trat die Klägerin sämtliche in ihrem Geschäftsbetrieb bestehenden und in Zukunft entstehenden Forderungen an die Investitions- und Handelsbank Aktiengesellschaft in FfD~ 00/MajVabo Der Forderungsübergang v/urde den Schuldnern damals nicht mitgeteilt.
Im Jahre 1963 verhandelte die Klägerin über den Verkauf ihres Mineralölhandels mit der Streithelferin„ Dabei kam man überein, daß die Klägerin alle zu diesem Geschäft gehörenden Sachen und Rechte auf die ihr und der Hugo St|HB Industrie- und Handel GmbH in BrflB gehörende touring Tankstellen GmbH (im folgenden: TTG) übertragen sollte, deren Geschäftsanteile die Streithelferin erwerben wollte0 Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23» Juli 1963 veräußerten die Klägerin und die Hugo StflBB Industrie- und Handel GmbH sämtliche Geschäftsanteile der TTG an die Streithelferin o In § 3 des den notariellen Vertrag ergänzenden schriftlichen Vertrages vom selben Tage verpflichtete sich die Klägerin, ihr gesamtes Mineralölhandelsgeschäft bis zu dem 31. August 1963 auf die TTG zu übertragen. Darauf richteten die
 Klägerin und die TTG an die Beklagte folgendes Schreiben vom 13o August 1963:
"Betr*: Ihre Verkaufobestätigungen T vom 10o10o1962
2 und HL
hiermit möchten wir Ihnen mitteilen, daß wir mit Wirkung vom 1o9»1963 unser Mineralöl-Handelsgeschäft auf die uns nahestehende touring Tankstellen GmbH*, Kül-
Str*	übertragen	werden*	•
Von dieser Übertragung werden unmittelbar auch die zwischen Ihnen und uns bestehenden Lieferabschlüsse T über 75oOOO tons Benzin und HL	über	150o000	tons
 Gasöl, beide vom 10o 10*1962., betroffen*
Bio touring Tankstellen GmbH tritt ab 1*9o1963 an unserer Stelle in den Vertrag ein*
Die 000 (Klägerin) haftet für alle sich aus der Abwicklung bis zu dem 31.3,1963 ergebenden Verpflichtungen, die touring Tankstellen GmbH in gleicher Y/eise für Verpflichtungen-, die nach dem 31.8,1963 entstehen*
Ba die touring Tankstellen GmbH unser Mineralöl-Handelsgeschäft unter Benutzung der gleichen Vertii ebs-oinrichtungen mit der gleichen Absatzorganisation und den Ihnen bekannten Mitarbeitern fortführen wird5 sind wir sicher, daß die bestehende angenehme Geschäftsverbindung durch diese Übertragung nicht beeinträchtigt wird*"
Bie Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 20* Be-zember 1963 mit, sie habe die Gutschriftrestbeträge per 3lo10o1963 und 31o1d964 von je BM 130 000 auf Anforderung auf die *** (Stroithelferin) übertragen* Auf deren Verlangen habe sie, so schrieb die Beklagte unter dem 23« Bezem-ber 19639 an die Klägerin, die vorletzte Gutschriftrate in Höhe von 130 000 BM mit der Streithelferin verrechnet*
Mit Schreiben vom 5» Februar 1964 setzte die Investitiono-und Handelsbank AG* (im folgenden: IHB) die Beklagte davon in Kenntnis, daß dio Klägerin die Forderung gegen die Beklagte an die Tank abgetreten hatte, und forderte Zahlung
 der beiden letzten Raten aus der Gutschrift. Tie Beklagte lehnte Zahlung ab.
Die Bank bevollmächtigte sodann die Klägerin schriftlich; die Forderung von 260 000 DM "im eigenen Namen für unsere Rechnung1' einzuklagen* Mit der daraufhin erhobenen Klage verlangte die Klägerin Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen an sich0
Die Beklagte trat diesem Verlangen entgegen. Hilfs-v/eise stellte sie Gegenforderungen im Gesamtbeträge von 12 531 ,28 DM zur Aufrechnung,, Hierauf erkannte die Klägerin einen Teilbetrag von 6 209^02 DM der zur Aufrechnung gestellten Forderungen an und ermäßigte ihren Klageantrag entsprechend auf 253 790,98 DM nebst Zinsen,
 Das Landgericht verurteilte die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 247 468; 73 DM und behielt die wei-tere Entscheidung dem Schlußurteil vor.
Gegen dieses Urteil legten die Beklagte und die Streithelferin Berufung ein« Die Beklagte beantragte zusätzlich; die Klägerin zur Erstattung des aufgrund des Teilurteils beigetriebenen Betrages von 247 468,73 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung und den Zv/ischen-antrag nach § 717 Abs0 2 ZPO zurückgev/iesen« Dagegen richtet sich die Revision der Streithelferin* Sie beantragt entsprechend dem Antrag der Beklagten, die Klage abzuv/eisen und dem Zv/ischenantrag gemäß zu erkennen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eisen, hilfsweise mit der Maßgabe, daß die Beklagte den der Klä-
gerin zugesprochenen Teilbetrag an die Investitions- und Handels-Bank AG zu zahlen hat-.
Entscheidungsgründe %
I, Bas Landgericht und übereinstimmend das Berufungsgericht haben zur Zahlung der Urteilssumme an die Klägerin verurteilte Bie Revision rügt, die Klägerin könne aufgrund der von ihr behaupteten Prozeßstandschaft nicht Zahlung an sich, sondern allenfalls an die Abtretungsempfängerin, die Bank, verlangen«, Biese Rüge richtet sich gegen die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin und ihre Sachbefugniso
 Bie Rüge ist in beiden Richtungen unbegründet»
1a Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von der Klägerin vorgelegte schriftliche Vollmacht vom 16«, März 1962 zur Einziehung der Klageforderung im eigenen Namen für Rechnung der Bank dahin verstanden, daß die Klägerin hierdurch ermächtigt worden sei, die der Bank abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuklagen und Zahlung an sich zu verlangenB Biese Auslegung der Urkunde wurde im Berufungsverfahren weder von der Beklagten noch der Streithelferin angegriffen» Y/enn das Berufungsgericht keine Bedenken getragen hat, dem Landgericht auch insoweit beizutreten, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Bie Ermächtigung, eine abgetretene Forderung im eigenen Namen des Zedenten einzuklagen, wird regelmäßig dahin aufgefaßt, daß der Ermächtigte auf Leistung an sich klagen darf (vgl» Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9o Aufl» § 45 II 2 c)0
2., Unabhängig von dieser Auslegung der von der Klägerin vorgelegten Vollmacht ist jedoch von Amts wegen zu prüfen.-ob bei einer so gestalteten Ermächtigung die Klage aus fremdem Recht des Abtretungsempfängers mit den Grundsätzen des Prozeßrechts vereinbar ist (vgl., BGHZ 31, 279) * Schon das Reichsgericht hat es für zulässig angesehen, daß ein Zedent einer Forderung, der von dem Abtretungsempfänger ermächtigt worden ist, die abgetretene Forderung im eigenen Namen aber für Rechnung des Abtretungsempfängers einzuziehen, im Wege der Klage Leistung an sich fordert. Auch in diesem Falle verbleibt das Gläubigerrecht selbst dem Abtretungsempfänger (hier der Bank), während der Zedent nur eine beschränkte Verfügungsbefugnis erhält , nämlich die, zu dem Zwecke der Einziehung über die Forderung zu verfügen. Die Revision zieht selbst nicht in Zweifel, daß es möglich ist, einen anderen zu ermächtigen3 ein Recht des Ermächtigenden im eigenen Namen geltend zu machen, und daß die Klage des in dieser Y/ei-se Ermächtigten gegen den Schuldner nach der Prozeßordnung zuzulassen ist. Das Reichsgericht hat diese Möglichkeit bei der Forderungsabtretung für den Fall bejaht, daß der Zedent zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen für Rechnung des Zedenten befugt blieb (RG JW 1916, 959; vgl, RGZ 91,
 3909 395 m0No)o Allerdings hat das Reichsgericht als Voraussetzung hierfür gefordert, daß ein rechtsschutzwürdiges Interesse des als Kläger auftretenden Ermächtigten an der gerichtlichen Geltendmachung des Rechts im eigenen Namen besteht. Bei der vereinbarten Einziehung einer abgetretenen Forderung durch den Zedenten handelt es sich um eine Geschäftsbesorgung, bei der der hierzu ermächtigte Zedent mit Einwilligung des Zessionärs über die Forderung nur zu dem Zwecke der Einziehung verfügen darf. Das gilt auch dann, wenn der Ermächtigte die Leistung an sich verlangt. Auch in diesem Falle bleibt das Forderungsrecht für den Ermächtigten ein fremdes Recht (vgl, RGZ 133? 234? 241; 166, 213, 258), Auch wenn mit der Rechtsprechung die Ausnahme von der
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Regel;, daß grundsätzlich der Kläger als Inhaber des geltend gemachten Rechts auf treten muß, an die Voraussetzung zu knüpfen ist, daß für die Klage des Zedenten ein Rechts-schutzinteresso bestehen muß, so bezieht sich dieses Erfordernis doch nur auf die Präge, ob der Zedent überhaupt zur Prozeßführung befugt ist» Jedenfalls ist ihm das Rechts-schutzinterosse nicht schon deshalb zu versagen, weil er Leistung an sich fordert» Denn wenn er vom Zessionär hierzu ermächtigt worden ist, so gehört die Ausübung dieses Rechts zur Ausführung seines Auftrages» Das genügt, um auch insoweit das Rechtsschutzinteresse zu bejahen» Diese rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Klage und der Sach-befugnis der Klägerin steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur gewillkürten Prozeß-standschaft (vgl» UrtoV» 26» März 1952 - II ZR 209/51 -IM BGB § 185 Nr» 1 = LH KO § 6 Nr» 1)» und das 2» Revisionsurteil in jener Sache vom 20» Dezember 1956 - II ZR 177/55 So 7 - BGHZ 23, 17, 21)»
IIo Die Revision macht neu geltend, aus den zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen über den nachträglichen Preisnachlaß sei zu entnehmen, daß die Vertragsschließenden hiermit die Abtretung der Forderung auf die Rückvergütung ausgeschlossen hätten» Jedenfalls sei eine Abtretung der Forderung an die Bank deshalb nicht möglich gewesen, weil die Leistung an einen anderen Gläubiger als die Klägerin nicht ohne Veränderung ihres Inhalts habe erfolgen können (§ 399 BGB)»
Diese Rügen sind unbegründet» Das Berufungsgericht hatte dem vorgotragenon Sachverhalt die behauptete Unzulässigkeit der Abtretung nicht zu entnehmen brauchen» Es kommt hinzu, daß die Abtretung der im Stroit befindlichen Forderungen durch Global-Zessionsvertrag vom 26» Februar/8»Ilärz 1963
an die IHB bereits im ersten Rechtszuge unstreitig geworden war, wie sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 22 o Juni 1964 und der entsprechenden Feststellung im Urteil des Landgerichts ergibt«, Diese Feststellung blieb im Berufungsverfahren unangegriffen. Sie ist auch in die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils übernommen worden 3 demnach für das Revisionsgericht bindend..
Illo Das Berufungsgericht entnimmt dem Schreiben der Klägerin und der TTG an die Beklagte vom 13<> August 1963 keine Anzeige? daß die Klägerin die Forderung auf die bewilligte Rückvergütung an die TTG- abgetreten habe. Es befaßt sich unter diesem Gesichtspunkt eingehend mit der Auslegung des Schreibens„ Ob die dagegen gerichteten Angriffe der Revision zu dem Erfolg führen müßten? braucht nicht entschieden zu werden,, Denn das Berufungsurteil kann jedenfalls aus einem anderen Grunde nicht bestätigt werden«.
Die Revision macht nämlich ferner geltend? daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei? auch die hier in Rede stehenden beiden Forderungen auf die TTG zu übertragen? und dementsprechend mindestens durch schlüssiges Verhalten die beiden Forderungen abgetreten habe. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt? wenn überhaupt? so doch nicht ausreichend geprüft. Es hat das Vorbringen der Streithelferin?.das von ihr unter Hinweis auf § 408 Abs, 1 BGB bereits im ersten Rechtszuge geltend gemacht worden war? nicht beschieden.
Das Berufungsgericht stellt fest? daß die Klageforderungen zu dem Mineralöl-Handelsgeschäft der Klägerin gehörten und unterstellt? daß sie aufgrund des privatschrift" liehen Vertrages vom 23, Juli 1963 verpflichtet war? die
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Forcierungen der TTG zu übertragen (Bü S, 39)- 3s hat sich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetztob die Klägerin die Forderungen dementsprechend abgetreten hato Eine solche Abtretung brauchte nicht ausdrücklich vorgenommen zu werden3 sondern konnte3 wie das Berufungsgericht an anderer Stelle (BU S, 28) selbst erwähnt3 auch stillschweigend erfolgen o Insoweit könnte von Bedeutung sein3 ob die Klägerin der TTG gegenüber rechtzeitig klargestellt hat3 daß die beiden Forderungen nicht auf diese übergehen sollten. Das Berufungsgericht hat bei Untersuchung der Frage9 wie das Schreiben vom 13« August 1963 auszulegen ist und ob ihm auch die Mitteilung des bevorstehenden Übergangs sämtlicher zu dem Mineralöl-Handelsgeschäft der Klägerin gehörenden Forderungen entnommen werden kann? in Betracht gezogen5 daß gerade unter Kaufleuten bei Geschäftsübertragungen häufig die Forderungen nicht noch ausdrücklich einzeln abgetreten werden. Es hat jedoch nicht auch die Frage behandelt, ob das unter Geschäftsleuten übliche Verhalten hier die Annahme nahelegtc daß die Klägerin mindestens stillschweigend alle die Forderungen an die T3?G abgetreten hat5 zu deren Übertragung sich die Klägerin der Streithelferin gegenüber verpflichtet hatte. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus9 daß die Klägerin den Übergang der Forderungen nicht der Beklagten angezeigt habe,, durfte es nicht unterlassen9 auch darüber zu entscheiden, ob die Klägerin stillschweigend,, d.h, durch schlüssiges Verhalten7 die streitigen Forderungen an die TTG abgetreten hatte, V/ar dies nämlich der Pall9 so wäre die Beklagte gemäß § 403 Abs. 1 ioV, mit § 407 Abs, 1 BGB auch dann geschützt, wenn sie mit ^ustimi^un/|^^r TTG die streitigen Forderungen an die Streithelferin/oder mit dieser verrechnet hätte5 bevor ihr die erste Abtretung der Forderungen an die IHB bekannt v/ar (vgl, BGB RGRK 11. Aufl, § 408 Anra, 1; Staudinger BGB 9o Aufl, § 408 Anm, II 1, 2; Enneccerus/Ieh-mann? Lehrbuch des Schuldrechts 15° Aufl, § 80 I3)^
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Dieser Schutz des § 408 Abs, 1 bestünde im Falle einer Zweitabtretung an die TTG auch dann, wenn die Klägerin der Beklagten die bevorstehende Abtretung der beiden Forderungen an die TTG nicht mitgeteilt hätte und die Beklagte sich lediglich auf eine entsprechende Behauptung der TTG oder der Streithelferin verlassen haben sollte (vgl-Erman/We st ermann BGB 3» Aufl., zu § 408),
Da der Sachverhalt jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt einer erneuten Prüfung durch den Tatrichter bedarf und die Entscheidung des Berufungsgerichts sich auch aus keinem anderen Rechtsgrunde als richtig darstellt, war das Berufungsurtoil auf die Revision der Streithelferin aufzuhebeno Diese und gegebenenfalls die Beklagte werden Gelegenheit haben, in dem erneuten Berufungsverfahren auch die Gesichtspunkte vorzutragen, mit denen die Streit-holferin im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, die Beklagte habe dem Schreiben vom 13 <> August 1963 entnehmen dürfen, daß sämtliche Forderungen aus dem Mineralöl-Handelsgeschäft der Klägerin oder jedenfalls die hier streitigen Forderungen auf die TTG übergingen,
IVo Bei der Zurückverweisung der Sache hat der Senat gemäß § 565 Abs0 1 ZPO von der Befugnis Gebrauch gemacht, sie an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und v/ar daher dein Berufungsgericht zu übertragene
 Cr. Gelhaar
 Artl	Cr.	Mezger
 Dr0 Messner
 Mormann