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BGH · VIII ZR 107/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 107/57

Im Anschluß an diese Verhandlung lieferte die Klägerin an die Firma ScbPJp Holz in mehreren Teilen und erteilte über Lieferungen der Zeit vom 6. Die Rechnung vom 10» Juni 1952 über 6.032,88 DM hat die Beklagte unmittelbar an die Klägerin bezahlt» da sie in diesem Falle unstreitig das Holz bei der Klägerin bestellt hatte. Ansprüche der Firma Schpp| gegen sie seien erfüllt, auch der Klägerin stehe ein Anspruch für Holzlieferungen zu dem Bau der Werkhalle nicht mehr zu«. I. 1..Das Berufungsgericht stellt fest, der Zeuge habe als Prokurist der Beklagten Anfang April 1952 im Laufe einer Erörterung mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin auf dessen Bedenken, an die finanziell schwache Firma Schppp ohne Sicherheiten zu liefern, abschließend erklärt: Das Berufungsgericht sieht in dieser Erklärung des Prokuristen einen die Beklagte verpflichtenden Schuldbeitritt im Rahmen des zwischen der Klägerin und der Firma Schilp geschlossenen Vertrages. sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts, das folgendes ausführt: Die Beklagte habe an der Erfüllung des zwischen der Klägerin und der Firma Sch^j^ abgeschlossenen Kaufvertrages ein sachliches Interesse gehabt« Sie sei letztlich als Generalunternehmer für den Aufbau der Werkhalle verant-Wörtlich gewesen« Wenn die Firma Sch^m mit der Klägerin einen Kaufvertrag über die für den Aufbau benötigten Hölzer geschlossen habe, so habe das im Rahmen der von der Beklagten verfolgten wirtschaftlichen Ziele gelegen. Der Zweck des zwischen und dem Inhaber der Klägerin geschlossenen Rechtsgeschäftes sei eine Sicherung der Belieferung mit den für den Bau benötigten Schnitthölzern gewesen. Rechtsprechung und Schrifttum haben seit je die Voraussetzungen der im Gesetz nicht geregelt enrSchuIdmiiJibernahme oder des Schuldbeitritts dann als gegeben angesehen, wenn dem Dritten die Vorteile aus dem fremden Vertragsverhältnis wirtschaftlich ganz oder teilweise zugutekommen oder er an der Leistung der einen oder anderen Seite ein eigenes sachliches, wirtschaftliches oder rechtliches Interesse hat (RGZ 71,113,1105 1 RG JW 1908,676; BGB RGRK lO.Aufl» § 414 Annul b; Reichel, Die Revision glaubt zwar, es fehle an der erforderlichen Festlegung, welche Schulden die Beklagte habe übernehmen sollen# Dem ist aber nicht zu folgen# Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, die Schuldmitübernah'me habe die Verpflichtungen betroffen, die sich im Rahmen des zwischen der Klägerin und der Firma Sch^^ für das "Objekt ppp PPPPP geschlossenen Holzlieferungsvertrages gehalten hätten« Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht sei sich der Pflicht zur Auslegung der Erklärung des Zeugen nicht bewußt gewesen und habe eine Aus- Die Revision glaubt, der Zeuge F^^ 4Phabe schon nach dem Wortlaut lediglich zu dem Ausdruck gebrächt, daß es seiner Firma nur auf die Lieferung des Holzes ankomme und daß sie deshalb bereit sei, an die Klägerin zu zählen, wenn diese es wolle. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung indessen mit Recht über den Wortlaut der Erklärung hinaus die gesamten wirtschaftlichen Interessen der Parteien berücksichtigt. Es hat zugrunde gelegt, daß die Klägerin angesichts der bedenklichen finanziellen Lage der Firma Sch^^ sich geweigert habe, an diese das bestellte Holz zu liefern, und führt im anderen Zusammenhang aus, daß die Beklagte durch die Haltung der Klägerin in eine Lage geraten sei, die von ihr’ unverzügliches.Handelnr»erheischt habe, Das Berufungsgericht ist daher der Auffassung, daß aus diesen Umständen heraus der Zeuge F^^J^^mit. seiner Erklärung in einer für die Klägerin erkennbaren Weise, habe zu dem -Ausdruck bringen wollen* daß die Beklagte die Verpflichtung übernehme, das von der Firma Sch^p. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe es an einer erschöpfenden Würdigung des Auslegungsstoffes fehlen lassen» Es habe einmal bei der Auslegung nicht berücksichtigt, daß die Klägerin die Vereinbarung über den Schuldbeitritt gegenüber der Beklagten nicht bestätigt habe. Es sei zu bedenken, daß es sich, bei beiden Parteien um größere Firmen von gutem Ruf gehandelt habe, die sich sehr wohl auf Grund auch einer nur mündlich gegebenen Zusage Vertrauen ‘Sitten schenlcen^önnen, und ’Saß die Beklagte,* die an termingemäße Fertigstellung des Bauobjekts in gebunden gewesen sei, durch die Haltung der Klägerin in eine Lage geraten sei,, die von ihr unverzügliches Handeln erheischt habe. Ferner glaubt die Revision, daß die Übernahme einer unmittelbaren Haftung gegenüber der Klägerin ohne Rücksicht auf die Einstellung der Firma Schupp im Widerspruch zu allen Erfahrungen des kaufmännischen Lebens gestanden habe. Wenn die Beklagte durch eine Zahlung an die Klägerin die Firma Sch^pl von einer Schuld gegenüber der Klägerin befreit hätte, so hätte sie in dieser Höhe gegenüber der Firma Schupp einen Erstattungsanspruch geltend machen und mit ihm gegen eine etwaige Forderung der Firma Schp|[p aufrechnen können. Der Klägerin hätte es auch, wollte sie die Gefahren vermeiden, die daraus erwachsen konnten, daß der Firma Schupp die Schuldinitübernahme nicht bekannt war,,, freigestanden, dieser eine entsprechende Mitteilung zu machen. Es führt aus, wenn die Beklagte meine, in den Aussagen des Zeugen bei seinen wiederholten Vernehmungen in diesem Verfahren und im Vorprozeß Widersprüche feststellen zu können, so könne ihr darin nicht gefolgt werden. c) Pie Revision rügt ferner, daß das Berufungsge-rieht den Antrag der Beklagten auf Vernehmung des leitenden Direktors der Landwirtschafts- und Handelsbank in und des Inhabers der Firma RBHP nicht statt- Sei aber die Aussage des Zeugen Sch^B er~ schüttert, so habe das Rückwirkung auch auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen lBSHB* Im übrigen sei dem Zeugen iBHHB auch kein Glauben zu schenken, wenn sich die Verhandlungen mit der Landwirt schafts- und Handelsbank und RBBfc i3a <ier von der Beklagten behaupteten Yieise abgespielt hätten* Auf diesen Beweisantritt kömmt es nach der eigenen Darstellung der Beklagten nicht an* Wenn der Zeuge Sch^B gegenüber den benannten Zeugen verschwieg, daß er das Holz bereits bei der Klägerin bestellt hatte, und den Anschein erweckte, als liefere allein die Firma RBB) ^as Holz, so würde er sich möglicherweise un- Daß aber der Inhaber der Klägerin selbst oder d.er Zeuge an etwaigen Machenschaften des Zeugen Sch^JP beteiligt gewesen seien und deshalb keinen Glauben verdienten, behauptet die Beklagte nicht. Im übrigen wäre das Berufungsgericht auch nicht gehalten gewesen, daraus, daß der Zeuge Sch^^ als ein möglicherweise unzuverlässiger Zeuge die Aussage des Zeugen bestätigt hat, den Schluß zu ziehen, die Aussage des Zeugen L^pH^ müsse unglaubhaft sein.» IT o 1, Die Revision wendet schließlich ein, wenn eine Schuldübernahme erfolgt sein sollte, so beziehe sie sich doch nicht auf die Forderung, die der Klägerin aus ihren Lieferungen erwachsen seien. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen: Die Firma Schupp habe auf Grund des ihr von der Beklagten erteilten Auftrages einbauen müssen: c) Für Tischlerarbeiten habe ein Bedarf bestanden an Holz in einer Menge von Die Klägerin und die Firma hätten geliefert Nicht eingebaut seien Die Beklagte behauptet, daß die angeblich für den Bau der Werkhallte nicht verwendeten Mengen Holzes aus den Lieferungen der Klägerin stammten. Es führt aus: Die Bearbeitung und der Einbau des Holzes habe nicht zu den Verpflichtungen der Klägerin im Rahmen der Abmachung mit der Beklagten gehört. Die Leistung der Klägerin habe sich in der Lieferung des Holzes an den Subunternehmer der Beklagten, die Firma Schupp, erschöpft« Das Risiko, daß der Subunternehmer seiner Pflicht gegenüber dem HauptUnternehmer zuwider das Holz anderweitig verwende, trage nicht die Klägerin, sondern die Beklagte. Die Klägerin habe ein solches Risiko gerade vermeiden wollen und habe dies der Beklagten gegenüber deutlich zu dem Ausdruck gebracht, ehe diese ihre Mithafterklärung abgegeben habe« Daß die Klägerin etwa gewußt habe, daß der Inhaber der Firma Sch^|^ das Holz nicht für die Werkhalle in ^0 verwenden wolle, sei nicht behauptet worden« Eine Haftung der Beklagten habe allerdings nur für Lieferungen bestanden, die nach Zeit, Art, Umfang und Breite etwa den Angaben der Proforma-Rechnung vom 27* März 1952 entsprochen hätten« Die hier streitigen Lieferungen der Klägerin hielten sich in diesen Grenzen» Zeitlich lägen die Lieferungen so, daß die Klägerin ohne weiteres habe annehmen können, sie seien für den Bau in be- stimmt« Der Wert ihrer Lieferungen mit insgesamt 26«546,91 DM übersteige den ursprünglichen Rechnungsbetrag von 23»726,60 DM nicht so wesentlich, daß die Klägerin daraus hätte entnehmen können, das Holz werde nicht mehr für den Bau in benötigt« Darauf, daß die Firma Sch^J| das von der Klägerin bezogene Holz möglicherweise nicht in die Werkhalle eingebaut hat, kann sich die Beklagte nicht berufen« Es handelt sich insoweit um eine Einwendung aus dem Rechtsverhältnis zwischen Übernehmer und dem Urschuldner. sung des Berufungsgerichts die Berücksichtigung von Gefahren, die sich aus einem unredlichen Verhalten der Firma Sch^^ für die Beklagte ergeben konnten, im Verhältnis zwischen den Parteien gerade ausgeschlossen worden . Bas Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dahin ausgelegt, daß für die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht der Rahmen des von der Beklagten der Firma Sch^^ erteilten Auftrages habe maßgebend sein sollen, sondern der Rahmen des zwischen der Firma Sch{pp| und der Klägerin geschlossenen Holzlieferungsvertrages, über den die Proforma-Rechnung ausgestellt worden ist® Danach sollte also die Beklagte die Schuld der Firma Sch^p ' aus denjenigen Lieferungen übernehmen, die die Firma Sch^fp als für das Werk in bestimmt bei der Klägerin bestellte, und die von der Klägerin für diesen Verwendungszweck geliefert wurden» Das Berufungsgericht würdigt die getroffene Abrede dahin, daß das Risiko einer vertragswidrigen Verwendung des Holzes der Beklagten aufgebürdet worden sei» Das Berufungsgericht ist danach der Auffassung, daß nach dem Y/illen der Parteien die Beklagte nicht nur die Kaufpreisschuld für dasjenige Holz, das tatsächlich beim Bau der Y/erkhalle verwendet worden ist, habe übernehmen sollen, sondern daß die Beklagte für die Bezahlung des gesamten Holzes habe einstehen sollen, das die Klägerin auf Grund der Bestellung der Firma Sch^PP für die Herstellung der Werkhalle liefere-.

Zitierte Normen: § 133 BGB
FirmaBerufungsgerichtErklärungZeugezeugenholzenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 107/57
Verkündet laut Protokoll am 1» Juli 1958 Klett, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma A. S	&	Co.
straße 0 Inhaber Kaufmann August
 Beklagten^ Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevolimächtigter; Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
 die firma Adam H	KG.,	Hobel- und Sägewerk
 Holzhandlung in	vertreten	durch
 die persönlich haftenden Gesellschafter Kurt und Otto

Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1«. Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Spieler, Dr. D'orschel, Dr. Mezger und Dr« Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Ob erland e sgeri c ht s in Frankfurt am Main vom 2. Mai 1957 wird auf Kosten der Beklagten zuruckgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Beklagte, ein Hoch- und Tiefbauunternehmen, hatte im Jahre 1952 den Auftrag zu dem Bau einer Werkhalle in Pirmasens erhalten. Die Ausführung der Holz- und Glaserarbeiten hatte sie an eine Firma Georg Schpp) OHG in Wiesbaden-Amöneburg als Subunternehmerin übertragen. Die Firma SohpP^ bestellte nach vorausgegangenen Verhandlungen das erforderliche Holz bei der Klägerin» die ein Hobelund Sägewerk betreibt. Die Klägerin lieferte das Holz zunächst nicht, weil die Firma Sch^p sich damals bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Die Klägerin stellte jedoch der Firma SchPp} am 27. März 1952 eine Rechnung über Holzlieferungen zu dem Preise von 23.726,60 DM. eine sogenannte Proformarechnung aus. Diese Rechnung übersandte die Firma Sch^p^ am 28. März 1952 an die Beklagte unter Beifügung einer Übereignungserklärung, nach der die Hölzer bereits geliefert, von ihr auf Lager genommen, getrennt gelagert und als Eigentum der Beklagten gekennzeichnet seien. Gleichzeitig erbat die Firma Schpp von der Beklagten eine Teilzahlung von 24.000 DM für die von ihr durchzuführenden Arbeiten.
Anfang April 1952 stellte der Prokurist der Beklag-ten Ppppp^fest, daß die Hölzer tatsächlich noch nicht an die Firma Sch^^ geliefert waren. Er. begab sich zur Klägerin, um den Grund festzustellen, über den Inhalt der bei dieser Gelegenheit zwischen PppPfe und dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin Kurt HpPPP geführten Verhandlungen besteht zwischen den Parteien Streit.
Im Anschluß an diese Verhandlung lieferte die Klägerin an die Firma ScbPJp Holz in mehreren Teilen und erteilte über Lieferungen der Zeit vom 6. Mai bis 10. Juni 1952 fünf Rechnungen, die sich auf einen Gesamtbetrag
 
von 17.724,04 DM beliefen» Ferner stellte sie eine weitere Rechnung vom 10« Juni 1952 über. 6.032,88 DM, eine Rechnung vom 16. Juni 1952 über 2.417 »94 DM und eine letzte Rechnung vom 19. Juni 1952 über 327,05 DM aus.
Die Rechnung vom 10» Juni 1952 über 6.032,88 DM hat die Beklagte unmittelbar an die Klägerin bezahlt» da sie in diesem Falle unstreitig das Holz bei der Klägerin bestellt hatte. Über die Rechnung vom 16. Juni 1952 über 2.417,94 DM hat die Klägerin in einem unter dem Aktenzeichen 8 0 158/53 des Landgerichts in Kassel geführten Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil gegen die Beklagte erstritten»
Mit der vorliegenden Klage..: macht die Klägerin den Gesamtbetrag der ersten fünf. Rechnungen von 17.724,04 DM nebst Zinsen geltend. Sie behauptet, bei der Verhandlung zwischen dem Prokuristen	der	Beklagten	und	ih-
rem persönlich haftenden Gesellschafter habe P^0H^ ausdrücklich erklärt, daß die Beklagte die Rechnungen der Klägerin über die erwähnten Holzlieferungen bezahlen werde. Diese Erklärung sieht die Klägerin als eine Schuldmitübernahme an.
Die Beklagte behauptet, die Firma Schg£| habe» nachdem die Klägerin die Lieferung des Holzes verweigert habe, die erforderlichen-Holzmengen vornehmlich bei einer Firma.	:in	Singen	gekauft..	An	diese	habe	die
 Firma:Schiff zur-Begleichung des Kaufpreises ihre Forderung gegen sie, die.^Beklagte,. in-Höhe von 20.000 DM am .26. April.1952 abgetreten. Sie,,die Beklagte, habe darauf an die Firma	für.	deren	Lieferungen	insge-
samt 14.315,65 DM .gezahlt. Den Restbetrag der der Firma
 SchdJ^izüstehenden Forderung.habe sie an die Landwirt-
*■»
schafts-r. und Handelsbank.in	gezahlt,	an	die	die
 Firma Sch(^p| ihre weiteren Ansprüche am 2. Mai 1952 abgetreten habe. Die B.ekiagte ist der Auffassung» die
 
Ansprüche der Firma Schpp| gegen sie seien erfüllt, auch der Klägerin stehe ein Anspruch für Holzlieferungen zu dem Bau der Werkhalle nicht mehr zu«.
Das Landr und Oberlandesgericht haben nach dem Klageanträge erkannt•
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zu-rückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Revision ist zulässig. Gegen das am 20. Mai 1957 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts ist zwar erst äm 25. Juni 1957 das Rechtsmittel«der Revision eingelegt worden. Der Beklagten ist aber durch Beschluß des Senates vom. 12. Juli 1957 gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.
B<
Die Revision kann jedoch keinen Erfolg haben«
I. 1..Das Berufungsgericht stellt fest, der Zeuge
 habe als Prokurist der Beklagten Anfang April 1952 im Laufe einer Erörterung mit dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin auf dessen Bedenken, an die finanziell schwache Firma Schppp ohne Sicherheiten zu liefern, abschließend erklärt:
"Es ist ja egal, an wen wir zahlen, wenn Sie Wert darauf legen, zahlen wir an Sie."
Das Berufungsgericht sieht in dieser Erklärung des Prokuristen	einen	die	Beklagte	verpflichtenden
 Schuldbeitritt im Rahmen des zwischen der Klägerin und der Firma Schilp geschlossenen Vertrages. Es bezieht
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sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts, das folgendes ausführt: Die Beklagte habe an der Erfüllung des zwischen der Klägerin und der Firma Sch^j^ abgeschlossenen Kaufvertrages ein sachliches Interesse gehabt« Sie sei letztlich als Generalunternehmer für den Aufbau der Werkhalle verant-Wörtlich gewesen« Wenn die Firma Sch^m mit der Klägerin einen Kaufvertrag über die für den Aufbau benötigten Hölzer geschlossen habe, so habe das im Rahmen der von der Beklagten verfolgten wirtschaftlichen Ziele gelegen. Der Zweck des zwischen	und	dem	Inhaber
 der Klägerin geschlossenen Rechtsgeschäftes sei eine Sicherung der Belieferung mit den für den Bau benötigten Schnitthölzern gewesen.
2« ä) Diese Auffassung begegnet keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Rechtsprechung und Schrifttum haben seit je die Voraussetzungen der im Gesetz nicht geregelt enrSchuIdmiiJibernahme oder des Schuldbeitritts dann als gegeben angesehen, wenn dem Dritten die Vorteile aus dem fremden Vertragsverhältnis wirtschaftlich ganz oder teilweise zugutekommen oder er an der Leistung der einen oder anderen Seite ein eigenes sachliches, wirtschaftliches oder rechtliches Interesse hat (RGZ 71,113,1105 1	RG JW 1908,676; BGB RGRK lO.Aufl» § 414 Annul b; Reichel,
l	Die Schuldmitübernähme, München 1909 S. 280 f).
i	•	b)	Im vorliegenden Fall bestand zwar in dem Zeit-
punkt, als der Prokurist 3(BBR).mit der Klägerin verhandelte, eine Kaufpreisschuld der Firma Sch^J), die die Be-klagte mit übernehmen konnte, noch nicht. Das Berufungs-}:;	gericht	hat	indessen seiner Entscheidung unbedenklich zu-
[	gründe	gelegt,	daß.	auch	künftige	Forderungen	im	voraus
 übernommen werden'können. Die Übernahme wird alsdann im !	;	Augenblick	der Entstehung der Forderung wirksam (Reichel
i.	aaO	S.354 f; siehe auch Staudinger BGB 9oAufl. § 414 Anm.
I	1 e;; Hamburg HER 1928,153)- Voraussetzung für die Wirksam-
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keit einer Mitübernahme ist allerdings, daß die Forderung bestimmbar ist (Reichel aaO S.339)# Die Revision glaubt zwar, es fehle an der erforderlichen Festlegung, welche Schulden die Beklagte habe übernehmen sollen# Dem ist aber nicht zu folgen# Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, die Schuldmitübernah'me habe die Verpflichtungen betroffen, die sich im Rahmen des zwischen der Klägerin und der Firma Sch^^ für das "Objekt ppp PPPPP geschlossenen Holzlieferungsvertrages gehalten hätten«
c) Der Revision kann auch bei ihren Bedenken gegen die Wirksamkeit.der Sohuldmitübernähme nicht zugegeben werden» daß aus den Erklärungen des Prokuristen PPPP PPP der Vorbehalt zu entnehmen sei, die Klägerin hätte für eine unmittelbare Zahlung erst die Voraussetzungen schaffen müssen» nämlich zunächst die Erklärung eines entsprechenden Willens und sodann entweder eine Abtretung oder eine Weisung der Firma Schp|^ an die Beklagte, unmittelbar an die Klägerin zu zahlen# Eine solche Erklärung der Firma Schupp war nicht erforderlich# Der Schuldbeitritt kann durch Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Übernehmer begründet werden, ohne daß es der Zustimmung des Schuldners bedarf. Dessen Interesse wird dadurch, daß der Übernehmer sich verpflichtet, die dem Schuldner obliegende Leistung mit zu schulden, nicht berührt#
d) Die Revision greift weiter die Auslegung des Berufungsgerichts an, daß in den Y/orten des Prokuristen ?PP^P die Erklärung einer Scbuldmitübemahme liege# Als Willenserklärung eines Individualvertrages ist die Auslegung des Berufungsgerichts jedoch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange zugänglich# Die auf eine Verletzung des § 133 BGB gestützten Rügen der Revision sind unbegründet.
I •
Die Auffassung der Revision, das Berufungsgericht sei sich der Pflicht zur Auslegung der Erklärung des Zeugen	nicht	bewußt	gewesen	und	habe	eine	Aus-
legung unterlassen, entbehrt der Grundlage. Das Berufungsgericht verweist vielmehr ausdrücklich auf die von ihm als zutreffend bezeichneten Ausführungen des Landgerichts, das in den Entscheidungsgründen erörtert, welcher Wille der Erklärung des	entnommen	werden
 könne.
Entgegen der Meinung der Revision erscheint es auch möglich, eine Äußerung wie die vom Berufungsgericht festgestellte als die Erklärung aüfzufasseh, eine selbstan^ * dige, von der Hauptschuld unabhängige Verpflichtung begründen zu wollen. Die Revision glaubt, der Zeuge F^^ 4Phabe schon nach dem Wortlaut lediglich zu dem Ausdruck gebrächt, daß es seiner Firma nur auf die Lieferung des Holzes ankomme und daß sie deshalb bereit sei, an die Klägerin zu zählen, wenn diese es wolle. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung indessen mit Recht über den Wortlaut der Erklärung hinaus die gesamten wirtschaftlichen Interessen der Parteien berücksichtigt. Es hat zugrunde gelegt, daß die Klägerin angesichts der bedenklichen finanziellen Lage der Firma Sch^^ sich geweigert habe, an diese das bestellte Holz zu liefern, und führt im anderen Zusammenhang aus, daß die Beklagte durch die Haltung der Klägerin in eine Lage geraten sei, die von ihr’ unverzügliches.Handelnr»erheischt habe, Das Berufungsgericht ist daher der Auffassung, daß aus diesen Umständen heraus der Zeuge F^^J^^mit. seiner Erklärung in einer für die Klägerin erkennbaren Weise, habe zu dem -Ausdruck bringen wollen* daß die Beklagte die Verpflichtung übernehme, das von der Firma Sch^p. für den Bau der Werkhalle bestellte Holz im Falle.der Zahlungsunfähigkeit der Firma Schüfe, zu bezahlen. In ähniicher Weise hat auch das
 
Reichsgericht gerade in der Zahlungsbereitschaft eines Hypothekengläubigers gegenüber Bauhandwerkern, die ihre Arbeiten nicht festsetzen wollten, eine Schuldübemahme gefunden (JW 1908,676; vgl", auch Reichel aaO S®291)«
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe es an einer erschöpfenden Würdigung des Auslegungsstoffes fehlen lassen» Es habe einmal bei der Auslegung nicht berücksichtigt, daß die Klägerin die Vereinbarung über den Schuldbeitritt gegenüber der Beklagten nicht bestätigt habe. Dieser Umstand, so meint sie, hätte dahin gedeutet werden müssen, daß die Klägerin selbst die Erklärung des Zeugen	nicht	als	einen	schuldbegrün-
denden Rechtsakt gewertet, sondern nur als eine Erklärung, zur Zahlung bereit zu sein, falls weitere Voraussetzungen erfüllt wären, angesehen habe. Diese Rüge greift jedoch nicht durch. Das Berufungsgericht führt aus, der Umstand, daß die Erklärung	lediglich mündlich abgege-
ben und nicht schriftlich bestätigt worden sei. verbiete nicht, sie als Schuldbeitritb zu werten. Es sei zu bedenken, daß es sich, bei beiden Parteien um größere Firmen von gutem Ruf gehandelt habe, die sich sehr wohl auf Grund auch einer nur mündlich gegebenen Zusage Vertrauen ‘Sitten schenlcen^önnen, und ’Saß die Beklagte,* die an termingemäße Fertigstellung des Bauobjekts in gebunden gewesen sei, durch die Haltung der Klägerin in eine Lage geraten sei,, die von ihr unverzügliches Handeln erheischt habe. Das Berufungsgericht hat also sehr wohl der Frage der Bestätigung auch bei der Prüfung, ob die Äußerung P^mD eine Schuldbeitrittserklärung bilde, Beachtung geschenkt.
Ferner glaubt die Revision, daß die Übernahme einer unmittelbaren Haftung gegenüber der Klägerin ohne Rücksicht auf die Einstellung der Firma Schupp im Widerspruch zu allen Erfahrungen des kaufmännischen Lebens
 gestanden habe. Die Beklagte sei durch ihre vertraglichen Beziehungen nur gegenüber der Firma Schupp verpflichtet gewesen. Hätte sie eine Haftung der Klägerin gegenüber ohne Einverständnis der Firma Schupp üb epiojnmßn, so hätte sie sich möglicherweise der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt. Die Revision will damit offensichtlich rügen, das Berufungsgericht habe es unterlassen* den wirklichen Willen zu erforschen und habe den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht so ausgelegt, wie die Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordert habe. Ausführungen zu der von der Revision angeschnittenen Frage hat das Berufungsgericht zwar nicht gemacht. Es ist indessen'nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht Erwägungen solcher Art hätte anstellen müssen. Wenn die Beklagte durch eine Zahlung an die Klägerin die Firma Sch^pl von einer Schuld gegenüber der Klägerin befreit hätte, so hätte sie in dieser Höhe gegenüber der Firma Schupp einen Erstattungsanspruch geltend machen und mit ihm gegen eine etwaige Forderung der Firma Schp|[p aufrechnen können.
Eine Inanspruchnahme sowohl durch die Klägerin als auch durch die Firma Schupp war daher nicht zu erwarten. Der Klägerin hätte es auch, wollte sie die Gefahren vermeiden, die daraus erwachsen konnten, daß der Firma Schupp die Schuldinitübernahme nicht bekannt war,,, freigestanden, dieser eine entsprechende Mitteilung zu machen.
Was schließlich den.Vorwurf betrifft, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Parteien nicht genau festgelegt hätten, welchen Schulden der Firma Schppp die Klägerin beigetreten sei, so ist bereits oben ausgeführt, daß es nach der Feststellung des Berufungsgerichts an der erforderlichen Bestimmbarkeit nicht fehlt.
5„ Auch die verfahrensrechtlichen Rügen, mit denen die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts über den
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Wortlaut der Erklärung des Zeugen	bekämpft,
 können nicht zu dem Erfolg führen« Die Revision meint«, der vom Berufungsgericht festgesteilte Wortlaut der Erklärung finde im Ergebnis der Beweisaufnahme keine Grundlage«
a)	Die Rüge, daß die Vernehmung des Zeugen BP) unzulässig gewesen sei, hat die Revision in der mündlichen Verhandlung fallen lassen«
b)	Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Zeuge
lBHBB habe die vom Berufungsgericht als erwiesen angesehene Äußerung des Zeugen fBMP wörtlich nicht wiedergegeben. Der Revision ist zuzugeben, daß iBIBPP bei seiner Vernehmung am 31. Oktober 1956 bekundet hats "Herr	hat	uns	damals	gesagt,	wir	sollten'ruhig
 liefern, seine Firma stehe mit für die Bezahlung ein."
Die vom Berufungsgericht festgestellte Fassung der Äußerung des	stammt	aus	der	Aussage des Zeugen iBH
BB bei seiner Vernehmung vom 23» Dezember 1953 in der Sache 8 0 158/53» Damals hatte der Zeuge erklärt: J'Uerr P^B* antwortete daraufhin etwa folgendermaßen: Es ist je egal,.an wen wir zahlen, wenn Si.e Wert .darauf legen, dann zahlen wir an Sie." Da„s Berufungsgericht ist sich aber entgegen der Auffassung der Revision des Unterschiedes der Aussagen bewußt gewesen. Es führt aus, wenn die Beklagte meine, in den Aussagen des Zeugen bei seinen wiederholten Vernehmungen in diesem Verfahren und im Vorprozeß Widersprüche feststellen zu können, so könne ihr darin nicht gefolgt werden. Die Aussage des Zeugen sei stets unverändert geblieben. Feststellbare Unterschiede in der Wortfassung erschienen unwesentlich, insbesondere, da diese wohl nicht auf den Zeugen zurückgingen. Wenn das Berufungsgericht mit dieser Begründung der Fassung, die der Zeuge bei der Vernehmung am 23. Dezember 1955 gewählt hat, den Vorzug gibt, so läßt das einen Verfahrensverstoß nicht erkennen«

-L.JL
c)	Pie Revision rügt ferner, daß das Berufungsge-rieht den Antrag der Beklagten auf Vernehmung des leitenden Direktors der Landwirtschafts- und Handelsbank in	und des Inhabers der Firma RBHP nicht statt-
gegeben habe. Der Direktor der Landwirt schafts- und Handelsbank war zu dem Beweise dafür benannt worden, daß der Inhaber der Firma Schult mit dieser Bank verhandelt
 habe, um den Auftrag der Beklagten zu finanzieren, und daß dabei von der Klägerin überhaupt nicht geredet worden sei, daß vielmehr lediglich die Rede von der Firma R^PPl gewesen sei und daß die Landwirt schafts- und Handelsbank in	äen gesamten Vorgängen nur davon
 ausgegangen sei, es mit der Beklagten und R^B zu tun zu haben« Der Zeuge RBB) war dafür benannt, daß der Inhaber der Firma	mit	ihm	verhandelt	und	auf
 Grund der Aufforderung des Zeugen an diesen die Forderungen gegen die Beklagte abgetreten habe, daß RBB Holz für die Werkhalle geliefert habe und die Klägerin Überhaupt nicht erwähnt worden sei. Wenn die Zeugen diese Behauptung bestätigten, so soll sich, wie die Revision meint, ergeben, daß der Zeuge ScfcBBdie Unwahrheit gesagt habe. Sei aber die Aussage des Zeugen Sch^B er~ schüttert, so habe das Rückwirkung auch auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen lBSHB* Im übrigen sei dem Zeugen iBHHB auch kein Glauben zu schenken, wenn sich die Verhandlungen mit der Landwirt schafts- und Handelsbank und RBBfc i3a <ier von der Beklagten behaupteten Yieise abgespielt hätten*
Auf diesen Beweisantritt kömmt es nach der eigenen Darstellung der Beklagten nicht an* Wenn der Zeuge Sch^B gegenüber den benannten Zeugen verschwieg, daß er das Holz bereits bei der Klägerin bestellt hatte, und den Anschein erweckte, als liefere allein die Firma RBB) ^as Holz, so würde er sich möglicherweise un-
- IZ
I ••
lauter verhalten haben. Davon geht aber auch das Berufungsgericht aus, wenn es ausführt: Der Zeuge Sch^P möge eine geschäftlich unzuverlässige Persönlichkeit sein, weil er seine Forderungen gegen die Beklagte mehrfach abgetreten zu haben scheine und weil er die Beklagte durch Übersendung einer unzutreffenden Übereignungserklärung zur Zahlung eines Vorschusses zu veranlassen gesucht habe» Für die Präge, welche Erklärungen der Prokurist pflBBfcgegenüber der Klägerin abgegeben habe, sei aber die Präge ohne Belang, zu welchen, möglicherweise nicht korrekten Maßnahmen sonst Sch^P^ in seiner finanziellen Bedrängnis gegriffen habe. Zur Beurteilung des Zeugen Sch^Pl bedurfte es also einer Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen nicht. Daß aber der Inhaber der Klägerin selbst oder d.er Zeuge	an
 etwaigen Machenschaften des Zeugen Sch^JP beteiligt gewesen seien und deshalb keinen Glauben verdienten, behauptet die Beklagte nicht. Im übrigen wäre das Berufungsgericht auch nicht gehalten gewesen, daraus, daß der Zeuge Sch^^ als ein möglicherweise unzuverlässiger Zeuge die Aussage des Zeugen	bestätigt	hat,	den
 Schluß zu ziehen, die Aussage des Zeugen L^pH^ müsse unglaubhaft sein.» Die Rüge der Revision ist daher unbegründet.
IT o 1, Die Revision wendet schließlich ein, wenn eine Schuldübernahme erfolgt sein sollte, so beziehe sie sich doch nicht auf die Forderung, die der Klägerin aus ihren Lieferungen erwachsen seien. Die Schuldübernahme erstrecke sich nur auf Lieferungen im Rahmen des Auftrages der Beklagten. Die Lieferungen der Klägerin vom 6» Mai bis 10. Juni 1952 seien aber zu demindest nicht vollständig für den Bau der Werkhalle verwendet worden»
Hierzu hat die Beklagte vorgetragen: Die Firma Schupp habe auf Grund des ihr von der Beklagten erteilten Auftrages einbauen müssen:
a) an Brettern
 Firma Rp0^ und eine hätten jedoch der Fir-
71 ? 504 cbm,
 Die Klägerin.
Firma G^HpL
ma Sch^J^xnsgesamt geliefert Mithin seien mehr geliefert
b) Einzubauen gewesen seien an Kanthölzern
 Von der Klägerin und der Firma R| geliefert seien
 Mithin mehr
c) Für Tischlerarbeiten habe ein Bedarf bestanden an Holz in einer Menge von
 Die Klägerin und die Firma	hätten
 geliefert
Nicht eingebaut seien
105 > 481 cbm, 33,977 cbm,
5#060 cbm»
5»924 cbm. 0,864 cbm.
16-799 cbm.
24^989_ cbjiu 7,290 cbm.
Die Beklagte behauptet, daß die angeblich für den Bau der Werkhallte nicht verwendeten Mengen Holzes aus den Lieferungen der Klägerin stammten. Der Wert dieses nicht eingebauten Holzes übersteige den mit der Klage beanspruchten Betrag.
Das Berufungsgericht hat diese Behauptungen der Beklagten als richtig unterstellt, hält sie aber für unerheblich. Es führt aus: Die Bearbeitung und der Einbau des Holzes habe nicht zu den Verpflichtungen der Klägerin im Rahmen der Abmachung mit der Beklagten gehört. Die Leistung der Klägerin habe sich in der Lieferung des Holzes an den Subunternehmer der Beklagten, die Firma Schupp, erschöpft« Das Risiko, daß der Subunternehmer seiner Pflicht gegenüber dem HauptUnternehmer zuwider das Holz anderweitig verwende, trage nicht die Klägerin, sondern die Beklagte. Es der Klägerin'aufzubürden, wür-
 
de dem Zweck der Abmachungen zwischen den Parteien - Sicherung der Bezahlung der Lieferungen an die Firma Sch^^^ - zuwiderlauf en. Die Klägerin habe ein solches Risiko gerade vermeiden wollen und habe dies der Beklagten gegenüber deutlich zu dem Ausdruck gebracht, ehe diese ihre Mithafterklärung abgegeben habe« Daß die Klägerin etwa gewußt habe, daß der Inhaber der Firma Sch^|^ das Holz nicht für die Werkhalle in ^0 verwenden wolle, sei nicht behauptet worden« Eine Haftung der Beklagten habe allerdings nur für Lieferungen bestanden, die nach Zeit, Art, Umfang und Breite etwa den Angaben der Proforma-Rechnung vom 27* März 1952 entsprochen hätten« Die hier streitigen Lieferungen der Klägerin hielten sich in diesen Grenzen» Zeitlich lägen die Lieferungen so, daß die Klägerin ohne weiteres habe annehmen können, sie seien für den Bau in	be-
stimmt« Der Wert ihrer Lieferungen mit insgesamt 26«546,91 DM übersteige den ursprünglichen Rechnungsbetrag von 23»726,60 DM nicht so wesentlich, daß die Klägerin daraus hätte entnehmen können, das Holz werde nicht mehr für den Bau in	benötigt«
2» Der Angriff der Revision muß auch in diesem Punkte scheitern. Darauf, daß die Firma Sch^J| das von der Klägerin bezogene Holz möglicherweise nicht in die Werkhalle eingebaut hat, kann sich die Beklagte nicht berufen« Es handelt sich insoweit um eine Einwendung aus dem Rechtsverhältnis zwischen Übernehmer und dem Urschuldner. Solche Einwendungen kann der Übernehmer dem Gläubiger grundsätzlich nicht entgegensetzen, es sei denn, daß er insoweit eine Vereinbarung mit dem Gläubiger getroffen hat (Reichel aaO S«387 f)» Im vorliegenden Fall ist nach der Auffas-
 
sung des Berufungsgerichts die Berücksichtigung von Gefahren, die sich aus einem unredlichen Verhalten der Firma Sch^^ für die Beklagte ergeben konnten, im Verhältnis zwischen den Parteien gerade ausgeschlossen worden . Bas Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dahin ausgelegt, daß für die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht der Rahmen des von der Beklagten der Firma Sch^^ erteilten Auftrages habe maßgebend sein sollen, sondern der Rahmen des zwischen der Firma Sch{pp| und der Klägerin geschlossenen Holzlieferungsvertrages, über den die Proforma-Rechnung ausgestellt worden ist® Danach sollte also die Beklagte die Schuld der Firma Sch^p ' aus denjenigen Lieferungen übernehmen, die die Firma Sch^fp als für das Werk in	bestimmt	bei	der
 Klägerin bestellte, und die von der Klägerin für diesen Verwendungszweck geliefert wurden» Das Berufungsgericht würdigt die getroffene Abrede dahin, daß das Risiko einer vertragswidrigen Verwendung des Holzes der Beklagten aufgebürdet worden sei» Das Berufungsgericht ist danach der Auffassung, daß nach dem Y/illen der Parteien die Beklagte nicht nur die Kaufpreisschuld für dasjenige Holz, das tatsächlich beim Bau der Y/erkhalle verwendet worden ist, habe übernehmen sollen, sondern daß die Beklagte für die Bezahlung des gesamten Holzes habe einstehen sollen, das die Klägerin auf Grund der Bestellung der Firma Sch^PP für die Herstellung der Werkhalle liefere-. Diese Auslegung eines Indivi-duaivertrages ist möglich, sie läßt einen Veifahrens-verstoß nicht erkennen und ist daher für das Revisions-
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gericht bindend.« *» .
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III* Die Revision der Beklagten v»ar daher zurückzuwei-sen* Die Kosten des Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO die Beklagte zu tragen«
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