Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29« März 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«, "die Lieferung und Montage von Installationsabschlüssen” zu dem Betrage von 136 000 DM« Es handelte sich dabei um Fertigbauteile, bestehend aus in Stahlrahmen eingefügten Eternitplatteno Diese Eternitplatten lieferte die Klägerin der Firma unter Eigentumsvorbehalt« Sie ließ Nachdem von der Firma SdB keine Zahlungen zu erwarten sind, müssen v/ir Ihnen leider mitteilen, daß die noch dort lagernden Platten nicht v/eiter eingebaut v/erden dürfen und die bereits eingebauten v/ieder ausgebaut v/erden müsseno Es tut uns leid, daß v/ir zu dieser Maßnahme gezwungen wurden und es v/ürde uns freuen, v/enn v/ir in Verbindung mit Ihnen zu einer anderen, für beide Teile befriedigenden Lösung kommen könnten» Ab Anfang September 1965 ließ die Beklagte durch eine andere Firma mittels der Platten die Fertigbauteile herstellen und einbauen. Die Klägerin verlangt nunmehr - die Firma ist inzv/ischen erloschen - Bezahlung der 1 792 Platten zu dem Betrage von 20 361,60 DM von der Beklagten» Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen: Die Beklagte habe durch überhaupt nicht, durch den Prokuristen Zitter nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer der Beklagten verpflichtet werden können; aus Bereicherung hafte die Beklagte nicht, v/eil sie die Platten auf Grund ihres Lieferungsvertrages mit der Firma erworben habe. Das Berufungsgericht hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 951 BGB) verurteilt, weil sie die noch im Eigentum der Klägerin stehenden Auftrag ausdrücklich 11 im Namen und für Rechnung des Kultusministeriums des Landes Rheinland-Pfalz erteilt v/irdo” Das Berufungsgericht durfte demnach nicht ohne weiteres unterstellen, die Beklagte habe das Bauwerk auf eigenem Grund und Boden errichtet und sei demgemäß nach § 951 BGB als Grundstückseigentümerin bereichert«, Für die Revisionsinstanz ist vielmehr davon auszugehen, daß das Land Rheinland-Pfalz Grundstückseigentümer war* Dann aber trägt § 951 BGB eine Verurteilung der Beklagten nicht* Die Verurteilung erweist sich gleichwohl im Ergebnis als zutreffend* 2. Das Berufungsgericht stellt fest, die von der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und von der Firma unstreitig nicht bezahlten Platten seien noch im Zeitpunkt des Einbaus Eigentum der Klägerin ge-v/esen* Die Firma S^|^9 die der Beklagten nicht die Lieferung von Eternitplatten, sondern die Herstellung und den Einbau von aus diesen Platten herzustellenden Fertigbauteilen geschuldet habe, habe schon aus diesen Grunde nicht die Platten schon bei der Anlieferung auf die Baustelle der Beklagten übereignet* Ein entsprechender Wille der Firma sei hier zudem völlig ausge- ferung der Platten aus den Rechtsbeziehungen zur Klägerin v/ie zur Beklagten ausgeschieden sei* Die Revision greift mit Verfahrensrügen diese letztere Feststellung an. Auf sie kommt es aber nicht an, weil das Berufungsgericht schon auf Grund des Inhalts der von der Firma Ein Bauhandwerker, der sich Rohstoffe auf die Baustelle liefern läßt, übereignet nicht schon damit diese Rohstoffe ohne weitoros dem Bauherrn oder dem den Bau ausführenden Unternehmer, Als die Beklagte ab Anfang September 1965 durch eine andere Firma aus den Platten die Fertigbauteile hersteilen und einbauen ließ, war demnach die Klägerin noch Eigentümerin der Platten. 3* Dieses Eigentum hat die Beklagte der Klägerin dadurch entzogen, daß sie die Platten durch eine von ihr anstelle der Firma Sbeauftragte Firma einbauen ließ (§ 823 Abs, 1 BGB).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES yiix_ zr_ J06/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet tro 7« Januar 1970 Klett, Justizhauptsekretär •lt Urkundebeamter der Geschäftsstelle der Firma YfppBBl Gesellschaft mit be- schränkter Haftung, Gemeinnütziges Bauunternehmen in vertreten durch ihre Direktoren Heinrich und Georg Kgp in Wmm, KiBstrafleK Beklagten und Revisionsklilgori'' - Prozeßbevollmächtigtor; Rechtsanwalt Dr# gegen die Firma S^J-C^B^-Verkaufsgesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft, vertreten durch ihren persönlich^ haftenden Gesellschafter Franz Josef K^p-W£p|^ in B^HI Landstraße, Klägerin und Rovisionsbeklngte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Professor Dr. hi c« / Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7- Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sov/ie der Bundesrichter Dr«, Golhaar, Artl? Dr«, Mezger und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29« März 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«, Von Rechts wegen £§££§standi Die beklagte GmbH errichtete in den Jahren 1964 bis 1966 Hochhäuser in Am Sie er- teilte am 2. Juni 1964 der Leichtmetallbau Chr« KG (im folgenden: Firma einen Teilauftrag über "die Lieferung und Montage von Installationsabschlüssen” zu dem Betrage von 136 000 DM« Es handelte sich dabei um Fertigbauteile, bestehend aus in Stahlrahmen eingefügten Eternitplatteno Diese Eternitplatten lieferte die Klägerin der Firma unter Eigentumsvorbehalt« Sie ließ 1 792 Platten in der Zeit vom 10» Juni bis 14. Juli 1963 in mehreren Teillieferungen auf die Baustelle bringen. Vorher hatte die Klägerin, weil gegen die Zahlungsfähigkeit der Firma Bedenken auf getaucht waren, mit dem bei dem bauleitenden Architekten angestellten Bauführer Hppp und mit dem Prokuristen der Beklagten Telefongespräche geführt, deren Inhalt im einzelnen streitig ist, durch die aber die Bedenken der Klägerin zerstreut wurden. Die Firma sah sich der Beklagten gegenüber nicht in der Lage, den Auftrag weiter auszuführen und vrnrde deshalb Mitte August 1963 von der Beklagten aus ihren weiteren Verpflichtungen entlassen. In diesem Zeitpunkt lagen 1 756 Platten noch verpackt an der Baustelle, 36 Platten hatte eine andere, anstelle der Firma beauftragte Firma probeweise eingebaut. Mit Schreiben vom 16. August 1965, eingogangen am folgenden Tage, teilte die Klägerin der Beklagten mit: »Die Firma Christel Si - p, hat von ihnen den Auftrag 2um Einbau von Etemit-Flatten an obengenanntem Projekt. Die Lieferung der Platten erfolgte durch uns. Leider will, oder ist vorgenannte Firma nicht in der Lage, Zahlungen an uns Zu leisten. Aufgrund unserer Auftragsbestätigung vom 4.6.65 und unserer dort beige« fügten Lieferung^- und Zahlungsbedingungen haben wir auf die von uns gelieferte Ware einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, d.h. daß trotz Einbau bei Ihrem Bauvorhaben, diese gelieferten Eternit-Platten immer noch unser Eigentum sind. Nachdem von der Firma SdB keine Zahlungen zu erwarten sind, müssen v/ir Ihnen leider mitteilen, daß die noch dort lagernden Platten nicht v/eiter eingebaut v/erden dürfen und die bereits eingebauten v/ieder ausgebaut v/erden müsseno Es tut uns leid, daß v/ir zu dieser Maßnahme gezwungen wurden und es v/ürde uns freuen, v/enn v/ir in Verbindung mit Ihnen zu einer anderen, für beide Teile befriedigenden Lösung kommen könnten» Dies v/ürde bedeuten, daß Sie uns dieses Material direkt bezahlen v/ürden, um so für beide Teile entstehenden Unannehmlichkeiten aus der Welt zu schaffen»»»»u Ab Anfang September 1965 ließ die Beklagte durch eine andere Firma mittels der Platten die Fertigbauteile herstellen und einbauen. Die Arbeiten waren Anfang 1966 abgeschlossen» Die Klägerin verlangt nunmehr - die Firma ist inzv/ischen erloschen - Bezahlung der 1 792 Platten zu dem Betrage von 20 361,60 DM von der Beklagten» Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen: Die Beklagte habe durch überhaupt nicht, durch den Prokuristen Zitter nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer der Beklagten verpflichtet werden können; aus Bereicherung hafte die Beklagte nicht, v/eil sie die Platten auf Grund ihres Lieferungsvertrages mit der Firma erworben habe. Das Berufungsgericht hat die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 951 BGB) verurteilt, weil sie die noch im Eigentum der Klägerin stehenden Platten in ihre Bauten eingebaut habe» Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung. Die Klägerin beantragt» die Revision zurückzuv/eisen. Ent sc he idmgsgründe^ 1. Die Revision rügt in erster Linie» das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen» die Beklagte sei Eigentümerin des Baugrundstücks gev/esen» und deshalb sei ihr der Einbau der Platten zugute gekommen; in Wirklichkeit habe die Beklagte lediglich das Bauvorhaben für das Land Rheinland-Pfalz, das Bauherr gev/esen sei, betreut. Bereicherungsschuldner könne mithin allenfalls das Land Rheinland-Pfalz, nicht aber die Beklagte sein» Diese Rüge ist begründet. In der Tat ergibt sich aus dem Sachverhalt, so wie er nach den Akten von den Parteien vorgetragen ist, nicht, daß die Beklagte Grundstückseigentümerin ist oder gewesen ist. Die Beklagte hatte schon in der Klagebeantwortung S. 13 darauf hingev/iesen, sie habe den Auftrag an die Firma nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung, sondern für das Kultusministerium von Rheinland-Pfalz erteilt, für das sie den Bau betreut habe. Damit stimmte das von der Klägerin vorgelegte Auftragsschreiben der Beklagten an die Firma vom 2. Juni 1964 überein, durch das der * * Auftrag ausdrücklich 11 im Namen und für Rechnung des Kultusministeriums des Landes Rheinland-Pfalz erteilt v/irdo” Das Berufungsgericht durfte demnach nicht ohne weiteres unterstellen, die Beklagte habe das Bauwerk auf eigenem Grund und Boden errichtet und sei demgemäß nach § 951 BGB als Grundstückseigentümerin bereichert«, Für die Revisionsinstanz ist vielmehr davon auszugehen, daß das Land Rheinland-Pfalz Grundstückseigentümer war* Dann aber trägt § 951 BGB eine Verurteilung der Beklagten nicht* Die Verurteilung erweist sich gleichwohl im Ergebnis als zutreffend* 2. Das Berufungsgericht stellt fest, die von der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und von der Firma unstreitig nicht bezahlten Platten seien noch im Zeitpunkt des Einbaus Eigentum der Klägerin ge-v/esen* Die Firma S^|^9 die der Beklagten nicht die Lieferung von Eternitplatten, sondern die Herstellung und den Einbau von aus diesen Platten herzustellenden Fertigbauteilen geschuldet habe, habe schon aus diesen Grunde nicht die Platten schon bei der Anlieferung auf die Baustelle der Beklagten übereignet* Ein entsprechender Wille der Firma sei hier zudem völlig ausge- schlossen, weil der Geschäftsführer der Firma nach seiner nicht widerlegten Aussage davon ausgegangen sei, daß die Firma schon vor vollständiger Lie- ferung der Platten aus den Rechtsbeziehungen zur Klägerin v/ie zur Beklagten ausgeschieden sei* Die Revision greift mit Verfahrensrügen diese letztere Feststellung an. Auf sie kommt es aber nicht an, weil das Berufungsgericht schon auf Grund des Inhalts der von der Firma gegenüber der Beklagten übernommenen Verpflichtung einen Übereignungswillen der Firma und die schlüssige Erklärung eines solchen ausschließen konnte. Ein Bauhandwerker, der sich Rohstoffe auf die Baustelle liefern läßt, übereignet nicht schon damit diese Rohstoffe ohne weitoros dem Bauherrn oder dem den Bau ausführenden Unternehmer, Als die Beklagte ab Anfang September 1965 durch eine andere Firma aus den Platten die Fertigbauteile hersteilen und einbauen ließ, war demnach die Klägerin noch Eigentümerin der Platten. 3* Dieses Eigentum hat die Beklagte der Klägerin dadurch entzogen, daß sie die Platten durch eine von ihr anstelle der Firma Sbeauftragte Firma einbauen ließ (§ 823 Abs, 1 BGB). Sie hat dabei rechtswidrig gehandelt. Sie hatte hierzu v/eder die Einwilligung der Firma noch die Einwilligung der Klägerin. Sie kannte, wie das Berufungsurteil (S. 8) in anderem Zusammenhang ausdrücklich feststellt, auch nicht erst aus dem Schreiben der Klägerin vom 16. August 1965? sondern bereits aus den früheren Verhandlungen ihres Prokuristen Z^/j0 das Eigentum der Klägerin. Sollte die Beklagte unter diesen Umständen angenommen haben, sic sei gleichwohl zur Verwertung der Platten berechtigt, weil die Firma S^|^p die Platten auf die Baustelle hatte anliefern lassen, so konnte diese Annahme nur auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Beklagte v;äre daher der Klägerin gegenüber auch dann schadensersatzpflichtig, wenn auf das Verhältnis zv/ischen den Parteien nicht § 823 Abs. 1 BGB, sondern die Vorschriften über das Eigentüraer-Besitzerverhältnis (§§ 990 bis 993 BGB) Anwendung finden sollten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Mezger Mormann